Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 712/99
(BPatG: Beschluss v. 06.11.2000, Az.: 10 W (pat) 712/99)
Tenor
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 13. Juni 2000, eingegangen bei Gericht am 14. Juni 2000 erklärt, sie sei an der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr interessiert und bitte um Schließung der Akten. Der Senat hat diese Erklärung als Rücknahme der Beschwerde gewertet.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2000, eingegangen am 31. Juli 2000, bittet die Anmelderin um Erstattung der "seinerzeit gezahlten Anmeldegebühren". Diesem Antrag, mit dem die Anmelderin offenbar Rückzahlung der Beschwerdegebühr begehrt, ist stattzugeben.
Nach § 10a Abs. 1 GeschmMG iVm § 80 Abs. 3 PatG kann das Patentgericht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anordnen. Bei dieser Entscheidung sind nach billigem Ermessen die Interessen des Beschwerdeführers und der Staatskasse gegeneinander abzuwägen. Hier war die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Patentamt nicht ordnungsgemäß vertreten, da nicht ihre Geschäftsführer, sondern J... in ihrem Namen handelte, der auch Beschwerde einlegte, ohne daß dies genehmigt wurde. Das Patentamt hat diesen Mangel nicht gerügt und die Eintragung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr, die tatsächlich nicht gezahlt worden war, versagt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Geschäftsführer bei einem entsprechenden Hinweis des Patentamts auf die Vertretungslage die bisherigen Verfahrenshandlungen genehmigt und möglicherweise auch die rechtzeitige Zahlung der Anmeldegebühr veranlaßt hätten. Dann wäre die Einlegung der Beschwerde möglicherweise vermieden worden. Der Senat hält es deshalb für billig, der Anmelderin die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 520,-- - und nicht wie die Beschwerdeführerin meint eine Anmeldegebühr, die gerade nicht bezahlt worden ist - zurückzuerstatten.
Bühring Dr. Schermer Schusterbe
BPatG:
Beschluss v. 06.11.2000
Az: 10 W (pat) 712/99
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0423356df23a/BPatG_Beschluss_vom_6-November-2000_Az_10-W-pat-712-99