Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Juli 2004
Aktenzeichen: XIV 5/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.07.2004, Az.: XIV 5/03)

Tenor

In der Strafsache

w e g e n Untreue im besonders schweren Fall

hat die XIV. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf Wirtschaftsstrafkammer aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.01.2004 bis 14.07.2004, Tag der Verkündung 22.07.2004,

am 22.07.2004 für R e c h t erkannt:

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I. Tatvorwürfe

Mit Anklage vom 15.10.2003 wurden den Angeklagten Z. und Dr. A. je sieben, dem Angeklagten Dr. D. fünf, dem Angeklagten Prof. Dr. F. vier und den Angeklagten Dr. E. und L. je drei selbständige Untreuehandlungen in Düsseldorf und an anderen Orten zwischen dem 04.02.2000 und dem 05.06.2000 vorgeworfen. Die Angeklagten Prof. Dr. F. (Fälle 1, 2, 4), Z. und Dr. A. (jeweils Fälle 1-3) sollten durch je drei selbständige Handlungen die ihnen kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt und Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeigeführt haben (Treuebruchtatbestand). Der Angeklagte Prof. Dr. F. sollte durch eine weitere (Fall 5), die Angeklagten Dr. A. und Z. sollten durch je vier weitere (Fälle 4-7) und der Angeklagte L. (Fälle 4, 6, 7) durch drei selbständige Handlungen die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt und Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeigeführt haben (Missbrauchstatbestand). In allen Fällen sollten diese Angeklagten - in wechselnder Zusammensetzung - gemeinschaftlich gehandelt haben (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB). Der Angeklagte Dr. E. sollte durch drei (Fälle 1-3) und der Angeklagte Dr. D. durch fünf (Fälle 1-3, 5, 6) selbständige Handlungen vorsätzlich anderen zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten, nämlich gemeinschaftlicher Untreue in besonders schweren Fällen, Hilfe geleistet haben (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27 Abs. 1 StGB).

Gegenstand des Kammerbeschlusses vom 29.04.2004, mit welchem der von der Staatsanwaltschaft ausgeschiedene Tatteil "TOPP-200" wieder einbezogen wurde, war der Vorwurf, die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. hätten am 27.03.2000 in Frankfurt am Main gemeinschaftlich handelnd die ihnen kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, einen Nachteil zugefügt (§§ 266 Abs. 1 2. Alt., 25 Abs. 2 StGB).

1) Anerkennungsprämien

Nach der Anklage sollen sich die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. nach Bekanntwerden des öffentlichen Übernahmeangebots des britischen Mobilfunkunternehmens Vodafone Airtouch plc. (im Folgenden: Vodafone) massiv gegen eine derartige Übernahme gewehrt und für den eigenständigen Fortbestand der Mannesmann AG eingesetzt haben. Als durch das Scheitern der Fusionsverhandlungen zwischen der Mannesmann AG und Vivendi die Position der Mannesmann AG im "Abwehrkampf" geschwächt worden sei, hätten die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. angenommen, der Kapitalmarkt werde nunmehr eine sogenannte "freundliche" Übernahme der Mannesmann AG befürworten. Deshalb seien sie am 31.01.2000 übereingekommen, sich und andere auf Kosten der Mannesmann AG unrechtmäßig zu bereichern. Vodafone sei während der vom 01.02.2000 bis zum Abend des 03.02.2000 andauernden Verhandlungen zu einer "freundlichen" Übernahme nicht bereit gewesen die von den beiden Angeklagten für ihr Einverständnis zu einer solchen "freundlichen" Übernahme angestrebten Sonderzahlungen selbst zu leisten. Es sei jedoch am Abend des 02.02.2000 erklärt worden, Sonderzahlungen, die vor der Übernahme der Mannesmann AG von deren Gremien zugesagt werden würden, nicht entgegenzutreten. Maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit die für den 04.02.2000 erwartete Zustimmung des Aufsichtsrats der Mannesmann AG zu dem am 03.02.2000 unterzeichneten Vertrag mit Vodafone gewesen. Deshalb hätten die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. in arbeitsteiligem Zusammenwirken noch vor der Aufsichtsratssitzung am 04.02.2000 einen Beschluss des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten, auch Präsidium genannt (im Folgenden: Präsidium), über Sonderzahlungen für die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. sowie weitere Mitglieder der Führungsmannschaft herbeigeführt.

In einer kurzfristig anberaumten außerordentlichen Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000 hätten die Angeklagten Prof. Dr. F., der telefonisch unterrichtete Z. und Dr. A. innerhalb weniger Minuten beschlossen, dass der Angeklagte Dr. E. eine als Anerkennungsprämie bezeichnete Zahlung in Höhe von 10 Mio. GBP erhalten solle, wenn Vodafone die Aktienmehrheit erworben habe. Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe sich selbst mit Zustimmung der Angeklagten Z. und Dr. A., die die rechtswidrige Selbstbegünstigung des Angeklagten Prof. Dr. F. erkannt hätten, 3 Mio. GBP bewilligt. 7 Mio. GBP seien für im Einzelnen nicht bestimmte Mitarbeiter des Telekommunikationsbereichs vorgesehen gewesen. Bei ihrer Zustimmung hätten die Angeklagten Z. und Dr. A. erkannt, dass der Grund und der Anlass für die von den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. erstrebten Zahlungen allein deren Befürwortung einer "freundlichen" Übernahme der Aktienmehrheit der Mannesmann AG durch Vodafone gewesen sei. Sie hätten gewusst, dass die Zahlungen aus dem Vermögen der Mannesmann AG in keiner Weise deren Interesse entsprochen habe, sondern allein von Vorteil für die Begünstigten gewesen sei.

In der Folgezeit hätten die in dem Beschluss vom 04.02.2000 festgesetzten Prämien aus verschiedenen Gründen nicht auf der Grundlage dieses Beschlusses ausgezahlt werden können, weshalb das Präsidium auf Veranlassung der Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. in arbeitsteiligem Zusammenwirken bis zum 17.04.2000 drei weitere Beschlüsse zur Ermöglichung der Auszahlung gefasst habe. In einem weiteren Fall hätten die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., Dr. E. und Dr. A. mit demselben Ziel eine ordnungsgemäße Beschlussfassung lediglich nachträglich vorgetäuscht.

Im Einzelnen sei es zu folgenden Tathandlungen gekommen:

a) Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Ger., Wm. und Be. (Fall 1 der Anklage)

Am 25.02.2000 habe die Mannesmann AG an die Vorstandsmitglieder Dk., Ger., Wm. und Be. "Anerkennungsprämien" in Höhe von brutto 3,7 Mio. DM, 2,7 Mio. DM, 2 Mio. DM und 1,5 Mio. DM gezahlt. Die von den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. gemeinsam festgesetzten Beträge seien auf der Grundlage eines Zusageschreibens vom 10.02.2000, welches beide Angeklagten unterzeichnet hätten, bereits am 14.02.2000 auf Veranlassung des Angeklagten Dr. E. in das Gehaltsabrechnungssystem der Mannesmann AG eingegeben worden. Nachdem am 18.02.2000 der Wirtschaftsprüfer der RGTC Einwände gegen die Zahlung erhoben habe, hätten die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., Dr. E. und Dr. A. unter Mitwirkung des Angeklagten Dr. D. ab dem 18.02.2000 in arbeitsteiligem Zusammenwirken ein auf den 17.02.2000 rückdatiertes Beschlussprotokoll gefertigt, um die Auszahlung durch den Anschein einer Rechtsgrundlage zu ermöglichen. In diesem Beschlussprotokoll habe es wahrheitswidrig geheißen, dass die "Anerkennungsprämien" den Begünstigten in Ergänzung des Präsidiumsbeschlusses vom 04.02.2000 am 17.02.2000 zuerkannt worden seien, wobei die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. dafür gestimmt und der Angeklagte Z. sich wegen grundsätzlicher Erwägungen enthalten hätten. Tatsächlich habe jedoch am 17.02.2000 aufgrund der Einwände des Angeklagten Z. und des anderweitig verfolgten Angeklagten L. überhaupt keine Abstimmung stattgefunden. Das nachträglich erstellte Beschlussprotokoll sei von den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. nach dem 21.02.2000 und von dem Angeklagten Z. am 21.02.2000, als er keine öffentliche Auseinandersetzung über die Prämien mehr erwartet habe, unterzeichnet worden.

b) Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. (Fall 2 der Anklage)

Am 28.03.2000 habe der Angeklagte Dr. E. die Überweisung der für ihn beschlossenen "Anerkennungsprämie" in Höhe von 10 Mio. GBP brutto, umgerechnet 32.105.000,00 DM, durch die Mannesmann AG auf sein Konto veranlasst.

Der Zahlung sei ein von den Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der "Anerkennungsprämie" unterzeichneter Umlaufbeschluss des Präsidiums vom 28.02.2000, den der Angeklagte Dr. D. nach Vorgaben der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. E. in Kenntnis der Rechtswidrigkeit erarbeitet habe, zugrunde gelegt worden. In dem Umlaufbeschluss sei festgestellt worden, dass die Zahlung dieser Prämie von dem Großaktionär Hutchison Whampoa Ltd. mit Vodafone abgestimmt und dem Präsidium vorgeschlagen worden sei. Dieses habe sich am 04.02.2000 und am 17.02.2000 mit der Angelegenheit befasst. Weiter habe es geheißen, das Präsidium beschließe hiermit, dem Angeklagten Dr. E. den genannten Betrag zuzuwenden. Nach Auffassung des Angeklagten Z. sei die Höhe den Arbeitnehmern schwer vermittelbar gewesen, weshalb dieser die Entscheidung daher zur Kenntnis genommen habe. Tatsächlich habe der Angeklagte Z. die Auszahlung der "Anerkennungsprämie" an den Angeklagten Dr. E. über die "Kenntnisnahme" hinaus gebilligt und durch die Unterzeichnung des Umlaufbeschlusses ermöglichen wollen. Ihm sei bekannt gewesen, dass ein Beschluss des Präsidiums zumindest die Teilnahme von drei Präsidiumsmitgliedern vorausgesetzt habe, so dass seine Unterschrift zur Auszahlung notwendig gewesen sei. Mit der mehrdeutigen Formulierung einer "Kenntnisnahme", nun erstmals in Verbindung mit der festgelegten Zahlungsverpflichtung der Mannesmann AG, habe der Angeklagte Z. die Mitarbeiter der RGTC dazu verleiten wollen, dies als Stimmenthaltung auszulegen.

c) Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. (Fall 3 der Anklage)

Am 28.04.2000 habe die Mannesmann AG dem Angeklagten Prof. Dr. F. eine Prämie in Höhe von brutto 6 Mio. DM, netto ca. 2,5 Mio. DM auf dessen Konto überwiesen.

Grundlage sei der vom Präsidium unter Mitwirkung der Angeklagten Z., Dr. A. und dem Zeugen G. gefasste Beschluss vom 17.04.2000 gewesen, mit dem dem Angeklagten Prof. Dr. F. dieser Betrag als Anerkennung für seinen maßgeblichen Beitrag zum Unternehmenserfolg und zur Steigerung des Unternehmenswertes der Mannesmann AG in der Zeit zwischen 1994 und 1999 zuerkannt worden sei. Der Angeklagte Dr. A. habe dem Beschlussinhalt zugestimmt, der Angeklagte Z. habe Stimmenthaltung erklärt in dem Wissen, dass er damit erneut einem rechtswidrigen Beschluss zur Durchsetzung verhelfen werde. Auf den Inhalt des Beschlusses habe der Angeklagte Dr. E. maßgeblichen Einfluss genommen und sich in der Präsidiumssitzung erfolgreich für die Beschlussfassung eingesetzt.

2) Abfindung der Pensionäre und Hinterbliebenen

Darüber hinaus stelle - so die Anklage - die Abfindung des mit den Pensionären und Hinterbliebenen der Mannesmann AG vertraglich vereinbarten Anspruchs auf die so genannte Alternativpension eine Untreue zu Lasten der Mannesmann AG dar. Im Einzelnen sei es zu folgenden Tathandlungen gekommen:

a) Abfindung der Alternativpensionsansprüche (Fall 4 der Anklage)

Am 25.04.2000 habe die Mannesmann AG Abfindungszahlungen in Höhe von 55.754.935,00 DM an den Angeklagten Prof. Dr. F. und die - mit Ausnahme der Zeugin Os. - übrigen Vorstandspensionäre der Mannesmann AG bzw. deren Hinterbliebenen gezahlt.

Grundlage hierfür seien zumindest überhöhte Abfindungsvereinbarungen über insgesamt - im Einzelnen spezifizierte - 61.116.889,00 DM gewesen, die auf der Basis eines von den Angeklagten Z., L. und Dr. A. am 27.03.2000 auf Veranlassung des Angeklagte Prof. Dr. F. einstimmig gefassten Präsidiumsbeschlusses mit den Pensionären getroffen worden seien. Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe die Beschlussfassung durchgesetzt. Er und die anderen genannten Angeklagten hätten gewusst, dass dieser Beschluss mindestens bezüglich der Höhe der den Pensionären angebotenen Zahlungen, wenn nicht gar insgesamt, rechtswidrig gewesen sei. Die Ansprüche der Vorstandspensionäre - deren Pensionsvereinbarungen Abfindungsregelungen nicht enthalten hätten - bzw. deren Hinterbliebenen auf die ihre Festpension gegebenenfalls übersteigende Alternativpension hätten höchstens einen Wert von insgesamt 34.993.883,00 DM gehabt. Es sei ein Schaden in Höhe von mindestens 26.123.006,00 DM entstanden.

b) Erhöhung der Alternativpensionsanspruchsabfindung des Zeugen My. (Fall 5 der Anklage)

Im Mai 2000 habe der Zeuge My. zusätzlich zu der bereits im April 2000 erfolgten Überweisung der Pensionsabfindung in Höhe von 3.948.276,00 DM eine weitere Zahlung in Höhe von 770.105,00 DM seitens der Mannesmann AG erhalten. Grundlage sei ein am 12.04.2000 von dem Angeklagten Dr. D. entworfener, auf den 11.04.2000 rückdatierter, nicht wirksamer Umlaufbeschluss gewesen, durch den der am 27.03.2000 für den Zeugen My. beschlossene Abfindungsbetrag entsprechend erhöht worden sei. Begründet worden sei diese Erhöhung mit dem Umstand, dass die Ehefrau des Zeugen My. zwanzig Jahre jünger als ihr Ehemann und deshalb ihre statistische Lebenserwartung im Vergleich zu den versicherungsmathematischen Standardannahmen deutlich höher sei. Der Angeklagte Prof. Dr. F., der nicht mehr Mitglied des Präsidiums gewesen sei, und die Angeklagten L. sowie Dr. A. hätten ab dem 12.04.2000 für die Erhöhung gestimmt. Da für den Zeugen My. am 27.03.2000 allenfalls ein Abfindungsbetrag in Höhe von 2.541.921,00 DM festgesetzt hätte werden dürfen, welcher nur um 395.378,00 DM hätte erhöht werden dürfen, sei - wie die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L., Dr. A. und Dr. D. gewusst hätten - ein Schaden in Höhe von 374.727,00 DM entstanden.

c) Erhöhung der Alternativpensionsanspruchsabfindung des Zeugen Dr. Ce. (Fall 6 der Anklage)

Im Mai 2000 habe der Zeuge Dr. Ce. von der Mannesmann AG eine weitere Zahlung in Höhe von 743.466,00 DM erhalten, die auf dem von den Angeklagten Z., L., Dr. A. und dem Zeugen G. einstimmig gefassten Präsidiumsbeschluss vom 17.04.2000 basiert habe. Der dem Zeugen Dr. Ce. angebotene Abfindungsbetrag sei hiernach im Hinblick darauf, dass dieser in den Jahren 1994 bis 1999 stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes gewesen sei, von 6.956.534,00 DM auf 7.700.000,00 DM erhöht worden. Den Angeklagten Z., L., Dr. A. und Dr. D. sei bewusst gewesen, dass diese Erhöhung nicht gerechtfertigt gewesen und der Mannesmann AG aufgrund dessen ein zusätzlicher Schaden in Höhe von 743.466,00 DM entstanden sei.

d) Kapitalisierung der Alternativpensionsanspruchsabfindung der Zeugin Os. (Fall 7 der Anklage)

Ab Juli 2000 habe die Zeugin Os. auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums vom 05.06.2000 neben ihrer Festpension eine Jahresrente, welche innerhalb von 15 Jahren von 520.831,00 DM auf 735.920,00 DM ansteige, erhalten. Nach vorausgegangenen Verhandlungen hierzu zwischen der Zeugin Os. und dem Angeklagten Dr. D. hätten die Angeklagten Z., L. und Dr. A. sowie der Zeuge G. einstimmig anstelle des mit Beschluss vom 27.03.2000 festgesetzten Abfindungsbetrages von 5.361.954,00 DM die Zeitrente auf Basis dieses Betrages unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 6 % pro Jahr und einer Steigerungsrate von 2,5 % pro Jahr beschlossen. Hierdurch sei für die Mannesmann AG ein Schaden in Höhe von 879.334,00 DM entstanden. Die Angeklagten Z., L. und Dr. A. hätten erkannt, dass ihre Beschlussfassung zu einer erheblichen, nicht gerechtfertigten Zusatzbelastung der Mannesmann AG führen würde.

3) Beschluss zum TOPP-200 Bonus für das Geschäftsjahr 1999

Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. hätten im Präsidium am 27.03.2000 über den so genannten TOPP-200 Bonus für das Geschäftsjahr 1999 abgestimmt, welcher durch Beschluss des Präsidiums vom 20.11.1998 als variabler Teil der Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen worden sei. In dem Beschluss vom 20.11.1998 sei vorgesehen gewesen, dass die Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr zwischen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem Vorsitzenden des Vorstands jeweils im Januar besprochen und vom Präsidium bestätigt würden. Im Falle einer 100%igen Zielerreichung seien für den Vorsitzenden des Vorstandes zwei Jahresgehälter und für die übrigen Vorstandsmitglieder anderthalb Jahresgehälter als Jahresbonus vorgesehen gewesen.

Entgegen den in diesem Beschluss vorgesehenen Verfahren und Maßstäben sei es weder im Januar 1999 noch in der Folgezeit zu einer Abstimmung der Zielkriterien zwischen dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden sowie dem jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden gekommen und auch nicht zu einem dementsprechenden bestätigenden Beschluss des Präsidiums. Obwohl den Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. dies ebenso wie der Umstand, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. Begünstigter des TOPP-200 Bonus gewesen sei, bekannt und bewusst gewesen sei, hätten sie auf Vorschlag des Angeklagten Prof. Dr. F. ohne entsprechende Zielvorgaben für das Geschäftsjahr 1999 am 27.03.2000 unter Mitwirkung des Angeklagten Prof. Dr. F. einstimmig den Beschluss zum "Topp-200 Bonus" gefasst. Für die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. sei ein Performance-Prozentsatz von jeweils 110 %, für die Herren Be. und Ger. von jeweils 100%, für die Zeugen Rc., Sy., Pr. und Ac. von jeweils 85 % und für Herrn Dr. Pe. von 70 % festgestellt worden. Hierdurch seien die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. begünstigt worden. Die Annahme einer 110%igen Zielerreichung im Vergleich zu einer Performance von 100% habe bei dem Angeklagten Dr. E. zu einer Steigerung des Jahresbonus in Höhe von 268.000,00 DM und bei dem Angeklagten Prof. Dr. F. zu einer Steigerung um 163.666,00 DM geführt.

II. Feststellungen

Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen sowie wegen eines Verbotsirrtums freizusprechen. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

1) Vorgeschichte

a) Mannesmann AG bis 1998

Die im Anlagen- und Maschinenbau sowie im Stahlrohrbereich tätige Mannesmann AG erwarb 1990 unter Führung des damaligen Vorstandsvorsitzenden, dem Zeugen Da., die Lizenz für das erste private Mobilfunk-Unternehmen in Deutschland. Unter Leitung des Zeugen Dm., welcher bis 1994 als Vorstand der Mannesmann-Mobilfunk-GmbH fungierte und danach bis 1998 im Vorstand der Mannesmann AG für den Bereich Telekommunikation zuständig war, wurde in der Folgezeit in Partnerschaft mit der Firma AirTouch der Geschäftsbereich Mannesmann Mobilfunk D2 mit großen Investitionen entwickelt und aufgebaut.

In den Jahren 1994 bis 1998, in denen der Angeklagte Prof. Dr. F. als Vorsitzender dem Vorstand der Mannesmann AG vorstand und der Angeklagte Dr. E. das Amt des Finanzvorstandes bekleidete, weitete die Mannesmann AG auf der Basis des von dem Angeklagten Dr. E. entwickelten Steuerungsinstruments, dem sogenannten VIP (Value Increase Process), ihre Aktivitäten auf dem Telekommunikationsmarkt in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich sowie Großbritannien aus. Die Beteiligung der Mannesmann AG an Mannesmann Mobilfunk D2 wurde bis 1995 schrittweise von 51 % auf 65 % ausgebaut. Sie strebte seit 1995 Mehrheitsbeteiligungen an. 1996 erfolgte der Einstieg in die Festnetz-Telekommunikation in Deutschland durch den Erwerb von 50 % an der DBKom und der Gründung von Mannesmann Arcor durch ein von der Mannesmann AG geführtes Konsortium. Im gleichen Jahr erwarb die Mannesmann AG Anteile an Cegetel, Frankreich; 1997/1998 folgte der (weitere) Erwerb von Anteilen an Omnitel und Infrostrada, Italien, und an tele.ring, Österreich. Die Beteiligung an Mannesmann Arcor wurde von 27 % auf 41 % erhöht. Im Oktober 1998 trat die Mannesmann AG erstmals an das in Hong Kong ansässige Unternehmen Hutchison Whampoa Ltd. mit der Absicht heran, das britische Mobilfunkunternehmen Orange plc., von dem Hutchison Whampoa Ltd. ca. 45 % der Aktien hielt, zu übernehmen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

Die Umsätze der Mannesmann Mobilfunk GmbH stiegen in dieser Zeit von ca. 0,9 Mrd. EUR in 1994 auf ca. 1,4 Mrd. EUR in 1995, auf ca. 2,1 Mrd. EUR in 1996, auf ca. 2,9 Mrd. EUR in 1997 bis auf ca. 3,7 Mrd. EUR in 1998. Der Jahresüberschuss betrug 1994 ca. 104 Mio. EUR, 1995 ca. 218 Mio. EUR, 1996 ca. 330 Mio. EUR, 1997 ca. 515 Mio. EUR und 1998 ca. 719 Mio. EUR. Die Mannesmann Mobilfunk GmbH beschäftigte 1995 insgesamt 3.438, 1996 insgesamt 4.213, 1997 insgesamt 5.401 und 1998 insgesamt 6.711 Mitarbeiter.

Der Jahresüberschuss der Mannesmann AG steigerte sich von ca. 174 Mio. EUR im Jahr 1994 auf ca. 358 Mio. EUR in 1995. 1996 betrug er ca. 308 Mio. EUR, 1997 lag er bei ca. 312 Mio. EUR und 1998 bei ca. 620 Mio. EUR. Zum Abschluss des Geschäftsjahres 1998 war ein Umsatz von ca. 19 Mrd. EUR und ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von ca. 1,3 Mrd. EUR zu verzeichnen. Das EBITDA lag bei ca. 3,1 Mrd. EUR. Insgesamt waren bei der Mannesmann AG in diesem Jahr 116.247 Mitarbeiter beschäftigt.

b) Geschäftsentwicklung im Jahr 1999, Übernahme des Mobilfunkunternehmens Orange plc.

Die Konzentration der Mannesmann AG auf den Ausbau und die Erweiterung des Telekommunikationsgeschäfts setzte sich im Jahr 1999, in welchem die Mannesmann AG vom 28. Mai an unter Leitung des Angeklagten Dr. E. als Vorstandsvorsitzendem stand, fort. Die Beteiligungen an Omnitel und Mannesmann Arcor wurden aufgestockt, das Unternehmen Infrostrada vollständig übernommen, die Festnetzunternehmen o.tel.o und ISIS erworben.

Auf der Basis dieser Schwerpunktsetzung und der in den Jahren zuvor durchgeführten Veräußerungen im Industriebereich und verschiedener Akquisitionen zur Stärkung der Automotive- und Engineering Bereiche kündigte der Aufsichtsrat der Mannesmann AG im September 1999 an, den Industriebereich von der Telekommunikation zu trennen und in 2000 selbständig unter dem Namen Atecs an die Börse zu bringen.

Im Oktober 1999 startete die Mannesmann AG erneut den Versuch Orange plc. zu übernehmen. Es kam mit Hutchison Whampoa Ltd. zum Abschluss eines Beteiligungsvertrages, in dem sich Hutchison Whampoa Ltd., welches eine langfristige Beteiligung an der Mannesmann AG zu halten beabsichtigte, u.a. verpflichtete, seine Anteile an Orange plc. im Wege des Aktientausches der Mannesmann AG zu veräußern. Weiter wurde vereinbart, dass Hutchison Whampoa Ltd. über einen Zeitraum von 18 Monaten nach Ausgabe der jungen Mannesmann-Aktien an Hutchison Whampoa Ltd. von jedweder Veräußerung irgendeines Anteils dieser Aktien Abstand nimmt. Diese sogenannte "Lockup-Klausel" sollte keine Gültigkeit beanspruchen, wenn die Mannesmann AG die Beherrschung eines wesentlichen Teils (mehr als 25 % im Hinblick auf den Wert oder den Erlös) des Mannesmann Telekommunikationsgeschäftes auf einen Dritten überträgt. Sie sollte nicht die Annahme eines allgemeinen Angebots für Mannesmann-Aktien durch Hutchison Whampoa Ltd. verhindern, wenn die Annahme eines derartigen Angebots entweder vom Vorstand der Mannesmann AG empfohlen wird oder nach einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse im genannten Sinne stattfindet, die ohne die Veräußerung der an Hutchison Whampoa Ltd. ausgegebenen Aktien erfolgt ist. Darüber hinaus kamen die Mannesmann AG und Hutchison Whampoa Ltd., nachdem die Bedingungen des Angebots abschließend formuliert waren, dahin gehend überein, verschiedenen Direktoren und Führungskräften von Orange plc. als Ersatz für den Verlust laufender aktienbezogener Leistungsanreizsysteme und als Anerkennung für ihren bisher geleisteten Beitrag sowie als Leistungsanreiz für den anhaltenden Erfolg von Orange plc. zusätzlich zu deren Grundgehalt Zahlungen zu leisten. Für Herrn H. Sk., Chief Executive Officer (CEO) von Orange plc., war u.a. ein Bonus in Höhe von 10 Mio. GBP vorgesehen, der zur einen Hälfte von der Mannesmann AG und zur anderen Hälfte von Hutchison Whampoa Ltd. zu zahlen war.

Auf dieser Grundlage stimmte der Aufsichtsrat der Mannesmann AG der öffentlichen Abgabe des vom Vorstand beabsichtigten Übernahmeangebots für den Erwerb sämtlicher Aktien von Orange plc. zu. Die Transaktion wurde im November/Dezember 1999 vollzogen. Die Mannesmann AG entrichtete den Transaktionspreis von insgesamt ca. 29,8 Mrd. EUR in Höhe von ca. 11,9 Mrd. EUR in bar und in Höhe von ca. 17,9 Mrd. EUR durch den Tausch mit neu ausgegebenen Mannesmann-Aktien. Durch den Aktientausch wurde Hutchison Whampoa Ltd. mit einem Anteil von ca. 10 % des Grundkapitals der Mannesmann AG deren größter Aktionär. Der Zeuge Fo., Non-Executive Chairmann von Orange plc. und Group Managing Director von Hutchison Whampoa Ltd., erhielt als Vertreter des Aktionärs Hutchison Whampoa Ltd. einen Sitz im Aufsichtsrat der Mannesmann AG.

Im Jahr 1999 verfügte die 130.860 Mitarbeiter beschäftigende Mannesmann AG über ein Grundkapital von ca. 997 Mio. EUR. Es wurde ein Umsatz in Höhe von ca. 23,2 Mrd. EUR erzielt, das EBITDA lag bei ca. 4,2 Mrd. EUR, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bei ca. 1,5 Mrd. EUR. Der Bilanzgewinn betrug 529 Mio. EUR.

c) Börsenwert der Mannesmann AG von 1994 bis Februar 2000

Die Börsenkapitalisierung der Mannesmann AG lag 1994/1995 bei ca. 7,5 Mrd. EUR. Als der Angeklagte Dr. E. am 28.05.1999 als Nachfolger des Angeklagten Prof. Dr. F. den Vorsitz im Vorstand der Mannesmann AG übernahm, betrug der Börsenwert ca. 50 Mrd. EUR. Im November 1999 stand er bei ca. 75 Mrd. EUR, im Februar 2000 bei ca. 146 Mrd. EUR.

Insgesamt stieg der Kurs der Mannesmann-Aktie in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende Februar 2000 um 600%. In demselben Zeitraum wuchs der europäische Aktienindex EuroStoxx 50 um 100%, der deutsche Aktienindex DAX 30 um 80 %. Die Mitbewerber der Mannesmann AG, die ebenfalls (erst) Mitte der 90er Jahre ihre jeweilige Geschäftstätigkeiten auch auf den Telekommunikationsbereich ausgedehnt hatten - die Thyssen AG, VIAG AG, RWE AG und VEBA AG -, erzielten in dem genannten Zeitrahmen Kurssteigerungen zwischen 30 und 40 %. Im Verhältnis zu vier führenden kontinentaleuropäischen reinen Telekommunikationsanbietern erzielte die Mannesmann AG von September 1999 bis Ende Februar 2000 ebenfalls überwiegend bessere Kursergebnisse.

d) Übernahmeangebot und Abwehrphase bis zum 31.01./01.02.2000

Nachdem seit Ende der 80er Jahre von verschiedenen Firmen inoffizielle Versuche gestartet worden waren, die Mannesmann AG zu übernehmen, versuchte dies Ende 1999 Vodafone. Zuvor hatte Vodafone den langjährigen Partner der Mannesmann AG bei D2, das Mobilfunkunternehmen Airtouch plc., überraschend erworben.

Am 14.11.1999 kam es zu einem Treffen der Zeugen G., CEO Vodafone, und Ho., Mitglied des Boards of Directors von Vodafone und Vorsitzender der Europagruppe, mit dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen Dk.. In diesem Gespräch überreichte der Zeuge G. ein schriftliches Übernahmeangebot mit Datum vom selben Tage, in dem Vodafone der Mannesmann AG - unter Konkretisierung einzelner Punkte - einen Zusammenschluss der beiden Unternehmen vorschlug und für jede Mannesmann-Aktie 43,7 Vodafone-Aktien bot, was auf der Grundlage des damaligen Börsenkurses für jede Mannesmann-Aktie einen Gegenwert von ca. 203 EUR bedeutete. Die Mannesmann-Aktionäre sollten ca. 42 % des zusammengeschlossenen Unternehmens halten. Mündlich offerierte der Zeuge G. dem Angeklagten Dr. E. die Position des CEO oder des Co-CEO in dem fusionierten Unternehmen. Dies wurde von diesem ebenso wie das Übernahmeangebot an sich abgelehnt.

In der nach dem Treffen stattfindenden Sitzung des Vorstandes der Mannesmann AG, welchem neben dem Angeklagten Dr. E. die Zeugen Rc., Sy., Pr. und die Herren Ac., Be., Dr. Pe. und V. als ordentliche Mitglieder angehörten, wurde der Beschluss gefasst, das Übernahmeangebot für die Mannesmann AG und seine Aktionäre als völlig unangemessen anzusehen und es deshalb grundsätzlich abzulehnen. Sämtliche Sitzungen des Vorstandes wurden von dem Zeugen Wf., dem Leiter der Abteilung "Corporate Office", protokolliert.

Mit Schreiben vom 19.11.1999 wandte sich Vodafone direkt an die Aktionäre der Mannesmann AG und bot ihnen an, ihre Mannesmann-Aktien pro Stück gegen 53,7 Vodafone-Aktien zu tauschen, so dass jeder Mannesmann-Aktie basierend auf dem Kurswert von Vodafone ein Wert von ca. 240 EUR zukam. Die Mannesmann-Aktionäre sollten 47,2 % des fusionierten Unternehmens halten. Dieses Angebot, das am 23.12.1999 offiziell vorgelegt wurde, hatte zunächst bis zum 07.02.2000 Gültigkeit. Mit ihm strebte Vodafone eine deutliche Mehrheitsbeteiligung bis hin zur Alleinaktionärsstellung bei der Mannesmann AG an.

Der Vorstand der Mannesmann AG vertrat auch zu diesem Angebot die Auffassung, es sei unzureichend und für die Aktionäre unattraktiv. Angesichts des Handelswerts der Mannesmann-Aktie sei erst bei einem Angebot im Bereich von 260-300 EUR pro Aktie über eine Annahme nachzudenken.

Der Aufsichtsrat, in dem außer den Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. auch die Zeugen Bi., Prof. Dr. Do., Dr. Du., Fo., Kl., Dr. Koe., Dr. Li., Dm., Sh., Sr., Dr. Sn. und Sem. saßen, trat dieser Auffassung bei und bekräftigte sie in mehreren Aufsichtsratssitzungen. Protokollführer der Aufsichtsratssitzungen waren der Zeuge Wf. und der Zeuge My., Leiter der Abteilung "Gesellschaftsorgane und Beteiligungen".

Angesichts dessen führte der Vorstand der Mannesmann AG unter Leitung des Angeklagten Dr. E. in der Folgezeit einen engagierten Abwehrkampf. Ihm zur Seite standen hierbei u.a. der Zeuge Dk., der zu den Verhandlungen handschriftliche Notizen fertigte, der Zeuge De., Leiter der Abteilung "Corporate Communication", der Zeuge Dr. St., Leiter der Abteilung "Investor Relation" und die Mitglieder des sogenannten "Friedland-Projektes", welches infolge der früheren inoffiziellen Übernahmeversuche zur Abwehr solcher eingerichtet und für das konkret in Rede stehende Übernahmeangebot unter anderem mit den Zeugen B., Dr. Es., Dr. No., Dp., Ro. und Dr. Wo. besetzt worden war. Mit hohem persönlichen und fachlichen Einsatz setzte sich insbesondere der Angeklagte Dr. E., der sich maßgeblich von dem als führend angesehenen "shareholdervalue"-Ansatz leiten ließ und die Interessen der Mannesmann Aktionäre als vorrangig zu berücksichtigen ansah, für den Erhalt der Selbständigkeit der Mannesmann AG ein. Er betrachtete zu diesem Zeitpunkt die Abwehr des Übernahmeangebots als das Beste für die Mannesmann Aktionäre. Der Vorstand verfasste eine schriftliche Stellungnahme, die seine ablehnende Haltung zum Ausdruck brachte. Darüber hinaus wurde insbesondere durch eine verstärkte, auf verschiedenen Ebenen stattfindende Kommunikation mit institutionellen wie privaten Anlegern versucht, dem Kapitalmarkt das nach Auffassung des Vorstands bessere strategische Konzept der Mannesmann AG und damit verbunden die besseren Möglichkeiten eines größeren Wertzuwachses bei einer Eigenständigkeit des Unternehmens zu vermitteln. Stellenweise wurde über die Medien auch ein emotionaler Wettbewerb um die Gunst der Aktionäre geführt. Die Auseinandersetzung verlief nicht stets fair. Mit den Zeugen G. und Ho. kam es im Dezember 1999 zu einem erneuten Treffen, in welchem der Angeklagte Dr. E. eine Annahme des Übernahmeangebots ausschloss.

Der Aufsichtsrat wurde vor allem von dem Angeklagten Dr. E. in regelmäßigen Abständen über das Abwehrkonzept und die jeweiligen Abwehrmaßnahmen sowie die Einstellung der institutionellen Anleger unterrichtet. Das Vorgehen des Vorstandes, welches der Aufsichtsrat jeweils billigte, erhielt Unterstützung durch die von den Investmentbanken GB und MN durchgeführte Aktienbewertung der Mannesmann Aktie. Diese, dem Aufsichtsrat durch die Zeugen B. und Ro. vermittelte Analyse kam ebenso zu dem Schluss die Ablehnung des Angebots zu empfehlen. Sie errechneten einen Wert je Mannesmann-Aktie von 220 bis 260 EUR und hielten ein Umtauschverhältnis von 1:63 für angemessen.

Noch Ende Januar 2000 lehnte die Mehrheit der Mannesmann-Aktionäre das Angebot von Vodafone zum Umtausch der Aktien ab. Es waren bei dem Zeugen Se. bis dahin lediglich Aktien in Höhe von ca. 4,6 % des Grundkapitals der Mannesmann AG als eingetauscht gemeldet worden; die überwiegende Mehrheit der kontaktierten Investoren hatte sich für das Konzept der Mannesmann AG ausgesprochen. Seit Ankündigung des Übernahmeangebotes dotierte die Vodafone-Aktie deutlich niedriger, die Mannesmann-Aktie deutlich höher als zuvor.

Die Einstellung der Anleger änderte sich, als am 30.01.2000 eine Übereinkunft Vodafones mit dem französischen Telekommunikationsunternehmen Vivendi S.A. vom Tag zuvor bekannt wurde. Mit dem Prèsident Directeur Général von Vivendi S. A., Herrn Me., hatte der Angeklagte Dr. E. seit Ende 1999 über eine Zusammenarbeit verhandelt. Die Verhandlungen waren soweit gediehen, dass für den 30.01.2000 eine Fusionsvereinbarung zwischen der Mannesmann AG und Vivendi S. A. ins Auge gefasst worden war. Der Seitenwechsel Vivendis S.A. kam für den Angeklagten Dr. E. und dessen Team völlig überraschend. Der Aufsichtsrat der Mannesmann AG wurde hierüber sowie die damit verbundene Schwächung der Position der Mannesmann AG von dem Angeklagten Dr. E. am 31.01.2000 informiert. Der Angeklagte Dr. E. und der Aufsichtsrat hofften, dass die Aktionäre gleichwohl an der Seite Mannesmanns bleiben würden, zogen allerdings auch die Möglichkeit in Betracht, nunmehr im Wege von Verhandlungen eine einvernehmliche Übernahme zu erzielen, in deren Rahmen so weit wie möglich wichtige Positionen der Mannesmann AG durchgesetzt werden sollten.

Am 01.02.2000 traf sich deshalb der Angeklagte Dr. E. mit dem Zeugen G. vormittags im Industrieclub in Düsseldorf. Sie besprachen die Bedingungen einer einvernehmlichen Übernahme. Es wurde Einigkeit über die Zukunft des Maschinenbau- und Automobiltechnikbereichs, der Röhrenwerke sowie über die Fortführung der Festnetztelekommunikation erzielt. Der Standort Düsseldorf sollte einschließlich der dortigen Arbeitsplätze erhalten bleiben, der avisierte Börsengang von Atecs unverändert fortgeführt werden. Die berufliche Zukunft des Angeklagten Dr. E. und weiterer Führungskräfte der Mannesmann AG in einem fusionierten Unternehmen wurde angesprochen, wobei der Zeuge G. auf Nachfrage nunmehr eine geschäftsführende Position des Angeklagten Dr. E. im Vorstand ablehnte. Nicht zu einigen vermochten sich der Angeklagte Dr. E. und der Zeuge G. über einen von dem Angeklagten Dr. E. geforderten Wertzuschlag für die Mannesmann Aktionäre. Beide verständigten sich darauf die im übrigen erzielte Einigung noch für einige Stunden "offen" zu halten. Der Aufsichtsrat der Mannesmann AG wurde über diese Verhandlungen durch den Angeklagten Dr. E. am Nachmittag des selben Tages informiert.

e) 02.02.2000

Die Position der Mannesmann AG im Übernahmekampf verschlechterte sich zusehends. Ab dem 01.02.2000 verschoben sich die Mehrheitsverhältnisse deutlich zugunsten von Vodafone. Die institutionellen Anleger signalisierten mehrheitlich das Umtauschangebot anzunehmen oder ihre Positionen verkaufen zu wollen und an einer einvernehmlichen Übernahme interessiert zu sein. Die Unterstützung für eine eigenständige Mannesmann AG schwand stündlich, die Aktionäre entschieden sich für Vodafone. Zahlreiche Privat- und Belegschaftsaktionäre, die ihre Aktien nicht tauschen wollten, begannen ihre Mannesmann Aktien zu veräußern, womit sie letztlich insgesamt einen Barerlös in von Höhe ca. 10 Mrd. EUR erzielten.

Als zudem in der Nacht vom 01.02.2000 auf den 02.02.2000 angesichts der Kürze der für die notwendigen Verhandlungen noch zur Verfügung stehenden Zeit der unter Beteiligung des Zeugen Dr. Es. seit Januar 2000 gestartete Versuch scheiterte AOL/Bertelsmann als sogenannten "weißen Ritter" zu gewinnen, erkannte der Angeklagte Dr. E., dass die Mehrheit der Aktionäre nicht mehr zurückzuholen war. Die Übernahme war zugunsten von Vodafone entschieden. Er akzeptierte die Entscheidung der Aktionäre. Sie war der Grund für ihn, sich nicht mehr gegen eine Übernahme zu stellen. Er wollte jedoch versuchen, neben den am Tag zuvor mit dem Zeugen G. besprochenen Punkten eine Verbesserung des Angebots für die Aktionäre zu erreichen. Er wusste, dass der Mannesmann AG aufgrund des Verhaltens der Aktionäre nur eine begrenzte Zeitspanne blieb, um für sie wichtige Positionen durchzusetzen.

Zu diesem Zweck rief er den Zeugen G. am Nachmittag des 02.02.2000 an und versuchte das Umtausch- sowie das Beteiligungsverhältnis der Mannesmann-Aktionäre an einem gemeinsamen Unternehmen zu erhöhen. Der Zeuge G., der über die Marktentwicklung im Bilde und siegesgewiss war, berief sich auf seine Ermächtigung seitens des Boards of Directors von Vodafone, ein Beteiligungsverhältnis von maximal 49,5 % zugunsten der Mannesmann Aktionäre vereinbaren zu können. Er wusste um die schwache Verhandlungsposition der Mannesmann AG und den Umstand, dass Vodafone, selbst wenn sie nun keine einvernehmliche Übernahme herbeiführten, mit Ablauf des Umtauschangebots weit mehr als 50 % der Mannesmann-Aktien erhalten würde, dann allerdings zu den für Vodafone günstigeren Bedingungen auf der Grundlage des Angebots vom 19.11.1999. Da Vodafone gleichwohl, insbesondere um den deutschen Markt sowie die deutsche Öffentlichkeit nicht gegen sich aufzubringen, an einer einvernehmlichen Lösung interessiert war, zeigte sich der Zeuge G. bereit, dem Angeklagten Dr. E. entgegen zu kommen. Es wurde Einigung über ein Umtauschverhältnis von 58,96 Vodafone-Aktien für eine Mannesmann-Aktie und ein Beteiligungsverhältnis von 50,5 % für die Vodafone-Aktionäre und von 49,5 % für die Mannesmann-Aktionäre erzielt. Darüber hinaus bestand der Angeklagte Dr. E. darauf, dass die am Tag zuvor besprochenen Zusagen Bestand haben müssten. Er forderte den Zeugen G. auf nach Düsseldorf zu kommen, was dieser unter der Bedingung zusagte, dass es sich nicht um Zeit verschwendende Verhandlungen ohne Ergebnis handeln solle. Der Angeklagte Dr. E. zeigte sich zuversichtlich den Vorstand von der getroffenen Einigung zu überzeugen.

Am frühen Abend des 02.02.2000 kam es im Mannesmann Hochhaus zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen Fo.. Dieser war wegen der Veränderungen am Kapitalmarkt eigens am Abend zuvor nach Düsseldorf gereist und hatte beim Mittagessen mit den Zeugen Dr. Es. und Ro. in Unkenntnis des aktuellen Verhandlungsstandes seine Wertschätzung für die Leistungen des Angeklagten Dr. E. sowie sein Bedauern über die für diesen entstandene Situation in englischer Sprache zum Ausdruck gebracht und in diesem Zusammenhang den Ausdruck "take care" verwandt. Der Angeklagte Dr. E. unterrichtete den Zeugen Fo. über die Aufgabe des Abwehrkampfes und das mit dem Zeugen G. verhandelte Umtausch- und Beteiligungsverhältnis. Er vermittelte dabei einen bedrückten und ernsten Eindruck. Nachdem der Zeuge Fo. sich erkundigt hatte, ob dies tatsächlich alles gewesen sei, was der Angeklagte Dr. E. hätte erreichen können, bedankte er sich für dessen Leistungen und Einsatz im Sinne die Aktionäre, die sehr viel verdient hätten. Der Zeuge Fo. war der Meinung, der Angeklagte Dr. E. habe bis zum Ende gekämpft und sich ehrenhaft verhalten. Für die Aktionäre habe er große Leistungen und Erfolge erzielt. Zu seiner Zukunft im neuen Unternehmen befragt, berichtete der Angeklagte Dr. E. dem Zeugen Fo. der Zeuge G. habe ihm ursprünglich die Position des CEO in dem fusionierten Unternehmen angeboten; nach dem harten Abwehrkampf sei dies jedoch nicht mehr möglich, er wisse nicht, was ihn erwarte. Der Zeuge Fo. ging davon aus, dass der Angeklagte Dr. E. seine verantwortliche Vorstandsposition verlieren würde. In Anbetracht dessen und des Umstandes, dass der Angeklagte Dr. E. seiner Auffassung nach hervorragende Arbeit für die Mannesmann AG geleistet hatte, für die er an sich durch Beteiligung an einem Aktienoptionsplan hätte belohnt werden müssen, schlug er ihm einen von Hutchison Whampoa Ltd. zu tragenden Bonus als Anerkennung in Höhe von 10 Mio. GBP vor. Er orientierte sich hierbei an den Zahlungen, die bei der Übernahme von Orange plc. durch die Mannesmann AG an den damaligen CEO von Orange plc. gezahlt worden waren. Er erkundigte sich nach der dem Angeklagten Dr. E. zustehenden vertraglich vereinbarten Vergütung, welche dieser ihm unter anderem mit dem Hinweis erläuterte, ein darüber hinaus gehender Bonus sei nicht nötig. Der Angeklagte Dr. E. erklärte weiter, er sei weder ein Teil von Vodafone noch ein Teil von Hutchison Whampoa Ltd. Deshalb war er der Ansicht einen solchen Bonus nur von seinem Arbeitgeber akzeptieren zu können. Zudem hätten auch die Mitarbeiter seines Teams einen hervorragenden Job gemacht, weshalb er mit diesen teilen wolle. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, die zukünftige Alleinaktionärin der Mannesmann AG, Vodafone, solle bei dieser Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Er wolle einen Bonus nur dann annehmen, wenn der Board of Directors von Vodafone einen solchen ausdrücklich unterstütze. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn K., Chairman des Boards von Hutchsion Whampao Ltd., sagte der Zeuge Fo., bei Berücksichtigung der Teammitglieder solle der Bonus verdoppelt werden. Er erkundigte sich danach, wer bei der Mannesmann AG für die Gewährung der vorgeschlagenen Boni zuständig sei. Nachdem der Angeklagte Dr. E. ihm den Angeklagten Prof. Dr. F. und das Präsidium genannt hatte, gab der Zeuge Fo. an, er wolle seinen Vorschlag dem Angeklagten Prof. Dr. F. unterbreiten. Der Zeuge Fo. sah sich hierzu veranlasst, weil er das einzige Mitglied im Aufsichtsrat war, das einen Aktionär vertrat. Ob das Präsidium der Mannesmann AG dem Vorschlag des Zeugen Fo. folgen und die Boni beschließen würde, war dem Angeklagten Dr. E. ebenso wenig bekannt wie eine Zustimmung Vodafones.

Nach dieser Unterredung kam es gegen 20.15 Uhr im Mannesmann Hochhaus zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen Fo. und dem Zeugen G.. Nicht aufzuklären war, ob es zuvor an diesem Tag einen telefonischen ersten Kontakt der beiden Zeugen gegeben hatte. Der Zeuge Fo. erkundigte sich bei dem Zeugen G., ob für die Mannesmann Aktionäre tatsächlich nicht mehr erreicht werden konnte als das, was ihm der Angeklagte Dr. E. als Verhandlungsergebnis mitgeteilt hatte. Der Zeuge G. bekräftigte das mit den Worten, dies sei das absolute Maximum gewesen, wobei er das Wort "absolut" mehrfach wiederholte. Daraufhin unterbreitete der Zeuge Fo. seinen Vorschlag zu Bonuszahlungen und ersuchte um die Zustimmung Vodafones. Der Zeuge G. erklärte, Vodafone sei daran gelegen, die im Übernahmekampf entstandenen Wunden zu heilen, er werde das Anliegen des Zeugen Fo. dem Board of Directors von Vodafone vortragen und dieses dort, sofern eine Prämie seitens der Mannesmann AG beschlossen werde, unterstützen. Er werde um die Zustimmung des Boards of Directors von Vodafone bitten. Seitens Vodafone selbst war kein Bedarf an einer derartigen Prämie gesehen worden.

Im weiteren Verlauf des Abends, gegen 23 Uhr, kam es zu einem Treffen des Angeklagten Dr. E. und des Zeugen G. im Mannesmann Hochhaus. Sie trafen sich zum abschließenden Vier-Augen-Gespräch. Beide hatten ihre Gesprächsergebnisse bis dahin anderen nicht mitgeteilt. Zu einer zwischen ihnen abgestimmten Auflistung der einzelnen vereinbarten Punkte war es noch nicht gekommen. Der Angeklagte Dr. E. strebte wegen der schwachen Verhandlungsposition der Mannesmann AG innerhalb weniger Stunden die Durchsetzung eines unterzeichneten Papiers an. Er wollte vermeiden, dass Vodafone aus der Erarbeitung einer schriftlichen Fassung ein tagelanges Verhandeln machen würde.

Die Berater beider warteten in einem separaten Raum. Für die Mannesmann AG waren u.a. die Zeugen B., Dk., Dr. No., Dp., Rc. und Ro. anwesend. Der Zeuge Fo. hatte sich dazu gesellt. Nach ca. 20 bis 30 Minuten des Wartens wurde dieser ungeduldig. Er war es nicht gewöhnt tatenlos zu warten. Er dachte, die Verhandlungen könnten erleichtert und schneller zu Ende gebracht werden, wenn er ein "payment" für den Angeklagten Dr. E. vorschlage. Mit dieser Absicht betrat er, nachdem er dem Zeugen B. dies direkt und mit dem Verweis auf den "chinese way" oder "Hongkong way" mitgeteilt hatte, den Raum, in dem der Angeklagte Dr. E. mit dem Zeugen G. das Gespräch führte. Nach kurzer Zeit verließ er den Raum; das Gespräch zwischen dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen G. wurde für ca. weitere 20 Minuten fortgesetzt. Die Dauer des Verbleibs des Zeugen Fo. in dem Raum konnte nicht genau festgestellt werden, ebensowenig, dass er den beiden gegenüber ein "payment" für den Angeklagten Dr. E. zur Sprache brachte.

Im Anschluss an ihr Gespräch teilten der Angeklagte Dr. E. und der Zeuge G. gemeinsam ihren wartenden Teams das Ergebnis ihrer Verhandlungen mit und beauftragten sie, bis zum Vormittag des nächsten Tages ein unterschriftsreifes Papier zu fertigen. Mit der schriftlichen Fixierung des Verhandlungsergebnisses wurde noch in der Nacht zum 03.02.2000 durch die Erstellung und den Austausch mehrerer Versionen sogenannter "points of discussion"- Papiere bzw. eines "Term Sheet for Business Combination Agreement" / "Eckpunktepapier für den Unternehmenszusammenschluß Vodafone AirTouch/Mannesmann AG vom 03.02.2000" (im Folgenden: Eckpunktepapier) begonnen. Hieran war neben den genanten Zeugen der Mannesmann AG auf Seiten von Vodafone der Zeuge Di. beteiligt. Der Zeuge G. und der Angeklagte Dr. E. nahmen daran nicht teil. In der endgültigen Version des ca. 2 1/2seitigen Eckpunktepapiers fanden sich in kurzen Sätzen schließlich die Vereinbarungen zum Umtauschverhältnis, zur Zusammensetzung des Board of Directors von Vodafone, zur Beteiligung der Mannesmannmitarbeiter an Führungspositionen in einem vereinigten Unternehmen, zur Sicherung des Standorts Düsseldorf, zu Firmennamen, zu zukünftigen Strategien sowie technischen Fragen - unter anderem dem avisierten Börsengang von Atecs und der Fortführung des Röhrengeschäfts -, zu einem Integrationsausschuss und zu zukünftigen Kandidaten Vodafones im Aufsichtsrat der Mannesmann AG. Hinsichtlich finanzieller Zuwendungen an Mitarbeiter der Mannesmann AG waren die bei Übernahmen üblichen "retention agreements" bzw. "Vereinbarungen zur Fortsetzung der Beschäftigung" erwähnt. Als Begünstigte wurden KE, KK, LB, AW, PG, RR, HS und JK genannt. Die ersten fünf Kürzel standen für E., Kin., Be., Wm. und Ger.. In den zuvor ausgetauschten "points of discussion"- Papieren war von "Executive Compensation Arrangements - to be proposed by Vodafone [bzw. to be discussed]" die Rede.

f) 03.02.2000 und Zustimmung des Aufsichtsrates der Mannesmann AG zur einvernehmlichen Übernahme

In einer am Vormittag des 03.02.2000 stattfindenden Sitzung diskutierten der Angeklagte Dr. E., die Zeugen Dk., Sy., Pr. und die Herren Ac., Be., Wm. im Vorstand die jüngsten Ereignisse und sprachen sich dafür aus, die mit Vodafone im Eckpunktepapier niedergeschriebene Vereinbarung abzuschließen. Der Angeklagte Dr. E. berichtete seinen Vorstandskollegen nichts von dem Vorschlag des Zeugen Fo..

Dieser traf sich mit dem Angeklagten Prof. Dr. F. zum Mittagessen, um seinen Vorschlag für die Boni zu erläutern. Er schlug die mit dem Angeklagten Dr. E. tags zuvor besprochenen Bonuszahlungen als Anerkennung der Leistungen des Angeklagten Dr. E. und seines Teams für die Aktionäre in der Vergangenheit vor. Für beide nannte er eine Prämie in Höhe von jeweils 10 Mio. GBP. Er bat den Angeklagten Prof. Dr. F. die Zustimmung der zuständigen Gremien der Mannesmann AG hierfür einzuholen.

Im Laufe des Vormittags erhielt der Angeklagte Dr. E. telefonisch die Nachricht, dass der Board of Directors von Vodafone der vorgeschlagenen, von der Mannesmann AG zu beschließenden und zu zahlenden Bonuszahlung an ihn zustimmt. Beschlossene Zahlungen sollten nicht revidiert werden. Mitgeteilt wurde ihm dies von AS., der im Zeitpunkt der Übernahme der Airtouch plc. durch Vodafone President und Chief Operating Officer von Airtouch plc. gewesen war, nun im Board of Directors Vodafone saß und im Jahre 2003 Nachfolger des Zeugen G. als CEO von Vodafone wurde.

Sodann kristallisierte sich gegenüber dem Verhandlungsteam der Mannesmann AG, u.a. den Zeugen B., Dp. und Ro. heraus, dass Vodafone wider Erwarten nicht bereit war, eine Unterschrift unter die ausgearbeitete schriftliche Vereinbarung zu leisten. Unter anderem wurde von den Beratern Vodafones, die um den weiterhin schwindenden Rückhalt der Mannesmann AG auf dem Kapitalmarkt wussten, die Forderung aufgestellt, vor einer Unterschrift müssten sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG vorsorglich Rücktrittserklärungen aufsetzen. Der Angeklagte Dr. E. war nicht bereit dieser Forderung nachzukommen oder wegen der zwischenzeitlich öffentlich bekannt gewordenen Niederlage der Mannesmann AG auf die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages zu verzichten. Er rief deshalb am Nachmittag den Zeugen G. an, als sich dieser gerade auf dem Weg vom Düsseldorfer Flughafen zum Mannesmann Hochhaus befand, und brachte zum Ausdruck, dass er so lange, wie es keine unterzeichnete schriftliche Vereinbarung gebe, als Besucher im Mannesmann Hochhaus nicht willkommen sei. Er verwehrte ihm den Zutritt und bat ihn bis dahin in das Zweigbüro der Mannesmann AG. Ein Treffen oder eine Empfehlung des Vorstandes werde es vor einer Unterzeichnung nicht geben.

Gegen 15 Uhr hatte eine Sitzung des Aufsichtsrates der Mannesmann AG begonnen, an welcher die Angeklagten Prof. Dr. F. und Z. sowie die Zeugen Bi., Dr. Du., Fo., Kl., Dr. Koe., Dr. Li., Sh., Sr. und Sem. teilnahmen. Protokoll führte der Zeuge Wf.. Auf der Agenda dieser Sitzung stand an sich die Zustimmung des Aufsichtsrats zur erzielten Vereinbarung. Der Angeklagte Dr. E. erläuterte zunächst, dass nun mehr als 50 % der Aktionäre auf Seiten Vodafones stehen würden und berichtete sodann über das mit dem Zeugen G. erzielte Verhandlungsergebnis. Er wies darauf hin, dass trotz der grundsätzlichen Einigung eine Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung durch Vodafone bislang noch nicht erfolgt sei. Sobald dies geschehen sei, solle zum einen die schriftliche Vereinbarung dem Aufsichtsrat vorgelegt werden, zum anderen werde der Vorstand dann den Aktionären der Mannesmann AG empfehlen, das Umtauschangebot von Vodafone anzunehmen. Weiter erklärte er die anstehenden Veränderungen in der Besetzung des Vorstandes der Mannesmann AG und teilte sein mit dem Zeugen G. vereinbartes Ausscheiden aus dem Vorstand nach Ablauf der Integrationsphase zum 31.07.2000 mit. Angesprochen wurde ebenso ein Ausscheiden des Zeugen Dk. zum gleichen Zeitpunkt. Da der Aufsichtsrat sich mangels einer unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung zu keiner Beschlussfassung in der Lage sah, wurde die Aufsichtsratssitzung gegen 16.30 Uhr unterbrochen. Um 18.10 Uhr wurde sie ergebnislos beendet, da zahlreiche Aufsichtsratsmitglieder des Wartens müde waren und andere Termine als vordringlicher ansahen.

Der Zeuge G., dem vom Board of Directors von Vodafones in der Zwischenzeit telefonisch die Ermächtigung zum Abschluss der schriftlichen Vereinbarung erteilt worden war, wies seine Mitarbeiter schließlich an die zusätzlich aufgestellten Forderungen zurückzunehmen und unterzeichnete nach 18.10 Uhr den schriftlichen "Vertrag" vom 03.02.2000, in dem der Wunsch des wirtschaftlichen Zusammenschlusses beider Unternehmen auf Grundlage des als rechtlich verbindlich angesehenen und beigefügten Eckpunktepapiers Ausdruck fand. Der Vorstand der Mannesmann AG bestimmte hierin eine Empfehlung an die Aktionäre zur Annahme des Übernahmeangebots von Vodafone auszusprechen. Verabredungsgemäß unterzeichnete nun auch der Angeklagte Dr. E. für den Vorstand der Mannesmann AG den "Vertrag" vom 03.02.2000 vorbehaltlich der Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Mannesmann AG. Sodann wurde gegenüber der Öffentlichkeit das Ergebnis des Übernahmekampfes kommuniziert, u.a. durch von dem Zeugen De. begleitete Pressemitteilungen. Der Angeklagte Dr. E. sprach in seiner Ankündigung des Zusammenschlusses gegenüber den Medien von einem guten Geschäft der Mannesmann-Aktionäre bei Annahme des Übernahmeangebots. Für ihn war es selbstverständlich den Willen der Aktionäre zu akzeptieren und auch in Zukunft in ihrem Interesse zu handeln, indem er von nun an für die Integration der Mannesmann AG in den Vodafone Verbund sorgte. Einer besonderen Motivation hierfür bedurfte es nicht.

Am nächsten Tag, dem 04.02.2000, versammelte sich gegen 12.30 Uhr der Aufsichtsrat der Mannesmann AG erneut zu einer Sitzung. Persönlich anwesend waren die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. sowie die Zeugen Bi., Fo., Dr. Koe., Dr. Li., Mo., Sh., Sr. und Sem.. Der Angeklagte Z. war telefonisch zugeschaltet. Als Protokollführer fungierte der Zeuge My.. Der Vorstand teilte den Abschluss der Vereinbarung mit Vodafone am Vorabend mit und erläuterte erneut deren Bedingungen. Das Eckpunktepapier lag dem Aufsichtsrat vor, der nach Beratung beschloss auf dieser Grundlage dem Abschluss der Vereinbarung mit Vodafone zuzustimmen. Der Aufsichtsrat der Mannesmann AG erklärte sein Einverständnis mit der Empfehlung des Vorstandes. Der Vorschlag des Zeugen Fo. war nicht Gegenstand der Aufsichtsratssitzung. Erläutert wurden hingegen die sich infolge der Übernahme ergebenen strukturellen Veränderungen im Vorstand der Mannesmann AG. Der Angeklagte Dr. E. sagte, die Rolle des Vorstands werde sich "krass und total" ändern. Aufgrund der Integration der Mannesmann AG in den Vodafone Verbund sollten wesentliche Vorstandsaufgaben im Telekommunikationsbereich nicht mehr dort verbleiben, sondern in Zukunft vom Board of Directors von Vodafone (mit-)erledigt werden. Es würde zu einer funktionalen Aufgabenreduzierung des Vorstands der Mannesmann AG und insbesondere auch des Vorstandsvorsitzenden kommen. Mittelfristig sei auch mit einer veränderten Bedeutung des Finanzvorstandes zu rechnen. Nach den Angaben des Angeklagten Dr. E., der erneut sein Ausscheiden zum 31.07.2000 erwähnte, müssten sich die Herren Be. und Ger. sowie der Zeuge Dk. sich im Wettbewerb mit entsprechenden Funktionen und Aufgaben bei Vodafone erst noch positionieren. Ein Ausscheiden des Herrn Wm. wurde angesprochen.

g) Vollzug und unternehmerische Konsequenzen der Übernahme

Nach der Mitteilung der Empfehlung des Vorstandes begannen die Mannesmann-Aktionäre ihre Aktien, deren Wert bis zum 06.03.2000 weiter stieg, in Vodafone-Aktien zu tauschen; am 03.02.2000 waren 9,8%, am 04.02.2000 21 % und am 10.02.2000 72,6 % vom Grundkapital der Mannesmann AG eingetauscht. Hierunter waren die von Hutchison Whampoa Ltd. gehaltenen Mannesmann-Aktien, wovon 925 Mio. Aktien am 22.03.2000 mit einem Erlös in Höhe von ca. 3,2 Mrd. GBP veräußert wurden. Am 17.02.2000 lag die Umtauschquote bei 80 %, am 21.02.2000 bei 88,4 % und am 28.02.2000 bei 90,2 %. Als das zwischenzeitlich verlängerte Umtauschangebot Vodafones am 27.03.2000 auslief, waren 97,96 % des Grundkapitals seitens der Mannesmann-Aktionäre in Vodafone Aktien getauscht worden. Am 29.03.2000 wurde der Höchststand mit 98,66 % erreicht. Die übrigen Mannesmann-Aktionäre nahmen keinen freiwilligen Aktientausch vor. Sie wurden im Jahre 2002 mit einem Betrag in Höhe von 228 EUR pro Mannesmann-Aktie abgefunden. Danach war Vodafone Alleininhaberin aller Aktien der vormals Mannesmann und nunmehrigen Vodafone AG. Die Aktiengesellschaft wurde sodann in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und firmiert seither als Vodafone Holding GmbH. Alleingesellschafterin ist Vodafone.

Die Übernahme der Mannesmann AG verursachte bei Vodafone Transaktionskosten in Höhe von insgesamt 180 Mrd. EUR. Allein die Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses von 47,2 % auf 49,5 % hatte diese Summe um ca. 7 Mrd. EUR erhöht. Das letztlich vereinbarte Umtauschverhältnis von 1: 58,96 hatte auf der Basis der Schlusskurse vom 03.02.2000 einen Wert von ca. 360 EUR pro Mannesmann-Aktie zur Folge, was im Verhältnis zu dem vorherigen Angebot von 1:53,7 eine Erhöhung von ca. 125 EUR pro Aktie und insgesamt um ca. 63 Mrd. EUR im Vergleich zu dem Angebot vom 14.11.1999 bedeutete.

Die Europäische Kommission erteilte am 12.04.2000 ihre abschließende Zustimmung zum Zusammenschluss der beiden Unternehmen. An diesem Tag legten der Angeklagte Prof. Dr. F. sowie die Zeugen Dr. Du., Dr. Li. sowie Herr Prof. Dr. Ris. ihre Mandate als Aufsichtsratsmitglied nieder. An ihrer Statt bestellte das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 13.04.2000 den Zeugen G. sowie drei weitere Angehörige Vodafones zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Mannesmann AG. Vodafone, welches bis zu diesem Zeitpunkt keine direkte Kontrolle auf die Geschäftsführung bzw. Verwaltung oder die Gremien der Mannesmann AG auszuüben versucht hatte, gab seine Zurückhaltung nun auf und sicherte sich in einem ersten Schritt den erforderlichen Einfluss im Aufsichtsrat. In der Folgezeit bestimmte Vodafone maßgeblich die Geschäftspolitik. Die Integration der Mannesmann AG in den Vodafone Verbund wurde wie von Vodafone beabsichtigt voran getrieben. Entgegen den Vereinbarungen verfolgte Vodafone keinen Börsengang Atecs, sondern verkaufte diesen Teil der Mannesmann AG im April 2000 an Siemens/Bosch. Im Mai 2000 erfolgte die Veräußerung der Mannesmann Röhrenwerke an die Salzgitter AG und von Orange plc. an die France Telecom. Letztere führte im Vergleich zu dem ein Jahr vorher gezahlten Preis für Orange plc. zu einem Plus von ca. 10 Mrd. EUR. Die Uhrenwerke wurden im Juni 2000 an Richemont verkauft, Infostrada im Oktober 2000 an Enel. Insgesamt erzielte die Mannesmann AG/Vodafone AG durch den Verkauf nichttelekommunikationsbezogener Unternehmensteile bis 2002 einen Erlös von ca. 55 Mrd. EUR und einen Gewinn von 21 Mrd. EUR.

Im Geschäftsjahr 2000 machte die Mannesmann AG Umsatz in Höhe von ca. 13 Mrd. EUR, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit lag bei ca. 340 Mio. EUR, das EBITDA bei ca. 3,8 Mrd. Insgesamt waren 28.557 Mitarbeiter beschäftigt. 2001 erzielte die Vodafone AG einen Umsatz von ca. 13,9 Mrd. EUR, ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 3,8 Mrd. EUR und einen Jahresüberschuss vor Ergebnisabführung in Höhe von ca. 10,5 Mrd. EUR. Im Juni 2001 wurde ein Unternehmenswert in Höhe von ca. 104 Mrd. EUR errechnet. Im Rumpfgeschäftsjahr 2002 (1.1.-31.3.2002) erbrachte die Vodafone AG einen Umsatzerlös von ca. 3,4 Mrd. EUR, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit lag bei ca. 862 Mio. EUR. Es wurde ein Jahresüberschuss vor Ergebnisabführung in Höhe von ca. 3,8 Mrd. EUR erwirtschaftet. Es wurde ein Unternehmenswert von ca. 103 Mrd. EUR festgestellt.

h) Kontakte des Angeklagten Dr. E. zu Hutchison Whampoa Ltd.

Der Angeklagte Dr. E. bedankte sich in einem englischsprachigen Schreiben vom 07.02.2000 bei Herrn K. für das ihm und der Mannesmann AG entgegengebrachte Vertrauen und die Unterstützung im Übernahmekampf. Die angebotenen Anerkennungsprämien bezeichnete er als große Ehre und Freude, insoweit hieß es unter anderem "The very special appreciation bonus which you .... offered for myself and for the group of our strongest executives to be motivated in this transition phase is .....".

Am 09.02.2001 schrieb der Angeklagte Dr. E. anlässlich eines Zeitungsinterviews zu den Anerkennungsprämien an den Zeugen Fo. mit der Bitte, zuvor von ihm der Zeitung gegenüber getätigte Aussagen durch Zitate zu bestätigen. Er erwähnte unter anderem die Vorwürfe, die Gegenstand einer Strafanzeige waren, schilderte in wenigen Worten seine Sicht der Dinge und gab eine kurze Sachverhaltsdarstellung ab. Im Anschluss daran nannte er dem Zeugen Fo. die vermutlichen Fragen der Zeitung. Mit Schreiben vom 14.03.2001 übersandte er dem Zeugen Fo. wie von diesem gewünscht, eine Auflistung der Daten und Fakten für die Zeit vom 30.01.2000 bis 02.02.2000 im Hinblick auf dessen Vorschlag der Anerkennungsprämie. Die dortige Sachverhaltsdarstellung entsprach der Einlassung des Angeklagten Dr. E..

2) Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. (Fall 2 der Anklage)

a) Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000

Circa eine halbe Stunde vor der Aufsichtsratssitzung am 04.02.2000, gegen 12 Uhr, fand eine am Abend zuvor einberufene Sitzung des Präsidiums der Mannesmann AG statt. Dieses ständige Gremium hatte der Aufsichtsrat Jahre zuvor im Rahmen seiner Geschäftsordnungsbefugnis eingerichtet und diesem die Zuständigkeit für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Dienstverträgen der einzelnen Vorstandsmitglieder übertragen. Das Präsidium, dem der Aufsichtsratsvorsitzende als Vorsitzender und drei weitere gewählte Aufsichtsratsmitglieder angehörten, war mithin auch zuständig für die Vergütungen der Vorstände. Beschlussfähig war es, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend waren. Zur Annahme einer Beschlussvorlage bedurfte es der einfachen Mehrheit. Jedes Mitglied hatte gleiches Stimmrecht.

Mitglieder des Präsidiums waren der seit 1991 als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Mannesmann AG sitzende Angeklagte Z., 1999/2000 Vorsitzender der Gewerkschaft IG-Metall, und seit dem 28.05.1999 als weiterer Arbeitnehmervertreter der Angeklagte L., damaliger Konzernbetriebsratsvorsitzender der Mannesmann AG, sowie der Angeklagte Prof. Dr. F. als Aufsichtsratsvorsitzender und der Angeklagte Dr. A., Vorstandsmitglied der Deutsche Bank AG.

Am 04.02.2000 waren zur Präsidiumssitzung in den Räumlichkeiten des Mannesmann Hochhauses persönlich nur die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. anwesend. Zu Beginn informierte der Angeklagte Prof. Dr. F. den Angeklagten Dr. A., der Zeuge Fo. habe für den Angeklagten Dr. E. als Anerkennung für die enorme Wertsteigerung, die unter dessen Führung des Unternehmens erzielt worden sei, eine Anerkennungsprämie von 10 Mio. GBP vorgeschlagen. Der Angeklagte Dr. E. habe sich dem Zeugen Fo. gegenüber so erklärt, dass er eine solche Zahlung nur annehmen könne, wenn sie von seinem Arbeitgeber stamme. Vodafone als neue Muttergesellschaft von Mannesmann heiße eine Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. gut.

Binnen einiger Minuten verständigten sich beide Angeklagten über die Gewährung der vorgeschlagenen Anerkennungsprämie. Der Angeklagte Prof. Dr. F. befürwortete diese wegen der seiner Auffassung nach einmaligen Erfolgsgeschichte der Mannesmann AG im Hinblick auf den Börsenwert, die Ertragslage des Unternehmens sowie den Wert der Mannesmann-Aktie und der Leistungen des Angeklagten Dr. E. im Übernahmekampf. Zudem wollte er sich gegenüber dem Angeklagten Dr. E. mit Blick auf die Integration des Unternehmens in eine neue Einheit dankbar zeigen. Da zudem der Vorschlag von dem größten Aktionär der Mannesmann AG gekommen und die Zustimmung der zukünftigen Muttergesellschaft gefunden hatte, hatte der Angeklagte Prof. Dr. F. keinerlei Bedenken. Gleiche Überlegungen stellte der Angeklagte Dr. A. an. Für ihn standen allerdings die von dem Angeklagten Dr. E. während seiner Vorsitzendentätigkeit erzielten Kursgewinne sowie die seiner Meinung nach verhandelten außerordentlichen Erfolge für die Aktionäre im Übernahmekampf deutlicher im Vordergrund. Die von dem Angeklagten Dr. E. erbrachten Leistungen sah er weder durch dessen Dienstvertrag noch durch die bei der Mannesmann AG seit 1998 existierenden Boni-Regelungen erfasst, insbesondere da, anders als in anderen Unternehmen zur damaligen Zeit, bei der Mannesmann AG kein Aktienoptionsplan aufgestellt worden war. Beide Angeklagte waren sich bewusst, dass keine (rechtliche) Verpflichtung für die Gewährung der Anerkennungsprämie bestand. Sie sahen sie vielmehr als freiwillige Leistungen an, mit deren Hilfe die Gesamtvergütungen des Angeklagten Dr. E. im Nachhinein so festgelegt werden sollten, wie ihnen das aus dem Rückblick für den Zeitraum seit 1994 richtig erschien. Die Höhe der Anerkennungsprämie wurde nicht diskutiert.

Nach dieser Verständigung rief der Angeklagte Prof. Dr. F. den Angeklagten Z. an. Das Telefonat dauert insgesamt etwa 15 bis 20 Minuten. Der Angeklagte Prof. Dr. F. teilte mit, er sitze mit dem Angeklagten Dr. A. zusammen und es seien einige Punkte zu klären. Bevor die Sprache auf die Anerkennungsprämie kam, erläuterte er einige andere Themen. Ob der Angeklagte Z. von dem diesbezüglichen Vorschlag des Zeugen Fo. durch den Angeklagten Prof. Dr. F. oder den Angeklagten Dr. A. unterrichtet wurde, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte Z. verstand die Mitteilung zunächst falsch, indem er dachte, die Prämie würde von Vodafone gezahlt. Dieser Irrtum wurde von seinem Gesprächspartner beseitigt. Allen drei Angeklagten war dann klar, dass sie als Präsidium der Mannesmann AG über eine solche Zahlung zu beschließen hatten und damit die Mannesmann AG verpflichteten. Der Angeklagte Z. sagte, dass es sich "um sehr viel Geld" handelte, er im Ergebnis damit "kein Problem" hätte. Er ging davon aus, dass sich der Angeklagte Dr. E. große Verdienste um das Unternehmen erworben hatte. Die enorme Wertsteigerung, der Anstieg der Aktienkurse und die gute Gewinnsituation machten für ihn das Anliegen der Aktionäre verständlich. Trotzdem wollte er nicht für die Anerkennungsprämie stimmen. Da er der Höhe der Prämie kritisch gegenüber stand und dies nicht als eine Angelegenheit der Arbeitnehmervertreter betrachte, gleichwohl aber sich nicht gegen die Gewährung der Anerkennungsprämie stellen wollte, enthielt er sich der Stimme. Er wusste und wollte, dass mit seiner Teilnahme an der Beschlussfassung der Beschluss zustande kam.

In Kenntnis der Lage der Mannesmann AG, der mit dem Angeklagten Dr. E. getroffenen Vergütungsvereinbarung sowie der Dauer seiner bisherigen und zukünftigen Vorstandsvorsitzendentätigkeit beschlossen die drei Angeklagten - mit dem beschriebenen Stimmverhalten - , dass die Mannesmann AG dem Angeklagten Dr. E. eine Anerkennungsprämie in Höhe von 10 Mio. GBP zuwendet. Die zeitliche Nähe zum entschiedenen Übernahmekampf waren ihnen bewusst. Sie gingen im übrigen davon aus, aufgrund eines für sie bestehenden Handlungsspielraums zu einer solchen Sonderzahlung befugt zu sein.

In dem dazugehörigen, auf Wunsch des Angeklagten Prof. Dr. F. von dem Angeklagten Dr. E. vorbereiteten und von der Zeugin Ra., Sekretärin des Vorstandsvorsitzendenbüros, zuvor geschriebenen Beschlussprotokolls vom 04.02.2000 hieß es unter Nr. 4: "Herr Dr. E. soll auf Initiative des Grossaktionärs Hutchison Whampoa und nach einer zwischen Hutchison und Vodafone getroffenen Abstimmung eine Anerkennungsprämie in Höhe von GBP 10 Mio. erhalten. Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten stimmt dem zu. Die Prämie wird gezahlt, wenn Vodafone die Aktienmehrheit erworben hat." Das endgültige Beschlussprotokoll, das nicht mit dem üblichen Eingangstext der Beschlüsse des Präsidiums versehen und auf anderem Papier als sonst üblich geschrieben war, wurde nach Einfügen eines weiteren - hier unbeachtlichen - Punktes von der Zeugin Pl., Sekretärin des Vorstandsvorsitzendenbüros, erstellt. Danach unterzeichneten es die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A.; letzterer setzte im Auftrag des Angeklagten Z. "gez. Z. 4/2/00" hinzu.

Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. gingen davon aus, ihren Beschluss für die Anerkennungsprämie ordnungsgemäß protokolliert zu haben, so dass dieses Beschlussprotokoll als Grundlage für eine Auszahlung der Prämie an den Angeklagten Dr. E. dienen würde. Der Angeklagte Z. sah dieses Beschlussprotokoll erst nach Fassung der im weiteren zu dem Angeklagten Dr. E. gefassten Beschlüsse.

b) Bekanntwerden der Anerkennungsprämie

Das Beschlussprotokoll vom 04.02.2000 nahm den für derartige Vergütungsfragen im Hause Mannesmann üblichen Weg. Der Angeklagte Dr. D., welchem als Leiter der Abteilung "Compensation and Benefits" die Betreuung der aktiven Vorstandsmitglieder oblag, wurde am 04.02.2000 über dessen Fertigstellung unterrichtet. Er gab das Beschlussprotokoll in der Woche ab dem 07.02.2000 in die Hände der für die Aufbewahrung entsprechender Beschlussprotokolle zuständigen Zeugin So., zu deren Aufgabengebiet u.a. die Gehaltsabrechnung der Vorstandsmitglieder gehörte. Die Zeugin So., die seit Jahren für die Erstellung entsprechender Beschlussprotokolle des Präsidiums zuständig war, zeigte sich über die Existenz des Beschlussprotokolls erstaunt. Da das Protokoll seinem äußeren Erscheinungsbild nach nicht den sonstigen Protokollen entsprach und sie sich an einem, den Angeklagten Dr. E. nicht betreffenden Punkt störte, wandte sie sich an den Angeklagten Dr. D.. Ihm gegenüber äußerte sie keine inhaltlichen Bedenken zu der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E., jedoch solche wegen des Aussehens des Beschlussprotokolls. Der Angeklagte Dr. D. reagierte zurückhaltend.

Die Zeugin So. übergab das Beschlussprotokoll unter Hinweis auf ihre Bedenken dem Zeugen Nu., Prüfer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RGTC, welcher sich seit Januar zwecks Jahres- und Konzernabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 1999 im Hause der Mannesmann AG aufhielt. Auch dieser bemerkte ein ungewöhnliches Äußeres, zudem hatte er Bedenken wegen der Unterschriften.

Am 08.02.2000 faxte der Zeuge Dp. die letzte Version des vier Tage zuvor von Vodafone übersandten Schreibens "Zweite Supplementary Listing Particulars für die Emission von Neuen Stammaktien der Vodafone AirTouch Plc. im Zusammenhang mit dem Verbesserten Umtauschangebot an die Aktionäre der Mannesmann Aktiengesellschaft" (im folgenden: Listing Particulars), die nach englischem Recht für die Börsenzulassung neuer Aktien von Vodafone erforderlich waren und unter anderem Auskunft über die Vergütung des Angeklagten Dr. E. enthalten mussten, an Vodafone zurück. Der Zeuge Dp. hatte den Dienstvertrag des Angeklagten Dr. E. nicht gekannt, weshalb er Informationen hierzu entweder von diesem selbst oder dem Angeklagten Dr. D. eingeholt hatte. Auf diese Weise war ihm die für den Angeklagten Dr. E. beschlossene Anerkennungsprämie bekannt geworden. Da er unsicher war, ob diese Prämie in die Listing Particulars aufzunehmen war und Vodafone mitteilen ließ, dies sei Sache von Mannesmann, wandte er sich an den Angeklagten Dr. E.. Dieser entschied, neben seiner vertraglichen Vergütung die Zusage auf Zahlung der Anerkennungsprämie in die Listing Particulars anzugeben. Ihm war bewusst, dass aufgrund dessen die Prämie außerhalb des Hauses bekannt werden würde. Die Aktionäre der Mannesmann AG erhielten Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Listing Particulars durch ein an sie gerichtetes Schreiben vom 09.02.2000, mit welchem sie über die Bedingungen eines von Mannesmann empfohlenen Zusammenschlusses und die (erste) Verlängerung der Umtauschangebotsfrist bis zum 17.02.2000 unterrichtet wurden. Diesem Schreiben war ein Exemplar der Listing Particulars beigefügt.

Die Printmedien griffen die beschlossene Prämie in der Folgezeit in vielfacher Weise auf; zunächst die Bildzeitung mit einem Artikel am 11.02.2000. Es folgten regionale und überregionale Zeitungen im In- und Ausland. Hörfunk- und Fernsehen berichteten ebenfalls, so dass der breiten Öffentlichkeit die Anerkennungsprämie bekannt wurde. Teilweise enthielten die Berichte die Angabe, der Aufsichtsrat der Mannesmann AG habe die Prämie beschlossen. Das Echo hierauf war unterschiedlich, außerhalb der Fachmedien überwiegend kritisch bis negativ.

c) Sitzung des Präsidiums am 17.02.2000

Am 16.02.2000 fertigte der Angeklagte Dr. D. unter Mitwirkung der Zeugin So. und in Abstimmung mit den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. einen Entwurf eines Protokolls der für den kommenden Tag anberaumten Sitzung des Präsidiums. Der Entwurf befasste sich unter 1. mit den sich infolge des Ausscheidens des Angeklagten Dr. E. erwachsenen vertraglichen Konsequenzen sowie mit dessen Anerkennungsprämie, unter 2. bis 4. mit vertraglichen Regelungen für die Herren Wm., Be., Ger. und dem Zeugen Dk., unter 5. mit den zu Vorstandsmitgliedern für Atecs zu bestellenden Vorständen, unter 6. mit dem Share Price Bonus sowie unter 7. mit weiteren Anerkennungsprämien. Zu der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. hieß es unter Nr. 1 b) dd) des Entwurfs: "Entsprechend dem Beschluss vom 4.2.2000 erhält Dr. E. einen Appreciation Award in Höhe von GBP 10 Mio., der fällig wird, sobald Vodafone die Aktienmehrheit an Mannesmann erworben hat."

Dieser Protokollentwurf diente als Vorlage für die von 9 bis 10 Uhr am 17.02.2000 währende Sitzung, an der die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. teilnahmen. Der Angeklagte Dr. E. war wunschgemäß ebenfalls anwesend. In der Präsidiumssitzung wurde mit Blick auf den Angeklagten Dr. E. dessen Ausscheiden zum 31.07.2000 sowie die daraus für ihn erwachsenen vertraglichen Konsequenzen angesprochen, wobei der Angeklagte Prof. Dr. F. die übrigen Präsidiumsmitglieder über seine Zusage eines Anspruchs auf eine Sekretärin, ein Büro und einen Fahrer mit Wagen auf Lebenszeit informierte. Diese bei der Mannesmann AG für Vorstandsvorsitzende übliche Zusage hatte er dem Angeklagten Dr. E. gegenüber ca. Mitte Januar 2000 mündlich erteilt. Schriftlich fixiert hatte er sie unter dem 31.01.2000. Die übrigen Präsidiumsmitglieder waren mit der Zusage einverstanden und stimmten ihr zu.

Darüber hinaus wurde erneut die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. thematisiert, da die vollständige Aufzählung der Ansprüche des Angeklagten Dr. E. gegenüber der Mannesmann AG im Raum stand. Inhaltlich wurde die bereits beschlossene Anerkennungsprämie nicht diskutiert. Der Angeklagte Z. bat im Hinblick auf seine damals erklärte Enthaltung zu dieser Anerkennungsprämie und die insbesondere auf Arbeitnehmerseite zwischenzeitlich entstandene Erregung und Irritation zu dieser Prämie, den Text der Beschlussvorlage in diesem Punkt abzuändern. Er wünschte die Aufnahme der Formulierung "zur Kenntnis nehmen". Diese Formulierung war in der Vergangenheit vor allem seitens der Arbeitnehmervertreter anstelle einer Enthaltung in Beschlüssen oder Protokollen der Gremien der Mannesmann AG verwendet worden, wenn die Arbeitnehmervertreter eine Sache aus ihrer Perspektive nicht wollten bzw. diese den von ihnen Vertretenen nicht oder schwer zu vermitteln war, die Arbeitnehmervertreter aber gleichwohl eine Entscheidung insgesamt nicht verhindern wollten. Das "zur Kenntnis nehmen" stellte inhaltlich das Synonym für eine Enthaltung dar. Es sollte diese in der Außenwirkung jedoch in einem besseren Licht erscheinen lassen. Die Formulierung wurde im allseitigen Einverständnis benutzt, um eine angeblich größere - tatsächlich nicht vorhandene - Distanz zu mitgefassten Beschlüssen zu vermitteln. Die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. erklärten sich mit einer entsprechenden Umformulierung einverstanden. Sie verbanden damit aber ebenso wenig wie der Angeklagte Z. eine inhaltliche Abänderung ihres am 04.02.2000 gefassten Beschlusses.

Dem in die Sitzung gerufenen Angeklagten Dr. D. wurde aufgegeben ein Beschlussprotokoll zu erstellen, welches die von ihm unter 1. bis 6. dargestellten Beschlüsse enthalten sollte, mit der Maßgabe, die Ausführungen zu der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. sprachlich entsprechend den Wünschen des Präsidiums abzuändern. Die Änderungen führte teilweise die Zeugin So. aus. Unter 1 d) dieses Beschlussprotokolls über die Sitzung des Präsidiums am 17.02.2000, in dessen Eingangsformel sich das Wort "beschließen" findet, heißt es sodann: "Die Entscheidung des Vodafone Boards über die Zuerkennung eines Appreciation Awards in Höhe von GBP 10 Mio. an Herrn Dr. E. wird zur Kenntnis genommen."

Nach Beendigung der Präsidiumssitzung äußerte der Angeklagte L. gegenüber den Zeugen Sh. und Kl., dass er nicht gewillt sei, in irgendeiner Form an einer Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. mitzuwirken. Aufgebracht wandte er sich gegen die Höhe der Prämie, die er gegenüber den Arbeitnehmern als nicht vertretbar und sinngemäß mit den Worten "Dafür muss ´ne alte Frau viel stricken" bezeichnete.

d) Unterrichtung der Arbeitnehmer- und Anteilseignervertreter

In der sich ab 10 Uhr anschließenden Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG, an welcher die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. teilnahmen, wurde die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. entgegen des von dem Zeugen My. für den Angeklagten Prof. Dr. F. erstellten Leitfadens nicht zu Beginn erwähnt. Gegen 12.45 Uhr kam es zu einer Unterbrechung der Aufsichtsratssitzung.

