Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Januar 2012
Aktenzeichen: I-2 U 13/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 19.01.2012, Az.: I-2 U 13/10)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2009 verkündete Ur-teil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 761.278,-- Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am 1. Februar 2011 (während des Berufungsverfahrens) verstorbene Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden mindestens zweier elektrischer Geräte gewesen; als Alleinerbin des bisherigen Klägers ist sie in den vorliegenden Rechtsstreit eingetreten und nimmt die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung, Vernichtung und Entfernung der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen, Erstattung von Abmahnkosten und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadenersatz in Anspruch; die Beklagten zu 1. und 2. verlangen widerklagend von der Klägerin die Erstattung von Kosten zur Beantwortung der Abmahnung.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 9. März 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung vom 23. März 1999 eingereicht und am 27. September 2000 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung und die Patentschrift sind am 22. Oktober 2003 veröffentlicht und im Patentblatt bekanntgemacht worden.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil (1) und ein mit demselben verbindbares Oberteil (2) aufweist und in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet,

dass an einer Längsseite des Unterteils (1) mindestens eine Aufnahme (8) zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (9) angebracht ist,

dass an der der Aufnahme (8) gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils (1) in dessen Innenraum mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenartige Führungen (12) zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter (13) einer in der Aufnahme (8) befindlichen ersten Leitung (9) mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der in die Führungen (12) eingelegten Leiter um 90° gebogen sind und aus dem Unterteil (1) in Richtung des aufzusetzenden Oberteils (2) herausragen können,

dass an einer Außenseite des Oberteils (2) mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen (15) zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung (17) angeordnet sind,

dass in der Deckfläche des Oberteils (2) Durchgangslöcher (19, 20, 21) zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter (13, 16) beider Leitungen (9, 17) angebracht sind und

dass innen am Oberteil (2) mit den Durchgangslöchern (19, 20, 21) fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter (13, 16) angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 und 5 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine Explosionszeichnung der Vorrichtung bestehend aus Oberteil (2) und Unterteil (1), dazwischenliegendem Kontaktblock (5) mit Leiterkarte (7) und darüber befindlichem Deckel (4), Figur 2 das Unterteil der Vorrichtung mit einer eingelegten ersten Leitung (9), Figur 3 das Oberteil mit einer eingelegten zweiten Leitung (17) und Figur 5 einen Querschnitt durch das geschlossene Gehäuse mit in die Vorrichtung eingelegten elektrischen Leitungen.

Abbildungen

Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatentes hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2010 (vgl. Anlage BK 5) abgewiesen.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer bis zum 31. März 2009 der Beklagte zu 1. war und seit dem 11. März 2009 der Beklagte zu 3. ist, bietet an und vertreibt unter der Produktbezeichnung "S. K. Regelklemmenleiste" eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden mindestens zweier elektrischer Geräte. Ursprünglich verwirklichte diese Vorrichtung die Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngemäß (vgl. die Abbildungen gemäß Anlage K 5 und das Muster gemäß Anlage K 4). Nachdem der auf eine Berechtigungsanfrage des ursprünglichen Klägers vom 10. Dezember 2007 (Anlage K 6) folgende Schriftwechsel der Parteien zu keiner Einigung geführt hatte, wurde in einem parteiunmittelbaren Gespräch zwischen ihm und Vertretern der Beklagten am 7. März 2008 vereinbart, die Beklagte zu 1. werde die vorbezeichnete Regelklemmenleiste nicht weitervertreiben; sie gab insoweit ein vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen ab, das ihr die Möglichkeit offenhielt, die 120 am Lager befindlichen Exemplare bis zum 31. Juli 2008 zu vertreiben (vgl. Anlagen K 18 und K19). Nach dem Abverkauf dieser Gegenstände stellte die Beklagte zu 1. den Vertrieb der bisherigen Bauart ein.

Nunmehr vertreibt die Beklagte zu 1. unter derselben Produktbezeichnung eine abgewandelte Ausführungsform, deren Ausgestaltung aus dem als Anlage K 35 vorgelegten sowie dem im Verhandlungstermin vom 22. Dezember 2011 überreichten Muster hervorgeht und deren Funktionsweise in der als Anlage K 36 zu den Akten gereichten Bedienungsanleitung beschrieben wird. Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Modell weist der Innenraum des Unterteils keine rillenartigen Führungen an seiner der Aufnahme gegenüberliegenden Längsseite auf. Die an der Längsseite des Unterteils gebildeten Aufnahmen für die Leitungen werden ohne integrierte Zugentlastungsteile geliefert; entsprechende Klemmteile mit Lamellen sind allerdings als Zubehör beigefügt und müssen vom Benutzer in die Aufnahmen eingelegt werden.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin meinte in erster Instanz, die abgewandelte Ausführungsform, die allein Gegenstand des Klageangriffs ist, verwirkliche die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln und hat dazu vorgetragen, der Fachmann erkenne ohne weiteres, er könne die rillenartigen Führungen an der den Aufnahmen gegenüberliegenden Seite auch weglassen und es reiche aus, die zugentlasteten Leiter nach der an der Rückwand ausgerichteten 90°-Biegung nach oben spätestens in die Nutführung des Oberteils einzulegen, um so zielgenau über die Löcher die gewünschte Verbindung zu den Kontakten über eine weitere, etwa 180° ausmachende Biegung an der Leiter herzustellen. Die angegriffene Vorrichtung begünstige das Weglassen der Führungsrillen im Gehäuse-Unterteil, indem am Gehäuseboden befindliche Stege Segmente bildeten und pro Segment ohnehin nur jeweils zwei erste elektrische Leitungen eingeführt werden. Das schließe von vornherein aus, dass das Innere des Gehäuse-Unterteils wegen der Vielzahl der darin befindlichen Leiterenden unübersichtlich werde.

