Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Dezember 2006
Aktenzeichen: 21 W (pat) 347/04

(BPatG: Beschluss v. 12.12.2006, Az.: 21 W (pat) 347/04)

Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 101 27 144, dessen Erteilung am 12. August 2004 veröffentlicht wurde, ist am 12. November 2004 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

In ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 4. April 2005 (eingegangen am 5. April 2005) hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent unverändert aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig zulässigen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch anhängigen Einspruch auch nach dem Wegfall des § 147 PatG zum 1. Juli 2006 unverändert bei dem hierfür zuständigen 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 2 PatG und mangelnde Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 PatG) hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber beteiligt ist und seinem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.






BPatG:
Beschluss v. 12.12.2006
Az: 21 W (pat) 347/04


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