Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Juli 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 3/99

(BGH: Beschluss v. 10.07.2000, Az.: AnwZ (B) 3/99)

Tenor

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der frühere Antragsgegner, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen und Belege beigebracht und eine Bereinigung seiner Vermögensverhältnisse dargelegt hat, hat die Antragsgegnerin am 17. Mai 2000 die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1997 aufgehoben. Beide Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch -nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 -AnwZ (B) 60/94 -).

Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind, denn diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1997 war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. gerechtfertigt, weil der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt in Vermögensverfall war, ohne daß er dargelegt hätte, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Erst aufgrund des Vortrags im Beschwerdeverfahren und der dazu nach Auflage des Senats vorgelegten Belege und weiteren Unterlagen konnte davon ausgegangen werden, daß der ursprüngliche Widerrufsgrund nicht mehr vorliegt.

Deppert Fischer Terno Otten Schott Körner Wüllrich






BGH:
Beschluss v. 10.07.2000
Az: AnwZ (B) 3/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/04624ac928e9/BGH_Beschluss_vom_10-Juli-2000_Az_AnwZ-B-3-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share