Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. August 1997
Aktenzeichen: 6 U 29/96
(OLG Köln: Urteil v. 29.08.1997, Az.: 6 U 29/96)
1. Rechtsmißbräuchlich handelt in der Regel der Vertragsstrafegläubiger, der aus einem Unterwerfungsvertrag gegen den der Unterlassungsverpflichtung zuwiderhandelnden Schuldner Vertragsstrafenansprüche durchzusetzen sucht, obwohl er aufgrund des geänderten § 13 II 1 UWG hinsichtlich des durch den Unterlassungsvertrag gesicherten gesetzlichen Unterlassungsanspruchs heute nicht mehr aktivlegitimiert ist. Dieser Grundsatz gilt auch für Unterlassungsverträge, die nach der Gesetzesänderung zustandegekommen sind.
2. Zur Auslegung und Reichweite wettbewerbsrechtlicher Unterwerfungsvereinbarungen, die vor und nach Ànderung des § 13 II 1 UWG geschlossen worden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Ja-nuar 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 435/95 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 15/31 die Klägerin zu 1) und zu 16/31 die Klägerin zu 2). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen. Die Beschwer der Klägerin zu 1) wird auf 7.500,00 DM, die der Klägerin zu 2) auf 8.000,00 DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen gehören zur M.-Markt-Unternehmensgruppe, die in
zahlreichen Orten in der Bundesrepublik Deutschland regionale,
rechtlich selbständige Elektro- und Elektronikmärkte betreibt. Die
Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen und bietet u.a. in
ihren P.Märkten ebenfalls Geräte der Unterhaltungselektronik
an.
Eine im "Wochenblatt R." am 12. Januar 1994 erschienene Werbung
der von der Beklagten betriebenen und in R. sowie in W. tätigen Fa.
"Z. ELEKTROLAND" (Bl. 170 GA) führte zur Abmahnung der später mit
der Beklagten verschmolzenen Fa. R. Unterhaltungselektronik GmbH
mit Schreiben der Klägerin zu 1) vom 10. Februar 1994 (Bl. 167 GA)
und sodann zu der strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung der R. Unterhaltungselektronik
GmbH mit Schreiben vom 16. Februar 1994 (Bl. 4 GA). Die R.
Unterhaltungselektronik verpflichtete sich darin gegenüber der
Klägerin zu 1),
es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der
Unterhaltsungselektronik höherwertige Artikel abzubilden, als
textlich beworben und/oder tatsächlich zu dem angegebenen Preis
verkauft werden,
wobei die R. Unterhaltungselektronik GmbH für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtungserklärung
eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 DM versprach (vgl. zum
Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung im einzelnen Bl.
4 und 5 GA).
Im Herbst 1994 kam es im "S.er Wochenspiegel" vom 13. Oktober
1994 zu einer Werbung des P.Marktes St. I./H./Sa./N./S. (Bl. 174
GA). Auf eine Abmahnung der R. Unterhaltungselektronik GmbH wegen
dieser Werbung durch die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 28.
Oktober 1994 (Bl. 171 GA) kam es sodann mit Schreiben vom 7.
November 1994 (Bl. 6 GA) zu einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung der R. Unterhaltungselektronik
gegenüber der Klägerin zu 2). Darin verpflichtete sich die R.
Unterhaltungselektronik GmbH, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der
Unterhaltungselektronik höherwertige Artikel abzubilden als
textlich beworben und/oder zu dem angegebenen Preis verkauft werden
und/oder Stereoanlagen mit Fernbedienung zu bewerben, soweit diese
Fernbedienung nicht zum Lieferumfang gehört.
Die für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung
gegen diese Unterlassungsverpflichtung von der R.
Unterhaltungselektronik versprochene Vertragsstrafe lautet auf
8.000,00 DM.
Am 4. Januar 1995 bewarb der P.Markt L.-M. in einer Werbebeilage
zu den "L.er Nachrichten" u.a. einen Philips-Farbfernseher, Modell
14-151, wobei - wie unter den Parteien unstreitig ist - zu dem
dieses Gerät beschreibenden Text das höherwertige Gerät Philips
14-155 abgebildet war (vgl. Bl. 7 GA). Der M. Markt TV-Hifi-Elektro
GmbH L. erwirkte wegen dieser Werbung gegen die R.
Unterhaltungselektronik GmbH am 7. März 1995 eine Beschlußverfügung
des LG L. (Bl. 8 GA), mit der der R. Unterhaltungselektronik GmbH
unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wurde, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der
Werbung für Artikel der Unterhaltungselektronik höherwertige
Artikel abzubilden als textlich beworben. Die Klägerin zu 1) und 2)
sehen in der vorstehend beschriebenen Werbung vom 4. Januar 1995 in
der Werbebeilage zu den L.er Nachrichten jeweils einen Verstoß
gegen die von ihnen mit der R. Unterhaltungselektronik GmbH
geschlossenen Unterlassungsverträge und verlangen deshalb mit der
Klage zunächst von dieser, und nach deren Verschmelzung mit der "R.
Unterhaltsungselektronik, Zweigniederlassung der Fa. R. Zentrale
Finanz e.G.", von der im Rubrum dieses Urteils angeführten
Beklagten die Zahlung der in diesen Verträgen vereinbarten
Vertragsstrafen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin zu 1) 7.500,00 DM und an die Klägerin zu 2) 8.000,00 DM
nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, ein Verstoß gegen ihre
vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen sei nicht gegeben, denn
durch die Werbung vom 4. Januar 1995 seien allenfalls Mitbewerber
in L., nicht aber die in R. bzw. in S. ansässigen Klägerinnen
tangiert. Eine bundesweite Unterlassungspflicht ergebe sich aus den
Unterwerfungserklärungen vom 16. Februar 1994 und 7. November 1994
nicht. Im übrigen fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne
von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG; auch führe die Werbung vom 4. Januar
1995 zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil
sich das dort abgebildete Gerät nur geringfügig von dem beworbenen
Gerät unterscheide.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der
Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Mit Urteil vom 11. Januar 1996 hat das Landgericht der Klage
gemäß § 339 Satz 2 BGB stattgegeben. Nach Ansicht des Landgerichtes
ist es unerheblich, daß die Werbung vom 4. Januar 1995 nicht im
Einzugsgebiet der Klägerinnen erschienen ist und diese deshalb
nicht selbst im Wettbewerb beeinträchtigt sein mögen. Dies gelte
deshalb, so führt das Landgericht näher aus, weil die gegenüber den
Klägerinnen eingegangene Unterlassungspflicht mangels einer
ausdrücklichen Einschränkung der Unterwerfungserklärungen vom 16.
