Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 1. Dezember 2000
Aktenzeichen: 6 U 99/00

(OLG Köln: Urteil v. 01.12.2000, Az.: 6 U 99/00)

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.4.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 1 O 481/99 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.700 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 30.000 DM festgesetzt.5.) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein, zu dem auch A. gehört. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt in A. eine Zahnarztpraxis, in der er auch als Implantologe tätig ist. Er ist Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (im Folgenden: "BDIZ"), nach dessen Regelwerk er sich durch die im einzelnen auf S.3 der Berufungserwiderung (Bl.181) dargelegten Nachweise für die Angabe "Tätigkeits-Schwerpunkt Implantologie" qualifiziert hat. Gegenstand des Verfahrens ist das Praxissschild des Beklagten.

Auf diesem Schild führte der Beklagte in der Vergangenheit den - inzwischen geänderten - Zusatz "Schwerpunkt Implantologie". Die frühere Ausgestaltung des Schildes, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, ist (gerade noch) auf dem Foto in Hülle Bl.170 (= Anlage BB 1) erkennbar.

Die Parteien haben über die Berechtigung des Beklagten gestritten, den Zusatz "Schwerpunkt Implantologie" zusätzlich zu seiner Berufsbezeichnung auf dem Praxisschild zu führen. In der Berufsordnung der Klägerin vom 19.4.1997 (im Folgenden: "BO"), deren Text sich als Anlage 1 bei den Akten befindet, ist ein derartiger Hinweis nicht vorgesehen.

Die Klägerin hat die Angabe unter Bezugnahme auf die erwähnte Berufsordnung für rechtswidrig gehalten und, gestützt auf deren §§ 18 und 20 sowie § 1 UWG b e a n t r a g t,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung seines auf die Erbringung zahnheilkundlicher Leistungen gerichteten Praxisbetriebes auf seinem Praxisschild G.straße ..., A. , den Zusatz

"Schwerpunkt Implantologie"

zu führen.

Der Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter ausführlicher Darlegung von Rechtsansichten, auf die - soweit erforderlich - sogleich einzugehen ist, die Meinung vertreten, trotz des dies nicht vorsehenden Wortlautes der BO aus übergeordneten Gesichtspunkten zu der streitgegenständlichen Angabe berechtigt zu sein.

Das L a n d g e r i c h t hat - im Kern gestützt auf Art.12 GG - die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die B e r u f u n g der Klägerin. Im Berufungsverfahren hat sich herausgestellt, dass der Beklagte inzwischen das auf der nachfolgenden Seite 5 dieses Urteils abgebildete Praxisschild verwendet. Nachdem er vor diesem Hintergrund bezüglich der ursprünglichen Ausgestaltung des Schildes eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, haben die Parteien hinsichtlich dieser früheren Fassung des Schildes den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin verfolgt nunmehr ihr Begehren bezogen auf die neue Ausgestaltung des Praxisschildes weiter. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, das Schild sei deswegen irreführend, weil der streitgegenständliche Hinweis für eine sog. Gebietsbezeichnung gehalten werde. Auf die Einzelheiten ihres Vortrags ist sogleich einzugehen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen - 1 O 481/99 - den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie auf der nachfolgenden Seite 5 dieses Urteils wiedergegeben zur Kennzeichnung seines auf die Erbringung zahnheilkundlicher Leistungen gerichteten Praxisbetriebes auf seinem Praxisschild G.straße ..., A. , den Zusatz

"Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie"

zu führen.

Der Beklagte b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

KANZLEI:

BITTE ABLICHTUNG VON BLATT 254 FERTIGEN, ALS SEITE 5 BEZEICHNEN UND IN DEN AUSFERTIGUNGEN ANSTELLE DIESER SEITE HIER EINFÜGEN.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die Klage sei, auch soweit sie sich gegen die neue Gestaltung des Schildes richte, unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, als er sich auf die frühere Beschriftung des Praxisschildes bezogen hat, wie sie aus dem als Anlage BB 1 vorgelegten Foto ersichtlich ist, hat der Senat lediglich noch die aktuelle, aus der Seite 5 dieses Urteils ersichtliche Gestaltung des - dreiteiligen - Praxisschildes einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Aufschrift ist indes nicht zu beanstanden.

