Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Januar 2008
Aktenzeichen: 21 W (pat) 326/05
(BPatG: Beschluss v. 24.01.2008, Az.: 21 W (pat) 326/05)
Tenor
Das Patent DE 102 39 437 wird widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 28. August 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 102 39 437 mit der Bezeichnung "Sicherheitsgurtsystem" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 19. Mai 2005 erfolgt.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Sicherheitsgurtsystem für einen Fahrzeuginsassen mit - einem Gurtband, bei dem mindestens ein Ende an einer Fahrzeugtragstruktur befestigt ist, und - mindestens einem Umlenkelement, das das Gurtband in einen einem Insassen zugeordneten Teil und einen Gurtvorrat unterteilt,
- wobei an dem Gurtvorrat eine Straffeinheit vorgesehen ist, die das Gurtband im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation strafft, und - wobei die Straffeinheit einen Straffumlenker aufweist, der das Gurtband umlenkt, wobei der Straffumlenker linear verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation erfolgt und dass der Straffumlenker (11) zwischen Umlenkelement (8) und Befestigungspunkt des Gurtbandes (4) an der Fahrzeugtragstruktur (1) angeordnet ist.
Gegen das Patent ist am 11. August 2005 Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende u. a. auf folgende Druckschriften:
D1: DE 199 57 794 C2 D7: DE 42 24 924 A1 D8: DE 27 26 096 C2 D9: DE 299 04 404 U1 D15: DE 23 36 531 A1 Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu ist.
Die Einsprechende beantragt, das Patent DE 102 39 437 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 13. November 2006, eingegangen am 17. November 2006, neue Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 sowie überarbeitete Seiten 2 und 5 der Beschreibung eingereicht.
Sie beantragt sinngemäß, das Streitpatent eingeschränkt mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 und überarbeiteten Seiten 2 und 5 der Beschreibung, jeweils eingegangen am 17. November 2006 im Übrigen mit den erteilten Unterlagen, aufrechtzuerhalten.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
M1 Sicherheitsgurtsystem für einen Fahrzeuginsassen M2 mit einem Gurtband (4), bei dem mindestens ein Ende an einer Fahrzeugtragstruktur (1) befestigt ist, M3 und mindestens einem Umlenkelement (8), das das Gurtband (4) in einen einem Insassen zugeordneten Teil und einen Gurtvorrat unterteilt, M4 wobei an dem Gurtvorrat eine Straffeinheit vorgesehen ist, die das Gurtband (4) im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation strafft, M5 und wobei die Straffeinheit einen Straffumlenker (11) aufweist, der das Gurtband (4) umlenkt, M6 wobei der Straffumlenker (11) linear verfahrbar ist und das Verfahren im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation erfolgt, dadurch gekennzeichnet, M7 dass der Straffumlenker (11) zwischen Umlenkelement (8) und Befestigungspunkt des Gurtbandes (4) an der Fahrzeugtragstruktur (1) angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch das anstelle des kennzeichnenden Merkmals M7 beanspruchte kennzeichnende Merkmal M7a, welches lautet:
M7a dass der Straffumlenker (11) unterhalb des Umlenkelements (8) und zwischen Umlenkelement (8) und Befestigungspunkt des Gurtbandes (4) an der Fahrzeugtragstruktur (1) angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch das anstelle des kennzeichnenden Merkmals M7 beanspruchte kennzeichnende Merkmal M7b, welches lautet:
M7b dass das Gurtband (7) vom Umlenkelement (8) kommend zunächst nach unten und anschließend wieder nach oben geführt ist und dass in der dadurch gebildeten Gurtbandschlaufe der zwischen Umlenkelement (8) und Befestigungspunkt des Gurtbandes (4) an der Fahrzeugtragstruktur (1) angeordnete Straffumlenker (11) vorgesehen ist.
Hinsichtlich der jeweils darauf rückbezogenen, erteilten Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1, D7, D8 und D9 nicht neu ist.
Hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 macht sie mangelnde Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D7, D8, und D9 geltend, hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 mangelnde Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D7 und D8 und mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D9 und D15.