Februar 1994 und vom 7. November 1994 bundesweit bestehe; an diesen
Erklärungen müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Die davon
abweichende, einengende Auslegung der Beklagten widerspreche dem
klaren Wortlaut ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärungen und
trage überdies nicht dem erkennbaren, berechtigten Interesse der
Klägerinnen bei Abschluß des Unterlassungsvertrags Rechnung. Als
Unternehmen einer Firmengruppe, die bundesweit mit der Beklagten im
Wettbewerb stehe, habe den Klägerinnen daran gelegen, daß die
Beklagte die zur Unterlassung erklärte irreführende Werbung auch
nicht im Einzugsbereich eines anderen M. Marktes wiederhole. Von
einem Fehlen des Verfolgungsinteresses der Klägerinnen könne daher
keine Rede sein. Die Sachlegitimation der Klägerinnen für die
geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche folge aus dem jeweiligen
Unterlassungsvertrag. Daß die Klägerinnen auch nach § 13 Abs. 2 Nr.
1 UWG in der nunmehr geltenden Fassung zu einer - hypothetischen -
Unterlassungsklage befugt wären, sei nicht Voraussetzung für den
vertraglichen Unterlassungsanspruch. Dies gelte insbesondere für
die Rechte der Klägerin zu 2) aus der Unterwerfungserklärung vom 7.
November 1994, die nach der UWG-Novellierung abgegeben worden sei.
Soweit die Beklagte dennoch eine andere Ansicht vertrete und diese
auf § 13 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung stütze, verkenne sie die
konstitutive Wirkung ihrer Unterwerfungserklärung, bei der es sich
um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele, das einen Streit um
Fragen der vorliegenden Art - auch um die Frage, ob die Abbildung
eines höherwertigen Geräts zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
des Wettbewerbs führe - abschneide. Im Ergebnis dasselbe gelte auch
im Hinblick auf den Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruch der
Klägerin zu 1). Dabei könne dahinstehen, ob die Verschärfung der
Anforderungen an die Klagebefugnis von Mitbewerbern und Verbänden
in irgendeiner Weise die Geschäftsgrundlage des
Unterlassungsvertrags mit der Klägerin zu 1) berühre. Ein solcher
Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nicht ohne weiteres zur
Unwirksamkeit und Beendigung des Unterlassungsvertrags, sondern
allenfalls zu einer Anpassung und dies auch nur unter der weiteren
Voraussetzung, daß ein Festhalten der betroffenen Vertragspartei an
der Vertragspflicht nach Treu und Glauben unzumutbar wäre. Daran
fehle es aber im Streitfall, denn mit ihrer
Unterlassungsverpflichtungserklärung habe sich die Beklagte
lediglich zu einem Verhalten verpflichtet, das ihr aufgrund des -
auch nach der UWG-Novelle unverändert bestehenden -
Irreführungsverbots ohnehin obliege. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Urteilsbegründung des Landgerichts wird auf die
angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen dieses ihr am 6. Februar 1996 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 13. Februar 1996 Berufung eingelegt und diese nach
entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
rechtzeitig am 13. Mai 1996 begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortrag. Sie vertritt die Meinung, die jeweils gegenüber einem
lokal operierenden Unternehmen aufgrund eines lokalen
Wettbewerbsverstoßes abgegebenen Unterlassungs- und
Vertragsstrafenversprechen seien nach dem erkennbaren Willen der
Parteien sowie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des
Zwecks der Unterwerfungsverträge auf den räumlichen Bereich des
örtlichen Wettbewerbsverhältnisses territorial beschränkt. Nur
dieses - naheliegende - Auslegungsergebnis entspreche im übrigen
der Rechtfertigung der verschiedenen M. Markt-Gesellschaften
gegenüber dem Einwand der Mehrfachverfolgung im Sinne des § 13 Abs.
5 UWG und der erklärten Auffassung auch der Klägerin zu 2), sie
habe außerhalb des räumlichen Marktes, in dem sie tätig sei,
einerseits keinerlei Möglichkeiten, das wettbewerbsrechtliche
Vorgehen anderer M. Märkte zu beeinflussen, andererseits auch
grundsätzlich "keine Bereitschaft, die rechtlichen Interessen
anderer M. Märkte stellvertretend wahrzunehmen". Sei aber im
Streitfall nach den vertraglichen Absprachen und nach der auch
sonst bekannt gewordenen Interessenlage unter Berücksichtigung der
örtlichen Marktverhältnisse zunächst nur von dem Regelfall eines
nur regionalen Verfolgungsinteresses und auch einer nur regionalen
Verfolgungsbereitschaft der Klägerinnen auszugehen, fehle es für
die Annahme des Landgerichts, die Unterwerfungserklärungen vom 16.
Februar 1994 und 7. November 1994 seien von den örtlichen
Wettbewerbsverhältnissen losgelöst zu betrachten und entfalteten
bundesweite Wirkung, an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage.
