Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juni 2006
Aktenzeichen: 34 W (pat) 350/03

(BPatG: Beschluss v. 22.06.2006, Az.: 34 W (pat) 350/03)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 13. März 2003 veröffentlichte deutsche Patent 195 39 288 mit der Bezeichnung "Frei programmierbare Bedienungsplatte für einen Aufzugswagen", das eine finnische Priorität vom 21. Oktober 1994 in Anspruch nimmt, hat die Einsprechende am 13. Juni 2003 Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende macht unzulässige Erweiterung geltend, da der Gegenstand des angegriffenen Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe.

Des Weiteren führt sie aus, dass der durch den Patentanspruch 1 definierte Gegenstand, wie auch die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 6 mangels Neuheit bzw. wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig seien. Die Einsprechende verweist hierzu u. a. auf folgende Druckschriften

(E1) GB 2 241 090 A

(E2a) JP 6-144 726 A

(E2b) englischsprachige Zusammenfassung der JP 6-144 726 A

(E2c) deutschsprachige Übersetzung der JP 6-144 726 A Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.

Sie hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. Bedienungsplatte (5) für einen Aufzugswagen, welche Bedienungsplatte Etagenanruftasten (7), Signalvorrichtungen und andere Anzeigen zum Aufzeigen von Information enthält, wobei die Bedienungsplatte eine Sensoranzeige-/-eingabefläche (1) aufweist, die in einem Betriebsmodus wenigstens frei programmierbare Etagenruftasten und Etagenrufanzeigen umfaßt und die in einem Wartungsmodus Informationen für Wartungspersonal anzeigt, dadurch gekennzeichnet, daß alle Eingabeelemente der Bedienungsplatte (5) auf der Sensoranzeige-/-eingabefläche (1) frei programmierbar vorgesehen sind, unddaß im Wartungsmodus eine Positionsanzeige (4), eine Störungsanzeige (8) für Aufzugskomponenten als auch Etagenruftasten (7) in der Sensoranzeige-/-eingabefläche (1) vorgesehen sind.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch, der auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG gestützt wird, ist unbestritten zulässig.

3. Die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche wurde von der Einsprechenden zwar bestritten. Dies kann jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Neuheit und die gewerbliche Anwendbarkeit des Patentgegenstandes, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 kann entsprechend der von der Einsprechenden vorgelegten Anlage E7 wie folgt gegliedert werden:

Bedienungsplatte für einen Aufzugswagen mit den Merkmalen 1.1 die Bedienungsplatte enthält Etagenanruftasten, Signalvorrichtungen und andere Anzeigen zum Aufzeigen von Informationen;

1.2 die Bedienungsplatte weist eine Sensoranzeige-/-eingabefläche auf;

1.3 in einem Betriebsmodus umfasst die Sensoranzeige-/-eingabefläche wenigstens frei programmierbare Etagenruftasten und Etagenrufanzeigen;

1.4 in einem Wartungsmodus zeigt die Sensoranzeige-/-eingabefläche Informationen für das Wartungspersonal an;

1.5 alle Eingabeelemente der Bedienungsplatte sind auf der Sensoranzeige-/-eingabefläche frei programmierbar vorgesehen;

1.6 im Wartungsmodus ist eine Positionsanzeige in der Sensoranzeige-/-eingabefläche vorgesehen;

1.7 im Wartungsmodus ist eine Störungsanzeige für Aufzugskomponenten in der Sensoranzeige-/-eingabefläche vorgesehen;

1.8 im Wartungsmodus sind Etagenruftasten in der Sensoranzeige-/-eingabefläche vorgesehen.

Unter dem im Patentanspruch 1 verwendeten Begriff "Sensoranzeige-/-eingabefläche" ist bei sachgerechter Würdigung des Gesamtinhalts des Patents ein programmgesteuertes Anzeigefeld zu verstehen, auf dem verschiedene Informationen und Betätigungstasten darstellbar sind. Durch Betätigung der auf dem Anzeigefeld dargestellten Tasten werden die entsprechenden Funktionen ausgelöst. Derartige Anzeigefelder werden in der Fachsprache als "touch screen display (Bildschirm mit berührungsempfindlicher Oberfläche)" bezeichnet. Dies bestätigt auch die von der Patentinhaberin mit der Patentanmeldung eingereichte englischsprachige Übersetzung der finnischen Prioritätsanmeldung (siehe dort Seite 1 vorletzter Abs.).

