Landgericht Wiesbaden:
Urteil vom 18. Oktober 2013
Aktenzeichen: 1 O 159/13
(LG Wiesbaden: Urteil v. 18.10.2013, Az.: 1 O 159/13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
I.
Die Kläger machen vertragliche und deliktische Ansprüche wegen Nichterfüllung eines Reisevertrags geltend.
Sie buchten über die Internetseite €aaa.de€ eine Reise nach Phuket in Thailand für den Zeitraum vom xx.xx. bis zum xx.xx.2012 zum Preis von 1.623,23 € pro Person. Die Kommunikation mit aaa.de erfolgte über die E-Mail-Adresse €b@aaa.de€. Eine E-Mail vom 14.2.2012 enthält eine Buchungsbestätigung über Flüge nach Thailand und die Unterkunft in einem dortigen Hotel. Unter beiden Buchungsposten ist angegeben:€Bitte beachten: Reisepreis für die vorgenannten Leistungen,[sic] ist noch nicht bezahlt€. Die E-Mail schließt mit der Grußformel €Beste Grüße von Ihrem Reservierungs-Team€.In einer E-Mail vom 2.11.2012 des Reservierungsteams werden die Kläger darauf hingewiesen, dass vom zu entrichtenden Reisepreis noch 209,76 € offenstünden. Infolgedessen sei es zu einem Buchungsproblem gekommen, da die abschließende Buchung und Reservierung erst möglich sei, wenn der komplette Reisepreis entrichtet worden sei. Der gebuchte Reisetermin könne deshalb nicht eingehalten werden. Angeboten werden alternative Reisetermine. Die Kläger wiesen daraufhin den Restbetrag an, bestanden jedoch auf die Einhaltung des ursprünglichen Reisetermins.
Die Kläger haben zunächst vor dem Landgericht Köln Klage gegen die €Firma aaa.de, €, Köln€ erhoben. Die Anschrift war dem Impressum der Internetseite zu entnehmen. Die Klage konnte an der genannten Anschrift nicht zugestellt werden.Die Kläger haben deshalb beim Landgericht Köln eine Berichtigung des Passivrubrums erwirkt, das nunmehr auf Frau C, x-str. ..,€Wiesbaden lautet. Die Zustellung der Klage hat an €Frau C, c/o aaa.de, x-str. .., € Wiesbaden€bewirkt werden können. Der Rechtsstreit ist sodann auf Antrag der Kläger an das hiesige Landgericht verwiesen worden.
In der Datenbank über Domaindaten der DENIC eG ist als Domaininhaber und administrativer Ansprechparnter (admin-c) der Domain aaa.de jeweils die Beklagte mit der Adresse x-str. ..,€ Wiesbaden eingetragen. Als solche ist sie Inhaberin der E-Mail-Adresse b@aaa.de. Weitere Verbindungen der Bekagten zur Internetpräsenz aaa.de sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
In einem Fax vom 24.6.2013, gerichtet an das Landgericht Köln,teilte die Klägerin ohne anwaltliche Vertretung mit, sie sei lediglich Webmaster im Dienstleistungsauftrag von aaa.de. Sie habe die Webseite aufgebaut und gewartet. In Reaktion hierauf haben die Kläger bestritten, dass die Beklagte €mit dem Geschäftsbetrieb von ,aaa.de€ nicht verantwortlich war€. Auf dem Fax war als Anschrift y-straße .., €,angegeben. Unter dieser Adresse ist die Beklagte postalisch jedoch nicht zu erreichen.
Die Kläger meinen, aus der fehlenden Zahlung von 209,76 €ließe sich ohne vorherige Mahnung kein Kündigungsrecht ableiten.Infolgedessen sei ihnen die Reise zu Unrecht verweigert worden,woraus folge, dass die Beklagte den Reisepreis zurückzuerstatten habe. Zudem hätten sie einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB. Diese sei in Höhe des Reisepreises, d.h. von 1.623,23 € pro Person,geschuldet.
Zudem hafte die Beklagte aus Delikt. Das Impressum der Internetseite aaa.de verstieße gegen § 5 TMG. Ferner läge ein Verstoß gegen § 17 HGB vor, da die Beklagte Geschäfte unter dem Namen aaa.de betreibe, ohne ins Handelsregister eingetragen zu sein. § 5 TMG und § 17 HGB seien Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2BGB.