Bei zutreffender Auslegung der Unterwerfungsverträge habe die nur
in L. verteilte Werbung gegenüber den Klägerinnen eine
Vertragsstrafenverpflichtung nicht begründen können. Der
Unterwerfungserklärung vom 16. Februar 1994 fehle überdies die
erforderliche Geschäftsgrundlage. Zudem werde insoweit -
vorsorglich - eine Kündigung aus wichtigem Grunde
ausgesprochen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 11. Januar 1996 (31 O 435/95) abzuändern und
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe
auf das zulässige Maß (7.500,00 DM, hilfsweise 8.000,00 DM) zu
beschränken und unter teilweiser Abänderung des Urteils vom 11.
Januar 1996 (31 O 435/95) die weitergehende Klage abzuweisen;
ihr - der Beklagten - nachzulassen,
etwaig erforderliche Sicherheit durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen
Kreditinstituts zu leisten.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung der Gegenseite
zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Klägerinnen führe weder eine Auslegung der
Verträge zu der von der Beklagten geltend gemachten eingeengten und
einschränkenden Wirkung, noch stehe der Wortlaut der
Unterlassungsverpflichtungserklärungen einer umfassenden Wirkung
entgegen. Die Erklärungen seien nach Wortlaut und Sinn eindeutig
und klar. Bei der Unterlassungsschuldnerin - der Beklagten -
handele es sich aber um eine bundesweit tätige Wettbewerberin.
Diese habe sich völlig uneingeschränkt und ohne jede regionale
Begrenzung in beiden Erklärungen bzw. in beiden
Unterlassungsverträgen verpflichtet, und es sei nicht der geringste
Grund erkennbar, weswegen diese Verpflichtungen regional oder gar
lokal begrenzt sein sollten. Anderes wäre allenfalls dann zu
erwägen, wenn die Beklagte - wie die Unternehmen auf Klägerseite -
jeweils nur lokal und regional tätig wäre und nur für ihren
"Bereich" eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. So sei es
aber bei der Beklagten gerade nicht; diese habe vielmehr
Unterlassungserklärungen für ihren gesamten "Einzugsbereich" und
für ihr gesamtes "Betätigungsfeld" abgegeben und dies sei
unstreitig ganz Deutschland. Eine Auslegung der
Unterlassungsverträge bedürfe es bei dieser Situation nicht, denn
die Erklärungen seien nicht auslegungsbedürftig, sondern vielmehr
klar und eindeutig.
Eine regionale oder lokale Begrenzung, die die Beklagte in die
Unterlassungsverträge hinein interpretieren wolle, würde auch eine
ganz unerträgliche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis
hineintragen und würde - gerade auch zum Nachteil der Beklagten -
ihr keinerlei Sicherheit geben, wann eine Vertragsstrafe verwirkt
sei und wann nicht. Es sei aber gerade Sinn und Aufgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung, eindeutige Verhältnisse zu
schaffen, um für die Zukunft Klarheit zu haben, was der Werbende
dürfe und was nicht. Dieser Zielsetzung würde eine regionale oder
lokal begrenzte Unterlassungsverpflichtungserklärung, aus der sich
eine solche Begrenzung nicht eindeutig ergebe, diametral
zuwiderlaufen.
Die Klägerinnen meinen darüber hinaus, auch von einem Wegfall
der Geschäftsgrundlage durch die Novellierung des UWG per 1. August
1994 könne keine Rede sein, denn die Unterlassungsverpflichtung der
Beklagten bestehe materiellrechtlich unverändert weiter; sie sei
durch die UWG-Novellierung nicht berührt. Hinzu komme, daß die
beiden Unterlassungsverpflichtungsverträge, um die es hier gehe,
keinerlei regionale oder lokale Beschränkung erkennen ließen, so
daß eine dementsprechende Geschäftsgrundlage zu keinem Zeitpunkt
bestanden habe. Die Beklagte habe die Unterlassungsverpflichtungen
bundesweit übernommen, habe sich entsprechend strafbewehrt
verpflichtet, und dies sei durch die UWG-Novelle nicht
beeinträchtigt und tangiert. Eine Kündigung des
Unterlassungsvertrages vom 16. Februar 1994, wie von der Beklagten
in der Berufungsbegründung vom 26. April 1996 erklärt, scheide
ebenfalls aus. Dabei könne dahinstehen, ob Unterlassungsverträge
überhaupt gekündigt werden können. Jedenfalls käme eine Kündigung
nur dann in Betracht, wenn der Beklagten ein Festhalten an der
eingegangenen Unterlassungsverpflichtungserklärung schlechthin
unzumutbar wäre, wovon aber aus den vorstehenden Gründen gerade
keine Rede sein könne; dasjenige, zu dessen Unterlassen sich die
Beklagte in dem Vertrag vom 16. Februar 1994 verpflichtet habe, sei
nach wie vor wettbewerbswidrig und dürfe von ihr nicht begangen
werden. Sie habe daher keinerlei erkennbares berechtigtes
Interesse, von der eingegangenen Verpflichtung befreit bzw. aus ihr
entlassen zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im
Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akte 6 U 114/96 OLG Köln lag vor und war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Beiden Klägerinnen steht ein Vertragsstrafenanspruch aus § 339
Satz 2 BGB gegen die Beklagte nicht zu.
Mit dem Landgericht ist zwar davon auszugehen, daß die Werbung
der Beklagten in der Werbebeilage zu den L.er Nachrichten vom 4.
Januar 1995, in der ein höherwertigeres TV-Gerät abgebildet als im
Text beschrieben ist, nach dem Wortlaut der beiden
Unterlassungsverträge, die aufgrund der Unterwerfungserklärungen
der Beklagten vom 16. Februar 1994 mit der Klägerin zu 1) und vom
7. November 1994 mit der Klägerin zu 2) zustandegekommen sind,
objektiv eine Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverträge
darstellt. Der Beklagten wäre insoweit auch Verschulden (zumindest
in der Form der Fahrlässigkeit) zur Last zu legen, denn die
insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kapitel 20, Rn. 15
m.w.N.) hat keine Umstände vorgetragen, die den Schluß auf ein
fehlendes Verschulden der Beklagten rechtfertigen könnten. Dennoch
begründet die Werbung der Beklagten vom 4. Januar 1995 nicht die
von den Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten
Vetragsstrafeansprüche.
