Landgericht Köln:
Beschluss vom 2. Juli 2008
Aktenzeichen: 28 O 368/08

(LG Köln: Beschluss v. 02.07.2008, Az.: 28 O 368/08)

Tenor

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 27.06.2008/30.06.2008 nachdem dieser durch eidesstattliche Versicherungen des Antragsstellers vom 27.06.2008 sowie der Vorlage von Urkunden, nämlich eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X GmbH, die diese bei Verkäufen auf der Internetplattform F benutzt, eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die diese auf der Auktionsplattform F nutzt, einer Rechnung an die Firma X GmbH vom 25.03.2008, sowie des außergerichtlichen Abmahnschreibens, glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g

angeordnet:

Gründe

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,

die folgenden von dem Verfügungskläger erstellten allgemeinen Geschäftsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen, wie auf dem Onlinemarktplatz F am 11.06.2008 geschehen:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Streitwert: 10.000,00 €

Köln, 02.07.2008

Landgericht Köln, 28. Zivilkammer






LG Köln:
Beschluss v. 02.07.2008
Az: 28 O 368/08


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