Das Gericht hat am 31.7.2013 darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig sei. Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien ergäbe sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Dass die Beklagte Kauffrau sein könnte, lasse sich nicht ersehen. Ebenso lasse sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, dass die Beklagte Diensteanbieterin i.S.d. TMG sei. Zudem sei die Fälligkeit der Reiseleistung bei offener Restzahlung zweifelhaft. Für den genauen Inhalt der Hinweise wird auf Bl. 39 f. d.A. Bezug genommen.
Zum Termin am 18.10.2013 wurde die Beklagte ordnungsgemäßgeladen. Die Zustellung der Ladung wurde laut Zustellungsnachweis (Bl. 56 d.A.) am 9.8.2013 bewirkt. Im Termin ist für die Beklagtenseite nicht erschienen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen,
1. an die Kläger zu 1 und 2 den Reisepreis in Höhe von jeweils € 1.623,23 zurückzuzahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2012;2. an die Kläger zu 1 und 2 Schadensersatz für vertane Urlaubszeit von jeweils 1.623,23 € zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2012;3. an den [sic] Klägerseite die außergerichtlichen Anwaltsgebühren als Verzusschaden iHv € 827,05 nebst 5 Prozentpunkten zuzüglich 5 Prozentpunkten [sic] Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2012 zu bezahlen.
Gründe
II. Obgleich die Beklagte im Termin am 18.10.2013 säumig war, war die Klage nach § 331 Abs. 2, 2. HS ZPOabzuweisen. Das klägerische Vorbringen rechtfertigt die Klageanträge nicht.
1.
Vertragliche Ansprüche bestehen nicht.
a)
Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien ist nicht schlüssig vorgetragen.
Die vorgelegten E-Mails weisen als Absender €Reservierung€ und in der Grußformel das €Reservierungs-Team€ als Autor aus. Dass die Beklagte persönlich unter dieser Bezeichnung Reiseverträge schloss, lässt sich nicht ersehen.
Der Umstand allein, dass die Beklagte als Inhaberin der Domain aaa.de und administrativer Ansprechpartner (admin-c) bei der DENICeG geführt wird, rechtfertigt die Annahme, sie sei Vertragspartnerin der Kläger, nicht.
Der Domaininhaber ist der Vertragspartner der DENIC eG und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC eG auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Diese Umstände sind gerichtsbekannt.
Die Domaininhaberschaft gestattet nicht den Schluss, dass der Inhaber diejenige Person ist, welche unter der Domain eine Webseite betreibt und über diese am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Nutzungsrechte an einer Domain kann der Inhaber auch Dritten zur Ausübung überlassen, sei es unentgeltlich, sei es im Rahmen einer entgeltlichen Domain-Pacht (siehe OLG Köln, Urteil vom 13.5.2002 -19 U 211/01, MMR 2003, 191; Staudinger/Schaub,Neubearbeitung 2013, Vorbem. § 581 Rn. 89). Domaininhaber und Betreiber einer Webseite können personenverschieden sein (vgl. OLGFrankfurt, Urt. v. 4.9.2012 € 11 U 25/12, GRUR-RR 2013,127).
Der Pflichtenkreis des admin-c bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG. Deshalb trifft den admin-c im Außenverhältnis auch nur unter besonderen,engen Voraussetzungen eine Haftung (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2011€ I ZR 150/09, MMR 2012, 233). Beispielsweise haftet, wer sich gegenüber der DENIC eG als admin-c benennen und registrieren lässt, nicht schon aus diesem Grund als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter (vgl.BGH, a.a.O., 2. Leitsatz; siehe auch Steegmann, Die Haftung der Basisinfrastruktur bei rechtswidrigen Internetangeboten, 2009, S. 192 ff.). Auch wenn sich vorliegend kein Problem der Störerhaftung stellt, zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs doch, dass sich aus der Funktion des admin-c weder eine umfassende Verantwortlichkeit für den unter der registrierten Adresse abrufbaren Internetauftritt noch für Rechtsgeschäfte, die unter Verwendung von E-Mail-Adressen der Domain abgeschlossen wurden, herleiten lässt.
