Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. November 2006
Aktenzeichen: 12 O 366/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.11.2006, Az.: 12 O 366/04)

Tenor

Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen i. H. v. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung wegen der Kosten darf der Beklagte durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte betrieb unter der Anschrift Königsallee 60a — und betreibt nunmehr unter der Anschrift Königsallee 36, 40212 Düsseldorf — eine Arztpraxis, die er unter der URL (uniform resource locator) http://www.aesthetic-surgery-duesseldorf.de wie aus Bl. 6 f. d. A. ersichtlich bewarb. Eine Konzession i. S. v. § 30 Abs. 1 GewO liegt nicht vor.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 (Bl. 9 d. A.) und erneut vom 28. Juli 2004 (Bl. 12 d. A.) teilte die Klägerin dem Beklagten ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Bezeichnung „Klinik„ mit und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Die Klägerin hält die Bezeichnung „Klinik„ für irreführend. Eine wesentliche Beeinträchtigung liege vor, da die angesprochenen Verkehrskreise einer „Klinik„ mehr Aufmerksamkeit schenken würden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für seine Arztpraxis mit dem Begriff „Klinik„ zu werben, sofern keine Konzession nach § 30 Abs. 1 Gewerbeordnung vorliegt,

2. wie erkannt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte hat den Klageantrag zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt.

Gründe

I.

In der Hauptsache ist der Beklagte zur Zahlung von 189 € ohne weitere rechtliche Prüfung allein auf Grund seines Anerkenntnisses zu verurteilen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 93 ZPO.

1. Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO). Im Rahmen der Ermessensausübung ist dabei insbesondere der Grundsatz des Kostenrechts anzuwenden, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Hätten die Parteien das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, wäre der Beklagte unterlegen gewesen. Ohne die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 hätte der Beklagte antragsgemäß verurteilt werden müssen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus §§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Bezeichnung der Arztpraxis des Beklagten als "Klinik" ist irreführend i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, denn sie entspricht nicht den tatsächlichen Erwartungen, die der Verkehr an eine "Klinik" stellt. Der Beklagte räumt selbst ein, lediglich eine "Tagesklinik" zu betreiben. Selbst mit diesem — gesetzlich nicht definierten — Begriff ist nach der Verkehrsauffassung die Vorstellung von stationärer Unterbringung für Heilung und Pflege verbunden (vgl. OLG München GRUR 2000, 91, 91 f.). Die Einschränkung "Tages-" bedeutet, dass eine Übernachtung nicht gewährt wird. Im Umkehrschluss ergibt sich also, dass nach der Verkehrserwartung bei einer "Klinik" ohne diesen Zusatz auch Übernachtungen gewährleistet sind. Darüber hinaus ist für eine "Klinik" eine gewisse personelle und apparative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung erforderlich (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 5 UWG Rz. 5.30). Hierzu hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Er hätte konkret darlegen müssen, wie die personellen und räumlichen Gegebenheiten seiner Praxis im einzelnen aussehen und wie diese medizinisch ausgestattet sind (vgl. OLG München GRUR 2000, 91, 91 f.). Gegen eine Ausstattung der Praxis des Beklagten als "Klinik" nach den o. a. Grundsätzen spricht im Übrigen, dass der Beklagte für eine solche einer Konzession gemäß § 30 Abs. 1 GewO bedürfte, die er indes unstreitig nicht besitzt.

Die Beeinträchtigung ist auch wesentlich. Hinsichtlich des speziell geregelten Verbotes bestimmter Verhaltensweisen in der Gesundheitswerbung ist die Spürbarkeitsschwelle in der Regel überschritten (OLG München GRUR 2000, 91, 91 f.). Tatsächliche Umstände, aus denen sich hier etwas anderes hätte ergeben können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wiederholungsgefahr war bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Termin vom 18. Mai 2005 gegeben. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert und ist — da an ihren Wegfall strenge Anforderungen zu stellen sind — erst durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt worden (vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 8 UWG Rz. 1.33, 1.38).

2. Ein sofortiges Anerkenntnis i. S. v. § 93 ZPO liegt nicht vor, denn der Beklagte hat durch die vorprozessuale Verweigerung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die ordnungsgemäßen Abmahnungen der Klägerin Veranlassung zur Klage gegeben (vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 12 UWG Rz. 1.40). Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände vorliegen würden, aus denen sich im Einzelfall etwas anderes ergeben könnte, bestehen nicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

1. hinsichtlich des Antrages zu 1) bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2005 auf 15.000 €,

seitdem auf die Summe der bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung entstandenen Kosten,

2. hinsichtlich des Antrages zu 2) auf 189 €.

von Gregory Dr. Russack Dr. Kühnen






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.11.2006
Az: 12 O 366/04


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