1.
Das Klagebegehren der Klägerin zu 1) scheitert daran, daß die
Beklagte unter Berufung auf die Ànderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1
UWG durch die UWG-Novelle 1994 per 1. August 1994 dem Vorgehen der
Klägerin zu 1) den Einwand der Rechtsmißbräuchlichkeit (§ 242 BGB)
entgegenhalten kann.
Die Klägerin zu 1) stützt ihr Vertragsstrafeverlangen die
Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar 1994, damit
auf einen noch vor der UWG-Novelle 1994 zustande gekommenen
Unterlassungsvertrag. Dieser Vertrag ist nach dem übereinstimmenden
Vortrag der Parteien wirksam begründet worden und enthält nach
seinem Wortlaut keine örtliche Begrenzung seiner Reichweite, die
dazu führen könnte, das beanstandete Werbeverhalten der Beklagten
in L. nicht als von diesem Unterlassungsvertrag erfaßt anzusehen.
Auch hat unter Beachtung der Ausführungen der Bundesgerichtshof in
der Entscheidung "Altunterwerfung I" (WRP 1997/312 f) die Ànderung
des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG durch die UWG-Novelle 1994 zum 1. August
1994 nicht zu einer entsprechenden Eingrenzung des Vertrags unter
dem Gesichtspunkt des (partiellen) Wegfalls der Geschäftsgrundlage
geführt. Dies gilt schon deshalb, weil ein etwaiger Wegfall der
Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) durch diese Gesetzesänderung
für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, wie sie in der
Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar 1994
beschrieben sind, auch bei Bejahung eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage allenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht
der Beklagten begründete. Insoweit wird Bezug genommen auf die
Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung
"Altunterwerfung I" (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt. Eine
Kündigung ist jedoch von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom
26. April 1996 (Bl. 87, 98 GA) ausgesprochen worden. Für den vor
diesem Zeitpunkt liegenden Verstoß der Beklagten vom 4. Januar 1995
hat damit diese Kündigung, die - selbst wenn sie wirksam wäre - nur
zu einer (teilweisen) Beendigung des Unterlassungsvertrages für die
Zukunft führen kann (vgl. BGH "Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f.,
317), keine Bedeutung. Die in der Unterwerfungserklärung der
Beklagten vom 16. Februar 1994 enthaltene auflösende Bedingung
"einer auf Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung beruhenden
eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Sachverhalts als
rechtmäßig" (Bl. 4 GA) ist für den Streitfall ohne Bedeutung, denn
die von der Beklagten zur Unterwerfung erklärte Wettbewerbshandlung
ist auch nach heute geltendem Recht ebenso gemäß § 3 UWG
unzulässig, wie sie es im Februar 1994 war.
Die Beklagte kann jedoch das Vertragsstrafeverlangen der
Klägerin zu 1) wegen der vom 1. August 1994 eingetretenen
Gesetzesänderungen zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter Berufung auf §
242 BGB abwehren. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) für den
durch den Unterlassungsvertrag mit der Beklagten gesicherten
gesetzlichen Unterlassungsanspruch ist zwar durch § 13 Abs. 2 Nr. 1
UWG n.F. nicht insgesamt weggefallen, wie in dem vom
Bundesgerichtshof im Urteil "Altunterwerfung I" (a.a.O.) zu
beurteilenden Sachverhalt, bei dem der Bundesgerichtshof das
Vertragsstrafeverlangen eines Gläubigers, dessen Aktivlegitimation
infolge des geänderten § 13 Abs. 2 UWG eindeutig nicht mehr gegeben
ist, für Verstöße in der Zeit vor der dem Schuldner möglichen
außerordentlichen Kündigung des Unterlassungsvertrags als im
Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit der Ànderung des § 13 Abs. 2
UWG verfolgten Ziels und der Funktion der Unterwerfungserklärung
stehend und aus diesem Grunde als Verstoß gegen Treu und Glauben
erachtet hat. Die vom Bundesgerichtshof zur Bejahung des Verstoßes
gegen § 242 BGB angeführten Gründe lassen dennoch auch das Vorgehen
der Klägerin zu 1) im Streitfall als rechtsmißbräuchlich
erscheinen.