Aus dem klägerischen Vortrag, es werde bestritten, dass die Beklagte €mit dem Geschäftsbetrieb von ,aaa.de€ nicht verantwortlich war€, lässt sich nicht der Abschluss eines Reisevertrags entnehmen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte Inhaberin der E-Mail-Adresse b@aaa.de war. Die Probleme der Kläger, die für die von ihnen behaupteten Ansprüche passivlegitimierte Person aufzufinden, kann die Kammer nachvollziehen. Solche Schwierigkeiten erlauben es aber nicht, die vertragliche Haftung eine Person zu statuieren, die nur die Inhaberin der Rechte an der Internetdomain ist und gegenüber der DENIC eG als technischer Ansprechpartner benannt wurde.
b)
Selbst wenn man aus dem Gesamtzusammenhang des klägerischen Vortrags herauslesen wollte, dass die Beklagte persönlich den streitgegenständlichen Reisevertrag geschlossen haben soll,bestehen keine vertraglichen Ansprüche. Aus dem klägerischen Vortrag selbst ergibt sich, dass in der E-Mail vom 2.11.2012 die fehlende Zahlung des Reisepreisrestes von 209,76 € angemahnt und die daraus resultierenden Buchungsprobleme offengelegt wurden.Hierin liegt die außergerichtlich erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 Abs. 1 BGB. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass Vorleistungsklauseln in Allgemeinen Reisebedingungen, die das Vergütungsrisiko vollen Umfangs oder jedenfalls zu wesentlichen Teilen dem Reisenden auferlegen, selbst dann unwirksam sind, wenn ein Sicherungsschein ausgehändigt wird (BGH, Urt. v. 20.6.2006 € X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Es mangelt jedoch an jedem klägerischem Vortrag, aus dem sich überhaupt der Zeitpunkt der Fälligkeit des Reisepreises und der Zahlungsmodalitäten ersehen lässt. Die Kläger haben auf Hinweis des Gerichts nur vorgetragen, es sei Aufgabe der Beklagten, den €Einwand€ der Vorleistungspflicht zu erheben. Es gäbe zudem keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei Reisen immer Vorleistungspflicht bestünde. Dieser Vortrag verkennt, dass Einreden der Beklagtenseite, welche bereits nach Vortrag des Klägers erhoben wurden, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Ob die Einrede zu Unrecht erhoben wurde,lässt sich anhand des klägerischen Vortrags hingegen nicht prüfen.
2.
Auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 17 HGB oder § 5 TMG sind nicht gegeben.
a)
§ 17 HGB ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um die Legaldefinition des Firmenbegriffs. Zudem mangelt es an klägerischem Vortrag zur Eigenschaft der Beklagten als Kauffrau i.S.d. § 1 HGB.
b)
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 TMG besteht nicht.
aa)
Die Kläger haben zwar Verstöße gegen § 5 TMG schlüssig dargelegt. Den Diensteanbieter treffen die Informationspflichten des § 5 TMG. Es sind jedoch keine Tatsachen vorgetragen, welche den Schluss erlauben, dass es sich bei der Beklagten um die Diensteanbieterin, legaldefiniert in § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG, handelt.Als Diensteanbieter muss die betreffende Person die Nutzung von Telemedien ermöglichen (Holznagel/Ricke, in:Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011,§ 2 TMG Rn. 2). Sie muss hierzu durch ihre Weisungen oder ihre Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (NK-TMG/Müller-Broich, 1. Aufl. 2012, § 2 Rn. 1).Diensteanbieter ist demnach, wer dem Kunden die Nutzung des Telemediums ermöglicht. Wie die Bereitstellung ermöglicht wird, ist hingegen unbeachtlich (Rockstroh, MMR 2013, 627, 629).