Auf die Abmahnung des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 18. Dezember 2008 (Anlage K 37) gaben die Beklagten zu 1. und 2. unter dem 21. Januar 2009 "vornehmlich klarstellend" nochmals ein vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen ab, wobei sie den Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 übernahmen und von der Unterlassungsverpflichtung ausdrücklich solche Vorrichtungen ausklammerten, "bei denen die oben näher bezeichneten rillenartigen Führungen zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter der ersten Leitung fehlen" (Anlage B 3). Diesbezüglich verlangt die Klägerin von den Beklagten zu 1. und 2. die Erstattung anwaltlicher und patentanwaltlicher Kosten in Höhe von insgesamt 11.278,-- Euro (1,5 Geschäftsgebühr) nach einem Streitwert von 750.000,-- Euro zuzüglich Auslagenpauschale); da die Beklagten zu 1. und 2. die Abmahnung des Rechtsvorgängers der Klägerin für unberechtigt halten, verlangen sie von ihm widerklagend die Erstattung von Anwalts- und Patentanwaltsgebühren in gleicher Höhe für ihr Antwortschreiben vom 21. Januar 2009.

Die Beklagten haben eingewandt, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe ihnen in der Besprechung vom 7. März 2008 gestattet, die nunmehr angegriffene Ausführungsform zu vertreiben; er habe persönlich zugesagt, er werde gegenüber dieser Verbindungsvorrichtung keine Ansprüche aus dem Klagepatent geltend machen. Diese verwirkliche die Lehre des Klagepatentanspruches 1 auch nicht in äquivalenter Form. Die Klägerin habe kein Ersatzmittel für die erfindungsgemäßen Führungsrillen benannt und mache der Sache nach eine unzulässige Unterkombination geltend. Ohne Führungsrillen sei eine Gleichwirkung mit der erfindungsgemäßen technischen Lehre nicht zu erreichen. Diese übernähmen nicht nur eine Stützfunktion für die Leiter in Richtung des Gehäuseoberteils, sondern verhinderten deren seitliches Ausweichen und sorgten so vor allem für eine übersichtliche und unverwechselbare Anordnung der Leiter. Diese Sortierungsfunktion könnten andere Bauteile der Vorrichtung, insbesondere die Nuten am Gehäuse-Oberteil nicht in gleicher Weise erreichen.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat eine Übereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint und zur Begründung ausgeführt, eine wortsinngemäße Verwirklichung scheide schon deshalb aus, weil die angegriffene Vorrichtung keine rillenartigen Führungen an der der Aufnahme gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils aufweise. Da diese Führungen nicht lediglich fakultativ vorgesehen seien, bilde die neue Ausführungsform keine äquivalente Abwandlung der Erfindung. Ein ersatzloser Verzicht auf die rillenartigen Führungen könne schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden. Im übrigen fehle es an einer Gleichwirkung der angegriffenen Ausführungsform mit der im Rahmen der erfindungsgemäßen Lehre beschriebenen Vorrichtung. Die angegriffene Ausführungsform bleibe hinsichtlich der erfindungswesentlichen übersichtlichen und unverwechselbaren Anordnung der isolierten Leitungen der zu verbindenden Leiter hinter der erfindungsgemäßen Lehre zurück. Es fehle eine feste Anordnung, die eine seitliche Verschiebung der Leiter und deren Verwechslung zuverlässig verhindere. Die Ordnungswirkung der Stege bzw. durch sie gebildeten Segmente sei dadurch begrenzt, dass die Segmente jeweils zwei Aufnahmen für erste Leitungen umfassten, während die Erfindung für jede Aufnahme mindestens zwei parallel zueinander verlaufende rillenartige Führungen vorsehe, um auch eine Verwechslung unmittelbar nebeneinander liegender Leiter der selben Leitung auszuschließen. Dies könnten die Segmente im Gehäuse-Unterteil der angegriffenen Ausführungsform nicht leisten. Die Nuten im Gehäuse-Oberteil könnten die erfindungsgemäßen Führungsbahnen im Unterteil nicht ersetzen, weil das Oberteil erst aufgesetzt wird, wenn die Leiter in die am Unterteil befindlichen Aufnahmen eingedrückt worden seien; gerade beim Einlegen der Leiter in das Unterteil spiele die Sortierungsfunktion der Führungen eine entscheidende Rolle. Die Führung der Leiter durch die Nuten im Oberteil werde dadurch erleichtert, dass die Leiter im Unterteil durch die Führungen übersichtlich und unverwechselbar angeordnet seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil legte der Rechtsvorgänger der Klägerin Berufung ein und verfolgte sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter; während des Berufungsverfahrens ist die Klägerin an seiner Stelle in den Rechtsstreit eingetreten. Sie ist der Meinung, das Landgericht habe das Klagepatent fehlerhaft unter seinen Wortlaut ausgelegt und dessen Schutzbereich auf die in der Patentschrift zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiele beschränkt. Erfindungsgemäß gingen die Führungen im Unterteil und die Nuten im Oberteil ineinander über und bildeten zusammen den durchgehenden Führungsweg für die Leiter von der Aufnahme im Unterteil bis zu den Durchgangslöchern im Oberteil. Nach dem Verständnis des von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmanns - eines Installateurs für elektrische Geräte und Anlagen - verwirkliche die angegriffene Vorrichtung die unter Schutz gestellte technische Lehre sogar wortsinngemäß. In Gestalt der Nuten im Oberteil habe auch diese Vorrichtung Führungsrillen im Unterteil. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie hierzu vorgetragen, die rillenartigen Führungen im Unterteil entstünden, wenn sich mit dem Aufsetzen des Oberteils dessen Nuten in das Unterteil hinein erstreckten; dann hielten sie die eingelegten Leiter gegen ein seitliches Verschieben fest und ermöglichten deren Umbiegen und anschließendes Einstecken in das richtige Durchgangsloch. Soweit diese Nuten im eingesetzten Zustand in das Untergehäuse hineinragten, seien sie nicht mehr nach außen offen; sie übernähmen die Funktion der Führungen, sicherten die an der Rückseite herausgeführten Leiter gegen ein seitliches Verschieben und bewirkten die erforderliche Sortierung. Patentanspruch 1 betreffe eine bestimmte elektrische Verbindung und keine Einlegemechanik für die Leitungen und deren Adern; sein Wortlaut verlange nicht, die Führungsrillen mit dem Gehäuse-Unterteil dauerhaft und fest zu verbinden, sie könnten auch am Oberteil angebracht sein.