Die Klägerin zu 1) leitet ihren Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe aus einem Wettbewerbshandeln der Beklagten her, das
- trotz seiner sich aus § 3 UWG ergebenden Unzulässigkeit - in
keiner denkbaren Weise geeignet war, den Wettbewerb der Klägerin zu
1) irgendwie nachteilig zu berühren. Unstreitig ist die Beilage zu
den L.er Nachrichten vom 4. Januar 1995, in der die diesen Verstoß
der Beklagten begründende Werbung enthalten war, ausschließlich nur
im Raum L. zur Verteilung gelangt und hat folglich auch nur in
diesem Raum Wirkung entfaltet. Bei der Klägerin zu 1) handelt es
sich jedoch um ein in R. bzw. im Raum R. und damit um ein weit
entfernt von dem Raum L. tätiges Unternehmen. Daß die Klägerin zu
1) zu der M.-Markt-Unternehmensgruppe gehört, vermag daran nichts
zu ändern. Die Klägerin zu 1) ist ebenso wie die Klägerin zu 2)
oder einer der anderen M.-Märkte ein regional oder lokal tätiges,
rechtlich selbständiges Unternehmen. Auf diese rechtliche
Selbständigkeit weisen die "M. Märkte" unstreitig hin, wenn sie von
der Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und nur auf das
jeweilige Unternehmen beschränkte Unterwerfungserklärungen abgeben
bzw. eine Erfassung von Unterwerfungserklärungen eines ihrer
Schwestergesellschaften unter Betonung deren rechtlichen
Selbständigkeit verneinen. Eine Aktivlegitimation der Klägerin zu
1) in Bezug auf den Verstoß der Beklagten vom 4. Januar 1995 läßt
sich daher nicht aus Interessen der Unternehmensgruppe bzw. aus
Interessen des im Raum L. tätigen M.-Marktes herleiten (der gegen
die Beklagte wegen dieses Verstoßes, wie im Tatbestand dieses
Urteils dargestellt, eine Beschlußverfügung erwirkt hat). Dies ist
um so weniger möglich, als ersichtlich jedes M.-Markt-Unternehmen
ausschließlich seine eigenen - regionalen oder lokalen - Interessen
wahrnimmt. So hat die Klägerin zu 2) (der M.-Markt S.) in dem
Verfahren 6 U 6/96 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt,
"sie habe keinerlei Möglichkeiten, das wettbewerbsrechtliche
Vorgehen anderer M.-Märkte zu beeinflussen; es bestehe bei den
Schwestergesellschaften im Blick auf die erheblichen zeitlichen,
administrativen und finanziellen Belastungen grundsätzlich keine
Bereitschaft, die rechtlichen Interessen anderer M.-Märkte
stellvertretend wahrzunehmen" (vgl. Bl. 115 f., 118 der Beiakte 6 U
114/96 OLG Köln). Die Klägerin zu 1) (und die Klägerin zu 2) sind
dem im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegengetreten und haben
insbesondere auch nichts vorgetragen, was dennoch Anlaß für die
Annahme geben könnte, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
M.-Markt-Unternehmensgruppe dennoch ausnahmsweise - sei es gemäß §
13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., sei es als unmittelbar Verletzte -
aktivlegitimiert, um gegen die Beklagte aus deren
Wettbewerbshandlung vom 4. Januar 1995 im Raum L. gemäß § 3 UWG
vorzugehen. Nach alledem würde somit ein solches Vorgehen der
Klägerin zu 1) (und ebenfalls der Klägerin zu 2)) gegen die
Beklagte im Wege eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs exakt
den Fallkonstellationen entsprechen, die vor dem 1. August 1994
jeweils Anlaß zur Prüfung des § 13 Abs. 5 UWG gaben. Ein derartiges
Vorgehen der Klägerinnen würde aber zugleich ebenfalls den
Fallkonstellationen entsprechen, die für den Gesetzgeber einer der
Anlässe zur Ànderung des § 13 Abs. 2 UWG durch die UWG-Novelle 1994
waren mit der der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, die von ihm als
mißbräuchlich erachtete Verfolgung von Unterlassungsansprüchen
durch solche Wettbewerber und Verbände einzudämmen, deren
Interessen durch die von ihnen beanstandete Wettbewerbshandlung
nicht berührt werden, um auf diese Weise mehr Freiräume für die
Wirtschaft zu schaffen (vgl. dazu amtliche Begründung zur
UWG-Novelle 1994, abgedruckt in WRP 1994/369 f.; BGH
"Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f., 314, 316). Nähme man dem
Schuldner eines Unterlassungsvertrages, der vor der durch die
UWG-Novelle 1994 veranlaßten Gesetzesänderung zu § 13 Abs. 2 UWG
zustandegekommen ist, die Möglichkeit, den Vertrag und das dadurch
begründete Dauerschuldverhältnis bei einem endgültigen Wegfall der
Sachbefugnis des Gläubigers durch § 13 Abs. 2 UWG n.F. aus
wichtigem Grund zu kündigen, käme dem Schuldner der durch die
Gesetzesänderungen - faktisch - geschaffene Freiraum nicht zugute,
und er wäre auf diese Weise gegenüber seinen nur dem Gesetz
unterworfenen Mitbewerbern benachteiligt (vgl. dazu BGH
"Altunterwerfung I" WRP 1997/312 f., 316). Gleiches gilt jedoch
auch für den Schuldner eines vor dem 1. August 1994
zustandegekommenen Unterlassungsvertrags, der, wie die Beklagte,
unter Berufung auf diesen Vertrag von einem Gläubiger auf Zahlung
einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird, dessen Sachbefugnis
infolge § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zwar nicht völlig entfallen ist,
der aber im konkreten Fall sein Vertragsstrafeverlangen auf einen
Verstoß des Schuldners stützt, für dessen Beanstandung ihm bei
Geltendmachung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eindeutig
die Aktivlegitimation und damit ein entsprechender gesetzlicher
Unterlassungsanspruch fehlt.
Eine andere Beurteilung würde nicht nur mit dem dem § 13 Abs. 2
UWG zugrundeliegenden gesetzgeberischen Zweck in Widerspruch
stehen, sondern gleichermaßen mit dem Sinn und Zweck des
Unterlassungsvertrages unvereinbar sein. Der Unterlassungsvertrag
dient dazu, eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit
außergerichtlich beizulegen und dem Gläubiger mit dem Vertrag und
der dort vereinbarten Vertragsstrafe ein Sanktionsmittel gegen den
Schuldner an die Hand zu geben, das in etwa vergleichbare Wirkungen
wie ein Unterlassungstitel mit der dortigen Androhung von
Ordnungsmitteln hat (BGH GRUR 1993/677 f. "Bedingte Unterwerfung",
BGH "Altunterwerfung I" a.a.O.). Zwar steht es den Parteien
grundsätzlich frei, Unterlassungsverträge beliebigen Inhalts
abzuschließen. Regelmäßig werden aber beide Vertragsparteien einen
Vertrag nur in und mit dem Umfang abschließen, in dem der Gläubiger
den Schuldner auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, was
insbesondere regelmäßig auch die Vorstellung miteinschließt, daß
der Gläubiger für sein Unterlassungsverlangen aktivlegitimiert ist.
