Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 27. März 2003
Aktenzeichen: 4 Ws 94/03

(OLG Hamm: Beschluss v. 27.03.2003, Az.: 4 Ws 94/03)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die nach dem Urteil der 2. großen Strafkammer - Schwurgericht - vom 08. Juli 2002 von dem Verurteilten an den Nebenkläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.427,91 &...8364; (i. W.: eintausendvierhundertsiebenundzwanzig 91/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 2002 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 606,00 &...8364; festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Verurteilte.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Strafverfahren mit Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 04. Februar 2002 (30 Js 33/02) zur Last gelegt, durch zwei selbständige Handlungen im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und versucht zu haben, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein. Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Münster ließ mit Beschluss vom 28. März 2002 den Verletzten Enrico Rosencranz als Nebenkläger zu und eröffnete mit Beschluss vom 04. Juni 2002 das Hauptverfahren. Den Hauptverhandlungstermin vom 24. Juni 2002 nahm für den Nebenklägervertreter, Rechtsanwalt Dr. M, der diesem zur Ausbildung zugewiesene Referendar Hachmann in Untervollmacht wahr. Assessor Sippel, der für Rechtsanwalt Dr. M tätig war und seit Herbst 2002 als Rechtsanwalt zugelassen ist, vertrat den Nebenkläger in den Hauptverhandlungsterminen am 01. und 02. Juli 2002. Der Verurteilte wurde am 08. Juli 2002 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers wurden dem Verurteilten auferlegt. Dieses Urteil ist seit dem 09. August 2002 rechtskräftig.

Rechtsanwalt Dr. M hat mit Schriftsatz vom 19. September 2002, der am 20. September 2002 bei dem Landgericht Münster eingegangen ist, für den Nebenkläger die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.331,91 &...8364; beantragt, wobei für die von Assessor X wahrgenommenen Fortsetzungstermine jeweils eine Gebühr in Höhe von 225,00 &...8364; geltend gemacht worden ist. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt Dr. M für jeden der drei Hauptverhandlungstermine Fahrtkosten von Rheine nach Münster und zurück (100 km zu je 0,27 &...8364;) sowie jeweils 15,00 &...8364; Abwesenheitsgeld beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kostenfestsetzungsantrags wird auf die Schriftsätze vom 19. September 2002 und 14. November 2002 verwiesen.

Der Verurteilte hat die Auffassung vertreten, die von dem Nebenkläger geltend gemachten Auslagen seien zumindest insoweit nicht zu erstatten, als die Tätigkeit von Assessor X ausgeführt worden ist, da § 4 BRAGO auf Assessoren nicht anwendbar sei und folglich auch Reisekosten und Abwesenheitsgeld nicht nach § 28 BRAGO zu berechnen seien.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2003 hat die Rechtspflegerin die vom Verurteilten an den Nebenkläger zu erstattenden Kosten auf 1.457,91 &...8364; nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 2002 festgesetzt, wobei auch die Erstattung der durch die Tätigkeit des Assessors X entstandenen Auslagen mit näheren Ausführungen, auf die verwiesen wird, dem Nebenkläger zugesprochen wurde. Gegen diese Festsetzung der Rechtspflegerin richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 04. Februar 2003, mit der er die Absetzung der durch die Tätigkeit des Assessors entstandenen Auslagen des Nebenklägers erstrebt. Der Nebenkläger verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die gem. § 464 b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 3 Rechtspflegergesetz statthafte und gem. § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur einen geringen Erfolg.

Die vom Nebenkläger beantragte Festsetzung von jeweils 225,00 &...8364; nebst Mehrwertsteuer für die von Assessor X wahrgenommenen beiden Fortsetzungstermine ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. .Aufl., § 4 BRAGO Rn. 7 und 8), doch führt dies nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht. Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann (so auch die h. M.: Hartmann, a. a. O., § 4 BRAGO Rn. 7; Riedel/Sußbauer/Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 4 Rn. 9; Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 4 Rn. 10 m. N. des Meinungsstandes). Ebenso wie der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Anwaltsblatt 1992, 286) ist der beschließende Senat der Auffassung, dass keine Bedenken bestehen, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären. Da der damalige Assessor kurze Zeit nach der Ausführung seiner Tätigkeit für den Nebenkläger und Rechtsanwalt Dr. M die Zulassung als Rechtsanwalt erhalten hat, sind die geltend gemachten Gebühren in Höhe von 225,00 &...8364; je Hauptverhandlungstag (zzgl. Mehrwertsteuer) angemessen. Ebenfalls nicht überhöht sondern angemessen sind die Fahrtkosten in Höhe von 0,27 &...8364; pro gefahrenem Kilometer.

Die Beschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als sich der Verurteilte gegen die Festsetzung von insgesamt 30,00 &...8364; Abwesenheitsgeld wendet. Es kann nämlich nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass für einen angestellten Assessor zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber vereinbart worden ist, dass ein Abwesenheitsgeld berechnet werden könne, da dies eine typisch anwaltliche Vergütung ist (vgl. Riedel/Süßbauer/Frauenholz, a. a. O., § 4 Rn. 9). Vielmehr kann die Erstattung eines Abwesenheitsgeldes nur verlangt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant oder zwischen Assessor und Mandant nachgewiesen ist. Da eine solche Vereinbarung vom Nebenkläger nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich ist, ist das begehrte Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 30,00 &...8364; nicht erstattungsfähig.

Da abweichend von der angefochtenen Entscheidung lediglich das Abwesenheitsgeld in Höhe von 30,00 &...8364; nicht vom Verurteilten zu erstatten ist, beläuft sich der vom Verurteilten dem Nebenkläger zu erstattende Betrag auf 1.427,91 &...8364; nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 2002.

III.

Da der Verurteilte lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg mit seinem Rechtsmittel erzielt hat, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rn. 6) sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).






OLG Hamm:
Beschluss v. 27.03.2003
Az: 4 Ws 94/03


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