In dieser Pause unterrichtete der Angeklagte Dr. A. die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, die Zeugen Bi., Mo., Dr. Koe., Kl., Sh. und Sr.. Die Unterrichtung des Aufsichtsrates bzw. Teile des Aufsichtsrates über eine beschlossene Vergütung eines Vorstandsmitgliedes war bei der Mannesmann AG ein Novum. Hierzu war es auf Drängen der Arbeitnehmervertreter gekommen, die angesichts der Medienveröffentlichungen und des wachsenden Unmuts in der Belegschaft bei der Mannesmann AG Aufklärungsbedarf hatten. Es häuften sich die Fragen und Vorwürfe zu einer derartigen Entscheidung des Aufsichtsrates. Mit ihrem Anliegen, von den Angeklagten Z. und L. ihnen genügende Auskünfte zu erhalten, waren die im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmervertreter zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zuvor gescheitert. Auch wenn der Angeklagte Z. auf Nachfrage jedenfalls den Umstand einer Prämie an sich, deren Höhe und die Initiative hierzu mitgeteilt hatte, ließ sich nicht mehr feststellen, ob er darüber hinaus gehende Angaben, insbesondere zu der Frage, wer die Prämie gewährte, gegenüber seinen Aufsichtsratskollegen gemacht hatte.

Der Angeklagte Dr. A. gab den Arbeitnehmervertretern - mit einem nicht mehr feststellbaren Wortlaut - eine Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. in Höhe von 10 Mio. GBP bekannt. Er bezog sich auf einen Vorschlag von Hutchison Whampoa Ltd., die Zustimmung des Boards of Directors von Vodafone und teilte mit, dass dieser Vorgang am 04.02.2000 im Präsidium behandelt worden sei. Dazu, wer durch diesen Beschluss verpflichtet wurde, äußerte sich der Angeklagten Dr. A. nicht ausdrücklich. Hierzu sah er keine Veranlassung, da für ihn die Zahlungsverpflichtung der Mannesmann AG von Anfang an feststand und deshalb eine nicht zu erwähnende Selbstverständlichkeit darstellte. Da der Angeklagte Dr. A. weder aussprach, dass die Mannesmann AG die Prämie aufzubringen hat, noch behauptete Vodafone hätte dies zu tun, sahen die Arbeitnehmervertreter aufgrund verschiedener Rückschlüsse unterschiedliche Zahlungsverpflichtete: die Mannesmann AG, Vodafone, Hutchison Whampoa Ltd. oder den Zeugen Fo.. Bedenken gegen die Anerkennungsprämie wurden von keinem vorgebracht.

Die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter durch den Angeklagten Dr. A. an diesem Tag fand auf Veranlassung der Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. unter Mitwirkung des Angeklagten Dr. D., der die entsprechenden Textvorschläge übermittelte, und des Zeugen Wf. Eingang in die von dem Zeugen My. gefertigte Niederschrift der Aufsichtsratssitzung vom 17.02.2000. In dem Entwurf der Niederschrift war die Zahlungsverpflichtung der Mannesmann AG ausdrücklich genannt; es hieß: " ... Dieser Award solle von Mannesmann auf Vorschlag von Hutchison Whampoa und mit Zustimmung des Board of Directors von Vodafone AirTouch geleistet werden ...". Da der Zeuge My. bei der Unterrichtung selbst nicht anwesend gewesen war, stimmte er den übermittelten Textvorschlag mit den Zeugen Sem. und Dr. Koe. ab. Letzterer meldete Bedenken an, da von einer Zahlungsverpflichtung der Mannesmann AG ausdrücklich nicht die Rede gewesen war, die Worte "von Mannesmann" nicht gefallen waren. In der Sache selbst war der Zeuge Dr. Koe. mit der Protokollierung allerdings einverstanden. In der Niederschrift hieß es, die Anerkennungsprämie solle "auf Vorschlag von Hutchison Whampoa und mit Zustimmung des Board of Directors von Vodafone geleistet werden".

Die Niederschrift der Aufsichtsratssitzung vom 17.02.2000 wurde wie üblich an sämtliche Aufsichtsratsmitglieder versandt. Durch diese unwidersprochen gebliebene Niederschrift erfuhren nun auch die Anteilseignervertreter, die nicht bereits anlässlich einer Anteilseignervorbesprechung der Sitzung vom 17.02.2000, deren Datum nicht mehr sicher festgestellt werden konnte, von einer Anerkennungsprämie gehört hatten, von dem dazugehörigen Beschluss des Präsidiums.

e) Überprüfung durch die RGTC und Umlaufbeschluss vom 28.02.2000

Der Angeklagte D. übergab die Beschlussprotokolle vom 04.02.2000 und vom 17.02.2000 den Angeklagten Dr. E. betreffend unmittelbar nach der letztgenannten Präsidiumssitzung der RGTC. Am 18.02.2000 kam es zu einem Telefonat mit dem Zeugen Nu., der zwischenzeitlich mit weiteren Mitarbeitern bzw. Vorgesetzten bei der RGTC, den Zeugen Gew., Dr. Kes., Ma. und Dr. T. über die Beschlüsse des Präsidiums gesprochen hatte. Seine ursprünglichen Bedenken hinsichtlich der Unterschriften unter dem Beschlussprotokoll vom 04.02.2000 waren durch ein Gespräch mit dem Zeugen Dr. T., Jurist, zerstreut worden, was er dem Angeklagten Dr. D. sinngemäß mitteilte.

Aufgrund einer Pressemitteilung der IG-Metall vom 18.02.2000, in der entgegen den Tatsachen zum Teil in Form eines Zitates des Angeklagten Z. behauptet wurde, die Anerkennungsprämie sei weder im Aufsichtsrat noch im Präsidium ein Thema gewesen, und aufgrund des Wortlauts des Beschlussprotokoll vom 17.02.2000 kamen bei den Mitarbeitern der RGTC neue bzw. vertiefende Zweifel auf. Die Zeugen Gew., Dr. Kes., Ma., Nu. und Dr. T. waren unsicher und zum Teil uneinig darüber, ob tatsächlich ein formell wirksamer Beschluss vorlag, wie die genannte Initiative durch Hutchison Whampoa Ltd. und die erwähnte Zustimmung Vodafones zu werten waren, ob hierin eine Veranlassung im Sinne des § 311 AktG zu sehen und wer Zahlungsverpflichteter war. Durch die in dem Beschlussprotokoll vom 17.02.2000 verwendete Formulierung kam ihnen der Gedanke, hierin eine Abänderung des Beschlusses vom 04.02.2000 zu sehen. Schließlich stellten sie die Höhe der Prämie in Frage.

Diese Zweifel wurden gegenüber dem Angeklagten Dr. D. thematisiert unter anderem mit dem Hinweis, dass, obwohl die Beauftragung der RGTC sich auf das bereits abgeschlossene Geschäftsjahr 1999 bezog, an die Ausübung der sogenannten Redepflicht und die Verweigerung des Testats gedacht werde, wenn die aus ihrer Sicht bestehenden formellen Mängel nicht beseitigt würden. Mit einer etwaigen Auszahlung der Prämie für den Angeklagten Dr. E. solle bis zur Klärung ihrer Fragen gewartet werden. Der Angeklagte Dr. D. gab diese Bedenken an die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. weiter. Die Ausführung einer am 23.02.2000 von dem Zeugen Pel., Mitarbeiter in der Direktionsabteilung und dort zuständig für die technische bzw. datenverarbeitende Seite der Gehaltsabrechnungen, auf den Weg gebrachten und von dem Abteilungsleiter der Direktionsabteilung, dem Zeugen Dr. Go., abgezeichnete Zahlungsanweisung wurde im Hinblick hierauf einen Tag später gestoppt.

In Anbetracht der von der RGTC geäußerten Bedenken ließ der Angeklagte Prof. Dr. F. unter dem Datum vom 28.02.2000 von dem Angeklagten Dr. D. einen Umlaufbeschluss fertigen, der zur Klarstellung und schließlich zur Auszahlung der am 04.02.2000 beschlossenen Prämie führen sollte. Der Angeklagte Dr. D. leitete seinen Entwurf zwecks Abstimmung zunächst an den Zeugen Dr. T., welcher eine Bezugnahme auf die vorherigen Beschlüsse vom 04.02.2000 und 17.02.2000 sowie eine Klarstellung, dass die Mannesmann AG zahle, empfahl. Der Angeklagte Dr. D. nahm diese Vorschläge auf. In dem Text des Umlaufbeschlusses wurde einleitend die nochmalig Befassung des Präsidiums mit der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. erwähnt. Weiter heißt es:

"Es wird festgestellt, dass die Zahlung des Betrages von GBP 10 Mio. durch die Mannesmann AG an Herrn Dr. E. von dem Großaktionär Hutchison Whampoa mit Herrn G. (Vodafone AirTouch) abgestimmt worden und dem Präsidium vorgeschlagen worden ist. Dieser hat sich am 4.2.2000 und am 17.2.2000 mit der Angelegenheit befasst.

Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten beschliesst hiermit, dass der genannte Betrag Herrn Dr. E. zugewendet werden soll.

Nach Auffassung der Herren Z. und L. ist die Höhe des genannten Betrages den Arbeitnehmern schwer vermittelbar. Sie nehmen daher die Entscheidung zur Kenntnis."

Diesen Umlaufbeschluss unterzeichnete der Angeklagte Prof. Dr. F. noch am selben Tag und leitete ihn an die übrigen Präsidiumsmitglieder weiter. Die Angeklagten Z. und Dr. A. unterschrieben. Im Zeitpunkt der Unterschriftsleistungen waren beide nicht über die Bedenken der RGTC informiert.

Die RGTC zeigte sich durch diesen Umlaufbeschluss nicht zufriedengestellt, da für sie ein neues Probleme durch die Verwendung des Begriffs "zur Kenntnis nehmen" entstanden war. Es schien unklar, wie der Angeklagte Z. abgestimmt hatte.

f) Externer Rechtsrat und Strafanzeige

Um die Bedenken endgültig aus dem Weg zu räumen, kam es am 07.03.2000 im Hause der Mannesmann AG zu einem Gespräch zwischen den Angeklagten Dr. E., Dr. D. und den Zeugen My., Nu., Dr. T. und Prof. Dr. Koe..

Letzterer war auf Veranlassung des Angeklagten Dr. E. unter anderem mit der rechtlichen Überprüfung der für diesen beschlossenen Anerkennungsprämie beauftragt worden. Unter der Führung des Angeklagten Dr. E. war es in der Vergangenheit häufiger vorgekommen, Rechtsfragen nicht nur durch die Juristen im eigenen Haus, wie z. B. die Zeugen My., Dr. Pi. oder N. klären zu lassen, sondern externen Rechtsrat einzuholen. Die Rechtsanwaltskanzlei, welcher der Zeuge Prof. Dr. Koe. angehörte, war bei der Beauftragung hierzu in der Vergangenheit mehrmals berücksichtigt worden. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen Prof. Dr. Koe., ein ausgewiesener Experte im Aktienrecht, bestand jedoch nicht. Sie waren einander zuvor nur einmal begegnet. Dem Zeugen Prof. Dr. Koe. wurden keine Vorgaben hinsichtlich des Ergebnisses seiner Prüfungen gemacht. Um ihn in den Sachverhalt und die Beschlusslage einzuführen, fand im Mannesmann Hochhaus am 29.02.2000 ein Gespräch statt, bei dem die Zeugen N. und My. sowie der Angeklagte Dr. D. zugegen waren. Die Beschlussprotokolle zur Anerkennungsprämie des Angeklagten Dr. E. vom 04.02.2000, 17.02.2000 und 28.02.2000 und die Bedenken der RGTC wurden angerissen. Das Gespräch diente der gegenseitigen Information.

Im dem Gespräch am 07.03.2000 wurden insbesondere Gedanken bzw. Bedenken zu den Punkten Zahlung ohne Vertragsgrundlage, Größenordnung und Bezugspunkte der Prämie, ihre Angemessenheit und zum Abstimmungsverhalten des Angeklagten Z. ausgetauscht, wobei nicht festzustellen war, wer welchen Wortbeitrag leistete. Die unten näher beschriebene Strafanzeige wegen der Anerkennungsprämie war allen Teilnehmern bekannt. Dass der Zeuge Prof. Dr. Koe. bei diesem Gespräch als nicht objektiver Parteivertreter des Angeklagten Dr. E. fungierte und in dessen Sinne ein "Parteigutachten" erstatte, konnte nicht festgestellt werden. Gleiches galt für die Frage, ob es eine Annäherung in diesem Gespräch gab oder ob die Zeugen Nu. und Dr. T. sich weiterhin dem Grunde nach in aller Klarheit gegen eine Prämie für den Angeklagten Dr. E. aussprachen. Fest steht nur, dass das Gespräch kein endgültiges übereinstimmendes Ergebnis brachte. Die Zeugen Nu. und Dr. T. forderten insbesondere eine Klarstellung des Stimmverhaltens des Angeklagten Z.. Der Angeklagte Dr. D. erklärte, den Bedenken der RGTC werde nachgegangen. Die Angeklagten Dr. A. und Z. wurden weder über das Gespräch an sich noch über dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt.

Am 07.03.2000 erhielt der Zeuge My. zudem auf Nachfrage die Information seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, dass eine Strafanzeige gegen den Angeklagten Dr. E. u. a. eingegangen sei. Die Strafanzeige, die in der hier in Rede stehende Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. eine Straftat erblickte, wurde umgehend von dem Zeugen Sa., Oberstaatsanwalt, übermittelt mit der Bitte um Stellungnahme. Eine unter Mitwirkung des Angeklagten Dr. E. sowie der Zeugen My. und Prof. Dr. Koe. erstellte Stellungnahme der Mannesmann AG zu dem Vorwurf ging am 13.03.2000 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein. In dieser Stellungnahme wurde der Sachverhalt der Übernahme in seinen Grundzügen inhaltlich so wie unter I. 1) d) bis f) festgestellt geschildert, allerdings hieß es auch, die Verhandlungen mit Vodafone seien am 03.02.2000 erfolgreich abgeschlossen worden und die Zeugen Fo. und G. hätten am Abend des 03.02.2000 über den Vorschlag des Zeugen Fo. gesprochen. Der Zeuge Sa. sah sich aufgrund dieser Stellungnahme und der überlassenen Unterlagen veranlasst, mit Verfügung vom 21.03.2000 die Aufnahme von Ermittlungen mangels Anfangsverdachts bezüglich einer Untreuehandlung abzulehnen. Von dieser Entscheidung, die der Zeuge Sa. auch nach weiteren Eingaben sowie der Beschwerde der Anzeigenerstatter nicht abänderte, erhielt der Zeuge My. zeitnah Kenntnis. Er übermittelte den Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Prüfung ebenfalls zeitnah, aber zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt dem Angeklagten Dr. E.. Dieser sandte in Abstimmung mit dem Angeklagten Prof. Dr. F. den Angeklagten Dr. A. und Z. die Strafanzeige und die Stellungnahme der Mannesmann AG mit Schreiben vom 14.03.2000 zu. Von der ablehnenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft erfuhren sie ebenso wie der Angeklagte Prof. Dr. F. spätestens aus der Presse, die dies Anfang April 2000 meldete.

g) Handschriftliche Ergänzungen des Umlaufbeschlusses vom 28.02.2000

Am 24.03.2000 kam es zu einem Gespräch zwischen den Zeugen Ma. und Dr. T. und dem Angeklagten Prof. Dr. F., in welchem die Zeugen dem Angeklagten Prof. Dr. F. ihre Bedenken gegen die Formulierung "zur Kenntnis nehmen" in dem Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 erläuterten. Der Angeklagte Prof. Dr. F. vertrat die Auffassung, dies bedeute eindeutig Stimmenthaltung, der Angeklagte Z. werte dies auch so. Die Zeugen Ma. und Dr. T. schlossen sich dieser Sichtweise nicht ohne weiteres an, sondern baten dringend, dies zu klären, was der Angeklagte Prof. Dr. F. ihnen zusicherte.

Drei Tage später, am 27.03.2000, fügte der Angeklagte Prof. Dr. F. auf den Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 den handschriftlichen Zusatz "Dies meint Stimmenthaltung, F." hinzu. Er wollte damit das tatsächliche Abstimmungsverhalten des Angeklagten Z. zur Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. klarstellen und die Bedenken der RGTC zerstreuen. Dies gelang jedoch nicht. Die Mitarbeiter der RGTC genügte dieser Zusatz nicht, da er nicht selbst von demjenigen abgegeben worden war, über dessen Verhalten aus ihrer Sicht Unklarheit bestand. Der Zeuge Dr. T. erklärte dem Angeklagten Dr. D., die Beurteilung durch den Angeklagten Prof. Dr. F. reiche nicht aus. Er wurde ebenso wie der Zeuge My. erneut darauf hingewiesen, dass, wenn insoweit keine Klarstellung erfolgen sollte, die RGTC das Testat zum Jahresabschluss 1999 verweigern und ihre Redepflicht in der Weise ausüben werde, dass deutlich formuliert werde, es lege kein gültiger Beschluss für die Auszahlungen vor. Als letzten Termin für die Klarstellung sah der Zeuge Dr. T., der mit seinen Kollegen bereits mehrere Entwürfe zur etwaigen Redepflicht verfasst hatte, den 05.04.2000 an.

Der Angeklagte Dr. D. unterrichtete den Angeklagten Dr. E. am 31.03.2000 und 05.04.2000 über die Notwendigkeit einer Klarstellung durch den Angeklagten Z. und das angekündigte Verhalten der RGTC, wobei er jedoch nicht auf den Umlaufbeschluss vom 28.02.2000, sondern auf das Beschlussprotokoll vom 17.02.2000 Bezug nahm. Der Zeuge My. wurde beauftragt, dem Angeklagten Z. anlässlich einer Aufsichtsratssitzung am 05.04.2000 den Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 mit der Bitte vorzulegen zu bestätigen, dass die von dem Angeklagten Prof. Dr. F. niedergeschriebene Interpretation auch von dem Angeklagten Z. so gesehen werde. Der Angeklagte Z., dem die erneute Befassung mit diesem Thema unangenehm war, reagierte unwirsch auf die Bitte des Zeugen My.. Nach einer kurzen Rücksprache mit dem Zeugen Dr. Koe., bei dem er sich danach erkundigte, ob die gewählte Formulierung juristisch als Stimmenthaltung verstanden werden könnte, fügte er handschriftlich neben den Zusatz des Angeklagten Prof. Dr. F. "Einverstanden" hinzu und paraphierte dies. Er wollte damit bestätigen, dass er sich bei der damaligen Beschlussfassung der Stimme enthalten hatte. Der RGTC wurde der so paraphierte Beschluss vom 28.02.2000 am nächsten Tag zugeleitet.

h) Auszahlung der Prämie und Gesamtvergütung des Angeklagten Dr. E.

Am 28.03.2000 stellte der Zeuge Pel. einen an den Angeklagten Dr. E. zu zahlenden Betrag in Höhe von 13.313.574,66 DM in das Überweisungssystem der Mannesmann AG ein. Legitimiert seitens der Mannesmann AG wurde diese Zahlung, die auf der Basis der damaligen, von der Zeugin So. in Erfahrung gebrachten Währungskurse den umgerechneten Betrag der gewährten Anerkennungsprämie in Höhe von 10 Mio. GBP darstellte, durch einen von V. und dem Angeklagten Dr. D., der die Anerkennungsprämie ebenso wie die im folgenden beschriebene Abfindung in einem Schreiben an den Angeklagten Dr. E. vom 08.03.2000 als "Kosten der Verteidigung" bezeichnet hatte, unterzeichneten Unterschriftenbeleg.

Der Angeklagte Dr. E. schied früher als ursprünglich geplant aus. Er verließ den Vorstand der Mannesmann AG am 05.06.2000. Wie mit Beschluss des Präsidiums am 10.12.1999 klargestellt, am 17.02.2000 einstimmig beschlossen und am 05.06.2000 leicht modifiziert bestätigt, erhielt er für die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Abfindung. Sie belief sich auf insgesamt 29.151.933,17 DM. Diese Summe basierte auf der in dem mit ihm am 20.11.1998 geschlossenen Dienstvertrag vereinbarten festen und variablen Vergütung, die ihm bis zum ursprünglich vereinbarten Ende der Bestellperiode bzw. Vertragslaufzeit, dem 30.06.2004, zugesagt war.

Bestandteile dieser Vergütung waren das für seine "gesamte Tätigkeit im Interesse des Mannesmann-Konzerns" vereinbarte Jahresgehalt in Höhe von 1,4 Mio. DM, der jährliche Performance Bonus TOPP-200, der Medium Term Performance Bonus und die am 15.01.1999 zugeteilten Mannesmann-Aktien im Kurswert von 0,4 Jahresgehältern. Der jährliche Bonus TOPP-200 bestimmte sich nach dem Vertrag auf der Grundlage der Zielkomponenten Budget (BBV-Rendite und Ergebnis je Aktie), Wachstum (BBV-Rendite und Ergebnis je Aktie) und VIP-Milestones. Der nach Ablauf von vier Jahren zu gewährende Medium Term Performance Bonus sollte auf Grundlage der Planziele (BBV-Rendite und Ergebnis je Aktie) und der VIP-Ziele festgesetzt werden. Diese Vergütung erachtete das Präsidium bei Abschluss des Dienstvertrages als angemessen. Die bis dahin erzielten Aktienkurssteigerungen dienten als Basis für die erwarteten Aktienkurse in der anstehenden Laufzeit des Vorstandsvertrages. Als die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. am 28.05.1999 in das Präsidium eintraten, sahen sie dies ebenso. Eine Korrektur der Vergütung erfolgte nicht.

Bei der Berechnung der Abfindung wurde das Jahresgehalt ohne jeden Abzug berücksichtigt. Die für den TOPP-200 Bonus und den Medium Term Performance Bonus jeweils erforderlichen Zielbestimmungen wurden als vollständig bzw. zu 100% erfüllt angesehen, mit der Folge, dass jeweils der maximal mögliche Bonusbetrag für die Restlaufzeit der Bestellperiode Eingang in die Abfindung fand. Ebenso wurden die für eine vollständige Übereignung der Tentative Shares erforderlichen Voraussetzungen - Erfüllung von Zielkriterien nach Ablauf von drei Geschäftsjahren - als erfüllt betrachtet. Die ihm zugesagten Tentative Shares wurden in Vodafone-Aktien getauscht und in ein Wertdepot eingebucht. Vereinbarungsgemäß wurde ihm auch der Bruttogeldbetrag zur Versteuerung der Aktien zugewandt.

Die Anerkennungsprämie wurde intern im Mai 2000 von dem Zeugen Pel. in das sogenannte Projektkonto "Winner" eingebucht. Dieses Aufwandskonto war auf Weisung des Zeugen De. Ende 1999 errichtet worden, um die im Rahmen des Übernahmekampfes anfallenden Kosten für die Retail-Kommunikation zu verbuchen. Einen Monat später wurde der Betrag als Korrekturbuchung in ein Rückstellungskonto eingebucht. Für die Abwehrkosten im Übernahmekampf waren im Jahresabschluss 1999, der u.a. von dem Zeugen Kun. aufgestellt wurde, Rückstellungen gebildet worden. Hierunter waren auch solche für Abfindungszahlungen an den Vorstand. Die Unterlagen für die Rückstellungen waren dem Zeugen Nu. von dem Zeugen Kun. zur Prüfung vorgelegt worden. Aufgrund weiterer Buchungsvorgänge rückwirkend zum 31.12.1999 wurde die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. bereits in der Bilanz 1999 ergebnismindernd verbucht.

Nicht zur Auszahlung gelangte der vom Präsidium am 16.01.2000 auf Anregung des Angeklagten Dr. E. einstimmig beschlossene Share Price Bonus. Der Beschluss diente unter anderem zur Stärkung der Unabhängigkeit der Vorstände im Übernahmekampf, ihrer Bindung an die Mannesmann AG und als Ausdruck der Zuversicht bzw. einer Wertbotschaft an den Markt. Das Erreichen des genannten Kurswerts hielten das Präsidium wie auch der Angeklagte Dr. E. für realistisch. Nach diesem Beschluss hätte der Angeklagte Dr. E. bei Zugehörigkeit zum Vorstand am 31.07.2001 für den Fall, dass der Xetra-Schlusskurs der Mannesmann-Aktie im Juni 2001 an mindestens zehn Handelstagen 350 EUR erreicht oder überschritten hätte, einen Bonus in Höhe von 3 Mio. DM erhalten. Einen Bonus in halber Höhe hätte er erhalten, wenn das genannten Kursniveau an mindestens zehn Handelstagen vor Ende des Jahres 2001 erreicht oder überschritten worden wäre und die Zugehörigkeit zum Vorstand noch am 31.12.2001 bestanden hätte. Die fälligen Beträge wären in Form von Mannesmann-Aktien, die für mindestens zwei Jahre zu halten gewesen wären, zugewendet worden. Die Anzahl der Aktien hätte sich nach dem durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs der ersten fünfzehn Handelstage im Jahr 2000 bestimmt. Zur Abdeckung der Steuerlasten wäre zusätzlich ein Geldbetrag zugewendet worden, der dem Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt der Übereignung entsprochen hätte. Ein Anspruch aus dem Beschluss sollte nicht entstehen, wenn die Zugehörigkeit zum Vorstand als Folge des Übernahmeangebots von Vodafone enden sollte. Am 04.02.2000 hätte der Angeklagte Dr. E. - bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen - auf der Basis der damaligen Schlusskurse einen Anspruch in Höhe von ca. 8 Mio. EUR gehabt.

Einen Aktienoptionsplan hatte die Mannesmann AG zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgestellt. Über Einführung eines solchen war zwar verschiedentlich nachgedacht worden, konkrete Pläne oder Vorhaben existierten jedoch nicht. Ende 1998 war nur die Änderung des bis dahin geltenden Vergütungssystems in der Weise erfolgt, dass unter Erhöhung des festen Jahresgehaltes die Dividendenvergütung abgeschafft und durch die oben genannten variablen erfolgsabhängigen Vergütungsteile ersetzt wurden.

Den ihm für die Zeit nach seinem Ausscheiden zugesagten lebenslangen Anspruch auf einen Wagen mit Fahrer sowie ein Büro mit Sekretärin ließ sich der Angeklagte Dr. E. im Januar 2001 von Vodafone mit 2 Mio. EUR abfinden.

3) Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Ger., Wm. und Be. (Fall 1 der Anklage)

a) Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000

Der Zeuge Fo. hatte dem Angeklagten Prof. Dr. F. während des Mittagessens am 03.02.2000 neben der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. die Auslobung eines Prämienfonds in Höhe von weiteren 10 Mio. GBP vorgeschlagen, der auf Initiative des Angeklagten Dr. E. den leistungsstärksten Mitarbeitern des Telekommunikationsteams, die zu dem Erfolg der Mannesmann AG beigetragen hatten, zukommen sollte.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. griff diesen im Hause der Mannesmann AG bis dahin nur dem Angeklagten Dr. E. bekannten Vorschlag, zu dem Vodafone seine Zustimmung erklärt hatte, auf und berichtete dem Angeklagten Dr. A. in der Präsidiumssitzung am 04.02.2000 hiervon. Auch im Hinblick auf diese Prämie gelangten beide innerhalb weniger Minuten zu der Meinung, dem Vorschlag des Zeugen Fo. zu folgen. Beide Angeklagten sahen Prämien für Mitarbeiter des Telekommunikationbereichs, die in der Vergangenheit zum Erfolg der Mannesmann AG, insbesondere zur Steigerung des Aktienkurses beigetragen hatten und deren Mitarbeit auch in Zukunft für Vodafone von besonderer Bedeutung war, als richtig an. Über einzelne Personen, die zu dem begünstigten Mitarbeiterkreis gehören sollten, machten sie sich keine Gedanken. Die Auswahl sollte in der Folgezeit von den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. vorgenommen werden. Demzufolge wurden keine Einzelkriterien oder personenbezogenen Begründungen besprochen.

Der Angeklagte Z. wurde über den Vorschlag dieses Prämienfonds, der Zustimmung Vodafones und der Einstellung der beiden anderen Angeklagten hierzu in dem unter II. 2) a) festgestellten Telefonat unterrichtet. Sein anfänglicher Irrtum hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung bezog sich ebenso auf diese Prämien, wurde jedoch durch seinen Gesprächspartner korrigiert. Die drei Angeklagten gingen somit übereinstimmend davon aus, dass es sich um eine Verpflichtung der Mannesmann AG handelte. Der Angeklagte Z. wusste und wollte, dass es durch seine Teilnahme an der Beschlussfassung zu einem Beschluss kommt und erklärte, er enthalte sich der Stimme. Er verstand das Anliegen der Aktionäre, empfand jedoch die Höhe auch dieser Prämien aus Arbeitnehmersicht als problematisch. Dagegen stellen wollte er sich jedoch nicht.

Obwohl keinem der drei Angeklagten bekannt war, wer genau von dem Prämienfonds profitieren würde, beschlossen sie mit zwei Ja-Stimmen und einer Enthaltung, dass den noch auszuwählenden Personen neben deren jeweils vereinbarten Vergütungen zusätzliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 7 Mio. GBP geleistet werden sollten. Die zeitliche Nähe zur Übernahme war ihnen bewusst. Sie gingen davon aus, aufgrund eines ihnen zustehenden Handlungsspielraums hierzu befugt zu sein.

In dem vorbereiteten Beschlussprotokoll für diese Präsidiumssitzung hieß es insoweit unter Nr. 5: "Ebenfalls auf Initiative von Hutchison und ebenfalls in Abstimmung mit Vodafone soll ein weiterer Fonds von GBP 10 Mio. für Mitarbeiter im Telekommunikationsbereich geschaffen werden, die persönlich einen hohen Beitrag zum wertmässigen Erfolg der Aktionäre geleistet haben und deren weitere Mitarbeit im auf Vodafone übergehenden Verbund von besonderer Bedeutung ist. Auch diesem Fonds stimmt der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten zu. Herr Prof. Dr. F. und Herr Dr. E. sollen bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten festlegen, welche weiteren Führungskräfte hierbei berücksichtigt werden und welche Bedingungen, insbesondere ein Verbleiben im neuen Verbund für eine Mindestzeit, hieran geknüpft werden." Die Nr. 5 des vorbereiteten Beschlussprotokolls erfuhr im Hinblick auf die Mitarbeiter im Telekommunikationsbereich keine Änderung. Wie bereits festgestellt, unterzeichneten die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. das Beschlussprotokoll; Letzterer zeichnete für den Angeklagten Z..

Das Beschlussprotokoll vom 04.02.2000 nahm im Hause Mannesmann den unter II. 2) b) beschriebenen Weg. Die Zeugin So. erhielt in der Woche ab dem 07.02.2000 von dem Prämienfonds Kenntnis, der Zeuge Nu. danach. Die bei beiden bestehenden Bedenken gegen das Protokoll umfassten auch diese Prämien.

In der sich an die Präsidiumssitzung anschließenden Aufsichtsratssitzung am 04.02.2000 erwähnte keiner den gefassten Beschluss.

b) Schreiben der Mannesmann AG vom 10.02.2000 an die Begünstigten

Einige Tage nach dem Erhalt des Beschlussprotokolls vom 04.02.2000 erreichten die Zeugin So. auch an Vorstandsmitglieder - den Zeugen Dk. und die Herren Ger., Wm. und Be. - gerichtete Schreiben der Mannesmann AG mit Datum vom 10.02.2000. In diesen bereits abgesandten Briefen, deren Adressaten zum Teil ebenso Nichtvorstandsmitglieder waren, wurde gleichlautend der Erfolg der Aktionäre der Mannesmann AG durch den Übergang der Mannesmann AG in den Vodafone-Verbund erwähnt und den Angeschriebenen jeweils die persönliche hohe Anerkennung ausgesprochen, da sie in ganz besonders hervorragender Weise zu diesem einzigartigen Geschäftserfolg und der Wertsteigerung beigetragen hätten, weshalb ihnen eine Anerkennungsprämie zugewendet werde. Die Höhe der jeweils angegebenen Anerkennungsprämie differierte; dem Zeugen Dk. wurden 3,7 Mio. DM, Herrn Ger. 2,7 Mio. DM, Herrn Wm. 2 Mio. DM und Herrn Be. 1,5 Mio. DM mitgeteilt. Sämtliche Schreiben trugen sowohl die Unterschrift des Angeklagten Prof. Dr. F. als auch die des Angeklagten Dr. E..

Die Zeugin So. war über diese Schreiben verärgert. Zum einen waren sie nicht auf dem sonst für Vergütungsentscheidungen üblichen Briefpapier der Mannesmann AG verfasst, zum anderen vermisste sie einen dementsprechenden Beschluss des Präsidiums. Desgleichen irritierte sie die Unterschrift des Angeklagten Dr. E., der ihrer Ansicht nach die Briefe an seine Vorstandskollegen nicht hätte unterzeichnen dürfen. Zu einer Einstellung der genannten Beträge in die Gehaltsabrechnung sah sie sich aufgrund dessen nicht im Stande. Ihre Bedenken teilte sie dem Angeklagten Dr. D. und dem Zeugen Nu. mit.

c) Begünstigte Vorstandsmitglieder

aa) Bestellung und Aufgabenbereich

Die Herren Ger. und Be. gehörten seit November 1998 dem Vorstand der Mannesmann AG an, wobei Herr Ger. erst ab November 1999 zum ordentlichen Mitglied bestellt worden war. Herr Ger. betreute seit dem 19.03.1999 das Ressort Controlling, Herr Be. seit dem 01.05.1999 das Ressort Telekommunikation.

Der Zeuge Dk. und Herr Wm. wurden erst Anfang Februar 2000 zu Mitgliedern des Vorstandes bestellt. Vorausgegangen war dem der in Anbetracht der beschlossenen Verselbständigung des Industriebereichs und des damit verbundenen Wechsels der Zeugen Rc., Sy. und Pr. und Herrn Ac. zu Atecs sich abzeichnende Bedarf an nachrückenden Vorstandsmitgliedern. Die Mannesmann AG konnte nicht mit den verbleibenden drei Vorstandsmitgliedern geführt werden. Da zudem der Kapitalmarkt im Verlauf des Übernahmekampfes die Unternehmensleitung als zu stark auf die Person des Angeklagten Dr. E. wahrgenommen und daraus eine Schwäche in der Personalstruktur abgeleitet hatte, waren die beiden seit Dezember 1999 als neue Vorstandsmitglieder im Gespräch. Am 16.01.2000 hatte der Aufsichtsrat der Mannesmann AG sie auf Vorschlag des Präsidiums zu Mitgliedern des Vorstands bestellt, wobei diese Bestellung frühestens ab dem 15.02.2000 erfolgen sollte und unter dem Vorbehalt gestanden hatte, dass das Übernahmeangebot von Vodafone erfolglos blieb. In Abänderung dieses Beschlusses bestellte der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 03.02.2000 den Zeugen Dk. und Herrn Wm. mit sofortiger Wirkung zu Vorstandsmitgliedern. Vodafone hatte dieser Bestellung zugestimmt, nachdem der Angeklagte Dr. E. am Abend des 02.02.2000 den Zeugen G. auf die durch den beabsichtigten Wechsel von sieben Vorstandsmitgliedern zu Atecs und sein Ausscheiden zum 31.07.2000 bevorstehenden Vakanzen hingewiesen und über die vorgesehenen Kandidaten informiert hatte. Der Zeuge G. hatte eine Ergänzung des Vorstandes, insbesondere die Bestellung eines Finanzvorstandes, als zwingend notwendig angesehen.

Der Zeuge Dk., der seit 1997 Geschäftsführer der Eurokom GmbH und Projektleiter im Bereich Internationaler Ausbau der Telekommunikation gewesen war, erhielt das Ressort Mergers & Acquisation. Herr Wm., der seit 1999 kaufmännischer Geschäftsführer der Mannesmann Mobilfunk GmbH und für Rechnungswesen sowie Unternehmenssteuerung zuständig gewesen war, übernahm das Ressort Finanzen, welches er zunächst in Personalunion mit seiner Funktion bei der Mannesmann Mobilfunk GmbH wahrnahm.

Welche Rolle die vier Vorstandsmitglieder zukünftig ausfüllen und wie lang sie letztlich im Vorstand der Mannesmann AG bleiben würden, stand infolge der mit der Übernahme einhergehenden Veränderungen im Vorstand nicht fest.

bb) Dienstverträge und Vergütung

Mit Herrn Ger. war in seinem Dienstvertrag vom 20.11.1998 für seine "gesamte Tätigkeit im Interesse des Mannesmann-Konzerns" ein Jahresbruttogehalt von 660.000,00 DM vereinbart, welches sich nach seiner Bestellung zum ordentlichen Vorstandsmitglied am 19.11.1999 ab dem 01.12.1999 auf 900.000,00 DM erhöhte. Zudem stand ihm ein jährlicher TOPP-200 Bonus, der bei 100%iger Zielerreichung zu einem Bonus in Höhe des 1,5fachen Jahresgehalts, bei zufriedenstellender Zielerreichung zu 2/3 des Zielbonus, mindestens jedoch zu 0,3 Jahresgehälter führen konnte, und nach Ablauf von vier Jahren ein Medium Term Bonus zu. Dieser führte je nach Zielerfüllung zu einem Bonus in Höhe des 2- bis 4fachen Jahresgehalts. Bei Vertragsbeginn waren ihm darüber hinaus Tentative Shares in Höhe von 0,4 Jahresgehältern bedingt zugeteilt worden. Die Übereignung der Mannesmann-Aktien sollte hiernach erfolgen, wenn im Rahmen des Medium Term Bonus der sogenannte "Szenario Plan" erfüllt bzw. als erfüllt angesehen wurde. Die Versteuerung sollte zu Lasten Herrn Ger. erfolgen, der zum Ausgleich hierfür zusätzlich zu den Aktien einen Bruttogeldbetrag in Höhe des aktuellen Kurswertes bei Übereignung erhalten sollte.

Herr Be. erhielt gemäß seinem Dienstvertrag vom 20.11.1998 für seine "gesamte Tätigkeit im Interesse des Mannesmann-Konzerns" ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 1.104.000,00 DM. Darüber hinaus hatte er einen Anspruch auf einen jährlichen TOPP-200 Bonus, der bei 100 %iger Zielerreichung einen Anspruch auf 1,5 Jahresgehälter, bei zufriedenstellender Zielerreichung 2/3 des Zielbonus, mindestens aber 330.000,00 DM ergab, sowie nach Ablauf von vier Jahren auf einen Medium Term Bonus, der zu einem Bonus zwischen 200 % - 400 % des Jahresgehaltes führen konnte. Schließlich war eine bedingte Zuteilung von Aktien vereinbart, von denen Herr Be. sofort Aktien im Kurswert von 150.000,00 DM bei Vertragsbeginn zugeteilt worden waren; auf die restlichen hatte er einen Anspruch, wenn ihm für die Jahre 1999-2002 einen Medium Term Bonus in Höhe von 200 % zuerkannt wurde. Die bei der Übereignung der Mannesmann-Aktien anfallende Lohnsteuer ging zu Lasten der Mannesmann AG.

Aufgrund des Dienstvertrages vom 17.02.2000 stand dem Zeugen Dk. für seine "gesamte Tätigkeit im Interesse des Mannesmann Konzerns" ein jährliches Bruttogehalt von 900.000,00 DM zu. Der Zielbonus bei 100%iger Zielerreichung des ihm gewährten jährlichen TOPP-200 Bonus betrug 1,5 Jahresgehälter, bei zufriedenstellender Leistung 2/3 des Zielbonus. Garantiert wurde für das Geschäftsjahr 2000 ein TOPP-200 Bonus in Höhe von 1,35 Mio. DM. Der TOPP-200 Bonus sollte nur - vorbehaltlich einer Change of Control-Regelung - pro rata temporis beansprucht werden können, wenn der Dienstvertrag seitens der Gesellschaft gekündigt wird. Zur Kompensation des durch die Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone nicht in Aussicht zu stellenden Medium Term Bonus wurde die Option eines mittelfristigen Bonus zugesagt.

Der Dienstvertrag mit Herrn Wm. vom 17.02.2000 sah wegen dessen (vorläufiger) Doppelfunktion bis zum 02.02.2001 nur die Hälfte eines vollen Gehalts eines Vorstandsmitgliedes vor, d.h. er hatte für seine gesamte Tätigkeit im Interesse der Mannesmann AG einen Anspruch auf ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 450.000,00 DM. Nach diesem Zeitpunkt sollte das Gehalt, auch bei Fortbestehen einer Doppelfunktion, auf 900.000,00 DM erhöht werden. Der ihm zugesagte jährliche TOPP-200 Bonus wies bei 100%iger Zielerreichung einen Zielbonus von 1,5 Jahresgehältern, bei zufriedenstellender Zielerreichung einen Bonus in Höhe von 2/3 des Zielbonus auf. Für das Geschäftsjahr 2000 wurde ein Bonus in Höhe von 675.000,000 DM garantiert. Auch mit Herrn Wm. war vorbehaltlich einer Change of Control-Regelung ein pro rata temporis Anspruch bezüglich des TOPP-200 Bonus und eine Kompensation des Medium Term Bonus vereinbart.

d) 17.02.2000

aa) Präsidiumsbeschluss zu den Dienstverträgen des Zeugen Dk. und der Herren Ger., Wm. und Be.

In seiner Sitzung am 17.02.2000 beschäftigte sich das Präsidium unter anderem mit Änderungen der Dienstverträge des Zeugen Dk. und der Herren Ger., Wm. und Be..

Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. beschlossen einstimmig die Aufnahme einer Change of Control-Regelung in deren Dienstverträge. Hiernach war der Prozess der Positionierung des Mannesmann-Telekommunikationsgeschäfts in der unter dem Mehrheitsaktionär Vodafone zu bildenden Struktur von den vier Vorstandsmitgliedern bis mindestens zum 31.07.2000 aktiv mitzugestalten. Wenn der jeweilige Vertrag auf Veranlassung von Vodafone vor dem 01.08.2000 oder in der Zeit vom 01.08.2000 bis 31.01.2001 beendet werden oder die Vorstandsmitglieder die Beendigung auf einen Zeitpunkt zwischen dem 01.08.2000 und dem 31.01.2001 wünschen sollten, hatten diese einen Anspruch auf Abfindung.

Bei den Herren Ger. und Be., die bereits am 10.12.1999 die Zusage erhalten hatten, dass bei einer auf Veranlassung des Aufsichtsrat erfolgenden vorzeitigen Beendigung Gehalt und Bonus für die Restlaufzeit der jeweiligen Bestellperiode als Abfindung ausgezahlt werden, sollte sich die nun beschlossene Abfindung aus dem jeweiligen Gehalt und dem TOPP 200-Bonus für die bis zum Ablauf der Bestellperiode (29.02.2004) verbleibende Restzeit sowie dem Medium Term Bonus zusammensetzen. Die Einbuchung der bereits zugesagten Tentative Shares in das persönliche Wertpapierdepot sollte zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgen.

Die Höhe der Abfindung des Zeugen Dk. sollte sich auf das Vierfache des im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gültigen Bruttogehalts und des TOPP 200-Bonus belaufen, begrenzt für die bis zum Ablauf der Bestellperiode (02.05.2005) verbleibende Restzeit. Bei der Berechnung der Abfindung sollte zudem ein bereits von der Mannesmann Eurokom GmbH zugesagter Medium Term Bonus in Höhe von 3 Mio. DM für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2002 berücksichtigt werden. Für Herrn Wm. war eine Abfindung vorgesehen, die das Vierfache des im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gültigen jährlichen Bruttogehalts (solange die Doppelfunktion bestand: 420.000,00 DM Mannesmann-Mobilfunk-Gehalt plus 450.000,00 DM Mannesmann-AG-Gehalt) und des TOPP 200-Bonus (solange die Doppelfunktion bestand: voller Mobilfunk-Bonus plus Mannesmann-Bonus) betragen sollte. Die Höhe der Abfindung war begrenzt auf Gehalt und TOPP 200-Bonus für die bis zum Ablauf der Bestellperiode (02.02.2005) verbleibende Restlaufzeit. Als Ausgleich dafür, dass bei der Mannesmann Mobilfunk GmbH kein Medium Term Bonus vereinbart worden war, sollte bei einer Abfindung zusätzlich ein Betrag in Höhe von 3,0 Mio. DM berücksichtigt werden, der sich gedanklich auf den Zeitraum 1.10.1999 bis 30.09.2003 beziehen sollte.

bb) Bestimmung und Beschluss der Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Ger., Wm. und Be.

In der Präsidiumssitzung am 17.02.2000 kamen darüber hinaus die Anerkennungsprämien zur Sprache, die auf der Grundlage des Beschlusses zum Prämienfonds vom 04.02.2000 an diese Vorstandsmitglieder der Mannesmann AG gewährt werden sollten. Unter anderem zur Erläuterung dieser war der Angeklagte Dr. E. anwesend. Er hatte den Auswahlprozess der zu Begünstigenden federführend gestaltet, indem er die zu begünstigenden Personen unter den Vorstandsmitgliedern ausgewählt, deren jeweiligen Leistungen bemessen und danach die Höhe der einzelnen Prämien festgesetzt hatte. Seiner Meinung nach verdienten der Zeuge Dk. sowie die Herren Ger., Wm. und Be. wegen ihres jeweils großen persönlichen Beitrags zur Wertsteigerung des Unternehmens eine Anerkennungsprämie. Entscheidend für ihn war, dass der Zeuge Dk. vor seiner Bestellung zum Vorstand die Projekte zum internationalen Ausbau der Telekommunikation leitend bearbeitet hatte, Herr Ger. für die Entwicklung der mobilen Telecommerce-Strategie verantwortlich gezeichnet hatte und Herr Wm. sich vor seiner Vorstandsbestellung als Fachmann für Rechnungswesen und Unternehmenssteuerung einen wichtigen Beitrag zur Portfolio-Optimierung und für den Aufbau der Telekommunikation geleistet sowie die angesichts der Übernahme erforderliche integrierte Rechnungsstellung maßgeblich vorgenommen hatte. Deshalb war er zu dem Schluss gekommen, es sollten die in den Schreiben vom 10.02.2000 mitgeteilten Prämien verteilt werden.

Dem Angeklagten Prof. Dr. F., dem der Angeklagte Dr. E. seine Überlegungen zuvor mitgeteilt und eine Auflistung geschickt hatte, waren gegen die getroffene Auswahl keine Bedenken gekommen. Er machte sich die Ausführungen des Angeklagten Dr. E. zu eigen. In der Präsidiumssitzung am 17.02.2000 thematisierte er die Prämien für die Vorstandsmitglieder, teilte die einzelnen Begünstigten mit und legte die Höhe der einzelnen Beträge dar. Der Angeklagte Dr. A. war mit den vorgeschlagenen Einzelprämien einverstanden. Der Angeklagte Z. erkundigte sich, ob die Anerkennungsprämien nicht von Vodafone kommen könnten, da es sich nun wirtschaftlich betrachtet ohnehin um einen Konzern und eine Kasse handeln würde. Der Angeklagte Dr. E. wies dies aus rechtlichen Gründen zurück, was der Angeklagte Z. akzeptierte. Weder bei ihm noch bei den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. bestand irgendein Zweifel, dass die Mannesmann AG Zahlungsverpflichtete auch dieser Prämien war.

In Kenntnis der Lage der Mannesmann AG und der bestehenden Dienstverträge fassten die Angeklagten Prof. Dr. F., Dr. A. und der Angeklagte Z. in Fortsetzung und zur Konkretisierung des Präsidiumsbeschlusses vom 04.02.2000 den Beschluss, zur Belohnung für zuvor erbrachte Leistungen Anerkennungsprämien in Höhe von 3,7 Mio. DM an den Zeugen Dk., in Höhe von 2,7 Mio. DM an Herrn Ger., in Höhe von 2,0 Mio. DM an Herrn Wm. und in Höhe von 1,5 Mio. DM an Herrn Be. auszukehren. Keine Bedeutung hatte dabei die Frage, wie lang die vier Vorstandsmitglieder noch für die Mannesmann AG tätig sein sollten. Eine Mindestverbleibezeit war mit Blick auf die Anerkennungsprämie nicht vorgesehen; erwartet wurde eine Mitarbeit bis zum Ende der Integrationsphase der beiden Unternehmen, dem 31.07.2000. Die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. stimmten mit Ja, der Angeklagte Z. erklärte aus denselben Gründen wie am 04.02.2000 seine Enthaltung. Der Angeklagte L. nahm an der Beschlussfassung nicht teil.

Der Angeklagte Z. bat mit Rücksicht auf seine Stimmenthaltung zu den Anerkennungsprämien und seiner Zustimmung zu den dienstvertraglichen Änderungen, die Beschlüsse nicht wie in dem von dem Angeklagten Dr. D. unter Mitwirkung der Zeugin So. am 16.02.2000 gefertigten Protokollentwurf vorgesehen, in einem, sondern in getrennten Protokollen festzuhalten. Außerdem wies er zutreffend darauf hin, dass der Protokollentwurf des Angeklagten Dr. D. nicht nur die von dem Prämientopf begünstigten Vorstandsmitglieder nannte, sondern auch Personen unterhalb der Vorstandsebene, für welche keine Zuständigkeit des Präsidiums bestand.

Die anderen Präsidiumsmitglieder waren mit einem gesonderten Beschlussprotokoll zu den dienstvertraglichen Änderungen einverstanden, und erteilten dem hinzu gerufenen Angeklagten Dr. D. einen dahingehenden Auftrag. Mit Blick auf die Anerkennungsprämien gingen sie davon aus, dass es einer Protokollierung der konkret festgesetzten Summen nicht bedurfte, da der Beschluss vom 04.02.2000 die Delegation des Auswahlverfahrens auf die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. vorgesehen hatte. Die Aufnahme verschiedener, in einer Präsidiumssitzung gefasster Beschlüsse in unterschiedliche Protokolle war nicht ungewöhnlich. In der Vergangenheit war dies mehrfach vorgekommen, insbesondere dann, wenn die jeweiligen Beschlüsse unterschiedliche Themen abhandelten.

Nach der Präsidiumssitzung äußerte sich der Angeklagte L. gegenüber den Zeugen Kl. und Sh. aufgebracht auch zu diesen Anerkennungsprämien und erklärte, er wolle daran nicht mitwirken.

cc) Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter

In der unter II. 2) d) festgestellten Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter während einer Unterbrechung der Aufsichtsratssitzung am 17.02.2000 gab der Angeklagte Dr. A. - mit nicht mehr feststellbarem Wortlaut - neben der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. weitere Prämien in Höhe von insgesamt 10 Mio. GBP bekannt, die für Vorstandsmitglieder und andere Führungskräfte gedacht waren, welche zur Wertsteigerung der Mannesmann AG beigetragen hätten. Er erwähnte zudem einen Vorschlag von Hutchison Whampoa Ltd., die Zustimmung des Boards of Directors von Vodafone, die Zuteilung der Prämien durch den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. und die Befassung des Präsidiums am 04.02.2000 und 17.02.2000 hiermit. Er nannte weder die ihm bereits bekannten Namen der Begünstigten und Summen der Einzelprämien noch ausdrücklich eine Zahlungspflicht der Mannesmann AG. Zu Letzterem sah er sich nicht veranlasst, da für ihn die Zahlungspflicht der Mannesmann AG feststand und deshalb eine nicht zu erwähnende Selbstverständlichkeit darstellte. Da er auch keine ausdrückliche Zahlungsverpflichtung von Vodafone ansprach, kam es bei den Arbeitnehmervertretern auch hier zu den unter II. 2) d) festgestellten unterschiedlichen Vorstellungen darüber, wer die Prämien zahlt. Bedenken gegen die Anerkennungsprämien wurden nicht vorgebracht. Diese Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter fand gemeinsam mit der zu der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. Eingang in die Niederschrift der Aufsichtsratssitzung vom 17.02.2000. Insoweit wird auf die Feststellungen unter II. 2) d) Bezug genommen.

dd) Protokollierung des Präsidiumsbeschlusses zu den Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Ger., Wm. und Be.

Am 21.02.2000 rief der Angeklagte Prof. Dr. F. die Angeklagten Z. und Dr. A. an und teilte die zwischenzeitlich vom Zeugen Nu. hervorgehobene Notwendigkeit einer Protokollierung des gefassten Beschlusses zu den einzelnen Anerkennungsprämien mit. Der Angeklagte Dr. D. erstellte deshalb unter Mitwirkung der Zeugin So. ein entsprechendes Beschlussprotokoll des Präsidiums mit dem Datum vom 17.02.2000 in dem es wie folgt heißt: "Ergänzend zu dem vorhandenen Protokoll des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 4. Februar 2000 wird beschlossen, dass - neben verschiedenen nicht dem Vorstand angehörenden Herren - folgende Mitglieder des Vorstands die nachstehend angewiesenen Beträge aus dem Fond von GBP 10 Mio. erhalten sollen: Dk. 3,7 Mio. DM, Ger. 2,7 Mio. DM, Wm. 2,0 Mio. DM, Be. 1,5 Mio. DM." Es folgte der Zusatz: "Die Herren Z. und L. weisen darauf hin, dass sie diesen Beschluss aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mittragen können und sich deshalb der Stimme enthalten." Der Angeklagte Prof. Dr. F. unterzeichnete das Beschlussprotokoll und schrieb per Hand auf eine Abschrift des Beschlussprotokolls "(x) Vorgehen am 21.2.2000 14.10 so mit K. Z. abgestimmt und dazu telefonisches Einverständnis erzielt. F.". Ein handschriftliches "x)" fand sich hinter dem oben genannten maschinengeschriebenen Zusatz. Dem Angeklagten Dr. A. wurde eine Beschlussprotokollabschrift mit Schreiben des Angeklagten Dr. D. vom 21.02.2000 übersandt, in dem auf die erforderliche nachträgliche Protokollierung als prüffeste Unterlage Bezug genommen wurde. Die Angeklagten Dr. A. und Z. unterzeichneten das Beschlussprotokoll. Der Angeklagte L. unterschrieb nicht.

Auch das Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 17.02.2000 zu den Anerkennungsprämien für diese Vorstandsmitglieder nahm den für Vergütungsentscheidungen üblichen Weg im Hause der Mannesmann AG. Es gelangte zur Zeugin So.. Die RGTC erhielt über den Angeklagten Dr. D. am 21.02.2000 Abschriften.

e) Bedenken der RGTC

Von dem eingerichteten Prämienfonds hatte die RGTC bereits durch Übergabe des Präsidiumsbeschlussprotokolls vom 04.02.2000 erfahren. Da dort als Begünstigte "Mitarbeiter im Telekommunikationsbereich" genannt worden waren, mangelte es nach Auffassung der RGTC mit Blick auf darunter fallende Nichtvorstandsmitglieder an der Zuständigkeit des Präsidiums und an einem Beschluss zu den konkreten Einzelprämien für die begünstigten Vorstandsmitglieder. Diese Bedenken sah die RGTC durch das Beschlussprotokoll vom 17.02.2000 beseitigt. Kritisch wurden jedoch weiterhin, ebenso wie bei der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E., eine ihrer Ansicht nach fehlende Vertragsgrundlage, die Initiierung der Prämien durch Hutchison Whampoa Ltd. sowie die Abstimmung mit Vodafone und die Höhe der einzelnen Prämien gesehen. Ihre Bedenken thematisierte die RGTC zunächst gegenüber dem Angeklagten Dr. D. und sodann in dem unter II. 2) f) festgestellten Gespräch am 07.03.2000. In diesem gelang keine endgültige abschließende Zerstreuung dieser Bedenken der RGTC.

f) Auszahlung und Verbuchung der Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Ger., Wm. und Be.

Der Zeuge Pel., seitens der Mannesmann AG legitimiert durch den Zeugen Dr. Go. und den Angeklagten Dr. D., stellte die Anerkennungsprämien am 22.02.2000 in das Überweisungssystem der Mannesmann AG ein. Mit der Gehaltszahlung für den Monat Februar kamen die jeweiligen Anerkennungsprämien am 25.02.2000 zur Auszahlung.

Verbucht wurden die Anerkennungsprämien am 29.02.2000 von dem Zeugen Pel. im Einverständnis mit dem Zeugen Dr. Go. auf dem Projektkonto "Winner". Bestandteil dieses Buchungsvorgangs waren auch Sollbuchungen, die Anerkennungsprämien für Nichtvorstandsmitglieder betrafen, mit Ausnahme der Prämie für Herrn Ru., Mitarbeiter bei Infostrada/Italien. Diese wurde später verbucht und auf der Grundlage einer Rechnung, die angebliche Beratungsleistungen dieses Mitarbeiters bescheinigte, an Infostrada/Italien überwiesen. Der entstandene Sollsaldo im Projektkonto "Winner" wurde durch Gegenbuchungen aus dem Konto "Rückstellungen für Abwehrkosten 1999", welche in dem u.a. von dem Zeugen Kun. aufgestellten und von dem Zeugen Nu. geprüften Jahresabschluss 1999 gebildet worden waren, ausgeglichen. Die Anerkennungsprämien fanden durch die rückwirkenden Buchungen zum 31.12.1999 Eingang in die Bilanz 1999.

Der mit Beschluss vom 16.01.2000 vorgesehene Share Price Bonus, an dem auch der Zeuge Dk. und die Herren Ger., Wm. und Be. unter den bei II. 2) h) genannten Bedingungen mit maximal jeweils 1,0 Mio. EUR bzw. Herr Ger. mit maximal 2,0 Mio. EUR partizipieren sollten, kam nicht zur Auszahlung.

g) Dauer der weiteren Vorstandstätigkeit des Zeugen Dk. und der Herren Ger., Wm. und Be.

Während der Integration der Mannesmann AG in den Vodafone Verbund kristallisierte sich heraus, dass eine alle Seiten zufriedenstellende Zusammenarbeit von Vodafone mit dem Zeugen Dk. sowie den Herren Ger. und Be. langfristig nicht möglich war. Deshalb schlug das Präsidium am 05.06.2000 dem Aufsichtsrat mit den Stimmen der Angeklagten Z., L. und Dr. A. sowie des Zeugen G. vor, dem Ausscheiden dieser Vorstandsmitglieder zum 31.07.2000 zuzustimmen. Der Aufsichtsrat folgte diesem Vorschlag. Bei ihrem Ausscheiden erhielten diese drei Vorstandmitglieder die unter II. 3) d) aa) aufgeführten Abfindungen infolge der Change of Control-Regelungen.

Von den im Februar 2000 zum Vorstand gehörenden Mitgliedern blieb lediglich Herr Wm. im Vorstand der Mannesmann AG. Sein Gehalt wurde mit Beschluss des Präsidiums vom 05.06.2000 mit Wirkung ab dem 01.06.2000 auf 580.000,00 DM erhöht. Die in seinem Dienstvertrag enthaltende Change of Control-Regelung wurde aufgehoben. Als Äquivalent hierfür wurde für ihn ein Retention Bonus I in Höhe von 6,8 Mio. DM, fällig am 01.08.2000, und ein Retention Bonus II in Höhe von 2,2 Mio. DM, fällig am 01.08.2001, beschlossen.

4) Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. (Fall 3 der Anklage)

a) Funktionen des Angeklagten Prof. Dr. F.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. gehörte seit 1960 der Mannesmann AG an und stand dieser als Nachfolger des Zeugen Da. von 1994 bis Mai 1999 als Vorstandsvorsitzender vor. Seinem Dienstvertrag vom 20.11.1998 zufolge erhielt er für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 28.05.1999 für seine "gesamte Tätigkeit im Interesse des Mannesmann Konzerns" ein jährliches Bruttogehalt von 1,4 Mio. DM. Hinzu trat für das Geschäftsjahr 1999 pro rata temporis ein Anspruch auf einen jährlichen TOPP-200 Bonus, der sich bei 100%iger Zielerreichung auf 2, bei geringerer Zielerreichung mindestens auf 0,3 Jahresgehälter belief.

Als der Angeklagte Prof. Dr. F. am 28.05.1999 aus dem Vorstand ausschied, zahlte ihm die Mannesmann AG bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellungsperiode zwei weitere Monatsgehälter. Der Erfolg der Mannesmann AG und die Steigerung des Unternehmenswerts während seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender waren im Zeitpunkt der Beendigung seiner aktiven Dienstzeit sichtbar. Eine Prämie hinsichtlich der von ihm erbrachten Tätigkeiten wurde für ihn ebensowenig wie für seinen Vorgänger beschlossen. Der Angeklagte Prof. Dr. F. wechselte in den Aufsichtsrat und übernahm dort den Vorsitz. In den Übernahmeverhandlungen übte er keine geschäftsleitende Rolle aus.

Spätestens seit dem 02.02.2000 wusste er, dass die Mannesmann AG ihre Selbständigkeit infolge der Übernahme durch Vodafone aufgeben und damit zukünftig nicht mehr eigenständig existieren würde. Diese Entwicklung betrachtete er mit Sorge; die Auflösung des Unternehmens bewegte ihn tief. Inspiriert durch die von dem Zeugen Fo. vorgeschlagenen Prämien für die Vorstandsmitglieder kam er vor diesem Hintergrund auf die Idee, selbst auch noch einen besonderen Geldbetrag von der Mannesmann AG erhalten zu wollen.

b) Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000

Gegenüber dem Angeklagten Dr. A. äußerte der Angeklagte Prof. Dr. F. in der Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000 deshalb den Wunsch, an dem vorgesehenen Fonds für Mitarbeiter des Telekommunikationsbereichs beteiligt zu werden. Der Angeklagte Dr. A. war bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf den Gedanken gekommen, dieser verdiene eine Prämie. Eine Diskussion, warum der Angeklagte Prof. Dr. F. nun begünstigt werden sollte, fand nicht statt. Dem Angeklagten Dr. A. reichte dessen Wunsch, um eine Einbeziehung in den Prämienfonds zu befürworten. Ihm fiel allerdings auf, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht unter den in dem vorbereiteten Beschlussprotokoll genannten Begünstigtenkreis subsumiert werden konnte, schließlich war er Aufsichtsratsvorsitzender. Da diese Funktion schwerlich als Mitarbeiter des Telekommunikationsbereichs verstanden werden konnte, beschlossen beide Angeklagten, den Begünstigtenkreis um die Person des Angeklagten Prof. Dr. F. zu erweitern. Sie sprachen über die Höhe der Prämie und verständigten sich auf einen Betrag von 3 Mio. GBP. Da der Pämienfonds auf einen Vorschlag des Zeugen Fo. zurückging, wollten sie eine Einbeziehung des Angeklagten Prof. Dr. F. nicht ohne dessen Zustimmung hierzu vornehmen.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. begab sich zu dem in einem anderen Raum befindlichen Zeugen Fo. und bat ihn zu dem Angeklagten Dr. A.. Während der Zeuge Fo. mit dem Angeklagten Dr. A. sprach, wartete der Angeklagte Prof. Dr. F. draußen. Der Angeklagte Dr. A. sagte dem Zeugen Fo., sie dächten über eine Beteiligung des Angeklagten Prof. Dr. F. an dem Prämienfonds für das Telekommunikationsteam in einer Höhe von 3 Mio. GBP nach. Er erkundigte sich, ob der Zeuge Fo. damit einverstanden war. Der Zeuge Fo., dem das Management der Mannesmann AG nicht vertraut war, der jedoch im Blick hatte, dass ein Unternehmen "nicht an einem Tag aufgebaut" werde, war der Meinung, das Präsidium "wisse schon am besten, was zu tun sei". Er selber hatte nichts dagegen, er betrachtete es jedoch nicht als seine Entscheidung, sondern als eine Entscheidung der Mannesmann AG. Mit einer solchen Entscheidung erklärte er sich einverstanden. Nachdem der Zeuge Fo. den Raum verlassen hatte, trat der Angeklagte Prof. Dr. F. wieder ein und wurde von dem Angeklagten Dr. A. über eine Zustimmung seitens des Zeugen Fo. unterrichtet.

In dem unter II. 2) a) festgestellten Telefonat teilte der Angeklagte Dr. A. dem Angeklagten Z. im Zusammenhang mit dem Prämienfonds mit, der Angeklagte Prof. Dr. F. wolle auch beteiligt werden. Eine Begründung wurde nicht genannt; eine Diskussion fand nicht statt. Der Angeklagte Z. war bis dahin nicht auf die Idee einer Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. gekommen. Ihm wurde auch insoweit klarstellend erläutert, dass diese Prämie von der Mannesmann AG zu zahlen war. Angesichts dessen wollte er nicht für, aber auch nicht gegen die seiner Ansicht nach der Arbeitnehmerschaft nicht zu vermittelnde Prämie stimmen. Da er an der Entscheidung beteiligt sein wollte, enthielt er sich der Stimme.

Die Angeklagten Dr. A. und Prof. Dr. F. stimmten mit Ja, so dass das Präsidium mit zwei Ja-Stimmen und einer Enthaltung den Beschluss fasste, dem Angeklagten Prof. Dr. F. eine Prämie in Höhe von 3 Mio. GBP zuzuwenden. Alle drei wussten, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. nie Mitglied des Telekommunikationsteams gewesen war, derzeit im Aufsichtsrat saß und an einer Beratung sowie Abstimmung teilnahm, die ihn offensichtlich selbst begünstigte. Ebenso war ihnen bewusst, dass dem Angeklagten Prof. Dr. F. nur in Anbetracht der Übernahme der Mannesmann AG die Idee der Anerkennungsprämie gekommen war. Den drei Angeklagten genügte der Einbeziehungswunsch des Angeklagten Prof. Dr. F.. Auf seine frühere Vorstandsvorsitzendentätigkeit stellten sie nicht ab.

Die Zeugin Pl. wurde zum Diktat gerufen. Sie erhielt den Auftrag, in Nr. 5 des von dem Angeklagten Dr. E. vorbereiteten Beschlussprotokolls für diese Sitzung die darin nicht enthaltende Prämie des Angeklagten Prof. Dr. F. einzufügen. In dem endgültigen Beschlussprotokoll der Präsidiumssitzung vom 04.02.2000 lautete sodann Nr. 5 vollständig: "Ebenfalls auf Initiative von Hutchison und ebenfalls in Abstimmung mit Vodafone soll ein weiterer Fonds von GBP 10 Mio. für Herrn Prof. Dr. F., Aufsichtsratsvorsitzender, und für Mitarbeiter im Telekommunikationsbereich geschaffen werden, die persönlich einen hohen Beitrag zum wertmässigen Erfolg der Aktionäre geleistet haben und deren weitere Mitarbeit im auf Vodafone übergehenden Verbund von besonderer Bedeutung ist. Dabei soll Herr Prof. Dr. F. eine Prämie in Höhe von GBP 3 Mio. erhalten. Auch diesem Fonds stimmt der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten zu. Herr Prof. Dr. F. und Herr Dr. E. sollen bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten festlegen, welche weiteren Führungskräfte hierbei berücksichtigt werden und welche Bedingungen, insbesondere ein Verbleiben im neuen Verbund für eine Mindestzeit, hieran geknüpft werden." Die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. unterzeichneten - wie bereits festgestellt - das Beschlussprotokoll.

c) Bekanntwerden der Prämie bei der Mannesmann AG

Das Beschlussprotokoll vom 04.02.2000 nahm den bereits dargestellt Weg. Die Zeugin So., die auf diese Weise von der Prämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. Kenntnis erhielt, teilte ihre Bedenken wegen der Mitwirkung des Angeklagten Prof. Dr. F. dem Angeklagten Dr. D. und dem Zeugen Nu. mit. Der Angeklagte Dr. E. fand dieses Beschlussprotokoll ab dem auf den 04.02.2000 folgenden Wochenende in seiner Post vor. Als er die Abweichung von seinem vorbereiteten Beschlussprotokoll realisierte, war er verärgert, obwohl er die Entscheidung des Präsidiums in der Sache akzeptierte. Es schien ihm jedoch rechtlich nicht in Ordnung, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. an der Regelung selbst mitgewirkt hatte. Es störte ihn, dass der Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot in derselben Sitzung passiert war, in der über seine und die Anerkennungsprämien für die Mitarbeiter des Telekommunikationsbereichs entschieden worden war. Seine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Beschlusses teilte er dem Angeklagten Prof. Dr. F. mit, welcher in der Woche nach dem 14.02.2000 den Angeklagten Dr. A. hierüber unterrichtete.

d) Bedenken der RGTC und externer Rechtsrat

Der Zeuge Nu. unterrichtete den Angeklagten Dr. D. telefonisch in der Zeit um den 16.02. oder 18.02.2000 in deutlichen Worten über Bedenken der RGTC-Mitarbeiter zu der für den Angeklagten Prof. Dr. F. beschlossenen Prämie. Wegen dessen Mitwirkung und einer nicht vorhandenen Zuständigkeit des Präsidiums für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder sahen sie den Beschluss nicht als wirksame Grundlage für eine Prämienzahlung an. Inhaltliche Bedenken gegen die Prämie selbst existierten bei ihnen nicht. Der Zeuge Nu. regte einen Anruf des Angeklagten Prof. Dr. F. bei dem Zeugen Ma. an. Nach diesem Telefonat, dessen Inhalt der Angeklagte Dr. D. in dem Vermerk "Apprecation Award" mit Datum vom 18.02.2000 ebenso festhielt wie die sich daran anschließenden Gespräche, telefonierte der Angeklagte Dr. D. mit dem Angeklagten Prof. Dr. F., der angab, den Zeugen Ma. nicht anrufen zu wollen und bat, der Angeklagte Dr. D. solle die entstandene Situation mit dem Angeklagten Dr. A. erörtern. Wenn irgendein Problem bleibe, wolle er lieber von dem Betrag Abstand nehmen. Auf Vorschlag des Angeklagten Prof. Dr. F. besprach der Angeklagte Dr. D. die Thematik sodann mit dem Angeklagten Dr. E., welcher entschied, dass sie ca. vier Wochen warten sollten, bis der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht mehr im Aufsichtsrat sei. Er gab an, dann mit dem Zeugen G. sprechen zu wollen mit dem Ziel, dass der Betrag entweder im Gesamtaufsichtsrat beschlossen werden solle oder eine direkte Zahlung von Vodafone zu erreichen. Dem Angeklagten Dr. D. wurde aufgegeben sicherheitshalber zu prüfen, ob es eines Aufsichtsratsbeschlusses bedürfe, wenn Vodafone nicht direkt zahlen wolle, und ein Beschlussprotokoll zu entwerfen. Über diese besprochene Vorgehensweise setzte der Angeklagte Dr. D. den Angeklagten Prof. Dr. F. und den Zeugen Nu. in Kenntnis. Die Angeklagten Prof. Dr. F., Dr. E. und Dr. D. wussten von da an, dass es auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums vom 04.02.2000 nicht zur Auszahlung einer Prämie an den Angeklagten Prof. Dr. F. kommen wird.

Auf Initiative des Zeugen Ma. kam es danach zu einem Gespräch zwischen diesem und dem Angeklagten Prof. Dr. F., in welchem auch die Prämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. sowie dessen Selbstbegünstigung angesprochen wurde. Mit Blick auf Letzteres erklärte der Angeklagte Prof. Dr. F. sinngemäß, dies habe er nicht gewusst. Das werde geändert.

Ein Gespräch der Angeklagten Dr. E. und Dr. D. am 25.02.2000, zu dessen Inhalt der Angeklagte Dr. D. einen Vermerk verfasste, führte zu dem Ergebnis, die Prämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. bis 22.03.2000 "liegen zu lassen". Die Prämie wurde als Zuwendung an ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied bezeichnet. Eine Zahlung des Vorstands der Mannesmann AG an den Angeklagten Prof. Dr. F. als ehemaliges Vorstandsmitglied wollte der Angeklagten Dr. E. mit dem Zeugen G. abstimmen. Der Zeuge N. wurde mit der Prüfung beauftragt, ob der Vorstand solche Zahlungen veranlassen könne.

In dem unter II. 2) f) festgestellten Gespräch am 29.02.2000 im Hause der Mannesmann AG kam die Sprache auch auf die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F., welche ebenso auf Wunsch des Angeklagten Dr. E. von dem Zeugen Prof. Dr. Koe. rechtlich überprüft werden sollte. Bei den Zeugen Prof. Dr. Koe., My. und N. sowie dem Angeklagten Dr. D., der den Inhalt des Gesprächs handschriftlich festhielt, herrschte Einigkeit darüber, dass der bisherige Beschluss des Präsidiums keine Grundlage darstellen konnte. Sie tauschten verschiedene Überlegungen zu einer formell wirksamen Zuwendung aus. Ein Beratervertrag für den Angeklagten Prof. Dr. F. wurde angedacht, jedoch mangels Kenntnisse des Angeklagten Prof. Dr. F. im Bereich der Telekommunikation verworfen, ebenso die Frage, ob nach einem Ausscheiden des Angeklagten Prof. Dr. F. wieder der Vorstand für eine Prämienentscheidung zuständig war. Die Gesprächsteilnehmer kamen zu der Auffassung, wenn, dann könne der Angeklagte Prof. Dr. F. als nachträgliche Anerkennung für seine Vorstandstätigkeit eine Zahlung erhalten, da er als Vorstandsvorsitzender und zuvor Finanzvorstand die Grundlagen gesetzt bzw. die Vorarbeiten geleistet habe. Dazu müsse abgewartet werden, bis er aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden sei, damit ein Beschluss ohne die Beteiligung des Angeklagten Prof. Dr. F. gefasst werden könne.

In dem unter II. 2) f) dargestellten Gespräch am 07.03.2000 wurde die Prämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. ebenfalls thematisiert. Die Gesprächspartner waren sich einig, dass die Zahlung auf der Grundlage des Präsidiumsbeschlusses vom 04.02.2000 rechtlich inakzeptabel war, dass "es so nicht gehe". Bei der Frage, warum eine Prämie an den Angeklagten Prof. Dr. F. gezahlt werden sollte, herrschte Übereinstimmung, dass die Prämie nicht als Anerkennung eines Einsatzes im Abwehrkampf möglich war. Dies sei ihrer Auffassung nach aber auch nicht beabsichtigt gewesen. Als Anlass wurde die Portfolio-Politik, die der Angeklagte Prof. Dr. F. während seiner Tätigkeit als Vorstand maßgeblich betrieben habe, bzw. der Beitrag, den der Angeklagte Prof. Dr. F. zum Unternehmenserfolg in seinen Jahren als Vorstandsvorsitzende geleistet habe, genannt. Die Angemessenheit der Prämie wurde angerissen. Der Zeuge Prof. Dr. Koe., der ebenso wie der Zeuge My. handschriftliche Notizen zu dem Gespräch erstellte, vertrat dabei die Auffassung, nachträgliche Zahlungen für die Vorstandstätigkeit seien rechtlich möglich. Zuständig dafür sei das Präsidium. Er führte aus, am 04.02.2000 sei seiner Auffassung nach das Präsidium nicht beschlussfähig gewesen, da der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht hätte mitstimmen dürfen und der Angeklagte L. nicht mitstimmen habe wollen. Also seien nur die Angeklagten Z. und Dr. A. anwesend gewesen, womit das Präsidium nicht beschlussfähig gewesen sei. Sein Rat sei deshalb, auf eine Neubesetzung des Präsidiums zu warten und dann einen neuen Beschluss zu fassen. Damit würde den Bedenken Rechnung getragen. Diese Auffassung teilten die anderen. Als nachträgliche Belohnung für Erfolge während seiner damaligen Vorstandszugehörigkeit hielten alle, auch die übrigen anwesenden Juristen - der Angeklagte Dr. E., der Zeuge My. und Dr. T. -, die Prämie für rechtlich zulässig. Stein des Anstoßes war und blieb für die Zeugen Nu. und Dr. T., bestätigt durch einen Vermerk des Dr. Em. vom 21.02.2000, allein die Art und Weise der Beschlussfassung. Sämtliche Zeugen, die sich zu der rechtlichen Zulässigkeit dieser Anerkennungsprämie Gedanken gemacht hatten, waren verlässlich, unvoreingenommen und sachkundig. In der damaligen Literatur wurden Anerkennungsprämien an ehemalige Vorstandsvorsitzende in aktienrechtlicher Hinsicht nicht problematisiert. Eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung stand nicht zur Verfügung.

In einem Gespräch zwischen dem Angeklagten Prof. Dr. F. und den Zeugen Ma. sowie Dr. T. am 24.03.2000 kam die Prämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. erneut kurz zur Sprache. Der Angeklagte Prof. Dr. F. vermittelte den beiden anderen den Eindruck, er wisse, dass es zu keiner Auszahlung einer Prämie an ihn auf der Grundlage des gefassten Präsidiumsbeschlusses vom 04.02.2000 kommen werde. Am 27.03.2000 strich er im Beisein des Zeugen My. in Nr. 5 des Präsidiumsbeschlussprotokolls vom 04.02.2000 die Worte "für Herrn Prof. Dr. F., Aufsichtsratsvorsitzender, und" sowie "Dabei soll Herr Prof. Dr. F. eine Prämie in Höhe von GBP 3 Mio. erhalten". An den Rand fügte er jeweils neben den Streichungen handschriftlich "gestrichen, 27.03.2000, F.".

e) 17.04.2000

aa) Sitzung des Bilanzausschusses des Aufsichtsrats der Mannesmann AG

Gegen 9 Uhr am 17.04.2000 fand unter Leitung des Angeklagten Dr. A. eine Sitzung des Bilanzausschusses des Aufsichtsrats der Mannesmann AG statt, an der unter anderen der Angeklagte Dr. E. sowie die Zeugen G., Dk., Dr. Koe., Ma., Nu. und Sy. teilnahmen. Der Zeuge Wf. führte Protokoll. Der Angeklagte Z. war abwesend. In dieser Ausschusssitzung berichteten die Zeugen Ma. und Nu. über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses der Mannesmann AG zum 31.12.1999 durch die RGTC. Der schriftliche Bericht war den Mitgliedern des Bilanzausschusses mit Schreiben des Angeklagten Dr. E. vom 12.04.2000 zugesandt worden. Weder in dem schriftlichen Bericht noch in den mündlichen Erläuterungen durch die Zeugen Ma. und Nu. wurde die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. erwähnt.

Demgegenüber fanden in dem schriftlichen Bericht die Anerkennungsprämien für den Angeklagten Dr. E. und die übrigen Vorstandsmitglieder Erwähnung. Es hieß darin, die RGTC wolle nicht ausschließen, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um die Veranlassung der Mannesmann AG im Sinne des § 311 AktG gehandelt habe für sie nachteilige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, wobei ein Nachteilsausgleich bislang nicht erfolgt sei. Nicht abschließend zu beurteilen sei, ob durch die Anerkennungsprämien die Gesamtbezüge der Vorstände in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitgliedes und zur Lage der Gesellschaft stehen und damit eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrats bezüglich der Festsetzung der Gesamtbezüge des Vorstandsmitgliedes i.S.v § 87 Abs. 1 AktG vorliege. In der Bilanzausschusssitzung sprachen die Zeugen Ma. und Nu. dies nicht von selbst in ihrer zusammenfassenden Darstellung der Prüfungsergebnisse an. Auf Nachfragen des Zeugen Dr. Koe. verwies der Zeuge Ma. auf den schriftlichen Bericht und bezeichnete die dortigen Ausführungen als wertneutrale Berichterstattung, die die RGTC für angemessen halte. Zwar seien es Vorgänge, die nicht im Geschäftsjahr 1999 zu berücksichtigen gewesen wären. Da den Zahlungen ein außergewöhnliches Ereignis zugrundegelegen habe und die Höhe ein einmaliger Vorgang am deutschen Wirtschaftsstandort sei, hätten sie einen Hinweis für das Jahr 2000 als richtig erachtet.

Der Angeklagte Dr. A. erfuhr auf diese Weise zum ersten Mal von den inhaltlichen Bedenken der RGTC zu den Anerkennungsprämien für den Angeklagten Dr. E. und die übrigen Vorstandsmitglieder. Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. entstanden bei ihm deshalb nicht.

bb) Sitzung des Aufsichtsrats der Mannesmann AG

Nach der Bilanzausschusssitzung kam der Aufsichtsrat der Mannesmann AG zu seiner ersten Sitzung nach der Bestellung des Zeugen G. und weiterer drei Vodafone-Angehöriger zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zusammen. Anwesend waren zudem unter anderem die Angeklagten Dr. E. und Dr. A. sowie der Zeuge Dr. Koe.. Über die Aufsichtsratssitzung wurde eine Niederschrift erstellt. Der Aufsichtsrat wählte den Zeugen G. zum Vorsitzenden. Es herrschte eine sehr angespannte Atmosphäre, da zwischenzeitlich deutlich geworden war, dass Vodafone nicht beabsichtigte, die zum Börsengang Atecs getroffenen Absprachen einzuhalten, sondern den Verkauf von Atecs an ein anderes Industrieunternehmen geplant und vorbereitet hatte. In der Aufsichtsratssitzung trat der Konflikt zum Vorschein; Vodafone kündigte einen Beschluss zum Verkauf Atecs an Siemens/Bosch an. Aufgrund der hierdurch hervorgerufenen Kontroversen wurde die Aufsichtsratssitzung mehrfach unterbrochen.

cc) Sitzung des Präsidiums

Während einer dieser Sitzungspausen informierte der Angeklagte Dr. E. den Zeugen G., der nunmehr auch Vorsitzender des Präsidiums war, erstmalig darüber, dass noch ein Punkt eines nicht ausgeführten Beschlusses des Präsidiums offen sei. Am 04.02.2000 habe dieses die Absicht gehabt, dem Angeklagten Prof. Dr. F. eine Prämie zuzuwenden. Der Beschluss sei wegen der Mitwirkung des Angeklagten Prof. Dr. F. jedoch rechtlich nicht in Ordnung gewesen, weshalb die RGTC Bedenken geäußert und sie Rechtsrat eingeholt hätten. Die Bedenken seien nun beseitigt, die Angelegenheit jetzt völlig neu vom Präsidium zu entscheiden. Der Angeklagte Dr. E., der die Information des Zeugen G. durch den Vorstandsvorsitzenden als in der Situation für geboten erachtete, machte keine Vorgaben im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung. Er sprach sich weder für noch gegen eine Prämie aus, er wollte den Zeugen G. lediglich in Kenntnis setzen. Auf Nachfragen stellte er klar, dass es nicht um die Erfüllung einer Verpflichtung der Mannesmann AG, des Präsidiums oder seiner Person gehe. Es gebe nur den Beschluss vom 04.02.2000; aber dieser sei unbeachtlich. Das Präsidium habe die völlige Freiheit und die volle Verantwortung, es könne statt des am 04.02.2000 zuerkannten Betrages 0, 3, 6 oder 9 Mio. zusprechen.

Der Zeuge G. rief sich den Standpunkt Vodafones in Erinnerung von der Mannesmann AG einmal getroffene Entscheidungen aus Respekt und zum Zeichen des guten Willens nicht zu widerrufen. Für ihn stand zudem der Beitrag des Angeklagten Prof. Dr. F. als Vorstandsvorsitzender zum Erfolg des Unternehmens außer Zweifel. Demgegenüber erinnerte er sich an seine erste und einzige Begegnung mit dem Angeklagten Prof. Dr. F., die aus seiner Sicht höchst unerfreulich verlaufen war. Der Angeklagte Prof. Dr. F. hatte ihm zuvor an diesem Tag verbittert und in feindlichem Ton vorgeworfen, er ruiniere ein großes deutsches Unternehmen. Weil der Angeklagte Prof. Dr. F. zudem nicht mehr bei der Mannesmann AG beschäftigt war, entschied der Zeuge G., die Prämie zu reduzieren und dem Präsidium einen Betrag von 6 Mio. DM vorzuschlagen. Wie das Präsidium entscheiden würde, war dem Angeklagten Dr. E. nicht bekannt.

Der Angeklagte Dr. E. ging mit dem Zeugen G. in den Raum, in dem die Angeklagten Z., L. und Dr. A. warteten. Der Angeklagte Dr. D. wurde herbeigerufen und brachte ein auftragsgemäß vorbereitetes Beschlussprotkoll mit, das er mit Hilfe des Hinweises des Angeklagten Dr. E., den eingeholten Rechtsrat zu beachten, erstellt hatte. Im Zeitpunkt der Vorbereitung war dem Angeklagten Dr. D. nicht bekannt, dass das Präsidium die Anerkennungsprämie beschließen würde. Für ihn war der Ausgang der Sitzung hierzu offen. Der Text des vorbereiteten Beschlussprotokolls lautete: "In der bisherigen Beschlussfassung des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten zum sog. Appreciation Award ist Herr Prof. Dr. F. nicht berücksichtigt worden. Im Hinblick darauf, dass er in den Jahren 1994 bis 1999 als Vorsitzender des Vorstandes maßgeblich zum Unternehmenserfolg und zur Steigerung des Unternehmenswertes beigetragen hat, wird ihm hiermit ein Betrag von DM .................... zugewendet."

Die im Zuge des Atecs-Konflikts erwachsene Anspannung herrschte auch in diesem Gremium. Die Sitzung wurde in 10 bis 15 Minuten im Stehen abgehalten. Der Zeuge G. dominierte die Szene. Er sprach englisch. Er erklärte, er habe von der noch offenen Beschlusslage den Angeklagten Prof. Dr. F. betreffend gehört. Die Sache sei unerledigt. Das Präsidium sei frei zu entscheiden. In bestimmenden Ton schlug er eine Prämie in Höhe von 6 Mio. DM vor, wobei er die Betragsreduzierung kurz anschnitt. Ein Grund für die Prämie wurde nicht genannt.

Der Angeklagte Dr. A., der seit der Woche nach dem 14.02.2000 über die Bedenken gegen den Präsidiumsbeschluss vom 04.02.2000 informiert war, zeigte keine Verwunderung über die erneute Beschlussvorlage zu dieser Prämie. Die ihm bekannten rechtlichen Bedenken erachtete er nun als erledigt. Er wusste, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. mittlerweile aus dem Präsidium bzw. dem Aufsichtsrat der Mannesmann AG ausgeschieden war, und statt seiner der CEO der neuen Mehrheits- und zukünftigen Alleinaktionärin der Mannesmann AG an der Beschlussfassung teilnahm. Darüber hinaus war ihm die Lage der Mannesmann AG am 17.04.2000 bewusst und bekannt, ebenso der Umstand, dass dem Angeklagten Prof. Dr. F. für seine damaligen Tätigkeiten als Vorstandsvorsitzender zwar eine - ihm unbekannte und nicht weiter von ihm ermittelte - Vergütung, aber beim Ausscheiden aus dem Vorstand ebensowenig wie seinem Vorgänger eine zusätzliche Prämie geleistet worden war. Weiterhin war ihm seine eigene Stellung als Präsidiumsmitglied gewahr sowie die von ihm im Falle eines Beschlusses hervorgerufene Zahlungspflicht der nach wie vor eigenständigen Mannesmann AG. Die Reduzierung des zuzuwendenden Betrages war ihm aufgefallen. Er stimmte dem Vorschlag in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände per Kopfnicken zu. Er wusste und wollte, was er tat. Der Beschluss des Präsidiums sollte zur Auszahlung einer Prämie aus dem Vermögen der Mannesmann AG an den Angeklagten Prof. Dr. F. führen. Hierfür war für ihn ebenso wie am 04.02.2000 der Wunsch der Beteiligung des Angeklagten Prof. Dr. F. maßgeblich, der durch das in dem Vorschlag des Zeugen G. gesehene positive Votum Vodafones gestärkt wurde. Einen darüber hinausgehenden Grund für die Prämie benötigte er nicht. Er ging davon aus, keinen rechtlichen Einschränkungen oder Bindungen hinsichtlich einer Prämie an ein ehemaliges Vorstandsmitglied zu unterliegen und aufgrund eines ihnen zustehenden weiten Handlungs- und Ermessensspielraums so wie gewollt entscheiden zu dürfen. Sein Handeln hielt er für rechtlich erlaubt. Dieser Irrtum beruhte auf einer unzutreffenden rechtlichen Wertung. Bei Einholen eines Rechtsrates am 17.04.2000 wäre dieser Irrtum nicht korrigiert worden. Unrechtseinsicht hätte der Angeklagte Dr. A. hierdurch nicht gewonnen.