In jedem Falle verwirkliche die angegriffene Vorrichtung die erfindungsgemäße Lehre mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln, sofern man sie in dem Sinne verstehe, die Führungsrillen müssten tatsächlich fest am Untergehäuse angeordnet sein. Im Unterteil benötige man keine Führungsrillen. Da die Leiter der dort aufgenommenen ersten Leitungen biegesteif seien, behielten sie nach dem Umbiegen um 90° ihre Form bei und stünden parallel und richtig sortiert aus dem montierten Unterteil des Gehäuses heraus, ohne sich seitlich zu verlagern. Die Führungsrillen sorgten lediglich für einen gleichmäßigen seitlichen Abstand der Leiter, den der Fachmann aber nicht benötige und auch nicht nutzen werde, weil ihn das Einlegen als zusätzlicher Arbeitsgang während der Montage nur aufhalte. Erst recht benötige man die Führungsrillen nicht, wenn man entsprechend der Lehre des Klagepatentanspruches 5 Nuten im Gehäuse-Oberteil vorsehe. Da die Vorrichtung aus einem Ober- und einem Unterteil bestehe, erkenne der Fachmann auch ohne weiteres, dass die in beiden Teilen vorhandene Führungseinheit vor dem Zusammenbau der Vorrichtung horizontal unterbrochen sein müsse und dass es auch keinen Unterschied mache, ob die rillenartigen Führungen länger oder verkürzt ausgebildet seien, sofern gewährleistet sei, dass die Enden der in Richtung des aufzusetzenden Oberteils aus dem Unterteil herausragenden Leiter nach abschließendem Umbiegen durch eines der Durchgangslöcher des Oberteils in die fluchtenden elektrischen Kontakte eingesteckt werden könnten.

Im übrigen würden die im Unterteil aufgenommenen Leitungen durch die Aufnahmen schon so voneinander separiert positioniert, dass ihre biegesteifen Leiter deutlich voneinander getrennt an der Längsseite des Unterteils in Richtung Oberteil gebogen werden könnten. Wie bei der technischen Lehre des Klagepatents werde auch bei der angegriffenen Ausführungsform auf einfache Art und Weise, nämlich ohne zusätzliches Werkzeug, die elektrische Verbindung der mechanisch unbelasteten Leitungen ausschließlich im Obergehäuse hergestellt, während das Untergehäuse allein der Durchführung und dem Umbiegen und Herausführen der Leiter der ersten Leitung diene.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 3), zu unterlassen,

Vorrichtungen zum elektrisch leitenden Verbinden von mindestens zwei elektrischen Geräten, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, bestehend aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, das ein Unterteil und ein mit demselben verbindbares Oberteil aufweist und in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an einer Längsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist, bei denen vom Mantel befreite, isolierte Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung an der der Aufnahme gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum mit einem derartigen Verlauf angeordnet werden können, dass die Enden der mittels der Rückwand an der gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils geführten Leiter um 90° gebogen sind und aus dem Unterteil in Richtung auf Führungen des aufzusetzenden Oberteils herausragen können, bei denen an einer Außenseite des Oberteils mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung angeordnet sind, bei denen in der Deckfläche des Oberteils Durchgangslöcher zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind und bei denen innen am Oberteil mit den Durchgangslöchern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind;

a) hilfsweise,

bei denen an einer Längsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist, bei denen die der Aufnahme gegenüberliegende Längsseite des Unterteils so ausgebildet ist, dass daran vom Mantel befreite, isolierte Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung mit einem derartigen Verlauf angeordnet werden können, dass ihre Enden um 90° gebogen sind und in Führungen des aufzusetzenden Oberteils aus dem Innenraum des Unterteils in Richtung auf das Oberteil herausragen können, bei denen an einer Außenseite des Oberteils mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung angeordnet sind, bei denen in der Deckfläche des Oberteils Durchgangslöcher zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind und bei denen innen am Oberteil mit den Durchgangslöchern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind;

b) weiter hilfsweise,

bei denen an einer Längsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist, bei denen die der Aufnahme gegenüberliegende Längsseite des Unterteils so ausgebildet ist, dass daran vom Mantel befreite, isolierte Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung mit einem derartigen Verlauf angeordnet werden können, dass ihre Enden um 90° gebogen sind und aus dem Innenraum des Unterteils in Richtung des aufzusetzenden Oberteils herausragen können, bei denen an einer Außenseite des Oberteils mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung angeordnet sind, bei denen in der Deckfläche des Oberteils Durchgangslöcher zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind und bei denen innen am Oberteil mit den Durchgangslöchern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind;

c) weiter hilfsweise,

bei denen an einer Längsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung angebracht ist, bei denen rillenartige Nuten zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung als mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, an der entsprechenden Längsseite des Oberteils gebildete, rillenartig an der der Aufnahme gegenüberliegenden Längsseite des Innenraums des Unterteils eingreifende Führungen ausgebildet und mit einem derartigen Verlauf angeordnet sind, dass die Enden der in den Führungen einlegbaren Leiter um 90° gebogen sind und aus dem Unterteil in Richtung des aufzusetzenden Oberteils herausragen können, bei denen an einer Außenseite des Oberteils mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenförmige Vertiefungen zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung angeordnet sind, bei denen in der Deckfläche des Oberteils Durchgangslöcher zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter beider Leitungen angebracht sind und bei denen innen am Oberteil mit den Durchgangslöchern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet sind, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind;

ihr durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

der Herstellungsmengen und -zeiten

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der dafür bezahlten Preise sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten zu 1) und 2) die Angaben zu f) nur für die Zeit seit dem 23. November 2003 und vom Beklagten zu 3) nur für die Zeit seit dem 11. März 2009 zu machen sind;

die Angaben zu den Einkaufspreisen (vorstehend b)) sowie zu den Verkaufsstellen (vorstehend c)) von den Beklagten zu 1) und 2) nur für die Zeit seit dem 01. September 2008 und vom Beklagten zu 3) nur für die Zeit seit dem 11. März 2009 zu machen sind;

sämtliche Angaben von dem Beklagten zu 2) nur bis zum 31.März 2009 zu machen sind;

