Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16. Dezember 2002
Aktenzeichen: 16 U 54/02

(OLG Köln: Urteil v. 16.12.2002, Az.: 16 U 54/02)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.6.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schleiden - 10 C 317/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Einlösung einer sog. Gewinnzusage der

Beklagten.

Die Beklagte mit Geschäftssitz in den Niederlanden betreibt

einen Versandhandel und versucht Kunden mit Werbesendungen

einschließlich der Mitteilung, Gewinner eines jeweils näher

bestimmten, nicht unerheblichen Bargeldpreises zu sein, zu einer

Bestellung aus ihrem Warenangebot zu bewegen. So hat die Klägerin

im Oktober 2001 mit einer Werbesendung eine Gewinnmitteilung über

4.200,- DM erhalten, deren Auszahlung sie nunmehr verlangt, ohne im

Zusammenhang damit Waren bestellt zu haben. Zuvor im Juni 2001

hatte die Klägerin bei der Beklagten nach Zugang einer

anderweitigen Bargeldgewinnmitteilung allerdings Waren bestellt.

Die Beklagte hatte gleichwohl die Verrechnung des Gewinns mit dem

Preis für die bestellten Waren abgelehnt, ebenso wenig war der

Gewinn ausgezahlt worden.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist der der Klägerin mit der

Werbesendung im Oktober übersandte "Ziehungsnachweis" vom

18.10.2001, in dem es wie folgt heißt:

AUSZAHLUNGS- VORGANG Nr. ...

OFFIZIELLER

ZIEHUNGS - NACHWEIS

Bitte beachten!

Laut Ziehungs-Protokoll vom 18.10.01 sind Sie

Gewinnerin eines Bargeld-Preises!

Liebe Frau G.,

atmen Sie tief durch, Sie haben es

geschafft!

Ja, jetzt steht es schwarz auf

weiß."

Name und Anschrift des Gewinners: Frau K. G.

...

Registriertes Gewinn-Protokoll der offiziellen

Ziehung (Nr. 1) am 18.10.01 Die Preise und Gewinner wurden unter

Aufsicht eines neutralen Jurors gezogen. Auf Gültigkeit geprüft

(Stempelaufdruck: juristisch geprüft!) 18.10.01

(Unterschrift)

5 x Bargeld 3.100,- DM-Bargeld ... 2.000,-

DM-Bargeld ... 4.200,- DM-Bargeld ... 4.900,-

DM-Bargeld ... 1.000,- DM-Bargeld ...

5 namentlich genannte Gewinner Zuteil.-Nr. ...

(Fiktiver Name) Zuteil.-Nr. ... (Fiktiver Name)

Zuteil.-Nr. ... (K. G.) Zuteil.-Nr. ... (Fiktiver Name)

Zuteil.-Nr. ... (Fiktiver Name)

In den Fußzeilen der Rückseite dieses Ziehungsnachweises finden

sich kleingedruckt "Regeln", u. a. dass der Adressat mit Ausstellen

des Offiziellen Gewinn-Schriftstücks die auf seinen Namen gezogene

Zuteilungs-Nummer erhalte, er durch Einsenden des blauen

Kassenscheins den Erhalt seines Offiziellen Gewinn-Schriftstücks

bestätige und dass die Höhe der zu vergebenden Preise unter

Ausschluss des Rechtsweges im Ermessen der Beklagten liege.

Ein beigefügtes "Offizielles Gewinn-Schriftstück" enthält u. a.

den hervorgehobenen Aufdruck "Antwort innerhalb 3 Tagen

erforderlich!" und die Erklärung, dass man innerhalb 3 Tagen

4.200,-- DM an die Klägerin ausbezahlen wolle.

Die Klägerin hat bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen

Amtsgericht Schleiden Klage auf Einlösung der Gewinnzusage gemäß §

661 a BGB eingereicht und für den Fall, dass ihr die beantragte

Prozesskostenhilfe gewährt wird,

beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

4.200,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz nach § 1 der Diskont-Óberleitungsgesetzes vom 9.6.98

seit dem 21.11.2001 zu zahlen.