Als nächstliegender Stand der Technik wird vom Senat die britische Offenlegungsschrift GB 2 241 090 A (Druckschrift E1) angesehen. Diese Druckschrift E1 beschreibt ein Aufzug-Steuer-System (lift control system), das in jedem Aufzugswagen über Anzeigeflächen (incar displays ICD) verfügt. Diese ICD bestehen für gewöhnlich aus zwei Flachbildschirmen (flat screen display), wovon ein erster Bildschirm zur Information der Passagiere bspw. über die Aufzugswagenposition dient und der zweite Bildschirm eine berührungsempfindliche Sensoroberfläche (touch screen overlay) aufweist. Auf dem zweiten Bildschirm werden in einem bestimmten Betriebsmodus die Etagenruftasten dargestellt. Die ICD sind programmgesteuert (software driven), die Eingabeelemente (touch buttons) wie auch die Anzeigen sind daher frei programmierbar. Diese ICD können in unterschiedlichen Betriebsmodi ("two button mode" und "destination hall call mode") betrieben werden (siehe Seite 12 Abs. 2 und 3 in E1).

Die Druckschrift E1 offenbart folglich bereits eine in einem Aufzugswagen vorgesehene Bedienungsplatte mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 der Gliederung.

Bei dem Aufzug-Steuer-System nach der E1 sind neben den in den Aufzugswagen angeordneten ICD ebenso programmgesteuerte touch screen terminals TST in den einzelnen Stockwerken vorgesehen. Diese TST können ebenfalls in den beiden Betriebsmodi "two button" und "destination hall call" betrieben werden. Sie können aber auch in einen anderen Modus geschaltet werden, in dem Informationen über den Zustand (status) des Aufzugs für das Wartungspersonal (maintenance engineers) angezeigt werden (siehe Seite 10 Abs. 1 in E1) und der damit einem Wartungsmodus entspricht. Zu den Informationen über den Zustand eines Aufzugs gehören nach Überzeugung des Senats für den Fachmann selbstverständlich auch Informationen über die Position des Aufzugswagens, bspw. die tatsächlich eingenommene Halteposition in einem Stockwerk in Relation zur vorgeschriebenen Halteposition, und über sonstige Störungen der Aufzugskomponenten.

In der E1 ist jedoch nicht beschrieben, dass auch das in dem Aufzugswagen befindliche touch screen display in den Wartungsmodus geschaltet wird und dass in dem Wartungsmodus Etagenruftasten auf dem Bildschirm vorgesehen sind. Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents vom Stand der Technik nach der E1 durch die Merkmale 1.4 und 1.6 bis 1.8 der Gliederung.

In der mündlichen Verhandlung hat es die Patentinhaberin als nachteilig angesehen, dass beim Stand der Technik nach der E1 das Wartungspersonal innerhalb des Aufzugswagens nur über ein Laptop im Wartungsmodus arbeiten könne.

Die Aufgabe der Erfindung besteht daher darin, eine Bedienungsplatte für einen Aufzugswagen zu schaffen, bei der nicht nur die Funktion, sondern auch deren Design in einfacher Weise zumindest teilweise an einen Aufzug für ein bestimmtes Gebäude angepasst werden kann und die die Wartung des Aufzugs vereinfacht (siehe Spalte 1 Abs. 0007 der PS).

Der mit der Lösung dieser Aufgabe üblicherweise betraute Fachmann ist ein Dipl.-Ing. mit zumindest Fachhochschul-Ausbildung in einer der Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder Elektronik und mit Erfahrung auf dem Gebiet der Aufzugsteuerungen.