- die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftigte Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, dem Kläger gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von dieser zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

2. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer von der Beklagten zu 1) veranlasst wird;

III. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 11.278,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2009 zu zahlen;

IV. festzustellen,

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die vorstehend unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27. September 2000 bis zum 22. November 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher ihr und ihrem Rechtsvorgänger A. M. durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten, seit dem 23. November 2003 von der Beklagten zu 1., und 2. sowie seit dem 11. März 2009 von dem Beklagten zu 3. begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

V. die Widerklage der Beklagten zu 1. und zu 2. abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, die Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des den deutschen Teil des Klagepatentes betreffenden Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Ergänzend führen sie aus, soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals geltend mache, die Nuten des Obergehäuses seien Führungsrillen im Sinne des Klagepatents oder für sie ein äquivalentes Ersatzmittel, sei ihr Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Es trage auch den Verletzungsvorwurf nicht. Zum einen müssten die patentgemäßen rillenartigen Führungen an der Längsseite des Unterteils und nicht am Oberteil angeordnet sein, zum anderen ragten die Nuten der angegriffenen Ausführungsform nicht in das Innere des Unterteils hinein. Nach dem Zusammensetzen der beiden Teile komme die Unterkante des Oberteils wenige Millimeter unter der Oberkante des Unterteils zu liegen, dabei "rage" aber nichts "hinein", vielmehr schlössen die Nuten flächig mit der Unterseite des Oberteils ab.

Auch auf der Grundlage der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge lasse sich eine Verletzung des Klageschutzrechts nicht bejahen. Anders als im ersten Hilfsantrag beschrieben seien bei der angegriffenen Ausführungsform die Leiter nicht an der gegenüberliegenden Längsseite des Unterteils geführt, sondern lägen nur auf der Oberkante der Rückwand auf. Unzutreffend werde ferner darauf abgestellt, dass Leiter statt rillenartiger Führungen "angeordnet" seien.

Der Hilfsantrag 2 trage keine Patentverletzung, da bei der angegriffenen Ausführungsform die Leiter nicht durch den Innenraum des Unterteils geführt würden, und zwar weder durch rillenartige Führungen noch durch die Rückseite des Unterteils und erst recht nicht durch Nuten des Oberteils, die vor dem Zusammenbau der Vorrichtung noch nicht im Innenraum des Unterteils wirksam seien. Darüber hinaus werde auch hier unzutreffend darauf abgestellt, vom Mantel befreite isolierte Leiter statt rillenartiger Führungen anzuordnen.

Rillenartige Nuten im Ober- statt im Unterteil, wie sie der Hilfsantrag 3 beschreibe, lägen auch außerhalb des Äquivalenzbereiches. Gleichwirkend seien sie nicht, weil sie im Montagefall vor dem Zusammenbau keinerlei Wirkung entfalteten; gleichwertig seien sie nicht, weil allein schon eine die Anspruchssystematik beachtende Patentauslegung zwangsläufig zu dem Ergebnis führe, dass die in Anspruch 1 genannten Führungen eine andere Einheit sind als die in Unteranspruch 5 genannten Nuten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, weil die angegriffenen Gegenstände das Klagepatent nicht verletzen; ihre Ausgestaltung verwirklicht die unter Schutz gestellte technische Lehre weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

1.

Da die Klägerin Alleinerbin des als Schutzrechtsinhaber im Patentregister eingetragenen ursprünglichen Klägers A. M. ist, ist sie an dessen Stelle auch ohne Registerumschreibung berechtigt, Ansprüche aus dem Klagepatent geltend zu machen (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG mit EPÜ, 8. Auflage § 30 Rdn. 51; Rogge, GRUR 1985, 734 (3); Benkard/Schäfers, PatG GbMG, 10. Auflage § 30 PatG, Rdn. 8a), 12a); Mes PatG GbMG, 3. Auflage, § 30 PatG Rdn. 22,24; Busse/Schwendy, PatG, 6. Auflage, § 30 Rdnrn. 100, 101 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rdn. 706). Die für die Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite in der Berufungsinstanz erforderliche Zustimmung (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 531 Rdn. 25 m.w.N.) haben die Beklagten mit ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 23. Juni 2011 erteilt, sich diesem Parteiwechsel nicht zu widersetzen (Bl. 298 d.A.).

Zu Recht und mit im Wesentlichen auch zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Übereinstimmung der angegriffenen Gegenstände mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre sowohl in wortsinngemäßer Hinsicht als auch im Sinne der Äquivalenz verneint. Die Angriffe der Berufung vermögen daran nichts zu ändern.

a)

Das Klagepatent betrifft gemäß dem Oberbegriff seines Anspruches 1 eine Vorrichtung zum elektrisch leitenden Verbinden mindestens zweier elektrischer Geräte, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweisen, wobei die Vorrichtung aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial besteht und dieses Gehäuse ein Unterteil und ein mit diesem verbindbares Oberteil aufweist, in welchem Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet sind. Solche Vorrichtungen werden nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0002]) in der elektrischen Installations- und Verdrahtungstechnik für unterschiedlichste Anwendungen benötigt; die Klagepatentschrift selbst nennt beispielhaft den Einsatz im Heizkreisverteiler einer Heizungsanlage (Abs. [0020]), in dem es darum geht, die von Raumthermostaten kommenden elektrischen Leitungen mit elektrisch steuerbaren Ventilen zu verbinden, welche auch als Stellantriebe bezeichnet werden.

Bisher bekannte Vorrichtungen erforderten es, im Montagefall elektrische Leitungen von unterschiedlichen Seiten in das Unterteil des Gehäuses einzuführen und deren abisolierte Leiter im Unterteil beispielsweise mit Hilfe von Schraubklemmen miteinander zu verbinden. Diesen bekannten Vorrichtungen schreibt die Klagepatentschrift den Nachteil zu (Abs. [0002]), der Aufwand für die Montage sei mit steigender Anzahl zu verbindender Leiter erheblich, zumal das Innere des Gehäuse-Unterteils schnell unübersichtlich werde und zudem die Gefahr bestehe, versehentlich falsche Leiter miteinander zu verbinden.