Für den Vertrag der Klägerin zu 1) und der Beklagten, der auf der
Grundlage der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 16. Februar
1994 zustandegekommen ist, gilt nichts anderes. Weder aus dieser
Unterwerfung noch aus dem dieser Unterwerfungserklärung
vorangegangenen Abmahnschreiben der Klägerin zu 1) vom 10. Februar
1994 (Bl. 167 GA) ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte. Die in
der Unterwerfungserklärung der Beklagten enthaltene und bereits
erörterte auflösende Bedingung "einer auf Gesetz oder
höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung
des zu unterlassenden Sachverhalts als rechtmäßig" läßt im
Gegenteil erkennen, daß die Beklagte - für die Klägerin zu 1) ohne
weiteres erkennbar - für die Zukunft gerade keine Verpflichtung
gegenüber der Klägerin zu 1) eingehen wollte, zu der sie - Beklagte
- nach dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht
verpflichtet war. Auch im konkreten Fall sollte somit die von den
Parteien vereinbarte Vertragsstrafe - wie regelmäßig sonst bei
derartigen Verträgen - die Funktion haben, den im
Unterlassungsvertrag konkretisierten gesetzlichen
Unterlassungsanspruch des Vertragsstrafengläubigers - hier der
Klägerin zu 1) - zu sichern. Ist aber die Vertragsstraße auf diese
Weise- nämlich aufgrund der ihr nach der Vereinbarung der Parteien
zukommenden Funktion - mit der in § 13 Abs. 2 UWG geregelten
Aktivlegitimation des Gläubigers für die Verfolgung des
gesetzlichen Unterlassungsanspruchs " verknüpft", selbst wenn sich
die Aktivlegitiomation des Gläubigers für das
Vertragsstrafenverlangen aus dem Vertrag und nicht aus dieser
Vorschrift ergibt, kennzeichnet dies das Vorgehen der Klägerin zu
1) wegen der Werbung der Bejklagten vom 4. Januar 1995 als
Geltendmachung einer ihr - der Klägerin zu 1) - zwar formal
zustehenden, jedoch weder mit der dem § 13 Abs. 2 UWG n.F.
zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intention noch mit dem Zweck
des Unterlassungsvertrags und der Vertragsstsrafe im Einklang
stehenden Rechtsposition. Für die Verfolgung einer solchen
Rechtsposition kommt der Kläger zu 1) kein schützenswertes
Interesse zu; sie handelt vielmehr, wie von der Beklagten zu Recht
geltend gemacht, rechtsmißbräuchlich.
Die sogenannte Drittwirkung von Unterwerfungserklärungen steht
dem nicht entgegen. Daß diese Drittwirkung bei einem endgültigen
Wegfall der Aktivlegitimation des vertraglichen
Unterlassungsgläubigers die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus
wichtigem Grund nicht hindert, hat bereits der Bundesgerichtshof im
Urteil "Altunterwerfung I" (WRP 1967/312 f., 316 f.) ausgeführt;
der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs
an. Im Streitfall, bei dem es nicht um eine Kündigung des Vertrags
aus wichtigem Grunde, sondern um ein auf einen einzelnen Fall
bezogenes Vorgehen des Unterlassungsgläubigers geht, gilt nichts
anderes. Zwar entfällt durch eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr
regelmäßig auch gegenüber anderen Wettbewerbern. Diese Wettbewerber
sind aber einerseits ohnehin im eigenen Interesse gehalten, jeweils
zu prüfen, ob und inwieweit die Unterwerfungserklärung geeignet
ist, auch ihnen gegenüber die Wiederholungsgefahr entfallen zu
lassen. Bestehen bei Abgabe der Unterwerfungserklärung insoweit
keine Zweifel, entfällt die Wiederholungsgefahr. Bestätigt sich
diese Erwartung der Wettbewerber später nicht, können die
Drittgläubiger nunmehr entweder einen vorbeugenden
Unterlassungsanspruch oder bei einem neuen Verstoß einen auf eine
Wiederholungsgefahr gegründeten Anspruch geltend machen; dem
Interesse der Drittgläubiger wird damit ausreichend Rechnung
getragen (BGH "Altunterwerfung I" a.a.O.). Bei der von der
Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) abgegebenen
Unterwerfungserklärung war im übrigen angesichts der bereits
erörterten nur regional beschränkten Tätigkeit der Klägerin von
Anfang an fraglich, ob damit auch die Wiederholungsgefahr für
Gläubiger in anderen Orten als im Raum R. entfallen ist. Wegen der
auf die jeweilige Region beschränkten Tätigkeit der Klägerin zu 1)
und ihrer Schwestergesellschaften bleibt es ersichtlich dem Zufall
überlassen, ob Verstöße der Beklagten gegen den
Unterlassungsvertrag außerhalb dieses Bereichs entdeckt werden.
Dies hängt offenbar davon ab, ob am Ort des Verstoßes ein anderer
M.-Markt tätig ist, der die Wettbewerbshandlung der Beklagten
entdeckt und beanstandet, wobei dann bei der zentralen Bearbeitung
solcher Beanstandungen durch die M.-Märkte (möglicherweise)
entdeckt wird, daß diese Wettbewerbshandlung zugleich gegen den
Unterlassungsvertrag der Beklagten mit einem der M.-Märkte
verstößt. Vollzieht sich der Verstoß an Orten, an denen sich kein
M. Markt befindet, bleibt er unentdeckt. Es kann danach keine Rede
davon sein, daß der von der Klägerin zu 1) (und auch von der
Klägerin zu 2)) reklamierten bundesweiten Erstreckung der ihnen
gegenüber von der Beklagten abgegebenen Unterwerfungen eine
bundesweite Beobachtung der Beklagten durch die Klägerin zu 1) und
die Klägerin zu 2), und sei es auch mit Hilfe ihrer
Schwestergesellschaften, gegenüberstünde, die Voraussetzung für ein
bundesweites Entfallen der Wiederholungsgefahr durch eine solche
Unterwerfung wäre. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, daß sich das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu
1) jedenfalls bei Berücksichtigung der Interessen der
Drittgläubiger auf bundesweite Verstöße der Beklagten erstreckt und
sich deshalb nicht als rechtsmißbräuchlich darstellt.
