Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Februar 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 27/00
(BPatG: Beschluss v. 20.02.2001, Az.: 24 W (pat) 27/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 1999 und der Beschluß dieser Markenstelle vom 22. November 1999 - teilweise geändert durch Beschluß vom 20. Januar 2000 - aufgehoben.
Gründe
I.
In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnungnature's finest.
Das Verzeichnis umfaßte ursprünglich die folgenden Waren und Dienstleistungen:
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel für Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch (Parfümeriewaren); Raumsprays als Duftsprays; Wäschestärke; medizinische oder desodorierende Seife, medizinische Zahnputzmittel; Schmirgelpapier, Schmirgeltücher; Abbeizmittel; Antistatika für Haushaltszwecke; ätherische Essenzen; Bohnermittel; Duftstoffe für die Wäsche; Enthaarungsmittel; Glanzmittel; Glättmittel; Kesselsteinlösungsmittel für Haushaltszwecke; künstliche Nägel; Räuchermittel (Duftstoffe); Weihrauch; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; künstliche Wimpern; Klebstoffe für künstliche Wimpern und künstliche Fingernägel; technische Öle und Fette; Schmiermittel; Brenn- und Leuchtstoffe; Kerzen, Dochte; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Holzspäne zum Anzünden; Benetzungsöle; Bienenwachs; Christbaumkerzen; Lederfette; Lederkonservierungsmittel (Öle und Fette); Paraffin; Petroleum; Stearin; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide; Pflaster, Verbandmaterial; Desodorierungsmittel, außer für den persönlichen Gebrauch; Detergentien für medizinische Zwecke; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Windeln für Kranke; Haftmittel für Zahnprothesen, Zahnkitt; Kaugummi für medizinische Zwecke; Drogen für medizinische Zwecke; medizinische Tees; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; elektrische Heizkissen für medizinische Zwecke sowie elektrische Heizdecken; medizinische Geräte für die Krankengymnastik, Aerosolzerstäuber für medizinische Zwecke; Bürsten; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 21 enthalten; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Fleisch; Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch- und Wurstkonserven, Fleischgallerten, Fleisch- und Knochenbrüheextrakte, sämtliche auch aus oder unter Verwendung von Geflügelfleisch hergestellt; Geflügel und Wild; Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Salate, vorstehende Waren im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fleischwaren, Wurstwaren und/oder Geflügel, auch mit Zusatz von Teigwaren und/oder Kartoffeln und/oder Reis und/oder Gemüse; Knochenmark für Speisezwecke; Kraftbrühen; Wurstgewürze; Leberpasteten; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Fisch-, Obst- und Gemüsegallerten; Konfitüren; Eier, Milch, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Fisch; Fischkonserven; Hummer und Langusten, nicht lebend; Schinken; Schweineschmalz; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Aromastoffe für Nahrungsmittel; Salz zum Frischhalten von Nahrungsmitteln, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner (soweit in Klasse 31 enthalten); lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; getrocknete Pflanzen, Nüsse; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Knowhows auf dem Gebiet der Versorgung der Bevölkerung mit umweltfreundlichen Produkten und Dienstleistungen; Unternehmensberatung und -verwaltung; Verkaufsförderung sowie Erstellung von Marketingkonzeptionen für andere; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des technischen Knowhows auf dem Gebiet der Versorgung der Bevölkerung mit umweltfreundlichen Produkten und Dienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich der Gestaltung von Verkaufsstellen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Umweltwesens; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Designers."