Der Senat hat in der Parallelsache 6 U 167/99, in der ebenfalls ein Praxisschild eines Zahnarztes mit der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie" Streitgegenstand war, in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 26.5.2000 zur Abweisung der dortigen Klage folgendes ausgeführt:

"Die Klage ist abzuweisen, weil der beanstandete Hinweis des Beklagten auf dem Praxisschild keinen Verstoß gegen die BO der Klägerin darstellt. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der BO und insbesondere des in ihr enthaltenen Werbeverbotes bedarf aus diesem Grunde im vorliegenden Verfahren nicht der Klärung.

Es liegt zunächst kein Verstoß gegen das in § 20 Abs.1 BO aufgestellte Werbeverbot vor, wonach dem Zahnarzt ‚jede Werbung und Anpreisung untersagt' ist.

Der Senat verkennt nicht, dass der beanstandete Hinweis eine gewisse Werbewirksamkeit entfalten kann, weil er den Beklagten als einen Zahnarzt ausweist, der über besondere fachspezifische Fähigkeiten verfügt und sich dadurch von anderen Zahnärzten abhebt. Dies allein begründet indes noch nicht einen Verstoß gegen das von der Klägerin aufgestellte Werbeverbot. Bei dessen verfassungskonformer Auslegung ist nämlich die durch Art.12 Abs.1 S.2 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen. Diese steht einem Erfolg der Klage entgegen.

Es entspricht gefestigter verfassungsrechtlicher Rechtsprechung, dass vor dem Hintergrund des durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausübungsrechtes nicht jeder Hinweis auf besondere berufliche Qualifikationen eine unzulässige Werbung darstellt (vgl. die umfangreichen Nachweise in der Entscheidung BVerfG NJW 95,712). Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - in einschlägigen Gesetzen, Berufsordnungen, Standesrichtlinien oder ähnlichen Rechtsgrundlagen ein generelles Werbeverbot formuliert ist. Insbesondere ist der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen auf einem Praxisschild mit Blick auf Art.12 Abs.1 S.2 GG nicht unzulässig. Dies hat das BVerfG a.a.O. für den Hinweis von Tätigkeitsschwerpunkten durch einen Rechtsanwalt entschieden und gilt gleichermaßen auch für Zahnärzte.

Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten durch Rechtsanwälte unterscheidet sich von derjenigen durch Zahnärzte im vorliegenden Zusammenhang nur dadurch, dass bei der Tätigkeit von Zahnärzten das besonders schützenswerte Rechtsgut der Gesundheit betroffen ist. Dies veranlasst indes eine abweichende Beurteilung nicht. Denn der Schutz der Gesundheit der Patienten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Zahnarzt zutreffend auf seine Tätigkeitsschwerpunkte und damit auf tatsächlich vorhandene besondere, dem Patienten zugute kommende Erfahrungen auf dem betreffenden zahnmedizinischen Fachgebiet hinweist.

Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen das Werbeverbot nicht vor.

Die angegriffene Formulierung stellt zunächst inhaltlich wie in der Aufmachung eine sachliche Information dar, deren Werbewirksamkeit nicht über das mit jeder an die interessierte Allgemeinheit gerichteten Information verbundene Maß hinausgeht. So wird durch die streitgegenständliche Aussage allein der Tätigkeitsschwerpunkt genannt und nicht etwa ein irgendwie anpreisender Zusatz verwendet. Zudem handelt es sich um eine unauffällige Zeile, die sogar mit deutlich kleineren Schrifttypen als alle anderen Angaben auf dem Praxisschild gesetzt ist und so auch nicht durch ihre Aufmachung eine besondere Werbewirksamkeit entfaltet. Soweit das Landgericht hierzu ausgeführt hat, der Zusatz falle auch demjenigen Patienten sofort ins Auge, der keinen Implantologen suche, macht das allein die Aussage nicht zu einer nicht sachbezogenen Werbung. Der Zusatz fällt angesichts der besonders kleinen Schrifttypen zumindest im Regelfall nur demjenigen ins Auge, der den gesamten Text des Schildes zur Kenntnis nimmt. Überdies ist der Umstand, dass die Information sich auch an denjenigen wendet und von ihm aufgenommen wird, der nicht schon die Absicht hat, sich an einen Implantologen zu wenden, notwendige und damit hinzunehmende Folge des Umstandes, dass der Beklagte berechtigt ist, in sachlicher Form potentielle Patienten auf seine besonderen Erfahrungen auf jenem Gebiet hinzuweisen.