Die japanische Offenlegungsschrift JP 6-144 726 A (Druckschrift E2a) betrifft laut zugehöriger und von der Einsprechenden als Anlage E2b vorgelegter englischsprachiger Zusammenfassung eine Steuertafel eines Aufzugswagens (car control panel of elevator). Die Druckschrift ist einschlägig und dem Fachmann daher bekannt. Sie beschreibt eine in einem Aufzugswagen 1 angeordnete, in Anlage E2b als auxiliary control panel (Nebensteuertafel) 26 bezeichnete Bedienungsplatte für einen Aufzugswagen 1, die einen als multifunction touch control panel 27 bezeichneten Bildschirm aufweist, auf dem für den Betrieb erforderliche, unterschiedliche Tasten dargestellt werden können, die durch Berührung mit dem Finger betätigt werden. Auch hierbei handelt es sich um ein "touch screen display", dessen Anzeige für eine Vielzahl von Funktionsmodi umwandelbar und, wie von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, üblicherweise frei programmierbar ist. Bei regulärem Aufzugsbetrieb werden auf dem programmgesteuerten Display die dem gewöhnlichen Fahrgast zugänglichen Bedienungsfunktionen 28 (das sind Etagenruftaster 6, Notruftaster 5, Türöffnungs- und Türschließtaster 7 und 8) dargestellt (siehe Fig. 3 in E2a). Soll der Aufzug von hierzu berechtigtem Personal gewartet werden, kann das in dem Aufzugswagen angeordnete Display von diesem Wartungspersonal in andere Funktionsmodi umgeschaltet werden und es werden nun entsprechend Merkmal 1.4 der Gliederung Informationen für das Wartungspersonal angezeigt (siehe Abs. 0014 in E2c i. V. m. Fig. 4 in E2a). Der Einwand der Patentinhaberin, bei dem in E2a als Wartungsmodus dargestellten Funktionsmodus handele es sich nicht um einen echten Wartungsmodus, der es erlaube, Testläufe des Aufzugswagens durchzuführen, sondern nur um eine erweiterte Bedienfunktionalität, mit der die Klimaanlage, die Parfümierungsvorrichtung oder die Hintergrundmusik eingestellt werden könnten, ist nicht zutreffend. Ausweislich des Abs. 11 der Anlage E2c i. V. m. Fig. 4 der Druckschrift E2a kann mit der in einem nur dem Wartungspersonal zugänglichen Modus auf dem Display abgebildeten Taste 17 sogar in den an die Hauptschalttafel 19 (d. h. die Aufzugssteuerung) angeschlossenen Betriebssteuerungsmodus geschaltet werden, wodurch von dem Display des Aufzugswagens aus Einfluss auf die gesamte Betriebssteuerung des Aufzugs genommen werden kann und damit selbstverständlich auch Testläufe durchgeführt werden können. Die Durchführung von Testläufen ist darüber hinaus nicht Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1. Die Druckschrift E2a lehrt den Fachmann daher, die Wartung des Aufzugs von dem Aufzugswagen aus vorzunehmen und hierfür das in dem Aufzugswagen vorhandene Display in einem Wartungsmodus zu nutzen und darauf sämtliche für die Wartung erforderlichen Informationen und Bedienungstasten anzuzeigen. Aus Fig. 4 der E2a ist sogar ersichtlich, dass in dem dort dargestellten Wartungsmodus neben anderen Bedienungsfunktionen 29 für das Wartungspersonal auch die Etagenruftaster 6 auf dem Display abgebildet sind (Merkmal 1.8). Eine Positionsanzeige (Merkmal 1.6) und eine Störungsanzeige für Aufzugskomponenten (Merkmal 1.7) sind in der Druckschrift E2a nicht explizit erwähnt. Es gehört aber zu den fachmännischen Routinearbeiten, bei einer computergestützten Aufzugssteuerung mit Displayanzeige alle für das Wartungspersonal erforderlichen Zustandsangaben über den Aufzug auf dem Bildschirm abzurufen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in der Druckschrift E1 bereits der Hinweis gegeben ist, auf einem vorhandenen touch screen display in einem anderen als dem normalen Betriebsmodus die Informationen über den Zustand des Aufzugs für das Wartungspersonal anzuzeigen (siehe Seite 10 Abs. 1 letzter Satz in E1). Zu den Informationen über den Zustand des Aufzugs gehören, wie ausgeführt, u. a. Informationen über die Position des Aufzugswagens und sämtliche Störungen der Aufzugsanlage.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich daher in nahe liegender Weise durch eine Zusammenschau der Druckschriften E1 und E2a. Der erteilte Patentanspruch 1 hat somit keinen Bestand.

4. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung wegen der Antragsbindung im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlfPMZ 1989, 32 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).






BPatG:
Beschluss v. 22.06.2006
Az: 34 W (pat) 350/03


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