Nach antragsgemäßer Gewährung der Prozesskostenhilfe ist der

Beklagten mit der Terminsladung die Klage im März 2002 zugestellt

worden.

Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen, und ihre

Verteidigung darauf beschränkt, die internationale Zuständigkeit

deutscher Gerichte zu rügen.

Das Amtsgericht hat seine internationale Zuständigkeit nach Art.

5 Nr. 1 a EuGVVO und eine Gewinnzusage der Beklagten gemäß § 661 a

BGB bejaht und durch Urteil vom 3.6.2002, auf das im übrigen

verwiesen wird, der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Gegen dieses ihr am 10.6.2002 zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 10.7.2002 Berufung eingelegt und diese nach

antragsgemäßer Fristverlängerung am 12.9.2002 begründet. Sie

wiederholt die Rüge der fehlenden internationalen

Entscheidungszuständigkeit, bezieht sich hilfsweise zur Sache auf

die auf der Rückseite des "Ziehungsnachweises" abgedruckten

"Spielregeln" und beantragt

unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den

Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten

gereichten Urkunden verwiesen.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet.

Im Ergebnis mit Recht hat das Amtsgericht seine internationale

Zuständigkeit sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 661 a

BGB bejaht und demgemäss die Beklagte zur Auszahlung des der

Klägerin mitgeteilten Bargeldgewinns von 4.200,- DM = 2.147,43 Euro

nebst den verlangten Verzugszinsen verurteilt.

I.

Zutreffend ist die Auffassung des Amtsgerichts, die der

überwiegenden Rechtsprechung und dem Schrifttum entspricht, dass im

Falle grenzüberschreitender Gewinnzusagen nach den

Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO (Verordnung - EG - Nr.

44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) bzw. des EuGVÓ (auch)

das Gericht am Wohnsitz des inländischen Empfängers zur

Entscheidung berufen ist (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2002, 168 = MDR

2002, 1023; OLG Dresden OLG-NL 2002, 97 = VuR 2002, 187; OLG

Nürnberg NJW 2002,3637; LG Braunschweig IPrax 2002, 213; LG

Freiburg, Urteil vom 22.3.02 - 6 O 147/01; LG Hof, Urteil vom

16.11.2001 - 14 0 87/01; Lorenz NJW 2000, 3305 und IPrax 2002, 192;

Fetsch RIW 2002, 936; a. A. z. B. OLG Bamberg, Urteil vom 5.5.2002

- 5 U 7/02; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.4.02 - 7 U

199/01). Dabei kann hier dahinstehen, ob im Hinblick darauf, dass

die Klage vor dem Inkrafttreten der EuGVVO bei Gericht eingereicht

aber der Beklagten erst nach dem Inkrafttreten zugestellt worden

war, gemäss Art. 66 I EuGVVO deren Vorschriften oder aber die des

EuGVÓ anwendbar sind (so wegen Art. 30 EuGVO Schlosser,

EU-Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Art. 66 I EuGVVO Rdn. 11). Das

bleibt für die Entscheidung des Senats unerheblich, weil er den

Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für gegeben erachtet und

mithin die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und

damit des Amtsgerichts Schleiden aus dem Gerichtsstand der

unerlaubten Handlungen, also aus Vorschriften (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVÓ) herleitet, die - was die hier zu

beantwortende Frage betrifft - unverändert geblieben sind.

1)

Eine Zuordnung der Gewinnmitteilung - wie vom Amtsgericht in

Anschluss an Lorenz (a. a. O.) angenommen - zum Gerichtsstand des

Erfüllungsorts gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO bzw. Art. 5 Nr. 1 EuGVÓ

(ebenso LG Braunschweig a. a. O.; hilfsweise: OLG Nürnberg a. a.

