Landgericht Essen:
Urteil vom 5. März 2003
Aktenzeichen: 42 O 120/02
(LG Essen: Urteil v. 05.03.2003, Az.: 42 O 120/02)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe- werbszwecken mit den Hinweisen "anerkannter Kfz-Sachverständiger des VKS" und/oder "von der KOS anerkannter KfZ-Sachverständiger" zu werben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines dieser Verbote wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR , ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 350,12 nebst 5 % Zinsen aus EUR 175,06 ab dem 16.11.2002 und aus EUR 175,06 ab dem 23.3.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 14.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt ein Ingenieur- und Sachverständigenbüro für Kraftfahrzeugtech- nik in E... Nach vorangegangener Prüfung hat er ein Zertifikat erlangt, wonach er berechtigt ist, den Zusatz zu führen:
"Anerkannter Kfz.-Sachverständiger
durch die Berufsorganisation Verband der
unabhängigen Kfz.-Sachverständigen e. V."
Dem Verband gehört der Beklagte nicht mehr an.
Auf einer Visitenkarte, die unter anderem am 6.8.2002 einem Außendienstmitarbeiter der D... S... überreicht wurde, wirbt der Beklagte u.a. mit dem Zusatz:
"Anerkannter Kfz-Sachverständiger des VKS".
In einem Gutachten und dazugehöriger Kostenrechnung vom 20.8.2002 warb der Be-
klagte mit dem Hinweis
"v.d.KÜS-VKS anerkannter Kfz-Sachverständiger".
Der Beklagte hatte bei der "Kraftfahrzeug-Oberwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V." (KÜS) 200 Ausbildungsstunden absolviert und den Befä- higungsnachweis für Untersuchungen gemäß § 29 StVZO Anlage VIII im Rahmen ei- ner schriftlichen und mündlichen Prüfung erbracht. Den Titel "anerkannter Kfz- Sachverständiger" verleiht der KÜS e.V. nicht.
Der Kläger forderte den Beklagten jeweils ohne Erfolg vorgerichtlich auf, wettbewerbs- rechtliche Unterlassungserklärungen in Bezug auf die Werbung mit dem Titel "aner- kannter Kfz.-Sachverständiger des VKS" und dem Titel :"v.d. KÜS anerkannter Kfz.- Sachverständiger" abzugeben,
Der Kläger meint, der Beklagte verstoße mit seiner Werbung gegen das Irreführungs- verbot des § 3 UWG, weil er zum Einen mit der Werbung suggeriere, Mitglied des VKS zu sein, zum Anderen einen Titel verwende, den der KÜS nicht verleiht. Daher könne er - der Kläger- gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungan- spruch geltend machen sowie die Kosten der zwei Abmahnungen in Höhe von 350,12 EUR fordern.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit den Hinweisen "anerkannter Kfz- Sachverständiger des VKS" und/oder "von der KOS anerkannter Kfz-Sachverständiger' zu werben,
an ihn 350,12 EUR nebst 5 % Zinsen aus 175,06 EUR seit Zustellung der Klageschrift vom 24.10.2002 und aus 175,06 EUR ab Zustellung der
Klageerweiterung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, mit der beanstandeten Werbung habe er nicht suggeriert, Mitglied des VKS zu sein und auch sonst nicht gegen das Irreführungsverbot verstoßen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der nach § 13 Absatz 2 Ziffer 2 UWG klagebefugte Kläger kann von dem Beklagten wegen der beanstandeten Werbung Unterlassung verlangen. Denn mit ihr verstößt der Beklagte gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG.
§ 3 UWG verbietet in der Werbung alle Angaben geschäftlicher Art, die zu Wettbe- werbszwecken im geschäftlichen Verkehr gemacht werden und geeignet sind, einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise über das Angebot bzw. die Leistung irrezuführen und Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für den Vertragsschluss hervorzurufen; hierzu gehören auch falsche Angaben Ober die Person des Gewerbetreibenden (vgl. Baumbach/Hefermehl § 3 UWG Rdnrn. 1 und 415 f. m.w.N.).
Die Verwendung des Titels "Kfz-Sachverständiger des VKS" auf der im Geschäftsver- kehr überreichten Visitenkarte des Beklagten ist in diesem Sinne irreführend. Denn sie suggeriert dem interessierten Leser eben nicht nur, dass der Beklagte durch die Be- rufsorganisation als Kfz.-Sachverständiger anerkannt wurde - ein entsprechender Zu- satz wird durch das erworbene Zertifikat legitimiert- sondern dass er nach wie vor Sachverständiger dieser Organisation sei, was tatsächlich nicht der Fall ist. Hierbei handelt es sich auch um eine wettbewerbs rechtlich relevante Täuschung, weil auf die- se Weise die Gefahr besteht, in dem Publikum die Fehlvorstellung hervorzurufen, der Beklagte sei Teil der Fachorganisation und unterliege damit deren permanenter Quali- tätsanforderung und - Oberwachung. Die damit suggerierte hervorgehobene Sachkun- de ist ein Merkmal, das geeignet ist, den Entschluss zur Beauftragung des Beklagten als Sachverständigen zu beeinträchtigen.
Entsprechendes gilt bezüglich des Zusatzes "von der KÜS anerkannter Kfz- Sachverständiger". Unstreitig verleiht der KÜS einen solchen Titel nicht. Die Prüfbe- scheinigung des KÜS vom 20.5.1983 umfasst auch lediglich einen Befähigungsnach- weis für Untersuchungen gern. § 29 StVZO.
Der Beklagte ist damit zur Unterlassung dieser beanstandeten Werbung verpflichtet. Dem Kläger steht gegen ihn auch gemäß den §§ 683,670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die erfolglosen Abmahnungen zu.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
LG Essen:
Urteil v. 05.03.2003
Az: 42 O 120/02
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