Der Angeklagte Z. brachte ebensowenig eine Verwunderung über die erneute Befassung des Präsidiums mit diesem Beschluss zum Ausdruck. Auch ihm war das Ausscheiden des Angeklagten Prof. Dr. F., die Teilnahme des Zeugen G. an der Beschlussfassung und die Lage der Mannesmann AG bekannt und bewusst. Gleiches galt für den Umstand, dass dem Angeklagten Prof. Dr. F. für seine damaligen Tätigkeiten als Vorstandsvorsitzender zwar eine Vergütung, aber beim Ausscheiden aus dem Vorstand ebensowenig wie seinem Vorgänger eine zusätzliche Prämie geleistet worden war. Der Angeklagte Z. wusste um seine eigene Funktion, dass durch einen Beschluss des Präsidiums die Mannesmann AG zur Zahlung verpflichtet wurde und um die Reduzierung des Betrages. Maßgeblich für eine Anerkennungsprämie an den Angeklagten Prof. Dr. F. war für ihn genau wie am 04.02.2000 dessen Einbeziehungswunsch. Er sah sich durch die in dem Vorschlag des Zeugen G. gesehene Billigung durch Vodafone bestärkt. Einen darüber hinausgehenden Grund für die Prämie benötigte auch er nicht. Er ging davon aus, das Präsidium dürfe so wie vorgeschlagen entscheiden. Sein Handeln hielt er für rechtlich erlaubt. In Kenntnis aller tatsächlichen Umstände nickte er und sagte, das sei in Ordnung, worauf sich Letzteres auf das Ergebnis, die Zuwendung einer Prämie, bezog. Aus Arbeitnehmersicht wollte er der Prämie nicht zustimmen; er wollte sie aber auch nicht verhindern. Deshalb sprach der Angeklagte Z., dem die Zustimmung des Angeklagten Dr. A. und des Zeugen G. ebenso bekannt war wie die ablehnende Haltung des Angeklagten L. und das für eine Beschlussfassung notwendige Quorum, seine Enthaltung aus. Ihm war bewusst und bekannt, dass mit seiner Teilnahme an der Beschlussfassung ein wirksamer Beschluss zustande kam. Er wusste und wollte, was er tat. Der Beschluss sollte zur Auszahlung einer Prämie an den Angeklagten Prof. Dr. F. zu Lasten des Vermögens der Mannesmann AG führen. Sein Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit seines Handelns beruhte auf einer unzutreffenden rechtlichen Wertung. Bei Einholen eines Rechtsrates am 17.04.2000 wäre dieser Irrtum nicht korrigiert worden. Unrechtseinsicht hätte der Angeklagte Z. nicht gewonnen.

Dem Angeklagten Z. wurde nun erstmalig das vorbereitete Beschlussprotokoll zur Unterschrift vorgelegt. Er erklärte, er und der Angeklagte L. wünschten wieder ihren Zusatz über die Stimmenthaltung wie bei den vorangegangenen Beschlussprotokollen. Daraufhin fügte der Angeklagte Dr. E., der sich in der Sitzung nicht zu dem Beschluss geäußert hatte und auch nun keine Untreuehandlung sah bzw. eine solche nicht unterstützen wollte, in die dafür vorgesehene Lücke des vorbereiteten Beschlussprotokolls "6 Millionen" ein und setzte unter den maschinengeschriebenen Text handschriftlich den Zusatz: "Herr Z. und Herr L. nehmen diesen Beschluss zur Kenntnis und enthalten sich der Stimme."

Als der Angeklagte L., der sich bis dahin nicht zu Wort gemeldet hatte, das Beschlussprotokoll zu sehen bekam, erklärte er sinngemäß "da mache ich nicht mit", "sie wissen doch - ohne mich" und legte oder schnippte das Beschlussprotokoll auf den Tisch. Diese Äußerung des Angeklagten L. führte nicht dazu, dass die übrigen Angeklagten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anerkennungsprämie bekamen. Der Angeklagte Dr. E. strich daraufhin den Angeklagten L. aus seinem handschriftlichen Zusatz und reichte das Beschlussprotokoll dem Zeugen G., der es unterzeichnete und an den Angeklagten Dr. A. weiterreichte. Der Angeklagte Dr. A. sah das Beschlussprotokoll zum ersten Mal und unterschrieb. Als Letzter setzte der Angeklagte Z. seine Unterschrift auf das Protokoll. Die Angeklagten Z. und Dr. A. nahmen die im Hause der Mannesmann AG im Nachhinein im Beschlussprotokoll ausgedrückte Begründung für die Anerkennungsprämie als äußerliche Rechtfertigung an.

f) Auszahlung der Prämie

Der Angeklagte Dr. D., der eine Untreuehandlung nicht sah bzw. nicht unterstützen wollte, leitete die Auszahlung der Prämie in die Wege. Der Zeuge Pel. wurde damit betraut. Am 28.04.2000 erfolgte die Überweisung des Nettobetrages, der den brutto zugesprochenen 6 Mio. DM entsprach, an den Angeklagten Prof. Dr. F..

g) Vernehmung des Angeklagten L.

Der Angeklagte L. wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren am 11.07.2001 als Zeuge vernommen. Zugegen war als Vernehmungsperson ein Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft, der Zeuge Mun.. Befragt zur Präsidiumssitzung am 17.04.2000 sagte der Angeklagte L., der einzige Tagesordnungspunkt sei die Beschlussfassung zur Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. gewesen. Er sei irritiert gewesen, dass es keine Tischvorlage im herkömmlichen Sinne gegeben habe. Von der Beschlussfassung sei lediglich ein Exemplar im Laufe der Sitzung herumgegeben worden. Der Zeuge G. sei von dem Angeklagten Dr. A. simultan übersetzt worden, der Angeklagte Z. habe Wortbeiträge geleistet. Er, der Angeklagte L., habe das Protokoll, welches ihm zur Unterschrift gereicht worden sei, in den Händen gehalten, durchgelesen und dann sinngemäß mit den Worten "das mache ich nicht mit" auf den Tisch geschnippt. Natürlich habe er nicht zustimmen wollen. Eine Diskussion hierauf - in Vernehmungsprotokoll war insoweit von "Einwände(n) gegen die nachträgliche Zuerkennung - wie bereits in meiner Vernehmung vom 29. Juni 2001 ausgeführt" die Rede - sei nicht erfolgt. Der Betrag von 6 Mio. DM habe sich aus der sechsjährigen Tätigkeit des Angeklagten Prof. Dr. F. als Vorstandsvorsitzender ergeben.

5) Abfindung der Alternativpensionsansprüche (Fall 4 der Anklage)

a) Pensionsmodell der Mannesmann AG

Die Mannesmann AG gewährte seit Mitte der 50er Jahre auf der Grundlage der jeweiligen Pensionsverträge ihren pensionierten ehemaligen Vorstandsmitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Pension, deren Höhe sich aus einem Vergleich zweier Werte, der Fest- und der Alternativpension, ermittelte. Die zugesagte Festpension betrug abhängig von dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls 40, 50 oder 60 % des vor dem Ausscheiden bezogenen festen Bruttojahresgehaltes. Die "variable" Alternativpension errechnete sich aus dem Jahresdurchschnitt der Gesamtbezüge (Jahresbruttogehalt und den Tantiemen bzw. TOPP-200 Bonus) der aktiven Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Je nach Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls betrug der Pensionsanspruch 20, 25, 30 oder 33 1/3 % der genannten durchschnittlichen Jahresbezüge. Ein pensionierter Vorstandsvorsitzender wurde an den Gesamtbezügen des aktiven Vorstandsvorsitzenden, ein pensionierter stellvertretender Vorstandsvorsitzender an den Gesamtbezügen des aktiven Stellvertreters gemessen. Wenn die so errechnete Alternativpension zu einem höheren Wert als die Festpension führte, ergab sich ein Anspruch auf Auszahlung der höheren Alternativpension. Durch dieses Modell sollte mit Hilfe der Festpension der durch das letzte Bruttogehalt in aktiver Zeit vorhandene Lebensstandard des Pensionärs gesichert werden. Die Alternativpension sollte darüber hinaus den ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit eröffnen, auch künftig an der Entwicklung der Vorstandsgehälter und dem Erfolg des Unternehmens partizipieren zu können. Eine Abfindung der Alternativpension war vertraglich nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf Beibehaltung der Alternativpensionen mindestens auf Höhe des aktuellen bzw. eines bestimmten Niveaus war nicht vereinbart.

b) Überlegungen zur Änderung des Pensionsmodells

Aufgrund dieses Modells kamen seit Ende der 80er Jahre stets Alternativpensionen an die Pensionäre und Hinterbliebenen zur Auszahlung. Da die Höhe der ausgezahlten Pensionen seit Mitte der 90er Jahre in einem Umfang gestiegen war, der der Mannesmann AG im Hinblick auf die erbrachten Tätigkeiten der Pensionierten in ihrer aktiven Zeit als nicht mehr gerechtfertigt erschien - zum Teil waren sie fast doppelt so hoch wie der zugesagte Festpensionsbetrag -, dachte der Angeklagte Dr. D. auf Anweisung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Kop. seit Juli 1998 über eine Veränderung der Alternativpensionsregelungen nach und fertigte hierzu verschiedene Schriftstücke.

Mit Beschluss des Präsidiums vom 20.11.1998 wurde die Alternativpension für die aktiven Vorstände - unter Erhöhung der Festpension - abgeschafft. Für die zu dieser Zeit bereits pensionierten Vorstandsmitglieder und deren Hinterbliebenen galt die alte Regelung mit der Maßgabe fort, dass anstelle der bis dahin zu berücksichtigenden Tantiemen der am gleichen Tag beschlossene jährliche TOPP-200 Bonus in die Berechnung der Alternativpension einzustellen war. Für den Angeklagten Prof. Dr. F., damals Vorstandsvorsitzender, wurde eine Sonderregelung beschlossen. Obwohl er erst ca. sechs Monate später aus dem Vorstand ausscheiden sollte und tatsächlich auch erst ausschied, galt für ihn das alte Pensionsmodell. Für ihn wurde mithin weiterhin eine Alternativpension errechnet. Zugleich profitierte er, mit Hinweis auf seine lange Konzern- und Vorstandszugehörigkeit, von der für die aktiven Vorstandsmitglieder beschlossenen Erhöhung der Festpension.

c) Auswirkungen der Übernahme auf die Pensionsvereinbarungen und Initiative des Angeklagten Prof. Dr. F. zur Abfindung der Alternativpensionsansprüche

Während des Übernahmekampfes erkundigte sich der Angeklagte Prof. Dr. F. bei dem Angeklagten Dr. D. nach den Konsequenzen für die Pensionsansprüche der Vorstandsmitglieder im Falle einer Übernahme der Mannesmann AG. Der Angeklagte Dr. D. war der (zutreffenden) Auffassung, dass die vertraglichen Ansprüche der Pensionäre und Hinterbliebenen durch eine Veränderung der Aktionärsstruktur nicht berührt werden. Deshalb sah er keine Veranlassung mit Blick hierauf besondere Vorkehrungen zu treffen. Schlimmstenfalls könne die Situation eintreten, dass infolge eines Absinkens des Vergütungsniveaus der aktiven Vorstände die Festpension nicht mehr überschritten werde. Dies teilte er dem Angeklagten Prof. Dr. F. in einem Schreiben vom 02.12.1999 mit.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. wusste, dass eine Übernahme zwar per se keine Änderung der vertraglichen Pensionsansprüche nach sich ziehen würde, dass es für die Frage, ob als Pension tatsächlich noch eine höhere Alternativpension gezahlt wird, entscheidend auf die Gehaltsstruktur des dann vorhandenen Vorstandes ankommt. Gleichfalls bekannt war ihm die bevorstehende zahlenmäßige Verkleinerung des Mannesmann-Vorstandes durch die Verselbständigung des Atecs-Bereichs und dessen strukturelle Veränderungen infolge der für Vodafone erfolgreichen Übernahme, welche mit einem stetigen Funktions- und Kompetenzverlust sowie nach vollständigem Abschluss der Übernahme durch Vodafone zu einer Auflösung des Vorstandes der Mannesmann AG führen würde. Ihm wurde die Gefahr einer Veränderung und eines Wegfalls der für alle Pensionäre günstigen Alternativpension deutlich, die auch für ihn persönlich zu erheblichen finanziellen Einbußen führen konnte. Dieser Gedanke brachte ihn dazu, sich das seit längerem bestehende Bemühen der Mannesmann AG, auch eine Änderung bei den Alternativpensionen der Pensionäre zu erreichen, zu Nutze zu machen. Er ergriff die Initiative und entschied auf die Pensionäre zuzutreten, denen gegenüber bis dahin kein Versuch auf Abänderung der Alternativpensionen unternommen worden war. Im Februar 2000 rief er bei dem Zeugen Sin., bis 1997 Arbeitsdirektor der Mannesmann AG, an, bat um einen Termin und besuchte ihn Ende Februar, Anfang März 2000. Ihm gegenüber äußerte er, er befürchte eine Veränderung. Welcher Art diese Befürchtung war, ließ er offen. Er, der Angeklagte Prof. Dr. F., wolle deshalb über die Berechnung der Pensionsansprüche nachdenken und gegebenenfalls den zukünftigen Anspruch auf die Differenz zwischen Fest- und Alternativpension für 2000 und die kommenden Jahre durch ein pauschales Abfindungsangebot abgelten lassen. Das sei noch mit dem Aufsichtsrat abzustimmen. Es gebe aber lediglich die Alternative, dass es bei der Festpension bleibe. Der Angeklagte Prof. Dr. F. verfolgte mit diesem Gespräch das Ziel auszuloten, wie die Pensionäre auf ein solches Angebot reagieren würden. Der Zeuge Sin., der bis dahin wegen der vorhandenen Pensionsverträge seine Pension auch durch die Übernahme nicht gefährdet sah, antwortete grundsätzlich sei er mit einer solchen Abfindung einverstanden. Ihnen müsste allerdings ein "interessanter" Betrag angeboten werden.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. thematisierte die Abfindung der Alternativpension zudem im gleichen Zeitraum Ende Februar, Anfang März 2000 mit dem Angeklagten Dr. D.. Sie zogen dies als eine Lösungsmöglichkeit des ihrer Auffassung nach bestehenden Problems der Alternativpensionen in Betracht. Demgemäß beauftragte der Angeklagte Prof. Dr. F. den Angeklagten Dr. D. Überlegungen zur Art und Weise einer Abfindungsregelung anzustellen. Dieser berechnete auf der Grundlage der aktiven Vorstandsgehälter zum 31.12.1999 - wobei der Bonus der aktiven Vorstandsmitglieder dauerhaft auf einer Basis von 100% Performance Berücksichtigung fand -, den Richttafeln Dr. H. 1998, eines Zinses von 6 % und den seitens des Büro Dr. H. im November 1999 für die bestehenden Pensionsverpflichtungen errechneten Rückstellungsbeträge verschiedene mögliche Abfindungsbeträge.

d) Anfragen der Pensionäre und Hinterbliebenen

Der Zeuge Dm. erkundigte sich nach einer Aufsichtsratssitzung im Februar 2000, zu einem Zeitpunkt als die Entscheidung der Mannesmann AG die Annahme des Übernahmeangebots Vodafones seinen Aktionären zu empfehlen bereits gefallen war, bei dem Angeklagten Dr. E., wie in Zukunft mit den Pensionen verfahren werde. Der Angeklagte Dr. E. sagte, dies könne er nicht beantworten.

Mit Schreiben vom 15.03.2000 wandte sich die Zeugin Ww., Witwe des ehemaligen Vorstandsmitgliedes Ww., an den Angeklagten Dr. A.. An diesen war sie drei bis fünf Tage vorher telefonisch von dem Angeklagten Prof. Dr. F. verwiesen worden mit dem Hinweis, er, der Angeklagte Prof. Dr. F., sei für Fragen der Pensionäre nicht mehr zuständig; der Angeklagte Dr. A. wechsele in das Gremium von Vodafone. In ihrem Brief erkundigte sich die Zeugin Ww. nach möglichen Konsequenzen der Übernahme auf ihre Pensionsansprüche. Sie wollte wissen, wer für die unveränderte Fortzahlung und Anpassung der variablen Teile der Pensionen aufkommen würde. Ausdrücklich thematisierte sie eine nicht auszuschließende zukünftige Abhängigkeit der Mannesmann AG einschließlich der daraus für sie erfahrungsgemäß folgenden Auswirkungen auf die aktiven Vorstandsgehälter, womit sie ein Absinken der Vergütungen meinte. Sie stellte die Frage, in welcher Weise beabsichtigt sei, einer hierdurch entstehenden potenziellen Benachteiligung der Pensionäre und Hinterbliebenen entgegenzuwirken und ob die Option bestehe, zur Vermeidung von Unsicherheiten eine Kapitalisierung der Ruhegelder vorzunehmen. Daneben erwähnte sie die positive wirtschaftliche Entwicklung der Mannesmann AG in der Vergangenheit, die auch für die Pensionäre eine erhebliche Steigerungen der Pensionen gebracht habe. Sie wünschte eine Beteiligung an den versprochenen ertragreichen kommenden Jahren.

Der Angeklagte Dr. A. nahm das in seinem Büro am 15.03.2000 eingegangene Schreiben zur Kenntnis. Er wusste nun um die Besorgnis einer Hinterbliebenen, die Alternativpension könne zukünftig sinken, und dem Wunsch, die darin gesehene potenzielle Benachteiligung durch eine Kapitalisierung der Alternativpension auszugleichen. Zur inhaltlichen Beantwortung der Anfrage fühlte er sich nicht berufen. Auf seine Veranlassung hin setzte einer seiner Mitarbeiter einen allgemein gehaltenen Brief an die Zeugin Ww. auf, in dem es sinngemäß hieß, sie solle sich keine Sorgen machen. Das Schreiben der Zeugin Ww. ließ der Angeklagte Dr. A. mit Schreiben des Herrn Dr. Su. vom 17.03.2000 an den Angeklagten Dr. D. mit der Bitte um Erledigung weiterleiten. Nach Eingang am 20.03.2000 dort wurde es dem Angeklagten Prof. Dr. F. zur Kenntnis gebracht. Dadurch war auch den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. D. bekannt, dass nicht nur sie, sondern auch eine Hinterbliebene eine Kapitalisierung der Alternativpension bedacht hatte, weil sie deren Reduzierung im Zuge einer sich ändernden Vergütungsstruktur befürchtete.

Am 20.03.2000 erkundigte sich der Zeuge Dr. Ce., von 1982 bis 1996 Vorstandsmitglied und in den letzten beiden Jahren stellvertretender Vorstandsvorsitzender, bei dem Angeklagten Prof. Dr. F. unter anderem danach, wie in Zukunft mit der Alternativpension verfahren werde, ob dies auch weiterhin als günstigste Alternative gelte, wer Rechtsnachfolger der Mannesmann AG werde, ob es bei Vodafone oder Atecs entsprechende Regelungen gebe und an welchen Daten sich gegebenenfalls die Berechnung seiner Gesamtbezüge orientiere. Den Zeugen Dr. Ce. interessierte die zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage der Alternativpension. Diese wusste der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht. Er erklärte, zu den Fragen keine Stellung nehmen zu können, sich aber darum kümmern zu wollen. Die von ihm initiierte und bereits in Vorbereitung befindliche Abfindungsregelung erwähnte er gegenüber dem Zeugen Dr. Ce., der seine Fragen und das Gespräch schriftlich notierte, nicht.

e) Überprüfung der Zulässigkeit einer Abfindungsregelung

Auf Veranlassung des Angeklagten Dr. E., der von den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. D. über die in Betracht gezogene Abfindung der Alternativpensionsansprüche informiert worden war, beauftragte der Angeklagte Dr. D. am 23.03.2000 den Zeugen Prof. Dr. Koe. mit der Prüfung, ob die Pensionäre einen Anspruch auf künftige Auszahlung der Alternativpension auf dem bisherigen Niveau haben, ob sie im Falle einer Reduzierung der Vorstandsbezüge eine entsprechende Reduzierung der Alternativpension hinnehmen müssen und welche rechtlichen Gesichtspunkte bei einer Abfindungsregelung zu berücksichtigen sind. Der Angeklagte Dr. D. faxte dem Zeugen Prof. Dr. Koe. zu diesem Zweck eine Übersicht der vertraglichen Pensionsregelungen der Mannesmann AG, eine beispielhafte Übersicht zur Entwicklung der Fest- und Alternativpensionen zwischen 1977 und 1999 nebst dazugehörigem Schaubild, das Musterschreiben des Vorstandsvorsitzenden der Mannesmann AG vom 06.05.1994, das "Sonderprotokoll" vom 28.11.1979 und das Schreiben "Mannesmann Aktiengesellschaft" vom 11.01.1956. In einem Treffen teilte er mit, es bestehe die Überlegung, dass die Vorstandsgehälter sinken könnten. Dies sei zwar nicht klar, es gebe aber aus den Kreisen der Pensionäre eine dahingehende Besorgnis. Der Angeklagte Dr. D. sagte, das Ganze sei im Hinblick auf die bevorstehende Präsidiumssitzung eilig.

Auf der Grundlage einer von Rechtsanwalt Dr. Ec. erstellten Notiz vom 26.03.2000 kam der Zeuge Prof. Dr. Koe. zu dem Schluss, dass die Pensionäre und Hinterbliebenen grundsätzlich keinen Anspruch darauf hätten, dass die Alternativpension bei einem Absinken der Vorstandsbezüge auf dem bisherigen Niveau erhalten bleibt. Solange die Gehälter der aktiven Vorstände nicht treuwidrig unangemessen niedrig angesetzt würden, um auf diese Weise die Alternativpensionen zu schmälern, müssten die Pensionäre und Hinterbliebenen ein Sinken der Vorstandsgehälter hinnehmen. Sie sollten nicht besser gestellt werden als die Aktiven. Eine einvernehmliche Aufhebung der Alternativpensionen gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des Differenzbetrages zwischen Fest- und Alternativpension sei rechtlich möglich. Über die Bemessung der Höhe der Abfindung sei mit kaufmännischer Sorgfalt zu entscheiden, wobei ein weiter Beurteilungsspielraum zur Verfügung stehe. Es dürften jedoch keine unangemessen hohen Zahlungen vorgenommen werden. Es biete sich an, als Abfindung den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Barwert der voraussichtlichen Differenz zwischen der künftigen Alternativ- und der künftigen Festpension anzusetzen. Es läge allerdings in der Einschätzung der künftigen Höhe der Alternativpension ein Problem. Seines Erachtens nach sei es nicht ausreichend, ohne weiteres den aktuellen Pensionsbetrag zugrundezulegen. Vielmehr sei zu prüfen, welche Beträge aus heutiger Sicht als Alternativpension in Zukunft zu erwarten seien. Soweit sich in den Vorstandsbezügen Sonderentwicklungen niedergeschlagen hätten, die sich künftig nicht wiederholen würden, wie z. B. die außergewöhnliche Kurssteigerung des Jahres 1999, oder soweit schon Strukturveränderungen bei der Mannesmann AG, die sich auf das Vergütungsniveau des Vorstandes auswirken werden, hinreichend sicher abzusehen seien, sei dies bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen. Darüber hinaus könnte man im Einzelfall die Frage aufwerfen, ob das zwischenzeitlich erreichte Niveau der Alternativpensionen noch mit den Vorstellungen vereinbar sei, die die Parteien des Pensionsvertrages im Zeitpunkt der Versorgungszusage gehabt hatten. Sofern man hiernach zu einer ungewollten Überversorgung komme, könnte es unter Umständen unangemessen sein, die Alternativpension für die Zukunft auf der Basis des zwischenzeitlich erreichten Höchststandes oder möglicherweise sogar auf Basis noch weiter erwarteter Steigerungen abzufinden.

Seine Überlegungen schrieb der Zeuge Prof. Dr. Koe. unter dem 26.03.2000 nieder. Zusammen mit der Notiz des Rechtsanwalts Dr. Ec. faxte er sie am Morgen des 27.03.2000 an den Angeklagten Dr. D., welcher beides am selben Tag an die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. weiterleitete.

f) Präsidiumsbeschluss am 27.03.2000 zur Abfindung der Alternativpensionsansprüche

Am 27.03.2000 traten gegen 18 Uhr die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. im Verwaltungsgebäude der Deutschen Bank in Frankfurt zu einer Sitzung des Präsidiums zusammen. Hierzu hatte der Angeklagte Prof. Dr. F. mit Schreiben vom 13.03.2000, in dem als einziger Tagesordnungspunkt die "variable Vergütung für die Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 1999" genannt worden war, eingeladen. Wegen dieses Punktes war auch der Angeklagte Dr. E. in Frankfurt, der an der Sitzung selbst nur zu diesem Tagesordnungspunkt teilnahm.

Der Angeklagte Prof. Dr. F., der von einem Absinken der Vorstandsgehälter in Zukunft und daran gekoppelt von einer Reduzierung bzw. dem Wegfall der Alternativpension ausging, brachte eine Abfindung der Alternativpensionsansprüche auf lebenslanger Basis zur Sprache. Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Zeugen Prof. Dr. Koe. ging er davon aus, dass eine solche Abfindung grundsätzlich rechtlich zulässig sei. Er wollte damit den drohenden Verlust seiner Alternativpension kompensieren.

Den übrigen Mitgliedern des Präsidiums erklärte er, die Mannesmann AG sei wegen der stetigen Erhöhung der Alternativpensionen seit langem bestrebt, eine neue Regelung der Pensionen zu erreichen, für die aktiven Vorstände sei dies Ende 1998 geschehen. An den Zusagen für die zu diesem Zeitpunkt bereits Pensionierten sei nichts geändert worden, weil zu befürchten gestanden habe, dass diese sich nicht bereit finden würden, sich die aus seiner Sicht zweifellos sehr günstigen Zusagen zu für das Unternehmen tragbaren Konditionen abkaufen zu lassen. Weiter trug er vor, nach der Übernahme sei im Kreise der Pensionäre die Frage aufgekommen, ob mit einem deutlichen Absinken oder dem Wegfall der Bezüge der aktiven Vorstandsmitglieder zu rechnen sei, wobei er allerdings unerwähnt ließ, dass er einer von den drei besorgten Pensionären war. Er erklärte, nun scheine ihm eine günstige Gelegenheit für eine Neuregelung gegeben. Die Pensionäre seien angesichts der Übernahme der Mannesmann AG verunsichert. Ihnen sei zu verdeutlichen, dass sie künftig möglicherweise gar keine Alternativpension mehr erhalten, wodurch bei ihnen eine Akzeptanz für eine Abfindungsregelung erreicht werden könnte. Die Abfindung sei ein guter Vergleich. Eventuelle und von ihm erwartete Rechtsstreitigkeiten könnten - wovon er tatsächlich ausging - so vermieden werden. Er hoffe, dass der Vergleich allseits angenommen werde.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. legte den Entwurf eines von dem Angeklagten Dr. D. vorbereiteten Beschlussprotokolls vor, der anfangs die geltende Lage skizzierte und abschließend eine Liste mit den Namen der achtzehn Pensionäre und Hinterbliebenen sowie den ihnen jeweils anzubietenden Abfindungsbeträgen in einer Gesamthöhe von 61.116.889,00 DM - wovon 5.313.595,00 DM auf den Angeklagten Prof. Dr. F. entfielen - enthielt. Dazwischen lautete das Protokoll wie folgt:

"Infolge der Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone und den damit zu erwartenden Änderungen der Geschäftstätigkeit der Mannesmann AG als Zwischenholding wird angenommen, dass die Bezüge der aktiven Vorstandsmitglieder eventuell mittelfristig deutlich niedriger ausfallen könnten. Demzufolge könnten die Chancen der Begünstigten auf Zahlungen oberhalb des Niveaus der Festpension möglicherweise langfristig wegfallen.

Die lebenslänglichen Ansprüche der Begünstigten auf die Differenz zwischen den beiden Beträgen für das Jahr 2000 und alle Folgejahre wird - auf der Basis der Bemessungsgrundlagen, die für die Berechnung der Pensionsrückstellungen zum 31.12.1999 zugrunde gelegt worden sind, durch Einmalzahlungen abgefunden. Hierüber ist mit jeder Einzelperson eine Vereinbarung zu treffen."

Die Angeklagten Z. und L. erkundigten sich, ob die Abfindung rechtlich und versicherungsmathematisch geprüft worden sei. Beides versicherte der Angeklagte Prof. Dr. F.. Dies vernahm auch der Angeklagte Dr. A.. Das bei dem Zeugen Prof. Dr. Koe. eingeholte Gutachten zu dieser Frage erwähnte der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht. Den Angeklagten Z., L. und Dr. A. war bekannt und bewusst, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. ebenfalls Empfänger einer Abfindung sein sollte. Dem Angeklagten Z. waren die seit 1991 geschlossenen Pensionsverträge bekannt, den Angeklagten L. und Dr. A. hingegen keine der in Rede stehenden vertraglichen Vereinbarungen. Allen drei Angeklagten war darüber hinaus klar, dass sie bislang nicht an Versuchen, die Pensionsverträge mit den Pensionären und Hinterbliebenen zu ändern, beteiligt gewesen waren. Der Angeklagte Dr. A. wusste aufgrund der ihm am 27.03.2000 bekannten Bedenken gegen den Präsidiumsbeschluss vom 04.02.2000, dass nicht alle der von dem Angeklagten Prof. Dr. F. vorgeschlagenen Beschlüsse rechtlich einwandfrei waren. Gleichwohl begnügten sich alle mit dieser Antwort und den vorherigen Erläuterungen durch den Angeklagten Prof. Dr. F., anstatt sorgfältig eigene Informationen einzuholen. Sie verließen sich auf ihn.

Die Angeklagten Z., L. und Dr. A., von denen sich keiner auf das Beschlussthema zuvor vorbereitet hatte, kamen jeweils für sich zu dem Schluss, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen und die Alternativpensionsansprüche auf lebenslanger Basis abzufinden. Sie gingen im Zeitpunkt der Beschlussfassung - den tatsächlichen Umständen entsprechend - von einem Absinken der durchschnittlichen Vorstandsvergütung und damit verbunden von einer Verringerung bzw. dem Wegfall der Alternativpensionen in Zukunft aus. Die darin bestehende Gefahr für die Begünstigten dieser Pensionsregelung war für sie deutlich. Sie erkannten, dass bei Beibehaltung der geltenden Regelung die Ansprüche der Pensionäre und Hinterbliebenen zukünftig leer laufen würden. Es mangelte diesen mithin langfristig an wirtschaftlichem Wert. Mit einer weiteren wirtschaftlichen Belastung der Mannesmann AG, die über die Festpensionen hinausging, war - wie die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. erkannten - nicht zu rechnen.

Trotzdem entschieden sie sich für eine Abfindungsregelung. Die Angeklagten Z., L. und Dr. A. gingen davon aus, einen Vergleich mit den Pensionären und Hinterbliebenen zu schließen bzw. einen solchen anzubieten. Der Angeklagte Z. hatte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abfindung. Ihm war aus anderen Unternehmensveräußerungen bekannt, dass Pensionszahlungen danach zur Auszahlung kamen. Es erschien ihm nachvollziehbar und plausibel, dass es sinnvoll sei, die Frage der Alternativpensionen abschließend zu klären. Er sah eine aufgrund der Übernahme bevorstehende grundlegende Änderung der Konzernstruktur der Mannesmann AG und wollte juristischen Auseinandersetzungen hierzu aus dem Weg gehen so wie einen Schlussstrich ziehen. Der Angeklagte L. hielt die Zeit nach der Übernahme für angebracht, die Alternativpensionen zu beseitigen. Eine gerichtliche Klärung der Ansprüche hielt er nicht für förderlich. Der Angeklagte Dr. A. ging aufgrund der Erläuterungen des Angeklagten Prof. Dr. F. fälschlicherweise davon aus, dass in der Vergangenheit konkrete Änderungsvorschläge gemacht worden und diese am Widerstand der Pensionäre und Hinterbliebenen gescheitert seien. Er sah dies durch das Schreiben der Zeugin Ww. vom 15.03.2000 bestätigt. Er wollte das Problem der Alternativpensionen regeln, bevor die Mannesmann AG an Vodafone übergeben wird. Da er davon ausging, die Übernahme bringe für die Pensionäre und Hinterbliebenen eine Unsicherheit mit sich, die diesen auch gewahr sei, hielt er eine Einigung für machbar. Er betrachtete die Abfindungsangebote als einen Kompromiss für beide Seiten.

Tatsächlich waren in der Vergangenheit keine Versuche unternommen worden gemeinsam mit den Pensionären und Hinterbliebenen eine Vertragsänderung zu bewirken. Rechtliche Auseinandersetzungen wurden hierzu nicht geführt. Vertragliche Ansprüche auf eine Abfindung oder auf Beibehaltung der Alternativpension auf dem aktuellen bzw. einem bestimmten Niveau standen den Pensionären und Hinterbliebenen nicht zu. Wegen des bevorstehenden Absinkens der Alternativpension führte die Abfindungsregelung, wie die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. erkannten, nicht zu einer Reduzierung der wirtschaftlichen Belastung der Mannesmann AG. Es wurde vielmehr eine Verpflichtung geschaffen, die bei Beibehaltung der bis dahin geltenden Pensionsregelungen nicht eingetreten wäre. Gleichwohl drohten nach der Übernahme Rechtsstreitigkeiten mit den Pensionären und Hinterbliebenen. Es bestand die ernsthafte Aussicht, dass einige Pensionäre und Hinterbliebene bei unverändertem Fortbestand der Pensionsregelung aufgrund der mit der Übernahme verbundenen Konsequenzen Ansprüche mit Blick auf die zutreffende Berechnungsgrundlage gegen die Mannesmann AG oder deren Rechtsnachfolger - auch im Klagewege - geltend machen. Die Pensionäre und Hinterbliebenen zeigten sich besitzbewusst und machten sich - wie unter II. 5) h) näher dargelegt - über etwaige Auseinandersetzungen Gedanken. Die Einschätzung des Angeklagten Prof. Dr. F. zu deren grundsätzlichen Verhandlungsbereitschaft war zutreffend. Die nicht sorgfältige Ermittlung der Informationen seitens der Angeklagten Z., L. und Dr. A. schlug deshalb nicht durch.

An der Abstimmung über den Beschlussvorschlag nahm der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht teil. Die anderen stimmten mit Ja und unterzeichneten das Beschlussprotokoll, welches den für derartige Protokolle üblichen Weg im Hause der Mannesmann AG nahm. Es war entsprechend den üblichen Gepflogenheiten nicht vorgesehen das Beschlussprotokoll selbst den Pensionären und Hinterbliebenen zur Kenntnis zu bringen.

g) Reaktionen der Pensionäre und Hinterbliebenen

Mit Schreiben vom 29.03.2000 wurde allen Pensionären und Hinterbliebenen mit Ausnahme des Angeklagten Prof. Dr. F. die Abfindung des Anspruchs auf die Differenz zwischen Fest- und Alternativpension für das Jahr 2000 und alle Folgejahre durch Einmalzahlung angeboten. In den Schreiben wurde die angenommene Entwicklung der Bezüge der aktiven Vorstandsmitglieder mit den gleichen Worten wie im Beschlussprotokoll dargelegt, der jeweils angebotene Abfindungsbetrag genannt und um schriftliches Einverständnis gebeten.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. teilte am 29.03.2000 sein Einverständnis auf der ihm übersandten Abschrift des Beschlussprotokolls vom 27.03.2000 mit. Ohne weitere Rückfragen bei der Mannesmann AG erklärten die Herren Ke., Dr. Kro., Ww. und die Damen Hu., Vk., Ko., Ov., Pers. sowie die Zeugen Sin. und Da. und die Zeugin Ww. ihr jeweiliges Einverständnis. Keiner zweifelte die angebotene Abfindung vom Grundsatz her als berechtigt an. Aus Sicht der beiden Letztgenannten handelte es sich eindeutig um einen Vergleich, mit dem sie auf ihrer Auffassung nach bestehende Ansprüche gegen die Mannesmann AG verzichteten. Die Zeugin Ww. sah die Abfindung der Alternativpension als eine Art "Sozialplan", da die Mannesmann AG ihrer Auffassung den mit ihrem Mann geschlossenen Pensionsvertrag infolge der Übernahme nicht mehr erfüllen hätte können. Dieses von ihr angenommene Unvermögen der Mannesmann AG wollte sie sich abfinden lassen; es war für sie vergleichbar mit der Situation infolge der Übernahme Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen zu können. Sie erwartete den Ausgleich ihrer Ansicht nach durch die Übernahme entstandener Nachteile. Der Zeuge Da. ging zwar davon aus, dass die Gewinnraten, denen sie mit ihrer Alternativpension angeschlossen gewesen waren, nach der Übernahme Dimensionen erreichen würden, die sie bis dahin nicht gekannt hätten. Gleichwohl erklärte er sich mit einer Abfindung einverstanden, weil er mit Vodafone nichts zu tun haben wollte. Für ihn war entscheidend zukünftigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Er sah nämlich den Zeugen G. als die für ihn maßgebliche Vergleichsperson an, wollte hierum nicht streiten, da ihm unklar war, ob dies in England nach angelsächsischem Recht hätte geschehen müssen. Deshalb nahm er aus seiner Sicht "wohl oder übel" das Angebot an.

Am 31.03.2000 kam es zu einem Gespräch des Angeklagten Prof. Dr. F. und des Zeugen Sie., von 1984 bis 1991 Vorstandsmitglied der Mannesmann AG. Der Zeuge Sie. hatte erstaunt festgestellt, dass mit Vodafone für die Pensionäre keine Übergangsregelungen getroffen worden war. Er ärgerte sich darüber, dass man die Pensionäre nicht bedacht hatte. In der Abfindungsregelung erblickte er für sich selbst erhebliche Nachteile. Der Angeklagte Prof. Dr. F. erklärte ihm, es könne Schwierigkeiten bei der Bezugsgröße für die Alternativpension geben; die Mannesmann-Aktie würde voraussichtlich verschwinden und die Existenz eines künftigen Vorstandes sei unsicher. Es müsse eine neue Bezugsbasis definiert werden. Ein Entgegenkommen des Zeugen G. könne man nicht erwarten. Dies sah der Zeuge Sie. ähnlich, da für ihn klar war, dass der Mannesmann Vorstand in Zukunft nicht mehr bestehen wird. Der Angeklagte Prof. Dr. F. sagte, mit einem Entgegenkommen des Zeugen G. sei nicht zu rechnen. Er selbst, der ja auch von der Lösung betroffen sei, fände diese "total okay". Nachdem der Zeuge Sie. zwei Tage später das von dem Angeklagten Prof. Dr. F. erwähnte Gutachten des Zeugen Prof. Dr. Koe. im Büro des Angeklagten Dr. D. eingesehen und kurz Rücksprache mit dem Zeugen Dr. Ce. gehalten hatte, erklärte er am 04.04.2000 sein Einverständnis.

Zwei Tage später teilte der Zeuge My., von 1980 bis 1992 Arbeitsdirektor der Mannesmann AG, mit, dass er dem Grunde nach mit einer Abfindung einverstanden war. Er hatte keine Befürchtung, dass seine Pensionsansprüche gefährdet sein könnten. Er ging jedoch davon aus, dass eine andere Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Alternativpension gefunden werden müsse. Er schloss dies aus dem für ihn erkennbaren Fortfall der Führungsfunktionen der Mannesmann AG innerhalb des Vodafone Konzerns, der Ausgliederung und dem Verkauf der traditionellen Bereiche der Mannesmann AG und der damit einhergehenden erheblichen Verkleinerung des Vorstandes der Mannesmann AG.

Am 12.04.2000 erklärten die Zeugen Dr. Mau., von 1977 bis 1984 Vorstandsmitglied, und Dm. ihr Einverständnis. Der Zeuge Dr. Mau., der keine Befürchtungen hinsichtlich seiner Pension gehegt hatte und dem die Begründung in dem Schreiben der Mannesmann AG vom 29.03.2000 logisch erschienen war, hatte zuvor bei dem Angeklagten Prof. Dr. F. nachgefragt, ob das so in Ordnung sei, was ihm unter Hinweis auf das Gutachten des Zeugen Prof. Dr. Koe. bestätigt wurde. Daneben hatte sich der Zeuge Dr. Mau. bei einem Versicherungsmathematiker nach der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abfindungssumme erkundigt. Der Zeuge Dm. hatte, nachdem er auf seine Anfrage im Februar 2000 keine Reaktion erhalten hatte, sich mit Schreiben vom 29.03.2000 selbst an die Mannesmann AG gewandt. Obwohl bei ihm keine Befürchtungen in Bezug auf seine Pension aufgekommen waren, sah er Klärungs- und Anpassungsbedarf, da er unsicher war, wie sich der variable Teil seiner Pension zukünftig berechne. Für ihn war klar, dass es die eigentliche Bemessungsgrundlage, den Vorstand der Mannesmann AG, nicht mehr geben wird, dass nur ein Board of Directors von Vodafone existieren wird. Der Zeuge Dm. wünschte sich die aus seiner Sicht attraktive Vergütung des Vorstandes von Vodafone als Maßstab für die Alternativpension. An einer Barabfindung hatte er eigentlich kein Interesse. Sein Schreiben vom 29.03.2000 hatte sich mit dem Schreiben der Mannesmann AG vom selben Tage gekreuzt. Durch das letztgenannte Schreiben betrachtete er seine Anfrage als erledigt. Als ihm ein Versicherungsmathematiker auf seine Frage, ob sich das Abfindungsangebot lohne, die Auskunft erteilt hatte, er müsse "heute Abend sicher kein Wasser trinken, aber auch keinen Champagner aufmachen", entschloss er sich das Abfindungsangebot anzunehmen. Er folgte dem Motto "Der Spatz in der Hand, ist besser als die Taube auf dem Dach". Seine Entscheidung teilte er dem Zeugen Dr. Ce. mit, welcher ebenfalls am 12.04.2000 mündlich sein grundsätzliches Einverständnis mit einer Abfindung bekundete. Er hatte sich zuvor zum einen auch mit den Zeugen Sie. hierüber unterhalten und zum anderen am 02.04.2000 mit dem Zeugen Dr. Pi., Leiter der Rechtsabteilung der Mannesmann AG, gesprochen. Zu diesem Gespräch verfasste er eine Notiz. Der Zeuge Dr. Pi. hatte ihm erklärt, dass Angebot sei fair und insgesamt von der Sorge getragen, dass die Gesamtpensionen der ehemaligen Vorstände künftig deutlich geringer ausfallen könnten. Die wirtschaftliche Bedeutung der Mannesmann AG werde mit zunehmendem Wegfall von Leitungsfunktionen immer geringer werden; dies werde mit Sicherheit Auswirkungen auf die Einkommensstruktur der Vorstände haben, womit auch die Alternativpensionen negativ beeinträchtigt wären. Um dies zu verhindern sei die Abfindung vorgeschlagen worden.

h) Auszahlung der Abfindungen

Nachdem sämtliche Pensionäre und Hinterbliebenen ihr grundsätzliches Einverständnis mit einer Abfindung erklärt hatten, leitete der Angeklagte Dr. D. die Auszahlung der Beträge in die Wege. Der Zeuge Pel. erledigte dies am 25.04.2000. Insgesamt wurden Abfindungszahlungen in Höhe von 55.754.935,00 DM an den Angeklagten Prof. Dr. F. und die - mit Ausnahme der Zeugin O. - übrigen Pensionäre und Hinterbliebenen geleistet. Die Pensionäre erhielten folgende Einzelbeträge: Zeuge Dr. Ce. 6.956.534,00 DM, Zeuge Da. 10.839.960,00 DM, Angeklagter Prof. Dr. F. 5.313.595,00 DM, Herr Ke. 2.918.513,00 DM, Dr. Kro. 2.974.276,00 DM, Zeuge Dr. Mau. 3.361.344,00 DM, Zeuge Dm. 3.413.248,00 DM, Zeuge My. 3.948.276,00 DM, Zeuge Sin. 3.359.091,00 DM und Zeuge Sie. 3.289.804,00 DM. Die Hinterbliebenen erhielten folgende Einzelbeträge: Frau Hu. 1.741.541,00 DM, Frau Vk. 2.485.557,00 DM, Frau Ko. 826.344,00 DM, Frau Ov. 366.800,00 DM, Frau Pers. 1.629.347,00 DM, Zeugin Ww. 1.632.145,00 DM und Herrn Ww. 698.560,00 DM.

i) Entwicklung der Vorstandsvergütung bei der Mannesmann AG 2000 und 2001

Die Alternativpensionen der pensionierten einfachen Vorstandsmitglieder sowie die der pensionierten Vorstandsvorsitzenden bzw. deren Hinterbliebenen wären bei Beibehaltung des Pensionsmodells 2000 und 2001 gesunken. Während 1999 die für die Berechnung der Alternativpension herangezogene Durchschnittsvergütung aktiver einfacher Vorstandsmitglieder der Mannesmann AG bei 2.038.533,00 DM lag, erzielte das einzige im Vorstand der Mannesmann AG verbleibende einfache Mitglied, Herr Wm., für seine Tätigkeit dort im Jahr 2000 eine Gesamtvergütung von 1.688.333,00 DM (488.333,00 DM Grundgehalt und 1.200.000,00 DM Bonus) und im Jahr 2001 eine Gesamtvergütung von 1.645.707,00 DM (580.000,00 DM Grundgehalt und 1.065.707,00 DM Bonus). Der Zeuge Ho., seit dem Ausscheiden des Angeklagten Dr. E. Vorstandsvorsitzender, wurde 2000 und 2001 für seine Tätigkeit im Mannesmann-Vorstand, auf die er 20 % seiner Arbeitskraft verwendete, mit 100.000,00 GBP, dies entsprach 158.582,00 EUR, entlohnt. Für die Berechnung der Alternativpension der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden im Jahre 1999 wurde demgegenüber auf die Vergütung des Angeklagten Dr. E. in Höhe von insgesamt 4.200.000,00 DM (1.400.000,00 DM Grundgehalt plus 2.800.000,00 DM Bonus) zurückgegriffen.

Anders hätte sich die Situation für pensionierte stellvertretende Vorsitzende dargestellt. In die Berechnung der Alternativpension für ehemalige stellvertretende Vorstandsvorsitzende im Jahr 1999 war, da es einen solchen nur bis zum 28.05.1999 gegeben hatte, ursprünglich nur zeitanteilig die Gesamtvergütung des damaligen aktiven stellvertretenden Vorsitzenden in Höhe von 1.302.083,00 DM (520.833,00 DM Grundgehalt und 781.250,00 DM Bonus) eingeflossen. Für die Zeit ab Juni 1999 orientierte sich die Alternativpension an den durchschnittlichen Bezügen der einfachen Vorstandsmitglieder. Ab Juni 2000 gab es wieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Ge.. Dessen Gesamtvergütung betrug 2000 1.636.250,00 DM (Grundgehalt 875.000,00 DM und 761.250,00 DM Bonus) und 2001 3.141.159,00 DM (Grundgehalt 1.560.000,00 DM und 1.581.159,00 DM Bonus), wovon jeweils 35 % an Vodafone für die Tätigkeit von Herrn Ge. im dortigen Vorstand weiterbelastet wurden.

6) TOPP-200 Beschluss

a) Einrichtung und Verfahren des jährlichen TOPP-200 Bonus

Der TOPP-200 Bonus war mit Präsidiumsbeschluss vom 20.11.1998 als variabler Teil der Vergütung der Vorstandsmitglieder eingeführt worden. Zum Verfahren war festgelegt, dass die Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr zwischen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands jeweils im Januar besprochen und vom Präsidium bestätigt werden. Im Falle einer 100%igen Zielerreichung waren für den Vorstandsvorsitzenden zwei Jahresgehälter und für die übrigen Vorstandsmitglieder eineinhalb Jahresgehälter als Zielbonus vorgesehen. Der Mindestbonus sollte, außer bei unzureichender Zielerfüllung verbunden mit persönlicher Minderleistung, 0,3 Jahresgehälter betragen. Die Festlegung des Performance-Bonus sollte auf Basis der Zielerreichung und unter Anwendung von Ermessen erfolgen, wobei der Ermessensspielraum bei 25 % über und unter dem auf Basis der Zielerreichung ermittelten Bonusbetrag begrenzt war. Bei dem Ermessen sollten auch andere Performance-Aspekte als die im Plan vereinbarten einbezogen werden, insbesondere qualitative Gesichtspunkte. Die Ermittlung der Zielerreichung und die Ermessensentscheidung waren für jedes Vorstandsmitglied einzeln und differenziert vorzunehmen. Der Aufsichtsratsvorsitzende sollte mit dem Vorstandsvorsitzenden die Ermittlung und die Ermessensausübung erörtern. Die Festsetzung des effektiven Performance-Bonus sollte im März des Folgejahres auf Vorschlag des Aufsichtsratsvorsitzenden durch das Präsidium beschlossen werden. Die Auszahlung sollte unmittelbar danach erfolgen.

b) TOPP-200 Bonus für das Geschäftsjahr 1999

Entgegen diesem Verfahren kam es weder im Januar 1999 noch in der Folgezeit zu einer Abstimmung der für dieses Jahr geltenden Zielkriterien zwischen den jeweiligen Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzenden und ebenso nicht zu einem dementsprechenden bestätigenden Beschluss des Präsidiums. Mit Schreiben vom 07.01.2000 erinnerte der Angeklagte Dr. D. den Angeklagten Dr. E. an das Fehlen definierter Ziele für das Geschäftsjahr 1999 und empfahl dringend eine Abstimmung in der nächsten Präsidiumssitzung.

Am 16.03.2000 ließ der Angeklagte Dr. E. von der Zeugin Ra. ein an den Angeklagten Prof. Dr. F. gerichtetes Schreiben fertigen, in dem er vorab die Maßstäbe des TOPP 200-Bonus skizzierte, sodann das in den einzelnen Sparten der Mannesmann AG Erreichte und seinen Eindruck der individuellen Zielerreichung der Vorstandsmitglieder darlegte. Für sich selbst, den Angeklagten Prof. Dr. F. und Herrn Be. nannte er wegen der Erfolge in der Telekommunikationssparte eine Bewertung von 100%. Der Angeklagte Prof. Dr. F. fügte dem Schreiben am 24.03.2000 handschriftliche Ergänzungen hinzu, unter anderem merkte er neben der Passage, die die individuelle Zielerreichung der Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. sowie des Herrn Be. betraf "110 F, 110 E, 100 Be." an. Die Abkürzungen F und E standen für die Namen F. und E.. Die Zeugin Ra. arbeitete die handschriftlichen Anmerkungen ein. Die Zeugin So. fertigte auf Veranlassung des Angeklagten Dr. D. einen entsprechenden Beschlussprotokollentwurf.

c) Sitzung des Präsidiums am 27.03.2000

In der Sitzung des Präsidiums am 27.03.2000 besprachen die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. wie angekündigt auch den TOPP-200 Bonus für das Geschäftsjahr 1999. Der Angeklagte Prof. Dr. F. brachte den Beschlussvorschlag ein, der für die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. einen Performance-Prozentsatz von je 110 %, für die Herren Be. und Ger. von je 100 %, für die Zeugen Rc., Sy., Wi. und Herrn Ac. von je 85 % und für Herrn Dr. Pe. von 70 % vorsah. Der Querschnitt lag bei den einfachen Vorstandsmitgliedern demnach bei 87,14 %.

Wissend, dass der Beschluss auch den Angeklagten Prof. Dr. F. betraf und dass zu Beginn des Jahres 1999 keine Ziele definiert worden waren, an denen nun eine etwaige Zielerreichung gemessen hätte werden können, stimmten die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. dem Beschlussvorschlag jeweils mit Ja zu. Den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. war das Verbot der Selbstkontrahierung bekannt.

Infolge des gefassten Beschlusses zahlte die Mannesmann AG im März 2000 für das Geschäftsjahr 1999 Herrn Be. einen Bonus in Höhe von 1.375.000,00 DM, Herrn Ger. in Höhe von 855.000,00 DM und dem Angeklagten Prof. Dr. F. in Höhe von 1.797.000,00 DM.

7) Erhöhung der Abfindung des Alternativpensionsanspruchs des Zeugen My. (Fall 5 der Anklage)

Der Zeuge My. hatte zwar am 06.04.2000 sein grundsätzliches Einverständnis mit einer Abfindung seiner Alternativpensionsansprüche erklärt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass er mit der Höhe der ihm angebotenen Abfindung nicht einverstanden war. Dies deshalb, weil seine Ehefrau 20 Jahre jünger als er war, und dieser Altersunterschied - wie ihm auf Nachfrage durch den Angeklagten Dr. D. bestätigt worden war - bei der versicherungsmathematischen Berechnung seiner Abfindung unberücksichtigt geblieben war. Diese basierte auf einem statistischen durchschnittlichen Altersunterschied von zwei bis drei Jahren.

Der Angeklagte Dr. D. übermittelte dem Angeklagten Prof. Dr. F. das Anliegen des Zeugen My.. Beide teilten dessen Auffassung, weshalb der Angeklagte Dr. D. eine individuelle Nachberechnung bei dem Büro Dr. H. in Auftrag gab. Als dieses am 12.04.2000 die Neubewertung der Pensionsverpflichtung zum 31.12.1999 für den Zeugen My. mitteilte, errechnete der Angeklagte Dr. D. anhand der übermittelten Zahlen einen Abfindungsbetrag in Höhe von 4.718.381,00 DM. Basierend hierauf erstellte er einen auf den 11.04.2000 rückdatierten Umlaufbeschluss des Präsidiums, der die Erhöhung des Abfindungsbetrages dokumentierte und in dem es hieß: "Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass Frau My. 20 Jahre jünger als ihr Ehemann ist und deshalb ihre statistische Lebenserwartung im Vergleich zu den versicherungsmathematischen Standardmaßnahmen deutlich höher ist".

Der Angeklagte Prof. Dr. F., der mit Schreiben vom 12.04.2000 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats "mit Wirkung zum 12. April 2000" niederlegte, unterzeichnete diesen Umlaufbeschluss am 12.04.2000. Sein Aufsichtsratsmandat hatte er zu diesem Zeitpunkt noch inne. Die Angeklagten Z. und Dr. A. waren mit der Erhöhung des Abfindungsbetrages einverstanden. Beide sahen dies als eine Fortsetzung des am 27.03.2000 gefassten Beschlusses sowie als dessen versicherungsmathematische Korrektur an. Die angegebene Begründung war ihnen nachvollziehbar. Sie verfolgten auch insoweit eine vergleichsweise Lösung.

Nachdem der Zeuge My. auf dem ihm unter dem 12.04.2000 zugesandten Angebotsschreiben sein Einverständnis erklärt hatte, überwies die Mannesmann AG dem Zeugen My. in Ausführung des Beschlusses im Mai 2000 weitere 770.105,00 DM.

8) Erhöhung der Abfindung des Alternativpensionsanspruchs des Zeugen Dr. Ce. (Fall 6 der Anklage)

Der Zeuge Dr. Ce. war grundsätzlich mit einer Abfindung seiner Alternativpensionsansprüche einverstanden, erachtete jedoch die ihm angebotene Höhe als zu gering. Seiner Auffassung nach war seine frühere Funktion als stellvertretender Vorstandsvorsitzender nicht genügend im Abfindungsbetrag berücksichtigt worden. Er wandte sich deshalb am 04.04.2000 an den Angeklagten Dr. D., der ihm die zugrunde gelegte Berechnungsbasis erläuterte und um Rücksendung der Einverständniserklärung bis zum 15./16.04.2000 bat. Am 12.04.2000 rief der Zeuge Dr. Ce. bei dem Angeklagten Prof. Dr. F. an, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Dieser bat ihn, seine Meinung in Form eines Schreibens an ihn zum Ausdruck zu bringen. Der Zeuge Dr. Ce. kam dem noch am 12.04.2000 nach. Mit gleicher Post sandte er sein grundsätzliches Einverständnis zur Annahme des Abfindungsangebots an die Mannesmann AG. Sein an den Angeklagten Prof. Dr. F. gerichtetes Schreiben vom 12.04.2000 leitete dieser mit der Bitte um Bearbeitung an den Angeklagten Dr. D. weiter.

Der Angeklagte Dr. D. empfahl die Ablehnung des Erhöhungsverlangens, da die Abfindung auf der Basis der Rückstellungen berechnet worden war, welche das Ergebnis einer zukunftsbezogenen Betrachtung gewesen waren. 1999 hatte es nur bis zum 28.05. einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gegeben. Zukunftsbezogen war Ende 1999 unterstellt worden, dass es keinen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (mehr) gibt. Die ehemalige Funktion des Zeugen Dr. Ce. hatte nach Ansicht des Angeklagten Dr. D. bei der Berechnung der Alternativpension für das Jahr 1999 abschließend Berücksichtigung gefunden.

Seine ablehnende Haltung formulierte der Angeklagte Dr. D. am 17.04.2000 in Anbetracht der am Nachmittag anstehenden Präsidiumssitzung schriftlich für den Angeklagten Dr. A.. In dem Schreiben wies er unter anderem darauf hin, dass die Angeklagten Dr. D. und Prof. Dr. F. dem Zeugen Dr. Ce. die Berechnungsgrundlagen eingehend erläutert hätten. Von der Technik her habe der Zeuge Dr. Ce. dies verstanden. Dieser sehe es aber im Ergebnis nicht ein und bestehe auf einer Entscheidung. Der Angeklagte Dr. A. nahm das Schreiben vor oder in der Präsidiumssitzung zur Kenntnis.

Das Präsidium fasste in seiner Sitzung am 17.04.2000 unter Beteiligung des Zeugen G. einstimmig den Beschluss dem Verlangen des Zeugen Dr. Ce. nachzukommen und den Abfindungsbetrag auf 7.700.000,00 DM anzuheben. Die Angeklagten Z. und L. betrachteten diesen Beschluss als Korrektur des Beschlusses vom 27.03.2000 zur Abfindung der Alternativpensionsansprüche. Die Begründung erschien ihnen zutreffend. Gleiches galt für den Angeklagten Dr. A., der die Einwände des Angeklagten Dr. D. nicht teilte. Für ihn war nachvollziehbar, dass sich die Alternativpension des Zeugen Dr. Ce. aus der Vergütung eines stellvertretenden Vorsitzenden errechnen musste. Die drei Angeklagten betrachteten auch diesen Beschluss als Vergleich.

Sie unterzeichneten das Beschlussprotokoll vom 17.04.2000, in dem es heißt: "In der Beschlussfassung des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 27.3.2000 zur Abfindung des Anspruchs auf Alternativpension war für Herrn Dr. Ce. ein Betrag von 6.956.534 DM vorgesehen. Im Hinblick darauf, dass er in den Jahren 1994 bis 1999 stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes war, wird der Betrag auf DM 7.700.000,-- erhöht."

Dem Zeugen Dr. Ce. wurde der Präsidiumsbeschluss mit Schreiben vom 02.05.2000 mitgeteilt. In Ausführung des Beschlusses nahm der Zeuge Pel. auf Anweisung des Angeklagten Dr. D. im Mai 2000 eine weitere Auszahlung in Höhe von 743.466,00 DM an den Zeugen Dr. Ce. vor.

9) Kapitalisierung der Abfindung des Alternativpensionsanspruchs der Zeugin Os. (Fall 7 der Anklage)

a) Übermittlung des Abfindungsangebots

Der Angeklagte Prof. Dr. F. besuchte Ende März/Anfang April 2000 die Zeugin Os., Witwe eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, und überreichte ihr persönlich, in einem verschlossenen Umschlag, das Schreiben der Mannesmann AG vom 29.03.2000 mit dem Angebot der Abfindung der Alternativpensionsansprüche. Die Zeugin Os. las das Schreiben in Anwesenheit des Angeklagten Prof. Dr. F., der Vodafone und die versicherungsmathematischen Grundlagen des Angebots erwähnte. Sie stellte sich vor, dass es, wenn es keine Mannesmann AG mehr gibt auch keinen ersten Vorsitzenden und damit auch keine Erhöhung der Pensionen bzw. Tantiemen mehr geben wird. Das Angebot wollte sie sich in Ruhe überlegen und bat um Bedenkzeit. Eine zeitliche Begrenzung hierfür setzte der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht.

b) Änderungsverlangen der Zeugin Os.

Die Zeugin Os. gelangte zu dem Schluss das Abfindungsangebot anzunehmen, hielt es aber in ihrem Interesse für sinnvoller, den angebotenen Geldbetrag über eine längere Zeitspanne und nicht im Wege eines Einmalbetrages zu erhalten. Sie erklärte im April ihr grundsätzliches Einverständnis und verwies handschriftlich auf einen späteren Zeitpunkt, in dem über die Modalitäten der Auszahlung der Abfindung gesprochen werden sollte. Mit der (weiteren) Geltendmachung ihres Anliegens betraute sie ihren Steuerberater, der sich mit dem Angeklagten Dr. D. in Verbindung setzte.

In einem Gespräch am 28.04.2000, an dem auch die Zeugin Os. teilnahm, wünschte deren Steuerberater eine auf 15 Jahre angelegte Rente mit jährlichen Zahlungen zum 01. Juni eines jeden Jahres, beginnend 2000, und einem Zinssatz von 8,5 % p. a., der neben einem Zinsanteil von 6 % p. a. einen pauschalen Inflationsausgleich von 2,5 % p. a. beinhalten sollte. Der Angeklagte Dr. D. stand diesem Wunsch wohlwollend gegenüber und sagte zu, einen entsprechenden Vorschlag dem Präsidium vorzulegen. Er beauftragte das Büro Dr. H. mit der Erstellung eines auf diesen Vorgaben basierenden Tilgungsplans, den dieses mit Schreiben vom 18.05.2000 übersandte. In diesem Schreiben fand sich der Hinweis, dass die zusätzlich vereinbarte Erhöhung der Auszahlungsbeträge um 2,5 % p. a. nicht aus dem Anfangskapital finanziert werden kann. Es ergebe sich ein zusätzlicher Kapitalbedarf, dessen Barwert zum Stichtag 01.06.2000 insgesamt 879.334,00 DM betrage. Der Angeklagte Dr. D. nahm dies zur Kenntnis, übermittelte die Angaben des Büro Dr. H. mit Schreiben vom 19.05.2000 an den Steuerberater der Zeugin Os. und sagte zu, nach einer Einverständniserklärung sich um die wegen der Zusatzbelastung erforderliche Zustimmung des Präsidiums zu bemühen. Mit Schreiben vom 23.05.2000 erklärte der Steuerberater der Zeugin Os. das Einverständnis mit den ermittelten Jahreszahlungen für die Jahre 2000 bis 2014. Zugleich bat er um Überprüfung der Berechnung hinsichtlich des Restkapitals nach Jahreszahlung. In einem von dem Angeklagten Dr. D. veranlassten neuen Tilgungsplan des Büro Dr. H. vom 26.05.2000 fand dies Berücksichtigung.

c) Präsidiumsbeschluss vom 05.06.2000

In seiner Sitzung am 05.06.2000 fasste das Präsidium mit den Stimmen des Zeugen G. und der Angeklagten Z., L. und Dr. A. einstimmig den Beschluss dem Änderungswunsch der Zeugin Os. zu entsprechen. Anstelle des Einmalbetrages von 5.361.954,00 DM wurde ihr für die Dauer von 15 Jahren eine Zeitrente auf Basis dieses Betrages unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 6 % p.a. und einer Steigerungsrate von 2,5 % zugesprochen.

Die Angeklagten Z., L. und Dr. A., der die Verzinsung für banküblich und die Steigerungsrate für nicht unangemessen hielt, konnten das Änderungsbegehren der Zeugin Os. nachvollziehen und unterzeichneten das Beschlussprotokoll. Sie sahen diesen Beschluss als Änderung ihres Beschlusses vom 27.03.2000 an; auch mit diesem wollten sie die Ansprüche auf Alternativpension im Vergleichswege abgelten. Ihnen allen war bewusst, dass die Auszahlung einer Rente zu diesen Konditionen zu einer Mehrbelastung der Mannesmann AG führt.

Der Inhalt des gefassten Beschlusses wurde der Zeugin Os. mit einem Schreiben des Angeklagte Dr. A. Anfang Juni 2000 mitgeteilt. Im Juli 2000 leistete die Mannesmann AG die erste jährliche Rentenzahlung.

III. Einlassungen der Angeklagten

1) Angeklagter Prof. Dr. F.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. hat sich zur Entwicklung der Mannesmann AG bis 1999 und zu seinen Funktionen in der Mannesmann AG so eingelassen wie unter II. 1) a) bis c), 2a), II. 4) a) festgestellt.

Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hat er erklärt, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Straftat oder eine Pflichtverletzung gesehen, erkannt oder erlebt. Ein kollusives Zusammenwirken der Präsidiumsmitglieder habe es zu keiner Sekunde gegeben. Die Übernahme bzw. die Verhandlungen hierzu seien allein Aufgabe des Vorstands gewesen.

Für die dem Angeklagten Dr. E. gewährte sogenannte Anerkennungsprämie sei der Präsidiumsbeschluss vom 4.2.2000 die erforderliche Grundlage gewesen. Nr. 4 dieses Beschlusses sei inhaltlich völlig klar und eindeutig. Die Zahlung sei darin bereits vorgesehen gewesen, sie sei im Einverständnis und mit Zustimmung beider Großaktionäre erfolgt. In der Zeit von 12.00 bis 12.30 Uhr sei das Präsidium beschlussfähig gewesen, er und der Angeklagte Dr. A. seien persönlich anwesend, der Angeklagte Z. telefonisch zugeschaltet gewesen. Diese Präsidiumssitzung habe er am Vorabend gegen 22 Uhr mündlich einberufen. Nr. 4 der vorhandenen Vorlage sei von ihm in der Sitzung zur Abstimmung gestellt worden. Daher seien auch Beschlussantrag, Abstimmung und einfache Mehrheit - mit bejahender Stimme von dem Angeklagten Dr. A. und ihm - gegeben gewesen. Der Beschluss sei daher rechtlich in Ordnung gewesen.

Diese Anerkennungsprämie habe eine vernünftige unternehmerische an Leistung orientierte Entscheidung dargestellt. Anerkennungsprämien seien international und national sehr facettenreich. Die einmalige Erfolgsgeschichte des Unternehmens und der Übernahmekampf seien berücksichtigt worden. Unternehmensbezogene Gründe hätten sowohl das Ob als auch das Wie bestimmt. Am Ende sei es auch um Dankbarkeit für die Integration in das neue Unternehmen gegangen.

Hinsichtlich der Einladungen zu Sitzungen sei zu berücksichtigen, dass diese am Ende nicht mehr fristgemäß hätten erfolgen können. Es sei hektisch, manche Entscheidung von Eile geprägt gewesen. Eine feindliche Übernahme sei kein von Muße geprägter Spaziergang durch einen schön angelegten Park; die Situation gleiche eher einem Schlachtfeld, auf dem die Bataillone beider Parteien gleichzeitig personell und fachlich hoch gerüstet aufgestellt seien und einander in brachialer Gewalt gegenüberstünden. Es sei sicher auch zu paranoidem Hass auf beiden Seiten gekommen. Das Verhandlungsteam der Mannesmann AG sei aus Gründen der Vertraulichkeit und der Notwendigkeit der Abschirmung von jedem Außeneinfluss an einem geheimen Ort ausgelagert gewesen. Die Konzernzentrale der Mannesmann AG habe einem Truppenübungsplatz geähnelt, es hätte vor allem durch die Medienvertreter und die Investmentbanker eine Art Belagerungszustand geherrscht. Man habe schon alle Seiteneingänge des Hauses kennen müssen, um überhaupt unbehelligt hinein zu gelangen und ungehindert die einzelnen Sitzungsräume erreichen zu können.

Zu den Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Wm., Be. und Ger. erklärte er, die Zahlungen gingen dem Grunde und der Höhe nach zurück auf einen Beschluss des Präsidiums in der Sitzung am 17.02.2000. Diese habe von 9 bis 10 Uhr gedauert. Dass der gefasste Beschluss nicht sofort protokolliert worden sei, stehe seiner Wirksamkeit nicht entgegen.

Mit Blick auf die bei der Mannesmann AG bestehende Regelung zur Alternativpension ließ sich der Angeklagten Prof. Dr. F. so wie unter II. 5) a) festgestellt ein. Zur Abfindung der Alternativpensionen erläuterte er, diese sei mit Beschluss vom 27.03.2000 entschieden worden. Nach dem Übernahmekampf seien im Kreise der Vorstandspensionäre und Hinterbliebenen Fragen aufgetreten, ob nicht angesichts der veränderten Rolle der Mannesmann AG in Zukunft die Bezüge der aktiven Vorstandsgehälter - und damit auch die Alternativpensionen - deutlich sinken oder wegfallen könnten. Für diese Befürchtungen habe es aber auf dem Erkenntnisstand vom Frühjahr 2000 keinen greifbaren Hintergrund gegeben. Es sei kein Grund da gewesen, dass die Struktur der Vorstandsgehälter sich ändern würde. Die Vorstände seien gut dotiert gewesen. Es habe aber jetzt erstmalig die Chance bestanden, bei den Pensionären eine Akzeptanz für eine Abfindungsregelung zu erreichen, mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und das Unternehmen von der schwer zu kalkulierbaren Last der Alternativpension zu befreien. Bis dahin hätten die Pensionäre keine Änderung dieser sehr günstigen Konditionen gewollt, ein Abkaufen sei nicht möglich gewesen.

Zu der Frage, ob eine Abfindung der Alternativpensionen auf Basis des versicherungsmathematischen Barwertes aktienrechtlich zulässig sei, sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden, dessen Empfehlungen in der Vorbereitung des Beschlusses umgesetzt worden seien. Die Barwerte der Abfindungen seien von dem Angeklagten Dr. D. auf Basis der Rückstellungswerte ermittelt worden, die das Büro Prof. Dr. H. errechnet habe. An diese Daten habe das Präsidium sich gehalten. Das Gutachten des Zeugen Dr. Koe. habe bestätigt, dass eine einvernehmliche Aufhebung der Alternativpension gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des Differenzbetrages zwischen Fest- und Alternativpension rechtlich möglich sei. Es sei das Einverständnis der einzelnen Versorgungsberechtigten einzuholen gewesen. Nach dem Gutachten hätten hinreichend sicher abzusehende Strukturveränderungen, die sich auf das Vergütungsniveau des Vorstandes auswirken würden, berücksichtigt werden müssen. Es habe aber keine Anhaltspunkte im März 2000 für ein Absinken gegeben. Im Gegenteil, das durchschnittliche Gehaltsniveau im Vorstand sei gerade auch nach Hinzutreten der neuen Vorstandsmitglieder, dem Zeugen Dk. und Herrn Wm., noch höher gewesen als vor der Übernahme. Alle Kriterien des Gutachtens seien penibel befolgt worden. Der Beschluss vom 27.03.2000, den er in seiner Verantwortung für die ehemaligen Kollegen und deren Witwen initiiert und befürwortet, aber nicht mitbeschlossen habe, sei auf dieser Basis erfolgt. Alle Bezugsberechtigten hätten den Vorschlag angenommen.

Die Erhöhung des Abfindungsbetrages für den Zeugen My. beruhe auf einer Korrektur der versicherungsmathematischen Grundlage. Der Zeuge My. sei mit der ihm angebotenen Abfindungsregelung nicht einverstanden gewesen, da er eine 20 Jahre jüngere Ehefrau gehabt habe. Üblicherweise fließe in die Berechnungen einer Pensionsverpflichtung nur das konkrete Geburtsdatum des Pensionärs ein. Für die Witwenpension werde aufgrund des statistischen Durchschnittswertes von einem Altersunterschied von ca. vier bis fünf Jahren ausgegangen. Auf Basis des tatsächlichen Altersunterschiedes sei vom Büro Dr. H. die Pensionsverpflichtung neu bewertet worden. Über die Erhöhung sei mit Beschluss vom 11.04.2000 in voller Besetzung entschieden worden.

2) Angeklagter Z.

Der Angeklagte Z., der sich zu seiner Funktion bei der Mannesmann AG so wie unter II. 2a) festgestellt eingelassen hat, hat alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück gewiesen. Seiner Überzeugung nach seien alle von ihnen getroffenen Entscheidung aktienrechtlich korrekt gewesen.

Die Anklageschrift gebe sein Abstimmungsverhalten völlig falsch wieder. Er hob insbesondere hervor, dass es in der Geschichte der Mannesmann AG im Aufsichtsrat durchaus strittige und kontroverse Diskussionen, vor allem zu den Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer gegeben habe. Keineswegs hätten die Arbeitnehmervertreter bei Gehalts- und Personalentscheidungen blindlings alles mitgemacht, was ihnen im Aufsichtsrat und im Präsidium vorgetragen worden sei. Offene Schlachten habe man jedoch nur in Ausnahmefällen geführt, was nichts mit Kumpanei zu tun gehabt habe, sondern die bessere Alternative im Interesse des Gesamtunternehmens gewesen sei. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmerschaft beschränke sich nicht auf einige Wirkungszonen, sondern betreffe alle Punkte, mithin sei ihre Mitwirkung auch bei Personalangelegenheiten und Vorstandsgehältern gefragt gewesen. In der Praxis sei es vorgekommen, dass die Einkommensforderungen eines neuen, international tätigen Vorstandsmitgliedes alle bisherigen Dimensionen gesprengt hätten. Im Zuge der (Neu-)Verhandlung mit einem Vorstand hätten dann bereits bestehende Verträge von anderen Vorständen aufgebessert werden müssen. Das hieße gleichzeitig: wenn er als Arbeitnehmervertreter dem Vertrag für das neue Vorstandsmitglied zustimme, dann müsse er wohl oder übel auch der Aufbesserung der bestehenden Verträge zustimmen. Sage er nein, werde die Entscheidung im Gesamtaufsichtsrat mit der Doppelstimme des Aufsichtsratsvorsitzenden getroffen. Er werde vielleicht für seine tolle Haltung gelobt und spätestens, wenn im Nachgang alle übrigen Vorstandsverträge ebenfalls aufgebessert werden müssten, interessiere das keinen Menschen mehr. In einer solchen Situation sei aus seiner Sicht die Stimmenthaltung oft die einzige mögliche Entscheidung gewesen, um im Sinne des Selbstverständnisses der Mitbestimmungspraxis sich nicht zu verweigern, andererseits aber damit nicht die Höhe der Gehälter zu akzeptieren, die aus ihrer Sicht nicht zu den Einkommen der Belegschaft gepasst hätten. Mit der Stimmenthaltung werde deutlich, dass die oft hohen Beträge, die mit Blick auf den internationalen Vergleich gefordert würden, nicht Sache der Arbeitnehmer gewesen seien, man sich aber gegenüber den Gesetzen des Marktes nicht quer stellen könne bei der Besetzung neuer Posten, die auch für die Zukunft der Arbeitnehmer von größter Bedeutung sein könnten.

Zur Arbeitsweise der verschiedenen Aufsichtsräte und Präsidien, denen er angehört habe, erklärte er, es gebe Präsidien, in denen mit vollkommener Offenheit über alle wichtigen Unternehmensentwicklungen gesprochen worden sei. Bei der Mannesmann AG habe sich das auf das Notwendigste beschränkt. Gemeinsam sei allen, dass keine Wortprotokolle geführt worden seien. Soweit es sich um Personal- bzw. Vertragsfragen gehandelt habe, seien schriftliche Beschlussvorlagen in der Sitzung vorgelegt bzw. aus ihr heraus gefertigt worden.

Zu dem Geschehen in den Gremien der Mannesmann AG ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots vom 19.11.1999 bis zum 03.02.2000 hat sich der Angeklagte Z., soweit er daran beteiligt und es wahrgenommen hat, so wie unter II. 1 d) bis f) festgestellt eingelassen. Darüber hinaus erläuterte er, ihn habe nach dem Seitenwechsel Vivendis die Sorge umgetrieben, was nun unter dem absehbaren Eigentümer Vodafone aus der Mannesmann AG und ihren Beschäftigten werden würde. Der denkbare Einzelverkauf von Teilen des Unternehmens, der erfahrungsgemäß viele tausend Arbeitsplätze vernichten würde, hätte ihn belastet. Deshalb habe er ab diesem Zeitpunkt eine Doppelstrategie auszuloten gebeten, irgendwelche "Geschäfte" oder bedenkenlose oder gar strafbare Entscheidungen habe er damit nicht legitimieren wollen. Die Unterstellung der Anklage, er habe seit der Übernahme von Orange gewusst, dass bei einer freundlichen Übernahme "Sonderzahlungen" für das Management geleistet würden, weise er zurück. Die Bedingungen dieser Übernahme seien völlig andere gewesen und hätten bei seinen Entscheidungen keine Rolle gespielt. Ihm sei es nicht um Abfindungen, sondern um Arbeitsplätze gegangen. Von vielen Dingen, die in der Anklage für die Zeit vom 30.01. bis 03.02.00 aufgeführt würden, habe er erst im Ermittlungsverfahren erfahren. Er habe nur über die Informationen verfügt, die gegenüber dem Aufsichtsrat erteilt worden seien.

Zu den Beschlüssen des Präsidiums hat er ausgeführt, alle Beschlüsse seien rechtmäßig gewesen. Es habe keinen Tatplan gegeben. Er sei nie käuflich gewesen. Sein Interesse habe stets dem Gesamtunternehmen gegolten, persönliche Interessen habe er zu keiner Zeit verfolgt. Wenn es zur Regel würde, dass der Aufsichtsrat jedes Mal den Vorstand befragen müsse, ob seine Entscheidungsvorlagen rechtlich geprüft seien bzw. ob es abweichende Rechtsauffassungen gebe, gebe es nur eine Konsequenz, den Vorstand zu ersetzen. Jedes Aufsichtsratsmitglied müsse erst einmal davon ausgehen, dass die vom Vorstand vorgelegten Vorlagen rechtlich in Ordnung seien. Alles andere müsste zwangsläufig dazu führen, dass der Aufsichtsrat selbst außerhalb des Unternehmens juristische Prüfungen der Vorlagen vornehmen lasse.

Am 04.02.2000 habe er sich in Wolfsburg als Redner auf einer Veranstaltung aufgehalten. Während der Veranstaltung sei er von dem Angeklagten Prof. Dr. F. angerufen worden. Dieser habe mitgeteilt, er sitze mit dem Angeklagten Dr. A. zusammen und einige Punkte seien zu klären. Er könne sich heute beim besten Willen nicht mehr an jedes Detail dieses Gesprächs erinnern, das er immerhin am Rande einer anderen Veranstaltung geführt habe. Das Gespräch habe ca. 15 bis 20 Minuten gedauert. Nachdem zunächst andere Punkte besprochen worden seien, habe der Angeklagte Prof. Dr. F. die Anerkennungsprämie des Angeklagten Dr. E. angesprochen. Dabei sei es zunächst zu einem Missverständnis gekommen. Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe erklärt, Hutchison habe in Abstimmung mit Vodafone vorgeschlagen insgesamt 20 Mio. GBP zu zahlen, wovon der Angeklagte Dr. E. 10 Mio. GBP erhalten solle. Er, der Angeklagte Z., habe darauf erwidert, dass er kein Problem damit habe, wenn Vodafone zahle. Zunächst habe er nämlich die Vorstellung gehabt, Vodafone sei nach der Übernahme verpflichtet zu zahlen. Im Laufe des Telefonats sei aber deutlich geworden, dass die Mannesmann AG die Zahlung noch leisten solle. Er wisse nicht mehr genau mit welchen Worten, aber er habe klargestellt, dass er einer solchen Entscheidung nicht zustimmen könne, aber auch nicht dagegen stimmen möchte. Er habe sich also der Stimme enthalten. Danach habe der Angeklagte Prof. Dr. F. den Hörer an den Angeklagten Dr. A. weiter gegeben, der ihm gesagt habe, der Angeklagte Prof. Dr. F. solle auch beteiligt werden. Hierzu habe er sich ebenso verhalten wie in Bezug auf die Zahlung an den Angeklagten Dr. E.. Er habe weder ja noch nein gesagt, er habe sich der Stimme enthalten. Durch dieses Telefonat habe er zum erstenmal Kenntnis von den Anerkennungsprämien erhalten. Für ihn habe festgestanden, dass er nicht zustimmen wollte, wenn die Zahlungen von Mannesmann zu leisten waren. Er wollte sie "zur Kenntnis nehmen" und damit zum Ausdruck bringen, dass er zwar an den Entscheidungen beteiligt, aber nicht dafür gewesen sei. Für ihn sei klar, dass dies eine Stimmenthaltung gewesen sei.

Das Protokoll zum 04.02.2000 habe er erst viel später gesehen. Eine Kopie habe er nicht erhalten. Dies sei auch nicht üblich gewesen. Bei den späteren Beschlussfassungen sei ihm das Protokoll zum 04.02.2000 nicht bekannt gewesen.

Die Vorstellung, dass der alte Mannesmann Vorstand durch Zahlungen dazu gebracht hätte werden sollen, ein Konzept zu verfolgen, das er sonst nicht für richtig gehalten habe, erscheine ihm naiv. Die Motivation für die Zahlung seien die großen Verdienste des Angeklagten Dr. E. und seines Teams um das Unternehmen gewesen. Es sei richtig gewesen, auf den Sektor der Telekommunikation zu setzen. Die enorme Wertsteigerung, der Anstieg der Aktienkurse und die gute Gewinnsituation hätten für ihn das Anliegen der Aktionäre verständlich gemacht, eine Zahlung an den Vorstand zu beschließen. Mit einer Stimmenthaltung habe er zum Ausdruck gebracht, dass er dies nicht als seine Angelegenheit als Arbeitnehmervertreter ansehe und dass er die Höhe nicht akzeptiere. Die Vorstellung der Anklage, er habe sich durch sein Abstimmungsverhalten den Vorstand für spätere Fragen "zugänglich" machen wollen, zeuge von Unkenntnis über betriebliche Interessenkonflikte. Vertraulichkeit und Geheimhaltung von Personalentscheidungen im Rahmen von Aufsichtsratstätigkeiten hätten nichts mit Korruption zu tun. Individuelle Einkommen gehörten nach wie vor zum Tabubereich.

Mit den Anerkennungsprämien seien sie noch mal am 17.02.2000 befasst gewesen. An Einzelheiten dieser Sitzung und vor allem der Protokollierung habe er keine konkrete Erinnerung mehr. Er könne deshalb nicht sagen, unter welchen Umständen genau welcher Beschlusstext zustande gekommen sei und wer welche Änderung vorgeschlagen habe. Aus heutiger Sicht könne er sagen, dass der Beschluss vom 17.02.2000 seine damalige Grundeinstellung zu den Bedingungen des Ausscheidens des Angeklagten Dr. E. wiedergebe. Er sei nur bereit gewesen, die Beschlüsse zur Anerkennungsprämie zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber zuzustimmen. Für ihn hieße dies Stimmenthaltung. Das komme auch in dem Beschluss zu den Anerkennungsprämien für die Vorstandsmitglieder Be., Ger., Dk. und Wm. zum Ausdruck. Warum der Beschluss für diese vier Herren gesondert abgefasst worden sei und wann er ihn unterschrieben habe, wisse er heute nicht mehr. Der Beschluss vom 17.02.2000 gebe zutreffend wieder, was er von den Zahlungen gehalten hätte. Er habe sich ebenso der Stimme enthalten wollen.

Die Pressemitteilung vom 18.02.2000 der IG-Metall sei ein Fehler gewesen. Dafür habe er sich schon entschuldigt. Sie sei unzutreffend. Die Pressemitteilung habe keinen Einfluss auf sein Abstimmungsverhalten gehabt. Er habe stets gleich abgestimmt.

Zu den Beschlüssen des Präsidiums vom 28.02.2000 und 17.04.2000 habe er keine Erinnerung. Sie gäben jedoch beide sowohl im Text als auch in den handschriftlichen Zusätzen das wieder, was er für richtig gehalten habe und habe tun wollen. Er habe sich enthalten. Erst aus der Anklage seien ihm die Bedenken der Wirtschaftsprüfer bekannt geworden. Damals sei er nicht darüber informiert worden, dass es grundsätzliche Probleme gebe. Für ihn sei es nur um eine formelle Klarstellung gegangen. Außer Zweifel habe für ihn gestanden, dass das Präsidium das Recht gehabt habe, solche Zahlungen zu beschließen.

Er verstehe bis heute nicht, warum die Staatsanwaltschaft so großen Wert auf die Frage lege, wann in welchem Protokoll welche Ergänzung von wem angebracht worden sei und wann er sie unterzeichnet habe. Für ihn seien das auch heute noch beiläufige Vorgänge.

Die Abfindung der Alternativpensionen sei am 27.03.2000 von ihnen einstimmig beschlossen worden. Die Einstimmigkeit mache deutlich, dass es weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken gegeben habe. Er erinnere sich zwar nicht im Einzelnen daran, mit welchen Worten der Angeklagte Prof. Dr. F. die Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt eingeleitet habe. Er wisse jedoch genau, dass er und der Angeklagte L. nachgefragt hätten, ob die Möglichkeit der Zahlungen rechtlich und versicherungsmathematisch geprüft worden sei. Dies habe der Angeklagte Prof. Dr. F. eindeutig bestätigt. Für sie habe es keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln. Sie hätten sich darauf verlassen. Ihm sei aus anderen Zusammenhängen bekannt gewesen, dass bei Unternehmensveräußerungen Pensionszahlungen zur Auszahlung kommen. Im konkreten Fall sei es ihm nachvollziehbar und plausibel erschienen, dass es sinnvoll wäre, die Frage der Alternativpensionen abschließend zu klären. Nach der Übernahme hätte sich die Konzernstruktur von Mannesmann grundlegend geändert und es sei ungewiss gewesen, wie es mit den Vorstandsgehältern weiter gehe. Dass man versucht habe, hier juristischen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen und einen Schlussstrich zu ziehen, sei ihm verständlich erschienen.

Die späteren Korrekturen bei den Ansprüchen der Zeugen My., Dr. Ce. und der Zeugin Os. würden aus dem Inhalt der jeweiligen Beschlüsse erklärt. Konkrete Erinnerungen an das Zustandekommen der Entscheidungen habe er nicht mehr.