O.) bzw. zum Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO

bzw. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 EuGVÓ ( so OLG Dresden und OLG

Nürnberg jeweils a. a. O. mit zust. Anm. Feuchtmeyer NJW 2002,

3598; LG Braunschweig a. a. O.) muss nach Ansicht des Senats

ausscheiden, weil der geltend gemachte Anspruch nicht als

vertraglicher Anspruch i. S. dieser Vorschriften qualifiziert

werden kann. Es ist ständige Rechtsprechung des EuGH, dass der

Begriff Vertrag autonom, d. h. nach dem Begriffssystem der

Verordnung (und nicht der jeweiligen lex fori) auszulegen ist,

wobei in erster Linie deren Systematik und Zielsetzungen

berücksichtigt werden müssen (zuletzt in der Entscheidung vom

1.10.2002 - Rs. C-167/00 in NJW 2002, 3617) .

Vorliegend hat die Klägerin im Zusammenhang mit der streitigen

Gewinnmitteilung bei der Beklagten nichts bestellt, also keinen

Vertrag abgeschlossen. Die vom EuGH auf den Fall der gleichzeitigen

Bestellung von Waren beschränkte Entscheidung vom 11.7.2002 (Rs.

Gabriel, NJW 2002, 2697) mit der gewählten akzessorischen Lösung

über das Koppelungsgeschäft ist deshalb nicht einschlägig.

Allerdings wird der Abschluss eines Vertrages nach der

Rechtsprechung des EuGH auch nicht verlangt, schon die Feststellung

einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung würde ausreichend aber

auch unerlässlich sein, da sich die Zuständigkeit des nationalen

Gerichts dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag

den Gegenstand des Verfahrens bilden, nach dem Ort bestimmt, an dem

die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH

vom 17.9.2002 - Rs. C-334/00, NJW 2002, 3159). Aber auch eine

solche Verpflichtung ist die Beklagte mit ihrer Gewinnmitteilung

gegenüber der Klägerin nicht eingegangen. Bei § 661 a BGB, auf den

die Klägerin ihren Anspruch stützt, handelt es sich gerade nicht um

eine vertragliche, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung, bei

dem es um die Sanktionierung vorvertraglicher Verhaltenspflichten,

konkret um die Verpflichtung des Unternehmers geht, den

Vertragsschluss nicht durch Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu

erschleichen. Nach seinem Sinn und Zweck soll § 661 a BGB - was die

Gesetzesmaterialien deutlich ausweisen - in Ergänzung des

Sanktionssystem des UWG unerwünschten Geschäftspraktiken

entgegenwirken, nämlich den Missstand der wettbewerbswidrigen

Zusendung von Gewinnzusagen unterbinden, indem dem Empfänger ein

Anspruch auf den mitgeteilten Preis eingeräumt wird (vgl.

Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/2658, 49 f;

Ànderungsvorschlag des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920, 7,

Stellungnahme der Bundesregierung BT-Drucks. 14/2920, 15 und

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/3195, 33).

Wegen seines regelmäßig entgegenstehenden Willens, der im

Kleingedruckten verborgen ist, ist sonach Grundlage der

Erfüllungsverpflichtung nicht der autonome Wille des Unternehmers,

sondern die Bestrafung für unlautere Werbung (vgl. Fetsch a. a. O.

S. 937).

Mangels eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin muss damit

auch eine Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO/13 Abs. 1 Nr.

3 EuGVÓ ausscheiden, denn die Bestimmungen setzen wiederum voraus,

dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand

des Verfahrens bilden.