Handelt es sich mithin um eine interessengerechte und sachangemessene Information, so wäre ein Verbot allerdings gleichwohl auszusprechen, wenn die Angabe unrichtig wäre oder die Gefahr der Irreführung beinhaltete. Es ist auch unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungsgemäß, einen Hinweis auf besondere berufliche Qualifikationen zu untersagen, wenn er - worüber die Instanzgerichte zu befinden haben - nicht wahrheitsgemäß ist oder doch eine Irreführungsgefahr begründet. Das ist indes nicht der Fall. ...

(Es folgten für den vorliegenden Prozess nicht einschlägige Ausführungen zu dem Zusatz "Professor [U.S.A.]", der sich in jenem Verfahren auf dem Praxisschild befand.)

Entgegen der Behauptung der Klägerin verwechselt der Verkehr die Angabe auch nicht mit einer Gebietsbezeichnung nach ihrer Weiterbildungsordnung vom 9.12.1978 (im folgenden ‚WO'). Diese sieht - von dem im vorliegenden Zusammenhang nicht näher in Betracht kommenden Gebiet ‚öffentliches Gesundheitswesen' abgesehen - lediglich die Bezeichnungen ‚Kieferorthopädie' (oder ‚Kieferorthopäde bzw. -orthopädin') und ‚Oralchirurgie' vor (§§ 9 Abs.1 und 11 Abs.1 WO). Vor diesem Hintergrund werden potenzielle Patienten wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht in erheblicher Anzahl annehmen, auch bei der streitgegenständlichen Angabe handele es sich um eine derartige Gebietsbezeichnung. Denn beide erwähnten Gebietsbezeichnungen sind dem Verkehr bekannt und ihm ist insbesondere auch geläufig, dass sie nicht mit dem Begriff ‚Tätigkeitsschwerpunkt' verbunden werden, sondern ohne einen derartigen Zusatz auf Praxisschildern, Rezepten, Rechnungen und in sonstigen Verlautbarungen verwendet werden. Vor diesem Hintergrund wird der Patient erkennen, dass es sich um eine andere Art der fachlichen Qualifikation als diejenige handelt, die für den Erwerb einer der eingeführten Gebietsbezeichnungen erforderlich ist. Der Senat sieht sich hierbei im Einklang nicht nur mit der Kammer, die ebenfalls ein derartiges Verkehrsverständnis nicht angenommen hat, sondern auch mit dem OLG Düsseldorf. Dieses hat in der Entscheidung NJW 97,1644 f zwar den Hinweis ‚Implantologie' untersagt, dem lag aber die bloße Angabe dieses Begriffes ohne den Zusatz ‚Tätigkeitsschwerpunkt' zugrunde, worauf das Gericht auch ausdrücklich abgestellt hat. Der Senat vermag auch die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, der Verkehr erblicke in der Verwendung des Begriffes ‚Tätigkeitsschwerpunkt' sogar eine Steigerung einer Gebietsbezeichnung dahin, dass der Beklagte sich innerhalb einer Gebietsbezeichnung einer Schwerpunkttätigkeit berühme. Die streitgegenständliche Angabe bezeichnet ein zahnmedizinisches Tätigkeitsfeld und weist dem Beklagten darin eine besondere Erfahrung zu. Ein weitergehender Inhalt ist ihr nicht zu entnehmen.

Schließlich ist der Hinweis auch nicht deswegen zu untersagen, weil der Beklagte die fachliche Qualifikation nicht erfülle, deren Vorhandensein der Begriff ‚Tätigkeitsschwerpunkt' erwarten lasse. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass der Beklagte die im einzelnen von ihm aufgeführten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Implantologie erbracht hat. Diese genügen indes den Vorstellungen, die mit dem Begriff ‚Tätigkeitsschwerpunkt' verbunden werden.

Der Verkehr erwartet von einem Zahnarzt, der auf seinem Praxisschild die Angabe ‚Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie' führt, dass er einen erheblichen Anteil seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Implantologie ausübt und dies auch in der Vergangenheit bereits getan und sich so einen praktischen Erfahrungsschatz angeeignet hat. Diesen Erwartungen wird der Beklagte gerecht. Die von ihm abgelegte Prüfung vor einem Prüfungsausschuss des BDIZ setzt u.a. eine mindestens fünfjährige implantologische Tätigkeit, den Nachweis von mindestens 200 gesetzten Implantaten und den Nachweis von mindesten 10 Weiterbildungsveranstaltungen zur Implantologie voraus. Diese Anforderungen machen eine schwerpunktmäßige Beschäftigung mit der Implantologie erforderlich und vermitteln Fähigkeiten und Erfahrungen, die die Bezeichnung ‚Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie' rechtfertigen. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche weitergehenden Qualifikationen der Verkehr von einem Zahnarzt erwarte, der diese Bezeichnung verwendet.