Die Verteidigung des Angeklagten Z. stellte sodann in dessen Namen klar, die damaligen Erwägungen zu den Anerkennungsprämien seien nicht die Erwägungen des Angeklagten Z. gewesen. Er sei Arbeitnehmervertreter gewesen. Die getroffene Entscheidung sei zu Lasten der Anteilseigner gegangen. Der Angeklagte Z. habe ein gewisses Vertrauen in die Anteilseigner gesetzt. Wenn von diesen ein solcher Vorschlag komme, habe er sich darauf verlassen, dass diese die Kapitalinteressen zutreffend berücksichtigt hätten.

3) Angeklagter L.

Der Angeklagte L. hat sich zu seiner Stellung bei der Mannesmann AG so wie unter II. 2) a) festgestellt eingelassen. Weiter hat er erklärt, er habe am 27.03.2000 der Abfindung der Alternativpensionen zugestimmt, weil dies dem Unternehmensinteresse entsprochen habe. Er habe eine Befreiung des Unternehmens von der überkommenen Rentenlast erreichen wollen. Durch die Alternativpensionen habe eine ungewisse wirtschaftliche Belastung existiert. Seit einiger Zeit sei man bestrebt gewesen diese zu beseitigen. Nach der Übernahme sei die Zeit hierfür angebracht gewesen. Seiner Vorstellung nach sei Gegenstand der Beschlussfassung gewesen, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Die gerichtliche Klärung der Ansprüche habe er für die Unternehmensentwicklung nicht für förderlich gehalten. Die weitergehende Regelungen den Zeugen Dr. Ce. betreffend habe man berücksichtigt, dass dieser stellvertretender Vorstandsvorsitzender gewesen sei. Dies sei im Vergleich zu anderen zu beachten gewesen. Die Änderung bei der Zeugin Os. habe er mit getragen, damit alles geregelt werde. Es habe nichts übrig bleiben sollen.

4) Angeklagter Dr. E.

Der Angeklagte Dr. E. hat sich zu seiner Funktion in der Mannesmann AG, der Entwicklung dieser bis 1999, deren Börsenwert von 1994 bis Februar 2000, den Übernahmeangeboten von Vodafone, zur Abwehrphase bis zum 01.02.2000, zu den Verhandlungen und Vereinbarungen mit dem Zeugen G. am 02.02.2000, zum Ablauf des 03.02.2000, der Zustimmung des Aufsichtsrats zur einvernehmlichen Übernahme, zum Vollzug und den unternehmerischen Konsequenzen der Übernahme, zur Auszahlung seiner Prämie, zu den Kontakten zu Hutchison Whampoa Ltd. und seiner Gesamtvergütung wie auch zum Bekanntwerden seiner Anerkennungsprämie - soweit es in seiner Wahrnehmung lag - wie unter II. 1) a) bis h), i), II. 2 ) b) festgestellt eingelassen.

Zu den übrigen Vorstandsmitgliedern, die eine Anerkennungsprämie erhielten, hat er sich so wie unter II. 3) c) festgestellt eingelassen.

Mit Blick auf das Schreiben des Angeklagten Prof. Dr. F. an ihn vom 31.01.2000 führte er aus, an diesem Tag habe es zwischen ihnen kein Gespräch gegeben. Warum der Angeklagte Prof. Dr. F. unter diesem Datum einen Brief, den er wohl nicht mal an diesem Tage erhalten habe, geschrieben habe, wisse er nicht. Zehn bis vierzehn Tage vorher sei der Angeklagten Prof. Dr. F. auf ihn zugetreten und habe gesagt, es sei richtig, ihm für den Fall der Niederlage der Mannesmann AG im Übernahmekampf sowie dem damit drohenden Verlust der Vorstandsposition die bei der Mannesmann AG üblichen Regelungen zuzusagen. Er habe dem nicht widersprochen. Eine Absicht dies schriftlich zu machen, habe der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht geäußert. Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe im übrigen schon am 10.12.1999 Vorsorge für den Fall einer Niederlage der Mannesmann AG im Übernahmekampf getroffen.

Zu dem Vorschlag des Zeugen Fo., ihm eine Anerkennungsprämie zukommen zu lassen, hat er im Wesentliches folgendes erklärt:

Der Zeuge Fo. sei am frühen Abend des 02.02.2000 in ihre Zentrale gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Übernahmekampf vorbei gewesen. Niemand habe bis dahin von einer Anerkennungsprämie gesprochen oder irgendeine Andeutung gemacht. Auch er habe nicht über irgendwas für sich nachgedacht oder um etwas gebeten. Die Behauptung, er habe gar etwas für sich verlangt, sich mit irgendjemanden, zum Beispiel mit dem Angeklagten Prof. Dr. F. verschworen, um sich auf Kosten der Mannesmann AG zu bereichern, weise er mit Nachdruck in den Bereich der üblen Nachrede. Einen erkauften Sinneswandel habe es nie gegeben. Die Entscheidung im Übernahmekampf hätten die Aktionäre getroffen und gerade nicht der Vorstand. Er habe seine Pflicht getan, indem er den Willen der Aktionäre beachte habe.

Er habe den Zeugen G. erwartet und sei in das Konferenzzentrum in der 21. Etage des Mannesmann-Hochhauses gegangen. Vor dem Zeugen G. sei der Zeuge Fo. erschienen, dem er von der Verabredung mit dem Zeugen G., auch über die 49,5 %, und das bevorstehende Eintreffen des Zeugen G., berichtet habe. Der Zeuge Fo. habe seine Leistung für das Unternehmen und die Führungskraft im Aufbau, im Übernahmekampf, auch jetzt in der extrem schwierigen Führung und Verhandlung gelobt. Dieser habe bedauert, dass er diese Leistung nicht fortsetzen werde können. Deshalb wolle er, der Zeuge Fo., eine Anerkennungsprämie von 10 Mio. GBP für ihn vorschlagen. Dieser habe sich in der Verantwortung gesehen, einen solchen Vorschlag zu machen, da er im Aufsichtsrat das einzige Mitglied gewesen sei, das einen Aktionär vertreten habe. Der Zeuge Fo. habe gesagt, wenn die Mannesmann AG - wie es international für erfolgreiche Manager üblich und richtig sei - einen Aktienoptionsplan aufgestellt gehabt hätte, dann würde er, der Angeklagte Dr. E., aufgrund der alle Erwartungen übersteigenden Wertsicherung jetzt sicher 100 Mio. EUR oder deutlich mehr als Zahlung erhalten. Da dieses Vergütungselement fehle, müsse dies in dieser Situation mit einem freiwilligen Bonus jedenfalls teilweise korrigiert werden. Warum der Zeuge Fo. seinen Vorschlag in GBP ausgesprochen habe, wisse er nicht.

Er, der Angeklagte Dr. E., habe abwehrend gesagt, er hätte einen Anspruch auf Auszahlung seiner vertraglichen Bezüge einschließlich der Boni für vier Jahre. Ihm sei dies als Vergütung für seine Arbeit völlig genug. Ein Bonus darüber hinaus sei gar nicht nötig. Der Zeuge Fo. habe ihn nach der Höhe des vertraglichen Anspruchs gefragt, den er auf 12 oder 13 Mio. EUR geschätzt habe. Der Zeuge Fo. habe entgegnet, in dieser vertraglichen Zahlung sei die weit herausragende Leistung nicht angemessen berücksichtigt. Deshalb sei der Bonus zusätzlich richtig. Hutchison Whampoa sei sogar bereit den Bonus, den er vorschlagen werde, auch wirtschaftlich zu tragen. Er habe erwidert, er sei weder ein Teil von Vodafone noch ein Teil von Hutchison Whampoa. Einen Bonus könne er nur von seinem Arbeitgeber annehmen. Auf Nachfrage habe er erklärt, das Präsidium sei zuständig, der Angeklagte Prof. Dr. F. sei als Vorsitzender der Ansprechpartner. Der Zeuge Fo. habe gesagt, er wolle diesem seinen Vorschlag unterbreiten.

Er habe den Zeugen Fo. um Verständnis für zwei Bedingungen gebeten. Er habe es für richtig gehalten, dass das Präsidium die künftige Alleinaktionärin Vodafone bei ihren Entscheidungen nicht übergehen sollte. Auch habe nach der Vereinbarung der Übernahme und des Aktienumtausches letztlich der Vodafone Board die Interessen aller Aktionäre vertreten. Deshalb habe er gesagt, er werde den Bonus nur annehmen, wenn der Board of Directors von Vodafone dies ausdrücklich unterstütze. Wenn es denn zu einem solchen Bonus kommen sollte, so wolle er diesen nicht für sich ganz allein, sondern nur halb. Die andere Hälfte solle an die Leistungsstärksten in seinem Team gehen. Die wichtigsten Teamkollegen hätten große Beiträge zu ihrem Erfolg erbracht. Ihm erscheine es sehr wichtig für das neue Unternehmen von Mannesmann im Vodafone-Konzern, dem Unternehmen die Tüchtigkeit und die Motivation der Tüchtigsten zu erhalten. Nach einer Gesprächsunterbrechung habe der Zeuge Fo. erklärt, er akzeptiere seinen Teilungswunsch, allerdings halte Li K. die Reduzierung des vorgeschlagenen Betrages für ihn nicht für richtig. Deshalb werde er den Vorschlag dahin ändern, dass 10 Mio. GBP an ihn und weitere 10 Mio. GBP an das Team zugesprochen werden sollten.

Er habe abgewogen, ob er einen derartigen Bonus aus Sicht des Unternehmens für richtig halte. Er habe nicht den geringsten Zweifel gehabt, dass ein Bonus nach der Höhe der Wertsteigerung am richtigsten bemessen werde, und dass selbstverständlich ein belohnender Ermessensbonus gute Praxis in Unternehmen sei. Überall im Geschäftsleben werde die Höhe von Vergütungen für Erfolg an der Größe des Erfolgs gemessen. Jeder, der sachkundig sei, wisse und habe gewusst, dass nach diesem Maßstab sehr viele typischen Bonusregelungen in Deutschland erfolgten. Und jeder, der sachkundig sei, als Rechtsanwalt, als Vergütungsexperte, als Aufsichtsrat, als Vorstand, wisse und habe gewusst, dass bei diesen Boni typischerweise nicht wie vorgeschlagen ein Hundertstel Prozent, sondern ein ganzes Prozent und mehr von der Wertsteigerung bewilligt werde, also ein hundertmal größerer Anteil. Das, was der Zeuge Fo. vorgeschlagen habe, sei zudem nur ein Bruchteil dessen gewesen, was er erhalten hätte, wenn die Mannesmann AG wie maßgebliche andere deutsche Unternehmen einen Aktienoptionsplan beschlossen hätte. Außerdem würden zahlreiche Entgelte anderer Berufsgruppen auch nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache bemessen. Mit diesen Gedanken habe er den Vorschlag des Zeugen Fo. aufgenommen und auf die bevorstehenden Entscheidungen der Gremien, mit offenem Ausgang, geblickt.

Der Zeuge Fo. habe gebeten, ihm zu ermöglichen, zuerst mit dem Zeugen G. zu sprechen, wenn dieser eintreffe. Die beiden hätten sich noch nicht gekannt. Dies habe er arrangiert. Er habe beide nach dem Eintreffen des Zeugen G. gegen 20.15 Uhr bekannt gemacht und allein gelassen. Nach einiger Zeit sei der Zeuge Fo. wieder zu ihm gekommen und habe mitgeteilt, der Zeuge G. habe zugesagt, die Frage seinem Board vorzulegen.

Als er etwa gegen 23.40 Uhr mit dem Zeugen G. für eine halbe Stunde oder einige Minuten länger zusammen gesessen hätte, habe der Zeuge Fo. kurz durch die Tür zu ihnen herein geschaut. Der Zeuge Fo. habe keine Gelegenheit gehabt, an irgendeinem Gespräch über irgendein Thema mit ihm und dem Zeugen G. teilzunehmen, weil sie unter Zeitdruck gestanden hätten. Der Zeuge G. habe noch in der Nacht nach England zurückfliegen wollen.

Mit Blick auf das in der Nacht zum 03.02.2000 erarbeitete Eckpunktepapier hat der Angeklagte Dr. E. vorgebracht, sein Kürzel werde dort im Zusammenhang mit den "retention agreements" fälschlicherweise genannt. Es sei etwas anderes geplant gewesen, von einer Weiterbeschäftigung sei nicht die Rede gewesen. Möglicherweise habe sich der Verfasser des Eckpunktepapiers gedacht, es könne nicht sein, dass er nicht mit aufgeführt werde. Er habe mit den einzelnen Versionen des Eckpunktepapiers bzw. mit den "pointsofdiscussion" - Papieren nicht gearbeitet.

Zu der Entscheidung des Präsidiums am 04.02.2000 hat der Angeklagte Dr. E. im Wesentlichen folgendes erläutert:

Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe entweder am Abend des 03.02.2000 oder am Vormittag des 04.02.2000 eine Präsidiumssitzung mit den Mitgliedern des Präsidiums verabredet. Er habe davon zwischen 9 und 10 Uhr am 04.02.2000 erfahren. Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe ihn gebeten, dazu eine Vorlage zu einer Reihe von Punkten zu fertigen. Dies habe er nach Ermahnung getan. Wegen der Zeitenge habe er die Vorlage selber geschrieben. Der Vorschlag zu seiner Anerkennungsprämie und zu dem Fonds für die Telekommunikationsmitarbeiter habe dem später gefassten Beschluss entsprochen.

Ein Bonus für den Angeklagten Prof. Dr. F. sei in seiner Vorlage nicht enthalten gewesen. Davon, ob der Angeklagte Prof. Dr. F. seinerseits eine Anerkennungsprämie angestrebt habe, habe er an diesem Vormittag keine Kenntnis gehabt. Von dem Beschluss zu dessen Anerkennungsprämie habe er an dem auf den 04.02.2000 folgenden Wochenende erfahren, als er eine Kopie des am 04.02.2000 gefassten Beschlusses in seiner Post gefunden habe. Er habe diese Entscheidung, die er sachlich gut nachvollziehen habe können, grundsätzlich respektiert. Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe aber an der Regelung selbst mitgewirkt; ein solcher Beschluss sei ihm rechtlich nicht in Ordnung erschienen. Außerdem habe ihn gestört, dass der Irrtum über das Selbstkontrahierungsverbot in der selben Sitzung passiert sei, in der auch über die Anerkennungsprämien für ihn und sein Team entschieden worden sei. Der Irrtum habe nicht zu seinem Bemühen um die sogenannte Best Practice of Corporate Governance gepasst. Er sei verärgert gewesen. Seine Bedenken habe er dem Angeklagten Prof. Dr. F. mitgeteilt.

Zu dem Bekanntwerden der Anerkennungsprämie hat sich der Angeklagte Dr. E. dahingehend eingelassen, er sei von vornherein davon ausgegangen, dass diese eine Rolle spielen und mit den Aktionären, mit denen er damals in intensivem Telefonkontakt gestanden habe, kommuniziert werde. Ob er damit gerechnet habe, dass diese in der Zeitung veröffentlicht werde, könne er nicht sagen. Jeder, der ihn danach gefragt hätte, hätte eine Antwort bekommen. Wenn keiner gefragt hätte, könne er nicht sagen, ob er die Prämie bekannt gegeben hätte. Klar sei aber gewesen, er habe transparent sein wollen. Durch die Listing Particulars sei er nicht gezwungen worden die Anerkennungsprämie zu veröffentlichen. Trotzdem habe er dafür gesorgt, dass diese Prämie dort aufgenommen wurde. Er habe von dem Zeugen Dp. einen von diesem gefertigten Entwurf der Listing Particulars zur Kontrolle erhalten. In diesem sei sein Dienstvertrag mit den genauen Regelungen aufgenommen gewesen. Dies habe er als lächerlich empfunden, weil die Situation eine andere gewesen sei. Für ihn seien die Vertragsabfindung und die Anerkennungsprämie wichtiger gewesen; deshalb habe er entschieden, auch die Anerkennungsprämie, von der der Zeuge Dp. bis dato nichts gewusst habe, aufzunehmen. Er habe zu dem Zeugen Dp. sinngemäß gesagt "sicher sei sicher". Er selbst habe die Bedingungen der Anerkennungsprämie handschriftlich eingefügt. Ihm sei klar gewesen, dass die Anerkennungsprämie so publik werden würde.

Mit Blick auf die Entscheidung des Präsidiums vom 17.02.2000 hat der Angeklagte Dr. E. sich im Wesentlichen folgendermaßen eingelassen:

Einer von zwei Beschlüssen vom 17.02.2000 habe sich mit den Boni für seine vier Vorstandskollegen befasst. Entsprechend dem Beschluss vom 04.02.2000 habe er vierzehn Personen benannt, die nach seiner Beurteilung in diese Spitzengruppe einzuordnen gewesen seien. Er habe ihnen jeweils angemessene, deshalb unterschiedliche Teilbeträge zugeordnet. Sowohl die Auswahl der Personen, als auch die einzelnen Beträge hätte er am Leistungsbeitrag der einzelnen Kollegen orientiert. Hinsichtlich seiner weitergehenden Erwägungen hat er sich wie unter II. 3) d) festgestellt eingelassen. Für die unter den Begünstigten befindlichen vier Vorstandskollegen sei das Präsidium zuständig gewesen. Sie hätten, wie die übrigen Begünstigten auch, eine Bonuszusage um den 10.02.2000 herum erhalten. Der diesbezügliche Beschlusspunkt sei in der gefertigten Beschlussvorlage neben zahlreichen Vertragsangelegenheiten für alle neun Vorstandsmitglieder enthalten gewesen. Auf Wunsch des Angeklagten Prof. Dr. F. habe er an der Präsidiumssitzung teilgenommen. Sowohl zu den Vertragsangelegenheiten der Kollegen als auch zur Zumessung der Teilbeträge der Anerkennungsprämie habe er über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Der Vorschlag über die Anerkennungsprämien an die Vorstandskollegen zu beschließen und die Zumessung der einzelnen Beträge habe bei den Mitgliedern des Präsidiums Zustimmung erfahren. Der Angeklagte Z. habe gefragt, ob die Anerkennungsprämie nicht von Vodafone kommen könne. Wirtschaftlich sei jetzt ohnehin alles ein Konzern und eine Kasse. Er habe erläutert, dass dies aus rechtlichen Gründen nicht in Ordnung sei. Der Angeklagte Z., der in der Wir-Form gesprochen habe, also offensichtlich für den Angeklagten L. mitgesprochen habe, habe dies akzeptiert, habe deshalb aber zwei getrennte Beschlüsse statt des auf dem Tisch vorliegenden einheitlichen Beschlusses über alle Punkte gewünscht. Die Arbeitnehmervertreter hätten den zahlreichen Beschlusspunkten zu den Vertragsangelegenheiten der Vorstandsmitglieder zustimmen, sich jedoch bei den vier Anerkennungsprämien der Stimmen enthalten wollen. Der Angeklagte Z. habe vorgeschlagen, deshalb auch das Protokoll zu trennen. Diesem Vorgehen hätten die vier Präsidiumsmitglieder zugestimmt. Der Angeklagte L. habe hinzugefügt, er wolle das zweite Protokoll nicht unterschreiben. Ein derart differenziertes Verhalten von Arbeitnehmervertretern sei in den Aufsichtsräten deutscher Unternehmen häufig vorgekommen. Der Angeklagte Dr. D. sei herein gerufen worden. Ihm sei aufgegeben worden das Protokoll über die gefassten Beschlüssen gegenüber seiner Vorlage zu ändern.

Die Behauptung, es habe keinen Beschluss des Präsidiums zu diesen Anerkennungsprämien in der Sitzung am 17.02.2000 gegeben, wolle er mit allem Nachdruck als grobe Irreführung zurückweisen. Er habe die Diskussion und die Beschlussfassung gut in Erinnerung.

Der Aufsichtsratsvorsitzende habe seiner Meinung nach gewusst, was die einzelnen verdienen würden. Bei den externen Mitgliedern des Präsidiums, die mehrere Gesellschaften betreut hätten, sei er sich nicht sicher, ob die dies bei den Beschlussfassungen alles im Kopf gehabt hätten.

Die beiden Protokolle über die Präsidiumsbeschlüsse vom 17.02.2000 seien ihm erstmals im Ermittlungsverfahren zu Gesicht gekommen. In der Vernehmung sei er gefragt worden, was der missverständliche Text am Ende des Abschnitts über seine Vertragsabfindung bedeute. Spontan und überrascht habe er geantwortet, das gesamte Protokoll sehe er zum ersten Mal. Die Klausel, auf die sich die Frage bezog, habe damals nicht auf dem Tisch gelegen. Eine derart unsinnige und rechtlich problematische Formulierung wäre ihm aufgefallen, und er hätte dies noch in der Sitzung beanstandet. Dass diese seine Aussage zutreffend gewesen sei, beweise die von dem Angeklagten Dr. D. gefertigte Tischvorlage.

Zu der Aufsichtsratssitzung am 17.02.2000 hat der Angeklagte Dr. E. angegeben, er sei in dieser teilweise anwesend gewesen. In der Unterbrechung dieser Sitzung habe der Angeklagte Dr. A. mit den Vertretern der Arbeitnehmerseite gesprochen. Er sei sich sicher, dass dieser gesagt habe, dass eine Anerkennungsprämie an ihn gezahlt werde. Ob ausdrücklich gesagt worden sei, dass die Mannesmann AG Zahlungsverpflichtete sei, erinnere er nicht. Sicher sei jedoch, dass der Angeklagte Dr. A. nicht gesagt habe, die Prämie würde von Vodafone gezahlt. Dies sei ja objektiv falsch gewesen und wäre ihm mit Sicherheit sofort aufgefallen.

Zu dem Beschluss vom 28.02.2000 hat der Angeklagte Dr. E. erklärt, dieser sei ohne seine Befassung und ohne seine Kenntnis vorbereitet und gefasst worden. Der Angeklagte Dr. D. habe ihn lediglich einmal telefonisch darüber informiert, dass er einen gesonderten Beschluss bearbeite und den Text habe ändern müssen, weil der Angeklagte Z. jetzt - anders als am 17.02.000 - nicht mehr eine Stimmenthaltung, sondern ein "zur Kenntnis nehmen" als Wortwahl wünsche.

In der Regel sei eine Stimmenthaltung im Präsidium auch als solche protokolliert worden. Die Formulierung "zur Kenntnis nehmen" sei ihm jedoch auch bekannt gewesen. Sie sei von den Arbeitnehmervertretern häufig im Gesamtaufsichtsrat verwendet worden und zwar immer dann, wenn sie die Sache aus ihrer Perspektive nicht gewollt hätten bzw. diese ihrer Klientel nicht oder nur schwer zu vermitteln gewesen sei, sie zugleich aber die Entscheidung insgesamt nicht verhindern hätten wollen.

Hinsichtlich der Besprechung am 07.03.2000 hat er sich eingelassen, der Angeklagte Dr. D. habe ihn mehrfach auf die Rechtsfragen zu dem Bonus für den Angeklagten Prof. Dr. F. angesprochen. Hierüber habe der Angeklagte Dr. D. handschriftliche Aufzeichnungen gefertigt, die den tatsächlichen Verlauf zutreffend wiedergeben würden. Er habe den Angeklagten Dr. D. darauf hingewiesen, dass er eine Bearbeitung durch ihre aktienrechtlichen Experten, die Zeugen My. und N., und eine zusätzliche externe Rechtsberatung sowie die Organisation eines Gespräches hierzu wünsche. Er habe so verhindern wollen, dass irgendetwas geschehe, was nicht rechtlich genau geprüft worden und rechtlich völlig einwandfrei sei.

An der Besprechung am 07.03.2000 hätte der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht teilgenommen. Alle Experten hätten die Durchführung des Bonus an diesen auf der Grundlage des Beschlusses vom 04.02.2000 für rechtlich unakzeptabel gehalten, weil der Angeklagte Prof. Dr. F. selbst Mitglied des Präsidiums gewesen sei. Der Zeuge Dr. Koe. habe aufgezeigt, dass die im Präsidium bestehende Absicht, den Beitrag des Angeklagten Prof. Dr. F. zum Unternehmenserfolg in seinen Jahren als Vorstandsvorsitzender zu honorieren, rechtlich zulässig sei, wenn der Angeklagte Prof. Dr. F. demnächst aus dem Aufsichtsrat ausscheide. Dieser Rechtsauffassung hätte die RGTC zugestimmt, ebenso die Mannesmann-Juristen.

Die RGTC und der Zeuge Dr. Koe. hätten die Bekräftigung der Beschlussabsicht des Präsidiums zu der Anerkennungsprämie an ihn so für richtig gehalten, wie der Angeklagte Dr. D. und der Zeuge My. dies bereits mit Beschlusstext vom 28.02.2000 gestaltet hätten. Es sei zudem die inhaltliche Angemessenheit seiner Prämie diskutiert worden. Die intensive Diskussion in der Öffentlichkeit und die in den Medien an diesem Tage veröffentlichte erstattete Strafanzeige seien allen bekannt gewesen. Es habe also höchste Aufmerksamkeit und tiefes Problembewusstsein bei allen Experten bestanden. Die RGTC hätte Zweifel zur Höhe des Bonus genannt. Der Zeuge Dr. T. habe vor allem die Abweichung von der traditionellen Höhe der Bezahlung im Unternehmen vorgetragen. Für ihn, den Angeklagten Dr. E., habe dies im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung gestanden. Der Zeuge Dr. Koe. habe das ebenso gesehen. Dieser habe die Zulässigkeit der Prämie an ihn vertreten und zwar insbesondere im Hinblick auf das KontraG vom April 1998 und die im Vergleich zu den USA eher geringe Höhe der Zahlungen. Der Zeuge Dr. T. habe sich schließlich in der Besprechung der Beurteilung des Zeugen Dr. Koe. angeschlossen.

Zum 17.04.2004 hat der Angeklagte Dr. E. Folgendes vorgetragen:

Am 17.04.2000 habe die erste Aufsichtsratssitzung stattgefunden, in der Vodafone die Stellung als Konzernobergesellschaft erstmals hätte ausüben können. Es sei eine Demonstration der Stärke und vollständigen Beherrschung gewesen. Der Zeuge Horn-Smith sei zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden bestellt worden. Dass dies irgendwann kommen würde, sei klar gewesen; gleichwohl sei der Zeitpunkt der Bestellung überraschend gewesen. Er selbst habe nicht erst an dem Tag davon erfahren, sondern dies zwei, drei, vier oder fünf Tage vorher mitgeteilt bekommen. Vodafone habe zudem am 17.04.2000 mitgeteilt, dass Atecs an Siemens/Bosch verkauft werden würde. Deshalb sei es zu Konflikten im Aufsichtsrat gekommen.

Das Präsidium habe sich in einer Unterbrechung der Sitzung des Aufsichtsrates mit der Frage beschäftigt, ob auch der Angeklagte Prof. Dr. F. an dem zweiten Fonds beteiligt werden solle.

Zuvor habe er in dieser Sitzungspause mit dem Zeugen G. verschiedene Punkte zu zweit durchgesprochen. Es sei dabei auch darum gegangen, dass das Präsidium die offen gebliebene Frage seiner Beschlussabsicht vom 04.02.2000 betreffend den Angeklagten Prof. Dr. F. noch erledigen habe müssen, in welche Richtung auch immer. Er habe den Zeugen G. über den Beschluss vom 04.02.2000 informiert und diesem auch seine rechtlichen Bedenken hiergegen mitgeteilt. Er habe ihm gesagt, sie hätten Rechtsrat eingeholt, die Angelegenheit sei nun völlig neu vom Präsidium zu entscheiden. Der offene Punkt müsse nun mit Ja oder Nein vom Präsidium entschieden werden. Dabei habe er sich um volle Neutralität seiner Darstellung bemüht. Er habe nicht für den Bonus eintreten wollen, zugleich aber sorgfältig vermeiden wollen, dem allein zuständigen und übergeordneten Präsidium im Wege zu stehen.

Der Zeuge G. habe gefragt, ob es darum gehe, eine Verpflichtung des Unternehmens oder des Präsidiums oder von ihm zu respektieren oder zu erfüllen. Er habe all dies verneint und erklärt, es gebe nur den Beschluss vom 04.02.2000, aber gerade dieser sei in Bezug auf den Angeklagten Prof. Dr. F. unbeachtlich und verpflichte niemanden. Weil der Zeuge G. noch einmal nachgefragt habe, habe er seine Aussage noch einmal verdeutlicht, in dem er gesagt habe, das Präsidium habe völlige Freiheit zur Entscheidung und die volle Verantwortung dafür. Es könne also statt der am 04.02.2000 zugesprochenen 9 Mio. DM nun "Null oder 3 oder 6 oder 9 Mio." zusprechen.

Der Zeuge G. habe nachgedacht und dabei gesprochen. Der Beitrag des früheren CEO zum Unternehmenserfolg habe für ihn, den Zeugen G., außer Zweifel gestanden. Das Verhalten des Angeklagten Prof. Dr. F. im Übergang auf Vodafone habe er als unerfreulich und nicht konstruktiv bezeichnet. Der Zeuge G. habe sich an seine einzige Begegnung mit dem Angeklagten Prof. Dr. F. erinnert, die recht feindlich verlaufen sei. Auf Nachfrage habe er dem Zeugen G. die Beträge der übrigen Anerkennungsprämien genannt. Der Zeuge G. habe abgewogen. Für ihn, den Angeklagten Dr. E., habe es so ausgesehen, dass aus Sicht des Zeugen G. ausschlaggebend gewesen sei, dass für Vodafone und für die Mannesmann AG in dieser harten Phase der Integration konstruktive Gesten günstig seien.

Danach seien sie in den Raum gegangen, in dem die Präsidiumssitzung stattgefunden habe. Die Angespanntheit des Tages um die Atecs-Problematik sei bei allen so groß gewesen, dass sich keiner an den Tisch gesetzt habe. Alle hätten um den Tisch herum gestanden. Der Angeklagte Dr. D. sei gerufen worden und habe die Beschlussvorlage gebracht. Die Vorlage habe der Angeklagte Dr. D. auch mit Hilfe seiner Hinweise, den erteilten Rechtsrat zu beachten, damit alles rechtmäßig verlaufe, und keinen Betrag in den Beschlusstext einzufügen, gefertigt gehabt.

Der Zeuge G. habe vor Kopf des großen Tisches gestanden, der Angeklagte Dr. A. links neben ihm. Die Angeklagten Z. und L. weiter weg, an der Fensterseite des Raumes. Der Zeuge G. habe gesagt, er habe von der noch offenen Beschlusslage den Angeklagten Prof. Dr. F. betreffend gehört. Die Sache sei unerledigt. Er hätte gehört, dass die Prämie nach neuer Auskunft rechtlich in Ordnung sei. Er schlage 6 Mio. DM vor. Der Zeuge G. habe englisch gesprochen und seine Sicht in relativ kurzen Worten, mit klarer, fester Stimme in dominantem Ton vorgetragen. Eine Begründung für die Prämie habe dieser nicht gegeben. Der Angeklagte Dr. A. habe erkannt und verstanden, dass es sich um einen anderen Betrag gehandelt habe als in dem vorherigen Beschluss. Kommentiert habe dieser dies nicht, ebenso wenig Nachfragen gestellt. Der Angeklagte Dr. A. habe den Vorschlag akzeptiert und zugestimmt. Der Angeklagte Z. habe wissend genickt und gesagt, das sei in Ordnung. Es habe eine kurze Denkpause gegeben. Erst nach dem Vorlegen des schriftlichen Beschlusses habe der Angeklagte Z. gesagt, er und der Angeklagte L. wünschten wieder ihren Zusatz über Stimmenthaltung wie bei den beiden vorangegangenen Beschlüssen. Der Angeklagte L. habe gar nichts gesagt, aber den Eindruck vermittelt, den vollen Überblick zu haben.

Er, der Angeklagte Dr. E., habe dies für den Zeugen G. übersetzt. Dann habe er sich kurz hingesetzt, den Betrag sowie den Enthaltungstext eingetragen. Die Angeklagten Z. und L. hätten dann die Unterlage angesehen. Der Angeklagte L. habe gesagt, er wolle sich nicht enthalten, sondern - gleichbleibend wie zuvor - nicht unterschreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm keine Aussage des Angeklagten L. in Erinnerung. Erst als diesem der Beschluss zur Unterschrift vorgelegt worden sei, habe er dem Wortsinn nach gesagt, er habe nichts dagegen, aber ohne seine Unterschrift. Es sei so was gesagt worden wie "Sie wissen doch, ohne meine Unterschrift". Deshalb habe er, der Angeklagte Dr. E., seinen Namen in dem soeben geschriebenen Enthaltungstext wieder durchgestrichen. Den nun fertig gestellten Beschlusstext habe er an den Zeugen G. gereicht, welcher unterschrieb, ebenso wie im Anschluss daran die Angeklagten Dr. A. und Z..

Die Beschlussfassung habe insgesamt 10 bis 15 Minuten gedauert. Sie hätten auch noch etwas "drum herum geredet" zu anderen Themen. Vielleicht habe es auch eine Verzögerung gegeben. Zu dem Beschluss selbst sei nichts weiter gesprochen worden.

Zu der Abfindung der Alternativpensionsansprüche hat der Angeklagte Dr. E. ausgeführt, Tendenzen bei der Mannesmann AG die Alternativpensionen abzubremsen, habe es nicht gegeben. Es sei aber dafür gesorgt worden, dass die geltenden Regelungen bei den Aktiven nicht nachwachsen würden. Der Angeklagte Dr. D. habe hierzu nachgedacht, es habe aber keine Beschlüsse gegeben. Dadurch, dass der Angeklagte Dr. D. über etwas nachdenke, sei es nicht zur Tendenz der Mannesmann AG geworden. Er selbst sei nicht gegen die Entscheidung des Präsidiums in Bezug auf die Abfindung der Alternativpensionen gewesen; aber er sei der Meinung gewesen, dass er dies nicht tun würde. Die Wirkung der Übernahme sei für die Aktiven ernster gewesen als für die Pensionäre und ihre Hinterbliebenen. Er habe verstanden, dass es in Zukunft Schwierigkeiten bei der Abrechnung geben würde. Es sei problematisch gewesen, wie das Gehalt des Zeugen Ho. in die Berechnung einfließen müsse. Er habe keine Anhaltspunkte, dass er wegen seiner Meinung aus der Beschlussfassung heraus gehalten worden sei. Es habe mehrere Punkte gegeben, bei denen er nicht beteiligt worden wäre. Das sei normal gewesen. Es sei richtig, dass er nicht über alle Tagesordnungspunkte der Sitzung vom 27.03.2000 informiert gewesen sei und es sei eigentlich üblich, vollständige Tagesordnungen zu erhalten. Aber er habe das akzeptiert, weil dies dem Präsidium zustehe.

5) Angeklagter Dr. A.

Der Angeklagte Dr. A., der sich zu seiner Funktion so wie unter II. 2) a), zur Entwicklung des Börsenwertes der Mannesmann AG und dem Wert der jeweiligen Übernahmeangebote wie unter II. 1) c) und d) festgestellt eingelassen hat, hat in seinen Einlassungen am 22.01.2004 und 11.02.2004, zu deren Bestandteil er auch den Inhalt der persönlichen Erklärung vom 10.12.1999 im Ermittlungsverfahren erklärte, im Wesentlichen Folgendes vorgebracht.

Der Prozess finde in einem Umfeld allgemein sehr kritischer Diskussionen der Vergütung von Managern statt, welche zwar nicht auf Deutschland beschränkt sei; aber nur in Deutschland werde aus diesem Anlass ein Strafprozess geführt, während anderswo, wo Anlässe und Höhe der Managervergütungen zumindest nicht geringer seien, nicht einmal die allenfalls zuständigen Zivilgerichte bemüht würden.

Er sei überzeugt, dass die Entscheidungen des Präsidiums zulässig und angemessen gewesen seien. Der Vorwurf, die Zustimmung des Angeklagten Dr. E. zur Übernahme der Mannesmann AG sei durch Vodafone "gekauft" worden, sei falsch. Die Verschwörungstheorie, sie hätten ein Komplott geschmiedet, um den Angeklagten Dr. E. und andere persönlich zu bereichern, sei unsinnig. Ein strafrechtliches Problem der Beschlüsse könne er nicht erkennen. Er habe sich nach den Regeln des Wirtschaftsrechts nach bestem Wissen und Gewissen richtig verhalten. Er habe sich nicht bereichert, sondern Vorschläge unterstützt, um die Leistungen anderer zu honorieren.

Die Beschlüsse seien nicht aus formalen Gründen ungültig gewesen. Sie hätten Beschlüsse unter Anwesenden oder, was zulässig sei und nicht selten praktiziert werde, mit telefonisch zugeschalteten Mitgliedern oder im Umlaufverfahren gefasst. Damit seien die Beschlüsse zustande gekommen. Führende deutsche Aktienrechtler hätten bestätigt, dass sie formell richtig gehandelt hätten. Die Gutachten lägen dem Gericht vor. Es sei zu hoffen, dass das Gericht sie berücksichtige. Sie trügen zu einer schnellen und eindeutigen Klärung bei.

Dass die Entscheidungen innerhalb weniger Minuten getroffen worden seien, habe nichts zu bedeuten. In der Wirtschaft seien anders als in der Verwaltung oder der Justiz schnelle Entscheidungen gefragt. Sie hätten nicht drei Jahre Zeit gehabt, um zu überlegen und zu prüfen. Es habe Zeitdruck geherrscht. Wer in der Wirtschaft Zeit verliere, verliere den Wettbewerb. Die Vorlagen seien vorbereitet gewesen, kein Mitglied des Präsidiums hätte Informationen einholen müssen, sie hätten alles im Kopf gehabt. Vor dem Hintergrund einer langen Erfahrung hätten sie schnell, genau und sicher entscheiden können. Sie hätten in kurzem zeitlichen Zusammenhang mit der beschlossenen Übernahme alles ordnen und regeln wollen, was damit zusammen gehangen habe. Dabei habe keine Rolle gespielt, dass Vodafone Entscheidungen, die sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht getroffen hätten, nicht hätte anerkennen wollen. Der beste Beweis dafür, dass das Gegenteil richtig sei, sei der Beschluss vom 17.04. und die späteren Entscheidungen zur Abgeltung der Alternativpensionsansprüche.

Er könne keine Mannesmann internen Abläufe berichten. Seine Kenntnisse beschränkten sich vielmehr auf die Sitzungen des Präsidiums und des Aufsichtsrats selbst. Als externes Mitglied des Aufsichtsrats und des Präsidiums sei er in die Vorgänge innerhalb der Verwaltung des Unternehmens nicht eingebunden gewesen. Er sei jeweils vor den Sitzungen angereist, mit Ausnahme der, die das Präsidium am 27.03.2000 in den Räumen der Deutschen Bank in Frankfurt abgehalten habe. Vorher mitgeteilte Tagesordnungen oder vorbereitete Unterlagen habe es für die Sitzungen, die Gegenstand dieses Verfahrens seien, nicht gegeben. Außerhalb der Sitzungen habe es praktisch keinen Kontakt zu den Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. E. gegeben.

Allgemein hat der Angeklagte Dr. A. ausgeführt, nachträgliche freiwillige Zahlungen seien im Wirtschaftsleben üblich und legal. Jedes Unternehmen von einiger Bedeutung würde sich vorbehalten, die Leistungen seiner Mitarbeiter nachträglich, vor allem als Belohnung für besonderen Einsatz zu honorieren. Alle würden diese zu Recht auch erwarten. Insofern seien alle freiwillig gezahlten Prämien nicht in einem strengen Sinne "freiwillig", sondern an vernünftige Kriterien gebunden, die im Rahmen unternehmerischen Ermessens gehandhabt würden. Kein Unternehmen habe etwas zu verschenken; auch sie hätten die Empfänger der Zahlungen nicht beschenkt, sondern leistungsorientiert entlohnt. Das Unternehmensinteresse werde bei solchen Entscheidungen gewahrt und gefördert, wobei fraglich sei, wie es um dieses in der entstandenen Situation gestanden habe. Er kenne keinen Juristen, der ihm sagen könne, worin es genau bestehe und wie sich der rasche Wechsel der unternehmerischen Strategien auf die juristische Kategorie des Unternehmensinteresses auswirke. Bei aller Unklarheit des Begriffs stehe für ihn fest, dass die Interessen von Aktionären, Mitarbeitern, Kunden und Gläubigern nicht gleichrangig nebeneinander stünden, sondern dass die Interessen der Aktionäre vorrangig seien.

Zu den Gründen für die Anerkennungsprämien hat der Angeklagte Dr. A. insbesondere Folgendes erklärt:

Die Anerkennungsprämien seien nicht ohne vertragliche Grundlage geleistet worden. Die Aktiengesellschaft habe mit dem Beschluss des Präsidiums ein Angebot zum Abschluss bzw. zur Änderung des Anstellungsvertrages abgegeben. Dies sei angenommen worden. Um vertragslose Zahlungen habe es sich also in keinem Fall gehandelt.

Entschieden müsse er zurückweisen, sie hätten sich bei den Zahlungen nicht am Unternehmensinteresse orientiert. Es habe sich um ein Team äußerst fähiger Manager unter der Führung der Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. gehandelt, die den Umbau der Mannesmann AG vollzogen hätten. Als die Mannesmann AG als Marktführer der Telekommunikationsbranche dann selbst zu einem Übernahmekandidaten geworden sei, habe dieses Team den Aktionären noch im Übernahmekampf einen in der Wirtschaftsgeschichte nie gekannten Erfolg gesichert.

In den heute international praktizierten Systemen variabler Vergütungen von Führungskräften unterscheide man gewöhnlich drei Arten von Boni, den garantierten Bonus, den Zielbonus und den Ermessensbonus. Zu dem Ermessensbonus gehörten auch nachträglich freiwillige Zahlungen, die an Leistung und Erfolg orientiert seien. Für die Unternehmen und die Anleger sei es von hohem Interesse, dass ein möglichst hoher Anteil der Vergütungen von Führungskräften nicht nur variabel gestaltet sei, sondern dass in möglichst freiem Ermessen darüber entschieden werden könne, ob und wenn ja in welcher Höhe Boni gewährt würden. Zu einem Bonussystem gehöre ein weiter unternehmerischer Beurteilungsspielraum, der sich rechtlicher Erfassung entziehe.

Der Erfolg, den sie mit ihren Prämienbeschlüssen hätten anerkennen wollen, sei außergewöhnlich gewesen. Deshalb hätten der Aufsichtsrat und die großen Aktionäre noch mitten im Übernahmekampf der Führungsmannschaft um den Angeklagten Dr. E. den Rücken gestärkt und sie aufgefordert, die Übernahme durch Vodafone abzuwehren. Vorstand und Aufsichtsrat seien davon überzeugt gewesen, dass die Mannesmann AG das erfolgversprechendere Konzept für die Zukunft gehabt habe. Es sei richtig, dass der Kampf nicht gewonnen worden sei. Die Eigentümer des Unternehmens hätten sich anders entschieden. Aber im Kampf gegen die Übernahme sei es dem Angeklagten Dr. E. und seinem Team gelungen, das Umtauschangebot zu verbessern. Es sei unrichtig, dass Unternehmensinteresse und Börsenkurs der Aktie nichts miteinander zu tun hätten. Der Börsenkurs sei unmittelbarer Ausdruck der Wertschätzung eines Unternehmens am Markt, was auch handfeste ökonomische Vorteile mit sich bringe. Denn die Refinanzierbarkeit eines Unternehmens am Kapitalmarkt sei umso günstiger, je höher sein Kurs stehe. Ein höher Börsenkurs sei deshalb ein wichtiger Gradmesser für die Performance der Führungsmannschaft einer börsennotierten Aktiengesellschaft.

Schließlich sei der Börsenwert des Unternehmens nicht das einzige Kriterium gewesen. Mindestens ebenso entscheidend sei für sie die Ertragslage der Mannesmann AG in den zurückliegenden sechs Jahren und insbesondere in den beiden abgelaufenen Jahren 1998 und 1999 gewesen, wozu sich der Angeklagte Dr. A. insgesamt wie unter II. 1) a) bis c) festgestellt äußerte. Für sie habe kein Zweifel bestanden, dass ihre Entscheidung angesichts der Ertragssituation sowohl dem Grund wie der Höhe nach erlaubt gewesen sei. Hinzugekommen sei noch eine weitere Besonderheit, die Zustimmung der neuen Muttergesellschaft. Sie hätten ihre Entscheidung zur Zahlung deshalb von der Zustimmung des künftigen Haupt- und inzwischen sogar Alleinaktionärs abhängig gemacht. Da die Prämie erst gezahlt werden sollte, wenn Vodafone die Aktienmehrheit erworben habe, hätte Vodafone nach der erfolgreichen Übernahme die wirtschaftliche Last der Prämie im Ergebnis zu tragen gehabt.

Hätten Sie nach dem Erfolg, den der Angeklagte Dr. E. und andere Führungskräfte in monatelangem persönlichen, bis an die Grenzen der Leistungsfähigkeit gehenden Einsatz erreicht hätten, zu dem Angeklagten Dr. E. sagen sollen, "der Mohr kann gehen, der Mohr hat seine Schuldigkeit getan€" Zuzugeben sei, dass rein rechtlich eine andere Entscheidung möglich gewesen sei. Sie hätten sich jedoch bewusst nicht auf das Maß des vertraglich Geschuldeten beschränkt - was als ungerecht empfunden worden wäre -, sondern entsprechend dem Leistungsprinzip darüber hinaus gehende Zahlungen geleistet. Deshalb sei die nachträgliche Belohnung auch in gewisser Weise nicht freiwillig gewesen. Es habe sich um eine Gegenleistung gehandelt. Die Entscheidung der Aktionäre, das Übernahmeangebot anzunehmen, sei für diese so günstig wie möglich gestaltet worden. Die damit zu einem Abschluss gebrachte Gesamtleistung habe nachträglich honoriert werden müssen, wobei es auch um eine geordnete Integration des Unternehmens in den Verbund gegangen sei.

Der Vorschlag für eine Anerkennungsprämie sei von Hutchison Whampoa gekommen. Wenn das Präsidium die Zahlungen abgelehnt hätte, wäre dies in der Öffentlichkeit als Misstrauen, als Affront gegen das Management verstanden worden. Dies hätten sie sich nicht leisten können. Es wäre zu einer schweren Vertrauenskrise innerhalb der Führungsmannschaft gekommen, die die Anpassung an die neuen Gegebenheiten erschwert und damit den Interessen des Unternehmens nachhaltig geschadet hätte. Mit ihren Beschlüssen hätte die Grundlage für eine möglichst reibungslose Integration, die auch im Interesse der Belegschaft und der Kunden erforderlich gewesen, geschaffen werden sollen. Für die positive Entwicklung, die mit einem Zeitraum von sechs Monaten angedacht worden sei, sei der volle Einsatz der Mannschaft notwendig gewesen. In der gegebenen Situation sei dieser keine Selbstverständlichkeit gewesen. Der Abwehrkampf sei heftig und mit großer Emotionalität geführt worden. Es sei auch darum gegangen, die große Enttäuschung, die durch die Entscheidung der Aktionäre zugunsten von Vodafone eingetreten gewesen sei, zu überwinden und diese Situation im Interesse des Unternehmens zu befrieden.

Unerheblich sei die Frage, wie lange die Begünstigten in Zukunft noch bei der Mannesmann AG beschäftigt gewesen seien bzw. welche Vorstellungen dazu geherrscht hätten. Entscheidend sei, dass es sich um eine nachträgliche Leistungshonorierung gehandelt habe. Es sei eine einmalige, ganz besondere Leistung gewesen, für die vorab keine Ziele oder Zahlungen definiert worden seien. Aus seiner Sicht hätten die üblichen Zielkriterien wohl auch gar nicht ausgereicht, um die erbrachten Leistungen damit angemessen honorieren zu können. Deshalb seien nachträgliche Sonderzuwendungen als außergewöhnliche Anerkennung für außergewöhnliche Leistungen in einer außergewöhnlichen Phase des Unternehmens angebracht gewesen. Der vorhandene TOPP 200-Bonus und der Medium Term Bonus, die auf Basis 100%iger Zielerreichung ausgezahlt worden seien, hätten den außerordentlichen Leistungen nicht genügt, den erzielten Erfolg nicht abgegolten.

Das Ausscheiden des Zeugen Dk. sei berücksichtigt worden. Nicht abzusehen sei gewesen, dass nur Herr Wm. im Unternehmen bleiben würde.

Die Prämien hätten keinen langfristigen persönlichen Anreizcharakter mehr für den künftigen Einsatz für das neue Unternehmen haben können. Sie seien sich aber sicher gewesen, dass das wichtige Ziel der Integration dieses Unternehmens in die durch die Übernahme entstandene neue Einheit in der verbleibenden Zeit von absehbar etwa sechs Monaten ein berechtigter Faktor für die künftige Bemessung der Prämien sei. Angesichts der Leistungen des Managements sei eine "pay for performance" nicht nur unbedenklich, sondern auch rechtlich geboten. Das Interesse des Unternehmens lasse sich eben nicht nur in Zahlen ausdrücken. Dazu gehöre auch das Ansehen als guter Arbeitgeber unter den Mitarbeitern sowie als "good corporate citizen" in der Öffentlichkeit. Schließlich habe man dem Prinzip der Dankbarkeit entsprochen.

Selbstverständlich sei ihnen klar gewesen, dass der Angeklagte Dr. E. Anspruch auf die vertragliche Vergütung, zu deren gesamten Struktur und Entwicklung seit 1998 er sich wie unter II. 2) i) und II. 3) f) aa) festgestellt eingelassen hat, gehabt habe. Mit der Auszahlung dieser sei jedoch der außergewöhnliche Erfolg, den sie zusätzlich zur vereinbarten Vergütung hätten anerkennen wollen, nicht abgegolten gewesen. Eine Verrechnung sei nicht erfolgt. Sie hätten vielmehr die Gesamtvergütungen des Angeklagten Dr. E. und seines Teams im Nachhinein so festlegen wollen, wie ihnen das aus dem Rückblick der enormen Erfolgsgeschichte der Mannesmann AG für den Gesamtzeitraum seit 1994 richtig erschienen sei.

Am 04.02.2000 hätte der Angeklagte Dr. E. aus dem Share Price Bonus-Beschluss vom 16.01.2000, zu dessen Inhalt sich der Angeklagte Dr. A. wie unter II. 2) i) festgestellt eingelassen hat, einen Anspruch in Höhe von rund 8 Mio. EUR gehabt. Dieser Bonus habe an einen Kurswert der Mannesmann-Aktie zu einem bestimmten Zeitpunkt angeknüpft, der nach der beschlossenen Übernahme keine Bedeutung mehr erlangen sollte. Hätte die Mannesmann AG aber, wie zahlreiche große Aktiengesellschaften einen Aktienoptionsplan gehabt, und hätte der Angeklagte Dr. E., weil die gesetzliche Haltefrist von zwei Jahren abgelaufen gewesen wäre, seine Option ausüben können, dann hätte er einen Betrag erhalten, der jedenfalls nicht unter dem der Anerkennungsprämie gelegen hätte. Er hielte daran fest, dass sie den Angeklagten Dr. E. am 04.02.2000 so hätten stellen dürfen, wie er gestanden hätte, wenn es einen Aktienoptionsplan für die Mannesmann AG gegeben hätte, der den Plänen anderer, vergleichbarer Unternehmen entsprochen hätte.

Dass sie am 16.01.2000 keine Anerkennungsprämie wegen des damals bereits erreichten Kurses ausgesprochen hätten, läge auf der Hand: die Mannesmann AG und das Führungsteam hätten sich mitten im Übernahmekampf befunden. Am 04.02.2000 sei dieser jedoch beendet gewesen. Sie hätten die Gesamtentwicklung, die die Mannesmann AG seit 1994 genommen hätte, bewerten können und sie hätten Anlass dazu gehabt, weil davon auszugehen gewesen sei, dass der Angeklagte Dr. E. nicht weiter aktiv im Unternehmen verbleiben würde.

Der am 10.12.1999 den Angeklagten Dr. E., Herrn Ger. und Herrn Be. betreffende Beschluss zur Auszahlung des Gehalts und der Boni für die Restlaufzeit der Bestellperiode als Abfindung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ebenso wie die Beschlüsse vom 16.01.2000 zur Bestellung des Zeugen Dk. und Herrn Wm. als Vorstandsmitglieder und dem Share Price Bonus - zu dessen Inhalt sich der Angeklagte Dr. A. wie unter II. 2) h) und II. 3) f) festgestellt eingelassen hat - seien aus der damaligen besonderen Situation heraus zu erklären. Mit ihnen hätten die Vorstandsmitglieder abgesichert und in ihrer Unabhängigkeit im Übernahmekampf gegen Vodafone gestärkt wie auch ein Signal der Stärke und der Zuversicht an den Markt gegeben werden sollen. Mit der für das Jahr 2000 geplanten Ausgliederung und Börseneinführung von Atecs hätte der für den Telekommunikationsbereich zuständige Vorstand nur noch aus dem Angeklagten Dr. E. und den Herren Be. und Ger. bestanden. Mitte Januar 2000 seien zwar die Aussichten der Mannesmann AG, den Übernahmeversuch von Vodafone abwehren zu können, durchaus günstig gewesen. Das Führungsteam habe aber nur aus drei Personen bestanden und sei zu sehr auf den Angeklagten Dr. E. ausgerichtet gewesen. Das Vorstandsressort Finanzen werde mit Börseneinführung von Atecs vakant werden, da der Zeuge Rc. dorthin habe wechseln sollen.

Bei der Entscheidung den Angeklagten Prof. Dr. F. einzubeziehen, dessen Gesamtvergütung sie im Nachhinein so festlegen hätten wollen, wie ihnen das aus dem Rückblick der Erfolgsgeschichte der Mannesmann AG richtig erschienen sei, seien sie davon ausgegangen, dass die Leistungen, die sie nachträglich anerkennen und belohnen hätten wollen, nicht mit dem Übernahmeangebot von Vodafone begonnen hätten. Mit dem Übernahmekampf und seinem Ergebnis sei vielmehr die Entwicklung der Mannesmann AG hin zu einem modernen Unternehmen abgeschlossen worden. Diese Entwicklung eingeleitet zu haben sei der entscheidende Verdienst des Angeklagten Prof. Dr. F. gewesen. Als er 1999 aus dem Vorstand ausgeschieden sei, sei der Umbau der Mannesmann AG noch nicht abgeschlossen und der ganze Erfolg dieser Entwicklung noch nicht absehbar gewesen. Es hätte aber berücksichtigt werden müssen, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. keine aktive Rolle mehr ausübte und nicht für die Integration der Unternehmen sorgen sollte. Auch deshalb sei die ihm gewährte Prämie geringer bemessen worden als die des Angeklagten Dr. E..

Niemand sei durch ihre Entscheidung geschädigt worden. Durch eine wirtschaftlich vernünftige und aktienrechtlich einwandfreie Entscheidung könne, auch wenn die Beschlüsse zu einem Aufwand von rd. 57 Mio. EUR geführt hätten, kein Schaden entstanden sein. Den Zahlungen hätten entsprechende Leistungen gegenüber gestanden. Wirtschaftlich betrachtet hätten alle von der Situation Vorteile gehabt. Die Aktionäre hätten von der Kurssteigerung und der Verbesserung des Umtauschverhältnisses profitiert. Die Gesellschaft habe dadurch an Ansehen gewonnen, ihre Refinanzierungsmöglichkeiten bedeutend erweitert, sei professioneller geworden und habe wirtschaftlich jedenfalls insoweit profitiert als die Interessen der Aktionäre ein Teil des Unternehmensinteresses seien.

Zu dem (zeitlichen) Ablauf des Geschehens hat sich der Angeklagte Dr. A. im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

Mit dem unerwarteten Schwenk von Vivendi zu Vodafone Ende Januar 2000 sei der Übernahmekampf praktisch entschieden gewesen. Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe ihn am Sonntag, den 30.01.2000, darüber unterrichtet. Schon zuvor hätte es im Übernahmekampf Stimmen gegeben, die einer Übernahme nicht ablehnend gegenüber gestanden hätten. Er und der Angeklagte Prof. Dr. F. hätten allerdings die Strategie des Vorstandes im Abwehrkampf bis zuletzt unterstützt. Dann aber hätte es nur noch darum gehen können in Verhandlungen mit Vodafone eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses von Mannesmann- in Vodafone-Aktien zu erzielen und die offenen Fragen der Börseneinführung von Atecs zu regeln und den Standort Düsseldorf zu sichern.

An der Sitzung des Aufsichtsrats vom 03.02.2000 habe er nicht teilnehmen können. Über deren Verlauf und Ergebnis sei er informiert worden, auch darüber, dass Vodafone die Bestellung des Zeugen Dk. und des Herrn Wm. ausdrücklich gewünscht und der Aufsichtsrat deshalb den ursprünglichen Vorbehalt aufgehoben und die Bestellung endgültig ausgesprochen hätte. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Aufsichtsrat an diesem Tag der Übernahme nicht zugestimmt habe, weil die Einigungsbedingungen nicht in einer von beiden unterzeichneten Vereinbarungen festgehalten gewesen seien. Diese Vereinbarungen seien erst in den Abendstunden des 03.02.2000 von dem Zeugen G. und dem Angeklagten Dr. E. unterzeichnet worden. Damit sei klar gewesen, dass der Aufsichtsrat der Übernahme zustimmen würde. Dies sei am 04.02.2000 geschehen. An dieser Aufsichtsratssitzung habe er teilgenommen.

Zu der Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000 gab er an, zu ihrem Beginn habe der Angeklagte Prof. Dr. F. ihn darüber informiert, dass der Zeuge Fo. eine Anerkennungsprämie von 10 Mio. GBP für den Angeklagten Dr. E. für die enorme Wertsteigerung, die unter dessen Führung des Unternehmens erzielt worden sei, vorgeschlagen hätte. Weiter sei ihm gesagt worden, der Angeklagte Dr. E. hätte erklärt, eine solche Zahlung nur von seinem Arbeitgeber annehmen und den Betrag mit seinen Mitarbeitern im Telekommunikationsbereich teilen zu wollen. Daraufhin hätte der Zeuge Fo. nach telefonischer Rücksprache mit Herrn K. mitgeteilt, dass er dem Präsidium eine Zahlung von 10 Mio. GBP für den Angeklagten Dr. E. und von weiteren 10 Mio. GBP für sein Team vorschlagen werde. Darüber hinaus sei ihm gesagt worden, Vodafone hätte eine solche Anerkennungsprämie sowohl für den Angeklagten Dr. E. als auch für sein Team gutgeheißen. Zuvor habe er, der Angeklagte Dr. A., nichts von irgendeiner Zahlung gehört. Mit dem Zeugen Fo. habe er in dieser Sache keinen Kontakt vor dem 04.02.2000 gehabt.

Zu Beginn der Präsidiumssitzung habe der Angeklagte Prof. Dr. F. den Entwurf eines Beschlusses vorgelegt. Dieser Vorschlag habe die sich aus dem Beschluss des Aufsichtsrats vom 03.02.2000 ergebenden Vergütungsfragen für den Zeugen Dk. und Herrn Wm. unter den Nr. 1 bis 3 sowie eine Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. in Höhe von 10 Mio. GBP unter Nr. 4 und - unter Nr. 5 - einen weiteren Fonds von 10 Mio. GBP für Mitarbeiter im Telekommunikationsbereich, die persönlich einen hohen Beitrag zum wertmäßigen Erfolg der Aktionäre geleistet hätten und deren weitere Mitarbeit im auf Vodafone übergehenden Verbund von besonderer Bedeutung sei, enthalten. Die Aufteilung dieser zweiten Prämie an die Mitarbeiter des Telekommunikationsbereichs hätten die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. bis zur nächsten Präsidiumssitzung festlegen sollen.

In der Sitzung seien nur der Angeklagte Prof. Dr. F. und er anwesend gewesen. Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe ihm gegenüber den Wunsch geäußert, an der Anerkennungsprämie des "Telekommunikationsteams" beteiligt zu werden. Er habe hiergegen in der Sache keine Bedenken gehabt, weil in der Zeit des Vorstandsvorsitzes von dem Angeklagten Prof. Dr. F. die Basis für den Erfolg der Telekommunikationssparte der Mannesmann AG gelegt worden sei. Aus der weiteren Diskussion über die mögliche Höhe seiner Beteiligung habe sich - im Vergleich zur Höhe der anderen Prämien - ihre Vorstellung seiner Beteiligung in Höhe von 3 Mio. GBP ergeben. Er habe jedoch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. unter die im Entwurf des Beschlussprotokolls aufgeführten "Mitarbeiter" nicht falle. Der Zeuge Fo. solle als Initiator der Anerkennungsprämie gefragt werden, ob er einer Einbeziehung zustimme.

Der Angeklagten Prof. Dr. F. habe darauf den Sitzungsraum verlassen und den Zeugen Fo., der wegen der anstehenden Aufsichtsratssitzung bereits im Hause anwesend gewesen sei, zu ihnen gebeten. Der Zeuge Fo. sei ohne den Angeklagten Prof. Dr. F., der draußen gewartet habe, zu ihm in den Sitzungsraum gekommen. Er habe ihn sowohl auf die Frage der Beteiligung des Angeklagten Prof. Dr. F. als auch auf deren Höhe angesprochen. Der Zeuge Fo. habe sich mit der Einbeziehung und der vorgesehenen Höhe einverstanden erklärt.

Er habe anschließend diese Zustimmung dem Angeklagten Prof. Dr. F. mitgeteilt, der daraufhin den Angeklagten Z. angerufen und zunächst die in der Beschlussvorlage unter Nr. 1 bis 3 enthaltenen Gegenstände erläutert habe. Danach habe er den Hörer an ihn übergeben und gebeten, den Angeklagten Z. zu unterrichten und in ihre Überlegungen einzubeziehen, da er selbst betroffen sei. Er habe den Angeklagten Z. über die Anerkennungsprämienvorschläge des Zeugen Fo. in Höhe von 10 Mio. GBP an den Angeklagten Dr. E. und in Höhe von weiteren 10 Mio. GBP an das "Telekommunikationsteam" unter Einschluss des Angeklagten Prof. Dr. F. unterrichtet. Der Angeklagte Z. habe zunächst gemeint, die Prämien sollten von Vodafone gezahlt werden. Er habe aber klargestellt, dass diese Zahlungen von Mannesmann zu leisten seien. Der Angeklagte Z. habe gesagt, dass es sich dabei um "sehr viel Geld" handele; er habe aber im Ergebnis "damit kein Problem". Er müsse in der nachträglichen Bewertung dieser Äußerung des Angeklagten Z. offen lassen, ob das rechtlich eine Zustimmung oder eine Enthaltung bedeute. Ihm sei allerdings klar gewesen, dass nur mit der Teilnahme des Angeklagten Z. ein wirksamer Beschluss gefasst hätte werden können.

Nachdem der Angeklagte Prof. Dr. F. und er sich so weit einig gewesen seien und der Angeklagte Z. sich der Stimme enthalten habe, sei der Entwurf des Beschlussprotokolls um die ausdrückliche Einbeziehung und Erwähnung des Angeklagten Prof. Dr. F. als Begünstigten mit einer Prämie von 3 Mio. GBP ergänzt worden. Er habe den Angeklagten Prof. Dr. F. darauf hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass dieser Beschluss des Präsidiums wie üblich nochmals in materieller und formeller Hinsicht geprüft werde.

Die erweiterte Fassung des Beschlussprotokolls sei sodann von einer von dem Angeklagten Prof. Dr. F. herbeigerufenen Sekretärin in Reinschrift gebracht und danach von ihnen beiden unterschrieben worden; er habe dabei auch für den Angeklagten Z. mit "gez. Z., 04/02/00" unterschrieben. Die handschriftliche Streichung im Beschlussprotokoll habe der Angeklagte Prof. Dr. F. am 27.03.2000 angebracht.

In der Woche vom 07.02.2000 sei er mit seiner Familie in Urlaub gewesen. Zu Beginn der darauf folgenden Woche habe er - wahrscheinlich von dem Angeklagten Prof. Dr. F. - erfahren, dass die von ihnen im Entwurfstext eingefügte Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. rechtlich zumindest bedenklich sei, weil der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht hätte mitstimmen sollen. Dieser Fehler sei ihm bis dahin nicht bewusst gewesen; denn nach seiner schweizer und angelsächsischen Erfahrung bestimme der Verwaltungsrat bzw. der Board of Directors selbst über die Höhe der Vergütung ihrer Mitglieder. Auch das deutsche Aktienrecht treffe nach seiner Information keine ausdrückliche Regelung darüber. Der Fehler sei bei der von ihm ohnehin angeregten formellen und materiellen Prüfung des Beschlusses bemerkt und korrigiert worden. Dieser Teil des Beschlusses vom 04.02.2000 sei ungültig und nie umgesetzt worden. Er sei im übrigen nicht Gegenstand der Anklage.

In der Sitzung am 17.02.2000 habe das Präsidium unter Mitwirkung der Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und ihm die finanziellen Bedingungen für das - von Vodafone gewünschte - Ausscheiden des Angeklagten Dr. E. zum 31.07.2000 zusammenfassend behandelt und die Anerkennungsprämie für den Zeugen Dk. und die Herren Be., Ger., Wm. auf der Grundlage einer Vorlage, die der Angeklagte Prof. Dr. F. mit- und eingebracht habe, beraten und beschlossen.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe das Präsidium darüber informiert, dass er dem Angeklagten Dr. E., wie es früheren Vorstandsvorsitzenden zugestanden habe, einen Anspruch auf eine Sekretärin und ein Büro und einen Fahrer mit Wagen auf Lebenszeit zugesagt hätte. Das Präsidium habe dem zugestimmt.

Es habe zudem auch eine Aussprache über die Formulierung der im Entwurf enthaltenen zustimmenden Kenntnisnahme der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. gegeben. Diese Formulierung sei - wahrscheinlich auf Wunsch des Angeklagten Z. - geändert und so wie dann unter Punkt 1 d) des Beschlusses formuliert worden. Damit sei der Beschluss vom 04.02.2000 nicht geändert worden. Es sei insoweit nur um die Vollständigkeit der Aufzählung der Ansprüche des Angeklagten Dr. E. gegangen. Auch wenn die gewählte Formulierung aus heutiger Sicht im Unklaren lasse, wer die Prämie zahlen solle bzw. der Fehlinterpretation Vorschub leiste, Vodafone solle die Prämie zahlen, so habe im Präsidium spätestens seit seiner Klarstellung im Telefonat mit dem Angeklagten Z. am 04.02.200 die Klarheit bestanden, dass die Mannesmann AG und nicht Vodafone die Anerkennungsprämie zahlen solle. Es hätte ja sonst auch gar keines Beschlusses des Präsidiums bedurft.

Die Unterstellung, er würde an einer missverständlichen Beschlussformulierung mitwirken, nur um damit der IG Metall die Steilvorlage für eine falsche Darstellung ihrer Beschlussinhalte im Präsidium zu geben, weise er zurück.

Soweit die Beschlussvorlage die sogenannte Anerkennungsprämie II für das Team des Angeklagten Dr. E. betroffen habe, sei es um die Umsetzung des Beschlusses vom 04.02.2000 gegangen. Dort sei diese Prämie bereits beschlossen und die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. beauftragt worden festzulegen, welche weiteren Führungskräfte hierbei zu berücksichtigen seien. Der Angeklagte Prof. Dr. F. habe hierzu berichtet, dass er und der Angeklagte Dr. E. zwischenzeitlich die Zuteilung der Beträge vorgenommen hätten. Er habe die Namen der Empfänger und die Begründung für die jeweilige Höhe der Prämien vorgetragen.

Der Angeklagte Z. habe dann in der anschließenden Aussprache angeregt, diese Prämie von dem Beschlussprotokoll zu den die Vertragsangelegenheiten regelnden Punkten zu trennen, weil er diesen zustimmen, sich aber zu den Anerkennungsprämien der Stimme hätte enthalten wollen. Außerdem sei das Präsidium nicht zuständig für Prämien gewesen, die an Personen unterhalb der Vorstandsebene gewährt würden. Hierzu hätte es keine Bedenken gegeben, so dass die veränderte Vorlage beschlossen worden sei. Alle Mitglieder des Präsidiums hätten den die Vertragsangelegenheiten regelnden Punkten zugestimmt.

Es sei eine forsche und falsche Behauptung, sie hätten am 17.02.2000 keinen Beschluss zur sogenannten Anerkennungsprämie II gefasst. Tatsächlich sei dies geschehen. Dem nunmehr getrennten Abstimmungspunkt zu der sogenannten Anerkennungsprämie II hätten nur er und der Angeklagte Prof. Dr. F. zugestimmt. Der Angeklagte Z. habe sich enthalten. Wie sich der Angeklagte L. hierzu während der Sitzung verhalten habe, wisse er nicht mehr. Sie seien der Auffassung gewesen, dass die konkrete Festlegung der Namen der Empfänger und der Höhe der jeweiligen Prämie nicht in einem eigenen Beschlussprotokoll festgehalten hätten werden müssen, weil insoweit bereits ein Beschluss vom 04.02.2000 vorgelegen habe, der die weiteren Festlegungen den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. übertragen habe. Wenige Tage nach der Sitzung habe ihn jedoch der Angeklagte Prof. Dr. F. angerufen und mitgeteilt, dass auch der Beschluss zur konkreten Verteilung der Anerkennungsprämie II in einem Protokoll festgehalten werden müsse. Er werde ihm ein vorbereitetes Beschlussprotokoll zusenden. Er, der Angeklagte Dr. A., habe das Protokoll dann unterschrieben und zurückgesandt, weil es den Beschluss vom 17.02.2000 richtig wieder gebe.

Auf Bitten des Angeklagten Prof. Dr. F. habe er in einer Unterbrechung der Aufsichtsratssitzung vom 17.02.2000 die Arbeitnehmervertreter von den Anerkennungsprämien von jeweils 10 Mio. GBP informiert. Bedenken gegen die Auszahlung der Vertragsansprüche des Angeklagten Dr. E. und gegen die Prämie seien nicht geäußert worden. Die Behauptung, er habe die Arbeitnehmer falsch informiert, nämlich so, als ob Vodafone die Prämie zahle, entbehre jeder Grundlage. Für ihn sei heute wie damals klar, dass Vorstände nur Zahlungen vom eigenen Unternehmen annehmen dürften und nicht von Dritten, weder von dem übernehmenden Unternehmen noch von Aktionären.

Mit einem am 28.02.2000 eingeleiteten Umlaufbeschluss habe das Präsidium den Beschluss vom 04.02.2000 für eine Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. bekräftigt. Bei der rechtlichen Unsicherheit oder sogar Nichtigkeit des Beschlusses über eine Prämie zugunsten des Angeklagten Prof. Dr. F. sei in diesem Beschluss klargestellt worden, dass das Präsidium an der für den Angeklagten Dr. E. am 04.02.2000 beschlossenen Höhe habe festhalten wollen.

Am 17.04.2000 habe ab 9 Uhr eine Sitzung des Bilanzausschusses des Aufsichtsrats der Mannesmann AG stattgefunden, die er als zweiter stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates geleitet habe. Der Angeklagte Z. als erster Stellvertreter sei nicht anwesend gewesen. Außer ihm hätten die Mitglieder Eb., die Zeugen Dr. Koe. und Sem. teilgenommen. Als Gäste seien die gerade neu bestellten Aufsichtsräte von Seiten Vodafones, mithin auch der Zeuge G., zugegen gewesen. Da auf der Tagesordnung der Bericht der Abschlussprüfer über den Jahresabschluss 1999 gestanden habe, seien auch die Abschlussprüfer der RGTC anwesend gewesen.

Auf dieser Sitzung habe er, wenn er das recht erinnere, sogar erst auf Rückfrage des Zeugen Dr. Koe., erstmals erfahren, dass die RGTC Kritik an den Beschlüssen des Präsidiums zu den Anerkennungsprämien gehabt habe. Die Abschlussprüfer hätten erwähnt, dass möglicherweise geprüft werden müsse, ob Vodafone die Prämienzahlungen durch die Mannesmann AG veranlasst und deshalb die Mannesmann AG einen Ausgleichsanspruch gegen Vodafone habe. Darauf sei es aber bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht angekommen, weil die Prämien nicht von Vodafone initiiert worden, im Ergebnis aber von Vodafone zu tragen gewesen seien. Es sei ein Hinweis auf die Prämienzahlungen im Prüfungsbericht für den Jahresabschluss 1999 erwähnt worden. Im Ergebnis würde die RGTC aber die Prämien wegen ihrer Höhe nicht beanstanden, da ihnen ein außerordentlicher Erfolg zu Grunde liegen würde. Er, der Angeklagte Dr. A., habe dieser Frage aber auch deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil ihm zu diesem Zeitpunkt bereits die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei, dass kein Anlass bestanden habe, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Presse habe darüber berichtet gehabt. Die kurzen Erwähnungen des Abschlussprüfers seien für ihn ein erneuter Beleg dafür gewesen, dass die Beschlüsse des Präsidiums tatsächlich intern und extern überprüft würden, und dass die gefassten Beschlüsse weder formell noch nach ihrem Inhalt zu beanstanden gewesen seien. Die Prüfer hätten sich keinesfalls so geäußert, dass er deshalb formelle oder gar inhaltliche Bedenken an anderen Beschlüssen bekommen hätte. Von anderen, früheren Beanstandungen der Abschlussprüfer habe er erst während des Ermittlungsverfahrens erfahren.

Am Nachmittag des 17.04.2000 habe der Aufsichtsrat getagt. Es sei die erste Sitzung gewesen, an der der Zeuge G. teilgenommen habe. Dieser sei zum neuen Vorsitzenden gewählt worden. Das Präsidium habe danach getagt. Es sei der Beschluss, dem Angeklagten Prof. Dr. F. eine Anerkennungsprämie für seine Verdienste um den Aufbau der Telekommunikationssparte der Mannesmann AG während seiner Zeit als Vorstandsvorsitzender in Höhe von 6 Mio. DM auszusprechen, gefasst worden. Der Angeklagte Dr. E. sei seiner Erinnerung nach anwesend gewesen und hätte zusammen mit ihm für den Zeugen G. übersetzt. Er glaube, dass während ihrer Debatte noch einmal darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschluss des Präsidiums vom 04.02.2000 für den Angeklagten Prof. Dr. F. ungültig sei und sie nun nochmals völlig frei entscheiden könnten. Es seien Ausführungen zur Höhe einer in Frage kommenden Prämie gemacht worden. Der Zeuge G. habe eine Prämie von 6 Mio. DM vorgeschlagen. Ihm, dem Angeklagten Dr. A., sei natürlich bewusst gewesen, dass sie sich am 04.02.2000 für 3 Mio. GBP ausgesprochen gehabt hätten, also für rund 3 Mio. DM mehr. Im Vergleich zu den Prämien für den Angeklagten Dr. E. einerseits und den zwischenzeitlich beschlossenen Prämien für die anderen Vorstandsmitglieder andererseits sei ihm der Vorschlag des Zeugen G. angemessen erschienen. Angesichts der weiten Spanne von Entscheidungsmöglichkeiten sei der Vorschlag des neuen Chefs des Konzerns, der die Prämie wirtschaftlich zu tragen gehabt habe, maßgeblich für seine Zustimmung gewesen.

Zu der Abfindung der Alternativpensionsansprüche hat sich der Angeklagte Dr. A. folgendermaßen eingelassen:

Diese hätten sie am 27.03.2000 beschlossen. Der Vorschlag sei von dem Angeklagten Prof. Dr. F. erläutert worden, welcher darauf hingewiesen habe, dass die Mannesmann AG schon seit langem bestrebt gewesen sei, eine neue Regelung der Pensionen zu erreichen, dass dieses Vorhaben aber immer am Widerstand der früheren Vorstandsmitglieder gescheitert sei; andererseits erscheine eine grundsätzliche Neuregelung angesichts der mit der Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone verbundenen Ungewissheit möglich. Die von ihm vorgeschlagene Lösung sei ein guter Vergleich, von dem zu hoffen sei, dass er allseits angenommen werde.

Während der Sitzung sei versichert worden, dass die Beschlussvorlage rechtlich und versicherungsmathematisch geprüft worden sei. Ein Rechtsgutachten zu dieser Frage sei nicht erwähnt worden, ebenso wenig, dass der Angeklagte Dr. E. eine kritische oder ablehnende Haltung gegenüber dieser Abgeltung der Alternativpensionsansprüche eingenommen gehabt hätte. Er, der Angeklagte Dr. A., habe die Auffassung der Verwaltung geteilt die Alternativpensionen abzuschaffen. Sie hätten insbesondere Altvorstände, deren aktive Zeit lange zurück gelegen hätte, an einer Entwicklung des Unternehmens teilhaben lassen, die diese nicht mitgestaltet hätten.

Der Text des Beschlusses vom 27.03.2000 gebe ihre Gründe unvollständig wieder. Er sei, so habe er den Beschlussvorschlag des Angeklagten Prof. Dr. F. verstanden, an die Adresse der Vorstandspensionäre gerichtet gewesen, um ihnen zu verdeutlichen, dass sie künftig möglicherweise gar keine Alternativpension mehr erhalten würden. Dies sei eine der möglichen Entwicklungen gewesen. Andererseits sei aus seiner Sicht aber alles andere als absehbar gewesen, wie sich die Vergütungen der aktiven Vorstandsmitglieder entwickeln würden. Es sei unklar gewesen, ob mit dem Verlust der Selbständigkeit der Mannesmann AG die Alternativpensionen sich künftig aus dem Durchschnitt der aktiven Board-Mitglieder der Muttergesellschaft errechnen würden. Es hätte durchaus sein können, dass ein zahlenmäßig kleinerer Vorstand der deutschen Tochtergesellschaft einer britischen Muttergesellschaft im Schnitt mehr verdienen würde als der bisherige Vorstand. Immerhin lägen die Vergütungen britischer Führungskräfte vergleichbarer Unternehmen deutlich höher. Hinzu sei die Ausgliederung von Atecs gekommen. Es sei völlig unsicher gewesen, wie sich das auf die Vereinbarung über die Alternativpensionen auswirken würde.

Alle Erwägungen zusammen hätten aus seiner Sicht zu einem vernünftigen Kompromiss gedrängt: Sie hätten das lange Zeit ungelöste Problem der Alternativpensionen endlich regeln wollen, bevor die Mannesmann AG an Vodafone übergeben werde. Sie hätten die Möglichkeit gesehen, es zu regeln, weil die Altvorstände sich ihrer Position nicht mehr so sicher hätten sein können wie bisher. Sie hätten allerdings eine für alle Vorstandspensionäre gleiche Abfindungsregelung vorschlagen müssen, die aus Sicht der Vorstandspensionäre zustimmungsfähig gewesen sei. Beide Seiten hätten der Unsicherheit über die künftige Entwicklung die Sicherheit vorgezogen.

Die Entscheidung für die Kapitalisierung das Basisjahr 1999 zu nehmen, scheine ihm damals wie heute angemessen. Die Summe der Beträge, mit denen sie die Alternativpensionen abgefunden hätten, habe mit einer geringfügigen Abweichung der Höhe der Rückstellungen für das Jahr 1999 entsprochen, welche ebenfalls intern und extern geprüft und nicht beanstandet worden seien.

Mit den Beschlüssen vom 11. und 17.04. und 05.06.2000 hätten sie Korrekturen vorgenommen, um die die Begünstigten gebeten hätten. Die jeweiligen Begründungen habe er nachvollziehen können und eine rechtliche Auseinandersetzung dazu so weit wie möglich vermeiden wollen. Er sei sicher, dass das auch die Erwägungsgründe der anderen Präsidiumsmitglieder gewesen seien. Mit dem Beschluss vom 11.04. hätten sie dem Umstand Rechnung getragen, dass die statistische Lebenserwartungsannahme einer um vier bis fünf Jahre jüngeren Ehefrau für Frau My. bei weitem nicht zutraf. Mit dem Beschluss vom 17.04. hätten sie die Abfindung des Zeugen Dr. Ce. von knapp 7 auf 7,7 Mio. DM erhöht. Es sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass dieser stellvertretender Vorstandsvorsitzender gewesen sei. Mit dem Beschluss vom 05.06.2000 seien sie schließlich der Bitte der Zeugin Os. und deren Tochter nachgekommen, den Barwert ihrer Alternativpension auf 15 Jahre zu kapitalisieren. Die Annahme einer Verzinsung von 6 % sei banküblich und eine Steigerungsrate von jährlich 2,5 % nicht unangemessen gewesen.

Ein Aufsichtsrat müsse und dürfe sich zumal als externer darauf verlassen dürfen, dass die Entscheidungsvorlagen, die der Vorsitzende in das Gremium einbringe, juristisch sorgfältig vorbereitet und geprüft seien. Ein anfängliches formelles Versehen sei korrigiert worden, bevor der Beschluss in diesem Teil umgesetzt worden sei.

Im Namen des Angeklagten Dr. A. stellte seine Verteidigung am 08.04.2004 klar, die Erklärung zu seinen schweizer und angelsächsischen Erfahrungen zur Vergütung von Verwaltungsräten bzw. Board-Mitgliedern habe sich nur auf die in der Schweiz oder dem angelsächsischen Rechtsbereich vorhandenen einstufigen Leitungssysteme von Aktiengesellschaften bezogen. Selbstverständlich wisse und habe der Angeklagte Dr. A. damals gewusst, dass nach deutschem Recht die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit als Aufsichtsräte von der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft bzw. in ihrer Satzung festgelegt werde. Der Angeklagte Dr. A. erklärte Gleiches persönlich in seiner Einlassung am 21.04.2004.

6) Angeklagter Dr. D.

Der Angeklagte Dr. D. hat sich nicht eingelassen.

IV. Beweiswürdigung

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Geschehen wie festgestellt, abgelaufen ist.

Zu keiner der im Rahmen der Beweiswürdigung verwendeten verlesenen, gelesenen und/oder in Augenschein genommenen Urkunden und Schriftstücke sind Zweifel bezüglich der Echtheit und der Übereinstimmung der Ablichtung mit dem jeweiligen Original aufgekommen.

Die Würdigung der Einlassungen der Angeklagten und der Zeugenaussagen als glaubhaft bzw. der Zeugen als glaubwürdig bezieht sich jeweils auf die Komplexe, innerhalb derer die Würdigung vorgenommen wurde.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1) Feststellungen zur Vorgeschichte

a) Feststellungen zur Mannesmann AG und zur Geschäftspolitik bis einschließlich 1999 [II. 1) a) und b)]

Die getroffenen Feststellungen zur Entwicklung und Geschäftspolitik der Mannesmann AG auf dem Telekommunikationssektor basieren zum einen auf den Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F., Z., Dr. E. und Dr. A. sowie den Aussagen der Zeugen Da. und Dm.. Letztere haben das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat, geschildert. Die jeweiligen Aussagen sind in sich geschlossen, enthalten keine Widersprüche und stehen im Einklang mit den Urkunden. Die Kammer hat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen. Zum anderen gründen die genannten Feststellungen auf dem Geschäftsbericht der Mannesmann AG für das Jahr 2000, dem Geschäftsbericht der Vodafone AG für das Jahr 2001, den Jahresberichten der Mannesmann Mobilfunk GmbH für 1995 bis 2000, den Presseinformationen der Mannesmann AG vom 22.09.1994, vom 14.05.1997, vom 05.09.1997, vom 12.12.1997, vom 14.04.1998, vom 28.08.1998, vom 21.02.1999, vom 22.05.1999 und vom 15.06.1999, den VWD-VideoTicker News vom 20.09.1995, dem Verkaufsprospekt der Mannesmann AG von 1998, der Niederschrift über die Sitzung des Bilanzausschusses des Aufsichtsrats der Mannesmann AG vom 17.04.1999, der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 19.11.1999 sowie der Stellungnahme der Mannesmann AG gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 13.03.2000.

Die zur Übernahme von Orange plc. durch die Mannesmann AG getroffenen Feststellungen hat die Kammer mit Hilfe der Einlassung des Angeklagten Dr. E., der Aussage des Zeugen Fo. sowie der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 19.10.1999, dem Angebot der Mannesmann AG an die Inhaber von Orange-Aktien aus Oktober 1999 und dem Schreiben des Angeklagten Dr. E. vom 23.11.1999 "Mannesmann: Sitz im Aufsichtsrat für Hutchison" gewonnen. Der Zeuge Fo. hat das Geschehen, soweit er es nach seinen Bekundungen miterlebt und wahrgenommen hat, so wie niedergeschrieben, bekundet. Seine Aussage zu diesem Komplex war glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Die widerspruchsfreie Aussage erfolgte ohne Zögern. Sie wird durch die Urkunden gestützt und ergänzt.

b) Feststellungen zum Börsenwert [II. 1) c)]

Der Aktienkurs bzw. Börsenwert der Mannesmann AG von 1994 bis Februar 2000 ist auf Grundlage der Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F., Dr. E. und Dr. A. festgestellt worden. Beide werden durch die Urkunden und Grafiken bestätigt. Es ist auf die Grafiken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Kursverlauf der Aktien der Mannesmann AG, der Deutschen Telekom, der France Telecom, der Telefonica S. A. (Spanien) und der Telecom Italia S.P.A im Zeitraum 1999/2000 abgestellt worden und auf die Grafiken der Deutschen Bank AG zur Kursentwicklung der Mannesmann AG, des EuroStoxx 50, des DAX 30, der VEBA AG, der RWE AG, der VIAG AG und der Thyssen AG für die Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2000.

c) Feststellungen zum Übernahmeangebot und zur Abwehrphase bis 31.01/01.02.2000 [II. 1) d)]

aa) Übernahmeangebot vom 14.11.1999

Die Feststellungen zum Übernahmeangebot Vodafones vom 14.11.1999, den zwischen der Mannesmann AG und Vodafone geführten Gesprächen am 14.11.1999, im Dezember 1999 und am 01.02.2000 sowie zur Bedeutung des Übernahmeversuches für Vodafone hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten Dr. E., der Aussagen der Zeugen G. sowie Ho. und schließlich durch Protokoll über die Vorstandssitzung der Mannesmann AG am 14.11.1999 sowie der handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Dk. gewonnen. Aus der Einlassung, den Aussagen und den Urkunden geht das Festgestellte hervor. Die Zeugen haben das von ihnen wahrgenommene und miterlebte Geschehen so wie festgestellt geschildert. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen sind nicht zu Tage getreten. Die Aussagen der Zeugen sind in sich geschlossen, nachvollziehbar und verständlich. Das Kerngeschehen wurde im Wesentlichen übereinstimmend berichtet. Die Zeugen waren jederzeit in der Lage auf Nachfragen sich in ihre übrige Aussage einfügende Antworten zu geben. Erinnerungslücken wurden von selbst erwähnt und klargestellt.

bb) Angebot CEO oder Co-CEO

Die Feststellung, dass der Zeuge G. dem Angeklagten Dr. E. am 14.11.1999 die Position eines CEO oder eines Co-CEO in einem vereinigten Unternehmen vorschlug, beruht auf der Einlassung des Angeklagten Dr. E. und den Aussagen der Zeugen Fo., G., Ho. und Ro. sowie den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Dk.. Die Aussagen waren detailliert, nachvollziehbar, konstant, ohne Be- oder Entlastungstendenz versehen, in sachlichem und ruhigen Ton gehalten und jeweils für sich betrachtet widerspruchsfrei. Jede der Aussage ist mithin glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bestehen gleichfalls keine Bedenken.