2)

Zuzuordnen ist nach Ansicht des Senats die Gewinnmitteilung als

unlautere, wettbewerbsrechtlich unzulässige und mithin

deliktsähnliche Maßnahme der Vertragsanbahnung vielmehr dem

Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO

bzw. EuGVÓ (ebenso OLG Frankfurt a. a. O.; LG Freiburg a. a. O.;

hilfsweise OLG Dresden a. a. O.; Fetsch a. a. O.; ablehnend OLG

Nürnberg a. a. O. S. 3639). Nach diesen Bestimmungen ist das

Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis

eingetreten ist oder einzutreten droht (letztere Alternative

eingefügt als einzige Ànderung der Neufassung), wenn eine

unerlaubte Handlungen oder eine Handlung, die einer unerlaubten

Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen

Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Bei der streitigen Gewinnmitteilung handelt es sich um einen als

unerlaubte Handlung einzustufenden Wettbewerbsverstoß (vgl. BGH MDR

1988, 643 = NJW 1988, 1466; OLG München NJW-RR 1994, 190), der bei

der gebotenen autonomen Auslegung unter Nr. 3 des Art. 5 fällt. Der

Adressat soll den Eindruck gewinnen, er sei persönlich aus einer

größeren Anzahl von Interessenten als Gewinner einer großen

Geldsumme ausgewählt worden, verbunden mit der Absicht, dieser

werde unter dem Eindruck dieser Mitteilung problemlos die

gleichzeitig mit angebotene Ware bestellen. Mit einem solchen

Vorgehen verschafft sich ein Unternehmer im Kampf um Kunden

gegenüber jedem Mitbewerber eine bessere Position, auch wenn die

Zusage des Gewinns nicht von einer Bestellung abhängig gemacht

wird. Unzweifelhaft unterliegen indes Streitigkeiten aus

Wettbewerbsverstößen dem deliktischen Gerichtsstand des Art 5 Nr. 3

EuGVVO/EuGVÓ (zuletzt EuGH NJW 2002, 3617), soweit entsprechende

Klagen - wie hier - nicht zugleich an einen Vertrag bzw. eine

freiwillig eingegangene Verpflichtung des Unternehmers im Sinne von

Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO/5 Nr. 1 EuGVÓ anknüpfen. Im übrigen wird mit

der vorliegenden Klage - wie nach der Rechtsprechung des EuGH

erforderlich (EuGH NJW 2002, 2697, 3159 und 3617) auch eine

Schadenshaftung der Beklagten geltendgemacht. Der Schaden ist in

dem enttäuschten Vertrauen in den bei der Klägerin zurechenbar

geweckten Anschein einer Vermögensmehrung zu sehen, ohne dass es

dabei einer besonderen Vertrauensdisposition bedürfte (Lorenz a. a.

O. S. 195).

Schließlich versteht der EuGH in ständiger Rechtsprechung unter

dem "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht

nur den Handlungs- sondern auch den Erfolgsort (zuletzt näher

hierzu im Urteil vom 1.10.2002, NJW 2002, 3617). Der Erfolg ist mit

dem Empfang der Gewinnzusage und damit am Wohnort der Klägerin

eingetreten.

Im übrigen hat der EuGH zwar nunmehr entschieden, dass bei einer

Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten aus

Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c.) geltendgemacht wird,

eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten

Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen

Handlung den Gegenstand des Verfahrens im Sinne der vorgenannten

Bestimmung bilden (NJW 2002, 3159). Für einen Anspruch aus

Verschulden bei Vertragsschluss spräche im Streitfall, dass die

Klägerin bereits Kundin der Beklagten war, die Gewinnmitteilung mit

einem Angebot zur Bestellung von Waren verbunden worden ist, und

das wettbewerbswidrige Verhalten einen Verstoß gegen

Rechtsvorschriften ergibt, "namentlich gegen diejenige, wonach die

Parteien bei Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben handeln

müssen" (EuGH NJW 2000, 3160). Letztlich kann indes die Frage, ob

die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Verschulden bei

Vertragsschluss vorliegen, dahingestellt bleiben, da wegen des

wettbewerbsrechtlichen Einschlags ohnehin eine Zuständigkeit

deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÓ begründet

ist.

II.

In der Sache hat das Amtsgericht mit Recht die Voraussetzungen

des § 661 a BGB als erfüllt angesehen.

