Bundesgerichtshof:
Urteil vom 26. November 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 10/11
(BGH: Urteil v. 26.11.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 10/11)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 30. Oktober 1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 30. April 2010 hat die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat wegen eines Verfahrensfehlers zugelassenen Berufung will der Kläger weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschlüsse vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).
2. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9), welches hier mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. August 2010 beendet war, waren die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt. Der Kläger war im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers eine Gefähr-2 dung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Hauger Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2010 - AGH 13/10 (II) - 5
BGH:
Urteil v. 26.11.2012
Az: AnwZ (Brfg) 10/11
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