Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 4. Juli 2002
Aktenzeichen: 23 W 203/02
(OLG Hamm: Beschluss v. 04.07.2002, Az.: 23 W 203/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verfügungsklägerin nach einem Gegenstandswert von 379,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Verfügungsklägerin ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG), aber unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat für die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Kammertermin vom 15. März 2002 zu Recht lediglich eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO für eine nicht streitige Verhandlung und keine 10/10-Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO angesetzt.
Eine Erörterung i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt ein Rechtsgespräch über streitige, den Prozeßstoff betreffende Fragen voraus, das zwischen den Parteien bzw. zwischen diesen und dem Gericht geführt werden kann (s. Senatsbeschlüsse vom 07.03.1996 - 23 W 79/96 - in JurBüro 1997, 139, 140 und vom 28.09.1995 - 23 W 43/95 - in JurBüro 1996, 249; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Anm. 3.1 zum Stichwort "Erörterungsgebühr"). Dabei kann es im Einzelfall zwar ausreichen, daß eine Erörterung allein zwischen dem Gericht und einer Partei stattfindet, ohne daß sich die andere Partei beteiligt. Es ist jedoch der von der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Ansicht beizupflichten, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei keine Erörterungsgebühr verdienen kann, wenn die andere Partei in einem Anwaltsprozeß entgegen § 78 ZPO nicht durch einen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine Besprechung der Angelegenheit zwischen dem Gericht und dem erschienenen Prozeßbevollmächtigten, eventuell unter Einbeziehung der lediglich persönlich vertretenen anderen Partei, stellt in einem Anwaltsprozeß keine Erörterung i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO dar.
Durch die Einfügung der Erörterungsgebühr als zusätzlichen Gebührentatbestand in die BRAGO sollten Unbilligkeiten ausgeräumt werden, die sich aus der engen Fassung der Verhandlungsgebühr in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO dadurch ergaben, daß diese erst durch eine Antragstellung im Termin ausgelöst wird. Für den Fall, daß bereits ein streitiges Rechtsgespräch stattgefunden hat und eine Antragstellung etwa wegen eines Vergleichsschlusses unterblieben ist, sollte durch die Erörterungsgebühr ein Ausgleich gebührenrechtlicher Art für eine Prozeßlage geschaffen werden, die ansonsten erst bei einer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung entstanden wäre (Göttlich/Mümmler, a.a.O.; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 147). Aus diesem subsidiären Charakter der Erörterungsgebühr folgt, daß sie ebenso wie eine 10/10-Verhandlungsgebühr für eine streitige Verhandlung nicht entstehen kann, wenn eine Partei im Termin nicht ordnungsgemäß vertreten ist (von Eicken, a.a.O., Rdn. 156; Gebauer in Anwaltkommentar, BRAGO, § 31 Rdn. 293 f.; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Anm. 5.1 zum Stichwort "Erörterungsgebühr"). In einem solchen Fall ist von vornherein klar, daß das Verfahren nur einseitig durchgeführt werden kann, so daß nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO und keine volle Verhandlungsgebühr entstehen kann, an deren Stelle im Falle einer unterbliebenen Antragstellung eine Erörterungsgebühr treten könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Verfügungsklägerin entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 04.07.2002
Az: 23 W 203/02
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