Den Angaben war gemeinsam, dass sie von einer geschäftsleitenden, hohen Führungsposition ausgingen. Unterschiede bestanden jedoch hinsichtlich der konkreten Position. Der Angeklagte Dr. E. hat sich eingelassen, ihm sei ursprünglich die Position des CEO angeboten worden. Der Zeuge G. hat bekundet, dem Angeklagten Dr. E. sei ernsthaft eine geschäftsführende Spitzenposition angeboten worden. Es sei aber noch unklar gewesen, welcher "Top-Job" es hätte sein sollen. Der Zeuge Ho. hat angegeben, es sei zwar um die Möglichkeit eines "seniormanagements" gegangen und auch um eine verantwortungsvolle Position des Angeklagten Dr. E.; der CEO sei jedoch nicht im Gespräch gewesen. In den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Dk. ist die Position des Co-CEO erwähnt. Die Zeugen Ro. und Fo. haben erklärt, der Angeklagte Dr. E. bzw. der Zeuge Dk. hätten ihnen - unabhängig voneinander - mitgeteilt, dem Angeklagten Dr. E. sei das Angebot des CEO unterbreitet worden. An der Richtigkeit der handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Dk. bestehen keine Zweifel. Die Aussagen der an dem Gespräch beteiligten Zeugen G. und Ho. sind - wie dargelegt - glaubhaft. Ebenso glaubhaft sind die Aussagen der Zeugen Ro. und Fo., bei denen aber zu berücksichtigen ist, dass sie, wie sie von selbst zu erkennen gaben, Zeugen vom Hörensagen waren. Anhaltspunkte dafür, dass sie falsch unterrichtet wurden, sind nicht ersichtlich. Folglich kommt keiner Aussage eine höhere Beweiskraft zu.

Deswegen kann nur festgestellt werden, dass dem Angeklagten Dr. E. eine hohe Führungsposition im exekutiven Bereich, entweder die Position des CEO oder die des Co-CEO in einem fusionierten Unternehmen angeboten wurde. Welche Position genau dies war, ist nicht entscheidungserheblich. In beiden Fällen handelt es sich um entsprechend hohe Führungspositionen. Ein dahingehendes Angebot ist auch nicht ohne weiteres als widersinnig zu bezeichnen wie die Bestimmung der Nachfolge des Zeugen G. belegt. Dies ist AS, der ehemalige President und Chief Operating Officer des zuvor von Vodafone übernommenen Unternehmens AirTouch.

cc) Übernahmeangebot vom 19.11.1999 und Reaktionen der Mannesmann AG

Die Feststellungen zu dem verbesserten Übernahmeangebot vom 19.11.1999 sind auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A., der Aussagen der Zeugen G. und Ho. sowie des Schreibens des Zeugen G. vom 19.11.1999 an den Angeklagten Dr. E., der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 19.11.1999 und der Stellungnahme der Mannesmann AG vom 13.03.2000 gegenüber der Staatsanwaltschaft getroffen worden.

Die festgestellten Reaktionen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Mannesmann AG zu dem von Vodafone unterbreiteten verbesserten Übernahmeangebots vom 19.11.1999 basieren auf den Einlassungen der Angeklagten Z. und Dr. E., den Aussagen der Zeugen Prof. Dr. Do., Dr. Du., Fo., Kl., Dr. Koe., Dr. Li., Rc., Sy., Sh., Sr., Dr. Sn., Sem. und Pr.. Sie ergeben sich zudem aus der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 19.11.1999, der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 28.11.1999 sowie den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Wf. zum Protokoll der Vorstandssitzungen vom 22.11. bis 26.11.1999.

Die Feststellungen zum Abwehrkampf einschließlich der Einstellung des Angeklagten Dr. E., zum "Friedland-Projekt" und der Abstimmung der ergriffenen Maßnahmen mit dem Aufsichtsrat beruhen zum einen auf der Einlassung des Angeklagten Dr. E. sowie den Aussagen der Zeugen B., Prof. Dr. Do., Dr. Es., Kl., Dr. Li., Dr. No., Dp., Rc., Ro., Sem., Dr. Sn., Pr. und Dr. Wo., zum anderen auf der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 19.11.1999 sowie den Niederschriften über die Aufsichtsratssitzungen der Mannesmann AG vom 28.11.1999, vom 10.12.1999 und vom 16.01.2000.

Sämtliche in diesem Zusammenhang genannte Zeugen haben das Festgestellte bekundet, soweit sie es nach ihren Aussagen wahrgenommen und miterlebt haben. Die jeweiligen Aussagen sind in sich geschlossen, frei von Widersprüchen und oftmals mit zahlreichen Details versehen. Die Zeugen berichteten flüssig und im Zusammenhang. Zueinander stehen die Aussagen in Übereinstimmung, insgesamt rufen sie ein einheitliches Bild hervor. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines dieser Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in diesem Punkt hätten aufkommen lassen können, sind nicht ersichtlich. Die Zeugenaussagen decken sich zudem mit den Inhalten der genannten Urkunden. Die Beweismittel stützen mithin die jeweiligen Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A..

dd) Verhalten der Anleger

Anhand der Einlassung des Angeklagten Dr. E. und der Aussagen der Zeugen B., De., G., Ho., Dp., Ro., Se. und Dr. St. sind die festgestellten Tatsachen zu dem Verhalten der Anleger der Mannesmann AG bis zu und nach der bekannt gegebenen Zusammenarbeit zwischen Vodafone und Vivendi S. A., den Verhandlungen der Mannesmann AG mit Vivendi und dem für die Mannesmann AG überraschenden Seitenwechsel Vivindi S.A. getroffen worden. Sie werden des weiteren bewiesen durch das Schreiben CC-IR an den Angeklagten Dr. E. vom 19.11.1999 mit der Überschrift "Investoren Feedback, Vodafone 240 Euro-Angebot", die Niederschriften über die Aufsichtsratssitzungen der Mannesmann AG vom 28.11.1999, 10.12.1999 und 16.01.2000, die Liste von FF-CF an die Zeugen Dk. und De. sowie Herrn Us. vom 18.01.2000 mit der Überschrift "Feedback Retail Banken per 18.01.2000", der Email von Herrn A. Mayer an den Zeugen Dk. vom 21.01.2000 mit dem Betreff "retail shareholders feedback" und den Emails des Zeugen Se. an den Zeugen De. vom 28.01.2000 und 31.01.2000 mit dem Betreff "Umtauschangebot der Vodafone AirTouch an die MM-Aktionäre/Umtauschbestände".

Die genannten Zeugen haben das von ihnen miterlebte und wahrgenommene Geschehen so dargestellt, wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Sie sind glaubwürdig. Ihre jeweiligen Aussagen sind eingängig und in sich widerspruchsfrei. Sie schilderten die von ihnen miterlebten Situationen lebhaft und anschaulich. Es erfolgte keine Beschränkung auf das Kerngeschehen, vielmehr bekundeten sie auch Randgeschehen. Zwischen den einzelnen Aussagen offenbaren sich keine Widersprüche.

ee) Strategiewechsel bei der Mannesmann AG

Die Feststellungen zu einem Wechsel der Strategie der Mannesmann AG aufgrund der bekannt gewordenen Zusammenarbeit zwischen Vodafone und Vivendi S. A. hin zu einer Verhandlungslösung mit Vodafone waren den Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Z., den Aussagen der Zeugen Dr. Du., Kl., Dr. Li., Sr., Sh. und Sn. sowie der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG am 31.01.2000 zu entnehmen. Aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen folgt das festgestellte Geschehen so wie niedergeschrieben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen sind nicht entstanden.

Die zu dem Gespräch am 01.02.2000 zwischen dem Zeugen G. und dem Angeklagten Dr. E. getroffenen Feststellungen hat die Kammer mit Hilfe der Aussage des Zeugen G. und der Einlassung des Angeklagten Dr. E. erzielt. Beide haben sich so wie festgestellt erklärt. Ihre jeweiligen Angaben stehen einander widerspruchslos gegenüber. Sie ergänzen sich reibungslos. Bedenken, der Zeuge G. könne zum Inhalt des Gesprächs am 01.02.2000 nicht die Wahrheit gesagt haben, bestehen nicht. Überschießende Tendenzen zu Lasten oder zu Gunsten des Angeklagten Dr. E. sind nicht erkennbar. Erhärtet werden die Angaben durch die handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Dk. zu diesem Tag.

d) Feststellungen zum 02.02.2000 [II. 1) e)]

aa) Position der Mannesmann AG

Die Feststellungen zu der sich verschlechternden Position der Mannesmann AG infolge der Aktionärsentscheidungen und zu den gescheiterten Verhandlungen mit AOL/Bertelsmann beruhen auf den Aussagen der Zeugen De., Dr. Es., Rc., Se., Dr. St. und Wf.. Sie gehen ebenso aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Dk. zum 30.01.2000 und 31.01.2000, , der Email des Herrn A. Meyer an den Zeugen Dk. vom 31.01.2000 mit dem Betreff "Mannesmann shares in DB private client accounts", der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 01.02.2000, den Übersichten "Investor Feedback" vom 01.02.2000, der Email des Zeugen Se. an den Zeugen De. vom 02.02.2000 mit dem Betreff "Umtauschangebote der Vodafone AirTouch an die MM-Aktionäre/Umtauschbestände", den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Wf. zur Vorstandssitzung am 03.02.2000 und zu der Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG am 03.02.2000 wie auch der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 03.02.2000 hervor.

Die Zeugen haben das Geschehen, soweit sie es wahrgenommen und miterlebt haben, so geschildert wie niedergelegt. Ihre Aussagen sind klar, nachvollziehbar und widerspruchslos. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen sind nicht aufgekommen.

bb) Gespräche, Treffen und Vereinbarungen am 02.02.2000

Die festgestellten Tatsachen zu den verschiedenen telefonischen oder persönlichen Gesprächen, Treffen und Vereinbarungen am 02.02.2000 basieren auf der Einlassung des Angeklagten Dr. E., den Aussagen der Zeugen B., Di., Dr. Es., Fo., G., Dk., Dp., Rc. und Ro. sowie den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Dk. vom 02.02.2000, den handschriftlichen Aufzeichnungen zum Ergebnis der Verhandlungen KE-CG vom 02.02.2000, den "Points of Discussion"- Papieren mit Datum 02.02.2000 9:20 AM, 10:05 AM und 12:11 AM, dem "Eckpunktepapier für den Unternehmenszusammenschluß Vodafone AirTouch/Mannesmann AG vom 03.02.2000", dem "Vertrag" vom 03.02.2000 sowie dem Video "ntv-Sendung vom 2.2.2000, Interview mit Sir Christopher G.".

Der Angeklagte Dr. E. und die Zeugen haben den Ablauf und den Inhalt der Gespräche, Treffen und Vereinbarungen, an denen sie beteiligt waren, so wie festgestellt bekundet. Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen sind die Aussagen überzeugend, detailliert - wobei vor allem der Zeuge Fo. eine bild- und lebhafte Sprache verwendete -, nachvollziehbar und ohne innere Widersprüche; sie fügen sich ineinander ein. Nachfragen sind frei und hinsichtlich der getroffenen Feststellungen schlüssig beantwortet worden. Sie stimmen mit dem Inhalt der genannten Urkunden überein. Weitergehende Feststellungen als die getroffenen sind nicht möglich.

Unklar ist geblieben, ob der Zeuge Fo. mit dem Zeugen G. vor dem Treffen im Mannesmann Hochhaus bereits telefonisch Kontakt aufnahm, um seinen Vorschlag einer Anerkennungsprämie zu unterbreiten. Der Zeuge G. hat auf Befragen erklärt, der Zeuge Fo. hätte ihn am 02.02.2000 in England, bevor er wieder nach Deutschland geflogen sei, angerufen und die Prämien ins Spiel gebracht. Als Inhalt des Telefonates hat der Zeuge G. den unter II. 1) e festgestellten Gesprächsinhalt angegeben. Der Zeuge G. hat allerdings in seiner - schriftlich vorbereiteten - Aussage zuvor keine direkte Angabe dazu gemacht, ob es sich um ein Telefonat oder ein persönliches Treffen gehandelt hatte. Seine Darstellung der Ereignisse spricht eher für ein persönliches Aufeinandertreffen. Auf Nachfrage hat er zudem erklärt, das Ganze sei mehr als vier Jahre her, so dass er sich für seine teilweise mangelnde Erinnerung entschuldigen müsse. Der Zeuge Fo. hat hingegen nur die persönliche Begegnung am 02.02.2000 im Hause der Mannesmann AG geschildert. Aus der Einlassung des Angeklagten Dr. E. ist zudem hervorgegangen, dass er die beiden am Abend des 02.02.2000 im Mannesmann Hochhaus miteinander bekannt gemacht hat. Da die Geschehnisse bereits mehr als vier Jahre zurück lagen und keine sonstigen Anhaltspunkte bekannt geworden sind, mit denen ein entsprechender erster telefonischer Kontakt bzw. dessen Nichtstattfinden hätten belegt werden können, können mithin keine genaueren Feststellungen hierzu getroffen werden. Letztlich kommt es hierauf auch nicht an, denn unabhängig von dieser Frage haben die Drei den inhaltlichen Geschehensablauf - erst Einigung, dann Prämienvorschlag - in gleicher Weise - so wie festgestellt - dargestellt.

Des weiteren kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge Fo., als er bei dem Mittagessen am 02.02.2000 von "take care" sprach, finanzielle Zuwendungen an den Angeklagten Dr. E. vor Augen hatte. Der Zeuge Fo. hat erklärt, er wisse nicht, ob er während des Mittagessens mit den Zeugen Dr. Es. und Ro. den Ausdruck "take care" verwandt habe. Er glaube, sie hätten über einen respektvollen Umgang mit dem Angeklagten Dr. E. gesprochen. Der Zeuge Dr. Es. hat demgegenüber bekundet, dieser Ausdruck sei von dem Zeugen Fo. benutzt worden. Zugleich hat er jedoch ausgeführt, dieser habe nicht konkretisiert, was er darunter verstehe. Über eine finanzielle Zuwendung für den Angeklagten Dr. E. sei nicht gesprochen worden. Der Zeuge Ro. hat erläutert, der Zeuge Fo. hätte sein Bedauern über die für den Angeklagten Dr. E. entstandene Situation geäußert und sich für ein Honorierung dessen Leistungen ausgesprochen. An einen Begriff wie "kümmern wollen" könne er sich nicht erinnern. Das Gespräch sei in Englisch geführt worden. Er denke. die zutreffende Übersetzung sei honorieren. Finanzielle Zuwendungen an den Angeklagten Dr. E. als Gesprächsgegenstand hat auch er nicht bekundet. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. Es., welcher die beiden anderen Aussagen letztlich nicht entgegenstehen, da die Zeugen Fo. und Ro. nur angegeben haben, sich nicht zu erinnern, geht die Kammer davon aus, dass der Ausdruck "take care" gefallen ist. Die positive Feststellung, dass damit finanzielle Zuwendungen gemeint gewesen sind, ist angesichts der dargelegten Zeugenaussagen jedoch nicht möglich.

Zur Überzeugung der Kammer kann hingegen festgestellt werden, dass der Zeuge Fo. gegenüber dem Zeugen B. am Abend des 02.02.2000 von dem "chinese way" bzw. "Hongkong way" sprach und hiermit auch finanzielle Zuwendungen an den Angeklagten Dr. E. meinte. Zwar hat der Zeuge Fo. von sich aus dies nicht bekundet und auf Nachfrage gesagt, er habe daran keine Erinnerung, der Zeuge B. müsse sich vertan haben. Er hat jedoch hinzugefügt, ausschließen wolle er das aber nicht. Er sei Chinese und benutze den Begriff oft. Der Zeuge B. hat die Verwendung des Begriffes in der konkreten Situation erinnert. Es ist für Nicht-Chinesen ein markanter und einprägsamer Ausdruck, so dass - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge B. ihn erstmals in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erwähnt hat - davon ausgegangen wurde, dass er tatsächlich gefallen ist. Zumal der Zeuge Fo. ihn nach dessen eigenen Angaben häufiger benutzt und so eine Erinnerungslücke, vor allem hinsichtlich eines mehr als vier Jahre zurückliegenden Ereignisses, zu erklären ist. Dass hierunter auch finanzielle Zuwendungen an den Angeklagten Dr. E. zu verstehen gewesen sind, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen B., welcher bekundet hat, der Zeuge Fo. habe ihm gegenüber vor und nach dem Eintritt in das Verhandlungszimmer, in dem der Angeklagte Dr. E. und der Zeuge G. miteinander gesprochen hätten, erklärt, er wolle dem Angeklagten Dr. E. ein "payment" anbieten, damit die Verhandlungen erleichtert, schneller zum Ende kommen würden. Der Zeuge Fo. sei ungeduldig gewesen. Diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge schilderte die Situation anschaulich und von sich aus. Er war in seinem Aussageverhalten hierzu konstant, auf mehrmalige Nachfragen hat er stets inhaltlich die gleiche Antwort gegeben. Zudem beantwortete er Fragen ohne Zögern und Umschweife. Belastungstendenzen in Bezug auf den Angeklagten Dr. E. sind nicht zu erkennen. Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen Fo. in diesem Punkt nicht überzeugend. Auf die Befragung seitens der Kammer hat er nur gesagt, es würde nicht seinem Charakter entsprechen, den Begriff "chinese way" oder "Hongkong way" im Zusammenhang mit Zahlungen zu verwenden. Dies würde ihn wundern. Warum dies so sie, hat er offen gelassen. Auf Fragen der Verteidigung zur Bedeutung des Begriffes hat er umständlich und ausweichend geantwortet. Er hat erklärt, er müsse etwas zu sich selbst sagen. Er stamme aus der Mittelschicht. Sein Vater sei Schulleiter, seine Mutter Lehrerin gewesen. Er sei auf eine sehr gute christliche Schule gegangen und habe eine katholische Universität in den USA besucht. Dieser Ausdruck würde für ihn bedeuten, Dinge zu schätzen, Dankbarkeit zu zeigen und ehrenhaft zu sein. So sei er erzogen worden, so sei es ihm von seinem Firmenvorsitzenden gelehrt worden. Er habe das Treffen nur deshalb unterbrochen, weil es so lange gedauert habe. Er sei Konzernvorsitzender von Hutchison Whampoa Ltd. und habe im Nebenraum sitzen und tatenlos warten müssen. Dies sei er nicht gewöhnt. Diese Angaben bezogen sich nur begrenzt auf die gestellten Fragen, sie erklären auch keineswegs, warum er nicht von Zahlungen gesprochen haben sollte. Es ist nicht zu erkennen, warum aufgrund der dargelegten Erziehung das Anbieten eines Geldbetrages als "nicht Charakter entsprechend" angesehen werden sollte. Die von ihm erst auf Nachfrage gegebene Erläuterung des Begriffes schließt ebensowenig ein derartiges Angebot aus. Auch ein solches kann als Ausdruck der erwähnten Dankbarkeit gesehen werden. Zudem ist der Zeuge Fo. eine Erklärung schuldig geblieben, warum er das Gespräch des Angeklagten Dr. E. und des Zeugen G. unterbrach. Allein die (vermeintlich) lange Gesprächsdauer ist kein nachvollziehbarer Grund für eine Unterbrechung. Eine solche verfolgt den Zweck etwas zu ändern. Es kann mithin nicht nur darum gegangen sein zu signalisieren "es dauert zu lang". Den Gesprächsteilnehmern war bekannt, dass auf das Ergebnis ihres Gesprächs gewartet wurde und dass zu den Wartenden auch der Zeuge Fo. gehörte. Über den Sinn und Zweck der Unterbrechung hat der Zeuge Fo. letztlich geschwiegen.

Daraus folgt nicht, dass der Zeuge Fo. mit seinem Anliegen Erfolg hatte. Vielmehr lassen sich keine Feststellungen dahingehend treffen, dass er finanzielle Zuwendungen an den Angeklagten Dr. E. gegenüber diesem und dem Zeugen G. thematisierte. Abgesehen davon, dass es sich um über die Anerkennungsprämien hinausgehende Zahlungen gehandelt hätte haben müssen, da den beiden anderen zu diesem Zeitpunkt der Vorschlag des Zeugen Fo. bereits bekannt gewesen ist, hat die Beweisaufnahme hierzu nichts ergeben. Weder die am Vier-Augen-Gespräch Beteiligten, der Angeklagte Dr. E. und der Zeuge G., noch der Zeuge Fo. berichteten, dass der Zeuge Fo. ein "payment" zur Sprache brachte. Ebensowenig erbringen dies die Aussagen der im Nebenraum ansonsten anwesenden Zeugen, welche allenfalls keine unmittelbaren, eigenen Wahrnehmungen hätten bekunden können. Es wurden auch keine Tatsachen erwähnt, aus denen sich tragfähige Schlussfolgerungen hätten ziehen lassen können. Aus der Dauer des Verbleibs des Zeugen Fo. in dem Raum kann ebenfalls kein Schluss gezogen werden. Diese konnte nicht sicher festgestellt werden, die vorgetragenen Zeitangaben wichen voneinander ab. Der Angeklagte Dr. E. und die Zeugen Fo. sowie G. - soweit dieser sich überhaupt daran erinnerte - haben erklärt, der Zeuge Fo. sei eingetreten, aber sofort wieder heraus geschickt worden, so dass überhaupt keine Zeit für das Anbringen eines Anliegens gewesen wäre, er sei nur wenige Momente in dem Raum verblieben. Der Zeuge B. hat bekundet, der Zeuge Fo. sei kurz im Raum gewesen, er hätte theoretisch Zeit gehabt, seinen Vorschlag anzusprechen. Der Zeuge Ro. hat demgegenüber ausgesagt, der Zeuge Fo. sei hinein gegangen und sofort zurückgewiesen worden, er sei innerhalb von 30 Sekunden wieder draußen gewesen. Die übrigen im Nebenraum wartenden Zeugen haben zu einem Eintritt des Zeugen Fo. in das Verhandlungszimmer nichts sagen können. Angesichts der unterschiedlichen und zeitlich vagen Angaben, die allesamt glaubhaft sind, kann die genaue Dauer des Verbleibs des Zeugen Fo. nicht sicher festgestellt werden.

e) Feststellungen zum 03.02.2000 und zur Zustimmung des Aufsichtsrates der Mannesmann AG zur einvernehmlichen Übernahme [II. 1) f)]

Die festgestellten Tatsachen zum Geschehen am 03.02.2000 und zur Zustimmung des Aufsichtsrates der Mannesmann AG, zur einvernehmlichen Übernahme am 04.02.2000 sowie zur Bekanntgabe dieser und der Einstellung des Angeklagten Dr. E. zu der von ihm erwarteten Integrationsleistung beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Dr. E., Z. und Dr. A. und den Aussagen der Zeugen B., De., Di., Dr. Du., Fo., G., Ho., Kl., Dr. Koe., Dr. Li., My., Mo., Dp., Ro., Sy., Sh., Sr., Sem. und Wf.. Diese haben das Geschehen, soweit sie an ihm beteiligt und es wahrgenommen haben , so wie festgestellt, geschildert. Die jeweiligen Aussagen sind glaubhaft, die Zeugen jeweils glaubwürdig. Das Geschehen wurde nachvollziehbar und anschaulich berichtet, zwischen den Aussagen gibt es keine Widersprüche. Vereinzelt auftretende Erinnerungslücken sind angesichts des vier Jahre zurück liegenden Ereignisses und des komplexen damaligen Geschehens verständlich.

Das bekundete Geschehen wird durch die handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Wf. zur Vorstandssitzung am 03.02.2000, zu den Aufsichtsratssitzungen am 03.02.2000 und 04.02.2000, die Niederschriften über die Aufsichtsratssitzungen der Mannesmann AG am 03.02.2000 und 04.02.2000, den "Vertrag" vom 03.02.2000, der Adhoc Mitteilung der Mannesmann AG vom 03.02.2000, der Pressemitteilung der Mannesmann AG vom 03.02.2000, der Pressemitteilung von Vodafone vom 03.02.2000, den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Sem. "AO-AR-MM" vom 04.02.2000 und den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Kl. zur Aufsichtsratssitzung am 04.02.2000 gestützt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte Dr. E. den Aufsichtsrat am 03.02.2000 drängte, auch ohne unterzeichnete schriftliche Vereinbarung eine Zustimmung zur einvernehmlichen Übernahme auszusprechen. Ein solches Drängen hat keiner der Zeugen bestätigt. Es war lediglich die Rede davon, dass der Angeklagte Dr. E. "um die Zustimmung ersucht habe", "informiert" habe oder einen "Vorschlag" unterbreitet habe, wobei zugleich die Alternative vorgetragen worden sei. Die Zeugen haben bekundet, allen beteiligten Aufsichtsratsmitgliedern sei klar gewesen, dass sie ohne eine unterzeichnete schriftliche Vereinbarung keinen Beschluss fassen wollten. Letztlich lassen auch die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG am 03.02.2000 und die handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Wf. zur Aufsichtsratssitzung am 03.02.2000 nicht das Ausüben von Druck seitens des Angeklagten Dr. E. erkennen.

f) Feststellungen zu den Kontakten des Angeklagten Dr. E. mit Hutchison Whampoa Ltd. [II. 1) h)]

Die Feststellungen zu den Kontakten des Angeklagten Dr. E. zu Herrn K. und dem Zeugen Fo. ab dem 07.02.2000 basieren auf der Einlassung des Angeklagten Dr. E., welche in Übereinstimmung mit der glaubhaften Aussage des Zeugen Fo., der das Geschehen so wie festgestellt bekundet hat, und den Briefen des Angeklagten Dr. E. an den Zeugen Fo. vom 09.02.2001 und vom 14.03.2001 stand.

g) Versprochene Anerkennungsprämien als Bedingung für die Empfehlung zur Angebotsannahme

Zur Überzeugung der Kammer kann nicht festgestellt werden, dass sich der Angeklagte Dr. E. die von dem Zeugen Fo. vorgeschlagene Anerkennungsprämie im Gegenzug für die gewünschte Empfehlung des Vorstandes der Mannesmann AG an die Mannesmann-Aktionäre versprechen ließ. Die Anerkennungsprämie war keine Bedingung für eine einvernehmliche Übernahme. Der Nachweis einer dahingehenden Absprache kann nicht geführt werden. Sie lässt sich weder mit Hilfe eines die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache belegendes Beweises, eines Indizes noch aus der Gesamtschau aller Beweismittel und Indizien feststellen.

Die behauptete Absprache hätte zwischen dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen G. und/oder dem Zeugen Fo. vor der einvernehmlichen Übernahme erzielt worden sein müssen. Keiner der möglichen Gesprächspartner hat jedoch eine solche Abrede oder Tatsachen, die darauf hindeuten können, bekundet. Auch wenn deren Angaben im Hinblick auf die (zeitlichen) Abläufe am 02.02.2000 nicht zur Gänze deckungsgleich gewesen sind und insoweit die unter IV. 1) d) bb) erläuterten Unklarheiten verbleiben, so stimmen die Einlassung des Angeklagten Dr. E. und die Aussagen der Zeugen Fo. und G. hinsichtlich der hier relevanten Frage überein. Jeder gab an, zuerst habe es in den zentralen Punkten, dem Umtausch- und dem Beteiligungsverhältnis, eine Einigung zwischen dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen G. gegeben, erst dann habe der Zeugen Fo. eine Anerkennungsprämie vorgeschlagen. Hiermit sei er zunächst an den Angeklagten Dr. E. und sodann an den Zeugen G. herangetreten. Der Zeuge G. hingegen habe keinen Bonus vorgeschlagen oder zugesagt, sondern sei lediglich bereit gewesen, die Zustimmung des Board of Directors von Vodafone hierzu einzuholen. Eine Absprache oder einen konditionalen Zusammenhang zwischen der vorgeschlagenen Anerkennungsprämie und der späteren Empfehlung an die Mannesmann-Aktionäre haben alle drei ausdrücklich verneint. Keiner der drei hat die vorgeschlagene Anerkennungsprämie als Bedingung für ein zukünftiges Verhalten des Angeklagten Dr. E. verstanden oder verstehen wollen.

Die Einlassung des Angeklagten Dr. E. ist nicht zu widerlegen; die Zeugen G. und Fo. sind insofern glaubwürdig, ihre Aussagen glaubhaft. Die Aussagen sind in sich widerspruchsfrei und geschlossen. Mit Blick auf eine etwaige Absprache bzw. Bedingung stimmen sie überein. Es wurde zahlreiches Randgeschehen geschildert und nachvollziehbar Umstände genannt, weshalb eine Erinnerung an das Geschilderte besteht bzw. nicht. Auch wenn die Angaben zum Teil anhand eines schriftlichen Skriptes erfolgten, vermittelte dies nicht der Eindruck der Wiedergabe eines einstudierten, erfundenen Sachverhalts. Auf Nachfragen vermochten sie zu diesem Komplex verständliche Antworten zu geben, die sich in das von ihnen zuvor Gesagte einfügten. Sie sprachen klar und bestimmt, nicht zögerlich. Erinnerungsschwächen wurden von selbst benannt. Sie waren aufgrund der komplexen, zeitlich eng beieinander liegenden Ereignisse, die zudem mehr als vier Jahre zurück lagen, verständlich. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass es sich bei dem Sachverhalt in weiten Teilen um Geschehen handelte, mit dem sie infolge ihres beruflichen Hintergrundes häufiger in Berührung kamen. Für sie war die Übernahme eins Unternehmens nicht per se außergewöhnlich. Tatsächliche Anhaltspunkte, die dafür sprechen können, die Zeugen hätten den Angeklagten Dr. E. wider besseren Wissens nicht belastet, sind nicht aufgetreten.

Der Glaubhaftigkeit stehen auch nicht die unter IV. 1) d) bb) genannten Unterschiede in den Aussagen oder der Umstand, dass der Zeuge Fo. im März 2001 von dem Angeklagten Dr. E. anlässlich eines Interviews eine Sachverhaltsschilderung zugesandt bekam, entgegen. Zum einen ist mit Letzterem nicht ohne weiteres zu belegen, dass der von dem Angeklagten Dr. E. geschilderte Sachverhalt nicht mit dem übereinstimmt, was tatsächlich geschehen ist und/oder was der Zeuge Fo. erinnerte. Anhaltspunkte, aus denen dies geschlossen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen würde die Unglaubhaftigkeit eines Teils einer Aussage nicht zwingend dazu führen, die gesamte Aussage als nicht glaubhaft anzusehen. Auch wenn der Zeuge Fo. in Bezug auf die Äußerungen gegenüber dem Zeugen B. nicht die Wahrheit bekundet hat, bedeutet dies nicht, dass er auch mit Blick auf eine etwaige Absprache Falsches gesagt hat, seine gesamte Aussage unglaubhaft oder er selbst unglaubwürdig ist. Es kommt stets auf den jeweils in Rede stehenden Komplex an. Angesichts der obigen Bewertung seines Aussageverhaltens und seiner Aussage kann deshalb nicht von einer unglaubhaften Aussage, weder in diesem Komplex noch in der Gesamtheit, oder von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Schließlich würde für sich allein genommen das Konstatieren sich in einzelnen Punkten widersprechender Aussagen nicht für die Feststellung ausreichen, welcher (Teil-)Aussage nicht geglaubt werden kann. Hierfür bedürfte es weitergehender Umstände, aus denen hervorgeht, welcher der Zeugen unzutreffende Angaben gemacht hat. Hinsichtlich der (einzigen) Differenz zwischen der Aussage des Zeugen Fo. und der des Zeugen G., die sich auf ein gemeinsames Erlebnis bezog - die erstmalige Kontaktaufnahme - kann angesichts des Zeitablaufs, der Komplexität und des zum Teil für die Zeugen "gewöhnlichen" Geschehens nicht geklärt werden, welche Aussage in diesem Punkt unzutreffend ist. Und selbst dann, wenn dies erkennbar und zugleich deutlich wäre, dies wäre bewusst passiert, könnte aus einer etwaigen Lüge nur ein begrenzter Schluss gezogen werden. Es mag dann feststehen, dass in einem Punkt die Unwahrheit gesagt worden ist und deshalb einer Aussage keine Überzeugungskraft beizumessen ist. Das bedeutet hingegen nicht, dass die positive Feststellung eines anderen als des bekundeten Geschehens möglich ist. Auch dann bedarf es der Feststellung dieses Geschehen tragender Tatsachen.

Unerheblich sind deshalb auch Angaben des Zeugen G. zu seinen Ankunfts- und Abflugszeiten am 02.02. und 03.02.2000. Selbst wenn der Zeuge insoweit unzutreffende Angaben gemacht hätte - wobei angesichts des Zeitablaufs und der Gewöhnlichkeit dieser Umstände für den Zeugen G. fraglich ist, ob dies bewusst geschehen wäre -, wäre dessen Aussage insoweit zwar unglaubhaft. Gleichwohl würde es auch insoweit an dem für die Annahme einer Absprache oder eines sonstigen untreuerelevanten Handelns erforderlichen Beweises fehlen. Die Erschütterung der Glaubhaftigkeit genügt nicht, um ein bestimmtes anderes Geschehen positiv feststellen zu können.

Auch das nicht zu verkennende Interesse aller drei Befragten die behauptete Absprache, wenn sie denn tatsächlich getroffen worden wäre, nicht öffentlich zu machen, führt nicht zu der sicheren Überzeugung, eine solche sei getroffen worden. Es bedarf insoweit mehr als einer Vermutung; erforderlich sind die Absprache belegende Tatsachen, welche jedoch gerade nicht zu finden sind.

Die Einlassung des Angeklagten Dr. E. wie auch die Aussagen der Zeugen Fo. und G. werden in dem hier bedeutsamen Punkt gestützt durch die Aussage des Zeugen Ho., der ebenfalls bekundet hat, die Anerkennungsprämie sei keine Bedingung gewesen und hätte in den Verhandlungen zur einvernehmlichen Übernahme keine Rolle gespielt. Ähnliches geht aus den Aussagen der Zeugen Di., Dp., Ro. und Dr. Wo. hervor. Keiner von diesen Zeugen hat irgendwas in diese Richtung bekundet.

Ebensowenig kann aus der Aussage des Zeugen B. die Angeklagten Belastendes gezogen werden. Zwar hat dieser erklärt, der Zeuge Fo. habe beim Mittagessen von "take care" gesprochen und ihm gegenüber am Abend des 02.02.2000 gesagt, er wolle dem Angeklagten Dr. E. ein "payment" anbieten, damit die Verhandlungen erleichtert, schneller zum Ende kommen würden. Dass der Zeuge Fo. mit "take care" eine finanzielle Zuwendung an den Angeklagten Dr. E. meinte, kann wie bereits ausgeführt, jedoch nicht angenommen werden. Und auch Letzteres ist als Beleg für die behauptete Absprache nicht ausreichend. Eine Absprache oder Tatsachen, die auf eine solche schließen lassen, hat nämlich auch der Zeuge B. nicht berichtet. Er hat vielmehr angegeben, er wisse sicher, dass der Angeklagte Dr. E. von einer solchen Zahlung nichts gehalten habe, diese nicht als "hilfreich" ansah und sie für ihn ohne Belang gewesen sei. Im Übrigen kann nicht, wie dargelegt, festgestellt werden, dass der Zeuge Fo. mit seinem Anliegen erfolgreich war.

Wie die von dem Angeklagten Dr. E. in dem Brief an Herrn K. verwendete englisch sprachige Passage "to be motivated..." zu verstehen ist, insbesondere auf wen sie sich bezog, kann hier dahin stehen. Unabhängig davon, welche Bedeutung ihr beizumessen ist, war daraus keine Absprache abzuleiten. Auch wenn der Angeklagte Dr. E. sich durch die Anerkennungsprämie für die Integrationsphase motiviert fühlte oder fühlen sollte, belegt dies nicht, dass er die - davor liegende - Empfehlung zur Annahme des Übernahmeangebots im Gegenzug für die Prämie abgab.

Tatsächliche Umstände ergeben sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Sy., der in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren auf die Frage zur Bedeutung der Position von Hutchison Whampoa Ltd. für den Erfolg des Übernahmeangebotes angegeben hatte, Hutchison Whampoa müsse sich vor dem 03.02.2000 für das Übernahmeangebot entschieden haben. In der Hauptverhandlung hat er dies relativiert. Von einem "muss" könne in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, es habe sich um eine Vermutung von ihm gehandelt. Damals sei er mehr oder weniger sauer gewesen auf alle, die die Übernahme nicht verhindert hätten. Heute sehe er das etwas ruhiger. Er habe keine Anhaltspunkte für eine Einflussnahme von Hutchison Whampoa auf andere Anleger oder sonst wen.

Der Aussage des Zeugen Pr., welcher meinte, wegen einer Interessenkollision sei der Angeklagte Dr. E. möglicherweise befangen gewesen, kommt in diesem Zusammenhang kein Wert zu. Der Zeuge vermochte weder zu erklären, was er unter der von ihm erwähnten Befangenheit verstand, noch warum er eine solche für möglich hielt. Seine Angaben bewegten sich im spekulativen Bereich. Ausdrücklich nach seiner Vermutung bestätigenden Tatsachen befragt, hat er geschwiegen. Hinzu tritt, dass der Zeuge Pr. sich in Widerspruch zu seiner erst wenige Wochen vor dieser Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussage setzte, und insoweit erstaunliche Erinnerungslücken aufwies. In der Hauptverhandlung hat er angegeben, in dem Eckpunktepapier seien finanziellen Zuwendungen definitiv nicht enthalten gewesen. Nach dem Hinweis auf die dort genannten "retention agreements" hat er zwar zugegeben, dass diese finanzielle Zuwendungen darstellen, wollte sie aber zuvor - weder in der damaligen Übernahmezeit noch wenige Wochen zuvor bei der Staatsanwaltschaft - wahrgenommen haben. Das wenige Seiten umfassende Eckpunktepapier ist ihm nach seinen eigenen Bekundungen damals jedoch bekannt gewesen. Ferner hatte es als Vernehmungsgrundlage bei der Staatsanwaltschaft gedient. Darüber hinaus offenbarte er weitere Schwächen; so wechselte er beispielsweise seine Antwort auf die Frage, ob das Umtauschverhältnis am Morgen des 03.02.00 noch verhandelbar gewesen sei, ohne diese Veränderung erklären zu können. In Abweichung zu den Aussagen der Zeugen Dr. Du., Kl., Dr. Koe., Dr. Li., My., Mo., Sy., Sh., Sr. und Sem. sowie den Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Z., die durch die handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Wf. zur Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG am 03.02.2000 wie auch die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG am 03.02.2000 bestätigt wurden, hat er behauptet, ein Ausscheiden des Angeklagten Dr. E. (zum 31.07.2000) sei nicht klar gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass dieser das Unternehmen weiterführe.

Die in den Verhandlungen zwischen den Teams der Mannesmann AG und Vodafone am 02.02/03.02.2000 diskutierten "compensation arrangements", die schließlich als "retention agreements" bzw. als "Vereinbarungen für die Fortsetzung der Beschäftigung" in das Eckpunktepapier Eingang fanden, sind kein Indiz, das den Schluss auf eine Verknüpfung zwischen der vorgeschlagenen Anerkennungsprämie und der gewünschten Empfehlung zulässt. Zwar haben die Zeugenaussagen ergeben, dass das Kürzel KE für den Angeklagten Dr. E. stand, für ihn jedoch aufgrund des mit dem Zeugen G. vereinbarten Ausscheidens aus dem Vorstand der Mannesmann AG nach Abschluss der Integrationsphase für eine derartige Vereinbarung kein Bedarf bestand bzw. keinen Sinn machte. Dies kann jedoch nicht mit der Annahme gleichgesetzt werden, die Nennung des Kürzels an dieser Stelle sei als getarnte Fixierung der behaupteten Absprache zu verstehen und tatsächlich seien damit die später beschlossenen Anerkennungsprämien gemeint gewesen. Vereinbarungen zur Fortsetzung der Beschäftigung und Anerkennungsprämien sind nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Sinn und Zweck her verschieden. Die ersten sollen eine Bindung an das Unternehmen bewirken, sie sind zukunftsorientiert, weshalb sie auch vom Übernehmenden, der ein besonderes Interesse an dem Behalt wichtiger Mitarbeiter in Schlüsselpositionen hat, geleistet werden. Zudem handelt es sich wie die mit der Übernahmeverhandlungen betrauten Zeugen B., Di., G., Ho., Dp., Ro. und Dr. Wo. übereinstimmend bekundet haben, um eine bei Übernahmen übliche Klausel, einen "Textbaustein", den sie zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht diskutiert oder mit Inhalt gefüllt hätten. Keiner hat sich daran erinnert, wer die betreffenden Passagen und die Kürzel in die ausgetauschten Versionen des "points of discussion" - Papiers bzw. in das Eckpunktepapier aufgenommen hat und auf wessen Veranlassung dies geschah. Ebenso wenig konnte ein Grund für den sprachliche Wechsel von "compensation agreements" zu "retention agreements" genannt werden. Keiner der Zeugen hat überdies bekundet, hierunter seien die in Rede stehenden Anerkennungsprämien zu verstehen. Alle haben deutlich zwischen einer Anerkennungsprämie und einer Vereinbarung zur Fortsetzung der Beschäftigung unterschieden. Eine Motivation, die allein von der Mannesmann AG zu zahlende Anerkennungsprämie in das Papier aufzunehmen, welches die Verpflichtungen von Vodafone und der Mannesmann AG zueinander schriftlich festhielt, ist ferner nicht festzustellen.

Die Absprache folgt desgleichen nicht aus der in dem Beschlussprotokoll vom 04.02.2000 verwendeten Formulierung, dass die Prämie an den Angeklagten Dr. E. gezahlt wird, "wenn Vodafone die Aktienmehrheit erworben hat". Es handelte sich um eine Fälligkeitsklausel, nicht aber um die Festschreibung einer nicht sicher eintretenden oder umkehrbaren Bedingung. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung war der "Vertrag" vom 03.02.2000 zwischen der Mannesmann AG und Vodafone von beiden Seiten unterzeichnet. Der Vorstand der Mannesmann AG hatte, in der Öffentlichkeit durch den Angeklagten Dr. E., bereits die Empfehlung zur Annahme des Übernahmeangebots abgegeben. Die vermeintliche Bedingung hatte also nichts mehr mit dem Erwerb der Aktienmehrheit zu tun. Sie konnte auch nicht mehr zurück genommen werden. Dem Angeklagten Dr. E. standen zudem keine Möglichkeiten zur Verfügung den Erwerb der Aktienmehrheit zu diesem Zeitpunkt noch zu verhindern. Wie festgestellt, war der Übernahmekampf durch die Entscheidung der Mehrheit der Aktionäre ab dem 01.02.2000 zugunsten von Vodafone ausgefallen. Der Verweis auf den Erwerb der Aktienmehrheit war mithin eine Zeitbestimmung, was darüber hinaus aus dem Umstand deutlich wird, dass in dem Beschlussprotokoll vom 17.02.2000 und in dem Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 ein solcher Verweis fehlt. An diesen Tagen waren 80 bzw. 90,2 % des Grundkapitals der Mannesmann AG seitens der Mannesmann-Aktionäre in Vodafone Aktien getauscht worden. Die Wiederholung der Fälligkeitsregelung war mithin nicht erforderlich.

Die Interessen von Hutchison Whampoa Ltd. und Vodafone an einer einvernehmlichen Übernahme stellen ebenfalls kein belastendes Indiz dar. Die Aktionäre hatten sich seit dem Seitenwechsel von Vivendi S. A. zu Vodafone mehrheitlich für das Konzept bzw. das Übernahmeangebot von Vodafone entschieden. Der Zeuge G. war siegesgewiss am 02.02.2000; er rechnete mit dem Gelingen der Übernahme und erwartete, dass sie weit mehr als 50 % der Mannesmann-Aktien erhalten würden, auch wenn keine einvernehmliche Übernahme erzielt werden würde. Er wusste, dass in diesem Fall die Konditionen des Übernahmeangebots vom 19.11.1999 griffen, welche für Vodafone günstiger waren. Allein die in den Verhandlungen am 01.02./02.02.00 erzielte Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses für die Mannesmann-Aktionäre erhöhte die Transaktionskosten um ca. 7 Mrd. EUR. Ein Grund, sich diese Erhöhung durch eine Absprache mit dem Angeklagten Dr. E. zu sichern, für die dieser dann 10 Mio. GBP erhalten sollte, ist nicht erkennbar. Mit Blick auf die in dem anlässlich der Übernahme von Orange plc. zwischen der Mannesmann AG und Hutchison Whampao Ltd. geschlossenen Beteiligungsvertrag enthaltenen "Lockup-Klausel" ist entscheidend, dass es zwei Möglichkeiten für Hutchison Whampoa Ltd. gab, die jungen Mannesmann-Aktien abzugeben. Die eine war eine Zustimmung des Vorstandes der Mannesmann AG hierzu, die andere eine - näher definierte - Änderung der Beherrschungsverhältnisse, die ohne die Veräußerung der an Hutchison Whampoa Ltd. ausgegebenen Aktien erfolgt. Auch wenn bei Letzterem zu berücksichtigten ist, dass von eine derartige Änderung erst bei einem vollzogenen Aktientausch ausgegangen werden kann, ein solche am 02.02./03.02.00 in der erforderlichen Höhe jedoch noch nicht vorgenommen worden war, entkräftet die zweite Möglichkeit die Behauptung, Hutchison Whampoa Ltd. sei auf eine Zustimmung des Vorstands angewiesen gewesen. Vielmehr hätte Hutchison Whampoa Ltd. vorliegend auf jeden Fall das Umtauschangebot von Vodafone annehmen können. Fraglich war nur der Zeitpunkt und die dann gewährte Umtauschquote. Festzuhalten bleibt diesbezüglich jedoch, dass Hutchison Whampoa Ltd. das Umtauschangebot von Vodafone zwar schon am 10.02.2000 annahm, 925 Mio. Aktien aber erst am 22.03.00, mithin zu einer Zeit als eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse vorlag, verkaufte. Tatsachen, die eine Einflussnahme Hutchison Whampoa Ltd. auf andere Aktionäre in dem Sinne, dass diese tauschen sollten, um eine Änderung des Beherrschungsverhältnisses zu erreichen, belegen würden, können nicht festgestellt werden. Kein Beweismittel spricht hierfür.

Darüber hinaus sind auf Basis der zu treffenden Feststellungen folgende Gesichtspunkte zu vergegenwärtigen: Am bedeutsamsten war die Zustimmung des Angeklagten Dr. E. zu einer einvernehmlichen Übernahme für Vodafone. Diese brachte jedoch die Anerkennungsprämie nicht zur Sprache. Die Idee stammte vielmehr von Hutchison Whampoa Ltd., die hierfür aber nichts "leistete". Der Übernahmekampf zwischen dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen G. war engagiert, stellenweise emotional und nicht stets fair geführt worden. Die ursprünglichen Gegner können also nicht ohne weiteres als im Ziel Verbündete angesehen werden. Zudem, wenn eine Absprache getroffen worden wäre, war das Verhalten des Angeklagten Dr. E. am 03.02.2000, als er dem Zeugen G. den Zutritt zum Mannesmann Hochhaus verwehrte und auf der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages bestand, äußerst riskant. In diesem Fall hätte der Angeklagte Dr. E. vielmehr ein vitales Interesse daran gehabt, möglichst schnell und reibungslos eine einvernehmliche Übernahme durchzuführen und mitzuteilen. Mit seinem Verhalten gefährdete er demgegenüber das nachverhandelte Ergebnis. Ebensowenig hätte es der von dem Angeklagten Dr. E. gestellten Bedingung bedurft, der Board of Directors von Vodafone solle seine Zustimmung zu der Anerkennungsprämie erklären. Eine solche hätte im Falle einer Absprache schon vorgelegen. Tatsachen, die beweisen, dass dieses Geschehen absprachgemäß nur zur Tarnung erfolgte, sind nicht vorhanden. Im übrigen war der Angeklagte Dr. E. nicht das einzige Vorstandsmitglied, das seine Zustimmung zu dem verhandelten Ergebnis erklären musste. Die Empfehlung des Vorstandes der Mannesmann AG an ihre Aktionäre, das Übernahmeangebot anzunehmen, war eine Entscheidung des gesamten Gremiums. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sämtlichen anderen Vorstandsmitgliedern - zu denen ja auch noch die gehörten, die zu Atecs wechseln sollten - die jeweilige Zustimmung "abgekauft" worden sind, oder dass der Angeklagte Dr. E. diese allesamt beherrschend unter Kontrolle hatte, sind nicht zu erkennen.

h) Feststellungen zum Vollzug der Übernahme und deren Konsequenzen [II. 1) g)]

Die zum Vollzug der Übernahme und den unternehmerischen Konsequenzen getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Dr. E., den Aussagen der Zeugen Fo., Ho. und Se.. Deren Angaben stimmen überein mit bzw. werden ergänzt durch die urkundlich belegten Angaben in der Stellungnahme der Mannesmann AG vom 13.03.2000 gegenüber der Staatsanwaltschaft, in dem Presseartikel der Financial Times Deutschland mit der Überschrift "Hutchison Whampoa: Vodafone-Aktienverkauf sprengt Rekord" vom 22.03.2000, den Ausdruck "http://www.boerseninfo.de/ak/mk/news/864287-20000323-072602.html" vom 23.03.2000 mit der Überschrift "Hutchison verkauft Vodafone-Aktien im Wert von 3,2 Mrd. GBP", die Übersicht "Umtauschangebot an die MM-Aktionäre / Umtauschbestände" für die Zeit vom 14.01.-13.04.2000, das Telefax des Zeugen Se. an registrar services gmbh vom 11.04.2000 "Umtauschbestände von Vodafone AirTouch", dem Geschäftsbericht der Mannesmann AG für das Jahr 2000, den Geschäftsbericht der Vodafone AG für das Jahr 2001, dem Geschäftsbericht der Vodafone AG für das Rumpfgeschäftsjahr 1.1.-31.3.2002, dem Gemeinsamen Bericht des Vorstandes der Mannesmann AG und der Geschäftsführung der Vodafone Deutschland GmbH über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mannesmann AG und der Vodafone Deutschland GmbH vom 29.06.2001, den Ausschlussbericht der Vodafone Deutschland GmbH für den Ausschluss der verbliebenen Mannesmann-Aktionäre aus der Vodafone AG im Juni 2002.

2) Feststellungen zur Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. (Fall 2 der Anklage)

a) Feststellungen zur Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000 [II. 2) a]

aa) Gremium

Die Feststellungen zur Einrichtung des Präsidiums, dessen Beschlussfähigkeit und der notwendigen Mehrheit zur Beschlussfassung sowie der Besetzung des Gremiums im Februar 2000 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Z., Dr. E. und Dr. A., der Satzung der Mannesmann AG, Stand Oktober 1999, und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Mannesmann AG.

bb) Vorbereitung, Ablauf und Inhalt der Präsidiumssitzung

Zur Vorbereitung, zum Ablauf und Inhalt der Präsidiumssitzung am 04.02.2000 und des in dieser Sitzung gefassten Beschlusses in Bezug auf den Angeklagten Dr. E. haben sich die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., Dr. E. und Dr. A. so wie festgestellt eingelassen. Ihre Einlassungen fügen sich in einander ein und vermitteln so ein nachvollziehbares Bild des Geschehens. Beweise, die die von den Angeklagten geschilderten Tatsachen hierzu hätten widerlegen oder erschüttern können, sind nicht vorhanden.

Dies gilt zunächst für die Frage, ob das Präsidium in dieser Sitzung einen Beschluss zur Anerkennungsprämie gefasst hat. Die Angeklagten haben dies übereinstimmend angegeben. Mit dem Text des Beschlussprotokolls der Präsidiumssitzung vom 04.02.2000, welcher mit Hilfe der Urkunde selbst festgestellt wurde, ist dies letztlich nicht zu widerlegen. Zwar lautet dessen Nr. 4 "Herr Dr. E. soll auf Initiative des Grossaktionärs Hutchison Whampoa und nach einer zwischen Hutchison und Vodafone getroffenen Abstimmung eine Anerkennungsprämie... erhalten. Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten stimmt diesem zu", so dass angesichts dieser Formulierung fraglich ist, wer genau was beschlossen hat bzw. wie dies verstanden werden soll. Das Präsidium "fasst einen Beschluss" oder "beschließt", es stimmt nicht seiner eigenen Entscheidung zu. Zustimmung wird gegenüber etwas anderem, von außen Kommenden erklärt, nicht in Bezug auf eigene Vorgänge. Deshalb könnte der Beschlussprotokolltext auch so verstanden werden, als ob das Präsidium nur Entscheidungen, die an anderer Stelle getroffen worden sind, zustimmen, damit aber keine eigene Verpflichtung begründen wollte. Zu beachten ist jedoch, dass das Protokoll auch in der Weise gelesen bzw. verstanden werden kann, dass mit dem ersten Satz zum einen der Vorschlag des Zeugen Fo. und zum anderen die Zustimmung des Boards of Directors von Vodafone zu einer noch von ihnen zu beschließenden Prämie gemeint waren, denen gegenüber das Präsidium sodann - im zweiten Satz - seine Zustimmung erklärte und damit konkludent seine eigene Entscheidung, die Anerkennungsprämie zuzuerkennen, ausdrücken wollte. Für dieses Verständnis spricht unter anderem, dass die Anerkennungsprämie im Präsidium behandelt worden ist. Eine derartige Behandlung und schriftliche Fixierung wäre nicht notwendig gewesen, wenn nicht die Mannesmann AG verpflichtet werden sollte. Das Präsidium besaß "nur" die Kompetenz, die Mannesmann AG zu verpflichten, nicht aber irgendwen anderen. Wenn Hutchison Whampoa Ltd. oder Vodafone hätte zahlen sollen, wäre das deren Entscheidung gewesen, hätte in deren zuständigen Gremien diskutiert und beschlossen werden müssen. Einer Zustimmung der Mannesmann AG in der gegebenen Situation hätte es nicht bedurft. Schließlich ist zu beachten, dass zwischen dem Beschluss selbst und dem dazugehörigen Protokoll zu unterscheiden ist. Beides sind von einander zu trennende tatsächliche Vorgänge. Ein Beschluss des Präsidiums kommt auch ohne (ordnungsgemäße) Protokollierung wirksam zustande. Dem Protokoll kommt lediglich eine Beweisfunktion für die Frage zu, was zuvor beschlossen worden ist. Es hat allein deklaratorischen Charakter. Wenn also wie hier, ein Protokoll im Wege der Auslegung in einem Sinne verstanden werden kann, der mit den deutlichen und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F., Z., Dr. E. und Dr. A. in Einklang gebracht werden kann, genügt dessen mögliche Mehrdeutigkeit nicht, um damit die Einlassung der Angeklagten zu widerlegen.

Ähnliches gilt für die Frage, wie der Angeklagte Z. sich bei der Abstimmung am 04.02.2000 verhalten hat. Das Beschlussprotokoll gibt darüber keine Auskunft. Ein unterschiedliches Abstimmungsverhalten der Angeklagten ist ihm nicht zu entnehmen. Der Ausdruck des "Zustimmens" gibt auch Raum für die Annahme, der Angeklagte Z. habe ebenfalls mit Ja gestimmt, wofür zudem die Einlassung des Angeklagten Dr. A. sprechen könnte, der angab, der Angeklagte Z. habe erklärt, es handele sich "um sehr viel Geld", im Ergebnis habe er damit "kein Problem". Gleichwohl kann festgestellt werden, dass sich der Angeklagte Z. der Stimme enthielt. Eine Stimmenthaltung haben nämlich sowohl er als auch die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. vorgetragen. Auch der Angeklagte Dr. A. hat in seiner weiteren Einlassung davon gesprochen, dass der Angeklagte Z. sich der Stimme enthalten habe. Aufgrund der oben dargelegten notwendigen Unterscheidung zwischen dem Beschluss selbst und der Protokollierung vermag der verwendete Text diese Einlassungen nicht zu widerlegen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Angeklagte Z. den Beschlusstext nicht formuliert hat, das Protokoll nicht selbst unterzeichnete und es erst nach der Fassung der weiteren Beschlüsse gesehen hat, er also etwaige Unstimmigkeiten mit seinem tatsächlichen Abstimmungsverhalten nicht (sofort) bemerken und korrigieren konnte. Zudem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass den Beschlüssen des Präsidiums regelmäßig nur das Ergebnis der Abstimmung, nicht aber die einzelnen Stimmabgaben zu entnehmen war. Wer wie abgestimmt hat und mit welcher Mehrheit ein Beschlussvorschlag angenommen wurde, war aus den sonstigen Beschlussprotokollen des Präsidiums nicht zu erkennen. Nur einige der nachfolgenden Beschlussprotokolle hoben die Stimmabgabe des Angeklagten Z. als Besonderheit hervor. Festzustellen ist demzufolge eine Stimmenthaltung des Angeklagten Z..

Die Überzeugung, dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. davon ausgingen, dass der von ihnen gefasste und so protokollierte Beschluss zur Auszahlung der Anerkennungsprämie des Angeklagten Dr. E. führen werde, schließt die Kammer aus deren Einlassungen. Sie wollten die Mannesmann AG verpflichten. Aufgrund ihrer Gremiumserfahrung wussten sie zudem, dass Beschlussprotokolle in den Verwaltungsgang gegeben und dort als notwendige Grundlage für die Auszahlung beschlossener Vergütungen verwendet werden. Anzeichen dafür, dass sie vorliegend davon ausgingen, dass das von ihnen bzw. in ihrem Namen unterschriebene Beschlussprotokoll keine tragfähige Auszahlungsgrundlage sein sollte, sind nicht hervorgetreten.

Unklarheiten ergeben sich aufgrund der Einlassungen allerdings hinsichtlich der Frage, wer den Angeklagten Z. per Telefon über die vorgeschlagene Anerkennungsprämie unterrichtete. Während dieser vortrug, der Angeklagte Prof. Dr. F. habe dies getan, gab der Angeklagte Dr. A. an, er selbst sei es gewesen. Anhaltspunkte, die für die eine oder die andere Einlassung in diesem Punkt sprachen, liegen nicht vor. Deswegen sind insoweit keine sicheren Feststellungen zu treffen. Hierauf kam es im Ergebnis aber nicht an, da lediglich Unstimmigkeiten hinsichtlich des Gesprächspartners, nicht aber hinsichtlich des Inhalts und Ablaufs des Gesprächs bestanden.

Ebenso fehlt es den - insoweit allerdings übereinstimmenden - Einlassungen an Klarheit, ob die von ihnen jeweils vorgebrachten Beweggründe für die Anerkennungsprämie an den Angeklagten Dr. E. damals in der konkreten Situation oder (nur) in der Rückschau in ihrem Bewusstsein waren. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer, da dem entgegenstehende Anhaltspunkte fehlen, davon ausgegangen, dass die genannten Überlegungen auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Grundlage für die zugesprochene Prämie bildeten. Daraus kann allerdings nicht sicher gefolgert werden, dass die Angeklagten sich über ihre Gründe damals verbal ausgetauscht haben. Aus keiner Einlassung geht nämlich hervor, dass es eine Diskussion oder ein Gespräch gegeben hat, in dem außer dem im Rahmen des Prämienvorschlages genannten Unternehmenserfolges sowie der Höhe der Prämie weitere einzelne Aspekte der Anerkennungsprämie Erwähnung gefunden haben. Keiner schilderte die Gespräche genau; die jeweilige Motivationslage wurde ohne Unterschied danach, ob die Gedanken verbalisiert wurden oder nicht, erläutert. In Anbetracht dessen kann nicht festgestellt werden, dass die mitgeteilten weiteren bzw. einzelnen Gründe für die Anerkennungsprämie im Gremium besprochen worden sind.

cc) Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen

Die Feststellung, dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. den Beschluss am 04.02.2000 in Kenntnis aller relevanten Grundlagen wie die Lage der Mannesmann-AG, den vertraglichen Vergütungsansprüchen des Angeklagten Dr. E., der zurückliegenden und verbleibenden Dauer seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzenden fassten, folgt aus den Einlassungen des Angeklagten Dr. E. und Dr. A.. Der Hinweis auf die Qualität des Aufsichtsratsmandates als Nebenamt sowie die beruflichen Hintergründe der Angeklagten, aufgrund derer sie mit zahlreichen Personalien in Kontakt standen, ist ohne weitere Tatsachen, die belegen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen tatsächlich nicht präsent waren, nicht geeignet, die Einlassungen zu widerlegen. Hinzu tritt bei dem Angeklagten Prof. Dr. F., dass er mit der Mannesmann AG eng verbunden war und angesichts seiner Funktion mit dem Angeklagten Dr. E. regelmäßig zusammenarbeitete. Der Angeklagte Z. saß bereits seit 1991 im Aufsichtsrat und verfügte daher über langjährige Einblicke, er hatte insbesondere an dem mit dem Angeklagten Dr. E. im November 1998 geschlossenen Dienstvertrag mitgewirkt. Während des Übernahmekampfes waren alle drei Angeklagten über die Lage der Mannesmann AG kontinuierlich unterrichtet worden. Die seit Mai 1999 getroffenen Beschlüsse waren von allen Angeklagten gefasst worden, sie lagen in nur geringem zeitlichen Abstand.

dd) Vorteile der Präsidiumsmitglieder, kollusives Zusammenwirken

Nicht festgestellt werden kann, dass eines der Präsidiumsmitglieder aus der Gewährung der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. einen persönlichen Vorteil gezogen hat. Der Angeklagte Dr. A. wurde nicht begünstigt, für ein Erkaufen der Unterstützung des Vorstandes für gewerkschaftliche Forderungen bei Atecs seitens des Angeklagten Z. hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben.

Gleiches gilt für ein etwaiges kollusives Zusammenwirken des Angeklagten Prof. Dr. F. mit dem Angeklagten Dr. E. mit dem Ziel der gegenseitigen Bereicherung. Die Beweisaufnahme hat insoweit keine Erkenntnisse erbracht, die diese Behauptung stützen. Dass beide im Zusammenhang mit der Übernahme eine Anerkennungsprämie erhielten, der Angeklagte Dr. E. die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. nach dessen Ausscheiden wieder auf die Agenda setzte, beide die Schreiben vom 10.02.2000 unterzeichneten, der Angeklagte Prof. Dr. F. dem Angeklagten Dr. E. bereits im Januar 2000 die Zusage eines Wagens, eines Büros und einer Sekretärin auf Lebenszeit machte und der Angeklagte Prof. Dr. F. sich an dem Tag aus dem Protokoll vom 04.02.2000 strich, als das Präsidium die Abfindung der Alternativpensionsansprüche beschloss, sind zwar Indizien. Sie genügen indes weder für sich genommen noch in der Gesamtschau, um von einer Absprache der wechselseitigen Bereicherung auszugehen.

Die letztgenannte Zusage ist zwar ein Ausdruck der Vorsorge für den Fall, dass die Mannesmann AG den Übernahmekampf verliert. Es handelte sich jedoch nicht um einen einmaligen Vorgang. Auch die ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, der Zeuge Da. und Herr Dr. Pe., erhielten bei ihrem Ausscheiden ähnliche Zusagen, wie die glaubhafte Aussage des Zeugen Da. und das Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 19.11.1999 Herrn Dr. Pe. betreffend belegen. Zudem ist das in dem Zusageschreiben genannte Datum, der 31.01.2000, nicht gleichbedeutend mit dem Tag, an dem die Zusage tatsächlich erfolgte. Dies geht aus der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten Dr. E. vor. Danach gab der Angeklagte Dr. Prof. Dr. F. die Zusage zehn bis vierzehn Tage vorher ihm gegenüber mündlich ab, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Übernahmekampf noch nicht zugunsten Vodafones entschieden war.

Wie die Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A., die glaubhaften Aussagen des Zeugen Fo., der Zeuginnen Mi. und Pl. und der diese Einlassungen bzw. Aussagen bestätigende Entwurf des Angeklagten Dr. E. "Mannesmann Aufsichtsrat, Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten, Protokoll der Sitzung vom 04.02.2000" ergeben haben, enthielt der von dem Angeklagten Dr. E. gefertigte Protokollentwurf für die Präsidiumssitzung vom 04.02.2000 keine Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F.. Der Angeklagte Dr. E. hat erst später von dem diesbezüglichen Beschluss und der Initiative des Angeklagten Prof. Dr. F. erfahren. Eine gegenseitige "Hilfestellung" bei den jeweiligen Anerkennungsprämien kann folglich zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Ebensowenig ist dies für die Zeit danach möglich. Es ist nicht festzustellen, dass der Angeklagte Dr. E. in der Folgezeit versuchte, den aus seiner Sicht offensichtlich unwirksamen Beschluss des Präsidiums gleichwohl durchzusetzen. Er hat vielmehr Rechtsrat einholen lassen und die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. erst nach rechtlicher Überprüfung und Ausscheiden des Angeklagten Prof. Dr. F. aus dem Aufsichtsrat am 17.04.2000 neutral gegenüber dem Zeugen G. thematisiert. Zu diesem Zeitpunkt war dieser Vorsitzender des Präsidiums; Vodafone besaß 98,66 % der Aktien der Mannesmann AG. Eine etwaige Bereicherungsabsprache wäre also erst dann zur Gänze vollzogen worden, als diejenige Gesellschaft, die nach der These der Kollusion die letztlich Geschädigte hätte sein sollen, bereits Mehrheits- und (fast) Alleinaktionärin war und beherrschenden Einfluss auf die Gremien der Mannesmann AG ausübte und ausüben konnte, und zwar maßgeblich in Person des Zeugen G., der weder zu dem Angeklagten Dr. E. noch zu dem Angeklagten Prof. Dr. F. ein gutes Verhältnis hatte, auf dessen Entgegenkommen insbesondere der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht bauen konnte.

Das Schreiben vom 10.02.2000 war sowohl an Vorstandsmitglieder als auch an Nichtvorstandsmitglieder gerichtet. Für die einen war der Angeklagte Prof. Dr. F. als Aufsichtsratsvorsitzender zuständig, für die anderen der Angeklagte Dr. E. als Vorstandsvorsitzender. Aus einer Zusammenarbeit Beider kann nichts Belastendes hergeleitet werden. Eine solche entspricht der aktienrechtlichen Aufgabenverteilung und war auch für das Funktionieren des Unternehmens in der konkreten Situation erforderlich.

Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme keine Umstände erbracht, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, die an der Beschlussfassung notwendig beteiligten Angeklagten Z. und Dr. A. hätten Kenntnis von einer etwaigen Bereicherungsabsprache gehabt.

ee) Gewährung der Anerkennungsprämie als Bedingung für die Empfehlung zur Angebotsannahme

Es kann - wie bereits dargelegt - nicht festgestellt werden, dass sich der Angeklagte Dr. E. die ihm angebotene Anerkennungsprämie im Gegenzug für die gewünschte Empfehlung des Vorstandes der Mannesmann AG an die Mannesmann Aktionäre versprechen ließ.

Die Beweisaufnahme hat ebenso wenig ergeben, dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. von einer solchen Bedingung oder kausalen Verknüpfung etwas gewusst hätten und eine entsprechende Belohnung vornehmen wollten.

Selbstverständlich war allen drei Angeklagten die zeitliche Nähe zwischen der Anerkennungsprämie und der Entscheidung im Übernahmekampf bewusst, der Vorschlag von Hutchison Whampoa Ltd. und die Zustimmung Vodafones bekannt. Aus diesen Indizien lässt sich mangels weitergehender Tatsachen aber nicht der Schluss ziehen, dass sie infolge dessen und der sonstigen ihnen bekannten Umstände davon ausgingen oder ausgehen mussten, die Anerkennungsprämie und die Empfehlung des Vorstandes stünden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass Letzteres die Leistung und Ersteres die Gegenleistung dafür darstellt. Zu einer derartigen Kenntnis lässt sich aus keiner Einlassung der Angeklagten Prof. Dr. F., Z., Dr. E. und Dr. A. etwas ableiten. Keine Zeugenaussage und keine Urkunde bietet hierfür Anhaltspunkte. Feststellungen können diesbezüglich folglich nicht getroffen werden.

Abgesehen davon bleibt anzumerken, dass die These, die Anerkennungsprämie sei eine Bedingung für die Empfehlung des Vorstandes gewesen, auf dieser Ebene konsequent fortgesetzt bedeutet, die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. hätten sich zu "Werkzeugen" der übrigen in Frage kommenden Beteiligten gemacht. Die vermeintliche Absprache hätte zwischen dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen G. und/oder dem Zeugen Fo. getroffen werden müssen. Die vermeintliche Belohnung wäre aber nicht von denjenigen erbracht worden, die von der "Leistung" des Angeklagten Dr. E. profitiert hätten, sondern von der Mannesmann AG. Selbst wenn am 04.02.2000 absehbar war, dass Vodafone zukünftige Mehrheitsaktionärin der Mannesmann AG werden würde, ist zu fragen, warum die beteiligten Präsidiumsmitglieder in dieser Situation bereit gewesen sein sollten, die Mannesmann AG zur Erfüllung der "Gegenleistung" zu verpflichten. Tatsachen, die auf einen Grund der jeweiligen Angeklagten schließen lassen konnten, sich an einem solch unzulässigen Geschäft zu beteiligen, welches für sie persönlich weitreichende Konsequenz hätte haben können, sind jedoch nicht festzustellen. Es gibt keine Erklärung dafür, warum die beteiligten Präsidiumsmitglieder zugleich bereit gewesen wären, anstelle der eigentlichen Nutznießer "nach außen" in Erscheinung zu treten, jene aber außen vorzuhalten. Vor allem für den Angeklagten Prof. Dr. F. war das mit Blick auf den Zeugen G. abwegig.

Dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. keine "willenlose" Werkzeuge des Angeklagten Dr. E. waren, steht aufgrund der Persönlichkeit dieser Angeklagten und der Aufgabenverteilung außer Zweifel.

Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass es - infolge einer Absprache - einen bestimmten Zeitpunkt gab, bis zu welchem die Anerkennungsprämie hätte beschlossen werden müssen. Insbesondere spricht nichts für den 04.02.2000. Den Einlassungen der Angeklagten kann hierfür nichts entnommen werden, ebensowenig einer Zeugenaussage oder einer Urkunde. Überdies fällte das Präsidium nach diesem Tag weitere Beschlüsse, die sich mit der Anerkennungsprämie beschäftigten. Der 04.02.2000 kann auch nicht als "Tag der Übernahme" angesehen werden. Die Entscheidung der Aktionäre war vorher gefallen; eine Einigung zwischen dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen G. war ebenso zuvor erzielt worden. Diese sollte nach dem ursprünglichen Zeitplan am 03.02.2000 in schriftlicher Form und unterzeichnet vorliegen. An sich sollte der Aufsichtsrat seine Zustimmung dazu in der Sitzung am 03.02.2000 erklären. Hierzu kam es nur nicht, weil Vodafone wider Erwarten nicht bereit war, den ausgearbeiteten Vertrag zu unterzeichnen. Diese Verschiebung der Zustimmung des Aufsichtsrats war unvorhergesehen. Seine Empfehlung hatte der Angeklagte Dr. E. zudem schon vor dem 04.02.2000 ausgesprochen. Die Mehrheit der Mannesmann-Aktien wurde erst später in Vodafone-Aktien umgetauscht.

b) Feststellungen zum Bekanntwerden der Anerkennungsprämie [II. 2) b)]

Die Feststellungen zum Bekanntwerden der Anerkennungsprämie hat die Kammer auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin So., der Zeugen Nu. und Dp., welcher die Einlassung des Angeklagten Dr. E. zu der Aufnahme in die Listing Particulars bestätigt hat, gewonnen.

Die Einlassung des Angeklagten Dr. E. und die Aussage des Zeugen Dp. werden zudem durch Fax von Le. an den Zeugen Dp. vom 04.02.2000 "Project Friedland: Dr. E." mit Contents of listing particulars 6. F. 4 January 1999 "The management", handschriftliches Schreiben des Zeugen Dp. an Le. vom 04.02.2000, Fax vom 07.02.2000 "Zweite Supplementary Listing Particulars für die Emission von Neuen Stammaktien der Vodafone AirTouch Plc. im Zusammenhang mit dem Verbesserten Umtauschangebot an die Aktionäre der Mannesmann Aktiengesellschaft, Unverbindliche Übersetzung der Zweiten Supplementary Listing Particulars in der Fassung vom Februar 2000", Teil I (Wichtige Angelegenheiten) und Teil II (Zusatzinformationen), jeweils mit handschriftlichen Anmerkungen, dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. an den Zeugen Dp. vom 07.02.2000 "Konditionen H. Dr. E., Zusatzinformationen zu den Listing Particulars", Fax des Zeugen Dp. an Herrn Dr. Ri. vom 08.02.2000 "Supplementary Listing Particulars" mit handschriftlichem Markup zu "Teil II Ziff. 3", Schreiben "Zweite Supplementary Listing Particulars für die Emission von Neuen Stammaktien der Vodafone AirTouch Plc. im Zusammenhang mit dem Verbesserten Umtauschangebot an die Aktionäre der Mannesmann Aktiengesellschaft, Unverbindliche Übersetzung der Zweiten Supplementary Listing Particulars in der Fassung vom 8. Februar 2000", Fax von Le. an den Zeugen Dp. vom 08.02.2000 "Vodafone/Mannesmann", handschriftliche Anmerkungen zu Listing Particulars Part I - Significant Matters, Part II - Additional Information, Telefax des Zeugen Dp. an Le. vom 08.02.2000 "Dr. E.´s Service Contract, Additional Provisions" und das Telefax von Joachim Peters an Attn. Clodagh Hayes vom 10.02.2000 "Supplementary Listing Particulars, Modification of Dr. E.´s Pension Arrangement" belegt.

Die Bekanntmachung der Listing Particulars an die Aktionäre folgt aus dem Schreiben des Zeugen G. und des Angeklagten Dr. E. vom 09.02.2000 "Einigung über die Bedingungen eines von Mannesmann empfohlenen Zusammenschlusses".

Weitergehende Feststellungen zur Reaktion des Angeklagten Dr. D. auf die Bedenken der Zeugin So. sind nicht zu treffen. Die Zeugin So. hat bekundet, sich insoweit nicht an etwas Konkretes erinnern zu können.

Die Veröffentlichung der Prämie in den Medien ist den Aussagen der Zeugen Dr. Du., Kl., Dr. Koe., Dr. Li., My., Nu., Rc., Sr., Dr. Sn. und der Zeugin So. zu entnehmen, darüber hinaus der Email des Angeklagten Dr. D. an den Zeugen Dp. vom 11.02.2000 sowie der Stellungnahme der Mannesmann AG gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 13.03.2000.

Sämtliche hier genannten Zeugen und die Zeugin haben das Geschehen, soweit sie daran beteiligt waren und es wahrgenommen haben, so bekundet wie es in die Feststellungen Eingang gefunden hat. Sie selbst sind glaubwürdig, ihre Aussagen glaubhaft. Ihre Bekundungen haben sie sachlich und ruhig gemacht, Be- oder Entlastungstendenzen sind nicht zu erkennen. Die Aussagen zeigen sich eingängig und nachvollziehbar, sie ergänzen einander und sind widerspruchsfrei.

Hinweise darauf, dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. oder Dr. A. versucht hätten, das Beschlussprotokoll nicht ordnungsgemäß im Hause der Mannesmann AG weiter zu reichen bzw. weiter reichen zu lassen, sind in keinem Beweismittel enthalten.

c) Feststellungen zur Sitzung des Präsidiums am 17.02.2000 [II. 2) c)]

Die festgestellten Tatsachen zum Ablauf und Inhalt der Präsidiumssitzung in Bezug auf den Angeklagten Dr. E. basieren auf den insoweit ineinandergreifenden und widerspruchsfreien Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A.. Die übrigen Präsidiumsmitglieder haben diese Präsidiumssitzung mit Blick auf den Angeklagten Dr. E. in ihren Einlassungen ausgespart oder angegeben, sie würden sich an den konkreten Ablauf dieser Präsidiumssitzung nicht mehr erinnern.

Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten Dr. D. gefertigten Vorlage vom 16.02.2000, dem Beschlussprotokoll der Präsidiumssitzung vom 17.02.2000 und den darin enthaltenen sprachlichen Änderungen zur Vorlage beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A., welche durch die glaubhafte Aussage der Zeugin So., die das Geschehen, soweit sie an ihm teilgehabt hat, so wie festgestellt geschildert hat, bestätigt und ergänzt werden. Sie stehen ebenso mit der Vorlage des Angeklagten Dr. D. "Protokoll Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten 17.2.2000" und dem Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 17.02.2000 den Angeklagten Dr. E., Herrn Wm., den Zeugen Dk., die Change of Control-Regelung (Telekommunikation), Vorstandsmitglieder E&A und den Share Price Bonus betreffend in Einklang.

Die Feststellung, dass die sprachliche Änderung auf Wunsch des Angeklagten Z. vorgenommen wurde, entnimmt die Kammer neben der Einlassung des Angeklagten Dr. A. dem Umstand, dass der Angeklagte Z. es war, der hinsichtlich des in derselben Präsidiumssitzung gefassten Beschlusses zu den Anerkennungsprämien der anderen Vorstandsmitglieder die Aufnahme der Formulierung "zur Kenntnis nehmen" als Ausdruck seiner Enthaltung wünschte. Die dort bei ihm vorhandene Motivation zur Verwendung dieser Formulierung war ebenso mit Blick auf die Anerkennungsprämie des Angeklagten Dr. E. gegeben. Gerade diese stand im Blickpunkt des Interesses und hatte insbesondere auf Arbeitnehmerseite zwischenzeitlich zu Erregung und Irritation geführt. Der Angeklagte Z. hatte sich bei der Beschlussfassung am 04.02.2000 der Stimme enthalten, stand der Höhe kritisch gegenüber und betrachtete sie nicht als Angelegenheit der Arbeitnehmer. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er die entsprechende Umformulierung auch hinsichtlich der Passage des Protokolltextes initiierte, die die Anerkennungsprämie des Angeklagten Dr. E. betraf.

Zu der Bedeutung der verwendeten Formulierung "zur Kenntnis nehmen" hat sich der Angeklagte Dr. E. so wie festgestellt eingelassen. Seine Einlassung stimmt mit den Aussagen der Zeugen My. und Dr. Koe. überein. Die Äußerungen des Angeklagten L. nach der Sitzung wurden mit Hilfe der Aussagen der Zeugen Sh. und Kl. gewonnen. Die 4 Zeugen haben das von ihnen wahrgenommene Geschehen so wie niedergeschrieben bekundet. Ihre Aussagen sind nachvollziehbar, frei von überschießenden Tendenzen, einander ergänzend, in sich widerspruchsfrei, lebhaft und auch anschaulich. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat die Kammer nicht.

d) Feststellungen zur Unterrichtung der Arbeitnehmer- und der Anteilseignervertreter [II. 2) c)]

Die Tatsachen zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter am 17.02.2000 durch den Angeklagten Dr. A., einschließlich der Erstellung der dazugehörigen Niederschrift und Information der Anteilseignervertreter hat die Kammer auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A. sowie der Aussagen der Zeugen Prof. Dr. Do., Mo., Dr. Koe., Kl., My., Sh., Sr., Sem., Dr. Sn. und Wf. wie auch des Schreibens von CG an den Angeklagten Prof. Dr. F. vom 16.02.2000 "Sitzung des Aufsichtsrats der Mannesmann AG am 16./17. Februar 2000 im Mannesmann Hochhaus, 21. Etage", des Auszugs aus der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG, Düsseldorf am 17.02.2000, im Mannesmann Hochhaus, des "Auszug(es) aus dem Entwurf der AR MM Niederschrift vom 17.02.2000" mit handschriftlichen Anmerkungen, des Entwurfs "Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 17.02.2000", der handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Sem. zu der Aufsichtsratssitzung vom 17.02.2000, der Email des Angeklagten Dr. D. an den Zeugen Wf. vom 18.02.2000 Betreff "Dr. E. / Protokoll AR 17.2.", der Email des Angeklagten Dr. D. an den Zeugen My. vom 21.02.2000 mit dem Betreff "Protokoll AR 17.2.2000" und des Schreibens des Angeklagten Prof. Dr. F. an den Angeklagten Dr. A. vom 23.02.2000 mit handschriftlichem Vermerk des Angeklagten Dr. D. vom 23.02.2000 getroffen.

Die Zeugen haben das Geschehen, soweit sie es erlebt und wahrgenommen haben so bekundet, wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Darüber hinaus gehende Tatsachen können nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden.

Dies gilt zunächst für die Frage, was genau der Angeklagte Z. den Arbeitnehmervertretern auf Befragen zu der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. sagte. In über die festgestellten Tatsachen hinausgehenden Punkten haben die Zeugen Dr. Koe., Kl., Sh., Sr. und Sem. keine übereinstimmenden und widerspruchsfreien Angaben zu machen vermocht. Mal soll er keine weiteren als die aus der Presse bekannten Informationen mitgeteilt haben, mal soll er auch den Vorschlag von Hutchison Whampoa und ein Befassen des Präsidiums mit der Prämie und/oder die Nichtvermittelbarkeit der Prämie bei den Arbeitnehmern erwähnt haben. Keiner der genannten Zeugen hat außerdem nachvollziehbar erklären können, welche Informationen der Arbeitnehmerschaft noch fehlten und warum trotz der Angaben des Angeklagten Z. eine (weitere) Unterrichtung aus ihrer Sicht notwendig war. Entweder sie schwiegen hierzu oder es wurde mit dem Bedürfnis der Klarstellung öffentlicher Meldungen begründet, in denen es geheißen hatte, der Aufsichtsrat hätte diese Prämie beschlossen. Dies sei jedoch - nach Auffassung einiger Zeugen - nicht der Fall gewesen, da im Aufsichtsrat nicht darüber gesprochen worden sei. "Nur" das Präsidium hätte sich damit befasst. Tragfähige Anzeichen dafür, welcher Aussage in dem hier in Rede stehenden Punkt der Vorrang einzuräumen ist, sind nicht zu finden. In der Gesamtschau zu diesen Punkten ist keine Aussage von höherer Überzeugungskraft, da insoweit keine von ihnen ein vollständiges, durchgängiges und nachvollziehbares Bild liefert.

Mit Hilfe der vorhandenen Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte Dr. A. die Arbeitnehmerseite in der Unterbrechung der Aufsichtsratssitzung am 17.02.2000 sodann bewusst unvollständig oder falsch unterrichtete, indem er eine Zahlungspflicht Vodafones ausgesprochen hätte. Eine derartige Falschinformation ist keiner Urkunde zu entnehmen und letztlich auch keiner Zeugenaussage.

Keiner der Zeugen hat sich noch an den Wortlaut der Information durch den Angeklagten Dr. A. erinnert. Der Zeuge Bi. hat sich zwar noch an den Umstand zu erinnern vermocht, Mitglied des Aufsichtsrats gewesen zu sein, ansonsten verließ ihn seine Erinnerung zu sämtlichen Sitzungen dieses Gremiums und auch zu dem hier interessierenden Ereignis. Diesen Totalausfall der Erinnerungen hat er nicht nachvollziehbar erklären können. Der Zeuge Mo. hat immerhin noch die Unterrichtung an sich erinnern können, aber ihm waren - ebenfalls ohne nachvollziehbare Erklärung - sämtliche weitere Einzelheiten entfallen. Die (übrigen) Zeugen, die nicht die Mannesmann AG als Verpflichtete ansahen, haben ihre Vorstellungen zu der Frage, wer die Prämie zahlt, aus Rückschlüssen gespeist, was sie zum Teil erst auf Nachfrage offenbarten. Der Zeuge Kl. hat angegeben, er habe wegen der genannten Währung gedacht, ein britisches Unternehmen müsse die Zahlung leisten. Die Mannesmann AG sei aber ein deutsches Unternehmen gewesen. Der Zeuge Sh. hat bekundet, er habe damals aufgrund der Medienberichte den Eindruck gehabt, Hutchison Whampoa oder der - von ihm während der gesamten Vernehmung durchgängig mit dem Namen Fox belegte - Zeuge Fo. müsse leisten. Der Zeuge Sem. hat ausgesagt, er habe Vodafone als Verpflichtete angesehen, weil er sich damals "finanziert durch Vod." notiert habe. Er war in der Vernehmung nicht in der Lage, eigene, auch heute noch bestehende Erinnerungen hierzu zu berichten. Seine damals von ihm gefertigten Mitschriften sind für ihn zum unverrückbaren Credo geworden, ohne dass er im Stande gewesen wäre, Erläuterungen abzugeben oder Nachfragen zu beantworten. Der Zeuge Sr. schließlich, der in von ihm gefertigten Gesprächsmitschriften "finanz Vodafone U.K." notiert hatte, hat gesagt, er habe nur damals für den Moment gedacht, Vodafone habe zahlen sollen. Aufgrund dessen, was er später gesehen und gelesen habe, sei ihm klar geworden, dass es nur "in Abstimmung mit Vodafone" geheißen hätte. Auf Nachfrage und Vorhalt seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren, in der er gesagt hatte, er habe gedacht, Vodafone zahle und er habe seine Auffassung durch die Niederschrift des Aufsichtsratsprotokoll vom 17.02.2000 bestätigt gesehen, hat er erklärte, es sei richtig, dass er dies damals gesagt habe. Seine Antwort hätte jedoch an der damaligen Fragestellung gelegen. Man habe ihn nur gefragt, was er damals, bei Abgabe der Erklärung, gedacht habe. Auch seine Mitschrift sei nicht so verstehen. Der Passus "finanz Vodafone U.K." habe nur heißen sollen, dass die Zahlung durch das Finanzboard beschlossen worden sei, es habe nicht "finanziert durch Vodafone" bedeuten sollen. Auf den Hinweis der Kleinschreibung entgegnete er, orthographisch sei das zutreffend, aber es sei so wie er es gesagt habe.

Abgesehen davon, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sr. wegen der Widersprüche zu seiner vorherigen Aussage und die wenig überzeugende Erklärung der von ihm verwendeten Abkürzung in seinen Mitschriften erhebliche Zweifel bestehen, und den Aussagen der Zeugen Kl., Sh. und Sem. wegen ihrer zum Teil spärlichen bzw. nicht nachvollziehbaren Erläuterungen kaum Überzeugungskraft in diesem Punkt zukommt, kann selbst aus den Aussagen, die von einer Zahlung durch Vodafone ausgingen, nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte Dr. A. ausdrücklich vortrug, Vodafone zahle die Prämie. Zum einen ist die Finanzierung eines Geldbetrages nicht identisch mit der Zahlungspflicht eines Schuldners. Zum anderen ist angesichts der unterschiedlichen Rückschlüsse im Einklang mit den Vorgängen zur Erstellung der Niederschrift nur sicher festzustellen, dass der Angeklagte Dr. A. nicht ausdrücklich die Zahlungspflicht der Mannesmann AG aussprach. Anderenfalls wären die Vorstellungen und unterschiedlichen Begründungsansätze der oben genannten Zeugen nicht erklärlich.