Schließlich kommt es bei der Beurteilung des
Vertragsstrafeverlangens der Klägerin zu 1) nicht darauf an, ob die
Klägerin zu 1) bei dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten vom 12.
Januar 1994, der zu dem Unterlassungsvertrag der Parteien geführt
hat, als unmittelbar durch diesen Verstoß Verletzte oder gemäß § 13
Abs. 2 Ziffer 1 UWG a.F. zur Verfolgung dieses Verstoßes
aktivlegitimiert war. Selbst wenn die Klägerin zu 1) insoweit
unmittelbar Verletzte gewesen sein sollte, wie es von ihr im
Rechtsstreit geltend gemacht wird, hat dies nicht zur Folge, daß
die Ànderung des § 13 Abs. 2 UWG durch die UWG-Novelle 1994 für ihr
Vertragsstrafeverlangen ohne Bedeutung ist. Es ist zwar richtig,
daß die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des unmittelbar
Verletzten durch die mit der UWG-Novelle 1994 herbeigeführten
Gesetzesänderungen unangetastet bleiben sollten (vgl. amtliche
Begründung zum UWG-Ànderungsgesetz, abgedruckt in WRP 1994/369 f.,
377). Dennoch hat der Gesetzgeber bei dem von ihm mit der
UWG-Novelle 1994 angestrebten Ziel der Eindämmung
rechtsmißbräuchlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
durch Wettbewerber und Verbänden auch den unmittelbar Verletzten in
seine Erwägungen miteinbezogen, wie die amtliche Begründung
deutlich macht. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des
unmittelbar Verletzten bedurfte lediglich - anders als bei den
übrigen Wettbewerbern und bei den Verbänden - zur Erreichung dieses
gesetzgeberischen Ziels keiner Gesetzesänderung, weil bei den
unmittelbar Verletzten angesichts ihrer tatsächlichen Betroffenheit
durch den Wettbewerbsverstoß, mag auch die Rechtsverletzung nur
gering sein, aus der Sicht des Gesetzgebers kein Handlungsbedarf
bestand. Insoweit konnte es somit bei der bisherigen Regelung
verbleiben, wonach sich die Klagebefugnis und Aktivlegitimation
dieser Wettbewerber unmittelbar aus der von dem Verstoß betroffenen
Norm ergibt. Hinzu kommt, daß auch die Position eines Wettbewerbers
als unmittelbar Verletzter in Bezug auf eine Wettbewerbshandlung
verloren gehen kann, wenn der unmittelbar Verletzte seinen
Geschäftsbereich sachlich und örtlich verändert oder sich - wie im
Streitfall - der Verstoß in einer Region abspielt, bei der selbst
bei Anlegung großzügigster Maßstäbe von einer unmittelbaren
Verletzung der Interessen des Gläubigers durch diese
Wettbewerbshandlung keine Rede mehr sein kann. Für eine
Privilegierung des unmittelbar Verletzten bei der Verfolgung
derartiger Verstöße besteht kein Anlaß. Daher ist das
Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 1) auch dann aus den
vorstehenden Erwägungen als rechtsmißbräuchlich zu werten, wenn sie
die Beklagte hinsichtlich des Verstoßes vom 12. Januar 1994, der zu
dem Unterlassungsvertrag der Parteien geführt hat, als unmittelbar
Verletzte auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte.
2.
Ohne Erfolg bleibt jedoch ebenfalls das auf Zahlung einer
Vertragsstrafe gerichtete Begehren der Klägerin zu 2).
Der Unterlassungsvertrag, auf den dieser Anspruch der Klägerin
zu 2) gestützt wird, ist zwar erst nach dem Inkrafttreten des § 13
Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zustandegekommen. Dennoch gelten die
Ausführungen zu dem Klageanspruch der Klägerin zu 1) für das
Vertragsstrafenverlangen der Klägerin zu 2) entsprechend, so daß
auch dem Vorgehen der Klägerin zu 2) der Einwand aus § 242 BGB
entgegensteht.
Die Klägerin zu 2) ist - ebenso wie die Klägerin zu 1) -
weiterhin aktivlegitimiert für die im Unterlassungsvertrag
beschriebene Wettbewerbshandlung, sei es als unmittelbar Verletzte,
sei es gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F., nicht aber für die
Geltendmachung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs im Bezug
auf den konkreten Verstoß, für den im Streitfall die Vertragsstrafe
gefordert wird. Bei diesem Verstoß handelt es sich um dieselbe
Wettbewerbshandlung, die auch Gegenstand des
Vertragsstrafeverlangens der Klägerin zu 1) ist, nämlich die
Werbung der Beklagten vom 4. Januar 1995 in der Werbebeilage der
L.er Nachrichten. Da jedoch die Klägerin zu 2) ausschließlich im
Raum S. tätig ist und sich ihre geschäftliche Tätigkeit trotz ihrer
Zugehörigkeit zu der M.-Markt-Unternehmensgruppe aus den bereits in
Ziffer 1 der Entscheidungsgründe erörterten Umständen auf diesen
Raum beschränkt, gilt für das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin
zu 2) ebenso wie für den entsprechenden Anspruch der Klägerin zu
1), daß die Vertragsstrafe für ein Wettbewerbshandeln der Beklagten
gefordert wird, das nicht im geringsten geeignet ist, den
Wettbewerb der Klägerin zu 2) irgendwie zu beeinträchtigen. Ebenso
wie die Klägerin zu 1) macht damit die Klägerin zu 2) einen
Anspruch gegen die Beklagte geltend, bei dem ihr hinsichtlich des
durch die Vertragsstrafe gesicherten gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs keine Aktivlegitimation zusteht, d.h. die
Klägerin zu 2) fordert entgegen dem mit § 13 Abs. 1 UWG n.F. vom
Gesetzgeber verfogten Ziel und entgegen dem bereits dargestellten
Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrags eine Vertragsstrafe für
einen ihr nicht zustehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch.