Die Einsprechende macht auch unzulässige Erweiterung hinsichtlich der Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 geltend.
Die Patentinhaberin ist zu der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 wie schriftsätzlich angekündigt nicht erschienen.
II.
1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand der Druckschrift D1 substantiiert mit allen Merkmalen des erteilten Patenanspruchs 1 auseinandergesetzt. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch auch als begründet, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen jeweils nicht neu sind. Daher kann dahinstehen, ob die Patenansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind und ob ihr Gegenstand den Schutzbereich des Streitpatents erweitert.
Das Streitpatent betrifft ein Sicherheitsgurtsystem für einen Fahrzeuginsassen mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1.
Der hier zuständige Fachmann ist ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik.
Wie in der Streitpatenschrift ausgeführt ist, weisen heutige Sicherheitsgurtsysteme in der Regel einen als Rückholvorrichtung fungierenden Aufroller auf, der im unteren Bereich der B-Säule angeordnet ist, Gurtmaterial hält und dieses von einer ausgefahrenen Position in eine eingefahrene Position zurückholt. Ausgehend von diesem Aufroller wird das Gurtmaterial über Schulterhöhe über einen Umlenker dem Insassen zugeführt. Hierbei tritt das Gurtband zwischen Umlenker und Aufroller oder direkt am Umlenker aus der B-Säule aus. Der Umlenker kann höhenverstellbar ausgeführt sein, um unterschiedlichen Körpergrößen und Sitzpositionen Rechnung zu tragen. Vom Umlenker wird ein Gurtbandabschnitt (Diagonal- oder Thoraxgurt) zu einem Gurtschloss geführt. Vom Gurtschloss, welches das Gurtband wiederum umlenkt, wird ein weiterer Gurtbandabschnitt (Beckengurt) bis zu einem Gurtendbeschlag geführt. Der Gurtendbeschlag ist fahrzeugfest angeordnet. Die Fixierung des Gurtbandes am Fahrzeug ist also auf der einen Seite über einen Aufroller und auf der anderen Seite über einen Gurtendbeschlag realisiert. Eine Gurtumlenkung erfolgt einmal am Umlenker und ein weiteres Mal am Gurtschloss (siehe Abs. [0002]).
Neben dem Gurtband, den Umlenk- und Fixierungspunkten gibt es weitere Funktionseinheiten, wie beispielsweise Gurtkraftbegrenzer, die die Belastung eines Insassen durch einen Gurt begrenzen und auf einem voreingestellten Niveau halten. Weiterhin gibt es unterschiedliche Straffsysteme, die eine eventuell vorhandene Gurtlose aus dem Gurt nehmen, um eine frühzeitige Anbindung des Insassen an eine Fahrzeugverzögerung zu gewährleisten. Heutige Standardsysteme werden beispielsweise als Schloss- oder Endbeschlagstraffer ausgeführt und straffen den Gurt, indem sie eine lineare Bewegung in das Schloss oder den Endbeschlag einleiten. Zum Anderen kommen Aufrollerstraffsysteme zum Einsatz. Durch eine schnelle Rotation wird bei diesen Systemen Gurtmaterial eingezogen. Ist der Aufroller zu Beginn des Straffvorgangs noch nicht komplett verdichtet, erfolgt zunächst eine Verdichtung des Gurtmaterials auf der Rolle, so dass die Straffung verzögert eintritt. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Filmspuleffekt. Bei einem Gurtband, welches auf einem Aufroller bevorratet ist, kann demnach die Gefahr einer latenten Gurtlose bestehen (siehe Abs. [0003]).
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Sicherheitsgurtsystem gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu schaffen, bei welchem die Strafffunktion auf einfache Weise umgesetzt wird, wobei die Sicherheit eines Fahrzeuginsassens gleichzeitig erhöht wird (siehe Abs. [0007]).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem aus der Druckschrift D7 bekannten Stand der Technik nicht neu.