Die Information des Angeklagten Dr. A. mag auch möglicherweise Anlass zu Missverständnissen gegeben haben, eine bewusste Falschinformation oder das Hervorrufen einer falschen Vorstellung ist damit jedoch noch nicht bewiesen. Für den Angeklagten Dr. A. stand von Anfang an außer Zweifel, dass die Mannesmann AG die Prämie beschlossen und zu zahlen hatte. Er teilte die Befassung des Präsidiums mit der Prämie mit und nannte weitere Einzelheiten. In den Medien war die Anerkennungsprämie thematisiert worden, zum Teil auch mit der Angabe, dass der Aufsichtsrat der Mannesmann AG die Prämie beschlossen hatte. Dies war den Arbeitnehmervertretern, die u.a. gerade deshalb von den Beschäftigten angesprochen worden waren, bekannt. Jemandem, der diese tatsächlichen Umstände kannte, muss es nicht auffallen, dass sein Gegenüber - aus welchen Gründen auch immer - falsche Schlüsse zieht. Dass zum Teil langjährige Aufsichtsratsmitglieder trotz der Kenntnis, dass der Angeklagte Dr. E. der Vorstandsvorsitzende der Mannesmann AG war und dass das für dessen Vergütung zuständige Präsidium die Anerkennungsprämie behandelt hat, ernsthaft die Verpflichtung einer der Aktionärinnen der Mannesmann AG durch das Präsidium in Betracht zieht, kann nicht zu Lasten des Angeklagten Dr. A. gehen.

Schließlich können aus der Formulierung in der Niederschrift der Aufsichtsratssitzung vom 17.02.2000 keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Die dortige Formulierung die Anerkennungsprämie solle "auf Vorschlag von Hutchison Whampoa und mit Zustimmung des Board of Directors von Vodafone geleistet werden" ist zwei Bedeutungen zugänglich. Die Worte "von Vodafone" können zum einen so mit dem restlichen Satz in Bezug gesetzt werden, dass er im Sinne von "die Anerkennungsprämie solle..... von Vodafone geleistet werden" zu verstehen ist. Zum anderen können sich die Worte "von Vodafone" auch nur auf das unmittelbar davor Geschriebene, den Board of Directors beziehen, so dass nicht von einer Zahlungspflicht Vodafones die Rede ist. Sofern ein Text verschiedenen Auslegungen auf der Grundlage eines objektiven Empfängerhorizonts zugänglich ist, kann ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht der einen Angeklagten belastetende Sinn zugrundegelegt werden; zumal vorliegend die Zustimmung tatsächlich von dem Board of Directors von Vodafone erteilt wurde.

e) Feststellungen zur Überprüfung durch die RGTC, dem Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 einschließlich der handschriftlichen Ergänzungen, dem externen Rechtsrat und der Strafanzeige AG [II. 2 e) bis g)]

Die Basis für die getroffenen Feststellungen zur Überprüfung der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. durch die RGTC, zu dem Umlaufbeschluss vom 28.02.2000, dem eingeholten externen Rechtsrat, dem Geschehen um die handschriftlichen Ergänzungen des Umlaufbeschlusses vom 28.02.2000 und zur Strafanzeige sind die Einlassungen der Angeklagten Dr. E., Z. und Dr. A., welche durch die Aussagen der Zeugen Gew., Dr. Go., Dr. Kes., Prof. Dr. Koe., Ma., My., N., Nu., Pel., Dr. Pi., Sa. und Dr. T. ergänzt und bestätigt werden.

Die Zeugen haben das Geschehen so wie festgestellt, bekundet, soweit sie es wahrgenommen und miterlebt haben. Alle Zeugen machten ihre Aussage sachlich und ruhig, schilderten nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch Details des Gesamtgeschehens. Die jeweiligen Aussagen waren in Bezug auf die getroffenen Feststellungen in sich schlüssig, konstant, nachvollziehbar, ohne Widerspruch und boten keinen Anlass für die Annahme etwaiger Be- oder Entlastungstendenzen. Erinnerungslücken wurden von selbst erläutert, Nachfragen konnten verständlich und ohne Zögern beantwortet werden. Die zum Teil einander ergänzenden und so ein vollständigeres Bild abgebenden Aussagen waren zudem in den urkundlichen Kontext ohne Reibungen einzubetten.

Die Feststellungen zu den Bedenken der RGTC werden belegt durch die Pressemitteilung der IG-Metall vom 18.02.2000 "IG-Metall kritisiert 60-Millionen-Mark-Prämie für Mannesmann-Chef "E.", den Vermerk des Angeklagten Dr. D. vom 18.02.2000 "Appreciation Award", die Ablichtung des Artikels in der Rheinischen Post vom 19.02.2000 "Nie ein Thema im Aufsichtsrat, IG Metall: E. Abfindung ist "unanständig"" mit handschriftlichem Vermerk des Zeugen Gew. an die Zeugen Ma. und Nu., den Vermerk des Zeugen Dr. T. an den Zeugen Ma. "Mannesmann AG, Rechtliche Beurteilung der Zuerkennung eines Appreciation Awards an Herrn Dr. E.", den Vermerk Dr. Em. vom 21.02.2000 und die Email Dr. Em. an den Zeugen Nu. vom 25.02.2000 Betreff "Ergänzter Vermerk" und dem Vermerk Dr. Em. vom 21.02.2000 mit Nachtrag zum Vermerk vom 21.02.2000 vom 23.02.2000, dem Fax "Umlaufbeschluss des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten des Aufsichtsrates der Mannesmann AG vom 28.02.2000" ohne Unterschriften und mit handschriftlichen Vermerken, den handschriftlichen Notizen des Angeklagten Dr. D. "H. T., RGTC" und "Dr. E. 28/2" vom 28.02.2000 und "Dr. E. 29/2" vom 29.02.2000, dem Schreiben Heinrich Nücke an die Zeugen Gew., Dr. T. und Nu. vom 08.03.2000 "Entwurf Redepflicht Mannesmann AG", den Entwurf des Schreibens der Zeugen Ma. und Nu. an den Aufsichtsrat der Mannesmann AG "Redepflicht des Abschlußprüfers" vom 09.03.2000, den Vermerk des Zeugen Dr. T. und Dr. Em., eingegangen am 16.03.2000 im Sekretariat des Zeugen Gew., der Email Anja Kaiser an die Zeugen Nu. und Dr. T. vom 23.02.2000 mit dem Betreff "Text appreciation award, geänderte Fassungen 1 und 2" mit den neuen Fassungen Stand 22.03. als Anlage, dem Entwurf des Schreibens der Zeugen Ma. und Nu. an den Aufsichtsrat der Mannesmann AG "Redepflicht des Abschlußprüfers" mit Datum vom 05.04.2000 mit "III. Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die Vorschriften zur Rechnungslegung und sonstigen Vorschriften" und "III: Besondere Vorgänge nach Abschluss des Geschäftsjahres" als Anlagen und dem Entwurf des Schreibens der Zeugen Ma. und Nu. an den Aufsichtsrat der Mannesmann AG "Redepflicht des Abschlußprüfers" mit Datum vom 06.04.2000 mit "III: Besondere Vorgänge nach Abschluss des Geschäftsjahres".

Der Ausführungsstopp der bereits auf den Weg gebrachten Zahlungsanweisung folgt zudem aus dem Fax vom 24.02.2000 des "Datenträgerbegleitzettel / Sammelüberweisungsauftrag im beleglosen Datenträgeraustausch (DTAUS-Format) Deutsche Bank Düsseldorf" vom 23.02.200 mit handschriftlichen Zusatz vom 24.02.200, dem Ausdruck "dbdirect, Deutsche Überweisungen-Auftraggruppendetails" den Angeklagten Dr. E. betreffend vom 23.02.2000 und dem Ausdruck "dbdirect, Deutsche Überweisungen-Auftraggruppendetails" den Angeklagten Dr. E. betreffend vom 23.02.2000 mit handschriftlichem Zusatz.

Als Basis für die Feststellungen zum Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 dienen zugleich der Umlaufbeschluss des Präsidiums vom 28.02.2000, der Umlaufbeschluss des Präsidiums vom 28.02.2000 mit handschriftlichen Zusätzen, das Schreiben des Angeklagten Dr. D. an den Angeklagten Dr. A. "Sitzung des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 17.2.2000" vom 21.02.2000, das Schreiben des Angeklagten Dr. D. an den Angeklagten Dr. E. vom 05.04.2000 "Beschlussprotokoll zu ihrem Appreciation Award", das Schreiben des Angeklagten Dr. D. an die Zeugen Nu. und Dr. T. vom 06.04.2000.

Nicht festzustellen ist, dass der Angeklagte Z. am 05.04.2000 als er den handschriftlichen Zusatz des Angeklagten Prof. Dr. F. auf dem Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 als zutreffend paraphierte, von den Bedenken der RGTC erfahren hat. Weder der Zeuge My. noch der Zeuge Dr. Koe. haben bekundet, dass dem Angeklagten Z. der Grund für die Klarstellung des Stimmverhaltens mitgeteilt worden sei. Beide haben erklärt, sich an nichts Weiteres - über das Festgestellte hinaus - zu dem Gespräch am 05.04.2000 zu erinnern. Die Zeugen sind glaubwürdig; ihre Aussagen glaubhaft. Ihre Aussagen sind eingängig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, aus denen geschlossen werden kann, dass sie sich an eine entsprechende Information des Angeklagten Z. nicht erinnern wollten, um diesen zu entlasten.

Die Feststellungen zum externen Rechtsrat werden überdies auf das Telefax des Angeklagten Dr. D. an den Zeugen Prof. Dr. Koe. vom 29.02.2000 "Vorstandsvergütung/Optionen usw." mit einem Auszug des Ergebnisberichts von Arthur Anderson "Vorstandsvergütung der DAX-30 Unternehmen" vom Januar 2000 als Anlage, die Notiz "Zur Frage der angemessenen Vergütung von Vorstandsmitgliedern" vom 01.03.2000, die Email des Angeklagten Dr. D. an den Zeugen Prof. Dr. Koe. vom 02.03.2000 Betreff "Zahlung an Dr. E.", die handschriftliche Gesprächsnotiz des Zeugen Prof. Dr. Koe. zu dem Gespräch mit den Vertretern der RGTC und dem Zeugen My. vom 07.03.2000 und das Fax des Zeugen My. an den Zeugen Prof. Dr. Koe. vom 07.03.2000 mit dem handschriftlichen Vermerk "My. 8.3.00" gestützt.

Herangezogen werden zur Feststellung der Tatsachen zur Strafanzeige das Schreiben CG/My. an den Angeklagten Dr. E. "Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft" vom 10.03.2000, der Entwurf der "Stellungnahme des Zeugen My. zur Strafanzeige gegen den Angeklagten Dr. E. vom ... März 2000" mit handschriftlichen Ergänzungen, das Schreiben des Angeklagten Dr. E. an den Zeugen My. "Vortrag bei der Staatsanwaltschaft", Eingang 09.03.2000, die "Stellungnahme der Mannesmann AG zur Strafanzeige gegen den Angeklagten Dr. E. u.a. vom 13.03.2000" wie auch die Schreiben des Angeklagten Dr. E. an die Angeklagten Z. und Dr. A. vom 14.03.2000 "Mannesmann Aufsichtsrat".

Anhand der Beweismittel können allerdings mit der gebotenen Sicherheit keine weiteren Feststellungen zum Ablauf des Gesprächs am 07.03.2000 und zu einer etwaigen Annäherung der unterschiedlichen Positionen in diesem gewonnen werden. Die Angaben der Zeugen, die allesamt glaubwürdig sind und glaubhafte Aussagen bekundeten, sind in diesem Punkt nicht zur Gänze übereinstimmend. Es kann nicht geklärt werden, welcher Aussage insoweit der Vorzug zukommen muss.

Ebensowenig kann festgestellt werden, dass es sich bei dem externen Rechtsrat des Zeugen Prof. Dr. Koe. um ein "Parteigutachten" zugunsten des Angeklagten Dr. E. handelte. Zwar haben die Zeugen Nu. und Dr. T. vorgebracht, sie hätten den Eindruck bzw. das Gefühl gehabt, dies sei so. Auf entsprechende Nachfragen haben die beiden Zeugen jedoch keine tatsächlichen Umstände benennen können, die eine solche Schlussfolgerung hätten rechtfertigen können. Sie haben lediglich erklärt, der Zeuge Prof. Dr. Koe. habe eine andere Rechtsauffassung als sie vertreten und sich ihrer Sichtweise nicht angeschlossen. Zudem habe er neben dem Angeklagten Dr. E. gesessen. Die genannten Tatsachen besagen für sich genommen nichts. Allein das "Gefühl" bzw. der "Eindruck", jemand stehe auf Seiten eines Betroffenen bzw. unterstütze diesen in seiner Ansicht, genügt nicht um die glaubhafte Aussage des Zeugen Prof. Dr. Koe., der die Erstellung eines "Parteigutachtens" bestritten hat, zu erschüttern. Hinzu trat, dass der Zeuge Prof. Dr. Koe. - bestätigt durch die Aussage des Zeugen N. - ausgesagt hat, er selbst sei bis dahin nur selten für die Mannesmann AG tätig gewesen und habe dann in Kontakt mit dem Zeugen N. gestanden. Dem Angeklagten Dr. E. sei er zuvor nur einmal begegnet. Außerdem vertrat der Zeuge Prof. Dr. Koe. in seinem vollständigen Gutachten, welches auch andere Entscheidungen des Präsidiums betraf, nicht stets eine für die Mannesmann AG günstige Ansicht. Abgesehen davon hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. etwas von einem solchen "Parteigutachten" gewusst oder dies veranlasst hätten.

f) Verschleierung bzw. Unterdrückung des Sachverhaltes durch Formulierung der Beschlussprotokolle

Es lässt sich nicht feststellen, dass die mehrmalige Beschlussfassung des Präsidiums zu der Anerkennungsprämie des Angeklagten Dr. E. und die in den Beschlussprotokollen vom 04.02.2000 und 17.02.2000 und dem Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 verwendeten, von einander abweichenden Formulierungen dazu dienen sollten, ein anderes Organ oder sonstige mit der Prämie befasste Personen über den Umstand, dass die Mannesmann AG diese Anerkennungsprämie zahlt, zu täuschen.

Zwar ist die bereits erläuterte Verwendung der Begriffe "Zustimmen" und "zur Kenntnis nehmen" in den jeweiligen Beschlussprotokollen auffällig; ebenso erstaunlich ist die dreimalige Protokollierung der Prämie, ohne dass es zu einer inhaltlichen Änderung des ursprünglich gefassten Beschlusses kam. Angesichts der Gremiumserfahrung und der beruflichen Hintergründe der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. mutet es merkwürdig an, warum derartige sprachliche und zu Missverständnissen Anlass gebende Unsicherheiten auftraten, die nachgebessert wurden bzw. werden mussten. Es wäre ein Leichtes gewesen, klare und deutliche Formulierungen zu verwenden, insbesondere eine Enthaltung auch eine Enthaltung zu nennen, statt sie zu beschönigen, und bereits in dem ersten Protokoll durch eine Formulierung wie "Die Mannesmann AG zahlt an den Angeklagten Dr. E......" unmissverständlich die Zahlungsverpflichtung der Mannesmann AG niederzulegen.

Im Ergebnis schlagen diese Auffälligkeiten jedoch nicht durch. Ein Nachweis tatsächlicher Anzeichen, die festgestellte Art und Weise der Protokollierung habe dem Zweck der Verschleierung oder Unterdrückung des tatsächlichen Sachverhalts gedient, ist nicht zu führen. Den Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. war insoweit nichts zu entnehmen. Gleiches gilt für die Zeugenaussagen und Urkunden.

Darüber hinaus ist auf die obigen Ausführungen zu den möglichen Bedeutungen der verwendeten Begriffe des "Zustimmens" und des "zur Kenntnis nehmen" zu verweisen. Die Begriffe können jeweils auch in einem Sinne verstanden werden, der das tatsächliche Geschehen umschreibt. Die drei Angeklagten wussten, was sie beschlossen und wen sie verpflichtet hatten. Der Inhalt der von ihnen gefassten Beschlüsse war ihnen klar. Es gab zwar in Bezug auf die Stimmabgabe des Angeklagten Z. eine von allen Drei getragene Beschönigungstendenz, die ebenso in der verschiedene Deutungen zulassenden Benennung bzw. Nichtbenennung der Verpflichteten gesehen werden konnte; dies ist aber keineswegs mit einer Verschleierungs- oder Unterdrückungsabsicht gleichzusetzen.

Desgleichen ist zu bedenken, dass das Beschlussprotokoll der Präsidiumssitzung vom 04.02.2000 weitere Beschlüsse enthält, wie z. B. die Änderungen der Dienstverträge des Zeugen Dk. und Herrn Wm., die ebenfalls nur in sprachlich feststellender Ausdrucksweise dokumentierten waren. Über deren Charakter kann gleichwohl kein Zweifel herrschen. Sie wurden auch zutreffend kommuniziert. Das Beschlussprotokoll vom 17.02.2000 enthält zudem in seiner Eingangsformel ausdrücklich das Wort "beschließen", der Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 nennt es im Text selbst. Es finden sich also (auch) deutliche Formulierungen in den Protokollen.

Die Protokolle sollten keineswegs "geheim" bleiben, sondern wurden wie erwartet an die Verwaltung der Mannesmann AG weiter gegeben. Nach Ansicht der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. war bereits das erste Beschlussprotokoll für die Auszahlung der Prämie ausreichend; es sollte gerade dem Zweck dienen, dies zu erreichen.

Dass weder dieses noch das Beschlussprotokoll vom 17.02.200 letztlich als Zahlungsbelege fungierten, lag an den Zweifeln der RGTC. Diese waren den drei Angeklagten bei Abfassung und Unterzeichnung der ersten beiden Beschlussprotokolle nicht bekannt. Der Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 war auf Verlangen der RGTC erstellt worden, die ihn als prüfbaren Beleg anforderte und als notwendige Voraussetzung für die Auszahlung der Prämie ansah. Die RGTC tat dies, weil sie Kenntnis von den Beschlüssen des Präsidiums erhalten und das Vorhaben des Präsidiums mitgeteilt bekommen hatte. Sie war informiert, dass die Mannesmann AG die Anerkennungsprämie zahlen und eine Auszahlung vorgenommen werden sollte. Gerade das führte zu Bedenken der RGTC, weil sie die diesbezüglich vorgenommene Dokumentation als nicht ausreichend bzw. mit dem Vorhaben des Präsidiums als nicht deckend betrachtete. Inhaltlich wurde sie über nichts getäuscht. Die RGTC gab vielmehr - wie den Aussagen der Zeugen Gew., Nu., Ma. und Dr. T. zu entnehmen war - unter anderem zum Teil Ratschläge, was ihrer Auffassung nach in den entsprechenden Beschlussprotokollen stehen musste, damit sie als wirksamer Auszahlungsbeleg dienen könnten. Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. wollten mit dem Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 die Bedenken beseitigen, um eine Auszahlung der Prämie zu veranlassen. Das Ziel der Beschlussfassungen und der Protokollierungen war mithin allen, die mit der Anerkennungsprämie befasst waren, klar. Bei der Klärung der Vorgänge bzw. der Unterrichtung der RGTC arbeitete die Mannesmann AG im übrigen offen mit der RGTC zusammen. Es wurde nichts zurückgehalten.

Dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. versucht haben, die ordnungsgemäße Weitergabe des Beschlussprotokolls vom 17.02.2000 und des Umlaufbeschlusses vom 28.02.2000 zu verhindern, kann nicht festgestellt werden. Hierfür spricht kein Beweismittel.

Schließlich ist mit Blick auf das Beschlussprotokoll vom 17.02.2000 und den Umlaufbeschluss vom 28.02.2000 nicht zu vergessen, dass im Zeitpunkt der Abfassung die Anerkennungsprämie bereits bekannt geworden war, u.a. dem weiteren Präsidiumsmitglied - dem Angeklagten L. -, weiteren Arbeitnehmervertretern, Anteilseignervertretern und Mitarbeitern im Hause der Mannesmann AG, u.a. dem Angeklagten Dr. D., sowie der breiten Öffentlichkeit. Unter diesen Informierten waren Zahlreiche, die wussten, wer die Anerkennungsprämie zahlte. Ein Verschleiern innerhalb der Mannesmann AG war mithin kaum mehr möglich.

Letztlich führt auch die Pressemitteilung der IG-Metall vom 18.02.2000 nicht zu einer anderen Überzeugung der Kammer. Zwar wurde in dieser entgegen den Tatsachen zum Teil in Form eines Zitats des Angeklagten Z. behauptet, die Prämie sei nie im Präsidium behandelt worden; der Angeklagte Z. hat hingegen in seiner Einlassung diese Pressemeldung als Fehler bezeichnet. Er hält deren Inhalt für unzutreffend. Des weiteren handelte es sich nicht um eine Äußerung des Präsidiums, sondern einer Gewerkschaft. Maximal konnte sie demnach dazu dienen, das Verhalten des Vertreters dieser Gewerkschaft im Präsidium zu beschönigen. Adressat dieser Pressemitteilung waren vorrangig die Mitglieder der IG-Metall, nicht aber Personen, die mit der beschlossenen Anerkennungsprämie im Hause der Mannesmann AG befasst waren und an der Auszahlung mitwirkten. Indizien, die dafür hätten sprechen könnten, dass das Präsidium als solches etwas mit dieser Pressemeldung zu tun hatte, um den Inhalt seines Beschlusses zu verschleiern, sind nicht zu erkennen.

g) Feststellungen zur Auszahlung der Prämie und Gesamtvergütungen des Angeklagten Dr. E. [II. 2) h)]

Die Feststellungen zur Auszahlung der Beträge, den dazugehörigen vertraglichen Grundlagen, und dem Fehlen eines Aktienoptionsplanes beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A. wie auch den Aussagen des Zeugen Pel. und der Zeugin So.. Die Einlassungen stimmen mit den Zeugenaussagen überein; sie ergänzen einander. Der Zeuge und die Zeugin, die das Geschehen, soweit sie es wahrgenommen und miterlebt haben, so wie festgestellt geschildert haben, sind glaubwürdig. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte Dr. E. die Auszahlung der Prämie an sich "veranlasste". Der Zeuge Pel., der im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, so etwas gehört zu haben, hat sich in der Weise korrigiert, dass er hierzu keine Tatsachen (mehr) bekunden könne. Auch die Zeugin So. hat bekundet, an eine Veranlassung seitens des Angeklagten Dr. E. selbst oder dessen Einflussnahme auf den Auszahlungsvorgang erinnere sie nicht. Angesichts dessen sind insoweit keine positiven Feststellungen möglich.

Sowohl die Einlassungen als auch die Zeugenaussagen stehen in Einklang mit folgenden Urkunden: Schreiben des Herrn Kop. an den Angeklagten Dr. E. vom 20.11.1998 (Dienstvertrag), Beschlussprotokoll über die Sitzung des Präsidiums vom 10.12.1999, Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 16.01.2000 den Share Price Bonus betreffend, Schreiben des Angeklagten Prof. Dr. F. an den Angeklagten Dr. E. vom 16.01.2000 "Share Price Bonus", Ausdruck "dbdirect, Deutsche Überweisungen-Auftragsgruppendetails" vom 28.03.2000 den Angeklagten Dr. E. betreffend, Beschlussprotokoll über die Sitzung des Präsidiums vom 17.02.2000 den Angeklagten Dr. E., Herrn Wm., den Zeugen Dk., die Change of Control-Regelung (Telekommunikation), die Vorstandsmitglieder E&A und den Share Price Bonus betreffend, Schreiben CL-CB des Angeklagten Dr. D. an Herrn Us. vom 17.04.2000 "Tentative Shares für Herrn Dr. E.", Aufstellung des Angeklagten Dr. D. "Abfindung H. Dr. E. für Zeitraum 1.6.2000 - 30.6.2004 (49 Monate), Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 05.06.2000, Schreiben des Zeugen Dr. G. an den Angeklagten Dr. E. vom 19.12.2000.

Aus der mit Hilfe der Mitteilung des Angeklagten Dr. D. an den Angeklagten Dr. E. vom 08.03.2000 festgestellten Bezeichnung der Abfindung und der Anerkennungsprämie seitens des Angeklagten Dr. D. als "Verteidigungskosten" folgen keine weiteren Feststellungen zu Lasten der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A.. Zum einen haben sich keine Hinweise dafür gegeben, dass die von dem Angeklagten Dr. D. vorgenommene Bezeichnung mit den genannten Angeklagten besprochen worden war. Zum anderen nahm der Angeklagte Dr. D. die Bezeichnung im März 2000 vor, mithin nach den Beschlüssen zur Anerkennungsprämie. Dass das Schreiben des Angeklagten Dr. D. vom 08.03.2000 diesen drei Präsidiumsmitgliedern zugegangen ist, ist nicht festzustellen. Einfluss auf die Entscheidung der Präsidiumsmitglieder konnte es folglich nicht (mehr) nehmen; Aufschluss über eine Motivation dieser Angeklagten kann es demnach nicht geben.

Die Feststellungen zu den Buchungsvorgängen basieren auf den Aussagen der Zeugen De., Kun. und Pel., die diese so wie dargestellt wiedergegeben haben. Anzeichen dafür, dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., Dr. E. und Dr. A. Kenntnis von diesen Buchungsvorgängen hatten oder ein Zusammenhang zwischen diesen und den Entscheidungen des Präsidiums vom 04.02.2000, 17.02.2000 und 28.02.2000 bestanden hätten oder gar die genannten Angeklagten die beschriebenen Buchungsvorgänge veranlasst hätten, haben sich nicht gefunden. Keiner der Zeugen hat etwas derartiges bekundet; keine Urkunde belegt solches.

3) Feststellungen zu den Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Ger., Be. und Wm. (Fall 1 der Anklage)

a) Feststellungen zur Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000 [II. 3) a)]

Die Feststellungen zum Vorschlag des Prämienfonds, zur Zustimmung Vodafones, zum Ablauf und Inhalt der Präsidiumssitzung am 04.02.2000, dem Beschluss, dessen Protokollierung und Bekanntwerden basieren auf den Einlassungen der Angeklagten Dr. E., Z. und Dr. A.. Diese sind frei von Widersprüchen, nachvollziehbar und einander ergänzend. Ihre Angaben stehen in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen Fo., G., Ho., Dr. Koe., Dr. Li., Nu., Sh., Sem. und der Zeugin So., welche das Geschehen so weit sie an ihm beteiligt waren, wie festgestellt bekundet haben. Die Zeugenaussagen sind glaubhaft, da sie inhaltlich konstant, sachlich gehalten wie auch zueinander widerspruchslos erfolgten. Bestätigung finden sowohl die Einlassungen als auch die Aussagen durch das Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 04.02.2000, den Entwurf des Angeklagten Dr. E. "Mannesmann Aufsichtsrat, Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten, Protokoll der Sitzung vom 04.02.2000" und die Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrates der Mannesmann AG am 04.02.2000.

Dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. mit der Auslobung dieses Prämienfonds eigene Ziele oder Vorteile anstrebten oder erhielten, kann nicht festgestellt werden. Hierfür spricht kein Beweismittel. Dies gilt auch für den Angeklagten Prof. Dr. F.. Eine konditionale Verknüpfung seiner Prämie mit diesem Prämienfonds ist nicht zu belegen.

Hinsichtlich der Würdigung des Stimmverhaltens des Angeklagten Z., der bestätigt durch die Einlassungen der Prof. Dr. F., Dr. E. und Dr. A. eine Enthaltung bei der Stimmabgabe angab, kann auf IV. 2) a) bb) Bezug genommen werden. Die Einlassungen können, wie ausgeführt, nicht widerlegt werden.

b) Feststellungen zu den Schreiben der Mannesmann AG vom 10.02.2000 an die Begünstigten [II. 3) b)]

Die zu den Schreiben der Mannesmann AG vom 10.02.2000 festgestellten Tatsachen beruhen auf den Aussagen der Zeugin So. und des Zeugen Nu. sowie auf dem Musterschreiben des Vorsitzenden des Vorstandes der Mannesmann AG vom 10.02.2000 und den Schreiben der Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. an den Zeugen Dk., Herrn Ger., Herrn Wm. und Herrn Be. vom 10.02.2000.

c) Feststellungen zu den begünstigten Vorstandsmitgliedern, deren Dienstverträgen und den dienstvertraglichen Regelungen am 17.02.2000 [II. 3) c) und d) aa)]

Auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A. sind die Feststellungen zu den Bestellungen, Aufgaben und dienstvertraglichen Regelungen der Vorstandsmitglieder Dk., Ger., Wm. und Be. getroffen.

Die Einlassungen werden bestätigt - und im Hinblick auf die Bestellung des Zeugen Dk. und Herrn Wm. als Vorstandsmitglieder sowie die notwendige Positionierung aller vier Vorstandsmitglieder ergänzt - durch die Aussagen der Zeugen Ac., Dr. Du., G., Dr. Koe., Dr. Li., Rc., Sy., Sr., Sh., Dr. Sn. und Sem.. Die Zeugen sind glaubwürdig, ihre Aussagen glaubhaft. Letztere sind frei von Widersprüchen und überschießenden Tendenzen. Die Zeugen berichteten ruhig und sachlich und vermochten insbesondere die Gründe für eine sofortige Bestellung des Zeugen Dk. und Herrn Wm. nachvollziehbar zu erklären. Anfängliche Erinnerungslücken insoweit wurden auf Vorhalt verständlich beseitigt, wobei die Gründe für die Erinnerungsschwächen zugänglich geschildert wurden. Die Vermutung, der Zeuge Dk. und Herr Wm. wären zur Belohnung ihres Engagements während der Übernahme (bereits) zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden, lässt sich weder mit Hilfe der Einlassungen, der Aussagen noch aufgrund anderer Tatsachen erhärten.

Die Einlassungen und die Aussagen stehen in Einklang mit den Schreiben des Herrn Kop. an Herrn Be. und Herrn Ger. vom 20.11.1998, dem Schreiben des Angeklagten Dr. E. an den Angeklagten Prof. Dr. F. vom 02.11.1999 "Personalien", dem Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 19.11.1999 Herrn Ger. betreffend, der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG am 19.11.1999, dem Schreiben des Angeklagten Prof. Dr. F. an Herrn Ger. vom 19.11.1999, dem Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 10.12.1999, den Beschlussprotokollen des Präsidiums vom 16.01.2000 Herrn Wm. und den Zeugen Dk. betreffend, den Niederschriften der Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 16.01.2000, 03.02.2000 und 04.02.2000, den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Sem. "AO-AR-MM" vom 04.02.2000, den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Wf. und des Zeugen Kl. zu der Aufsichtsratssitzung vom 04.02.2000, dem Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 04.02.2000, den Schreiben des Angeklagten Prof. Dr. F. an den Zeugen Dk. und Herrn Ger., Herrn Wm. und Herrn Be. vom 17.02.2000 ihre jeweiligen Dienstverträge betreffend und dem Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 17.02.2000 zu den dienstvertraglichen Regelungen.

d) Feststellung zur Bestimmung der Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Ger., Wm. und Be. in der Präsidiumssitzung am 17.02.2000 [II. 3) d) bb)]

Die Feststellungen zur Auswahl der begünstigten Vorstandsmitglieder und deren Prämien, zum Inhalt und Ablauf der Sitzung des Präsidiums am 17.02.2000, zu dem vorgelegten Entwurf eines Beschlussprotokolls für diese Sitzung vom 16.02.2000, zu getrennten Beschlussprotokollen bei der Mannesmann AG überhaupt und den Äußerungen des Angeklagten L. nach dieser Sitzung beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F., Z., Dr. E. und Dr. A. sowie den Aussagen der Zeugin So. und der Zeugen Kl. und Sh.. Die Aussagen der Zeugin und Zeugen, die das Gesehen soweit sie es miterlebt und wahrgenommen haben so wie festgestellt bekundet haben, sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und enthalten lebhafte Schilderungen. Die Aussagen decken sich mit den Einlassungen der Angeklagten. Zusammen ergeben sie ein geschlossenes Bild. Zweifel an der Glaubhaftigkeit sind nicht entstanden, ebensowenig an der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Zeugin.

Die Einlassungen und die Zeugenaussagen fügen sich zudem in das übrige mit Hilfe der Urkunden gefundene Beweisergebnis ein. Herangezogen wurden der Entwurf des Angeklagten Dr. D. "Protokoll Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten 17.2.2000" vom 16.02.2000 und das Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 17.02.2000 die Anerkennungsprämien betreffend mit den Unterschriften der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A..

Weitergehende als die getroffenen Feststellungen können zum Inhalt der Präsidiumssitzung vom 17.02.2000 mit Blick auf die Anerkennungsprämien für die Vorstandsmitglieder nicht getroffen werden. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte, die belegen können, dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. oder Dr. A. persönlich einen Vorteil aus der Gewährung dieser Anerkennungsprämien gezogen hätten. Dies gilt vor allem auch für eine konditionale Verknüpfung zwischen diesen Anerkennungsprämien und der dem Angeklagten Prof. Dr. F. zugesprochenen Prämie. Gleichfalls nicht zu beweisen ist ein konditionaler Zusammenhang zwischen der Gewährung der Anerkennungsprämien und irgendwelchen "Leistungen" bzw. Verhaltensweisen der vier Vorstandsmitglieder im Hinblick auf eine Zustimmung zur einvernehmlichen Übernahme, von dem darüber hinaus die Präsidiumsmitglieder Kenntnis hätten haben müssen.

Nicht näher festgestellt werden kann zudem, in welcher Ausführlichkeit die einzelnen Prämien erläutert und/oder diskutiert wurden. Den Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und A. sind hinsichtlich der Anerkennungsprämien keine Einzelheiten zu den vier Vorstandsmitgliedern zu entnehmen. Sie erwähnen sie, wenn überhaupt, nur zusammengefasst als "Team" des Angeklagten Dr. E.. Der Angeklagte Dr. E. schilderte in seiner Einlassung zwar seine Motivation für diese Prämien, jedoch nichts zu der Einstellung der Präsidiumsmitglieder dazu bzw. zum Umgang dieser mit den einzelnen Prämien in der Präsidiumssitzung.

Dies sowie die Feststellung, dass in der Sitzung am 04.02.2000 die Grundsatzentscheidung ohne Erörterung der einzelnen Prämien getroffen worden war, lassen Zweifel im Hinblick auf eine sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen aufkommen. Genährt werden diese zudem durch die Tatsachen, dass der Zeuge Dk. und Herr Wm. bis zum 03.02.2000 keine Vorstandsmitglieder waren und demnach nicht in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums gefallen waren, deren bis dahin laufenden Dienstverträge mithin keinem Präsidiumsmitglied infolge seiner Ausschusstätigkeit bekannt waren, und dass bereits vor dem Beschluss des Präsidiums mit Schreiben vom 10.02.2000 den Begünstigten die Prämien mitgeteilt worden waren.

Im Ergebnis vermögen diese Verdachtsmomente die Einlassungen der Angeklagten, insbesondere die des Angeklagten Dr. A., nicht zu widerlegen. Der Einlassung des Angeklagten Dr. A., der insoweit ausdrücklich in der Wir-Form sprach, ist die Grundlagenkenntnis aller Präsidiumsmitglieder zu entnehmen, ebenso die Nennung der Empfänger und der Begründung für die jeweilige Höhe der Prämie seitens des Angeklagten Prof. Dr. F.. Wenn für jede einzelne Prämie eine Begründung geliefert worden ist, dann genügt es, wenn die Präsidiumsmitglieder diese ihrer Entscheidung zugrundegelegt haben. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass jeder für sich darüber nachdachte und von der Richtigkeit der vorgetragenen Begründung bei Beachtung der sonstigen Umstände überzeugt war. Einer Diskussion darüber oder eines verbalen Zusammentragens aller relevanten Punkte bedarf es nicht zwingend. Das Beruhen einer Entscheidung auf einem sorgfältigen Abwägungsprozess und sämtlichen relevanten Fakten hängt nicht davon ab, ob dies kommuniziert wurde oder nicht. Überdies wurde nicht für alle die gleiche Prämie ausgeworfen, sondern es fand eine Differenzierung statt, was einen Abwägungsprozess nahe legt. Dass die Begründung der Prämien ihren Ursprung in den Überlegungen des Angeklagten Dr. E. fanden, ist ohne Belang. Dadurch, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. diese in der Präsidiumssitzung am 17.02.2000 vortrug, machte er sie sich ersichtlich zu eigen. Zudem war der Angeklagte Dr. E. als Leiter des Telekommunikationsteams an den jeweils erbrachten Leistungen der vier Vorstandsmitglieder "näher dran". Er konnte deren Einzelbeträge beurteilen.

Tatsachen, die den Angeklagten infolge einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung unbekannt, aber zwingend bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wären, sind nicht festzustellen. Die drei Angeklagten waren laufend über die Lage der Mannesmann AG und insbesondere über die erst zwei Wochen zuvor entschiedene Übernahme informiert worden. Ihnen waren die dazu gehörigen Daten bekannt. Die Prämien standen in zeitlichem Zusammenhang hierzu. Wer seit wann im Vorstand war, war ebenso bekannt. Der Angeklagte Z. hatte zudem die Bestellung und die Ausgestaltung der Dienstverträge aller vier Vorstandsmitglieder mitgetragen; der Angeklagte Prof. Dr. F. kannte die Herren Ger. und Be. aus seiner Zeit als Vorstandsvorsitzender 1998/1999 und ebenso wie der Angeklagte Dr. A. hatte er an der Bestellung und der Ausgestaltung der Dienstverträge des Zeugen Dk. und des Herrn Wm. mitgewirkt. Außerdem wurden in der Präsidiumssitzung am 17.02.2000 für die vier Vorstandsmitglieder zur Ergänzung deren Dienstverträge Change of Control-Regelungen beschlossen. Mithin waren alle vier Dienstverträge auch Thema dieser Sitzung. Allen drei Angeklagten war zudem seit der Aufsichtsratssitzung vom 04.02.2000 bekannt, dass noch nicht absehbar war, ob und wenn ja, wie lange die vier im Vorstand der Mannesmann AG verbleiben würden. In der Aufsichtsratssitzung waren Veränderungen im Vorstand und die erst noch notwendige Positionierung vor allem der Herren Ger. und Be. sowie des Zeugen Dk. im Vorstand explizit angesprochen worden. Dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen war, zeigt die Aufnahme der Change of Control-Regelung in die Dienstverträge. Aus dieser folgt im übrigen, dass lediglich bis zum dort genannten Zeitpunkt, dem 31.07.2000, eine Mitarbeit im Vorstand erwartet wurde.

Daraus, dass nicht festzustellen ist, wie lang die Anerkennungsprämien thematisiert wurden, können keinerlei (negative) Folgerungen gezogen werden. Mit Blick auf die schriftliche Mitteilung der Anerkennungsprämie an die Begünstigten, bevor ein entsprechender Beschluss des Präsidiums gefasst worden war, ist zu bedenken, dass der Beschluss des Präsidiums vom 04.02.2000 den Auswahlprozess der einzelnen Begünstigten ohne erneute Rückfrage beim Präsidium auf die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. übertragen hatte. Die Schreiben vom 10.02.2000 standen folglich im Einklang mit der damals bestehenden Beschlusslage.

Angesichts dieser Überlegungen sind die Verdachtsmomente weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Einlassungen zu widerlegen und mit ihrer Hilfe die (positive) Feststellung treffen zu können, die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. hätten keine sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.

Über die festgestellten Leistungen hinausgehende Leistungen bzw. Erfolge der vier Vorstandsmitglieder, die für die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. Anlass für die Gewährung der Anerkennungsprämien waren, kann die Kammer nicht feststellen. In ihren Einlassungen äußerten sie sich nicht in differenzierender Weise zu den vier Vorstandsmitgliedern mit Blick auf deren in der Vergangenheit erbrachten Leistungen. Das Vorbringen, man habe mit Hilfe der Anerkennungsprämien die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Nachhinein so festlegen wollen, wie sie deren tatsächlichen Leistungen bzw. Erfolgen entsprochen habe, war allgemein gehalten und insoweit nicht ergiebig. Soweit gelegentlich aufgrund der zusammenfassenden Nennung als "Team" der auch für den Angeklagten Dr. E. genannte Zeitraum ab 1994 hervorgehoben wurde, führt dies nicht weiter. Herr Be. war seit 1998, Herr Ger. seit 1999 ordentliches Vorstandsmitglied. Der Zeuge Dk. und Herr Wm. folgten erst am 03.02.2000 als Vorstände.

Nicht zu widerlegen sind die Einlassungen der Angeklagten Dr. E., Z. und Dr. A. zur Beschlussfassung in der Sitzung des Präsidiums am 17.02.2000. Eine Beschlussfassung erst am 21.02.2000 kann nicht festgestellt werden. Die Einlassungen der Angeklagten werden gestützt durch die Aussagen der Zeugin So. und der Zeugen Kl. und Sh.. Dagegen spricht auch kein (vermeintlicher) Widerspruch zwischen den Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A., das Vorhandensein zweier Beschlussprotokolle des Präsidiums vom 17.02.2000, die Erwähnung des Angeklagten L. in dem Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 17.02.2000 die Anerkennungsprämien betreffend oder der Vermerk des Angeklagten Prof. Dr. F. vom 21.02.2000 auf einer Abschrift des besagten Beschlussprotokolls.

Ein Widerspruch in den Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A. gibt es zu diesem Punkt nicht. Beide sprachen von einer Beschlussfassung an diesem Tag. Eine Abweichung könnte allenfalls insoweit in Betracht kommen, als - so wie der Angeklagte Dr. A. gestützt durch die Aussage des Zeugen Nu. und das Schreiben des Angeklagten Dr. D. an ihn vom 21.02.2000 vortrug - die Präsidiumsmitglieder davon ausgingen, es bedürfe für die konkrete Festsetzung der einzelnen Anerkennungsprämien keines weiteren Beschlussprotokolls. Hierzu hat sich der Angeklagte Dr. E. jedoch nicht geäußert. Aus dem Schweigen in diesem Punkt kann nichts abgeleitet werden, es kann vor allem nicht mit einem Abstreiten dieser Überlegung des Präsidiums gleichgesetzt werden.

Zu unterscheiden ist des weiteren - wie bereits dargelegt - zwischen einem Beschluss selbst und einem dazugehörigen Protokoll. Da letzteres keine konstitutive Wirkung für einen Beschluss aufweist, kann es auch zeitlich später erstellt und unterschrieben werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung hat.

Aus der Existenz zweier Beschlussprotokolle zu ein- und derselben Präsidiumssitzung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eines der Beschlussprotokolle einen Beschluss fixiert, der nicht am angegebenen Sitzungstag gefasst wurde. Wie insbesondere die Aussage der Zeugin So. ergeben hat, war es nicht ungewöhnlich, in einer Sitzung gefasste Beschlüsse in unterschiedliche Beschlussprotokolle aufzunehmen, vor allem, wenn die jeweiligen Beschlüsse unterschiedliche Themen abhandelten. Genau so verhält es sich hier. Ein Beschluss beinhaltet dienstvertragliche Regelungen bzw. deren Änderung, der andere die Anerkennungsprämien. Hinzu tritt, dass die von dem Angeklagten Dr. D. erstellte Protokollvorlage beide Beschlüsse in einem Protokoll vorsah. Mithin war im Vorfeld eine Beschlussfassung zu beiden Themen vorgesehen. Des weiteren kann der von den Angeklagten Dr. E. und Dr. A. genannte Grund für die Trennung der Protokolle nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn sich der Angeklagte Z. nicht zu erinnern vermochte, der Initiator hierfür gewesen zu sein. Dessen mangelnde Erinnerung zur Sitzung am 17.02.2000 insgesamt belegt nicht, dass es so nicht gewesen ist. Der angegebene Grund entsprach der festgestellten Einstellung der Arbeitnehmervertreter zu den Anerkennungsprämien und den dienstvertraglichen Änderungen wie auch dem Abstimmungsverhalten des Angeklagten Z. zu beiden Beschlüssen. Der Wunsch einer Kennzeichnung der Enthaltung in einem gesonderten Beschlussprotokoll ist mithin nachvollziehbar und schlüssig. Hinzu kommt, dass der Angeklagte L. gegen die Anerkennungsprämien war und diese nicht mitbeschließen wollte, an der Beschlussfassung zu den dienstvertraglichen Regelungen hingegen mitwirken wollte. Dieses Verhalten war besser in zwei getrennten Beschlussprotokollen darzustellen.

Nicht durchgreifend ist der Umstand, dass der Angeklagte L. gleichwohl in dem Zusatz des Beschlussprotokolls vom 17.02.2000 die Anerkennungsprämien betreffend aufgeführt wurde. Das Beschlussprotokoll wurde von dem Angeklagten Dr. D. erstellt. Dass diesem in oder nach der Präsidiumssitzung am 17.02.2000 mitgeteilt worden ist, dass der Angeklagte L. an der Beschlussfassung nicht teilgenommen hatte, ist nicht festzustellen. Die von ihm verwendeten Formulierungen lassen folglich keine negativen Schlüsse zu Lasten der Angeklagten zu.

Schließlich kann auch dem handschriftlichen Vermerk des Angeklagten Prof. Dr. F. vom 21.02.2000 auf dem Beschlussprotokoll nicht entnommen werden, dass der Beschluss selbst erst an diesem Tag gefasst wurde. Zwar ist dort von einer Abstimmung und einem telefonischen Einverständnis die Rede, dieses bezog sich aber zum einen auf den Angeklagten Z. - und nicht auch auf den Angeklagten Dr. A. - und zum anderen infolge der Markierungen "(x)" und "x)" auf den Zusatz auf dem Beschlussprotokoll zum Abstimmungsverhalten der Arbeitnehmervertreter. Diese Abstimmung war notwendig, da ein Arbeitnehmervertreter selbst sagen musste, ob die für ihn gewählte Formulierung dem entsprach, was er hatte ausdrücken wollen. Es ging mithin nicht um eine Abstimmung zu den einzelnen Prämien. Ob und wenn nicht, warum nicht der Angeklagte Z. in dem Telefonat die Streichung des Angeklagten L. aus dem Zusatz begehrte, kann nicht festgestellt werden.

e) Feststellungen zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter [II. 3) d) cc)]

Die festgestellten Tatsachen zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter am 17.02.2000 durch den Angeklagten Dr. A., einschließlich der Erstellung der dazugehörigen Niederschrift, finden ihren Ursprung in den Einlassungen des Angeklagten Dr. E. und Dr. A. sowie den Aussagen der Zeugen Prof. Dr. Do., Mo., Dr. Koe., Kl., My., Sh., Sr., Sem., Dr. Sn. und Wf. und dem Auszug aus der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG am 17.02.2000, dem "Auszug aus dem Entwurf der AR MM Niederschrift vom 17.02.2000" mit handschriftlichen Anmerkungen, dem Entwurf "Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG vom 17.02.2000", den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Sem. zu der Aufsichtsratssitzung vom 17.02.2000, der Email des Angeklagten Dr. D. an den Zeugen My. vom 21.02.2000 mit dem Betreff "Protokoll AR 17.2.2000" und dem Schreiben des Angeklagten Prof. Dr. F. an den Angeklagten Dr. A. vom 23.02.2000 mit handschriftlichem Vermerk des Angeklagten Dr. D. vom 23.02.2000.

Die Zeugen haben das Geschehen, soweit sie es erlebt und wahrgenommen haben, so bekundet, wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Darüber hinausgehende Tatsachen können nicht festgestellt werden. Insbesondere nicht, dass der Angeklagte Dr. A. die Arbeitnehmerseite bewusst unvollständig unterrichtete, indem er (auch) für diese Anerkennungsprämien eine Zahlungspflicht Vodafones ausgesprochen hätte. Eine derartige Falschinformation kann keiner Urkunde entnommen werden und letztlich auch keiner Zeugenaussage. Diesbezüglich kann auf die Würdigung der Zeugenaussagen unter IV. 2) d) Bezug genommen werden, da die Aussagen der Zeugen insoweit sowohl die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. als auch die Anerkennungsprämie für die übrigen Vorstandsmitglieder umfassten.

Aus dem Umstand, dass der Angeklagte Dr. A. die ihm bereits bekannten Namen und Summen der begünstigten übrigen Vorstandsmitglieder nicht mitteilte, kann gleichfalls keine bewusst unvollständige Unterrichtung geschlossen werden. Er hatte nämlich herausgestellt, dass es sich um einen Prämienfonds bzw. um eine Gesamtsumme handelte, an der verschiedene Personen, auch solche des Vorstandes, partizipieren. Die wesentlichen Eckdaten wurden folglich genannt.

f) Feststellungen zur Protokollierung des Präsidiumsbeschlusses vom 17.02.2000 die Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Ger. , Wm. und Be. betreffend sowie den Bedenken der RGTC gegen diese Prämien [II. 3) d) dd) und e)]

Die zur Protokollierung des Präsidiumsbeschlusses festgestellten Tatsachen finden ihre Grundlage in den Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A.. Sie werden ergänzt und erhärtet durch die Aussagen der Zeugen Gew., Ma., Nu. und Dr. T. wie auch durch das Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 17.02.2000 die Anerkennungsprämien betreffend mit den Unterschriften der Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. sowie dem handschriftlichen Vermerk des Angeklagten Prof. Dr. F. vom 21.02.2000 und das Schreiben des Angeklagten Dr. D. an den Angeklagten Dr. A. vom 21.02.2000 "Sitzung des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten vom 17.2.2000".

Die Feststellungen zu den übrigen Bedenken der RGTC hat die Kammer mit Hilfe der Aussagen der Zeugen Gew., Prof. Dr. Koe., Dr. Kes., Ma., My., Nu. und Dr. T. und folgenden Urkunden getroffen: Vermerk des Angeklagten Dr. D. "Appreciation Award" vom 18.02.2000, Vermerk von Dr. Em. vom 21.02.2000, Email Dr. Em. an den Zeugen Nu. vom 25.02.2000 mit dem Betreff "Ergänzter Vermerk", Vermerk Dr. Em. vom 21.02.2000 mit Nachtrag zum Vermerk vom 21.02.2000 He. vom 23.02.2000, handschriftliche Gesprächsnotiz des Zeugen Prof. Dr. Koe. zu dem Gespräch mit der RGTC und My. vom 07.03.2000, Schreiben Heinrich Nücke an die Zeugen Gew., Dr. T. und Nu. vom 08.03.2000 "Entwurf Redepflicht Mannesmann AG", Entwurf des Schreibens der Zeugen Ma. und Nu. an den Aufsichtsrat der Mannesmann AG "Redepflicht des Abschlußprüfers" vom 09.03.2000, Vermerk des Zeugen Dr. T. und Dr. Em., eingegangen am 16.03.2000 im Sekretariat des Zeugen Gew., Email Anja Kaiser an die Zeugen Nu. und Dr. T. vom 23.02.2000 mit dem Betreff "Text appreciation award, geänderte Fassungen 1 und 2" mit den neuen Fassungen Stand 22.03. als Anlage, Entwurf des Schreibens der Zeugen Ma. und Nu. an den Aufsichtsrat der Mannesmann AG "Redepflicht des Abschlußprüfers" mit Datum vom 05.04.2000 mit "III. Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die Vorschriften zur Rechnungslegung und sonstigen Vorschriften" und "III: Besondere Vorgänge nach Abschluss des Geschäftsjahres" als Anlagen und Entwurf des Schreibens der Zeugen Ma. und Nu. an den Aufsichtsrat der Mannesmann AG "Redepflicht des Abschlußprüfers" mit Datum vom 06.04.2000 mit "III: Besondere Vorgänge nach Abschluss des Geschäftsjahres".

Sämtliche genannten Zeugen sind glaubwürdig. Die Aussagen sind glaubhaft. Die jeweiligen Bekundungen waren verständlich, ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen, in sich und untereinander widerspruchsfrei. Das Ausgesagte steht in Übereinstimmung mit den Urkunden. Nachfragen konnten plausibel beantwortet werden. Erinnerungslücken wurden offenbart, Randgeschehen anschaulich dargestellt.

g) Verschleierung bzw. Unterdrückung des Sachverhalts

Die Feststellung, die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. hätten gegenüber anderen Organen oder sonstigen mit der Prämie befassten Personen durch die Formulierung der Beschlussprotokolle die tatsächlich beschlossenen Anerkennungsprämien für die übrigen Vorstandsmitglieder unterdrücken bzw. verschleiern wollen, lässt sich nicht treffen. Weder den Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. noch einer Zeugenaussage sind hierfür Anhaltspunkte zu entnehmen.

Dies ergibt sich auch nicht aus dem im Beschlussprotokoll vom 04.02.2000 unter Nr. 5 verwendeten Begriff "zustimmen". Im Hinblick auf dessen Bedeutung kann auf die Ausführungen unter IV. 2) f) verwiesen werden, die hier sinngemäß gelten. Das Protokoll des Beschlusses vom 04.02.2000 sollte nicht geheim bleiben und blieb nicht geheim. Es nahm den im Haus der Mannesmann AG üblichen Weg. Die Angeklagten hielten es, ihren nicht zu widerlegenden Einlassungen zufolge, im Zusammenspiel mit dem beschlossenen Auswahlmodus im übrigen für eine tragfähige Auszahlungsgrundlage. Das Protokoll verfolgte mithin gerade den Zweck die Verpflichtung der Manegen AG zu realisieren. Der Einwand der RGTC zur erforderlichen Protokollierung des konkretisierenden Beschlusses wurde umgehend beachtet. Es wurde nachträglich ein Beschlussprotokoll für den 17.02.2000 erstellt, das klar und deutlich das Beschlossene fixierte. Eine Unterdrückung des Sachverhalts war infolge des Beschlusstextes ausgeschlossen.

h) Feststellungen zur Auszahlung der Anerkennungsprämien, den sonstigen Vergütungen des Zeugen Dk. und der Herren Ger. , Wm. und Be. sowie der Dauer deren weiterer Vorstandstätigkeit [II. 3) f) und g)]

Die Tatsachen zur Auszahlung und Verbuchung der Anerkennungsprämien für die vier Vorstandsmitglieder hat die Kammer mit Hilfe der Aussagen der Zeugen Kun., Pel. und Dr. Go. getroffen, die das von ihnen miterlebte und wahrgenommene Geschehen glaubhaft so wie niedergeschrieben bekundet haben. Erhärtet wurden ihre Aussagen durch die Übersicht LA 5225/Appreciation Award.

Nicht festzustellen ist anhand der vorhandenen Beweismittel, dass die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. Kenntnis von den Buchungsvorgängen innerhalb der Mannesmann AG hatten oder diese gar veranlasst hätten. Ebensowenig ist festzustellen, dass der Angeklagte Dr. E. die Auszahlung der Prämien an diese Vorstandsmitglieder "veranlasst" oder auf diese Einfluss genommen hat. Dies ging aus keinem Beweismittel hervor.

Die Feststellungen zu der weiteren Dauer der Vorstandstätigkeit basieren auf dem Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 05.06.2000, den Schreiben des Angeklagten Dr. A. an den Zeugen Dk., Herrn Wm. und Herrn Ger. vom 05.06.2000 und dem Schreiben Dr. Tr. und des Angeklagten Dr. D. an den Zeugen Dk. vom 31.08.2000.

4) Feststellungen zur Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. (Fall 3 der Anklage)

a) Feststellungen zu den Funktionen des Angeklagten Prof. Dr. F. [II. 4) a)]

Der Angeklagte Prof. Dr. F. hat sich so wie unter II. 4) a) zu seinen Funktionen bei der Mannesmann AG eingelassen. Die Angaben zu seinem Dienstvertrag beruhen auf dem Schreiben des Herrn Kop. an ihn vom 20.11.1998. Die Feststellungen zu seinem Vorgänger basieren auf der Aussage des Zeugen Da., der sich so wie festgestellt glaubhaft geäußert hat.

Die Einstellung des Angeklagten Prof. Dr. F. zu der Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone hat die Kammer mit Hilfe der Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. sowie den Aussagen der Zeugen G. und My. gewonnen. Zwar hat der Angeklagte Prof. Dr. F. sich nicht ausdrücklich zu der festgestellten Sorge und seiner emotionalen Befindlichkeit in Bezug auf die entschiedene Übernahme eingelassen. Sie folgen jedoch aus dem Gesamtzusammenhang seiner Einlassung, in der die Situation des Übernahmekampfes von ihm mit eindringlicher, der Militärsprache entlehnten Wortwahl beschrieben wurde. Darüber hinaus ergibt sie sich aus der Einlassung des Angeklagten Dr. E. und der Aussage der Zeugen G.. Beide schilderten übereinstimmend eine - spätere - Begegnung des Angeklagten Prof. Dr. F. mit dem Zeugen G., in der dieser dem Zeugen G. in verbittertem und feindlichen Ton vorgeworfen hatte, ein großes deutsches Unternehmen zu ruinieren. Überdies lässt sich die Einstellung des Angeklagten Prof. Dr. F. auf die Aussage des Zeugen My., der mit Blick auf die Aufsichtsratssitzung vom 03.02.2000 dem Angeklagten Prof. Dr. F. eine deutlich sichtbare emotionale Beteiligung bescheinigte, stützen. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft; sie waren ruhig und sachlich gehalten, auch die des Zeugen G., demgegenüber der Angeklagte Prof. Dr. F. seine Einstellung deutlich verbalisiert hatte. Überschießende Belastungstendenzen sind weder bei diesem noch bei dem Zeugen My., der als Abteilungsleiter der Mannesmann AG auf derselben Seite wie der Angeklagte Prof. Dr. F. stand, zu erkennen. Die Aussagen sind zudem in sich schlüssig, detailliert und ohne Widersprüche. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen sind nicht aufgekommen.

Darauf aufbauend hat die Kammer die Feststellung zur Idee und Inspiration des Angeklagten Prof. Dr. F. durch die Vernehmung des Zeugen Fo. getroffen. Der Zeuge Fo. hatte dem Angeklagten Prof. Dr. F. am 03.02.2000 beim Mittagessen den Vorschlag für die anderen Anerkennungsprämien gemacht. Dass solche vorher bereits Thema waren, kann hingegen nicht festgestellt werden. Einen Tag später äußerte der Angeklagte Prof. Dr. F. den Wunsch der Einbeziehung. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Vorschlag des Zeugen Fo. die Idee bei dem Angeklagten Prof. Dr. F. hervorrief. Die Lage der Mannesmann AG war diesem als Vorsitzendem des Aufsichtsrats bekannt.

b) Feststellungen zur Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000 [II. 4) b)]

Die festgestellten Tatsachen zum Ablauf der Präsidiumssitzung am 04.02.2000 und dem darin gefassten Beschluss einer Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Z. und Dr. A. - soweit dieser gefolgt werden konnte - sowie der Aussage des Zeugen Fo. und der Zeugin Pl., die das Geschehen soweit sie daran beteiligt gewesen sind, so wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat, bekundeten.

Die Aussage des Zeugen Fo., die zu diesem Punkt nachvollziehbar und schlüssig war, stützt die Einlassung des Angeklagten Dr. A.. Beide stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Anhaltspunkte, die an dem Wahrheitsgehalt dieses Teils der Aussage des Zeuge Fo. hätten zweifeln lassen, sind nicht vorhanden. Der Zeuge Fo. ist glaubwürdig. Die Zeugin Pl. hat ausgesagt, in die Präsidiumssitzung gerufen worden zu sein und dort ein, zwei Sätze diktiert bekommen zu haben. An deren Inhalt könne sie sich nicht mehr erinnern. Bei ihrer Befragung im Ermittlungsverfahren habe sie sich zunächst nicht daran erinnert, erst als die Ergebnisse der Datensicherung sie als Schreiberin ausgewiesen hätten und aufgrund von Gesprächen mit der Zeugin Ra., sei sie überzeugt gewesen, dass sie den Text eingefügt habe bzw. haben müsse. Auf Vorhalt hat sie angegeben, sie habe dies der Staatsanwaltschaft auch unmittelbar nach der Datensicherung mitgeteilt. Mittlerweile erinnere sie, dass sie von dem Angeklagten Prof. Dr. F. angerufen worden sei, sie solle ins Hochhaus zum Präsidium kommen. Die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. seien dort gewesen. Wer diktiert habe und was geredet worden sei, wisse sie nicht mehr. Es sei am späten Vormittag, zwischen 11 und 12 Uhr gewesen. Was sie danach getan habe, wisse sie nicht mehr. Das Ganze sei vier Jahre her. Auch diese Aussage ist glaubhaft, obwohl sie Widersprüche zu den ursprünglichen Angaben im Ermittlungsverfahren enthielt. Diese Widersprüche hat die Zeugin Pl. von sich aus erläutert, sie hat auch nachvollziehbar erklärt, wieso ihre Erinnerung zurückgekehrt ist. Dass eine Sekretärin das Einfügen von Satzteilen in ein nicht von ihr gefertigtes Protokoll vergisst, ist keineswegs unglaubhaft, da sowohl Diktat als auch das Schreiben des Diktierten zu ihren Standardaufgaben gehört. Zudem hatte sie bereits im Ermittlungsverfahren ihre Aussage korrigiert und nicht erst in der Hauptverhandlung. Ihre Angaben zu den anwesenden Präsidiumsmitgliedern und zum Zeitpunkt ihres Herbeirufens lassen sich darüber hinaus in das übrige Beweisergebnis zur Präsidiumssitzung am 04.02.2000 einfügen. Dass sie keine weiteren Bekundungen zum Inhalt der Präsidiumssitzung oder ihrer Tätigkeit danach machen konnte, ist gleichfalls wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs und der Alltäglichkeit der Vorgänge zu erklären und mindert nicht die Überzeugungskraft des von ihr Bekundeten.

Die Feststellung, dass den Angeklagten Z. und Dr. A. der Wunsch des Angeklagten Prof. Dr. F. zur Einbeziehung in den Prämienfonds reichte und es nicht auf dessen Verdienste während seiner ehemaligen Vorstandsvorsitzendentätigkeit ankam, findet ihre Basis zunächst in den Einlassungen der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A.. Der Einlassungen des Ersten kann zu einem Grund der Anerkennungsprämie nichts entnommen werden; der Zweite erwähnte lediglich den Wunsch der Beteiligung. Nur der Angeklagte Dr. A. erklärte, er habe keine Bedenken gehabt, weil in der Zeit des Vorstandsvorsitzes des Angeklagten Prof. Dr. F. die Basis für den Erfolg der Telekommunikationssparte der Mannesmann AG gelegt worden sei. Insoweit sprach er ausschließlich für sich. Dieser Einlassung folgt die Kammer nicht.

Hiergegen spricht - auch unter Berücksichtigung der notwendigen Trennung zwischen einem Beschluss selbst und einem Beschlussprotokoll - zunächst der Text des Beschlussprotokolls des Präsidiums vom 04.02.2000, welcher sich aus der Urkunde selbst ergab. Auslegungsbedarf besteht mit Blick auf die darin genannte Begünstigung des Angeklagten Prof. Dr. F. nicht. Dieses Beschlussprotokoll, in welchem keine Bezugnahme auf Vorstandsvorsitzendenzeit des Angeklagten Prof. Dr. F. enthalten war und welches von dem Angeklagten Dr. A. für sich und im Einverständnis des Angeklagten Z. für diesen gezeichnet war, trägt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenden Angaben in sich. Diese Vermutung wurde nicht erschüttert. Gerade bei dem von dem Angeklagten Dr. A. vorgetragenen vermeintlichen Grund der Anerkennungsprämie war eine entsprechende Bezugnahme naheliegend und ohne weiteres möglich. Das Beschlussprotokoll nannte ausdrücklich Mitarbeiter des Telekommunikationsteams und stellte auf deren hohen Beitrag zum wertmäßigen Erfolg der Aktionäre ab. Wegen eben dieses - auch auf ihn rückführbaren Erfolges - sollte der Angeklagte Prof. Dr. F. angeblich an dem Prämienfonds partizipieren. Trotz dieses "gemeinsamen Nenners" aller Begünstigten verzichteten die Angeklagten darauf, dies auszudrücken; statt dessen eröffneten sie eine zusätzliche Kategorie, indem sie die aktuelle organschaftliche Stellung des Angeklagten Prof. Dr. F. aufnahmen und sich darauf beschränkten, ihn als Aufsichtsratsvorsitzenden zu bezeichnen.

Die Angeklagten Z. und Dr. A. waren zudem bis zu dem Vorschlag des Angeklagten Prof. Dr. F. selbst nicht auf die Idee gekommen, ihm eine Prämie zu gewähren. Seine Tätigkeiten als Vorstandsvorsitzender in den Jahren 1994 bis 1999 und die Entwicklung der Mannesmann AG in dieser Zeit waren aber bereits bekannt. Der Angeklagte Z., seit 1991 im Aufsichtsrat, hatte die gesamte Vorstandsvorsitzendenzeit des Angeklagten Prof. Dr. F. begleitet und auch an der Ausgestaltung dessen Dienstvertrages im November 1998 mitgewirkt. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Rahmen der dortigen Verhandlungen eine Anerkennungsprämie thematisiert worden war. Gleiches galt für den Zeitpunkt des Ausscheidens des Angeklagten Prof. Dr. F. aus dem Vorstand am 28.05.1999. Ab da war auch der Angeklagte Dr. A. Mitglied des Präsidiums. Dies wäre - bei Zugrundelegen der Auffassung des Angeklagten Dr. A. - der Zeitpunkt gewesen, um eine gesonderte Vergütung für bereits Geleistetes in Betracht zuziehen. Da stand fest, welche Tätigkeiten der Angeklagte Prof. Dr. F. erbracht, was er erreicht hatte und dass er in Zukunft nicht mehr die Gelegenheit erhalten wird, den Weg der Mannesmann AG geschäftsleitend mitzugestalten. Anzeichen, weshalb zu dieser Zeit die Tätigkeiten des Angeklagten Prof. Dr. F. und verbunden damit die Erfolge nicht abschließend hätten beurteilt werden können, gibt es nicht. Alle Tatsachen, alle Erfolge und die Wertsteigerung der Mannesmann AG waren sichtbar. Die Arbeit des Angeklagten Prof. Dr. F. wurde nicht mehr oder weniger wert dadurch, dass Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der Mannesmann AG diese von einem anderen Unternehmen übernommen wurde. Die erwähnte "Dankbarkeit" dem Angeklagten Prof. Dr. F. gegenüber hätte man, so man denn wollte, bereits zu dessen Ausscheiden aus dem Vorstand walten lassen können und müssen.

Darüber hinaus spricht gegen die vermeintlich die Prämie veranlassenden Verdienste innerhalb der Vorstandsvorsitzendentätigkeit mit Blick auf die Telekommunikationssparte, dass eine Prämie für den Zeugen Da., der bis 1994 Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG gewesen war und unter dessen Leitung die Telekommunikationssparte bei der Mannesmann AG begründet wurde, nicht ins Auge gefasst wurde. Der Zeuge Da. hatte aber ebenso wie der Angeklagte Prof. Dr. F. die Basis für die Entwicklung der Mannesmann AG auf diesem Sektor gelegt. Auch die Rückfrage bei dem Zeugen Fo., ob er mit einer Einbeziehung einverstanden sei, belegte, dass es auf diese Verdienste nicht ankam. Der Zeuge Fo. hatte den Prämienfonds anlässlich der Übernahme lediglich vorgeschlagen; weder er noch Hutchison Whampoa stellten hierfür Geld zur Verfügung. Zu den Verdiensten des Angeklagten Prof. Dr. F. in der Telekommunikationssparte in einer ca. neun Monate bis fünf Jahre zurückliegenden Zeit konnte er aus eigener Anschauung nichts Qualifiziertes beitragen. Die Entstehungsgeschichte des Vorschlages des Angeklagten Prof. Dr. F. belegt, dass die Übernahme der ausschlaggebende Zeitfaktor war, ohne die Übernahme - an der der Angeklagte Prof. Dr. F. aber gerade nicht geschäftsleitend tätig gewesen war - wäre die Idee der Anerkennungsprämie nicht aufgekommen.

Des weiteren führen die nach Erkennen der Unwirksamkeit des Präsidiumsbeschlusses erörterten Vorgehensweisen zur Anerkennungsprämie zu der Überzeugung der Kammer. Der Angeklagte Dr. E. entschied am 18.02.2000 bis zum Ausscheiden des Angeklagten Prof. Dr. F. zu warten. Eine Option sollte dann eine direkte Zahlung von Vodafone - und nicht der Mannesmann AG - sein. Am 25.02.2000 erfolgte die Bezeichnung der Anerkennungsprämie als Zuwendung an ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied. Es wurde geprüft, ob der Vorstand der Mannesmann AG die Zahlung veranlassen konnte. Am 29.02.2000 wurde die Möglichkeit eines Beratervertrages als Grundlage für die Zuwendung eines entsprechenden Geldbetrages besprochen sowie verworfen und die nachträgliche Anerkennung der Vorstandsvorsitzenden- und Finanzvorstandstätigkeit erwähnt. In dem Gespräch am 07.03.2000 wurde nach übereinstimmenden Ausscheiden einer Tätigkeit während des Abwehrkampfes die maßgeblich von dem Angeklagten Prof. Dr. F. betriebene Portfolio-Politik und sein Beitrag zum Unternehmenserfolg genannt. Diese angedachten verschiedenen Wege, auf denen es zu einer Geldzahlung der beschlossenen Summe kommen sollte, wären überflüssig gewesen, wenn die Angeklagten Z. und Dr. A. bereits am 04.02.2000 die Verdienste des Angeklagten Prof. Dr. F. während seiner Vorstandsvorsitzendenzeit als Grund für die Anerkennungsprämie angesehen hätten. Dann wäre auch für die weiteren mit der Prämie befassten Personen klar gewesen, weshalb sie zugewendet wurde. Eine Begründung hätte nicht erst noch gesucht und geliefert werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagten Z. und Dr. A. nichts von diesen Bemühungen wussten, diese - wenn man sie gefragt hätte - mithin ihren (vermeintlich) Grund hätten nennen können. Die Prämie wurde nicht nur ungenügend kommuniziert. Der Angeklagte Dr. E. und der Angeklagte Prof. Dr. F. standen auch wegen dieser Prämie miteinander in Kontakt. Es gab somit ausreichend und arbeitserleichternde Gelegenheit, für die "richtige" Kommunikation tatsächlicher Gründe zu sorgen.

Nicht weiterführend ist in diesem Zusammenhang die Einlassung des Angeklagten Dr. A., der Fehler, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht hätte mitstimmen dürfen, sei ihm nicht bewusst gewesen, da nach seiner schweizer und angelsächsischen Erfahrung der Verwaltungsrat bzw. der Board of Directors selbst über die Höhe der Vergütung ihrer Mitglieder bestimme. Auch das deutsche Aktienrecht treffe nach seiner Information keine ausdrückliche Regelung hierzu. Aus dieser mehrmalig bis zum 08.04.2004 vorgebrachten Erfahrung kann nicht sicher geschlossen werden, dass der Angeklagte Dr. A. am 04.02.2000 davon ausging, eine Vergütung des Angeklagten Prof. Dr. F. für dessen Tätigkeiten als Aufsichtsratsmitglied beschlossen zu haben. Zwar hatte dies zunächst den Anschein, da ein Hinweis auf diese Erfahrung keinen Sinn ergab, wenn nach Auffassung des Angeklagten Dr. A. eine Vergütung für ein - ehemaliges - Vorstandsmitglied im Raum stand. Eine Bezugnahme auf Kompetenzen für Vergütungsentscheidungen für aktive Verwaltungsrat- oder Board of Director-Mitglieder wäre dafür nicht notwendig gewesen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte Dr. A. dann aber eingelassen, er wolle klarstellen, dass er sich damit nur auf die in der Schweiz oder dem angelsächsischen Rechtsbereich vorhandenen einstufigen Leitungssysteme von Aktiengesellschaften bezogen habe. Selbstverständlich sei für ihn damals wie heute, dass die Vergütung eines Mitgliedes eines deutschen Aufsichtsrats für dessen Tätigkeit als Aufsichtsrat durch die Satzung oder die Hauptversammlung festgelegt werde. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes kann diese Einlassung des Angeklagten Dr. A. nicht außer Acht bleiben; auch wenn mit ihr der genannte Hinweis - nach wie vor - unverständlich bleibt. Zweifelsohne ging es nicht um eine Aktiengesellschaft nach schweizer oder angelsächsischem Recht, sondern um eine deutsche Aktiengesellschaft. Über welche Erfahrungen der Angeklagte Dr. A. zu den Erstgenannten verfügte, ist unerheblich, wenn er sich wie vorgetragen auch der maßgeblichen deutschen Rechtslage bewusst war. Die spätere Einlassung des Angeklagten Dr. A. trägt demzufolge nicht zur Erhellung bei. Dies lässt aber nur Zweifel daran aufkommen, ob es sich tatsächlich lediglich um eine klarstellende oder um eine widersprüchliche Angabe handelte, wobei insbesondere die unterschiedliche Auffassung zum deutschen Recht für Letzteres spricht. Aber selbst wenn deshalb von einem Widerspruch ausgegangen werden müsste, würde dies bloß bedeuten, dass eine der beiden Einlassungen insoweit unzutreffend gewesen wäre; nicht gesagt wäre hingegen welche. Ein solcher Widerspruch wäre auch nicht mit der (erforderlichen) Feststellung gleichzusetzen, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. tatsächlich für seine Aufsichtsratstätigkeit mit der Prämie entlohnt werden sollte. Dies ergibt sich schließlich nicht aus einer Gesamtbetrachtung mit den übrigen Anzeichen, denn auf Grund derer konnte lediglich festgestellt werden, dass es den Angeklagten Z. und Dr. A. nicht auf die zurückliegenden Vorstandsvorsitzendentätigkeiten ankam, sondern der Wunsch des Angeklagten Prof. Dr. F. maßgeblich war.

c) Feststellungen zum Bekanntwerden der Prämie bei der Mannesmann AG [II. 4) c)]

Die festgestellten Tatsachen zum Bekanntwerden der Prämie bei der Mannesmann AG gründen auf den Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A. sowie den Aussagen der Zeugin So. und des Zeugen Nu.. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit insoweit kann auf die Ausführung unter IV. 2) b) Bezug genommen werden.

Die Einlassung des Angeklagten Dr. E., er habe nicht gewusst, dass das Präsidium am 04.02.2000 eine Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. beschließen würde, ist nicht zu widerlegen. Zunächst wird sie von der Einlassung des Angeklagten Dr. A. gestützt, der die Entwicklung der Beschlussfassung zu dieser Prämie schilderte und der das Fehlen einer entsprechenden Passage in dem vorbereiteten Beschlussprotokoll ausdrücklich erwähnte. Tatsächliche Anhaltspunkte, die diesem Teil der Einlassung entgegen standen, ergeben sich nicht. Vielmehr werden beide Einlassungen von dem vorbereiteten Beschlussprotokoll, dem Entwurf des Angeklagten Dr. E. "Mannesmann Aufsichtsrat, Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten, Protokoll der Sitzung am 04.02.2000", und den Aussagen der Zeuginnen Ra. und Pl. bestätigt. In diesem Entwurf, der von der Zeugin Ra. geschrieben worden war, war sie nicht enthalten. Die Zeugin Pl. fügte sie später nach Diktat durch den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. ein. Schließlich untermauert der Umstand, dass die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. vor der Beschlussfassung den Zeuge Fo. kontaktierten, dass der Angeklagte Dr. E. hiervon nichts wusste. Er hatte mit dem Zeugen Fo. die übrigen Anerkennungsprämien besprochen bzw. die Anerkennungsprämie für die anderen Vorstandsmitglieder selbst vorgeschlagen. Wenn eine Einbeziehung des Angeklagten Prof. Dr. F. von dem Angeklagten Dr. E. angedacht gewesen wäre, hätte es nahegelegen, auch diese mit dem Zeugen Fo. zu besprechen.

d) Feststellungen zu den Bedenken der RGTC und zum externen Rechtsrat [II. 4) d)]

Die festgestellten Tatsachen zu dem Telefonat des Angeklagten Dr. D. mit dem Zeugen Nu. und dem Gespräch des Zeugen Ma. mit dem Angeklagten Prof. Dr. F. sind auf der Basis der Aussagen der beiden Zeugen getroffen worden. Diese haben das Geschehen so wie festgestellt bekundet. Die Zeugen sind glaubwürdig, ihre Aussagen glaubhaft. Sie bekundeten ruhig und sachlich, überschießende Tendenzen zu Gunsten oder zu Lasten eines Angeklagten können nicht entdeckt werden. Ihre Angaben sind nachvollziehbar und ohne Widersprüche. Dies gilt auch für den Zeugen Ma., der auf Vorhalt bestätigt hat, im Ermittlungsverfahren die nun von ihm sinngemäß mitgeteilte Antwort des Angeklagten Prof. Dr. F. nicht ausgesagt zu haben, sondern nur eine Thematisierung der unwirksamen Beschlüsse und der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. erwähnt zu haben. Er hatte zwar keine Erklärung dafür, warum er dies damals nicht so gesagt habe, aber er schilderte nachvollziehbar und verständlich, dass er sich tatsächlich daran erinnerte. Ferner kann die Aussage in der Hauptverhandlung durchaus in seine vorherige eingebettet werden. Sie spezifiziert sie. Die von ihm bekundete Reaktion des Angeklagten Prof. Dr. F. im Sinne "das werde geklärt" entspricht auch dem übrigen Beweisergebnis zur im Hause der Mannesmann AG besprochenen Handhabung. Es sollte eine neue Entscheidung geben, wenn der Angeklagten Prof. Dr. F. ausgeschieden war. Ein Grund, weshalb der Zeuge Ma. diese sinngemäße Äußerung, die dann zufällig passte, erfunden haben sollte, ist nicht zu erkennen.

Die Feststellungen zu den Telefonaten des Angeklagten Dr. D. mit dem Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. hat die Kammer mit Hilfe des Vermerks des Angeklagten Dr. D. "Appreciation Award" vom 18.02.2000 getroffen. In diesem sind die Inhalte der Telefonate so geschildert wie festgestellt.

Nicht geklärt werden kann, an welchem Tag die festgestellten Telefonate und das Gespräch des Angeklagten Prof. Dr. F. mit dem Zeugen Ma. stattfanden. Die genauen Daten haben weder der Zeuge Nu. noch der Zeuge Ma. erinnert, welcher jedoch angegeben hat, seine damalige Angabe im Ermittlungsverfahren, der 16.02.2000, habe seinem damaligen durch eine Terminskalendereintragung belegten Erinnerungsstand entsprochen. Der Gesprächsvermerk des Angeklagten Dr. D. trug hingegen das Datum vom 18.02.2000. In dem Vermerk ist von einem bereits erfolgten Gespräch zwischen dem Angeklagten Prof. Dr. F. und dem Zeugen Ma. nicht die Rede, vielmehr wurde ein solches als Vorschlag des Zeugen Nu. notiert. Dieser wäre überflüssig gewesen, wenn schon am 16.02.2000 über die Thematik gesprochen worden wäre. Sicher hätte auch der Angeklagte Prof. Dr. F. dem Angeklagten Dr. D. dies gegenüber erwähnt. Eine entsprechende Notiz in dem Vermerk des Angeklagten Dr. D. befand sich dazu jedoch nicht.

Die Feststellungen zu dem Gespräch des Angeklagten Dr. E. mit dem Angeklagten Dr. D. am 25.02.2000 folgen aus dem Gesprächsvermerk des Angeklagten Dr. D. mit diesem Tage, in welchem dieser das Geschehen wie festgestellt fixierte.

Der Inhalt des Gesprächs am 29.02.2000 hinsichtlich der Anerkennungsprämie des Angeklagten Prof. Dr. F. entstammt den Aussagen der Zeugen Prof. Dr. Koe., My. und N.. Diese haben das Geschehen so bekundet, wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Zeugen sind glaubwürdig; ihre Aussagen glaubhaft. Sie sind jeweils in sich schlüssig, nachvollziehbar und verständlich. Erinnerungsdefizite wurden überzeugend und von selbst offengelegt. Insbesondere angesichts des Zeitablaufs sind solche eingängig. Wer welchen Redebeitrag leistete, konnte nicht festgestellt werden. Hieran hat sich keiner der Befragten zu erinnern vermocht. Die Aussagen stehen in Einklang mit den handschriftlichen Notizen des Angeklagten Dr. D. vom 29.02.2000.

Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten Dr. E. sind die Tatsachen zum Inhalt des Gespräches am 07.03.2000 festgestellt worden. Die Einlassung werden erhärtet und ergänzt durch die Aussagen der Zeugen Prof. Dr. Koe., My., N., Nu. und Dr. T., die so wie festgestellt ausgesagt gesagt haben. Die jeweiligen Aussagen sind klar, ruhig, sachlich und detailliert gewesen. Mit Blick auf die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. stimmen sie überein, überschießende Tendenzen eines Zeugen sind nicht entdeckt worden. Wer welchen Redebeitrag leistete, ist nicht festzustellen. Keiner hat hierzu noch Angaben machen können. Sowohl die Einlassung als auch die Zeugenaussagen korrespondieren zudem mit den handschriftlichen Gesprächsnotizen der Zeugen My. und Prof. Dr. Koe. wie auch dem Vermerk des Dr. Em. vom 21.02.2000.

Die Feststellungen zur Verlässlichkeit, Unvoreingenommenheit und der Sachkunde der an dem Gespräch beteiligten Juristen, den Zeugen Prof. Dr. Koe., My., N. und Dr. T. beruhen auf deren fachlicher Qualifikation und beruflichen Hintergründen. Umstände, die ein Partei- oder Gefälligkeitsgutachten bzw. einen nicht objektiven Rechtsrat einer dieser Zeugen belegen hätten können, sind nicht vorhanden. Dies gilt insbesondere für den Zeugen Prof. Dr. Koe.. Die bereits unter IV. 2) e) erwähnten Eindrücke der Zeugen Nu. und Dr. T. sind nicht mit Tatsachen zu beweisen und bezogen sich überdies auf den Angeklagten Dr. E., nicht jedoch auf den Angeklagten Prof. Dr. F. oder die Angeklagten Z. und Dr. A.. Allein das Anstellungsverhältnis der Zeugen My. und N. bei der Mannesmann AG begründet nicht die Annahme, dass diese beiden die genannten Kriterien nicht erfüllten. Hierzu hätte es weitergehender, dies belegender Anzeichen bedurft. Im übrigen wäre hierbei zu berücksichtigen, dass die Angeklagten Z. und Dr. A. nicht mit dem Arbeitgeber dieser beiden Juristen gleichzusetzen sind.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Angeklagten Z. und Dr. A. über die Gespräche am 29.02.2000 oder 07.03.2000 selbst oder über ihren Inhalt in Kenntnis gesetzt wurden. Dies ist von keinem bekundet worden und ist keiner Urkunde zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Gespräch des Angeklagten Prof. Dr. F. mit den Zeugen Ma. und Dr. T. am 24.03.2000 gehen auf die Aussagen der Zeugen zurück, die den Inhalt wie niedergeschrieben glaubhaft bekundet haben. Ihre Aussagen sind widerspruchsfrei, sachlich und nachvollziehbar.

Dass der Angeklagte Prof. Dr. F. am 27.03.2000 in dem Beschlussprotokoll vom 04.02.2000 die Streichung der Passagen, die seine Anerkennungsprämie betrafen, vornahm, stammt aus der Einlassung des Angeklagten Dr. A. und der Aussage des Zeugen My., gestützt durch die handschriftlichen Randbemerkungen des Angeklagten Prof. Dr. F., die das genannte Datum tragen. An der Aussage des Zeugen My. gibt es auch insoweit keine Zweifel. Sie ist nachvollziehbar, frei von überschießenden Tendenzen und wurde ruhig vorgetragen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. die Streichung an diesem Tag vornahm, weil das Präsidium an diesem Tag Beschlüsse zur Abfindung der Alternativpensionsansprüche und zum TOPP 200-Bonus fasste, er mithin sozusagen einen Ausgleich für den durch die Streichung "erlittenen Verlust" erhielt. Aus keiner der Einlassungen oder einer Zeugenaussage ergeben sich hierfür Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, ob die Streichung zeitlich vor oder nach der Fassung der genannten Beschlüsse vorgenommen wurde, so dass nicht gesagt werden kann, dem Angeklagte Prof. Dr. F. war, als er die Passagen strich, der vermeintliche Ausgleich schon sicher. Darüber hinaus wusste der Angeklagte Prof. Dr. F. bereits seit Mitte Februar, dass der Beschluss des Präsidiums vom 04.02.2000 keine Grundlage für eine Auszahlung der Prämie darstellten. Diesbezüglich hatte er geäußert, wenn irgendein Probleme bliebe, wolle er lieber von dem Betrag Abstand nehmen. Dass er zu dieser Zeit schon den vermeintlichen Ausgleich erwartete, ist mangels dahingehenden Beweises nicht zu erkennen. Außerdem war seit Mitte Februar zugleich klar, dass bis zum Ausscheiden des Angeklagten Prof. Dr. F. aus dem Aufsichtsrat zugewartet werden sollte, um dann erneut einen Beschluss herbeizuführen. Auch wenn der Angeklagte Prof. Dr. F. angesichts seines insbesondere zu dem Zeugen G. angespannten Verhältnisses nicht sicher sein konnte, ob dieser eine derartige Prämie für ihn befürwortet, blieb dies eine Option. Er hatte am 27.03.2000 folglich nach wie vor die Chance, die gewünschte Anerkennungsprämie zu erhalten.

e) Feststellungen zur Sitzung des Bilanzausschusses am 17.04.2000 [II. 4) e) aa)]

Die Feststellungen zum Ablauf und Inhalt der Bilanzausschusssitzung am 17.04.2000 sind auf die Einlassung des Angeklagten Dr. A. zurückzuführen sowie auf die diese bestätigenden Aussagen der Zeugen Dr. Koe., Ma., Nu., Sy. und Wf.. Die Zeugen erstellten aufgrund ihrer sachlich gehaltenen Aussagen ein Gesamtbild des Geschehens, welches den Feststellungen entspricht. Die Aussagen sind jeweils verständlich, präzise und anschaulich. Sie fügen sich ineinander ein und sind in sich widerspruchsfrei. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen sind keine Zweifel erwachsen. Zudem stimmen die Einlassung und die Zeugenaussagen mit der Niederschrift über die Sitzung des Bilanzausschusses des Aufsichtsrats der Mannesmann AG am 17.04.2000 und den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Wf. hierzu überein.

Die Übersendung des Prüfberichts der RGTC zum Jahres- und Konzernabschluss der Mannesmann AG mit Schreiben vom 12.04.2000 folgt aus eben diesem Schreiben. Den Inhalt der Passage zu den Anerkennungsprämien für den Angeklagten Dr. E. und die übrigen Vorstandsmitglieder in dem schriftlichen Prüfbericht hat die Kammer mit Hilfe des Schreibens des Zeugen My. an den Zeugen Prof. Dr. Koe. vom 13.04.2000, in dem diese zitiert wurde, und dem Entwurf des Schreibens der Zeugen Ma. und Nu. an den Aufsichtsrat der Mannesmann AG "Redepflicht des Abschlussprüfers" vom 06.04.2000 mit der Anlage "III. Besondere Vorgänge nach Abschluss des Geschäftsjahres" festgestellt. Die beiden Urkunden wurden im übrigen den Zeugen vorgehalten, die dies als Inhalt des Prüfberichts glaubhaft wiedererkannten.