Hiervon ausgehend ist in der Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung angegeben, die vorbekannte Vorrichtung so zu verbessern, dass elektrische Geräte einfacher und sicherer miteinander verbunden werden können, was dahingehend zu präzisieren ist, dass der Montageaufwand verringert und die Gefahr einer Verbindung falscher Leiter miteinander ausgeschaltet werden soll (Abs. [0003]).

Zur Lösung dieser Aufgabe soll die im Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Vorrichtung folgende Merkmale miteinander kombinieren:

1.

Die Vorrichtung dient zum elektrischen Verbinden mindestens zweier elektrischer Geräte, welche mit elektrischen Leitungen ausgerüstet sind, die mindestens zwei von einem gemeinsamen Mantel umgebene, isolierte elektrische Leiter aufweise.

2.

Die Vorrichtung besteht aus einem etwa rechteckigen Gehäuse aus Isoliermaterial, wobei in dem Gehäuse Verbindungselemente für die Leiter der Leitungen unterschiedlicher Geräte angeordnet worden sind.

3.

Das Gehäuse weist ein Unterteil (1) und ein mit diesem durch Aufsetzen verbindbares Oberteil (2) auf.

4.

Am Unterteil

a)

ist an dessen einer Längsseite mindestens eine Aufnahme (8) zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung (9) angebracht,

b)

sind an dessen der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite in dessen Innenraum zum Einlegen der vom Mantel befreiten, isolierten Leiter (13) einer in der Aufnahme befindlichen ersten Leitung mindestens zwei rillenartige Führungen angeordnet, die

c)

derart parallel zueinander verlaufen, dass die Enden der für die Führungen eingelegten Leiter um 90° gebogen sind und aus dem Unterteil in Richtung des aufzusetzenden Oberteils herausragen können.

5.

Am Oberteil sind

a)

an der Außenseite mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, rillenartige Vertiefungen (15) zum zugentlasteten Eindrücken einer zweiten elektrischen Leitung (17) angeordnet,

b)

in der Deckfläche Durchgangslöcher (19, 20, 21) zum Einstecken der abisolierten Enden der Leiter (13, 16) beider Leitungen (9, 17) angebracht und

c)

mit den Durchgangslöchern fluchtende elektrische Kontakte zum Anschließen der Leiter angeordnet, die elektrisch leitend mit den Verbindungselementen verbunden sind.

Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt (Abs. [0005]), ermöglicht diese Vorrichtung ein Verbinden zweier oder mehrerer elektrischer Geräte, ohne gesondert zu montierende Klemmen oder andere Verbindungselemente zu benötigen. Die rillenartigen Führungen im Unterteil und die Vertiefungen im Oberteil ermöglichen eine übersichtliche und unverwechselbare Anordnung der isolierten Leiter beider Leitungen, so dass selbst bei einer größeren Anzahl von Leitungen die Gefahr von Fehlschaltungen ausgeschlossen ist. Außerdem sind beide Leitungen durch das Eindrücken in die Aufnahmen einerseits und die Vertiefungen andererseits automatisch zugentlastet festgelegt, so dass die Kontaktstellen mechanisch nicht belastet werden. Die - vor der Montage mit vorgegebener Länge abgemantelten und abisolierten - Leiter werden nach dem Aufsetzen des Oberteils auf das Unterteil nur noch so weit in die entsprechenden Durchgangslöcher des Oberteils eingeführt, bis sie mit den darunter befindlichen elektrischen Kontakten verbunden werden können. Die Führung der Leiter der ersten Leitungen auf der der Aufnahme gegenüber liegenden Seite des Unterteils verhindert damit nicht nur, dass sich die Leiter vom Monteur unbemerkt überkreuzen können, bevor (und insbesondere während) das Oberteil aufgesetzt wird, sondern lenkt gleichzeitig die Richtung der Leiter derart montagefreundlich um, dass sie später lediglich in die Durchgangslöcher der Oberteil-Deckfläche eingeführt werden müssen. Die Festlegung der zweiten Leitungen an der Außenseite des Oberteils bewirkt, dass beide Leitungen unabhängig voneinander geführt und festgelegt sind. Das macht nicht nur die Verdrahtung übersichtlich, sondern ermöglicht es auch, wahlweise Ober- und Unterteil nach dem Festlegen beider Leitungen zu verbinden, oder Unter- und Oberteil vorzumontieren, wobei anschließend die zweiten elektrischen Leitungen vorsortiert befestigt und anschließend ebenfalls oberseitig kontaktiert werden können. Zum Verbinden werden statt Schraubklemmen zu verwenden sämtliche Leiter nur noch durch die Deckfläche des Oberteils geführt, ohne dass hierfür besondere Werkzeuge benötigt werden (vgl. BPatG, Anlage BK 5, S. 15, 16).