1)

Die aus der Gewinnzusage entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen

den Parteien beurteilen sich nach deutschen Sachnormen, ohne dass

es einer Feststellung dazu bedarf, ob die Beklagte, welche auf dem

Umschlag für die Rückantwort eine Postfachadresse in Süddeutschland

angegeben hat, sie von den Niederlanden oder Deutschland aus

verschickt hat. Auch kann es in rechtlicher Hinsicht offen bleiben,

ob daraus, dass die Gewinnzusage am Wohnort der Klägerin

eingegangen ist, dort auch der für einen Anspruch aus unerlaubter

Handlung grundsätzlich maßgebliche Handlungsort i. S. d. Art. 40

Abs. 1 S. 1 EGBGB liegt (so LG Freiburg a. a. O.; a. A. - wohl mit

Recht - Fetsch a. a. O.). Da - wie ausgeführt - jedenfalls der

Erfolg der unerlaubten Handlung der Beklagten am Wohnort der

Klägerin eingetreten ist, stand ihr das Wahlrecht des Art. 40 Abs.

1 S. 2 EGBGB zur Verfügung. Sie konnte also verlangen, dass das

Recht des Erfolgsortes, also deutsches Recht angewandt wird. Von

diesem Wahlrecht hat sie Gebrauch gemacht, indem sie die Klage auf

§ 661 a BGB gestützt hat. Ob wegen des wettbewerbsrechtlichen

Charakters des Anspruchs aus § 661 a BGB auch die Voraussetzungen

des § 41 Abs. 1 EGBGB für eine Anwendung deutscher Sachnormen

erfüllt sind (so Fetsch a. a. O.), kann deshalb offen bleiben.

2)

Die Mitteilung der Klägerin stellt eine Gewinnzusage i. S. d. §

661 a BGB dar. Die Parteien unterfallen dem persönlichen

Anwendungsbereich dieser Norm. Die Beklagte ist Unternehmerin im

Sinne von § 14 BGB und die Klägerin Verbraucherin gemäß § 13 BGB.

Auch unterliegt es von der Gesamtgestaltung des "Offiziellen

Ziehungs-Nachweises" her keinen Zweifeln, dass durch die Mitteilung

bei dem Verbraucher den Eindruck erweckt wird, dieser habe

gewonnen. Dies hat die gesetzliche Folge, dass die Beklagte zur

Zahlung des Preises von 4.200,00 DM verpflichtet ist, und zwar

unabhängig von einer Bestellung (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61.

Auflage, § 661 a Rdn. 2). Verdeckte Hinweise "Regeln" vermögen die

abstrakte Eignung der Mitteilung, den Eindruck eines bereits

gewonnenen Preises zu erwecken, in keiner Weise zu mildern (vgl.

OLG Dresden a. a. O.). Im übrigen enthält die Vorderseite der

Gewinnmitteilung keinen Hinweis auf die Einbeziehung der auf der

Rückseite aufgedruckten und als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu

wertenden "Regeln", so dass sie schon nicht Bestandteil der

Gewinnzusage sind. Darüber hinaus könnten die Regeln, die zudem

nicht deutlich erkennen lassen, ob das "Bestimmungsrecht" der

Beklagten zur Höhe des Preises sich auf die Zeit vor oder nach

Zugang der Gewinnmitteilung bezieht, also inhaltlich unklar sind,

eine - wie auch immer geartete - Reduzierung des Gewinnbetrags

nicht rechtfertigen, weil sie im Widerspruch zu dem auf der

Vorderseite klar und bestimmt zugesagten Gewinnbetrag stehen und

als AGB bei Widersprüchen kundenfreundlich auszulegen ist, um

hierdurch dem nach § 661a BGB intendierten Verbraucherschutz

Geltung zu verschaffen (vgl. OLG Koblenz MDR 2002, 1359).

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage

der internationalen Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte

für Ansprüche gemäß § 661a BGB aus ausländischen Gewinnmitteilungen

und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen der

hierzu ergangenen unterschiedlichen Entscheidungen von

Obergerichten gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die über die

vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711

ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 16.12.2002
Az: 16 U 54/02


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