Als Diensteanbieter wird regelmäßig der Homepage-Inhaber anzusehen sein (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 6.3.2007 € 6 U115/06, MMR 2007, 379; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 €I-20 U 17/07, MMR 2008, 682, 683; Jehle, Vertrauen und Recht im Internet, 2010, S. 142 Fn. 857: €Inhaber der Webseite€). Auf die alleinige Inhaberschaft einer Domain lässt sich die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit der Domaininhaberin aber nicht stützen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v.4.9.2012 € 11 U 25/12, GRUR-RR 2013, 127, 129; B.Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2006, S. 111).Die Inhaberschaft der Homepage, d.h. des abrufbaren Inhalts der Internetpräsenz, ist nämlich von der Inhaberschaft der Domain und auch von der Stellung als admin-c zu unterscheiden. Sie erlauben keinen Schluss dahingehend, dass die unter der Domain nutzbaren Telemedien tatsächlich vom Domaininhaber und admin-c angeboten werden. Insbesondere fehlt es am Auftritt nach außen i.S.d. oben genannten Definition des Diensteanbieters. Dies zeigt sich vorliegend bereits daran, dass die Kläger erst durch eine Anfrage bei der DENIC eG die Person der Beklagten in Erfahrung bringen konnten. Hinsichtlich der Domaininhaberschaft ist zudem zu bedenken, dass der Abruf des Telemediums auch ohne den Domainnamen möglich ist, mag er auch bei der weithin üblichen Nutzung eines Internetbrowsers selten vorkommen. Denn der Abruf des Telemediums per Internet erfolgt nicht durch den Domainnamen, sondern durch die diesem Namen zugeordnete IP-Adresse. Das Domain Name System wandelt den einfacher zu merkenden Domainnamen in die IP-Adresse um. Auch aus diesem Grund begründet die Domaininhaberschaft nicht die Eigenschaft als Diensteanbieter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG (vgl.B. Lorenz, a.a.O., S. 111).
Dieses Ergebnis steht auch mit Sinn und Zweck des § 5 TMG in Einklang. Die Impressumspflicht nach dieser Bestimmung verhält sich parallel zu den presserechtlichen Impressumspflichten. Diese richten sich an den Betreiber des Presseorgans (vgl.Mankowski, MMR 2007, 381 zu § 6 TDG a.F.). Eine solche Stellung wird weder durch die Domaininhaberschaft, d.h. durch das Recht an der Domain, noch durch die Eigenschaft als admin-c, d.h.als technischer Ansprechpartner der DENIC eG, vermittelt. Den Inhaber der Namensrechte einer Zeitung und trifft keine Impressumspflicht. Gleiches gilt für eine Person, welche über den Druck und die Distribution einer Zeitung entscheidungsbefugt ist.
bb)
Offenbleiben kann deshalb, inwiefern § 5 TMG Schutzgesetz i.S.d.§ 823 Abs. 2 BGB ist (bejahend AG Mönchengladbach, Urt. v.29.4.2003 € 5 C 286/02, NJW-RR 2003, 1208, 1210;Palandt/Sprau, 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 71, jeweils zu §6 TDG; Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster,a.a.O., § 5 TMG Rn. 73). Wollte man § 5 TMG als Schutzgesetz ansehen, bestünden nach Auffassung der Kammer jedenfalls Zweifel,ob der vorliegend geltend gemachte Schaden in den sachlichen Schutzbereich der Norm fällt. Zwar verfolgt § 5 TMG das Ziel,Betroffenen die effektive Geltendmachung ihrer Rechte trotz räumlicher Trennung der Vertragspartner zu ermöglichen (Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, a.a.O., § 5TMG Rn. 2). Der Diensteanbieter soll deshalb klar und unmissverständlich darauf hinweisen, mit wem der Nutzer in geschäftlichen Kontakt tritt (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 € IZR 228/03, MMR 2007, 40, 41 zu § 6 TDG). Es schiene aber zu weitgehend, eine auf § 5 TMG beruhende, deliktische Haftung für die Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnisse,welche mittels des betreffenden Telemediums eingegangen wurden, zu statuieren. Ein solcher deliktischer Schadensersatzanspruch hätte in aller Regel nur eigenständige Bedeutung, wenn nicht impressumspflichtiger Vertragspartner und impressumspflichtiger Diensteanbieter personenverschieden sind. Dass der Diensteanbieter in einer solchen Konstellation aufgrund eines Impressumsfehlers für die pflichtgemäße Erfüllung sämtlicher mittels des Telemediums begründeter Verträge einstehen soll, scheint angesichts des vom Diensteanbieters unter Umständen kaum zu steuernden Haftungsrisikos weder vom Gesetzgeber erstrebt noch sinnvoll und tragbar.
3.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO,diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,2. Alt., 711, 709 S. 2 ZPO.
LG Wiesbaden:
Urteil v. 18.10.2013
Az: 1 O 159/13
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