Soweit die zwischen den Parteien in ihrer Auslegung umstrittenen Merkmale 4b) und 4 c) rillenartige Führungen an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils zur Aufnahme der Leiter der ersten Leitungen vorsehen, zeigt schon der Wortlaut des Anspruches 1, in jedem Fall aber die zu seiner Auslegung mit heranzuziehende Beschreibung, dass diese rillenartigen Führungen am Unterteil selbst anzuordnen sind und erfindungsgemäß nicht ausschließlich am Oberteil als nutenartige Vertiefungen vorhanden sein dürfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin (S. 22 d. Berufungsbegründung vom 16. März 2010 [Bl. 189 d.A.]) genügt es gerade nicht, dass irgendwo im Bereich der betreffenden Längsseite des Unterteils rillenartige Ausnehmungen vorhanden sind. Anspruch 1, dessen Sinngehalt nach dem ungegliederten in der Klagepatentschrift wiedergegebenen Wortlaut und nicht nach demjenigen der Merkmalsgliederung zu bestimmen ist (die im Übrigen auch für das Verständnis der Klägerin nichts hergibt), verlangt, die rillenartigen Führungen gerade an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite des Unterteils in dessen Innenraum mit dem in Merkmal 4. c) wiedergegebenen Verlauf anzuordnen, nämlich so, dass Leiter darin eingelegt werden können, nach dem Einlegen um 90° gebogen sind und in diesem Zustand aus dem Unterteil in Richtung des aufzusetzenden Oberteils herausragen können. Schon diesem Wortlaut entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann - der entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Installateur für elektrische Geräte und Anlagen ist, sondern ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Elektrotechnik und einen umfassenden Überblick über den einschlägigen Stand der Technik elektrischer Installationsvorrichtungen, der geltenden Normen sowie der Fachliteratur und entsprechende mehrjährige Erfahrung hat oder auch ein Techniker mit mehrjähriger Berufserfahrung (BPatG a.a.O., S. 8 Abschnitt 3) - dass die Leiter schon vor dem Aufsetzen des Oberteils aus den rillenartigen Führungen sollen herausragen können; nur in diesem Montagestadium ist das Oberteil noch - wie im Anspruchswortlaut gefordert - aufzusetzen und nicht schon aufgesetzt. Diese Anweisung lässt sich nur verwirklichen, wenn die rillenartigen Führungen integraler Bestandteil der Innenseite des Unterteils sind. Die Klagepatentbeschreibung bestätigt dieses Verständnis. Die Erläuterungen zur Handhabung der erfindungsgemäßen Vorrichtung (Klagepatentschrift Abs. [0016] bis [0018]) besagen dasselbe wie der Wortlaut des Anspruches 1, nämlich dass der in Abs. [0005] beschriebene Zustand, dass die isolierten Leiter in den rillenartigen Führungen übersichtlich und unverwechselbar angeordnet sind, nicht erst nach dem Aufsetzen des Oberteils, sondern auch während der Montage und insbesondere schon vor dem Aufsetzen des Oberteils erreicht sein soll. In aller Deutlichkeit heißt es dort, die Leiter der in die Aufnahme gedrückten Leitungen würden in den rillenartigen Führungen gewissermaßen sortiert und dort so eingelegt, dass sie um 90° gebogen werden und im Wesentlichen parallel verlaufend mit ihren Enden nach vorn in Richtung des noch aufzusetzenden Oberteils aus dem Unterteil herausragen (Abs. [0017]). Erst dann werde das Oberteil aufgesetzt, so dass die Leiter der ersten Leitungen in dem dort beschriebenen Ausführungsbeispiel in den Nuten des Oberteils lägen. Gerade und nur weil sie bei diesem Vorgang ihre Sortierung schon haben und beibehalten, ist sichergestellt, dass ihre abisolierten über das Oberteil hinausragenden Enden ohne erneutes Sortieren zur Herstellung der elektrischen Verbindung einfach umgebogen und in das "richtige" der Löcher des Oberteils eingesteckt werden können. In diesem Sinne hat auch das fachkundige Bundespatentgericht (Anlage BK 5 S. 15) die Merkmale 4b) und 4c) des Anspruchs 1 verstanden und einen wesentlichen Vorteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung gerade darin gesehen, dass sich die Leiter nicht mehr vom Monteur unbemerkt überkreuzen können, bevor das Oberteil aufgesetzt ist. Gerade während des Aufsetzens ist es wichtig, dass die Leiter ohne Lageveränderung in der vom Monteur beim Umbiegen festgelegten Reihenfolge sortiert bleiben. Denn nach diesem Montageschritt kann der Verlauf der einzelnen Leiter nicht mehr zurückverfolgt werden, so dass die Gefahr von Fehlverbindungen besteht. Nuten im Oberteil sieht Anspruch 1 des Klagepatentes nicht vor, diese sind erst Gegenstand des spezielleren Unteranspruches 5, so dass das Klagepatent auch Vorrichtungen unter Schutz stellt, bei denen das Oberteil keine solchen Nuten besitzt und bei denen es ohne die rillenartigen Führungen im Unterteil keine Möglichkeit gäbe, die Enden der Leiter vor und während der Montage des Oberteils in ihrer vorsortierten Position zu halten und ein seitliches Überkreuzen zu verhindern. Auch Nuten im Oberteil sind ohne die rillenartigen Führungen im Unterteil nicht in der Lage, die Leiter der ersten Leitungen schon vor dem Aufsetzen des Oberteils sortiert zu halten. Da Anspruch 1 die in Anspruch 5 gelehrten Nuten im Oberteil nicht voraussetzt, kann auch die Auffassung der Klägerin nicht zutreffen (vgl. ihres Aufnahmeschriftsatzes vom 3. Juni 2011 [Bl. 275 ff. d.A.]), das Klagepatent lehre schon in Anspruch 1 einen aus den rillenartigen Führungen im Unterteil und den Nuten im Oberteil gebildeten Führungsweg für die Leiter von der Aufnahme im Unterteil bis zu den Durchgangslöchern im Oberteil; diese Ausgestaltung wäre erst Gegenstand der im Streitfall nicht geltend gemachten Kombination der Ansprüche 1 und 5. Erst recht lehrt Anspruch 1 nicht, die rillenartigen Führungen im Unterteil einfach wegzulassen und nur im Oberteil Nuten vorzusehen.