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung für sämtliche Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Waren "Blutdruckmeßgeräte; Blutanalysegeräte; Lampen für medizinische Zwecke" sowie der Dienstleistungen "Unternehmensberatung und -verwaltung; Verkaufsförderung sowie Erstellung von Marketingkonzeptionen für andere; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistung eines Designers" zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung letztlich den Erfolg versagt. Dazu hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle bezüglich der von der Zurückweisung erfaßten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Sie bedeute "das Feinste der Natur". Bezüglich der von der Zurückweisung betroffenen Waren sei sie geeignet, unmittelbar eine produktbezogene Aussage zu vermitteln in dem Sinne, daß es sich um hochwertige Naturprodukte oder solche mit hochwertigen natürlichen Inhaltsstoffen handle. Hinsichtlich der von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen sei in der angemeldeten Marke ein Hinweis auf entsprechende Waren zu sehen, auf die sich diese Dienstleistungen bezögen bzw die bei der Erbringung der Dienstleistungen zum Einsatz kämen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Es umfaßt nunmehr nur noch folgende Waren und Dienstleistungen:
"Schmirgelpapier, Schmirgeltücher; Abbeizmittel; künstliche Nägel; technische Öle und Fette; Schmiermittel; Brenn- und Leuchtstoffe; Paraffin; Petroleum; Pflaster, Verbandmaterial; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Windeln für Kranke; Haftmittel für Zahnprothesen, Zahnkitt; elektrische Heizkissen für medizinische Zwecke sowie elektrische Heizdecken; medizinische Geräte für die Krankengymnastik; Aerosolzerstäuber für medizinische Zwecke; Vibratoren für Betten; Blutdruckmeßgeräte; Blutanalysegeräte; Fingerlinge für medizinische Zwecke; Saugflaschen, Flaschensauger; galvanische Therapiegeräte; Massagehandschuhe; Hörgeräte; Geräte zum Spülen von Körperhöhlen; medizinische Geräte für Körperübungen; Krankenunterlagen; Lampen für medizinische Zwecke; Luftkissen für medizinische Zwecke; Massagegeräte; Ohrreiniger; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Zeichengeräte; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 21 enthalten; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Unternehmensbeartung und -verwaltung; Verkaufsförderung sowie Erstellung von Marketingkonzeptionen für andere; Dienstleistungen im Bereich der Gestaltung von Verkaufsstellen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Designers."
In diesem waren- und dienstleistungsmäßigen Umfang verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter mit dem (sinngemäßen) Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach Einschränkung der Waren und Dienstleistungen im vorgenannten Umfang begründet.
Insoweit scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
Die englische Wortfolge "nature's finest" - zu deutsch: "das Feinste der Natur" - stellt für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter erfaßt, die einen unmittelbaren Waren- bzw Dienstleistungsbezug aufweisen, also die in dieser Bestimmung im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000; 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Der angemeldeten Wortfolge fehlt es insoweit an einem entsprechenden Waren- oder Dienstleistungsbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen, noch benennt sie einen für den Wirtschaftsverkehr und für die umworbenen Kundenkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten.
Die im Verzeichnis verbliebenen Fabrikate sind ihrer Art nach ausnahmslos technischindustrielle Erzeugnisse und keine Naturprodukte. So basiert ihre Beschaffenheit nicht auf Naturmaterialien (zB nachwachsenden Rohstoffen) oder naturgemäßer (natürlicher, naturreiner, naturbelassener, umweltfreundlicher) Herstellung. Ebensowenig ist ihre Bestimmung bzw Wirkung auf die Natur, insbesondere Pflanzen, Tiere, Gewässer, Erdreich, ausgerichtet. Entsprechendes gilt für die verbliebenen Dienstleistungen, gleichgültig ob sie ohne unmittelbaren Bezug zu Waren erbracht werden oder warenbezogen sind. In keinem Fall ist ihr Tätigkeitsgebiet an der Natur unmittelbar oder an Naturwaren ect orientiert.
Dem Wortgefüge "nature's finest" kann auch nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Ihm ist entsprechend den vorherigen Ausführungen kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch stellt "nature's finest" in diesem Bereich von Waren und Dienstleistungen einen gebräuchlichen Ausdruck der englischen Sprache dar, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 2000, 50, 51 "Partner with the Best"; GRUR 2000, 720, 721 "Unter Uns"). Schließlich sprechen keine sonstigen Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Dr. Ströbele Werner Dr. Schmittbr/Bb
BPatG:
Beschluss v. 20.02.2001
Az: 24 W (pat) 27/00
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