Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. August 2015
Aktenzeichen: I-16 U 152/14
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 21.08.2015, Az.: I-16 U 152/14)
1. Die §§ 8 Abs. 2 BDSG, 82 Satz 2 SGB X - es handelt sich um einen der durch Gesetz (§ 253 Abs. 1 BGB) bestimmten (Ausnahme-) Fälle für immateriellen Schadensersatz ("Schmerzensgeld") - gewähren dem von einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener (Sozial-) Daten Betroffenen wegen dessen Nichtvermögensschadens eine Entschädigung in Geld. Allerdings besteht eine Ersatzpflicht nur im Falle einer automatisierten Datenverarbeitung, wobei der Ersatz von Nichtvermögensschäden - ebenso wie der unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung der ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - überdies auf Fälle schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschränkt ist, worunter im Streitfall - losgelöst von der Frage der Vererblichkeit eines entsprechenden einfachrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs - die ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgte Weitergabe eines unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Bewertungsgutachtens mit Angaben zu ihrer Krankengeschichte durch die Krankenversicherung nicht zu subsumieren war/ist.
2. Einer an etwaigen Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995, insbesondere deren Art. 23 Abs. 1, orientierten erweiterten Auslegung der §§ 7 Satz 1, 8 Abs. 2 BDSG bzw. § 82 Satz 1, 2 SGB X dahin, einem Betroffenen bei jeder infolge einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener (Sozial-) Daten durch eine verantwortliche Stelle bewirkten Verletzung des Persönlichkeitsrechts - losgelöst von der Art des Eingriffs (automatisiert oder nicht automatisiert), der Eingriffsintensität und der Schwere der Verletzung - einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zuzugestehen, steht der eindeutig artikulierte Wille des nationalen Gesetzgebers entgegen, über den sich die nationalen Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht hinwegsetzen dürfen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 94/14 - wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, soweit über diese noch nicht mit Beschluss des Senats vom 19.12.2014 entschieden worden ist, werden ebenfalls der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 21.08.2015
Az: I-16 U 152/14
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