Auch der vom Rechtsvorgänger der Klägerin in erster Instanz in den Vordergrund gestellte Absatz [0012] der Klagepatentbeschreibung, wonach am Oberteil die Leiter der ersten Leitung aufnehmende Nuten vorgesehen werden "können", aber nicht müssen, ändert an diesem Verständnis nichts und stützt ihren Standpunkt nicht. Diese Erläuterungen besagen aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns selbstverständlich nicht, dass die Erfindung ihm freistellen will, ob er die Leiter in die rillenartigen Führungen einlegt oder sie außerhalb ihrer verlegt, denn letzterenfalls könnten die Führungen gerade die ihnen erfindungsgemäß zugeschriebene "Sortierfunktion" nicht erfüllen. Die zitierte Aussage beschreibt vielmehr den Zweck der rillenartigen Führungen und bringt zum Ausdruck, dass diese Führungen selbstverständlich so beschaffen sein müssen, dass sie die isolierten Leiter der ersten Leitungen aufnehmen können. Eine Vorrichtung, die keine Führungen an der Innenseite des Unterteils hat, sondern lediglich im Oberteil an der entsprechenden Seite nutenartige Vertiefungen zur Aufnahme der Leiter aufweist, kann diesen Vorgaben nicht genügen, weil gerade in der entscheidenden Phase des Aufsetzens die Leiter gegen ein unbeabsichtigtes und unbemerktes Überkreuzen nicht gesichert sind und gerade dann eine solche unbeabsichtigte seitliche Lageveränderung der Leiter möglich ist.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, die Leiter der ersten Leitungen seien ohnehin biegesteif und verblieben nach dem Umbiegen ohne seitliches Überkreuzen in ihrer vom Monteur festgelegten Vorsortierung. Dass als erste Leitungen für die erfindungsgemäße Vorrichtung nur solche mit biegesteifen Leitern verwendet werden dürfen, legt das Klagepatent weder in Anspruch 1 noch in der Beschreibung fest.

Dass der technisch verstandene Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 verlangt, die rillenartigen Führungen am Unterteil selbst anzubringen, hat in der ersten Instanz auch der fachkundige Rechtsvorgänger der Klägerin nicht anders gesehen. Das ergibt sich daraus, dass seinerzeit noch unstreitig war, dass das Unterteil der angegriffenen Vorrichtung keine rillenartigen Führungen im Sinne der Merkmale 4 b) und c) aufweist und der Patentinhaber lediglich geltend machte, die genannten Führungen an der Innenseite des Unterteils könnten ohne weiteres weggelassen werden, so dass die angegriffenen Verbinder die technische Lehre des Anspruchs 1 in äquivalenter Form verwirklichten.

3.

Von dieser technischen Lehre machen die angegriffenen Verbinder keinen Gebrauch.

a)

Allerdings stellen die Beklagten ohne Erfolg in Abrede, dass das Merkmal 4a) verwirklicht ist, das an einer Längsseite des Unterteils mindestens eine Aufnahme zum zugentlasteten Eindrücken einer ersten elektrischen Leitung vorsieht. Dass die zugentlastenden Klemmen bei der angegriffenen Vorrichtung nicht fest in der Aufnahme montiert sind, sondern separat verpackt mitgeliefert werden, steht dem nicht entgegen, weil die mitgelieferten Klemmen ersichtlich keinen anderen Zweck haben als in die Aufnahmeöffnung eingesetzt zu werden und der Anwender sie auch entsprechend benutzt. Ob sie eine ebenso gute Klemmwirkung erreichen wie die Zugentlastungsklemmen im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes, ist ohne Belang, weil das Klagepatent kein bestimmtes Maß an Klemmwirkung voraussetzt, sondern lediglich verlangt, dass die Leitung, wenn sie in die Aufnahme eingedrückt ist, zugentlastet ist. Dass eine solche Zugentlastung von mechanischen in Längsrichtung der Leitung wirkenden Kräften mit den Klemmen der angegriffenen Vorrichtung in keiner Weise zu erzielen ist, machen auch die Beklagten nicht geltend.

b)

Es fehlen jedoch die Merkmale 4b und c), deren wortsinngemäße Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen technischen Lehre daran scheitert, dass das Unterteil der angegriffenen Vorrichtung an der der Aufnahme gegenüber liegenden Längsseite die dort geforderten rillenartigen Führungen für die Leiter der ersten Leitung nicht besitzt.

Ebenso wenig lässt sich eine wortsinngemäße Übereinstimmung - wie in der mündlichen Berufungsverhandlung anhand des überreichten und mit Leitungen bestückten Modells geschehen - damit begründen, die Nuten des Oberteils erstreckten sich nach dessen Aufsetzen bis in das Unterteil, bildeten dort Führungen für die Leiter und gestatteten das Umbiegen und Einführen in das "richtige" Durchgangsloch. Denn auch die so gebildete Führung und Sortierung kommt erst durch das Aufsetzen des Oberteils zustande und ist im Gegensatz zu dem erfindungsgemäß angestrebten sortierten Zustand vor und zu Beginn des Zusammensetzens noch nicht vorhanden.

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz eine wortsinngemäße Übereinstimmung mit der Begründung geltend macht, die rillenartigen Führungen im Sinne der Merkmale 4b) und c) würden von den Nuten an der entsprechenden Seite des Gehäuseoberteils gebildet, kann sie mit diesem Vorbringen allerdings nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen werden, auch wenn ihr Rechtsvorgänger dies ohne weiteres in der ersten Instanz hätte geltend machen können, denn sowohl das Klagepatent auch als die angegriffene Ausführung und deren Ausgestaltung waren bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens und hätten umfassend auf die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruches 1 überprüft werden können. Zu seiner späteren Auffassung war der ursprüngliche Kläger jedoch erst gelangt, nachdem ihn das Landgericht auf den Gedanken einer entsprechenden Bestimmung des Schutzbereiches gebracht hat, indem es erörtert, ob die Vertiefungen im Obergehäuse ein äquivalentes Ersatzmittel für die fehlenden rillenartigen Führungen im Unterteil sind. Die Patentauslegung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in gleicher Weise Rechtsfrage wie die Bestimmung des Äquivalenzbereiches einer Erfindung (vgl. BGH, GRUR 2006, 314 - Stapeltrockner; GRUR 2006, 962 - Restschadstoffentfernung). Rechtsansichten können stets vorgetragen werden, was auch die Folgerungen umfasst, die sich aus der Auslegung des Klagepatentes ergeben. Gleichwohl verhilft die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragene Argumentation dem Klagebegehren in der Sache nicht zum Erfolg, denn wie bereits im vorstehenden Abschnitt II. 1. dargelegt wurde, sind nutenartige Vertiefungen des Gehäuseoberteils keine rillenartigen Führungen des Unterteils.

c)

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die beiden Merkmale 4 b) und c) auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

aa)

Soweit sich der ursprüngliche Kläger in der ersten Instanz darauf berufen hat, man könne die rillenartigen Führungen in der Praxis auch ohne weiteres weglassen, wird Schutz für eine Unterkombination beansprucht, was unter der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Gesetzeslage nicht mehr möglich ist.

bb)

Soweit in der Berufungsinstanz nunmehr erstmals geltend gemacht wird, die nutenartigen Vertiefungen an der entsprechenden Seite des Gehäuseoberteils seien ein Ersatzmittel für die im Unterteil fehlenden rillenartigen Führungen für die Leiter der ersten elektrischen Leitungen, ist die Klägerseite auch damit nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, nachdem das Landgericht diesen Aspekt im angefochtenen Urteil erörtert hat. Unabhängig davon, ob das auf der Grundlage seines erstinstanzlichen Vorbringens veranlasst war oder nicht, hat das Landgericht sich mit diesem Aspekt befasst, und es muss für die Parteien möglich sein, sich mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen, auch wenn sie erst das erstinstanzliche Urteil auf den Gedanken gebracht haben mag.