Verstößt der Hinweis damit nicht gegen das in § 20 Abs.1 BO postulierte Werbeverbot, so kann der Hinweis auch nicht mit der Begründung untersagt werden, § 18 Abs.1 BO, der die streitgegenständliche Angabe nicht vorsieht, regele die auf einem Praxisschild erlaubten Angaben abschließend.

Die Bestimmung des § 18 Abs.1 BO ist nämlich bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung entgegen ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass der Beklagte zusätzlich auch den streitgegenständlichen Hinweis anbringen darf. Hat der Beklagte nämlich aus den beschriebenen Gründen das durch die Berufsausübungsfreiheit verbürgte Recht, in sachlicher Form auf seine besondere Qualifikation hinzuweisen, wie das durch den streitgegenständlichen Hinweis geschieht, so kann ihm dies nicht dadurch verwehrt werden, dass die Klägerin die möglichen Angaben auf dem Praxisschild enumerativ aufzählt und weitere Angaben nicht zulässt."

Diese Auffassung hält der Senat aufrecht, sie führt im vorliegenden Verfahren - unter Zurückweisung der Berufung - zur Bestätigung der Abweisung der Klage durch das Landgericht. Insbesondere gelten auch die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen über die konkrete Ausgestaltung des Praxisschildes ebenso im vorliegenden Verfahren. Denn das Schild entspricht in seiner jetzigen, allein noch streitgegenständlichen Ausgestaltung - von dem oben bereits ausgeklammerten Zusatz "Professor (U.S.A.)" abgesehen, den es nicht aufweist - in seinen wesentlichen Einzelheiten der Beschriftung, die das in dem vorangegangenen Verfahren beanstandete Praxisschild aufwies. Insbesondere ist der streitgegenständliche Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie" nunmehr auch mit kleineren Schrifttypen als die übrigen Angaben auf dem Schild geschrieben, so dass er eine besondere Werbewirkung nicht entfaltet.

Der Senat sieht sich in seiner Entscheidung durch den inzwischen ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Verfahren 1 BvR 547/99 (MDR 00,1262 f) vom 4.7.2000 bestätigt. Dort hat das BVerfG bezüglich eines in einer Zahnklinik ausgelegten Faltblattes ausgeführt, dass sogar an der sachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen Informationswerbung über die Behandlungsmethode der Implantation ein Allgemeininteresse bestehe und das Schutzgut der Volksgesundheit durch eine derartige Werbung nicht beeinträchtigt sei. Erst recht ist danach die bloße aus den vorstehenden Gründen nicht irreführende Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie" zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 Abs.1 ZPO.

Die Klägerin hat auch insoweit die Kosten zu tragen, als diese vor der Erledigungserklärung der Parteien entstanden sind. Denn die Abweisung der Klage wäre auch bezüglich des ursprünglichen Streitgegenstandes aufrechtzuerhalten gewesen und es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO, die Kosten der Partei aufzuerlegen, die ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Dabei kann offen bleiben, ob die frühere Ausgestaltung des Schildes wirklich - wie die Klägerin meint - schon eine Werbewirkung entwickelte, die über das mit jeder an die interessierte Allgemeinheit gerichteten Information verbundene Maß hinausging. Denn selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, wäre die frühere Gestaltung des Schildes mit Blick auf die oben zuletzt erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht zu beanstanden, weil die in ihr etwa liegende Werbung sachlich zutreffend und dem Laien nicht unverständlich wäre.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 30.000 DM festgesetzt. Es besteht kein Anlass, dem geänderten Klagegegenstand einen anderen Wert als dem ursprünglichen beizumessen.

Die Entscheidung, die Revision zuzulassen, beruht auf der grundsätzlichen über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache (§ 546 Abs.1 S.2 Ziff.1 ZPO).






OLG Köln:
Urteil v. 01.12.2000
Az: 6 U 99/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/051c31706a81/OLG-Koeln_Urteil_vom_1-Dezember-2000_Az_6-U-99-00




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