Dabei spielt es keine Rolle, daß der Unterlassungsvertrag der
Parteien keine Beschränkung zur Aktivlegitimation der Klägerin zu
2) und auch keine örtliche Beschränkung der Reichweite des
Unterlassungsvertrages enthält. Daraus läßt sich, auch wenn der
Vertrag bereits unter der Geltung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F.
zustandegekommen ist, nicht herleiten, die Beklagte habe damit der
Klägerin zu 2) Unterlassungsansprüche auch hinsichtlich solcher
Handlungen einräumen wollen, bei denen eine entsprechende
Sachbefugnis der Klägerin zu 2) von Gesetzes wegen nicht besteht,
wie bei der Werbung der Beklagten vom 4. Januar 1995 in den L.er
Nachrichten. Gegen eine solche Auslegung des Gesetzes spricht
bereits der Zeitpunkt des Zustandekommens des
Unterlassungsvertrags, der angesichts der diesem Vertrag
zugrundeliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung der
Beklagten vom 7. November 1994 gerade ca. drei Monate nach dem
Inkrafttreten des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. liegt. Zu diesem
Zeitpunkt begann gerade erst die bis heute andauernde Diskussion zu
den Voraussetzungen und Auswirkungen dieser Vorschrift in Literatur
und Rechtsprechung, wobei die sich aus der besonderen Konstellation
der Parteien ergebenden Probleme (durch die Inanspruchnahme eines
bundesweit tätigen Unternehmens durch einen nur regional tätigen,
rechtlich selbständigen Wettbewerber, der einem bundesweiten
Unternehmensverband angehört) zur damaligen Zeit noch nicht ihren
Niederschlag in der Rechtsprechung oder Literatur gefunden hatten.
Ersichtlich haben auch die Parteien selbst zum damaligen Zeitpunkt
die sich aus dieser Konstellation ergebenden Zweifelsfragen nicht
gesehen, zumal sich diese Probleme zur Reichweite der
Unterwerfungserklärung oder auch eines Unterlassungstitels der
Beklagten gegenüber einem der M. Märkte erst bei der Vollstreckung
und noch nicht bei der Primärverfolgung den Parteien zeigten. Die
im vorliegenden Verfahren von der Beklagten zu den Akten gereichten
Entscheidungen von Instanzgerichten, das ersichtlich
übereinstimmend als nicht berechtigt empfundene Verlangen der
M.-Märkte auf bundesweite Unterlassungserklärungen der Beklagten
bzw. auf entsprechende Verurteilung der Beklagten durch regionale
Begrenzungen in den Unterlassungsgeboten zu begegnen, datieren alle
aus einer späteren Zeit. Bei dieser Situation ist es nicht
gerechtfertigt anzunehmen, die Parteien seien bei dem
Unterlassungsvertrag von Anfang November 1994 nicht, wie sonst
regelmäßig auch bei solchen Unterlassungsverträgen, davon
ausgegangen, daß damit - nur - die Unterlassungsansprüche der
Klägerin zu 2) erfaßt sein sollten, für die dieser hinsichtlich
aller zukünftigen gleichartigen Verstöße tatsächlich auch nach dem
Gesetz ein Unterlassungsanspruch zusteht. Der Umstand, daß die
Beklagte mit ihrer Unterwerfungserklärung vom 7. November 1994
entgegen der ursprünglich von der Klägerin zu 2) geforderten
Vertragsstrafe von 11.000,00 DM nur eine Vertragsstrafe von
8.000,00 DM angeboten hat, die von der Klägerin zu 2) sodann
akzeptiert worden ist, deutet im übrigen zumindest an, daß der
Unterlassungsvertrag nach der damaligen Vorstellung beider Parteien
nur regionale Bedeutung haben sollte, wenn auch dieses Indiz nicht
ausreicht, um eine entsprechende Vereinbarung eines nur regional
beschränkt wirkenden Unterlassungsvertrags daraus herzuleiten.
Bei Würdigung aller vorgenannten Umstände ist somit das
Vertragsstrafenverlangen der Klägerin zu 2) aus den zum Vorgehen
der Klägerin zu 1) angeführten Gründen ebenfalls als
rechtsmißbräuchlich zu werten, denn auch die Klägerin zu 2) nimmt
mit der Geltendmachung ihres Vertragsstrafeanspruchs aus dem
Unterlassungsvertrag eine wettbewerbsrechtliche Position in
Anspruch, welche ihr nach dem Zweck des Unterlassungsvertrags und
nach dem dem § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zugrundeliegenden
gesetzgeberischen Ziel nicht zusteht.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100, Abs. 4 ZPO.
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Klägerinnen war gemäß § 546 Abs. 1 ZPO
festzusetzen und entspricht dem Wert ihres Unterliegens im
Rechtsstreit.
Gemäß § 546 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO war entsprechend dem von den
Klägerinnen im Berufungstermin gestellten Antrag die Revision gegen
dieses Urteil zuzulassen. Es geht im Streitfall um Fragen, die
bislang höchstrichterlich nicht entschieden sind und die angesichts
ihrer Auswirkungen auf zahlreiche Unterlassungsverträge und den
sich dabei ergebenden Streitfragen zu § 13 Abs. 2 UWG n.F. von
grundsätzlicher Bedeutung sind.
OLG Köln:
Urteil v. 29.08.1997
Az: 6 U 29/96
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/040d459a2f36/OLG-Koeln_Urteil_vom_29-August-1997_Az_6-U-29-96