In der Sache selbst vermag aber auch dieses Argument dem Klagebegehren nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Es fehlt schon an einer technischen Gleichwirkung, weil die Nuten am Gehäuseoberteil die aus dem Unterteil herausragenden Leiterenden erst im fortgeschrittenen Stadium des Aufsetzens aufnehmen und gegen ein unbeabsichtigtes Überkreuzen schützen können, während die unter Schutz gestellte technische Lehre diese Sicherung der Leiterenden schon vor der Montage des Gehäuseoberteils erreichen will, damit bei dessen Aufsetzen auf das Unterteil gewährleistet ist, dass sie weiter in der vorsortierten Position verbleiben und sich nicht unbemerkt seitlich verlagern. Infolge dessen fehlt es auch an der Auffindbarkeit, und erst recht zog der Durchschnittsfachmann aus diesem Grund am Prioritätstag die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Abwandlung nicht als ein der im Wortsinn umschriebenen Lösung gleichwertiges Mittel in Betracht.

Auch insoweit macht die Klägerin vergeblich geltend, bei der angegriffenen Ausführungsform würden für die ersten Leitungen stets solche mit biegesteifen Leitern verwendet, bei denen nach dem Umbiegen um 90° ein unbeabsichtigtes Überkreuzen ausgeschlossen sei. Die Betriebs- und Anwendungsunterlagen betreffend die angegriffene Vorrichtung enthalten keinen Hinweis darauf, dass durch das Unterteil nur Leitungen mit biegesteifen Leitern geführt werden dürfen. Auch aus dem als Anlage BK 3 vorgelegten Datenblatt ergibt sich das nicht. Soweit dort Anforderungen an die Verkabelung aufgeführt sind, werden sowohl solide (biegesteife) als auch flexible Leitungen erwähnt, was belegt, dass beide Arten von Leitungen zusammen mit der angegriffenen Vorrichtung verwendet werden können.

cc)

Erst recht sind die auf dem Boden des Gehäuseunterteils vorhandenen Stifte und deren Verbindungsstege kein Ersatzmittel für die fehlenden Führungen an der Längsseite. Zwar unterteilen sie den Innenraum des Gehäuses und begrenzen die Zahl der in jedem Raumsegment vorhandenen Leitungen, aber sie stellen dennoch innerhalb der einzelnen durch sie gebildeten Segmente keine Aufnahmen für die einzelnen Leiter bereit; demzufolge können sie an der Längsseite des Unterteils, gerade dort, wo es erfindungsgemäß auf ein zuverlässiges Sortieren und Fixieren der umgebogenen Leiter ankommt, keine ausreichenden Wirkungen entfalten. Dass die Leiter den Steg an der Segmentgrenze nicht überwinden können, genügt dazu nicht, weil im Segmentinneren jedwede Sortierung fehlt.

4.

Da die Beklagten das Klagepatent mit der aktuellen und in diesem Rechtsstreit allein angegriffenen Ausführungsform nicht verletzen, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz für das Abmahnschreiben ihres Rechtsvorgängers vom 18. Dezember 2008 (Anlage K 37) aufgewendeter Rechts- und Patentanwaltskosten zu. Es ist auch nicht möglich, ihr einen Teil der Abmahnkosten mit der Begründung zuzubilligen, die ursprüngliche Ausführungsform sei patentverletzend gewesen und die Abmahnung vom 18. Dezember 2008 sei auch auf diese Ausführungsform bezogen. Das stünde in Widerspruch zum Inhalt des Abmahnschreibens gemäß Anlage K 37, das sich ausdrücklich nur auf die aktuelle in diesem Rechtsstreit angegriffene Ausführungsform bezieht, und auch der beigefügte Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt sich nur auf diese letztgenannte und nicht auf die ursprüngliche Ausführungsform lesen. Folgerichtig hatte der ursprüngliche Kläger in der Klageschrift seinen Erstattungsanspruch auch nur auf das Abmahnschreiben Anlage K 37 gestützt (S. 36 der Klageschrift, Bl. 37 d.GA) und nicht mit der Tätigkeit seiner rechts- und patentanwaltlichen Vertreter im Zusammenhang mit dem Angriff gegen die ursprüngliche Verbindungsvorrichtung begründet.

5.

Zutreffend hat das Landgericht dagegen umgekehrt den Rechtsvorgänger der Klägerin zur Erstattung derjenigen Kosten an die Beklagten zu 1. und 2. für die Beantwortung des Abmahnschreibens vom 18. Dezember 2008 verurteilt, weil die Abmahnung rechtswidrig war. Dass die Beklagten in ihrem Antwortschreiben lediglich für die ursprüngliche Ausführungsform ein Unterlassungsversprechen abgegeben haben, ändert daran nichts, denn wie bereits ausgeführt war Gegenstand der Abmahnung lediglich die nunmehr angegriffene Ausführungsform, und insoweit war die Abmahnung zweifellos rechtswidrig. Insoweit werden mit der Berufung auch keine gesonderten Angriffe erhoben.

III.

Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in § 543 ZPO hierfür aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürfen.

Dr. T. K. Dr. B. K.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 19.01.2012
Az: I-2 U 13/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0483249bd6b4/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_19-Januar-2012_Az_I-2-U-13-10




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