Die Einlassung des Angeklagten Dr. A., er habe am 17.04.2000 erstmals von der Kritik der RGTC an den Beschlüssen des Präsidiums zu den Anerkennungsprämien erfahren, ist nicht zu widerlegen, auch wenn an dieser Angabe mit Blick auf die ihm seit dem 21.02.2000 jedenfalls bekannten formalen Bedenken der RGTC zur Notwendigkeit eines Beschlussprotokolls zu den Einzelprämien für die übrigen Vorstandsmitglieder Zweifel aufkommen konnten. Diese Kenntnis steht jedoch letztlich nicht im Widerspruch zu diesem Teil seiner Einlassung. Er trug die erstmalige Kenntnis im Zusammenhang mit den Prüfberichten der RGTC vor, in denen jedoch "nur" inhaltliche Bedenken zu §§ 311, 87 AktG angesprochen wurden. Folglich kann seine Einlassung nicht zu seinen Lasten so verstanden werden, dass sie auch die formalen Nachforderungen der RGTC umfassen sollte. Hinsichtlich der genannten inhaltlichen Bedenken lässt sich anhand der vorhandenen Beweismittel kein früherer Kenntniszeitpunkt feststellen. Ein solcher ergibt sich auch nicht durch die Übersendung des schriftlichen Prüfberichts der RGTC. Zwar datiert das Übersendungsschreiben des Angeklagten Dr. E. vom 12.04.2000; wann der Prüfbericht dem Angeklagten Dr. A. zugegangen ist und ob bzw. wann er ihn gelesen hat, ist damit jedoch nicht festzustellen.

Dass der Angeklagte Dr. A. aufgrund der Ausführungen der RGTC Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. hatte, kann nicht festgestellt werden. Sowohl in der Bilanzausschusssitzung als auch in dem schriftlichen Prüfbericht der RGTC fand keine Auseinandersetzung mit dieser Prämie statt. Zu den von ihr erwähnten Anerkennungsprämien nahm die RGTC in beidem auch keineswegs eine deutlich ablehnende Haltung aus rechtlichen Gründen ein. Sie stellte keinen Verstoß gegen das Aktienrecht fest. Im schriftlichen Prüfbericht sprach sie nur davon, dass dies nicht auszuschließen sei. Im Rahmen der mündlichen Ausführungen erfolgte eine Abschwächung, indem ausdrücklich von einer wertneutralen Betrachtungsweise gesprochen wurde. Angesichts dessen mussten bei dem Angeklagten Dr. A., der im übrigen die Frage, ob eine Veranlassung i.S.d. § 311 AktG im Raum stand, aufgrund eigener Anschauung selbst in einem anderen Sinne als die RGTC beantworten konnte, keine rechtlich begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufkommen. Hinzu tritt, dass Anfang April 2000 von der Nichtaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. mangels hinreichendem Tatverdacht in der Presse zu lesen war. Dies hatte der Angeklagte Dr. A. zur Kenntnis genommen. Auch wenn die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. in einigen Punkten von der staatsanwaltlich überprüften Prämie abwich, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das ablehnende Votum der Staatsanwaltschaft bei dem Angeklagten Dr. A. dazu führte, Anerkennungsprämien der in Rede stehenden Art als dem Grunde nach zulässig anzusehen. Daran ändert der Umstand, dass in der dem Angeklagten Dr. A. bekannten Stellungnahme der Mannesmann AG ein von den unter I. 1) d) bis f) getroffenen Feststellungen abweichendes Datum genannt wurde, nichts. Denn die Stellungnahme stellte den grundsätzlichen Ablauf der Entstehung der Anerkennungsprämien zutreffend dar. Mangels weitergehender feststellbarer Tatsachen, die positiv eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Angeklagten Dr. A. in Bezug auf die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. belegten, kann keine dahingehende Feststellung getroffen werden.

f) Feststellungen zur Sitzung des Aufsichtsrats am 17.04.2000 [II. 4) e) bb)]

Die Feststellungen zur Aufsichtsratssitzung beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Dr. E. und Dr. A., die durch die Aussagen der Zeugen G. und Dr. Koe. sowie die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Mannesmann AG von diesem Tage ergänzt und belegt wurden. Die Zeugen haben das Geschehen so bekundet, wie festgestellt. Ihre Aussagen sind glaubhaft, da sie in sich und zueinander stimmig waren, Details enthielten und nachvollziehbar waren. Sie stehen ebenso in Einklang mit der Urkunde wie die Einlassungen.

g) Feststellungen zur Sitzung des Präsidiums am 17.04.2000 [II. 4) e) cc)]

Den Inhalt des Gespräches zwischen dem Angeklagten Dr. E. und dem Zeugen G. vor der Präsidiumssitzung hat die Kammer auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten Dr. E. festgestellt. Diese Einlassung stimmt mit der Aussage des Zeugen G. überein, welcher das Geschehen so wie es in die Feststellungen Eingang gefunden hat, bekundete. Ein Befürworten oder gar ein Drängen oder Durchsetzenwollen dieser Prämie seitens des Angeklagten Dr. E. kann hiernach nicht festgestellt werden. Der Zeuge G. hat dies ausdrücklich verneint. Die Aussage des Zeugen war neutral, präzise und unvoreingenommen. Tendenzen, den Angeklagten Dr. E. zu be- oder entlasten, können nicht erkannt werden. Auf Nachfragen vermochte der Zeuge, der auch Randgeschehen schilderte, stets Antworten zu geben, die sich nahtlos in das zuvor von ihm Gesagte einfügten. Sein Aussageverhalten war konstant; auf in ähnliche Richtungen zielende Fragen gab er Antworten mit dem gleichen bzw. ähnlichen Sinngehalt, ohne dass diese einstudiert und/oder schematisch wirkten. Seine Aussage ist glaubhaft, er selbst glaubwürdig.

Die Feststellungen zum Inhalt und Ablauf der Präsidiumssitzung und dem gefassten Beschluss zur Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. erbringen die nicht zu widerlegenden Einlassungen der Angeklagten Z., Dr. E. und Dr. A. sowie die Aussage des Zeugen G., welcher auf Befragen das Geschehen so wie festgestellt bekundete. Diese Aussage, deren Glaubhaftigkeit angesichts der obigen Ausführungen außer Frage stand, und die Einlassungen der Angeklagten Z., Dr. E. und Dr. A. stimmen im Kerngeschehen überein bzw. ergänzten einander reibungslos. In der Zusammenschau ergibt sich ein geschlossenes, nachvollziehbares Bild des Geschehens. Der sich aus dem Beschlussprotokoll vom 17.04.2000 ergebende Text, insbesondere die handschriftlichen Zusätze und Streichungen erhärten die Angaben zur Beschlussfassung und zum Ablauf der Sitzung.

Die Feststellung, dass die Angeklagten Z. und Dr. A. auch am 17.04.2000 den Beteiligungswunsch des Angeklagten Prof. Dr. F. als - neben der Zustimmung Vodafones - allein maßgeblich ansahen und nicht dessen Vorstandsvorsitzendentätigkeiten in den Jahren 1994 bis 1999, ergibt sich trotz des Beschlussprotokolltextes aus folgenden Erwägungen: Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Urkunde wurde erschüttert. Zunächst kann auf die diesbezüglichen Erörterungen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Präsidiums vom 04.02.2000 (IV. 4) b)) verwiesen werden. Da sich mit Blick auf diese bis zum 17.04.2000 keine sachliche Veränderung ergeben hatte, beanspruchen sie auch hier Geltung. Darüber hinaus belegt der Ablauf der Präsidiumssitzung dies. Die Angeklagten Z. und Dr. A. nickten, erteilten ihre Zustimmung bzw. bekundeten ihre Enthaltung, bevor sie das vorbereitete Beschlussprotokoll gesehen hatten, in dem - für sie erstmals - als Rechtfertigung für die Prämie die genannte Vorstandsvorsitzendentätigkeit des Angeklagten Prof. Dr. F. aufgeführt wurde. Es kam also nicht darauf an.

Dass diese in der Präsidiumssitzung zuvor nicht thematisiert worden war, folgt zunächst aus den Einlassungen. Zwar hat sich der Angeklagte Z. (überhaupt) nicht erinnert, wie diese Präsidiumssitzung verlaufen war, der Angeklagte Dr. E. hat klar gesagt, dass keine Begründung für die Prämie geliefert wurde. Der Angeklagte Dr. A. hat nur von Ausführungen zur Höhe gesprochen. Eine Darlegung einer inhaltlichen Begründung der Anerkennungsprämie folgt schließlich nicht aus der Aussage des Zeugen G., der angegeben hat, er habe "nicht wirklich" mit den Angeklagten über die 6 Millionen gesprochen, er habe "nur kurz erklärt", warum es zur Verringerung gekommen sei. Es sei nicht "tiefgehend" darüber gesprochen worden, ohne "große Diskussion", ohne "viel Debatten". Es sei "so ein Schnelldurchlauf" gewesen. Die Aussage des Zeugen G. ist glaubhaft. Sie war auch zu diesem Teil ruhig und sachlich gehalten, emotional überschießende Tendenzen zu Gunsten oder zu Lasten eines Angeklagten traten nicht zum Vorschein. Zudem hat er sich nicht in einer für ihn nur vorteilhaften Weise geäußert, da er an der Entscheidung mitgewirkt und deren Art und Weise des Zustandekommens wesentlich bestimmt hatte. Schließlich ist die festgestellte Aussage des Angeklagten L. in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren als Zeuge zu berücksichtigten. Dieser war eine Diskussion oder die Ansprache einer Begründung vor Einsichtnahme in das vorbereitete Protokoll nicht zu entnehmen. Auch wenn in Bezug auf die festgestellte Aussage des Angeklagten L. zu beachten ist, dass damit nur festgestellt wurde, dass der Angeklagte L. in der Vernehmung gegenüber den Vernehmungsbeamten den Hergang der Präsidiumssitzung so schilderte, was jedoch nicht zwangsläufig bedeuten musste, dass der Ablauf auch tatsächlich so gewesen ist, kommt ihr vorliegend im Zusammenspiel mit den Einlassungen und der Aussage des Zeugen G. Überzeugungskraft hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablauf zu. Sie fügt sich nämlich in die übrigen Darstellungen ein.

Dass die Unternehmenserfolge und Wertsteigerungen während der Vorstandsvorsitzendenzeit des Angeklagten Prof. Dr. F. für die Angeklagten Z. und Dr. A. nicht maßgeblich waren, belegt des weiteren die kommentarlose Auswechslung der Prämienhöhe. Aus den Einlassungen und der Aussage des Zeugen G. ergibt sich nur ein Anreißen der geänderten Höhe in der Weise, dass der Zeuge G. hierzu etwas ausführte. Es kann nicht festgestellt werden, dass einer hierzu Nachfragen gestellt hat, obwohl die genannte Summe deutlich niedriger war als der zuvor von ihnen getroffene Beschluss. Dieser Unterschied hätte zu Reaktionen oder Überlegungen führen müssen, wenn tatsächlich ein Bezug zu der Vorstandsvorsitzendenzeit bestanden hätte. Die bemühten Erfolge und Wertsteigerungen hätten in Verhältnis zu der Anerkennungsprämie gesetzt werden müssen. Warum bei "gleicher Leistung" und "gleichen Ergebnissen" zunächst eine belohnende Prämie in Höhe von 3 Mio. GBP, ca. zwei Monate später aber nur noch 6 Mio. DM zugesprochen werden, ist nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf ein Ausscheiden des Angeklagten Prof. Dr. F. aus dem Unternehmen an sich führt hier nicht weiter, denn darauf kam es nach der vermeintlichen Begründung nicht an, er sollte hiernach gerade nicht für eine Zugehörigkeit zur Mannesmann AG oder seine Tätigkeiten als Aufsichtsrat entlohnt werden, sondern angeblich für die auf ihn in den Jahren 1994 bis 1999 zurückführenden Erfolge. Auf diese hatte aber das (vollständige) Ausscheiden des Angeklagte Prof. Dr. F. aus der Mannesmann AG keinen Einfluss.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht über Sachkompetenz im Telekommunikationsbereich verfügte, der jedoch maßgeblich zum Erfolg und der Wertsteigerung der Mannesmann AG beigetragen hatte.

Die Feststellung, dass dem Angeklagten Dr. A. im Zeitpunkt der Beschlussfassung die damaligen Tätigkeiten des Angeklagten Prof. Dr. F. als Vorstandsvorsitzender unbekannt waren und nicht weiter von ihm ermittelt wurden, ergibt sich zwar nicht allein aus dem Umstand, dass der vermeintliche Grund nicht kommuniziert wurde - hier gilt nichts anderes als unter IV. 3) d) dargelegt -, oder aus dem Aufsichtsratsmandat als Nebenamt sowie den beruflichen Hintergründen des Angeklagten; insoweit wird auf die Ausführungen unter IV. 2) a) cc) Bezug genommen. Es war jedoch die Besonderheit gegeben, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. seit ca. elf Monaten nicht mehr aktiv geschäftsleitend tätig war, seine Erfolge und Leistungen während seiner Vorstandsvorsitzendentätigkeit waren seitdem nicht mehr - anders als bei dem Angeklagten Dr. E. oder den übrigen aktuellen Vorstandsmitgliedern - ohne weiteres zu sehen. Er verfügte nicht über Sachkompetenz im Telekommunikationsbereich; schon während seiner Vorstandsvorsitzendentätigkeit hatte unter anderem der Angeklagte Dr. E. in diesem Feld die Schwerpunkte gesetzt. Nach seinem Wechsel in den Aufsichtsrat hatte zudem der Angeklagte Dr. E. die Leitung übernommen und somit Gelegenheit gehabt, diesen erfolgreichen Zweig der Mannesmann AG weiter voran zu treiben. An den Leistungen und Erfolgen im Übernahmekampf war der Angeklagte Prof. Dr. F. nicht beteiligt. Angesichts dessen bedurfte es zur Beurteilung der - wenn die Einlassung des Angeklagten insoweit zugrunde gelegt wird - entscheidenden Frage, ob die dem Angeklagten Prof. Dr. F. für seine Vorstandsvorsitzendentätigkeit damals gewährte Vergütung im Nachhinein als zu niedrig anzusehen war, auch der Kenntnis dessen damaliger Dienstverträge bzw. der darin vereinbarten Vergütung. Dass der Angeklagte Dr. A. über diese Kenntnis verfügte, konnte nicht festgestellt werden; auch wenn es in seiner Einlassung, die sich allerdings zu diesem Thema nicht explizit mit dem Angeklagten Prof. Dr. F. befasste, hieß, er habe stets alle Entscheidungsgrundlagen gekannt. Der Angeklagte Dr. A. war zur gleichen Zeit wie der Angeklagte Prof. Dr. F. in den Aufsichtsrat gekommen, folglich kannte er dessen davor liegende Dienstverträge als Vorstandsvorsitzender nicht. Er wirkte an diesen zu keinem Zeitpunkt mit, sie wurden vor der Beschlussfassung auch nicht mehr erörtert. Der Angeklagte Dr. A. vermochte sich deshalb ohne weitere Rückfragen kein Bild davon zu machen, ob die dem Angeklagten Prof. Dr. F. damals gezahlte Vergütung dessen mit zu Erfolgen führenden Tätigkeiten bereits abgedeckt hatten oder nicht.

Anders stellt sich dies mit Blick auf den Angeklagten Z. dar. Zwar hat dieser in seiner Einlassung hierzu geschwiegen. Gleichwohl kann nicht außer Acht gelassen werden, dass er seit 1991 Mitglied des Aufsichtsrats war. Er hatte die gesamte aktive Zeit des Angeklagten Prof. Dr. F. als Vorstandsvorsitzender erlebt und an dessen Dienstverträgen mitgewirkt.

h) Feststellungen zur Kenntnis und zum subjektiven Tatbestand der Angeklagten Z. und Dr. A. am 17.04.2000

Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten Z. und Dr. A. ergeben sich aus dem gesamten objektiven Geschehen. Ihr Kenntnisstand zu den tatsächlichen Umständen im Zeitpunkt der Beschlussfassung folgt aus der Gesamtschau mit den übrigen bereits festgestellten Tatsachen zur eigenen Position in der Mannesmann AG, der jeweiligen Teilnahme an den Präsidiums- sowie Aufsichtsratssitzungen, der Lage der Mannesmann AG, den Stellungen und Funktionen des Angeklagten Prof. Dr. F. und dem von ihnen selbst am 04.02.2000 gefassten Beschluss. Aufgrund ihrer objektiv festgestellten Handlungen am 17.04.2000 ist der Schluss zu ziehen, dass sie wussten und wollten, was sie taten.

i) Feststellungen zur Unrechtseinsicht der Angeklagten Z. und Dr. A. am 17.04.2000

Die festgestellte Annahme beider Angeklagten, ihr Handeln sei erlaubt, folgt aus ihren insoweit nicht zu widerlegenden Einlassungen. Tatsachen, die belegen konnten, dass sie diesen entgegen wussten, dass die Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. nicht rechtmäßig war, oder dass ihnen Zweifel daran gekommen waren, können nicht festgestellt werden. Für den Angeklagten Dr. A. kann zunächst Bezug genommen werden auf die Ausführungen unter IV. 4) f); eine entsprechende Kenntnis ist für ihn bis zur Bilanzausschusssitzung am 17.04.2004 nicht feststellbar. Ähnliches gilt für den Angeklagten Z., der an dieser Bilanzausschusssitzung nicht teilgenommen hatte, jedoch ebenso als dessen Mitglied den schriftlichen Prüfbericht der RGTC zum Jahres- und Konzernabschluss der Mannesmann AG zugesandt bekommen hatte. Wann der Angeklagte Z. diesen Bericht erhielt, lässt sich hingegen nicht feststellen, ebenso wenig, ob er ihn vor der Präsidiumssitzung zur Kenntnis nahm. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, bleibt zu vergegenwärtigen, dass in diesem die Prämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. nicht erwähnt war. Die schriftlichen Hinweise der RGTC zu den Anerkennungsprämien für den Angeklagten Dr. E. und die übrigen Vorstandsmitglieder genügen wie dargelegt nicht, um eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit positiv feststellen zu können. Im Übrigen ist zu Gunsten des Angeklagten Z. davon auszugehen, dass auch er die Pressemeldungen der Staatsanwaltschaft zur Nichtaufnahme der Ermittlungen wahrnahm.

Die Präsidiumssitzung am 17.04.2000 änderte den Kenntnisstand insoweit letztlich nicht. In dieser wurden rechtliche Probleme nicht angesprochen. Die rechtlichen Bedenken mit Blick auf die Selbstbegünstigung des Angeklagten Prof. Dr. F., um die jedenfalls der Angeklagte Dr. A. wusste, waren angesichts der neuen Zusammensetzung des Präsidiums und des Ausscheidens des Angeklagten Prof. Dr. F. erledigt und konnten zu Recht als nicht mehr gegeben angesehen werden. Die sinngemäße Äußerung des Angeklagten L. "da mache ich nicht mit" war nicht geeignet, demjenigen, der an der Rechtmäßigkeit seines Handeln nicht zweifelt, das Wissen zu vermitteln, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist bzw. rechtliche Bedenken bei diesem zu wecken. Der Angeklagte L. verfügte nicht über juristische Fachkenntnisse; es lässt sich auch nicht feststellen, dass er seine ablehnende Haltung mit rechtlichen Einwänden begründete. Die festgestellte Äußerung war damit nicht identisch, sie konnte zwanglos auch Bedenken Ausdruck verleihen, die aus anderen Überlegungen resultierten. Des weiteren ist nicht festzustellen, dass diese Äußerung zum Anlass genommen worden wäre, hierüber - in welcher Form auch immer - zu diskutieren oder nachzudenken.

Die Feststellung, dass die Angeklagten Z. und Dr. A. ihre - nach Auffassung der Kammer - falsche Rechtsauffassung durch Einholen eines Rechtsrates nicht hätten beseitigen können, basiert auf den Feststellungen zu dem von dem Angeklagten Dr. E. eingeholten Rechtsrat am 07.03.2000. Insoweit kann auf die Ausführungen unter IV. 4) d) Bezug genommen werden. Hätten die Angeklagten Z. und Dr. A. diese Personen befragt, hätten sie unisono die Auskunft erhalten, dass die Anerkennungsprämie an den Angeklagten Prof. Dr. F. rechtlich möglich ist. Es war mithin keineswegs so, dass die Angeklagten Z. und Dr. A. erfahren hätten, dass es auch eine (beachtliche) Rechtsauffassung gebe, die die Zulässigkeit anders beurteile und sie sich lediglich für die ihnen "günstigere" Alternative entschieden hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten bei gebotener Anspannung von Vorstand und Gewissen gleichwohl hätten erkennen können, dass eine derartige Auskunft falsch war, können nicht gefunden werden.

Am 17.04.2000 stand die Vereinbarkeit von Anerkennungsprämien mit § 87 Abs. 1 S. 1 AktG nicht im Blickpunkt. Auch wenn diese Norm seit längerem in Kraft war, fokussierte die aktienrechtliche Literatur ihr Interesse nicht auf die Auslegung der Maximen des § 87 Abs. 1 AktG. Die (breite) Kommentarliteratur beschränkte sich zumeist auf einzelne möglicherweise zu berücksichtigende Faktoren zur Bemessung der Vergütungshöhe und auf die Angabe eines (weiten) Handlungsspielraumes des Aufsichtsrates. Eine tiefergehende allgemeine oder herrschende Meinung zur Auslegung der Kriterien "Aufgaben" und "Lage" sowie zum Zeitpunkt der Berücksichtigung dieser Kriterien war nicht ausgebildet. Eine Auseinandersetzung zur rechtlichen Zulässigkeit von Anerkennungsprämien überhaupt oder - und dies war hier entscheidend - einer Anerkennungsprämie an einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden hatte nicht stattgefunden. Sie wurde nicht als Problem thematisiert. Eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser hier in Rede stehenden Frage war gleichfalls nicht vorhanden.

j) Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten Dr. E. und Dr. D.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte Dr. E. die Angeklagten Z. und Dr. A. als erkennbar zu einer Straftat geneigt ansah und diese hierbei mit seinen Handlungen unterstützten wollte. Vor der Sitzung des Präsidiums am 17.04.2000 wusste er nicht, wie das Präsidium entscheiden würde. Seine Einlassung ist nicht zu widerlegen. Zum Inhalt des Vorgespräches mit dem Zeugen G. wurde sie vielmehr wie ausgeführt von dem Zeugen G. bestätigt und gestützt. Dem Angeklagten Dr. E. war zwar der ursprüngliche Beschluss des Präsidiums bekannt, dieses war nun jedoch anders zusammengesetzt. Die ablehnende Haltung des Angeklagten L. zu Anerkennungsprämien war ihm jedenfalls infolge der Sitzung des Präsidiums vom 17.02.2000 bewusst. Es gibt kein Beweismittel, das einen zwischenzeitlichen Kontakt oder eine Rücksprache des Angeklagten Dr. E. mit den Angeklagten Z., L. und Dr. A. zu dieser Frage nachweist. Darüber hinaus ist auch keine Solidarisierung des Angeklagten Dr. E. mit den Angeklagten Z. und Dr. A. festzustellen. Wie ausgeführt, hat er sich nicht für die Prämie ausgesprochen oder gar auf deren Durchsetzung gedrungen, sondern unter anderem auch die Zahl O als möglichen "Betrag" genannt. Er hat folglich nur informiert. Damit ist er in der gegebenen Situation seinen Aufgaben als Vorstandsvorsitzender nachgekommen.

Auch für den Angeklagten Dr. D. war im Zeitpunkt der Vorbereitung des Beschlussprotokolls offen, wie das Präsidium beschließen würde, auch wenn er den Beschluss des 04.02.2000 kannte. Ihm war die Neubesetzung des Präsidiums mit dem Zeugen G. bekannt. Kontakt zu diesem in dieser Angelegenheit konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinaus wusste auch er um die ablehnende Haltung des Angeklagten L. zu diesem Thema. Eine Rücksprache mit den Angeklagten Z. oder Dr. A. ist gleichfalls nicht festzustellen, auch wenn der Angeklagte Prof. Dr. F. am 18.02.2000 eine Erörterung mit den Angeklagten Dr. A. vorgeschlagen hatte. Dieser Vorschlag ist nicht identisch mit seiner Erledigung. Hinweise dafür, dass eine entsprechende Erörterung stattfand, sind nicht zu finden.

Für die Angeklagten Dr. E. und Dr. D. ist auch nicht, nachdem sie von dem Beschluss des Präsidiums ausgingen, festzustellen, dass sie den Willen und das Bewusstsein hatten, durch ihre sich daran anschließenden Tätigkeiten eine Untreuehandlung der Angeklagten Z. und Dr. A. zu unterstützen. Die von ihnen vorgenommenen Arbeiten lagen in ihrem beruflichen Aufgabenbereich. Sie kannten beide den Inhalt des von dem Zeugen Prof. Dr. Koe. erteilten Rechtsrats und die Ansichten der übrigen Teilnehmer der Besprechung am 07.03.2000. Über Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten Z. und Dr. A. an einen Rechtsrat nicht hielten, verfügten sie nicht. Diese waren für sie mithin nicht erkennbar geneigt, eine Straftat zu begehen.

k) Feststellungen zur Auszahlung der Prämie [II. 4) e)]

Die Feststellungen zur Überweisung der Prämie an den Angeklagten Prof. Dr. F. sind mit Hilfe der Aussage des Zeugen Pel. getroffen worden. An deren Glaubhaftigkeit bestehen keine Zweifel.

l) Feststellungen zur Vernehmung des Angeklagten L. [II. 4) g)]

Die festgestellten Tatsachen zur Zeugenvernehmung des Angeklagten L. am 11.07.2001 beruhen auf der Aussage des Zeugen Mun., welcher das Geschehen so wie festgestellt bekundet hat. Seine Aussage ist glaubhaft. Der Umstand, dass er lediglich zweimal in diesem Verfahren zum Einsatz kam, war für sich genommen unbeachtlich. Er schilderte das Geschehen flüssig und nachvollziehbar und gab zu erkennen, woran er sich tatsächlich erinnerte und wann er aus der Rückschau Schlussfolgerungen zog. Ebenso legte er offen mit Hilfe welcher Unterlagen er sich auf die Vernehmung vorbereitet hatte. Be- oder Entlastungstendenzen im Hinblick auf den Angeklagten L. waren nicht zu erkennen. Der Zeuge äußerte sich sachlich und ruhig, untermauerte dem Umstand der konkreten Erinnerung mit der Darlegung nachvollziehbarer Anhaltspunkte. Die Kammer hat keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.

Weitergehende als die getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Vernehmung können nicht gewonnen werden, insbesondere nicht mit Blick auf die in dem Vernehmungsprotokoll festgehaltenen "Einwände" des Angeklagten L.. Der Zeuge Mun. hat zwar ausgesagt, es sei "Einwände gegen die nachträgliche Zuerkennung - wie bereits in meiner Vernehmung vom 29. Juni 2001 ausgeführt" protokolliert worden. Er hat jedoch zugleich bekundet, dass die Formulierung nach dem Spiegelstrich nicht von dem Angeklagten L. selbst stammte und er, der Zeuge Mun., sich nicht an ausdrücklich genannte Einwände des Angeklagten L. erinnern könne. Er erinnere nur den Ausspruch "das mach ich nicht mit" und das Zurückschnippen der Beschlussprotokollvorlage sowie die Unterschriftsverweigerung. Der Angeklagte L. habe damit inhaltliche Schwierigkeiten gehabt. Soweit der Zeuge Mun. auf weitere Nachfrage zunächst angegeben hat, er erinnere rudimentär, dass der Angeklagte L. rechtliche Bedenken geäußert habe, weil das - gemeint war die Vorstandsvorsitzendentätigkeit - schon sehr lange her sei, hat er auf weiteres Nachfragen klargestellt, dass er sich nur rudimentär an so was erinnere, es handele sich um Sätze im Bereich der Spekulation. Er kennzeichnete seine Aussage folglich als schlichte Wertung, ohne dass er sie insoweit mit der Schilderung eines wahrgenommenen Geschehens unterlegen konnte. Dies genügt nicht, um eine entsprechende positive Feststellung treffen zu können.

Nicht festzustellen ist, dass in der Präsidiumssitzung gesagt worden war, der Angeklagte Prof. Dr. F. erhalte für jedes Jahr seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender 1 Mio. DM. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Zeuge Mun. an, dies entziehe sich seiner Kenntnis. Er erinnerte nur rudimentär, dass die 6 Mio. DM für einen sechs Jahreszeitraum gewesen wären. Auch mit dieser Bekundung ließ sich eine dahingehende Äußerung nicht feststellen.

5) Feststellungen zur Abfindung Alternativpensionsansprüche (Fall 4 der Anklage)

a) Feststellungen zum Pensionsmodell der Mannesmann AG und zu Änderungsüberlegungen [II. 5) a) und b)]

Die Feststellungen zum ursprünglichen Pensionsmodell der Mannesmann AG, den grundsätzlichen Änderungsüberlegungen und den Änderungen für aktive Vorstandsmitglieder im Jahr 1998 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Prof. Dr. F., die von dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. vom 30.07.1998 "Pensionsregelung Vorstand Mannesmann AG" und vom 29.10.1998 "Umstrukturierung der aktiven Vorstandsmitglieder, Konsequenzen für die Vorstandspensionen", den Beschlüssen des Präsidiums vom 20.11.1998 "Bezüge" und "Pensionen", dem Musterschreiben des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Mannesmann AG vom 06.05.1994, dem "Sonderprotokoll" vom 28.11.1979 und dem Schreiben "Mannesmann Aktiengesellschaft" vom 11.01.1956 bekräftigt wurde.

Bestätigt werden die Angaben zu dem ursprünglichen Pensionsmodell darüber hinaus durch die Aussagen der Zeuginnen Wm. und Os. sowie den Zeugen Da., Dr. Mau., Dm., My., Sin. und Sie., die die in ihren Pensionsverträgen geschlossenen Regelungen dem Grundsatz nach so wie festgestellt beschrieben. Die Aussagen der Zeugen und der Zeuginnen sind glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar und stimmen mit den Urkunden überein. An der Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel.

Die Feststellung, dass weder ein Abfindungsanspruch noch ein Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Niveaus der Alternativpension bestand, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Musterschreibens vom 06.05.1994, dem "Sonderprotokoll" vom 28.11.1979 und dem Schreiben vom 11.01.1956 und zum anderen aus dem Sinn und Zweck dieser Pensionsvereinbarung. Beides war ausdrücklich nicht vereinbart. Die Festpension wurde "zugesichert", die Alternativpension als "variabel" bezeichnet. Letztere war aufgrund der Berechnungsmethode eine Zugabe, die durch die Ankoppelung an die Vergütungen der Aktiven die Möglichkeit einer über die Festpension hinausgehenden Pensionszahlung eröffnete. Diese Verknüpfung hatte zugleich zur Folge, dass bei niedrigeren aktuellen Vorstandsbezügen auch die errechnete Alternativpension niedriger ausfällt und damit eventuell hinter der zugesagten Festpension zurückbleibt. Die Alternativpension war flexibel und bezweckte die (begrenzte) Beteiligung der Pensionäre und Hinterbliebenen an der aktuellen Entwicklung der Mannesmann AG. Die damaligen Tätigkeiten wurden als fortwirkende Basis für eine weitere positive Entwicklung der Mannesmann AG angesehen, weshalb die Pensionierten und Hinterbliebenen auch am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens nach ihrer aktiven Zeit partizipieren sollten. Aus diesem Zwecke folgt jedoch zugleich, dass die Pensionäre und Hinterbliebenen ebenso wie die Aktiven das Risiko einer schlechteren Entwicklung der Mannesmann AG mittragen sollten. Wenn die aktuellen Vorstandsvergütungen sanken, sollten auch die Alternativpensionen sinken. Partizipation in beide Richtungen war bei objektiver Betrachtung der vertraglichen Regelungen gewollt, nicht hingegen die Besserstellung der Pensionäre und Hinterbliebenen im Verhältnis zu den aktiven Vorstandsmitgliedern.

b) Feststellungen zur Auswirkung der Übernahme auf die Pensionsvereinbarungen und der Initiative des Angeklagten Prof. Dr. F. [II. 5) c)]

Die festgestellten Tatsachen zu den von den Angeklagten Dr. D. und Prof. Dr. F. angenommenen Auswirkungen der Übernahme auf die Pensionsvereinbarungen gründen auf dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. an den Angeklagten Prof. Dr. F. "Konsequenzen für die Pensionsansprüche der Mitglieder des Vorstands im Falle einer Übernahme der Mannesmann AG" vom 02.12.1999.

Die Feststellungen zur Initiative des Angeklagten Prof. Dr. F. und dem mit dem Zeugen Sin. geführten Gespräch beruhen auf der Aussage des Zeugen Sin., der das Geschehen soweit er es wahrgenommen und miterlebte so wie festgestellt schilderte. Seine Aussage war plausibel, mit Randgeschehen versetzt und bildhaft. Widersprüche waren darin ebensowenig zu erkennen wie Be- oder Entlastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten Prof. Dr. F.. Die Aussage ist glaubhaft, der Zeuge selbst glaubwürdig. Da weder der Zeuge Sr. noch einer der anderen Pensionsempfänger ausgesagt hat, dass vor der Übernahme eine Änderung der Alternativpensionen mit ihnen besprochen worden war, kann dies nicht festgestellt werden.

Das Wissen und der Kenntnisstand des Angeklagten Prof. Dr. F. zu diesem Zeitpunkt sind auf das Schreiben des Angeklagten Dr. D. vom 02.12.1999 sowie seine Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen vom 03.02.2000 und 04.02.2000 zurückzuführen, in denen sich - wie unter IV. 5) e) näher dargelegt - die zahlenmäßige Verringerung und die strukturellen Veränderungen des Vorstands der Mannesmann AG offenbarten.

Die Feststellungen zur Thematisierung einer Abfindungsregelung zwischen dem Angeklagten Prof. Dr. F. und dem Angeklagten Dr. D. und den hierzu vorgenommenen Berechnungen basieren auf den von dem Angeklagten Dr. D. erstellten Tabellen in der Datei "VSAltPensAbf.xls" vom 04.03.2000 "Abfindungen des Anspruchs auf Alternativpension für Vorstandspensionäre und Hinterbliebene", der von dem Angeklagten Dr. D. erstellten Übersichten "Abfindung des Anspruchs auf Alternativpension für Vorstandspensionäre und Hinterbliebene" vom 10.03.2000, 14.03.2000 und 20.03.2000, den Berechnungen des Büro Dr. H. Köln "Pensionsverpflichtungen (gem. FAS) zum 31.12.1999, Vorstand (Akt. u. Pens.) und der Übersicht "Rückstellung Restpensionen - Jahresabschluß 31.12.1999, Pensionsbezüge für 1999, pensionierte Vorstandsmitglieder und Hinterbliebene Mannesmann AG". Ohne eine vorherige Thematisierung der Abfindungslösung zwischen den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. D. hätte Letzterer keine entsprechenden Berechnungen vorgenommen und die genannten Urkunden erstellt.

c) Feststellungen zu den Anfragen der Pensionäre und Hinterbliebenen [II. 5) d)]

Die Feststellungen zu den Anfragen des Zeugen Dm. und der Zeugin Ww. finden ihre Grundlage in den Aussagen der beiden, die das Geschehen soweit sie an ihm beteiligt waren, so wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat, schilderten. Ihre Angaben waren nachvollziehbar, in sich konstant und widerspruchsfrei wie auch insgesamt detailliert. Fehlende Erinnerung wurde von selbst offenbart und war angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs verständlich. Wegen solcher Erinnerungslücken sind insbesondere zu dem Gespräch zwischen dem Zeugen Dm. und dem Angeklagten Dr. E. keine weitergehenden Feststellungen möglich. Die Angaben der Zeugin Ww. stimmen im übrigen mit dem von ihr geschriebenen Brief vom 15.03.2000 an den Angeklagten Dr. A. überein. Der Zeuge Dm. und die Zeugin Ww. waren glaubwürdig.

Das Geschehen nach Eingang des Briefes der Zeugin Ww. bei dem Angeklagten Dr. A. hat die Kammer aufgrund des Schreibens des Dr. Su., Büro Dr. A., an den Angeklagten Dr. D. vom 17.03.2000 sowie dem darauf befindlichen handschriftlichen Vermerk der Kenntnis des Angeklagten Prof. Dr. F. festgestellt. Die Kenntnisnahme des Angeklagten Dr. A. folgt aus der Überlegung, dass die Entscheidung, ob der Angeklagte Dr. A. für diese aus dem Bereich der Mannesmann AG herrührende spezielle Zuständigkeitsfrage nicht ohne Rücksprache mit diesem entschieden werden konnte. Im übrigen ist es üblich, Schreiben der hier in Rede stehenden Art dem Angeschriebenen vorzulegen.

Der Inhalt des Gespräches zwischen dem Zeugen Dr. Ce. und dem Angeklagten Prof. Dr. F. am 20.03.2000 folgt aus der verlesenen Zeugenaussage des Zeugen Dr. Ce. sowie des von ihm verfassten Schreibens "Pensionsregelung" vom 20.03.2000.

d) Feststellungen zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Abfindungsregelung [II. 5) e)]

Die festgestellten Tatsachen zur Beauftragung des Zeugen Prof. Dr. Koe. mit der Erstattung eines Gutachtens zur Zulässigkeit einer Abfindungsregelung ergeben sich aus der Aussage des Zeugen Prof. Dr. Koe.. Gestützt wird diese durch die von dem Angeklagten Dr. D. erstellte Übersicht der vertraglichen Pensionsregelungen der Mannesmann AG vom 23.03.2000, die beispielhafte Übersicht zur Entwicklung der Fest- und Alternativpensionen zwischen 1977 und 1999 nebst dazugehörigem Schaubild sowie das Musterschreiben des Vorstandsvorsitzenden der Mannesmann AG vom 06.05.1994, das "Sonderprotokoll" vom 28.11.1979 und das Schreiben "Mannesmann Aktiengesellschaft" vom 11.01.1956. Die Feststellungen zur gutachterlichen Beantwortung der Fragen sind auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Prof. Dr. Koe., dessen Schreiben vom 26.03.2000 an den Angeklagten Dr. D. und der von Dr. Ec. erstellten Notiz vom 26.03.2000 getroffen worden.

Der Zeuge Prof. Dr. Koe. hat das Geschehen, soweit er es wahrgenommen und miterlebt hat, so dargestellt, wie es Eingang in die Feststellungen gefunden hat. Seine Aussage ist glaubhaft. Sie war frei von Widersprüchen, konstant, detailliert, präzise und nachvollziehbar. Nachfragen konnten ohne weiteres in Übereinstimmung mit vorherigen Angaben beantwortet werden. Überschießende Tendenzen zu Gunsten oder zu Lasten eines der Angeklagten waren nicht zu verzeichnen. Der Zeuge Prof. Dr. Koe. ist glaubwürdig.

Dass der Angeklagte Dr. D. die schriftlichen Ausführungen noch am 27.03.2000 an die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. E. weiterleitete, hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass dem Angeklagten Dr. D. bekannt war, dass am Abend des 27.03.2000 eine Präsidiumssitzung anstand. Er wusste um die Zuständigkeit und das Bemühen des Angeklagten Prof. Dr. F.. Zudem sah er eine Eilbedürftigkeit, wie er dem Zeugen Prof. Dr. Koe. in dem Beauftragungsgespräch mitgeteilt hatte. Folglich leitete er, um dieser gerecht zu werden, die gutachterlichen Ausführungen unmittelbar nach Erhalt weiter.

e) Feststellungen zum Präsidiumsbeschluss am 27.03.2000 zur Abfindung der Alternativpensionsansprüche [II. 5) f)]

Die Feststellungen zu Beginn und Ort der Präsidiumssitzung und dem im Einladungsschreiben genannten Tagesordnungspunkt basieren auf dem Schreiben des Angeklagten Prof. Dr. F. vom 13.03.2000 an die Angeklagten Z., L. und Dr. A..

Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. ließen sich zum Ablauf der Präsidiumssitzung am 27.03.2000, dem Gesprächsinhalt, dem gefassten Beschluss, zum Beschlussprotokoll und zur Abstimmung so ein wie festgestellt. Ihre Einlassungen sind insoweit übereinstimmend. Sie werden durch das Beschlussprotokoll vom 27.03.2000 gestützt. Persönliche Vorteile der Angeklagten Z., L. und Dr. A. aus der Abfindungsregelungen können demnach nicht festgestellt werden. Hierfür spricht auch keines der vorhandenen Beweismittel.

Nicht festgestellt werden kann mit Hilfe der Einlassungen, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. den übrigen Präsidiumsmitgliedern erklärte, in der Vergangenheit hätten tatsächlich Versuche stattgefunden, gemeinsam mit den Pensionären und Hinterbliebenen einen Verzicht oder eine Reduzierung der Alternativpension zu erzielen. Zwar schilderte der Angeklagte Dr. A. dies so, demgegenüber war die Einlassung des Angeklagten Prof. Dr. F. hierzu im Konjunktiv gehalten. Er trug nur die mögliche Haltung der Pensionäre und Hinterbliebenen vor. Die Einlassungen der Angeklagten Z. und L. ergaben hierzu nichts Erhellendes. Der Angeklagte Z. erinnerte sich nicht mehr im Einzelnen und stellte ansonsten auf die Lage nach der Übernahme ab. Der Angeklagte L. erwähnte zwar das Bestreben der Mannesmann AG, nicht aber, ob dieses seiner Auffassung nach bereits in die Tat umgesetzt worden war. Da aufgrund des übrigen Beweisergebnisses auch tatsächlich keine vorherigen Änderungsversuche festgestellt werden können, ist die Feststellung einer dahingehenden Information seitens des Angeklagte Prof. Dr. F. nicht möglich.

Die Motivation des Angeklagten Prof. Dr. F. ist mit Hilfe seines vorherigen Verhaltens sowie Kenntnisstandes und den Erläuterungen in der Präsidiumssitzung selbst festgestellt wurde. Ihm war bekannt, dass eine Übernahme an sich die vertraglichen Zusagen nicht antastete, ein Absinken der Vorstandsvergütungen jedoch tatsächlich eine Reduzierung bzw. einen Wegfall bewirkte. Er befürchtete Veränderungen und ergriff deshalb Ende Februar, Anfang März 2000 die Initiative und erkundigte sich bei einem Pensionär nach der Durchsetzbarkeit einer Abfindungsregelung. Bis dahin war niemand Anderes auf eine solche Idee gekommen. Die in Auftrag gegebene Ausarbeitung eines Beschlussvorschlages und die Thematisierung in der Präsidiumssitzung war mithin die Fortsetzung zur Kompensation des drohenden Verlustes. In der Sitzung selbst verschwieg er allerdings seine Initiativen, sondern beschränkte sich auf eine allgemein gehaltene Darstellung bekannt gewordener Fragen. Auf der Einladung zur Präsidiumssitzung fand sich dieses Thema im Übrigen nicht, so dass eine Vorbereitung der anderen Präsidiumsmitglieder hierzu nicht erfolgte bzw. nicht erfolgen konnte.

Die Feststellungen zu den Überlegungen und zur Motivation der Angeklagten Z., L. und Dr. A. beruhen auf deren Einlassungen, soweit diesen gefolgt werden kann. Zu ihren Gunsten wurde - trotz mangelnder ausdrücklicher Kennzeichnung - davon ausgegangen, dass diese nicht nur im Nachhinein als solche dargelegt wurden, sondern bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung jeweils existierten. Tatsächliche Umstände, die belegen hätten können, dass die vorgebrachten Überlegungen nur die heutige Sicht der Dinge darstellten, sind nicht gegeben. Die Einlassungen sind insoweit nicht zu widerlegen.

Nicht gefolgt wird den Einlassungen, soweit in ihnen behauptet wurde, am 27.03.2000 hätten keine Anhaltspunkte für ein Absinken der Vorstandsbezüge bestanden, es sei ungewiss bzw. alles andere als absehbar gewesen, wie es mit den Vorstandsgehältern weitergehe, weshalb eine ungewisse wirtschaftliche Belastung von der Mannesmann AG genommen werden hätte sollen. Der Vortrag des Angeklagten Prof. Dr. F. in der Präsidiumssitzung, das Beschlussprotokoll vom 27.03.2000 und die festgestellten Tatsachen zu den Folgen der Übernahme sowie den Reaktionen der Pensionäre und Hinterbliebenen führen zu der Überzeugung der Kammer, dass am 27.03.2000 von einem Absinken der Vorstandsbezüge und damit verbunden der Alternativpensionen auszugehen war und auch die Präsidiumsmitglieder dies erkannt hatten.

Der Angeklagte Prof. Dr. F. thematisierte das Absinken der Vorstandsbezüge und die damit verbundene Besorgnis der Pensionäre ausdrücklich. Ähnliches drückte das Beschlussprotokoll vom 27.03.2000 aus. Das Beschlussprotokoll wies die Unterschriften der Angeklagten Z., L. und Dr. A. auf und trug deshalb die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Niedergelegten in sich. Diese Vermutung wurde insoweit nicht widerlegt. Auch wenn der Angeklagte Prof. Dr. F. und die betreffende Passage im Beschlussprotokoll im Konjunktiv formulierte bzw. formuliert war und die Worte "eventuell" sowie "möglicherweise" Verwendung fanden, folgt daraus, dass alle diesen Text unterzeichnenden Angeklagten wie auch der diesen Text einbringende Angeklagte Prof. Dr. F. diese Entwicklungsoption gesehen hatten und damit auch rechneten. Denn sie verwendeten gerade diese Option als Begründung für ihr Handeln. Da sie - wie aus der Regelung selbst hervorgeht - den Pensionären und Hinterbliebenen ein für diese bestehendes Risiko abnehmen wollten und damit deren Wohl im Blick hatten, hätte kein Handlungsbedarf bestanden, wenn die Reduzierung der Alternativpensionen nur als nicht ernst zu nehmende oder nur denkbare Möglichkeit bestand oder sie sie nur als solche gesehen hätten.

Den Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. waren darüber hinaus die bevorstehenden Veränderungen im Vorstand der Mannesmann AG bekannt und bewusst, welche zu einer Verringerung der durchschnittlichen Vorstandsvergütungen der Mannesmann AG führten bzw. führen konnten. Die zahlenmäßige Verringerung des Vorstandes stand fest. Sie ergab sich zum einen aus dem bevorstehenden Ausscheiden von 7 Mitgliedern infolge der (noch) geplanten Verselbständigung Atecs. Als Ersatz hierfür waren am 03.02.2000 nur zwei neue Vorstandsmitglieder nachgerückt. An deren Bestellung hatte der Angeklagte Z. selbst mitgewirkt, die Angeklagten L. und Dr. A. waren darüber spätestens seit Zusendung der entsprechenden Sitzungsniederschrift und/oder der Niederschrift der Sitzung des Aufsichtsratssitzung vom 04.02.2000 informiert. Zudem gehörten die beiden Nachgerückten zu den Teilhabern des Prämienfonds, der am 17.02.2000 thematisiert worden war. Der Angeklagte Dr. E. sollte den Vorstand der Mannesmann AG zum 31.07.2000 verlassen; auch dies war den Angeklagten spätestens durch die Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung am 04.02.2000 bzw. durch die Zusendung der entsprechenden Sitzungsniederschrift und/oder durch die Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums am 17.02.2000 bekannt. Folglich wussten am 27.03.2000 alle, dass ab Juli 2000 nur noch vier Mitglieder dem Vorstand der Mannesmann AG angehören würden. Aber auch deren Verbleib war, wie der Angeklagte Dr. E. bereits in den Aufsichtsratssitzungen am 03.02. und 04.02.2000 mitgeteilt hatte und wie es aus der am 17.02.2000 in die Dienstverträge installierten Change of Control-Regelungen sichtbar wurde, unsicher. Die Reduzierung der Mitglieder des Vorstands sagte allein nichts über ihre durchschnittliche Vergütung aus, da auch ein kleiner Vorstand - zumal einer von einer britischen Muttergesellschaft abhängigen Tochtergesellschaft - im Durchschnitt ähnlich viel oder mehr verdienen kann. Entscheidend hinzu trat, dass der Weg zur Zwischenholding mit Änderungen der Geschäftstätigkeiten und strukturellen Veränderungen im Vorstand verbunden war. Änderungen in der Funktion und des Aufgabengebietes des Vorstandes der Mannesmann AG standen fest. Zahlreiche Vorstandsaufgaben im Telekommunikationsbereich würden nicht mehr bei der Mannesmann AG verbleiben, sondern vielmehr vom Board of Directors von Vodafone (mit-)übernommen werden. Auch dies war allen Präsidiumsmitgliedern bekannt und bewusst, entweder durch die Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen am 03.02.2000 und 04.02.2000 oder durch die Übersendung der entsprechenden Sitzungsniederschriften. Das Beschlussprotokoll vom 27.03.2000 selbst führte dies auch auf.

Die strukturellen Veränderungen im Vorstand der Mannesmann AG sahen im übrigen auch Mitarbeiter der Mannesmann AG, wie der Zeuge Dr. Pi., und einige betroffene Pensionäre und Hinterbliebene, wie z. B. die Zeugin Ww. oder der Zeuge My.. Ein über alle Tatsachen informiertes, an dem Geschehen wesentlich näheres Präsidium konnte das nicht anders sehen. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Formulierung im Beschlussprotokoll um ein schlichtes "Verkaufsargument" gegenüber den Pensionären und Hinterbliebene handeln sollte. Dies überzeugt auch deshalb nicht, weil die Beschlussprotokolle des Präsidiums nie an die darin Genannten versandt wurden. Eine derartige Absicht kann auch für dieses Beschlussprotokoll nicht festgestellt werden. Vielmehr erhielten die Pensionäre und Hinterbliebenen an sie gerichtete Einzelschreiben mit Datum vom 29.03.2000. Der Aufnahme eines nur an die Pensionäre und Hinterbliebenen gerichteten schlichten "Verkaufsarguments" in das Beschlussprotokoll selbst bedurfte es demnach nicht.

Infolge dessen ist festzustellen, dass es am 27.03.2000 durch die Abfindungsregelung tatsächlich nicht im Vergleichswege zu einer Reduzierung der Zahlungsverpflichtungen der Mannesmann AG kam oder kommen konnte. Neben dem Absinken der Alternativpensionen sprachen die vertraglichen Pensionsregelungen hiergegen; weder eine Abfindung noch eine Beibehaltung eines (bestimmten) Alternativpensionsniveaus waren vertraglich vereinbart. Bei tatsächlichen Änderungen verfügten die Pensionäre und Hinterbliebenen mithin insoweit nicht über durchsetzbare vertragliche Rechtspositionen. Bei Beibehaltung der bis dahin geltenden Pensionsregelungen war folglich eine über die Festpensionen hinausgehende "weitere wirtschaftliche Belastung" nicht gegeben. Eine solche wurde erst durch die Abfindungen geschaffen, indem den Pensionären und Hinterbliebenen über die vertraglich garantierten Festpensionen hinausgehende Ansprüche abgefunden wurden, die bei unverändertem Fortbestehen der vertraglichen Regelungen langfristig keinen wirtschaftlichen Wert aufwiesen. Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. wussten um diese Konsequenzen. Es war gerade Thema der Präsidiumssitzung, dass bei einem Absinken der Vorstandsvergütungen in Zukunft keine Alternativpensionen mehr zur Auszahlung kommen würden.

Gleichwohl gingen die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. im Ergebnis zu Recht von einem Vergleich aus. Die aus dem Beschlussprotokoll erwachsende Vermutung, dass eine Vergleichslösung nicht im Blickpunkt stand, wird durch folgende Überlegung entkräftet mit der Folge, dass die Einlassung der Angeklagten insoweit nicht zu widerlegen war. Nach der Übernahme drohten Rechtsstreitigkeiten mit den Pensionären und Hinterbliebenen wie deren Reaktionen auf das bzw. im Zusammenhang mit dem Abfindungsangebot belegten. Keiner zweifelte an einer Abfindung vom Grundsatz her; vermeintliche durch die Übernahme entstehende Nachteile sollten nach ihrer Auffassung seitens der Mannesmann AG ausgeglichen werden. Die Regelung der Alternativpensionen war für die Pensionäre und Hinterbliebenen sehr günstig. Diese waren besitzbewusst und an weiterer Partizipation an einem in Vorstandsvergütungen zum Ausdruck kommenden Unternehmenserfolg interessiert. Überlegungen zu rechtlichen Auseinandersetzungen zur Berechnungsgrundlage der Alternativpensionsansprüche wurden bedacht, so dass die ernsthafte Aussicht bestand, dass Einige bei unverändertem Fortbestand der Pensionsregelung aufgrund der mit der Übernahme verbundenen Konsequenzen Ansprüche gegen die Mannesmann AG oder deren Rechtsnachfolger - auch im Klagewege - geltend machten. Selbst wenn den Pensionären und Hinterbliebenen objektiv betrachtet kein durchsetzbarer Rechtsanspruch mit Blick auf die Auswechslung der Berechnungsgrundlagen zur Seite stand, mit einem Vergleich kann und konnte drohenden Rechtsstreitigkeiten - mögen sie von Erfolg gekrönt sein oder nicht - aus dem Weg gegangen werden. Die daraus folgende Motivation war insbesondere auch für den Angeklagten Prof. Dr. F. zu konstatieren, der als Vorsitzender des Präsidiums und ehemaliger Vorstandsvorsitzender den nächsten Kontakt zu den Pensionären und Hinterbliebenen pflegte und diese hierdurch einzuschätzen wusste.

Angesichts dessen schlägt die Feststellung, dass die Angeklagten Z., L. und Dr. A. die für ihre Entscheidung relevanten Informationen nicht sorgfältig ermittelten, nicht durch. Dieses ergibt sich daraus, dass die letzten Beiden dem Präsidium erst seit einem Zeitpunkt angehörten, in dem die Alternativpensionen bereits für aktive Vorstandsmitglieder abgeschafft waren. An dem Abschluss eines Pensionsvertrages mit den hier maßgeblichen Regelungen waren sie mithin nicht beteiligt. Die vertraglichen Vereinbarungen und daraus folgenden Rechtspositionen der Pensionäre bzw. Hinterbliebenen kannten sie deshalb nicht aus eigener Anschauung. Über eine solche Kenntnis verfügte nur der Angeklagte Z. aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Präsidium, allerdings auch nur im Hinblick auf solche Pensionsvereinbarungen, die nach 1991 geschlossen worden waren. An den vorgetragenen Änderungsversuchen war keiner dieser Angeklagten beteiligt, so dass sie auch hierzu über keine eigenen Wahrnehmungen verfügten. Gleiches gilt für die Angeklagten Z. und L. hinsichtlich der von dem Angeklagten Prof. Dr. F. erwähnten Fragen aus Kreisen der Pensionäre. Der Angeklagte Dr. A. hatte immerhin von dem Schreiben der Zeugin Ww. Kenntnis. Die von dem Angeklagten Prof. Dr. F. erteilten Informationen genügten insoweit nicht. Zum einen vermittelten sie zum Teil einen falschen Eindruck wie zu den Änderungsversuchen in der Vergangenheit, zum anderen waren sie unvollständig, da die aus den Verträgen erwachsenen Rechtspositionen der Pensionäre und Hinterbliebenen überhaupt nicht erwähnt wurden. Schließlich war den anderen angeklagten Präsidiumsmitgliedern bekannt und bewusst, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. durch die Abfindungsregelung ca. 5,3 Mio. DM erhielt. Das Eigeninteresse des Angeklagten Prof. Dr. F. war offensichtlich. Dem Angeklagten Dr. A. waren darüber hinaus die Bedenken zum Beschluss vom 04.02.2000 bekannt. Diese angesprochenen Informationen wären an sich notwendig gewesen, damit jeder der Angeklagten hätte entscheiden können, warum in der konkreten Situation ein Abfindungsangebot unterbreitet werden sollte. In concreto hätten diese Informationen jedoch nichts an der Einstellung der Pensionäre und Hinterbliebenen verändert und damit auch letztlich nicht gegen einen Vergleich gesprochen.

f) Feststellungen zu den Reaktionen der Pensionäre und Hinterbliebenen [II. 5) h)]

Die Feststellungen zu den Schreiben vom 29.03.2000 beruhen auf den jeweiligen Schreiben der Mannesmann AG zum Abfindungsangebot an die Zeugen Dr. Ce., Da., Dr. Mau., Dm., My., Sin., Sie. und die Zeuginnen O. und Ww. sowie an die Herren Ke., Dr. Kro., Ww. und die Damen Hu., Vk., Ko., Ov. und Per..

Die festgestellten Reaktionen der Pensionäre und Hinterbliebenen finden ihre Grundlage in den Aussagen der Zeugen Dr. Ce., Da., Dr. Mau., Dm., My., Dr. Pi., Sin., Sie. und der Zeugin Ww.. Diese haben das jeweilige Geschehen, soweit sie an ihm beteiligt waren, so wie festgestellt geschildert. Die Aussagen waren in sich geschlossen, nachvollziehbar, lebhaft, konstant und ohne Widersprüche. Nachfragen konnten die Zeugen und die Zeugin ohne weiteres verständlich beantworten, überschießende emotionale Tendenzen zu Gunsten oder zu Lasten eines Angeklagten waren nicht zu erkennen. Die Aussagen sind glaubhaft, die Zeugen und die Zeugin glaubwürdig.

Nicht aufzuklären ist, ob der Zeuge Dr. Mau. mit dem Zeugen Dr. Pi. ein Gespräch zu dem Abfindungsangebot führte. Die Angaben der Zeugen hierzu waren unterschiedlich. Allerdings erklärte der Zeuge Dr. Mau. nur, dass er sich an ein solches nicht erinnere. Da er für die fehlende Erinnerung eine nachvollziehbare Erklärung abgab - es seien damals viele Gespräche dazu geführt worden - und ein Gespräch nicht grundsätzlich ausschloss, sondern meinte, es könne jedenfalls keines gewesen sein, das sehr ins Detail gegangen sei, sowie wegen des sonstigen Aussageverhaltens erwachsen hieraus keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer der beiden Aussagen oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen insgesamt.

Es kann des weiteren nicht festgestellt werden, dass den Pensionären und Hinterbliebenen eine (enge) zeitliche Begrenzung für die Annahme der ihnen unterbreiteten Angebote genannt wurde. Zwar war in der verlesenen Gesprächsnotiz zum 04.02.2000 des Zeugen Dr. Ce. von "Eile" die Rede, seitens seines Gesprächspartners, dem Zeugen Dr. Pi., wurde eine solche jedoch verneint. Der Zeuge Dr. Ce. konnte nicht persönlich vernommen werden, so dass keine Rückfragen hierzu möglich waren. Sämtliche andere ausdrücklich danach befragten Pensionsempfänger und -empfängerinnen erklärten, ihnen sei kein Termin genannt worden, bis wann sie sich hätten erklärt haben müssen. Dass Eile herrsche, sei ihnen nicht vermittelt worden. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen bestanden keine Zweifel, auch nicht an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Zeuginnen. Des weiteren bieten die Einlassungen der Angeklagten hierfür keine Anhaltspunkte. Dass sich eine derartige Eile aus der Entscheidung der Europäischen Kommission am 12.04.2000 verbunden mit der Entsendung von Vodafone-Angehörigen in den Aufsichtsrat ergab, kann nicht hergeleitet werden, da nicht festzustellen ist, dass die dann entsendeten Vodafone-Angehörigen - allen voran der Zeuge G. - gegen eine Abfindung der Alternativpensionen gewesen wären. Dies mag nahegelegen haben, ist jedoch nicht mehr als eine Vermutung. Der Aussage des Zeugen G. ist solches nicht zu entnehmen; andere vorhandene Beweismittel tragen zur Klärung dieser Frage nicht bei. Hinzu tritt, dass der Zeuge G. ab dem 17.04.2000 an Abfindungs- und Pensionsentscheidungen des Präsidiums beteiligt war, zu denen keine Verpflichtung bestand.

g) Feststellungen zur Auszahlung der Abfindungen und den Vorstandsbezügen der Mannesmann AG 2000 und 2001 [II. 5) i) und j)]

Die Zahlungen der Abfindungsbeträge ist mit Hilfe der Aussagen Zeugen Dr. Ce., Da., Dr. Mau., Dm., My., Pel., Sin., Sie. und der Zeugin Ww. festgestellt worden, deren Aussagen auch insoweit glaubhaft waren. Sie stehen zudem in Übereinstimmung mit dem Buchungsbeleg Allgemein, Mannesmann Aktiengesellschaft Buchungsmon./jahr 04 00, dem Beschlussprotokoll vom 27.03.2000 und den jeweiligen Schreiben vom 29.03.2000.

Die Feststellungen zu den Vorstandsvergütungen in den Jahren 2000 und 2001 sowie die daraus folgenden Konsequenzen für die Alternativpensionen und zu den für die Berechnung der Alternativpensionen 1999 zugrundegelegten Zahlen ergeben sich aus der Aussage des Zeugen Ho., der Übersicht "Vodafone AG Board" zu den Gehaltszahlungen vom 23.10.2002 und den von dem Angeklagten Dr. D. gefertigten Übersichten zu den einzelnen Pensions- und Hinterbliebenenbezügen für das Geschäftsjahr 1999. Im Rahmen dieser Berechnungen wurden die jeweils angesetzten Durchschnittsbezüge für einfache Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsvorsitzende und den Vorstandsvorsitzenden aufgeführt.

Die Aussage des Zeugen Ho. ist glaubhaft. Sie war frei von Widersprüchen, nachvollziehbar und präzise. Zudem stimmte sie mit dem Inhalt der Übersicht "Vodafone AG Board" überein. Der Zeuge selbst ist glaubwürdig. Mit Blick auf die dort genannten Gesamtgehälter ist zu beachten, dass nach den Pensionsvereinbarungen der Mannesmann AG nur das bei der Mannesmann AG erzielte Grundgehalt und der TOPP-200 Bonus in die Berechnungen zur Alternativpension einflossen. Darüber hinausgehende Vergütungselemente und Vergütungen für Tätigkeiten außerhalb der Mannesmann AG waren ohne Bedeutung. Zum Vergleich waren die in den Übersichten des Angeklagten Dr. D. genannten Durchschnittsbeträge und nicht die für die Rückstellungen verwandten (geringeren) Beträge zu verwenden.

6) Feststellungen zum TOPP-200 Bonus (Wiedereinbeziehungsbeschluss)

Die Feststellungen zur Einrichtung und zum Verfahren des jährlichen TOPP-200 Bonus [II. 6) a)] beruhen auf dem Protokoll des Präsidiumsbeschlusses vom 20.11.1998.

Die festgestellten Tatsachen zum TOPP-200 Bonus für das Geschäftsjahr 1999 [II. 6) b)] basieren auf dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. an den Angeklagten Dr. E. vom 07.01.2000 "Vorstand Mannesmann AG, - TOPP 200 Bonus, - Medium Term Performance Bonus", dem Schreiben des Angeklagten Dr. E. an den Angeklagten Prof. Dr. F. vom 16.03.2000 "TOPP 200 Bonus Mannesmann Vorstand" mit handschriftlichen Anmerkungen des Angeklagten Prof. Dr. F. und den Aussagen der Zeuginnen Ra. und So.. Beide haben das Geschehen, soweit sie daran beteiligt waren, wie festgestellt geschildert. Ihre Aussagen sind glaubhaft, da sie nachvollziehbar, ohne überschießende emotionale Tendenzen und widerspruchsfrei waren. Die Zeuginnen sind zudem glaubwürdig.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Angeklagten Dr. E. dargelegten erreichten Ziele der einzelnen Unternehmensteile und/oder der Beitrag der einzelnen Vorstandsmitglieder hierzu nicht den Tatsachen entsprechen.

Die Feststellungen zur Sitzung des Präsidiums am 27.03.2000 [II. 6 c)] finden ihre Grundlage in dem Beschlussprotokoll des Präsidiums vom 27.03.2000 und den Schreiben des Angeklagten Prof. Dr. F. an die Herren Be. und Ger. "Bonus für das Geschäftsjahr 1999" vom 29.03.2000 sowie der Mannesmann AG an den Angeklagten Prof. Dr. F. "Bonus für das Geschäftsjahr 1999" vom selben Tag. Die Feststellung zum Wissen der Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. folgen aus dem Text des Beschlussprotokolls, welches von den Genannten unterschrieben wurde, und dem Umstand, dass tatsächlich keine Ziele vorab beschlossen worden waren. Auch Letzteres war allen bekannt, da ihnen anderenfalls entsprechende Zielkriterien genannt worden wären. Das Wissen um das Selbstkontrahierungsverbot ergibt sich bei den Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. aus ihrer Kenntnis um die Bedenken gegen den Beschluss des Präsidiums vom 04.02.2000.

7) Feststellungen zur Erhöhung der Abfindung des Alternativpensionsanspruchs des Zeugen My. (Fall 5 der Anklage)

Die Feststellungen zu dem Begehren des Zeugen My. und der Auszahlung des weiteren Betrages folgen aus der Aussage des Zeugen My., der das von ihm wahrgenommene und miterlebte Geschehen so geschildert hat, wie es in die Feststellungen aufgenommen wurde. Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge berichtete ruhig, nachvollziehbar und anschaulich. Die Aussage war widerspruchsfrei und ohne Be- oder Entlastungstendenzen.

Die festgestellten Tatsachen zu der Nachberechnung durch das Büro Dr. H., das Errechnen des Abfindungsbetrages, die Erstellung der Beschlussvorlage, dem Angebotsanschreiben an den Zeugen My. und dessen Einverständnis ergeben sich aus dem Telefax Büro Dr. H. an den Angeklagten Dr. D. vom 12.04.2000 "Pensionsverpflichtung (PBO) zum 31.12.1999 - Hinterbliebenenanwartschaft individuell" mit Eingangsstempel und handschriftlichen Zusätzen des Angeklagten Dr. D., dem Umlaufbeschluss mit Datum vom 11.04.2000 und den Ausfertigungen des Schreibens des Angeklagten Prof. Dr. F. an den Zeugen My. vom 12.04.2000 mit jeweils handschriftlichen Zusätzen. Dass der Angeklagte Dr. D. dem Angeklagten Prof. Dr. F. den Änderungswunsch des Zeugen My. (vorab) mitteilte, folgt aus der Überlegung, dass der Angeklagte Dr. D. ohne eine entsprechende zustimmende Rücksprache eine Nachberechnung durch das Büro Dr. H. nicht veranlasst hätte.

Die Rückdatierung des Umlaufbeschlusses ist aus dem Telefax des Büro Dr. H. zu schließen, welches das Datum vom 12.04.2000 trug. Das selbe Datum zeigte der Eingangsstempel der Abteilung CL-CB. Ohne Kenntnis der Nachberechnung war es dem Angeklagten Dr. D. nicht möglich, den neuen Abfindungsbetrag auszurechnen. Folglich konnte er erst am 12.04.2000 die Berechnung vornehmen und den Umlaufbeschluss erstellen.

Die Feststellung, dass der Angeklagte Prof. Dr. F. den Umlaufbeschluss unterzeichnete, als er sein Aufsichtsratsmandat noch inne hatte, gründet auf der Überlegung, dass er tatsächlich diese Funktion an diesem Tag noch ausübte und die Niederlegung seines Mandats mit Schreiben vom 12.04.2000 "mit Wirkung zum 12. April 2000" erklärte. Die Amtsniederlegung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die an die AG, vertreten durch den Vorstand, zu richten ist. Wann das Schreiben dort zuging, ist nicht festzustellen gewesen. Der Zeitpunkt ergibt sich insbesondere nicht aus der Fax-Übersendungsleiste des Schreibens, in der der 11.04.2000 genannt war. Dieses Datum war nicht das Eingangsdatum beim Vorstand. Zudem kann eine Amtsniederlegung zu einem bestimmten, von dem Empfangszeitpunkt des diese ausdrückenden Schreibens abweichenden Datum genannt werden. "Mit Wirkung zum 12. April 2000" kann, wovon zu Gunsten des Angeklagten Prof. Dr. F. auszugehen war, mit Ablauf des genannten Tages bedeuten. Sicher nicht beabsichtigt war eine Vakanz auf dieser Position der Mannesmann AG. Seitens des Amtsgerichts erfolgte eine Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder am 13.04.2000.

Die Unterzeichnung der Angeklagten Dr. A. und Z. geht aus dem Beschlussprotokoll hervor, wobei der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Die Übersendung des Umlaufbeschlusses an die Beiden ist aus dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. vom 12.04.2000 an den Angeklagten Dr. A. "Abfindung von Vorstandspensionsansprüchen, Hier: Josef My." zu erkennen.

Zu ihren Gründen und zu ihrer Motivation, der Beschlussvorlage zuzustimmen, haben sich die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. so eingelassen, wie festgestellt. Beweise, mit Hilfe derer die Einlassungen zu widerlegen gewesen wären, sind nicht vorhanden. Die Einlassungen werden vielmehr durch die Reaktion des Zeugen My. erhärtet. Dieser stellte weitergehende Ansprüche, die Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen hätten sein können.

8) Feststellungen zur Erhöhung der Abfindung des Alternativpensionsanspruchs des Zeugen Dr. Ce. (Fall 6 der Anklage)

Die Feststellungen zum Erhöhungsverlangen des Zeugen Dr. Ce., dessen Bearbeitung und zur ablehnenden Haltung des Angeklagten Dr. D. hierzu sind mit Hilfe der (verlesenen) Aussage des Zeugen Dr. Ce., dessen Notiz zu dem Gespräch mit dem Angeklagten Dr. D. am 04.04.2000, dem Schreiben des Zeugen Dr. Ce. vom 12.04.2000 an den Angeklagten Prof. Dr. F. mit handschriftlichen Anmerkungen des Angeklagten Prof. Dr. F. und dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. vom 17.04.2000 an den Angeklagten Dr. A. "Sitzung des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten des Aufsichtsrats der Mannesmann AG am heutigen Nachmittag, Dr.-Ing. Ce., Abfindung des Anspruchs auf Alternativpension" getroffen worden. Die Aussage des Zeugen Dr. Ce. ist glaubhaft. Sie war konstant, nachvollziehbar und stimmt mit den genannten Urkunden überein.

Nicht festzustellen ist insoweit, ob der Angeklagte Dr. D. dem Zeugen Dr. Ce. in dem Gespräch am 04.04.2000 seine ablehnende Haltung zu dem Erhöhungsverlangen erklärte. Nach der Gesprächsnotiz des Zeugen Dr. Ce. soll der Angeklagte Dr. D. die vorgenommene Berechnung als fehlerhaft angesehen und Korrektur zugesagt haben. In dem verlesenen Protokoll der Aussage des Zeugen Dr. Ce. heißt es abgeschwächt, eine definitive Ablehnung sei ihm gegenüber nicht deutlich geworden. Er sei von einer ergebnisoffenen Überprüfung ausgegangen. Das Schreiben des Angeklagten Dr. D. an den Angeklagten Dr. A. enthielt hingegen den Hinweis, dass sowohl er als auch der Angeklagte Prof. Dr. F. dem Zeugen Dr. Ce. die Gründe für die ursprüngliche Berechnung bereits dargelegt hätten. Dieser habe diese von der Technik her verstanden, sei aber mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Dem Zeugen Dr. Ce. konnten zur Aufklärung dessen keine Rückfragen gestellt werden. Der Angeklagte Dr. D. hat sich nicht eingelassen. Da die Aussage des Zeugen Dr. Ce. glaubhaft ist, andererseits die genannte Passage in dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. zum sonstigen Inhalt des ablehnenden Schreibens passt und keine Anhaltspunkte bekannt sind, die für eine insoweit falsche Darstellung der Einstellung des Zeugen Dr. Ce. sprechen, sind keine positiven Feststellungen möglich.

Die Kenntnisnahme des Schreibens des Angeklagten Dr. D. vom 17.04.2000 durch den Angeklagten Dr. A. vor oder in der Präsidiumssitzung an diesem Tag ist durch den Umstand begründet, dass dieses Schreiben ausdrücklich im Hinblick auf die nachmittags anstehende Sitzung verfasst worden war. Der Angeklagte Dr. D. ging demnach davon aus, dass hierüber noch am selben Tag gesprochen werden soll. Deshalb ist anzunehmen, dass er das Schreiben rechtzeitig an den Angeklagten Dr. A. weiterleitete, so dass es seine Funktion, Entscheidungshilfe für das Präsidium, noch erfüllen konnte; ebenso, dass der Angeklagte Dr. A. ihm zur Vorbereitung einer Entscheidung überreichte schriftliche Ausarbeitungen auch vor der besagten Entscheidung lesen würde.

Zum Beschluss des Präsidiums in der Sitzung am 17.04.2000 haben sich die Angeklagten Z., L. und Dr. A. so wie festgestellt eingelassen. Die Einlassung stimmen mit der Aussage des Zeugen G. und dem Beschlussprotokoll vom 17.04.2000 überein. Die Aussage des Zeugen G., der das Geschehen wie festgestellt geschildert hat, ist glaubhaft; sie ist nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge G. ist zudem glaubwürdig. Über die festgestellten Tatsachen hinaus, können keine Feststellungen zum Ablauf und Inhalt der Präsidiumssitzung diesen Beschluss betreffend - z. B. ob das Schreiben des Angeklagten Dr. D. thematisiert oder wie der Erhöhungsbetrag errechnet wurde - getroffen werden. Der Zeuge G. hat ausgesagt, er erinnere insoweit keine Einzelheiten. Für ihn sei dieses Thema - nachvollziehbar - an diesem Tag von untergeordneter Bedeutung gewesen.

Zu den festgestellten Tatsachen zu den Gründen und zur Motivation der Angeklagten Z., L. und Dr. A. haben diese sich wie festgestellt eingelassen. Ihre jeweiligen Einlassungen sind nicht zu widerlegen. Auch durch das Erhöhungsverlangen des Zeugen Dr. Ce. konnten und sahen sie sich bestärkt in ihrer Vorstellung, die Alternativpension im Wege eines Vergleichs abzugelten. Gerade auch der Hinweis in dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. auf die Einstellung des Zeugen Dr. Ce. sowie dessen Bestehen auf einer Klärung offenbarte die ernsthafte Möglichkeit rechtlicher Auseinandersetzungen.

Die Feststellungen zur Unterzeichnung des Beschlussprotokolls, zur Mitteilung und zur Auszahlung des weiteren Betrages an den Zeugen Dr. Ce. basieren auf dem Beschlussprotokoll vom 17.04.2000, der handschriftlichen Notiz des Angeklagten Dr. D. vom 17.04.2000 an Frau Dom. für den Zeugen Pel., dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. vom 02.05.2000 und der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. Ce..

9) Feststellungen zur Kapitalisierung der Abfindung des Alternativpensionsanspruchs der Zeugin Os. (Fall 7 der Anklage)

Die Feststellungen zur Übermittlung des Abfindungsangebotes [II. 9) a)] beruhen auf der Aussage der Zeugin Os., die das Geschehen so dargelegt hat, wie es in den Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Über das Festgestellte hinaus kann kein Geschehen festgestellt werden, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Erklärungen des Angeklagten Prof. Dr. F. zu dem Abfindungsangebot oder eines Gespräches hierüber. Die Zeugin Os. hat ausgesagt, sie erinnere sich hieran nicht, auch nicht auf Vorhalt ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren. Zwar hat sie zugleich gesagt, ihre damaligen Angaben seien zutreffend gewesen - auch soweit sie von einer "eindeutigen Erklärung" des Angeklagten Prof. Dr. F. gesprochen hatte -, daraus können jedoch keine Folgerungen gezogen werden. Auch damals hatte sie diese "eindeutige Erklärung" nicht mit einem Inhalt gefüllt, der über die festgestellten Tatsachen hinausging. Die Aussage der Zeugin Os. war sachlich, ruhig und nachvollziehbar. Überschießende emotionale Tendenzen zu Gunsten oder zu Lasten eines Angeklagten waren nicht zu erkennen. Ihre Angaben stimmen mit den im folgenden genannten Urkunden überein. Ihre Erinnerungslücken erklärte sie in verständlicher und zugänglicher Weise; auch der Zeitablauf sprach dafür. Aufgrund ihres Gesamteindrucks in der Hauptverhandlung vermittelte sie nicht den Eindruck, sich an bestimmte Vorgänge "nicht erinnern zu wollen", sondern vielmehr ihre Erinnerung gewissenhaft anzuspannen. Ihre Aussage ist glaubhaft, die Zeugin Os. ist glaubwürdig.

Die festgestellten Tatsachen zum Änderungsverlangen der Zeugin Os. [II. 9) b)] ergeben sich aus deren auch insoweit glaubhaften Aussage, ihrer handschriftlichen Notiz, dem Schreiben von Dipl. Kfm. R. Bt. und Dipl. Kfm. B. C. an den Angeklagten Dr. D. vom 28.04.2000 "Frau O., Duisburg, Ihr Schreiben vom 29. März 2000", dem Schreiben des Büro Dr. H. vom 18.05.2000 "Verpflichtung Wwe. Os. (ehem. Vorstand) - Zeitrente", dem Schreiben des Angeklagten Dr. D. an Dipl. Kfm. C. vom 19.05.2000, dem Schreiben von Dipl. Kfm. Bt. und Dipl. Kfm. C. an den Angeklagten Dr. D. vom 23.05.2000 "Frau O., Duisburg, Ihr Schreiben vom 19. Mai 2000" mit handschriftlichem Zusatz des Angeklagten Dr. D. und dem Telefax Büro Dr. H. an den Angeklagten Dr. D. vom 26.05.2000 "Tilgungsplan Zeitrente Wwe. Os. - Ihr Fax vom 25.5.2000".

Die Feststellungen zum Präsidiumsbeschluss vom 05.06.2000 [II. 9) c)] gründen auf den Einlassungen der Angeklagten Z., L. und Dr. A. wie auch dem Beschlussprotokoll vom 05.06.2000. Die Einlassungen sind nicht zu widerlegen. Auch dieses weitere Änderungsverlangen einer Begünstigten des Beschlusses vom 27.03.2000 führt zu der festgestellten Motivation.

Dass den Angeklagten Z., L. und Dr. A. bewusst war, dass die Kapitalisierung der Abfindung zu einer Mehrbelastung der Mannesmann AG führt, ergibt sich aus dem Beschluss selbst und dem Beschlussprotokoll. Es war eine jährliche Steigerungsrate beschlossen bzw. thematisiert worden.

Im Übrigen werden die Einlassungen flankiert von den Aussagen des Zeugen G. und der Zeugin Os.. Beide haben das Geschehen, soweit sie daran beteiligt waren, so wie festgestellt dargestellt. Die Aussage der Zeugin Os. ist auch in diesem Punkt glaubhaft. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen G.; er selbst ist glaubwürdig. Weitere Feststellungen zum Inhalt und Ablauf der Sitzung des Präsidiums am 05.06.2000 zu diesem Beschluss können nicht getroffen werden. Der Zeuge G. hat bekundet, er erinnere hierzu keine Einzelheiten. Dies hat er nachvollziehbar mit den übrigen an diesem Tag - aus seiner Sicht wichtigeren Entscheidungen - erklärt.

V. Rechtliche Wertung

1) Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. (Fall 2 der Anklage)

a) Strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A.

Nach den unter II. 1) und 2) getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. keiner Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Eine strafrechtliche Verantwortung scheidet mangels gravierender Pflichtverletzung aus.

aa) Vermögensfürsorgepflicht, vermögensrelevante Handlung

Jedem der drei Angeklagten oblag bei der Gewährung der Anerkennungsprämie an den Angeklagten Dr. E. eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes gegenüber der Mannesmann AG selbst sowie deren Aktionären. Diese erwuchs aus ihrer Stellung als Mitglieder des Aufsichtsrates, welcher gemäß § 112 AktG die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand vertritt, und ihrer Zugehörigkeit zum Präsidium der Mannesmann AG, das für die in Rede stehende Vergütungsentscheidung gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG ausschließlich zuständig war. Die ihnen insoweit zustehende Aufgabe hatten sie gemäß §§ 116, 93 AktG mit der Sorgfalt und Verantwortlichkeit eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen; sie war auf die Betreuung fremder Vermögensinteressen gerichtet (grundsätzlich: BGH wistra 2002, 143; BGH NJW 2002, 1585; BGH wistra 2001, 304; BGH wistra 1999, 418; BGH NJW 1984, 2539; BGH St 9, 203; Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat - ein Fall für den Staatsanwalt, NStZ 2004, 113 (114); Samson/Günther, in: Rudolphi/Horn/Günther, SK StGB, 5. Aufl., § 266 Rn. 32; Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266 Rn. 25; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 266 Rn. 36).

Der von den Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. am 04.02.2000 gefasste und am 17.02.2000 sowie am 28.02.2000 bestätigte Beschluss war das Ergebnis der nach dem Mehrheitsprinzip entschiedenen kollektiven Willensbildung im Präsidium. Alle Mitglieder hatten das gleiche Stimmrecht. Für die vermögensrelevante Gremiumsentscheidung trugen nicht nur die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. die Verantwortung, die jeweils mit "Ja" gestimmt haben, sondern auch der Angeklagte Z.. Auch wenn zweifelhaft sein sollte, ob die Ausübung eines Stimmrechts im Sinne einer Enthaltung grundsätzlich als kausal für das Zustandekommen eines Beschlusses angesehen werden kann, so ist jedenfalls vorliegend davon auszugehen. Ohne eine Teilnahme an der Beschlussfassung wäre das Präsidium in der Sitzung am 04.02.2000 - wie der Angeklagte Z. wusste - gem. § 108 Abs. 3 S. 2 AktG analog nicht beschlussfähig gewesen. Zudem wollte er sich nicht gegen die Gewährung der Anerkennungsprämie stellen; im Ergebnis hatte er damit "kein Problem". Folglich billigte er das Ergebnis der Mehrheitsentscheidung und wollte dies mit herbeiführen (ähnlich: OLG Stuttgart, NStZ 1981, 27; OLG Düsseldorf NJW 1980, 71; LG Göttingen NJW 1979, 1558; BGH St 9, 203; Käpplinger, Zur aktienrechtlichen Zulässigkeit von Abfindungszahlungen, NZG 2003, 573 (574); Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 25 Rn. 8; Ulmer, Aufsichtsratsmandat und Interessenskollision, NJW 1980, 1603 (1605); a. A. LG Berlin ZIP 2004, 73 (allerdings zu einem teilweise anderem tatsächlichen Geschehen); Franke, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Redakteurskollektiven, JZ 1982, 579 (582)).

bb) Aktienrechtliche Pflichtverletzung

Bei ihrer Entscheidung verstießen die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. gegen ihre Pflichten aus §§ 116, 93, 87 AktG. Die Gewährung der Anerkennungsprämie an den Angeklagten Dr. E. stand nicht in Einklang mit dem Aktiengesetz, welches angesichts der Akzessorietät des Strafrechts für die Frage der Pflichtwidrigkeit insoweit maßgeblich ist, als dass eine Strafbarkeit ohne einen aktienrechtlichen Pflichtenverstoß nicht denkbar ist. Im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung ist das Vorliegen eines aktienrechtlichen Verstoßes zwingende Voraussetzung einer Strafbarkeit. Was nach dem Aktienrecht erlaubt ist, kann keine strafbare Untreue sein.

aaa) Formell wirksamer Beschluss

Die aktienrechtliche Unzulässigkeit folgt allerdings nicht bereits aus der Teilnahme des Angeklagten Prof. Dr. F. an den Beschlussfassungen, auch wenn er am 04.02.2000 unter Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot an dem Zustandekommen des Beschlusses zu der ihm selbst zu gewährenden Anerkennungsprämie durch Stimmabgabe mitwirkte. Abgesehen davon, dass eine Nichtigkeit bzw. eine Unwirksamkeit wegen eines aus der Selbstbegünstigung jedenfalls resultierenden Stimmverbots des Angeklagten Prof. Dr. F. gem. § 34 BGB analog i. V. m. § 138 BGB nur den Beschluss vom 04.02.2000 und nicht auch die vom 17.02.2000 und 28.02.2000 treffen könnte, handelt es sich bei den Beschlüssen des Präsidiums vom 04.02.2000 zur Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. und zur Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. um jeweils voneinander unabhängige und getrennte Beschlüsse. Ersterer wäre auch ohne den zweiten gefasst worden. Sie sind ohne weiteres im Sinne des § 139 BGB (analog) teilbar, weil ihre Regelungen unterschiedliche Begünstigte trifft (BGH NJW 2001, 3327; Hefermehl, in: Soergel, BGB Bd. 2, 13. Aufl., § 139 Rn. 27; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 139 Rn. 6). Sie wurden lediglich unter Nr. 4 und Nr. 5 derselben Niederschrift, der keine konstitutive Bedeutung für das Wirksamwerden der Beschlüsse beizumessen ist (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 107 Rn. 13; Lutter, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rn. 614; Siebel, in Semler, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 1999, D 121), protokolliert.

Der den Angeklagten Dr. E. betreffende Beschluss ist wirksam; die Nichtigkeit des auf der Selbstbegünstigung des Angeklagten Prof. Dr. F. beruhenden weiteren Beschlusses von diesem Tage berührt ihn nicht.

bbb) Verstoß gegen § 87 AktG

Die aktienrechtliche Pflichtverletzung ergibt sich aus dem materiellen Inhalt des Beschlusses. Er verstieß gegen § 87 Abs. 1 S. 1 AktG.

aaaa) Handlungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielraum

Zu den originären Befugnissen eines Aufsichtsrats zählt die Ausgestaltung der Anstellungs- bzw. Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaft. Insoweit kommt dem Aufsichtsrat nicht nur eine Überwachungs- oder Kontrollfunktion zu, vielmehr handelt es sich um eine eigenständige und in seinem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich liegende Personalkompetenz. Der Aufsichtsrat der Mannesmann AG hatte die Ausübung dieser Kompetenz gemäß § 107 Abs. 3 S. 2 AktG in zulässiger Weise dem Präsidium übertragen, so dass dieses in eigener Verantwortung sämtliche Vergütungsentscheidungen für die Vorstandsmitglieder zu treffen hatte.

