Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 310/07
(BPatG: Beschluss v. 15.01.2009, Az.: 6 W (pat) 310/07)
Tenor
Das Patent 198 54 925 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
-Patentansprüche 1 bis 10 vom 21. November 2008, Eingang am 24. November 2008, -Beschreibung und Zeichnung, wie erteilt.
Gründe
I.
Gegen das Patent 198 54 925, dessen Erteilung am 22. Mai 2003 veröffentlicht wurde, ist am 22. August 2003 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.
Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung bezüglich des Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften:
E1: DE 195 35 465 A1 E2: DE3309541A1 E3: DE4309274A1 E4: FR2758851A1 E5: JP 06-2 94264 A E6: WO 95/08 041 E7: DE9106925U1 E8: EP 0 792 993 A2.
Im Erteilungsverfahren war noch die DE-Z, Bauund Möbelschreiner 11/98, S. 72; in Betracht gezogen worden.
Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach der EP 0 792 993 A2 (E8) nicht neu sei.
Sie beantragt zunächstdas Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt im Schriftsatz vom 21. November 2008, eingegangen am 24. November 2008, das Patent 198 54 925 mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 10, im Übrigen wie erteilt, beschränkt aufrecht zu erhalten.
Sie ist sinngemäß der Auffassung, dass der Gegenstand nach dem nun geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Nach dem erfolgten Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung, erklärt die Einsprechende, dass nunmehr auch ihrerseits keine Bedenken gegen die Patentfähigkeit mehr bestünden.
Der geltende Patentanspruch 1 in gegliederter Form hat folgenden Wortlaut:
1.
Fensteroder Türrahmen in Vorsatzrahmenoder Verbundprofilkonstruktion 2.
mit einem raumseitigen Holzrahmen (14, 20) und 3.
einem äußeren Metallrahmen (16, 22), 3.1 der ein erstes (26, 44) und ein zweites Profilteil (28, 46) hat, 3.1.1 die in einer Ecke aneinander anliegen 3.1.2 und je eine Wandung (30, 48; 32, 50) mit einer Seitenprofilierung (90; 92) und einer Stirnfläche (58; 60) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, 3.1.3 dass die Stirnfläche (58) des ersten Profilteils (44) entsprechend der Seitenprofilierung (92) des zweiten Profilteils (46) so profiliert ist, 3.1.4 dass diese profilierte Stirnfläche (58) nahezu gesamt am zweiten Profilteil (46) anliegt, 3.1.5 wobei die Profilteile (26, 44; 28, 46) nicht stumpf aufeinanderstoßen, sondern sich durch die profilierte Stirnfläche (58) des ersten Profilteils (44) überdecken und 3.1.6 die Stirnfläche (60) des zweiten Profilteils (46) parallel zur Außenform des Fensteroder Türrahmens ausgebildet ist, ferner 4.
mit mindestens einem Steg (34, 36, 52, 54, 62, 64) an der Wandung (30, 32, 48, 50) jedes Profilteils (26, 28, 44, 46), der dazu ausgebildet ist, den Metallrahmen mit dem Holzrahmen zu verbinden, 4.1 wobei der Steg (52, 54) des ersten Profilteils (44) mit der profilierten Stirnfläche (58) über die Stirnfläche (58) hinaus durch eine Öffnung (94) in der Seitenprofilierung (92) in das zweite Profilteil (46) reicht und dort mit dessen Steg (78) oder dessen Wandung (50) verbunden ist.
Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Nach der in Abs. [0012] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll ein gattungsgemäßer Fensteroder Türrahmen so weitergebildet werden, dass für die Verbindung der Profilteile des Metallrahmens ein verminderter Verschnitt anfällt und damit ein geringerer Materialverbrauch erforderlich ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung, Urteil vom 9. Dezember 2008).
2.
Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert, auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Da für den Einspruch ein Rechtschutzbedürfnis nicht erforderlich ist, ändert auch die Einlassung der Einsprechenden, das Patent sei in der nunmehr verteidigten Form patentfähig nichts an der Zulässigkeit.
3.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Alle in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind an den von der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 21. November 2008, eingegangen am 24. November 2008, genannten Stellen in der Patentschrift entnehmbar und auch ursprünglich offenbart.
Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht worden.
4.
Auf den Einspruch ist das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist. Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Fensterkonstruktion und deren Fertigung.
4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt.
4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fensteroder Türrahmen nach der EP 0 792 993 A2 (E8) kommt dem Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 am nächsten. Die E8 zeigt einen Fensteroder Türrahmen in Vorsatzrahmenoder Verbundprofilkonstruktion [Merkmal 1] mit einem raumseitigen Holzrahmen (vgl. u. a. Spalte 1, Zeilen 6 -10) [Merkmal 2] und einem äußeren Metallrahmen (vgl. Fig. 2) [Merkmal 3], der ein erstes und ein zweites Profilteil 2, 3 hat [Merkmal 3.1]. Diese Profilteile 2, 3 liegen in einer Ecke aneinander an (vgl. Fig. 2, BZ 4) [Merkmal 3.1.1] und weisen je eine Wandung 21, 31 mit einer Seitenprofilierung 24, 34 und einer Stirnfläche 38 auf [Merkmal 3.1.2]. Die Stirnfläche 38 des ersten Profilteils 3 ist entsprechend der Seitenprofilierung 28 des zweiten Profilteils 2 so profiliert (vgl. Fig. 2) [Merkmal 3.1.3], dass diese profilierte Stirnfläche 38 nahezu gesamt am zweiten Profilteil 2 anliegt [Merkmal 3.1.4].
Die Profilteile 2, 3 stoßen nicht stumpf aufeinanderstoßen, sondern überdecken sich durch die profilierte Stirnfläche 38 des ersten Profilteils 3 (vgl. Fig. 2 u. Spalte 3, Zeilen 7 -9) [Merkmal 3.1.5]. Die Stirnfläche des zweiten Profilteils 2 ist parallel zur Außenform des Fensteroder Türrahmens ausgebildet (vgl. Fig. 1, oben rechts) [Merkmal 3.1.6]. Dass mindestens ein Steg an der Wandung jedes Profilteils dazu ausgebildet ist, den Metallrahmen mit dem Holzrahmen zu verbinden, und dass der Steg des ersten Profilteils mit der profilierten Stirnfläche über die Stirnfläche hinaus durch eine Öffnung in der Seitenprofilierung in das zweite Profilteil reicht und dort mit dessen Steg oder dessen Wandung verbunden ist (vgl. gegliederter Patentanspruch 1, Merkmal 4. und 4.1), ergibt sich aus der EP 0 792 993 A2 (E8) nicht, weil dort ein Eckverbinder 9 in die Profile 2 und 3 eingeschoben wird. Damit fehlt der E8 jeglicher Hinweis auf entsprechende Stege zur Verbindung eines ersten und zweiten Profilteils. Hinweise hierzu sind auch den Druckschriften E1 bis E7 sowie der DE-Z, Bauund Möbelschreiner, 11/98, S. 72, nicht zu entnehmen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichtete Unteransprüche 2 und 10 gewährbar.
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl
BPatG:
Beschluss v. 15.01.2009
Az: 6 W (pat) 310/07
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