Da derartige Vergütungsentscheidungen Ausdruck unternehmerischen Handelns sind, steht einem Präsidium grundsätzlich ein für solches Handeln anerkanntermaßen zuzubilligender Handlungsspielraum zur Verfügung. Ohne einen solchen ist eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar (BGH NJW 2002, 1585; BGH ZIP 1997, 883). Daraus folgt zum einen, dass die Annahme einer Pflichtverletzung nicht begründet werden kann, wenn sich ein Präsidium innerhalb seines Handlungsspielraums bewegt, der grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen umfasst, und zum anderen die nur eingeschränkte justizielle Kontrolle der getroffenen Entscheidung. Solange sich ein Präsidium bei seiner Entscheidung innerhalb der Grenzen des gewährten Handlungsspielraumes hält, ist es einem Gericht verwehrt, seine eigenen Vorstellungen und Erwägungen an die Stelle derer des Präsidiums zu setzen oder gar eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen - selbst dann nicht, wenn es diese für treffender, sinnvoller oder genauso gut hält. Aufgabe des Gerichts ist lediglich die Überprüfung der Einhaltung der äußeren Grenzen des Handlungs- und Ermessensspielraums. Infolge dessen ist die Bandbreite möglicher und vertretbarer Vergütungsentscheidungen zu akzeptieren (BGHZ 111, 224 (für die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers); Adams, Vorstandsvergütungen, Die Fälle Mannesmann und DaimlerChrysler, 45; Brauer, Die aktienrechtliche Beurteilung von "appreciation awards" zu Gunsten des Vorstandes, NZG 2004, 502 (504); Dreher, Das Ermessen des Aufsichtsrats, ZHR 158 (1994), 614 (618 ff.); Fischer, Der Entscheidungsspielraum des Aufsichtsrats bei der Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen Vorstandsmitglieder, BB 1996, 225 (226); Fonk, in: Semler, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, Teil I, 1999, Rn. 111; Gawrisch, Ermessensentscheidungen des Aufsichtsrats und ihre gerichtliche Kontrolle, 1999, 245; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropf, AktG Bd. 2, § 76 Rn. 14; Henze, Prüfungs- und Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft, NJW 1998, 3309 (3310 f.); Horn, Die Haftung des Vorstands der AG nach § 93 AktG und die Pflichten des Aufsichtsrats, ZIP 1997, 1129 (1133); Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 93 Rn. 13a; Kindler, Unternehmerisches Ermessen und Pflichtenbindung, Voraussetzungen und Geltendmachung der Vorstandshaftung in der Aktiengesellschaft, ZHR 162 (1998), 101; Mertens, in: KK-AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 29, § 76 Rn. 10; Liebers/Hoefs, Anerkennungs- und Abfindungszahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder, ZIP 2004, 97 (100); Lutter, Zum unternehmerischen Ermessen des Aufsichtsrats, ZIP 1995, 441; Peltzer, in: FS-Lutter, 2000, Wider den "greed" - Betrachtungen zu §§ 86 und 87 AktG, 571 (577); Poseck, Die strafrechtliche Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG, 1997, 68; Raiser, Das Recht der Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., § 14 Rn. 11, 71; Schilling, in: Großkommentar zum AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 15; Thümmel, Haftung des Aufsichtsrats wegen Verletzung von Kontrollpflichten, BB 1999, 2633; Tiedemann, in: FS-Tröndle, 1989, Untreue bei Interessenkonflikten, 319 (333)).

bbbb) Unternehmensinteresse als Grenze

Der einem Präsidium zuzubilligende Handlungsspielraum ist nicht uferlos. Bei der Festsetzung der Vergütungen hat jedes einzelne Präsidiumsmitglied ohne Unterschied seiner persönlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Herkunft gemäß §§ 116, 93 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters an den Tag zu legen. Nach § 87 Abs. 1 S. 1 AktG ist im Hinblick auf die Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitgliedes dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitgliedes und zur Lage der Gesellschaft stehen.

Auch wenn in § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, der Ausdruck einer Ermessensentscheidung ist, ausdrücklich nur von einem "angemessenen Verhältnis" die Rede ist, bedeutet dies keineswegs, dass diese Vorschrift nur die Höhe einer Vergütung als solche im Blick hat und auch nur insoweit Handlungsmaßstab für einen Aufsichtsrat bzw. die Mitglieder eines Präsidiums ist, mit der Folge, dass nur noch eine Verständigung zu der Frage, wie hoch die Vergütung ausfallen solle, zu erfolgen hätte. Dieser Ansatz greift zu kurz und würde letztlich bedeuten, die schlichte Existenz des § 87 Abs. 1 AktG entziehe einem Aufsichtsrat bzw. einem Präsidium die ureigene Verantwortung für das Eruieren eines Zahlungsanlasses. Es wäre nicht mehr das "Ob", sondern allein das "Wie" (hoch) von Bedeutung. Dass dem nicht so ist, erhellt im Zusammenspiel mit den oben genannten Sorgfaltspflichten der Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 AktG. Dieser dient dem Schutz der Aktiengesellschaft, ihrer Aktionäre, Arbeitnehmer und anderer Gläubiger vor sachlich ungerechtfertigten Bezügen des Vorstands (Adams, Vorstandsvergütungen, Die Fälle Mannesmann und DaimlerChrysler, 45 (46); Brauer, Die aktienrechtliche Beurteilung von "appreciation awards" zu Gunsten des Vorstands, NZG 2004, 502 (503); Baums, in: FS Claussen, 1997, Aktienoptionen für Vorstandsmitglieder, 3 (27); Hefermehl, in: Gadow/Heinichen/Hopt/Wiedemann, Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 87 Rn. 1; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 87 Rn. 1; Peltzer, in: FS-Lutter, 2000, Wider den "greed" - Betrachtungen zu §§ 86 und 87 AktG, 571 (574); Thüsing, Auf der Suche nach dem iustum pretium der Vorstandstätigkeit, ZGR 2003, 457 (459)).

Bei der Bestimmung der im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG angemessenen (Gesamt-)Vergütung hat sich der Aufsichtsrat angesichts des ihm obliegenden Sorgfaltsmaßstabs - wie bei jeder seiner Entscheidungen - ausschließlich am Unternehmenswohl zu orientieren und eine Entscheidung im Unternehmensinteresse zu treffen (BGH, ZIP 1997, 883; Baums, Der Aufsichtsrat - Aufgaben und Reformfragen, ZIP 1995, 11 (13); Dreher, Das Ermessen des Aufsichtsrats, ZHR 158 (1994); ders., Interessenskonflikte bei Aufsichtsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften, JZ 1990, 896 (897); Lutter, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates, 4. Aufl., Rn. 303; Raiser, Das Recht der Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., § 15 Rn. 129; Semler, in: MüKo, AktG Bd. 3, 2. Aufl., § 116 Rn. 174 ff.).

Deshalb muss bei einer Vergütungsentscheidung unabhängig davon, ob das Unternehmensinteresse als dem (konkretisierenden) § 87 Abs. 1 AktG vorgelagert oder als Ausprägung der Angemessenheit anzusehen ist, stets zunächst die Frage beantwortet werden, ob eine in Betracht gezogene Vergütung für ein Vorstandsmitglied in der konkret gegebenen Situation überhaupt gezahlt werden kann und darf. Sachlich gerechtfertigt ist eine Vergütung nur dann, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Zuwendung im Interesse des Unternehmens erfolgt. Die Beantwortung der Frage, ob eine Vergütung gezahlt werden soll, mag bei der erstmaligen Ausgestaltung des Dienstvertrages und einer darin enthaltenen Vergütungsvereinbarung als keine weiteren Ausführungen erfordernde Selbstverständlichkeit angesehen werden. Anders ist es hingegen bei - wie hier in Rede stehenden - Zahlungen, die freiwillig für zuvor erbrachte Leistungen und erzielte Erfolge sowie zusätzlich zu bereits vorhandenen vertraglich vereinbarten Vergütungen geleistet werden sollen, wenn das baldige Ausscheiden des Begünstigten aus dem Vorstand feststeht und die die Zahlung gewährende Aktiengesellschaft auf dem Weg zu einer konzernabhängigen Tochtergesellschaft ist.

Ob in den jeweiligen Situationen ein Unternehmensinteresse für eine Vergütung spricht, hat der Aufsichtsrat bzw. das Präsidium zu entscheiden. Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes des Unternehmensinteresses steht ihm ein Beurteilungsspielraum zur Seite, der je nach den tatsächlichen Voraussetzungen durchaus zu einer zeitweisen Bevorzugung einer der im Unternehmensinteresse unstreitig gebündelten Partikularinteressen führen kann (zum Begriff des Unternehmensinteresses: Brinkmann, Unternehmensinteresse und Unternehmensrechtsstruktur, 1983; Dreher, Interessenskonflikte bei Aufsichtsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften, JZ 1990, 896 (897); Jürgenmeyer, Das Unternehmensinteresse, 1984, 234 ff.; Mertens, in: KK-AktG, 2. Aufl., vor § 76 Rn. 28, § 76 Rn. 22, 30 ff.); Landwehrmann, in: Heidel, Aktienrecht, 2003, § 93 Rn. 62; Lutter/Koe., Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 3. Aufl., Rn. 303; Raisch, in: FS-Hefermehl, 1976, Begriff und Bedeutung des Unternehmensinteresses, 347; Raiser, Das Recht der Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., § 15 Rn. 130; Sal., Unternehmensinteresse, 1986; Schilling, Shareholder Value und Aktiengesetz, BB 1997, 377; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rn. 51 ff.; ders., in: MüKo, AktG Bd. 3, § 116 Rn. 177 f.; Semler/Stengel, Interessenkonflikte bei Aufsichtsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften am Beispiel bei Konflikten bei Übernahme, NZG 2003, 1 (2 f.); Teubner, Unternehmensinteresse - das gesellschaftliche Interesse des Unternehmens "an sich", ZHR 149 (1985), 470).

cccc) Fehlen eines Handlungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielraumes

Wegen der bei der Mannesmann AG infolge des zugunsten von Vodafone entschiedenen Übernahmekampfes eingetretenen Situation stand den Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. am 04.02.2000 - ex ante betrachtet - kein Handlungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielraum der dargelegten Art hinsichtlich der Frage zu, ob dem Angeklagten Dr. E. eine Anerkennungsprämie zu gewähren ist. Es ist ausgeschlossen, dass die beschlossene Prämie in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der Kriterien des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG im Interesse der Mannesmann AG lag.

Dies ergibt sich allerdings nicht schon per se aus dem Umstand, dass es sich bei der gewährten Anerkennungsprämie um eine freiwillige Vergütung handelte, die nachträglich bereits zuvor erbrachte Leistungen und erzielte Erfolge entlohnen und zusätzlich zu den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen geleistet werden sollte. Einvernehmliche Änderungen des als Dienstvertrages gemäß §§ 611, 675 BGB zu qualifizierenden Anstellungsvertrages eines Vorstandsmitgliedes sind angesichts der Privatautonomie der Vertragsparteien jederzeit möglich (BGHZ 10, 187; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 84 Rn. 11; Mertens, in: KK-AktG, 2. Aufl., § 83 Rn. 33, 91); auch § 612 BGB kann zur Anwendung kommen (Liebers/Hoefs, Anerkennungs- und Abfindungszahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder; Thüsing, Auf der Suche nach dem iustum pretium der Vorstandstätigkeit, ZGR 2003, 457 (503 ff.); einschränkend: Brauer, Die aktienrechtliche Beurteilung von "appreciation awards" zu Gunsten des Vorstands, NZG 2004, 502 (503, 507); Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat - ein Fall für den Staatsanwalt, NStZ 2004, 113 (120)).

Änderungen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sind jedoch ebenfalls nur unter Beachtung der oben erwähnten Vorgaben, den Maßstäben des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG zulässig. Hierbei bedarf es zunächst der Klarstellung, dass § 87 Abs. 1 S. 1 AktG eine Angemessenheit der Gesamtbezüge, zu denen auch eine Anerkennungsprämie gehört, bei deren Festsetzung fordert. Maßgeblich ist mithin der Zeitpunkt, in dem die Vergütung bzw. ein weiterer Vergütungsbestandteil des Vorstands vereinbart bzw. beschlossen wird. Zu dieser Zeit müssen die Gesamtbezüge des Vorstandes in Beziehung zu dessen Aufgaben und der Lage der Gesellschaft gesetzt werden. Wie die beiden kumulativen Entscheidungsdeterminanten in der Vergangenheit zu bewerten waren, ist hiernach nicht von Interesse.

Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden

Die Auslegung einer Norm hat zunächst bei deren Wortlaut zu beginnen. § 87 Abs. 1 S. 1 AktG spricht von Aufgaben des Vorstandsmitgliedes und nicht von - erbrachten - Leistungen (so ausdrücklich auch: Hefermehl/Spindler, in: MüKo, AktG Bd. 3, 2. Aufl., § 87 Rn. 13). Diese Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Der Begriff "Aufgaben" beinhaltet vielmehr ein vorausschauendes Element, es geht um zu Erwartendes, um vor einem Liegendes, um das gesamte Tätigkeitsfeld. Auch hieraus wird mithin die prospektive, nicht rückwärtsgewandte Ausrichtung des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG deutlich (so ausdrücklich auch: Brauer, Die aktienrechtliche Beurteilung von "appreciation awards" zu Gunsten des Vorstands, NZG 2004, 502 (507)).

Am 04.02.2000 lagen vor dem Angeklagten Dr. E. nur noch begrenzte Aufgaben als Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG. Bereits an diesem Tag stand, wie den Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. bekannt war, fest, dass der Angeklagten Dr. E. als geschäftsleitender Vorstand nur noch für den Zeitraum der Integration der Mannesmann AG in den Vodafone Verbund zur Verfügung stand bzw. stehen sollte. Sein Ausscheiden war für den 31.07.2000 vorgesehen, es verblieben ca. sechs Monate im Dienste der Mannesmann AG.

Ein Interesse der Mannesmann AG an einer über die bereits vereinbarte Vergütung hinausgehende Anerkennungsprämie für den Vollzug bzw. die "positive Begleitung" dieser Integration seitens des Angeklagten Dr. E. bis zu seinem Ausscheiden bestand nicht. Bereits auf der Grundlage seines Dienstvertrages gehörte die Erfüllung dieser Aufgabe zu seinen Pflichten. Hierfür erhielt er bereits die dort vereinbarte Vergütung.

Im Dienstvertrag vom 20.11.1998 hieß es, die vereinbarte Vergütung wird "für die gesamte Tätigkeit im Interesse der Mannesmann AG" gezahlt. Da die konkreten Anforderungen an die geschäftsleitenden Tätigkeiten und Aufgaben des Vorstandes nicht im einzelnen vorab festgelegt werden können, sondern sich während der Laufzeit des Vertrages je nach Entwicklung des Unternehmens und dessen Umfelds mehrfach und schnell ändern können, das Unternehmen aber stets die unternehmerische Führung benötigt, die nach der konkreten Situation erforderlich ist, ist eine solch globale Bezugnahme auf die "gesamte Tätigkeit" sinnvoll und praktikabel. Damit geht jedoch einher, dass alles, was der Angeklagten Dr. E. für die Mannesmann AG aufgrund dieses Dienstvertrages als Vorstand geleistet hat, bereits durch das vereinbarte Jahresgehalt, die Boni und die tentative shares abgegolten war.

Es könnte allenfalls dann etwas anderes gelten, wenn eine Aufgabe im Raum stand, die neu war und bei Abschluss des Dienstvertrages außerhalb der Vorstellungen der Vertragsparteien gelegen hatte. Unerheblich ist insoweit allerdings, dass die Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. zu dieser Zeit noch keine Mitglieder des Präsidiums waren. Als Vertragspartei ist nur die Mannesmann AG als solche maßgeblich. Nicht ausreichend ist bei der Beantwortung dieser Frage eine bloß "ungewöhnliche" oder nur konkret nicht vorhersehbare Situation, denn deren Meistern wird selbstverständlich von jedem Vorstandsmitglied erwartet. Deshalb sind Vorstände angestellt.

Eine solche Konstellation war nicht gegeben. Die Integration der Mannesmann AG in den Vodafone Verbund war eine logische Konsequenz eines bei Abschluss des Dienstvertrages präsenten möglichen Übernahmegeschehens. Das Thema "Übernahme" war im November 1998 hinlänglich bekannt. Die Mannesmann AG strebte, basierend auf dem Konzept des Angeklagten Dr. E., seit 1995 Mehrheitsbeteiligungen an anderen europäischen Telekommunikationsfirmen an und war hiermit erfolgreich. Bereits im Oktober 1998 war sie im Zuge dessen erstmalig an Orange plc. herangetreten. Andererseits gab es seit Ende der 80er Jahre mehrere inoffizielle Versuche, die Mannesmann AG zu übernehmen, weshalb das "Friedland Projekt" eingerichtet worden war. Die mögliche Involvierung der Mannesmann AG in eine Übernahme - entweder auf der Seite der Übernehmerin oder auf der Seite der zu Übernehmenden - war ein bekanntes Szenario. Deshalb hatte der Angeklagte Dr. E. bei Eintritt einer solchen Situation die dienstvertragliche Pflicht, alles zu tun, was im Interesse der Mannesmann AG lag. Sowohl das Führen eines Übernahmekampfes als auch die aus einer Niederlage folgenden Tätigkeiten, wie das Zusammenführen der beiden Unternehmen und die Beachtung der Geschäftspolitik der zukünftigen Mehrheitsaktionärin bzw. Muttergesellschaft, gehörten mithin von Anfang an zu seinen Aufgaben. Er selbst hat dies im Übrigen auch so verstanden. Einer Motivation hierzu bedurfte er nicht.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem, dass lediglich eine Verschiebung der Schwerpunkte der Vorstandstätigkeiten erfolgte. Den nun erforderlichen vorrangig integrierenden, zusammenführenden Tätigkeiten stand in Anbetracht des baldigen Ausscheidens des Angeklagten Dr. E. und des stetig zunehmenden Einflusses der Muttergesellschaft ein Wegfall an konzeptionellen, strategischen Managementaufgaben gegenüber.

Eine erneute Vergütung im Wege der Anerkennungsprämie stellt sich folglich als eine doppelte Vergütungsleistung für die gleiche Aufgabe dar.

Anzumerken bleibt, dass selbst dann, wenn man eine rückwärtsgewandte Betrachtung im Rahmen des Erfordernisses "Aufgaben des Vorstandes" im Sinne des 87 Abs. 1 S. 1 AktG vornimmt, im Hinblick auf die Tätigkeiten des Angeklagten Dr. E. während des Übernahmegeschehens kein Unternehmensinteresse für die Anerkennungsprämie bestand. Zwar ist unbestreitbar, dass sich der Angeklagte Dr. E. unter hohem persönlichen und fachlichen Engagement zunächst für die Selbständigkeit der Mannesmann AG eingesetzt hatte und dann, als sichtbar wurde, dass die Aktionäre gegen die Mannesmann AG und für Vodafone votierten, deren Position beim Umtauschangebot und im zukünftigen gemeinsamen Unternehmen erheblich verbesserte. Er leistete mithin mehr als das nach der 1999/2000 geltenden Rechtslage von ihm zu fordernde Minimum. Dies ist jedoch nicht mit einer überobligationsmäßigen Leistung, die automatisch eine zusätzliche Vergütung nach sich zog, gleichzusetzen. Auch insoweit kommt es auf die Vorstellungen der Vertragsparteien bei Abschluss des Dienstvertrages an. Wie ausgeführt gehörten damals auch sämtliche, im Interesse der Mannesmann AG liegenden Tätigkeiten in einem Übernahmekampf zu den Pflichten des Angeklagten Dr. E.. Diese wurden von der dienstvertraglich vereinbarten Vergütung umfasst.

Lage der Gesellschaft

In Bezug auf das zweite in § 87 Abs. 1 S. 1 AktG ausdrücklich erwähnte Erfordernis, die Lage der Gesellschaft, ist grundsätzlich zu beachten, dass keineswegs nur die Rede von der finanziellen oder der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ist. Folglich ist die im Zeitpunkt der Zuerkennung der Vergütung bzw. eines weiteren Vergütungsteils gesamte unternehmerische Lage der Gesellschaft von Bedeutung (so auch: Adams, Vorstandsvergütungen, Die Fälle Mannesmann und DaimlerChrysler, 45 (46); Spindler, Vergütung und Abfindung von Vorstandsmitgliedern, DStR 2004, 36, (38)), so dass insbesondere der erkennbar in Zukunft eintretende Verlust der Eigenständigkeit der Mannesmann AG, das zukünftige Dasein als Tochtergesellschaft und die geplante Verselbständigung Atecs nicht außen vorgelassen werden konnten.

Die hervorragende finanzielle bzw. wirtschaftliche Lage der Mannesmann AG, die seit Mitwirkung des Angeklagten Dr. E. im Vorstand und später unter seiner Leitung als Vorstandsvorsitzender erheblich verbessert wurde, gab deshalb allein keinen Anlass für die Anerkennungsprämie. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass diese Wertsteigerungen in der Vergangenheit lagen. Die Erfolge für die Aktionäre waren am 04.02.2000 bereits erreicht, die Ertragslage der Mannesmann AG bereits hervorragend, der Unternehmenswert bereits gesteigert. Eine Anreizwirkung für die Zukunft konnte und sollte die Anerkennungsprämie nicht in sich tragen.

Wert- und Aktienkurssteigerungen

Abgesehen davon, dass die erzielten Erfolge des Angeklagten Dr. E. im Hinblick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in der Vergangenheit lagen und bereits deshalb in der konkreten Situation nicht zum Tragen kommen konnten, waren sie ebenfalls von seinem Dienstvertrag umfasst. Selbstverständlich gehörte es bei Abschluss dieses Vertrages zum Aufgabenbereich des Vorstandsvorsitzenden sich um die Ertragslage, den Aktienkurs, den inneren Wert des Unternehmens zu kümmern und wenn möglich zu steigern. Für diese seine Aufgabe wurde er bereits entlohnt. Gerade die variablen Vergütungsbestandteile honorierten die geschäftlichen Erfolge und berücksichtigten die in der Vergangenheit erreichten Aktienkurssteigerungen.

Der Einwand, die vertraglich vereinbarten Gesamtbezüge hätten nicht ausgereicht, um die tatsächlich eingetretene Aktienkurssteigerung und die darin zum Ausdruck kommende Leistung des Angeklagten Dr. E. angemessen zu entlohnen, was erst im Zeitpunkt des verlorenen Übernahmekampfes deutlich geworden wäre, greift im Ergebnis nicht durch.

Zwar war nach der jedenfalls 1999/2000 vorherrschenden Maxime des "Shareholder Value" und spätestens seit Inkrafttretens des KonTraG vom 27.04.1998 der Aktienkurs als Maßstab für variable, verhaltenssteuernde Vergütungsbestandteile anerkannt; zudem bestimmt der Aktienkurs und verbunden damit die Börsenkapitalisierung den Wert eines Unternehmens jedenfalls mit. Gleichwohl unterliegt der Aktienkurs als Bezugsgröße für die gewährte Anerkennungsprämie Bedenken. Er kann auf legale und illegale Weise in vielfacher Art manipuliert werden und ist nicht schlicht das Spiegelbild der Leistungen des Managements oder gar einer einzelnen Person. Er drückt nur eine Marktbewertung aus, die mit der Lage der Gesellschaft nicht identisch sein muss und keine individuelle Funktions- und Leistungsberwertung erlaubt (BGH NJW 2004, 1109; Brauer, Die aktienrechtliche Beurteilung von "appreciation awards" zugunsten des Vorstands, NZG 2004, 502 (506); Hefermehl/Spindler, in: MüKo, AktG Bd. 3, 2. Aufl., § 87 Rn. 30; Hüffer, Aktienbezugsrechte als Bestandteil der Vergütung von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern - gesellschaftsrechtliche Analyse, ZHR 161 (1997), 214 (219, 235); Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat - ein Fall für den Staatsanwalt €, NStZ 2004, 113 (122); Schneider, Aktienoptionen als Bestandteil der Vergütungen von Vorstandsmitgliedern, ZIP 1996, 1769 (1771)).

Darüber hinaus waren - obwohl der Handlungsspielraum des Präsidiums grundsätzlich auch den Zeitpunkt einer Vergütung umfasste - die Kurssteigerungen der Mannesmann-Aktie in den Jahren 1994 bis 1998 vollständig "abgegolten". Sie waren bei Abschluss des Dienstvertrages mit dem Angeklagten Dr. E. am 20.11.1998 eingetreten, erkennbar und auch schon abschließend zu bewerten. Ein einmal erreichter Aktienkurs wird nicht mehr oder weniger wert dadurch, dass Jahre später das zwischenzeitlich zum Vorstandsvorsitzenden ernannte Vorstandsmitglied (unfreiwillig) keine Gelegenheit mehr bekommt, den Kurs zukünftig mitzugestalten. Ein Bedürfnis für einen nachträglichen Bonus tritt dadurch nicht ein, wie auch der Umstand zeigt, dass das (jeweilige) Präsidium nicht auf die Idee gekommen war, beispielsweise dem Zeugen Dm., der Mitbegründer der Telekommunikationssparte bei der Mannesmann AG und folglich während seiner Tätigkeit Teilhaber des Aktienkurserfolges war, bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der Mannesmann AG oder später im Zusammenhang mit der Übernahme nachträglich eine Prämie zu gewähren. Die bis zum Abschluss des Dienstvertrages erzielten Aktienkurssteigerungen dienten als Basis für die erwarteten Aktienkurse in der nächsten Laufzeit des Vorstandsvertrages. Sie bildeten einen Teil der Grundlage der vereinbarten, damals als angemessen betrachteten Vergütung und stießen bei dem Eintritt der Angeklagten Prof. Dr. F. und Dr. A. in das Präsidium am 28.05.1999 bei diesen nicht auf Bedenken. Eine Änderung der Vergütung wurde nicht vorgenommen.

Mit Blick auf die (so im wesentlichen verbleibenden) seit Abgabe des Übernahmeangebotes erzielten Kurssteigerungen ist vor allem zusätzlich eben gerade der Umstand, dass sie während und infolge des Übernahmekampfes erzielt wurden, wie auch die Einmaligkeit dieses spezifischen Vorgangs zu berücksichtigen.

Schließlich kommen auch hier die Dauer der bisherigen Vorstandsvorsitzendentätigkeit des Angeklagten Dr. E., ca. acht Monate, und sein baldiges (zum ursprünglich Zeitpunkt geplantes) Ausscheiden in ca. sechs Monaten zum Tragen. Anders als beispielsweise Aktienoptionspläne als variable Vergütungsbestandteile entfaltete die gewährte Anerkennungsprämie keine Anreizwirkung für die Zukunft, sie konnte auch nicht als zuvor verhaltenssteuernde Vergütung angesehen werden. Der Angeklagte Dr. E. hatte weder von ihr selbst noch von den sie bestimmenden Parametern etwas gewusst, so dass er seine Tätigkeiten auch nicht danach ausrichtete bzw. ausrichten konnte. Für seine weitere Tätigkeit war sie ebenso unbeachtlich, da sie "abgeschlossen" und einmalig war.

In diesem Zusammenhang spielt weder der nicht zur Auszahlung gelangte Share Price Bonus noch das Fehlen eines Aktienoptionsplanes sowie der Wille, die infolge dessen vermeintlich eingetretenen Nachteile durch Gewährung einer Anerkennungsprämie auszugleichen, eine Rolle. Ein derartiger Ausgleich zugunsten des Angeklagten Dr. E. lag nicht im Unternehmensinteresse. Wenn die Voraussetzungen eines erst ca. zwei Wochen zuvor vom Präsidium beschlossenen Share Price Bonus nicht eintreten bzw. eintreten können, in diesem Beschluss zudem dessen Nichtgeltung für den Fall des Ausscheidens aus dem Vorstand infolge der Übernahme durch Vodafone festgehalten wird, und wenn die Mannesmann AG im Gegensatz zu anderen Unternehmen am 04.02.2000 nicht über einen Aktienoptionsplan verfügte, dann war das die bestehende Lage. Das mag aus Sicht des Vorstandsmitglieds bedauerlich sein. Die Mannesmann AG hat jedoch kein Interesse daran, potenzielle Verdienstmöglichkeiten eines Vorstandsmitgliedes in jedem Fall - egal ob die vorher definierten Voraussetzungen vorliegen oder nicht - zu realisieren. Besonders augenfällig ist dies in Bezug auf den Aktienoptionsplan. Das Präsidium war nicht dazu berufen, die - warum auch immer - fehlende Entscheidung der Hauptversammlung, die den Vorgaben der §§ 192 ff. AktG zu folgen gehabt hätte, zu ersetzen und so die aktienrechtlich normierten Zuständigkeiten zu umgehen. Im übrigen fanden bei der Änderung des Vergütungssystems Ende 1998 variable Teile Eingang in die Vorstandsvergütungen, die Bezug zu den Kursen der Mannesmann-Aktie aufwiesen. Keineswegs wurde der Angeklagte Dr. E. völlig erfolgsunabhängig entlohnt.

Ähnlich uninteressant ist an dieser Stelle der Verweis auf angeblich wesentlich höhere Vergütungen in ausländischen Unternehmen. Abgesehen davon, dass insoweit nur auf der Mannesmann AG vergleichbare Unternehmen und auf dem Angeklagten Dr. E. vergleichbare Vorstandsvorsitzende in solchen Unternehmen zurückgegriffen werden könnte und pauschale Bezugnahmen nicht tragen (Hefermehl/Spindler, in: MüKo, AktG Bd. 3, 2. Aufl., § 87 Rn. 14; Hüffer, Aktienbezugsrechte als Bestandteil der Vergütung von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern - gesellschaftsrechtliche Analyse, ZHR 161 (1997), 214 (214); Oltmanns, in: Heidel, AktG 2003, § 87 Rn. 4), stellt der Ausgleich des - dieser Argumentation folgend - fehlerhaften bzw. ungenügenden Vergütungssystems der Mannesmann AG für sich genommen keinen sachlichen Grund für eine Anerkennungsprämie dar. Es mag im Zusammenspiel mit weiteren, im Unternehmen der Mannesmann AG liegenden Erwägungen etwas für eine Änderung des Vergütungssystems in der Zukunft gesprochen haben, nichts aber für eine schlichte rückwärtsgewandte vermeintliche Korrektur in der konkreten Situation. Das Präsidium hatte Ende 1998 eine Änderung des Vergütungssystems beschlossen. Also war auch dieses Vergütungssystem der allein ausschlaggebende Maßstab. Eine nachträgliche Korrektur eines etwaigen Versäumnisses, die Gehälter der Vorstände damals an internationales Niveau anzupassen, lag nicht im Interesse einer demnächst ihre Selbständigkeit verlierenden Aktiengesellschaft.

Anreiz, Werbeeffekt und Vertrauensbeweis

Mit der beschlossenen Anerkennungsprämie ging keine Anreiz- oder Werbewirkung, weder für den Angeklagten Dr. E. noch für andere potenzielle Vorstandsmitglieder einher. Abgesehen vom Vergangenheitsbezug der Prämie war klar, dass die Mannesmann AG in der bisherigen Form nicht mehr lange fortbestehen, sondern in den Verbund der Übernehmerin aufgehen wird. Vodafone war auf dem Weg zur fast 100%igen Mehrheitsaktionärin, die Mannesmann AG zur Tochtergesellschaft. Wegen der schmelzenden Bedeutung der Mannesmann AG würde der Raum für und der Bedarf an neuen, anzuwerbenden Vorstandsmitgliedern erkennbar kontinuierlich abnehmen. Die wegen der geplanten Ausgliederung von Atecs vakant werdenden Vorstandspositionen waren am 03.02.2000 mit dem Zeugen Dk. und Herrn Wm. besetzt worden. Am 04.02.2000 stand deshalb fest, dass die Mannesmann AG in Zukunft keine Vorstandspositionen mehr zu besetzen hatte und selbst wenn, dann nicht mehr in eigener Regie. Maßgeblich wären dann die Vorstellung der britischen Muttergesellschaft und deren Gehaltsgefüge gewesen. Es würde die Vergütungspolitik eines anderen Unternehmens herrschen.

Die Ablehnung des Vorschlages des Zeugen Fo. hätte auch nicht als Affront oder als öffentliches Misstrauensvotum gewertet werden und so zu einer schweren Vertrauenskrise innerhalb des Vorstandes führen können mit der Folge, dass die Vermeidung dessen als im Interesse der Mannesmann AG liegend angesehen werden konnte. Den übrigen Vorstandsmitgliedern war der Vorschlag des Zeugen Fo. im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt. Es war auch nicht vorgesehen, ihn dort bekannt zu geben. Gleiches galt für den (Gesamt-)Aufsichtsrat oder gar die Öffentlichkeit. Somit hätte nach der Vorstellung der Präsidiumsmitglieder nur der Angeklagte Dr. E. von einer Ablehnung des Vorschlages des Zeugen Fo. erfahren; dieser hatte sein Verhalten jedoch nicht von der Gewährung der Anerkennungsprämie abhängig gemacht.

Im übrigen führte die Veröffentlichung der Anerkennungsprämie, wie ein Blick in die Medien belegt, keineswegs zu einer Verbesserung des "standing" oder zu einem positiven Werbeeffekt für die Mannesmann AG in der breiten Öffentlichkeit.

Vorschlag Hutchison Whampoa Ltd. und Zustimmung Vodafone

Schließlich ergibt sich aus dem Verhalten des damaligen größten Minderheitsaktionärs, Hutchison Whampoa Ltd., und der zukünftigen Mehrheitsaktionärin, Vodafone, kein Unternehmensinteresse für die Gewährung der Anerkennungsprämie an den Angeklagten Dr. E.. Die Mannesmann AG war im Verhältnis zu beiden am 04.02.2000 eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Der Vorschlag des Zeugen Fo. spiegelte nur die Partikularinteressen eines Aktionärs wieder. Der Wunsch eines Aktionärs, mag er auch der größte Einzelaktionär sein, weist keine Identität mit dem Interesse der Mannesmann AG in der konkreten Situation auf.

Ähnliches gilt für die von Vodafone signalisierte Unterstützung der Prämie. Als Vodafone die Zustimmung erklärte, waren lediglich 9,8 % des Grundkapitals der Mannesmann AG in Vodafone-Aktien umgetauscht. Am 04.02.2000 waren es zwar bereits 21 %, gleichwohl war Vodafone an diesem Tag "nur" eine Aktionärin der Mannesmann AG. Diese besaß nach wie vor eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie war ein von Vodafone zu unterscheidendes Rechtssubjekt. Überdies war die erklärte Zustimmung nicht mit einem "Wunsch" Vodafones für die Gewährung der Anerkennungsprämie zu verwechseln. Vodafone hatte zwar nichts gegen die vorgeschlagene Prämie, hatte von sich aus hierfür aber auch keinen Bedarf gesehen. Die Anerkennungsprämie wurde seitens Vodafone - zu Recht - als eine eigene Angelegenheit der Mannesmann AG angesehen, die sie, wenn sie von der Mannesmann AG beschlossen werden sollte, nicht revidieren wollte.

Fürsorgepflicht der Mannesmann AG und Gleichbehandlungsgebot

Die der Mannesmann AG gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern obliegende Fürsorgepflicht und das Gebot der Gleichbehandlung der Vorstandsmitglieder rechtfertigen die Gewährung der Anerkennungsprämie gleichfalls nicht.

Bis zum 04.02.2000 hatte es bei der Mannesmann AG eine Anerkennungsprämie der gewährten Art noch nicht gegeben. Der Aspekt der Gleichbehandlung konnte mithin weder insoweit noch in Bezug auf die gewährte Abfindung, die mindestens den gleichen Regeln folgte wie die den zuvor ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden zugesprochenen Abfindungen, fruchtbar gemacht werden.

Aus ihrer Fürsorgepflicht, zu der auch das Stichwort "Dankbarkeit" zählt, entstand für die Mannesmann AG ebensowenig ein im Unternehmensinteresse liegender Anlass zur Zahlung. Auf Grundlage der Beschlüsse des Präsidiums vom 10.12.1999 und 17.02.2000 erhielt der Angeklagte Dr. E. für die vorzeitige Beendigung seines Anstellungsverhältnisses eine Abfindung in Höhe des nicht abgezinsten Nichterfüllunginteresses seines Dienstvertrages. Bei den variablen Vergütungsbestandteilen wurde der jeweils maximal mögliche Betrag angenommen. Hinzu kam der - bei der Mannesmann AG übliche - lebenslange Anspruch auf einen Wagen mit Fahrer sowie ein Büro mit Sekretärin.

Gesamtschau

Auch wenn einzelne der genannten Aspekte für sich genommen nicht ausreichen, um von einem Fehlen eines Handlungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielraums des Präsidium am 04.02.2000 auszugehen, so ergibt sich dieses angesichts der dargelegten Erwägungen aus der Gesamtschau aller innerhalb des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. In der am 04.02.2000 gegebenen konkreten Situation der Mannesmann AG (infolge der Übernahme baldiger Verlust der Eigenständigkeit, auf dem Weg zur konzernabhängigen Tochtergesellschaft), der Situation des Vorstandsvorsitzenden (seit acht Monaten und noch für weitere sechs Monate im Amt), der damit ihm verbleibenden Aufgaben, des gewählten Bezugspunktes (in der Vergangenheit liegende Leistungen, die zuvor nicht in der nun gewählten Weise als Parameter einer erfolgabhängigen variablen Vergütung gesetzt wurde), des Fehlens einer Anreizwirkung der gewährten Anerkennungsprämie und mangels weiterer Interessen der Aktionäre oder der übrigen Arbeitnehmer war insgesamt kein im Unternehmensinteresse liegender sachlicher Grund für die zusätzlich zu der übrigen vereinbarten Vergütung zu zahlenden Anerkennungsprämie erkennbar.

cc) Gravierende Pflichtverletzung als Pflichtwidrigkeit

Der festgestellte aktienrechtliche Verstoß genügt indes nicht zur Begründung einer Strafbarkeit der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A.. Nicht jede gesellschafts- bzw. zivilrechtliche Pflichtverletzung stellt eine strafbewehrte Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar (BGH NJW 2002, 1585; BGH StV 2002, 193; BGH StV 2000, 483; BGH wistra 1990, 148; Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat, NStZ 2004, 113 (118); Hefermehl/Spindler, in: MüKo Bd. 3, 2. Aufl., § 87 Rn. 24; Golandi, Die Untreue von Bankverantwortlichen im Kreditgeschäft, wistra 2001, 281 (282 ff.); Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266 Rn. 20; Tiedemann, in: FS-Tröndle, 1989, Untreue bei Interessenkonflikten, 319 (328); Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 266 Rn. 44, 46c; Wessing, BGH EWiR § 266 StGB 1/02, 305). Vonnöten ist vielmehr bei unternehmerischen Entscheidungen der vorliegenden Art eine vermögensbezogene gravierende Pflichtverletzung.

aaa) Voraussetzungen

Ob eine vermögensbezogene Pflichtverletzung gravierend im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist, bestimmt eine umfassende Gesamtschau, insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Welche dies mit welchem Gewicht sind, kann nicht in allgemein gültiger Weise abstrakt generell festgelegt werden, sondern bestimmt sich nach der jeweils in Rede stehenden Pflichtverletzung. Auch wenn dies gerade im Rahmen des weit gefassten § 266 Abs. 1 StGB nicht zu einer besseren vorhersehbaren Eingrenzung führt, hängt das Ausmaß einer Pflichtverletzung entscheidend von dem konkret gewährten Handlungs- und Ermessensspielraum ab. Es macht einen Unterschied, ob es um eine risikobehaftete Kreditvergabe seitens einer Bank oder um die Verletzung von Kontrollpflichten eines Aufsichtsrats bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder um einseitige Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen und Sport geht. Demzufolge verbietet sich eine schematische Übertragung der in anderen einzelfallbezogenen Entscheidungen genannten Kriterien. Diese dienen jedoch als Leitlinien. Maßgebliche Kriterien, anhand derer sich eine gravierende Pflichtverletzung ergeben kann, sind insbesondere die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens, die innerbetriebliche Transparenz, der Umgang mit Informations- und Prüfpflichten, Entscheidungsbefugnisse, die Motive der Handelnden und die Art und Weise der Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen (BGH NJW 2002, 1585; BGH StV 2002, 193; BGH StV 2000, 483; BGHZ 135, 244).

bbb) Gesamtschau der gesellschaftsrechtlichen Kriterien

Nach den unter II. 1) bis 2) getroffenen Feststellungen ist der Beschluss der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. vom 04.02.2000 den Angeklagten Dr. E. betreffend in diesem Sinne nicht gravierend pflichtverletzend.

Die Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG war im Zeitpunkt der Beschlussfassung sehr gut. Die wirtschaftliche Existenz der Mannesmann AG, ihr Bestand und ihre Rentabilität wurden durch die beschlossene Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. nicht - auch nicht bei einer Gesamtschau mit den übrigen ausgelobten Prämien - gefährdet oder beeinträchtigt.

Die für diese Anerkennungsprämie maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen waren allen drei Angeklagten bekannt und im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung bewusst.

Die innerbetriebliche Transparenz wurde gewahrt. Sowohl das Beschlussprotokoll vom 04.02.2000 als auch die Beschlussprotokolle vom 17.02.2000 und 28.02.2000 nahmen den für diese Art von Beschlüssen im Hause Mannesmann üblichen Weg. Die Anerkennungsprämie wurde den Konten der Mannesmann AG belastet und verbucht. Sie wurde auch der Wirtschaftsprüfung unterzogen. Sie fand schließlich Eingang in die Listing Particulars, wodurch sie den Aktionären bekannt wurde. Versuche der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A., eine atypische Behandlung der Beschlussprotokolle zu erreichen, wurden nicht festgestellt. Ebensowenig kann von einer Verschleierung oder Unterdrückung des tatsächlichen Sachverhalts durch bewusst unrichtige Information sowie Unterrichtung der Arbeitnehmerschaft, durch die mehrmalige Beschlussfassung oder infolge bewusst gewählter missverständlich abgefasster Beschlussprotokolltexte ausgegangen werden. Die bei der Mannesmann AG mit dem Vollzug der Beschlüsse und der Auszahlung der Prämie befassten Personen wurden nicht getäuscht.

Es entschied das für Vorstandsvergütungen ausschließlich zuständige Gremium, das Präsidium. Auf dieses hatte der Aufsichtsrat der Mannesmann AG gem. § 107 Abs. 3 S. 2 AktG in Verbindung mit der Geschäftsordnung die Kompetenz für sämtliche Vergütungsfragen übertragen. Ein "Wiederansichziehen" dieser Zuständigkeit seitens des gesamten Aufsichtsrats war nicht erfolgt. Zu einer Information des Vorstandes, des (Gesamt-)Aufsichtsrates, der den Jahresabschluss 1999 fertigenden Wirtschaftsprüfer oder der Öffentlichkeit bestand keine Verpflichtung, auch nicht wegen des Zusammenhangs zur erfolgten Übernahme. Ein konditionaler Zusammenhang zwischen jener und der Gewährung der Anerkennungsprämie bestand nicht. Die vorgenommene Zuständigkeitsübertragung führte dazu, dass das Präsidium als Organ des Aufsichtsrats die alleinige und abschließende Verantwortung für die Vergütungsentscheidung trug. Es musste sich nicht rückkoppeln, nicht um Erlaubnis bitten und auch nicht seine Beratungen oder Entscheidungen einem anderen Gremium der Mannesmann AG, geschweige denn der Öffentlichkeit mitteilen.

Schließlich zeigen sich keine sachwidrigen Motive. Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. gewährten die Prämie, weil sie Leistungen sahen, die ihrer Ansicht nach nicht ausreichend abgegolten waren. Zudem zogen sie aus der Gewährung der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. keinen persönlichen Vorteil. Ein kollusives Zusammenwirken des Angeklagten Prof. Dr. F. mit dem Angeklagten Dr. E. ist nicht festgestellt. Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. gewährten die Anerkennungsprämie auch nicht deshalb, weil sie der "Preis" für die Empfehlung des Angeklagten Dr. E. zur Annahme des Übernahmeangebotes gewesen ist. Eine über die zeitliche Nähe hinausgehende, notwendige konditionale Verknüpfung zwischen der erklärten Empfehlung und der Anerkennungsprämie ist nicht festgestellt. Gleiches gilt für ein dahingehendes Wissen der genannten Angeklagten.

Auf dieser Ebene kann zudem Berücksichtigung finden, dass die in der Vergangenheit liegenden Leistungen des Angeklagten Dr. E. zumindest mitursächlich für den wirtschaftlichen Erfolg der Mannesmann AG gewesen waren und die zukünftige Mehrheitsaktionärin der Mannesmann AG, Vodafone, ihre Zustimmung erklärt hatte, obwohl durch die gewährte Prämie der Wert des von ihr übernommenen Unternehmens insgesamt geschmälert wurde. Bedeutung hat in puncto Motivation der drei Angeklagten des weiteren die jedenfalls 1999/2000 vorherrschende "Shareholder Value"-Maxime, das Fehlen eines Aktienoptionsplanes und der nicht zur Auszahlung gelangte Share Price Bonus, dem am 04.02.2000 rechnerisch ein Wert von ca. 8 Mio. EUR zu kam. Das Gesamtumfeld, in dem der Beschluss gefasst wurde, kann nicht außen vor gelassen werden.

Von einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB kann demnach nicht ausgegangen werden. Eine Strafbarkeit der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. wegen Untreue scheidet damit aus.

b) Strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten Dr. E. und Dr. D.

Nach den unter II. 1) bis 2) getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten Dr. E. und Dr. D. keiner Beihilfe zur Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es mangelt an der hierfür erforderlichen Haupttat.

Eine Strafbarkeit des Angeklagten Dr. E. aufgrund der unter II. 1) bis 2) getroffenen Feststellungen als Täter einer Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB scheidet aus rechtlichen Gründen aus.

§ 266 Abs. 1 2 Alt. StGB erfordert als Sonderdelikt seitens des Handelnden die Verletzung einer Vermögensfürsorgepflicht. Zur Feststellung einer solchen kann nicht nur an die formale (Organ-)Stellung des Handelnden angeknüpft werden, vielmehr ist die konkret in Rede stehende Pflichtverletzung maßgeblich. Die vorgeworfene Pflichtverletzung muss in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis stehen, der sich als "Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen" darstellt und von dieser deshalb wesentlich mitgeprägt ist. Ein grundsätzliches oder allgemeines Treueverhältnis genügt nicht, da ein solches (zugleich) Pflichten enthalten kann, die rein schuldrechtlicher Natur sind (BGH NJW 2002, 2801; BGH wistra 2001, 304; BGH wistra 88, 227; BGH NStZ 1986, 361; BayObLG JR 1989, 299; OLG Düsseldorf, MDR 1997, 699). Für die Frage, ob es sich um eine einfache schuldrechtliche Verpflichtung oder um eine strafbewehrte Treuepflicht handelt, sind Inhalt und Umfang der Treueabrede, so wie sie sich aus den Vertragsbeziehungen und deren Auslegung nach Treu und Glauben ergeben, entscheidend (BGH NJW 2002, 2801; BGH wistra 2001, 304; BGH wistra 91, 265; BGH wistra 88, 227; BGH NStZ 86, 361).

Hiernach ist für den Angeklagten Dr. E. eine Vermögensfürsorgepflicht nicht zu erkennen. Zwar hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft diese nach § 76 AktG unter eigener Verantwortung zu leiten, wobei er nach § 93 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat. Zudem vertritt er entsprechend § 78 AktG die Aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Das aus der Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden der Mannesmann-AG demnach für den Angeklagten Dr. E. resultierende besondere Treueverhältnis ist jedoch, wie aufgezeigt, nicht allein ausschlaggebend. Die Gewährung einer Anerkennungsprämie an den Vorstandsvorsitzenden fällt nicht in dessen gesellschaftsrechtlich normierten Zuständigkeitsbereich, sondern in die Personalkompetenz des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 1 AktG. Nur dieser trägt die Pflicht zum Schutz des von ihm betreuten Vermögens für angemessene Gesamtbezüge des Vorstandes zu sorgen. Dem einzelnen Vorstandsmitglied sind hingegen insoweit keinerlei organschaftliche Befugnisse zugesprochen. Diese Zuständigkeitsverteilung bei Rechtsgeschäften der Aktiengesellschaft mit einem Mitglied des Vorstandes führt bei der Vereinbarung der Vorstandsbezüge dazu, dass das einzelne Vorstandsmitglied dem Aufsichtsrat bzw. dem Präsidium wie ein "Dritter" gegenüber steht, der - wie jeder andere Dienstvertragsverpflichtete auch - seine Interessen verfolgen und durchsetzen darf. Das Vorstandsmitglied muss seine eigenen Interessen nicht automatisch hinter die Interessen des Unternehmens zurücktreten lassen. Es ist nur gehalten, bei der Vereinbarung seiner Bezüge zutreffend zu informieren und auf die Unternehmensinteressen angemessen Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen dieses Rücksichtnahmegebot kann, da dieses insbesondere angesichts der dargelegten Kompetenzverteilung nur schuldrechtlicher Natur ist, keine strafrechtliche Täterschaft begründen.

Eine solche kann desgleichen nicht (allein) aus dem Handeln des Angeklagten Dr. E. hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass eine unzulässige Mitwirkung des Angeklagten Dr. E. am Zustandekommen der Prämie oder ein kollusives Zusammenwirken mit dem Angeklagten Prof. Dr. F. nicht festzustellen ist, würde solches nicht zur Annahme einer Täterschaft führen können. Nach der Systematik des § 266 Abs. 1 StGB erfordert dieser Straftatbestand eine bereits bestehende, außerhalb des Strafrechts begründete Vermögensfürsorgepflicht. Ein alleiniges Abstellen auf die Handlung, die zu einer Pflichtverletzung führen soll, würde jedoch bedeuten, dass erst diese Handlung selbst eine Vermögensbetreuungspflicht konstituieren würde. Dies läuft der ratio des Gesetzes zuwider. Zudem würde ein derartiges Verständnis das Tatbestandsmerkmal der Vermögensfürsorgepflicht leer laufen lassen und auf einem Umweg eine Täterschaft begründen, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht im Einklang steht.

2) Anerkennungsprämien für den Zeugen Dk. und die Herren Ger. , Wm. und Be. (Fall 1 der Anklage)

a) Strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A.

Nach den unter II. 1) und 3) getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. keiner Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

aa) Vermögensfürsorgepflicht und vermögensbezogene Handlungen

Zwar oblag den drei Angeklagten gegenüber der Mannesmann AG sowie deren Aktionären bei der Fassung der den Zeugen Dk. und die Herren Ger. , Wm. und Be. betreffenden Vergütungsentscheidungen eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB. Ebenso nahmen alle drei - auch der Angeklagte Z. - mit dem Grundlagenbeschluss vom 04.02.2000 und dem konkretisierenden Beschluss vom 17.02.2000 vermögensbezogene Handlungen vor.

bb) Pflichtwidrigkeit

Es mangelt jedoch trotz Vorliegen einer aktienrechtlichen Pflichtverletzung an der notwendigen Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

aaa) Verstoß gegen § 87 AktG

Die Zuerkennung der Anerkennungsprämien verstößt allerdings gegen § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, wobei sich auch hier der Verstoß nicht aus formellen Gesichtspunkten ableitet. In Anlehnung an die Ausführung unter V. 1) a) bb) aaa) sind beide Beschlüsse formwirksam zustande gekommen, obwohl der Angeklagten Prof. Dr. F. am 04.02.2000 an der Beschlussfassung teilnahm. Die dem Zeugen Dk. und den Herren Ger. , Wm. und Be. gewährten Anerkennungsprämien sind im Sinne des § 139 BGB (analog) von dem in der selben Sitzung gefassten Beschluss zu einer Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. zu trennen. Es wurden unterschiedliche Personen begünstigt. Der Beschluss zu den Anerkennungsprämien für diese vier Vorstandsmitglieder ist mithin nicht gemäß §§ 34 analog, 138 BGB nichtig.

Angesichts der konkreten Situation und Lage der Mannesmann AG sowie der Aufgaben der vier Vorstandsmitglieder lag jedoch ex ante betrachtet kein Unternehmensinteresse für die als nachträgliche Belohnung für vermeintlich überobligationsmäßige Leistungen gedachten freiwilligen Anerkennungsprämien vor. Ein Handlungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielraum im Rahmen des § 87 Abs. 1 AktG war den angeklagten Präsidiumsmitgliedern auch mit Blick auf diese vier Vorstandsmitglieder nicht eröffnet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die unter V. 1) a) bb) bbb) dargelegten und hier sinngemäß anzuwendenden Maßstäbe Bezug genommen. Gesondert betont werden soll nur das Folgende:

Auch die Aufgaben der vier Vorstandsmitglieder waren zeitlich und inhaltlich begrenzt. Wie lang sie noch dem Vorstand der Mannesmann AG angehören würden, war im Zeitpunkt der Beschlussfassung unbekannt. Von ihnen erwartet wurde lediglich eine Mitarbeit bis zum Abschluss der Integrationsphase, die bis zum 31.07.2000 laufen sollte. Bekannt war allerdings, dass sich die Struktur und der Aufgabenzuschnitt des Vorstandes der Mannesmann AG infolge der Übernahme verändern würde und sich vor allem der Zeuge Dk. und die Herren Ger. und Be. im hieraus folgenden Wettbewerb erst noch positionieren mussten. Die Integrationsphase selbst war im übrigen schon Bestandteil der vertraglichen Vorstandsvergütungen, die nach den jeweiligen Dienstverträgen für die gesamte Tätigkeit im Interesse des Mannesmann Konzerns geleistet wurde. Offensichtlich war dies für den Zeugen Dk. und Herrn Wm.. Am 03.02.2000 war der Übernahmekampf entschieden, es war allen klar, welche Aufgaben auf diese beiden Vorstandsmitglieder zukamen. Der Übergang der Mannesmann AG in den Vodafone-Verbund stand vor der Tür. In Kenntnis dessen waren beide zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden. Selbst wenn es in diesem Zusammenhang - anders als unter V. 1) a) bb) bbb) cccc) ausgeführt - auf eine rückwärtsgewandte Betrachtung ankommen würde, konnten auch hier keine überobligationsmäßigen Leistungen festgestellt werden, die nicht schon durch die jeweiligen Dienstverträge abgegolten worden waren. Hervorzuheben war zudem, dass bis zur Beschlussfassung nur ca. 15monatige, ca. 3monatige und wenige Tage währende Vorstandsmitgliedschaften im Raum standen.

Die Lage der Mannesmann AG sowie die Wert- und Aktienkurssteigerungen stellen sich in Bezug auf diese Anerkennungsprämien nicht anders dar als bei der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E.. Einzig die geringere Mitgliedschaft der vier Begünstigten, die maximal seit 1998 als Vorstandsmitglieder zu den Wert- und Aktienkurssteigerungen beigetragen haben hätten können, ist auch hier zu berücksichtigen.

Mit den für den Zeugen Dk. und die Herren Ger. , Wm. und Be. beschlossenen Anerkennungsprämien ging keine Anreiz- oder Werbewirkung einher, weder für diese selbst noch für andere potenzielle Vorstandsmitglieder. Ein Affront wäre bei Ablehnung des Vorschlages des Zeugen Fo. nicht eingetreten. Von dem Vorschlag des Zeugen Fo. wussten die Vorstandsmitglieder nichts bei der Beschlussfassung am 04.02.2000. Es war auch nicht vorgesehen, ihn dort bekannt zu geben. Gleiches galt für den (Gesamt-)Aufsichtsrat. Die schriftliche Vorabankündigung der Anerkennungsprämien war in dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung, da zu diesem Zeitpunkt schon der Grundlagenbeschluss des Präsidiums gefallen war.

Da letztlich auch hier der Vorschlag des damaligen größten Minderheitsaktionärs, die Zustimmung der zukünftigen Mehrheitsaktionärin und/oder die Fürsorgepflicht der Mannesmann AG sowie das Gleichbehandlungsgebot kein Unternehmensinteresse für die Anerkennungsprämien boten, führt die Gesamtschau aller Aspekte zur Annahme eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 S. 1 AktG.

bbb) Gravierende Pflichtverletzung

Eine strafrechtliche Verantwortung scheidet jedoch auch hier bei Zugrundelegen der unter V. 1) a) cc) dargelegten Kriterien mangels einer gravierenden vermögensbezogenen Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB aus. Die Gesamtschau der gesellschaftsrechtlichen Kriterien ergibt eine solche nicht. Die Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung war sehr gut. Die Rentabilität und der Bestand der Mannesmann AG wurde auch nicht durch diese Prämien, weder für sich noch in der Gesamtheit mit den anderen Prämien, gefährdet oder beeinträchtigt. Die Präsidiumsmitglieder verfügten über alle maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen. Die innerbetriebliche Transparenz wurde gewahrt, ebenso die Zuständigkeitsverteilung. Das Präsidium war auch für diese Anerkennungsprämien das allein zuständige Gremium der Mannesman AG. Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. verfolgten mit der Gewährung der Anerkennungsprämien keine sachwidrigen Motive, Vodafone hatte seine Zustimmung auch hierzu erklärt.

b) Strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten Dr. E. und Dr. D.

Eine Strafbarkeit der Angeklagten Dr. E. und Dr. D. wegen Beihilfe zur Untreue in besonders schwerem Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27 Abs. 1 StGB scheidet infolge des Fehlens einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat aus.

3) Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. (Fall 3 der Anklage)

a) Strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten Z. und Dr. A.

Die Angeklagten Z. und Dr. A. haben sich nach den unter II. 1) und 4) getroffenen Feststellungen keiner Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Sie handelten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.

aa) Vermögensfürsorgepflicht und vermögensbezogene Handlung

Den Angeklagten Z. und Dr. A. oblag gegenüber der Mannesmann AG und deren Aktionären auch bei der Zuerkennung einer Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB. Es handelte sich um eine Vergütungsentscheidung. Gegen ihre Vermögensfürsorgepflicht verstießen beide - auch der Angeklagte Z. - durch ihre jeweils vermögensrelevante Mitwirkung an der Beschlussfassung des Präsidiums.

bb) Pflichtwidrigkeit

Der Beschluss des Präsidiums vom 17.04.2000, dem Angeklagten Prof. Dr. F. eine Anerkennungsprämie in Höhe von 6 Mio. DM zu gewähren, ist pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

aaa) Formell wirksamer Beschluss

Diese Pflichtwidrigkeit ergibt sich nicht aus formellen Aspekten, da der Präsidiumsbeschluss vom 17.04.2000 insoweit keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

Nichtig ist allein der Beschluss des Präsidiums vom 04.02.2000 den Angeklagten Prof. Dr. F. betreffend, da dieser auf der Teilnahme des Angeklagten Prof. Dr. F. an der Abstimmung beruhte. Er war Begünstigter der Anerkennungsprämie und unterlag infolge des hierdurch gegebenen Interessenkonfliktes jedenfalls in analoger Anwendung des § 34 BGB einem Stimmverbot. Ein Organmitglied darf nicht mitstimmen, wenn es um die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und der Gesellschaft geht (BayObLG, BB 2003, 2140; Hüffer, AktG 6. Aufl., § 136 Rn. 24; Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrecht Bd. 4, 2. Aufl., § 31 Rn. 59; Keusch/Rotter, Wirksamer Beschluss über einen Abberufungsantrag gem. §§ 103 III, 108 AktG durch dreiköpfigen Aufsichtsrat€, NZG 2003, 671 (672 f.); Lutter, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rn. 606 f.; Mertens, in: KK-AktG, 2. Aufl., § 108 Rn. 49; Meyer-Landrut, in: Großkomm AktG, 3. Aufl., § 108 Rn. 29; Semler, in: MüKo, AktG Bd. 3, 2. Aufl., § 108 Rn. 151 f.; jeweils m. w. N.). Die von dem Angeklagten Prof. Dr. F. gleichwohl abgegebene Stimme war gemäß § 138 BGB nichtig.

Diese nichtige Stimmabgabe führt zur Nichtigkeit des Präsidiumsbeschlusses bezüglich des Angeklagten Prof. Dr. F. insgesamt. Allerdings folgt diese grundsätzlich nicht aus der mangelhaften Stimmabgabe allein, da eine solche nur dann Relevanz erlangt, wenn sich nach Abzug der nichtigen Stimme das Abstimmungsergebnis so verändert, dass eine Mehrheit für den Beschlussantrag nicht verbleibt (BayObLG, BB 2003, 2140; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 108 Rn. 3; Breuer/Fraune, in: Heidel, Aktienrecht, 2003; § 108 Rn. 23 f.; Mertens, in: KK-AktG, 2. Aufl., § 108 Rn. 43, 74; Meyer-Landrut, in: Großkomm AktG, 3. Aufl., § 108 Rn. 3; Semler, in: MüKo, AktG Bd. 3, 2. Aufl., § 108 Rn. 133). Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei Abzug der (Ja-)Stimme des Angeklagten Prof. Dr. F. blieb die Ja-Stimme des Angeklagten Dr. A. ohne Gegenstimme, da die Enthaltung des Angeklagten Z. nicht als solche gewertet werden kann und nicht mitzuzählen war (BGH NJW 1995, 1739; BGH NJW 1982, 1585; Zöllner, in: FS-Lutter, Beschluss, Beschlussergebnis und Beschlussergebnisfeststellung, 821 (824)). Die einfache Mehrheit war mithin nach wie vor gegeben. Die Nichtigkeit des gesamten Beschlusses ergibt sich jedoch aus dem Verfehlen des gem. § 108 Abs. 2 S. 3 AktG analog erforderlichen Mindestquorum, wonach es für die Beschlussfähigkeit des Präsidiums der Teilnahme von drei Mitgliedern an der Beschlussfassung bedurfte. Mag auch angesichts des Wortlautes des § 108 Abs. 2 S. 3 AktG ein Stimmverbot grundsätzlich keine Auswirkung auf die Frage haben, ob ein Gremiumsmitglied an einer Abstimmung teilgenommen hat, und damit eine tatsächliche Teilnahme als ausreichend erscheinen (so z. B. Mertens, in: KK-AktG, 2. Aufl., § 108 Rn. 57; Semler, in: MüKo, AktG Bd. 3, 2. Aufl., § 107 Rn. 385; § 108 Rn. 30), ist jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation auch für die Annahme der Beschlussfähigkeit eine zulässige Teilnahme an der Abstimmung zu fordern. Sinn und Zweck der Nichtigkeit der Stimmabgabe ist unter anderem, den Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot nicht zum Tragen kommen zu lassen. Wenn die unzulässige Teilnahme gleichwohl bei der Beschlussfähigkeit Berücksichtigung finden würde, hätte dies vorliegend zur Folge, dass die aktienrechtswidrige (Ja-)Stimme des Angeklagten Prof. Dr. F. im Ergebnis den von ihm gewünschten, in der gewählten Form aktienrechtlich jedoch unzulässigen Erfolg herbeiführen würde. Gerade durch die nichtige Stimmabgabe würde die Beschlussfähigkeit hergestellt. Derjenige, dessen Stimme bei der Abstimmung außen vor bleibt, würde das Rechtsgeschäft bzw. den Beschluss zustandebringen. Der Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens würde sich in der konkret vorliegenden Situation letztlich als folgenlos erweisen. Die unzulässige Teilnahme an der Abstimmung hat deshalb hier auch bei der Feststellung des Mindestquorum Bedeutung. Dies führte im Übrigen nicht zur Handlungsunfähigkeit des Präsidiums, da dieses aus mehr als drei Mitgliedern bestand. Bei einer Teilnahme des Angeklagten L. an der Abstimmung wäre das Präsidium am 04.02.2000 beschlussfähig gewesen.

Die Nichtigkeit des Präsidiumsbeschlusses am 04.02.2000 schlägt nicht auf den Beschluss vom 17.04.2000 durch. Das Präsidium war neu besetzt, der Angeklagte Prof. Dr. F. war aus diesem Gremium mittlerweile ausgeschieden. Der Beschluss des Präsidiums diente auch nicht als Grundlage für die Auszahlung der Prämie an ihn.

bbb) Verstoß gegen § 87 AktG

Die aktienrechtliche Pflichtverletzung folgt hingegen aus einem Verstoß gegen § 87 Abs. 1 S. 1 AktG. Den Angeklagten Z. und Dr. A. stand am 17.04.2000 kein Handlungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielraum im Hinblick auf eine Anerkennungsprämie für den Angeklagten Prof. Dr. F. zu.

Zunächst sind die grundsätzlichen, im Rahmen der Überprüfung der Anerkennungsprämie für den Angeklagten Dr. E. unter V. 1) bb) bbb) ausgeführten Erwägungen in Erinnerung zu rufen. Sie beanspruchen auch hier sinngemäß Geltung. Am 17.04.2000 sprachen weder die Aufgaben des Angeklagten Prof. Dr. F. noch die Lage der Mannesmann AG noch ein Interesse der Aktionäre oder ein Arbeitnehmerinteresse für die Zuerkennung einer solchen Prämie. Der schlichte Wunsch des Angeklagten Prof. Dr. F. nach einer solchen war für die Frage eines Unternehmensinteresses bedeutungslos.

§ 87 Abs. 1 S. 1 AktG ist - wie bereits ausgeführt - prospektiv ausgerichtet. Es geht um derzeitige und zukünftige Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes, um die derzeitige und zukünftige Lage der Gesellschaft. Diese sollen im Zeitpunkt der Festsetzung der Gesamtbezüge berücksichtigt werden, was jedoch voraussetzt, dass derjenige, dessen Vergütung in Rede steht, zur Zeit des gefassten Beschlusses auch (noch) tatsächlich Vorstandsmitglied ist. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied erfüllt für die Gesellschaft keine Aufgaben (mehr), ein "Ins-Verhältnissetzen" zur aktuellen Lage der Gesellschaft ist sinnvoll nicht möglich. Beides ist jedoch erforderlich, damit § 87 Abs. 1 AktG seinem Sinn und Zweck, die Aktionäre sowie die Gesellschaft vor ungerechtfertigten Bezügen eines Vorstandsmitgliedes zu bewahren, gerecht werden kann. Dass § 87 Abs. 1 S. 1 AktG von aktiven Vorstandsmitgliedern ausgeht, lässt zudem die dortige Aufzählung der möglichen Bestandteile der Gesamtbezüge erkennen. Insbesondere ein Gehalt wird einem Vorstandsmitglied nur dann gezahlt, wenn eine Vorstandsbestellung und ein dazugehöriger Dienstvertrag besteht. Auch ein Blick auf Absatz 2, der die Folgen einer wesentlichen Verschlechterung der Gesellschaftsverhältnisse nach Festsetzung der Gesamtbezüge behandelt, spricht für diese Sichtweise. Zum einen nimmt Satz 1 dieses Absatzes ausdrücklich Bezug auf Absatz 1 Satz 1 und spricht von einer "Weitergewährung" dieser Bezüge, zum anderen gibt Absatz 2 Satz 3 bei Herabsetzung der Vergütung dem betroffenen Vorstandsmitglied ein Kündigungsrecht an die Hand. Weitergewährt kann nur etwas Laufendes werden; gekündigt werden kann ein Anstellungsvertrag nur, wenn er noch besteht.

Demnach können Vorstandsmitgliedern nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand bzw. nach Ablauf ihres Dienstvertrages grundsätzlich keine Vergütungsleistungen im Sinne des Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Befugnis des Präsidiums für Vergütungsentscheidungen ist insoweit zeitlich begrenzt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn in den (ehemaligen) Dienstverträgen bereits eine dahingehende vertragliche Grundlage geschaffen worden war (Semler, in: Müko, AktG Bd. 3, 2. Aufl., § 116 Rn. 323 ff.). Wenn eine solche fehlt, verbleibt es für ehemalige Vorstandsmitglieder bei den in § 87 Abs. 1 S. 2 AktG aufgeführten Ruhegehältern und verwandten Leistungen. Da § 87 Abs. 1 S. 1 AktG im Übrigen nicht das Interesse des Vorstandsmitgliedes an einer angemessenen Vergütung schützt, kann selbst für den Fall, dass nach Beendigung des Vorstands- bzw. Anstellungsverhältnisses festgestellt werden sollte, dass die damaligen Bezüge des ehemaligen Vorstandsmitglieds zu niedrig gewesen sein sollten, nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds keine Anhebung dieser Bezüge erfolgen. Das Vorstandsmitglied ist damit keinesfalls schutzlos gestellt, da während der aktiven Vorstandszeit eine einvernehmliche Änderung des Dienstvertrages grundsätzlich jederzeit möglich ist. Das Versäumen dieser Möglichkeit ruft kein Unternehmensinteresse an der nachträglichen "Korrektur" hervor.

In Anbetracht dessen ist die Gewährung einer Anerkennungsprämie als (vermeintliche) zusätzliche Vergütung für die Unternehmenserfolge und Steigerung des Unternehmenswerts in den Jahren der Vorstandsvorsitzendenzeit des Angeklagten Prof. Dr. F. unzulässig. Der Angeklagte Prof. Dr. F. war am 17.04.2000 nicht mehr Vorsitzender des Vorstandes der Mannesmann AG. Er war bereits seit dem 28.05.1999, mithin seit ca. elf Monaten, aus dem Vorstand ausgeschieden. In seinen Dienstverträgen war eine geldliche Beteiligung für seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender nach seinem Ausscheiden nicht vereinbart worden. Ein Handlungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum war demzufolge nicht eröffnet.

Selbst dann, wenn die Gewährung einer Vergütung an ein ehemaliges Vorstandsmitglied grundsätzlich oder innerhalb eines nach welchen Kriterien auch immer begrenzten Zeitraums als zulässig erachtet werden könnte, führte dies vorliegend nicht zu den erwähnten Spielräumen für die Angeklagten Z. und Dr. A.. Nach den getroffenen Feststellungen waren keine Erfolge und Wertsteigerungen der Mannesmann AG während der Jahre 1994 bis 1999 zu erkennen, deren (Mit-)Verursachen dem Angeklagten Prof. Dr. F. noch nicht durch seine damalige Vergütung als Vorstandsvorsitzender abgegolten worden war. Der schlichte Wunsch des Angeklagten Prof. Dr. F. begründete keine über den Vertrag hinausgehende Leistungen. Die Dienstverträge sahen für seine "gesamte Tätigkeit" im Interesse der Mannesmann AG ein festes Jahresgehalt und Boni vor. Selbstverständlich oblag es ihm als Vorstandsvorsitzenden zuvorderst, zum Erfolg und zur Wertsteigerung der Mannesmann AG beizutragen. Ein über die Erfüllung dieser seiner dienstvertraglichen Pflichten hinausgehende Tätigkeit war nicht festzustellen.

ccc) Gravierende Pflichtverletzung

Die aktienrechtliche Pflichtverletzung der Angeklagten Z. und Dr. A. ist gravierend im Sinne des § 266 StGB.

Zwar sind im Rahmen der Gesamtschau der gesellschaftsrechtlichen Kriterien die sehr gute Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG sowie das - durch Mitwirken des Zeugen G. an dem Beschluss - konkludent erklärte Einverständnis Vodafones und die Zustimmung von Hutchison Whampoa Ltd. zu berücksichtigen. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Mannesmann AG nach wie vor eine eigene Rechtspersönlichkeit war, der Angeklagte Dr. A. keine sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen vornahm und die Anerkennungsprämie von ihm ebenso wie dem Angeklagten Z. aus einer sachwidrigen Motivation heraus zuerkannt wurde. Sie folgten dem Wunsch des Angeklagten Prof. Dr. F. an dem Prämienfonds beteiligt werden zu wollen. Hierin liegt eine willkürliche Zuerkennung einer Anerkennungsprämie. Die sachwidrige Motivation prägt wesentlich die Gesamtschau, für die nicht das kumulative Vorliegen sämtlicher genannter Leitlinien erforderlich ist, so dass insgesamt von einer gravierenden Pflichtverletzung und damit von einer Pflichtwidrigkeit auszugehen ist .

dd) Vermögensnachteil

Durch ihre Mitwirkung an der Beschlussfassung und dem dadurch zustande gekommenen Präsidiumsbeschluss verursachten die Angeklagten Z. und Dr. A. bei der Mannesmann AG, für deren Vermögen sie Sorge zu tragen hatten, einen Vermögensnachteil gemäß § 266 StGB in Höhe von 6 Mio. DM. Die auf den Beschluss zurückzuführende Auszahlung des dementsprechenden Nettobetrages an den Angeklagten Prof. Dr. F. führte zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes der Mannesmann AG. Eine unmittelbar auf der (zugleich) schädigenden Handlung beruhende Kompensation des Nachteils war nicht vorhanden (siehe auch: BGH NStZ 1986, 455; BGH NStZ 1995, 185; BGHR § 266 I, Nachteil 8; BayOLG NJW 1996, 271; Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266 Rn. 14, 42; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 266 Rn. 73 m. w. N.).

Unbeachtlich war, dass Vodafone am 17.04.2000 im Besitz von Mannesmann-Aktien in Höhe von ca. 98,66 % des Grundkapitals der Mannesmann AG und damit Mehrheitsaktionärin dieser war. Eine Aktiengesellschaft hält als juristische Person ein gegenüber ihren Aktionären selbständiges Vermögen inne, über welches nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verfügt werden darf. Solange die Mannesmann AG eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellte, war sie Inhaberin ihres Vermögens, das auch gegenüber den Aktionären als fremd anzusehen war. Dass die wirtschaftliche Last mittelbar von der Mehrheitsaktionärin zu tragen war, ist für die Frage, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ohne Belang.

ee) Vorsatz und Rechtswidrigkeit

Die Angeklagten Z. und Dr. A. handelten vorsätzlich (dolus directus 2. Grades). Sie wussten und wollten, was sie taten und sahen die Folgen ihres Handelns als sicher voraus. Sie wirkten in Kenntnis ihrer Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Mannesmann AG beide an dem Beschluss mit, um dem Angeklagten Prof. Dr. F. aus dem Vermögen der Mannesmann AG eine Anerkennungsprämie zuzuwenden. Ihr Vorsatz umfasste ebenso die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns. Hierzu genügte die Kenntnis und das Bewusstsein sämtlicher die Pflichtwidrigkeit begründender Tatsachen und Umstände.

Die Tat ist zudem rechtswidrig.

ff) Unvermeidbarer Verbotsirrtum

Die Angeklagten Z. und Dr. A. handelten jedoch in einem die Schuld ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB. Ohne Bedeutung bleibt, dass sie sich nicht auf einen solchen Irrtum beriefen. Sobald sich Anhaltspunkte für die Annahme dieses Schuldausschließungsgrundes ergeben, sind diese zu berücksichtigen (BGH 5 StR 363/01 Urteil vom 06.11.2001).

Beiden fehlte bei Begehung der Tat am 17.04.2000 die Einsicht Unrecht zu tun. Trotz Kenntnis aller die Pflichtwidrigkeit begründenden Tatsachen beruhte die Unkenntnis der Strafbarkeit ihres Handelns sowie des gefassten Präsidiumsbeschlusses auf einer fehlerhaften aktienrechtlichen Gesamtbetrachtung. Sie hielten ihr Handeln für erlaubt und unterlagen damit einem Verbots- und nicht schon einem Tatbestandsirrtum (vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. I, § 21 Rn. 23; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 266 Rn. 77; a.A.: BGH wistra 1986, 25; zur Abgrenzung: Neumann, Der Verbotsirrtum (§ 17 StGB), JuS 1993, 793; Schroeder, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 16 Rn. 46; Roxin, Strafrecht AT Bd. I, § 12 Rn. 84 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 17 Rn. 11; jeweils m. w. N.).

Dieser Irrtum über das Verbotensein ihres Handelns war unvermeidbar. Da das Wesen der Vermeidbarkeit des Irrtums in dem Erkennen-Können der konkreten Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens liegt, kommt es - wenn wie hier der Täter selbst keine Auskunft eingeholt hat - nicht auf die Verletzung einer allgemeinen Informationspflicht und deren Vorwerfbarkeit an, sondern auf die Frage, ob eine eingeholte Auskunft bei einer verlässlichen, unvoreingenommenen und sachkundigen Person oder Stelle, die kein Eigeninteresse verfolgt und die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet, zur Behebung des Irrtums geführt hätte (BGH NJW 2000, 2366; BGH StV 1995, 408; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 263; BayObLG wistra 2002, 396; BayObLG NJW 1989, 1744; Kühl, in: Lackner, StGB 24. Aufl., § 17 Rn. 7 ff.; Neumann, Der Verbotsirrtum (§ 17 StGB), JuS 1993, 793 (797); Roxin, Strafrecht AT Bd. I, § 21 Rn. 50 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 17 Rn. 7 ff.; jeweils m. w. N.).

Nach den Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten Z. und Dr. A. bei Einholen eines Rechtsrates zu der Frage, ob in der konkreten Situation einem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eine Anerkennungsprämie der vorliegenden Art gewährt werden darf, im April 2000 die Auskunft erhalten hätten, dies sei rechtlich unzulässig oder aus Rechtsgründen bedenklich. Sie hätten vielmehr die Auskunft erhalten, dass die Anerkennungsprämie an den Angeklagten Prof. Dr. F. rechtlich möglich ist. Ein Schuldvorwurf kann deshalb nicht erhoben werden.

Der zur Untreue führende konstatierte Verstoß gegen § 87 Abs. 1 S. 1 AktG beruht auf der Auslegung dieser Vorschrift, die wie dargelegt grundsätzlich dem Präsidium einen Handlungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielraum offeriert. Wie weit diese Spielräume reichen und wann sie eröffnet sind, wird heute - wie ein Blick in die (derzeitige) Fachliteratur zeigt - durchaus unterschiedlich gesehen, wobei hervorzuheben ist, dass die juristische Diskussion im Schwerpunkt um Anerkennungsprämien für aktive Vorstandsvorsitzende kreist. Eine abschließende Auseinandersetzung oder eine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidung zur Anwendung und Reichweite des § 87 AktG oder der Frage, ob einem ehemaligen Vorstandsmitglied nachträglich Vergütungen geleistet werden dürfen, gibt es derzeit nicht. Nichts anderes galt für den für die Vermeidbarkeit entscheidenden Zeitpunkt, dem 17.04.2000.

b) Strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten Dr. E. und Dr. D.

Die Angeklagten Dr. E. und Dr. D. haben sich nach den unter II. 1) und 4) getroffenen Feststellungen keiner Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27 StGB schuldig gemacht.

Zwar haben die beiden - der Angeklagte Dr. E. durch die Information des Zeugen G. am 17.04.2000, die Eintragung des beschlossenen Betrages sowie das Hinzufügen des Stimmverhaltens des Angeklagten Z. in bzw. auf dem Beschlussprotokoll vom 17.04.2000 und der Angeklagte Dr. D. durch Vorbereitung dieses Beschlussprotokolls sowie das "In die Wege leiten" der Auszahlung der Prämie - eine Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB erbracht. Insoweit genügt eine äußerlich neutrale Handlung, die für den Erfolg selbst nicht ursächlich sein muss. Es reicht, wenn sie die Handlung des Täters erleichtert und fördert (BGH StV 2000, 492; BGH StV 1995, 524; BGH NStZ 1985, 318; Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 27 Rn. 8; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 27 Rn. 2 m.w.N.).

Es mangelt jedoch an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz. Sowohl der Angeklagte Dr. E. als auch der Angeklagte Dr. D. haben die Hilfeleistungen im Rahmen der Ausübung und Erfüllung ihrer jeweiligen beruflichen Funktionen bei der Mannesmann AG vorgenommen. Sie erbrachten mithin sogenannte berufstypische Handlungen. Für diese ist eine bewertende Betrachtung auf der Ebene des Gehilfenvorsatzes anerkannt, da nicht jede im Ergebnis tatfördernde berufstypische Handlung eine strafbare Beihilfe darstellt. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbetrag in jedem Fall als strafbare Beihilfe zu werten. Denn nur unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr sozialadäquat. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zu Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. Es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die "Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen" ließ (BGH NStZ 2004, 41; BGH NJW 2001, 2409; BGH NJW 2000, 3010; BGH 3 StR 454/99 Urteil vom 14.07.2000; BGH NStZ 2000, 34; BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 3, 20; BGHR § 266 I, Beihilfe 3; LK-Roxin, StGB, 11. Aufl., § 27 Rn. 19; Löwe-Krahl, Beteiligung von Bankangestellten an Steuerhinterziehungen ihrer Kunden - die Tatbestandsmäßigkeit berufstypischer Handlungen, wistra 1995, 201 (203)).

Die getroffenen Feststellungen ergeben einen derartigen Gehilfenvorsatz weder bei dem Angeklagten Dr. E. noch bei dem Angeklagten Dr. D.. Von einer Solidarisierung oder Förderung eines erkennbar Tatgeneigten im vorgenannten Sinne kann nicht ausgegangen werden.

4) Abfindung der Alternativpensionsansprüche (Fall 4 der Anklage)

Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. haben sich nach den unter II. 5) getroffenen Feststellungen keiner Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt. (Angeklagter Prof. Dr. F.) bzw. 1. Alt. (Angeklagte Z., L. und Dr. A.), 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

Zwar obliegt sämtlichen Angeklagten bei der Fassung eines Beschlusses, der eine unter § 87 Abs. 1 S. 2 AktG fallende Entscheidung zum Gegenstand hat, eine Vermögensfürsorge- bzw. eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Ebenso sind sowohl in der Teilnahme an der Abstimmung als auch an der Initiierung und Vorbereitung des Beschlusses vom 27.03.2000 sowie der Mitwirkung an der dazugehörigen Beratung vermögensrelevante Handlungen aller Angeklagten zu erkennen.

In entsprechender Übertragung der bereits zu § 87 Abs. 1 S. 1 AktG dargelegten Grundsätze sind diese in der konkreten Situation als nicht im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben stehend anzusehen. Ein Beurteilungs-, Handlungs- und Ermessensspielraum war am 27.03.2000 auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen für die beschlossene Abfindung der Alternativpensionsansprüche nicht eröffnet. Ein Interesse der Mannesmann AG an den Abfindungen war nicht vorhanden. Im Unternehmensinteresse lag ex ante betrachtet vielmehr das Abschmelzen und die Abschaffung der Alternativpension, was mit Beibehaltung der bestehenden Pensionsregelungen erreicht worden wäre. Ein Nutzen für eines oder für alle in dem Begriff des Unternehmensinteresses gebündelten Interesses an der Begründung einer derartigen Zahlungsverpflichtung war nicht vorhanden. Es wurde ein tatsächlich in Zukunft nicht mehr bestehender Anspruch abgefunden. Das Interesse der Pensionäre und Hinterbliebenen in der gegebenen Situation eine Abfindung zu erhalten und so ihres vertraglichen Risikos enthoben zu werden und stattdessen zukünftig nicht mehr werthaltige Ansprüche abgegolten zu bekommen, ist zwar unverkennbar, musste jedoch unberücksichtigt bleiben. Dieses partikulare Interesse stand in deutlichem Gegensatz zu den Interessen der anderen am Unternehmenswohl zu Beteiligenden. Das Präsidium durfte am 27.03.2000 nicht als "Sachwalter" gegen die Mannesmann AG auftreten.

Es liegt jedoch keine gravierende Pflichtverletzung vor. Die Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG war sehr gut. Der Bestand und die Rentabilität des Unternehmens wurden nicht durch diese Zahlungen berührt, auch nicht in der Gesamtschau mit den übrigen beschlossenen Zahlungen. Die innerbetriebliche Transparenz wurde gewahrt, ebenso die Zuständigkeiten. Sachwidrige Motive konnten für keinen der Angeklagten festgestellt werden. Sie gingen im Ergebnis zu Recht von einem Vergleich aus. Dies gilt letztlich auch für den Angeklagten Prof. Dr. F., der zugleich ein eigenes Interesse an einer Abfindung verfolgte. Die vorherige Darlegung des Sachverhalts und die Ausarbeitung der Beschlussvorlage sind deshalb nicht als sachwidrige Motivation zu werten.

5) TOPP 200-Bonus (Wiedereinbeziehungsbeschluss)

Die Angeklagten Prof. Dr. F., Z., L. und Dr. A. haben sich nach den unter II. 6) getroffenen Feststellungen keiner Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt., 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Eine Pflichtwidrigkeit liegt nicht vor.

Der Beschluss des Präsidiums vom 27.03.2000 war formell wirksam, auch wenn die von dem Angeklagten Prof. Dr. F. abgegebene Stimme gemäß §§ 138, 34 analog BGB wegen Verstoßes gegen das Selbstkontrahierungsverbot nichtig war. Das Präsidium war gleichwohl beschlussfähig im Sinne des § 108 Abs. 2 S. 3 AktG analog. Die abzuziehende Stimme des Angeklagten Prof. Dr. F. führte nicht zu einer Änderung des Abstimmungsergebnisses.

Tatsachen, die die inhaltliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses im Sinne einer Pflichtwidrigkeit belegen, sind nicht vorhanden. Eine solche folgt insbesondere nicht aus dem Versäumnis, im Januar 1999 die für dieses Jahr zu erreichenden Geschäftsziele zu bestimmen. Die Angeklagten L. und Dr. A. waren in dem Zeitpunkt, als die Zielfestlegung hätte stattfinden sollen noch nicht Mitglieder des Präsidiums. Für die nach Beschlusslage nicht rechtzeitige weitere Beschlussfassung trugen sie keine Sorge. Zudem schließt das nicht rechtzeitige Festlegen der zu erreichenden Ziele für einzelne Unternehmensteile bei einem Ermessensbonus der vorliegenden Art die Durchführung des weiteren Verfahrens, worin konkludent ein Nachholen des Versäumten zu sehen ist, nicht automatisch aus. Dem Unterlassen der ersten Verfahrensstufe kommt keine Ausschlussfunktion mit Blick auf die Festsetzung des Performance-Prozentsatzes zu. Das übrige Verfahren wurde eingehalten. Das Präsidium hielt sich mit allen beschlossenen Performance-Prozentsätzen innerhalb des mit Beschluss vom 20.11.1998 abgesteckten Rahmens. Schließlich gehörten alle in dem Präsidiumsbeschluss vom 27.03.2000 Genannten, auch der Angeklagte Prof. Dr. F., zu dem vorab festgelegten Begünstigtenkreis dieser variablen Vergütung. Sie war Bestandteil der jeweiligen Dienstverträge und gab den Vorstandsmitgliedern und dem Angeklagten Prof. Dr. F. als ehemaligen Vorstandsvorsitzenden dem Grunde nach einen Anspruch auf eine TOPP 200-Bonus für das Geschäftsjahr 1999.

6) Erhöhung der Abfindung des Alternativpensionsanspruchs des Zeugen My. (Fall 5 der Anklage)

Nach den unter II. 7) getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. keiner Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Zwar oblag ihnen allen bei Fassung des Abfindungserhöhungsbeschlusses eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Mannesmann AG, ebenso nahmen sie jeweils vermögensrelevante Handlungen vor. Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist hingegen nicht gegeben. Der auf den 11.04.2000 rückdatierte Beschluss des Präsidiums war formell wirksam; der Angeklagte Prof. Dr. F. konnte als Mitglied des Präsidiums am 12.04.2000 seine Stimme im Umlaufverfahren abgeben. Eine gravierende Pflichtverletzung aus materiellen Gründen scheitert jedenfalls an der Motivation der Angeklagten Prof. Dr. F., Z. und Dr. A. (auch) mit diesem Beschluss eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen.

Mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat scheidet eine Beihilfe des Angeklagten Dr. D. gemäß §§ 266 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27 Abs. 1 StGB aus.

7) Erhöhung der Abfindung des Alternativpensionsanspruchs des Zeugen Dr. Ce. (Fall 6 der Anklage) und Kapitalisierung der Abfindung der Alternativpensionsansprüche der Zeugin Os. (Fall 7 der Anklage)

Nach den unter II. 8) und II. 9) getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten Z., L. und Dr. A. jeweils keiner Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB ist für beide gefassten Beschlüsse angesichts der Vergleichsmotivation nicht gegeben.

Mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat scheidet eine Beihilfe des Angeklagten Dr. D. nach den unter II. 8) getroffenen Feststellungen gemäß §§ 266 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27 Abs. 1 StGB aus.

8)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.07.2004
Az: XIV 5/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0509dbca5082/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-Juli-2004_Az_XIV-5-03




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