Denn aus dieser Entgegenhaltung (vgl. die Spalte 1, Zeilen 3 bis 9 und die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung) ist ein Sicherheitsgurtsystem für einen Fahrzeuginsassen (Merkmal M1) bekannt, mit einem Gurtband (vgl. Spalte 3, Zeilen 32 bis 40 und die Figuren 1 und 2, Gurtbandabschnitt 14), bei dem mindestens ein Ende an einer Fahrzeugtragstruktur (B-Pfosten) befestigt ist (Merkmal M2), und mindestens einem Umlenkelement (vgl. Spalte 3, Zeilen 32 bis 40 und die Figuren 1 und 2, Umlenkbeschlag 12), das das Gurtband (Gurtbandabschnitt 14) in einen einem Insassen zugeordneten Teil und einen Gurtvorrat unterteilt (vgl. die Figuren 1 und 2) (Merkmal M3). An dem Gurtvorrat ist eine Straffeinheit vorgesehen (vgl. Spalte 3, Zeilen 39 und 40 und die Figuren 1 und 2, Gurtstraffer 16), die das Gurtband (Gurtbandabschnitt 14) im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation strafft (vgl. Spalte 4, Zeilen 16 bis 20, Fahrzeugaufprall) (Merkmal M4), wobei die Straffeinheit (Gurtstraffer 16) einen Straffumlenker aufweist (vgl. Spalte 3, Zeilen 60 und 61 und die Figur 5, Rolle 30), der das Gurtband umlenkt (Merkmal M5), und wobei der Straffumlenker (Rolle 30) linear verfahrbar ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 21 bis 44 und die Figuren 3 bis 5) und das Verfahren im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation erfolgt (vgl. Spalte 5, Zeilen 52 bis 60 und die Figuren 6 bis 8, Fahrzeugaufprall) (Merkmal M6). Außerdem ist der Straffumlenker (vgl. die Figuren 1 und 2, Rolle 30) zwischen Umlenkelement (Umlenkbeschlag 12) und Befestigungspunkt (Gurtaufroller 10) des Gurtbandes (Gurtbandabschnitt 14) an der Fahrzeugtragstruktur (B-Pfosten) angeordnet (Merkmal M7).
Damit sind sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der Druckschrift D7 bekannt.
5. Den Gegenständen der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen fehlt ebenfalls die erforderliche Neuheit.
5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls gegenüber dem aus der Druckschrift D7 bekannten Stand der Technik nicht neu.
Denn bei dieser Entgegenhaltung ist der Straffumlenker (vgl. die Figuren 1 und 2, Rolle 30) unterhalb des Umlenkelements (Umlenkbeschlag 12) und zwischen Umlenkelement (Umlenkbeschlag 12) und Befestigungspunkt (Gurtaufroller 10) des Gurtbandes (Gurtbandabschnitt 14) an der Fahrzeugtragstruktur (B-Pfosten) angeordnet (Merkmal M7a).
Damit sind auch sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift D7 bekannt.
5.2 Der Gegenstand des Patenanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ebenfalls gegenüber dem aus der Druckschrift D7 bekannten Stand der Technik nicht neu.
Denn bei dieser Entgegenhaltung ist das Gurtband (vgl. die Figur 5, Gurtbandab- schnitt 14) vom Umlenkelement (Umlenkbeschlag 12) kommend zunächst nach unten und anschließend wieder nach oben geführt und in der dadurch gebildeten Gurtbandschlaufe der zwischen Umlenkelement (vgl. die Figuren 1 und 2, Umlenk- beschlag 12) und Befestigungspunkt (Gurtaufroller 10) des Gurtbandes (Gurtbandabschnitt 14) an der Fahrzeugtragstruktur (B-Pfosten) angeordnete Straffumlenker (Rolle 30) vorgesehen (Merkmal M7b).
Damit sind auch sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 aus der Druckschrift D7 bekannt.
6. Auch die Unteransprüche 2 bis 9, die für den Haupt- und die beiden Hilfsanträge identisch sind, lassen jedenfalls keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht vorgetragen hat (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von BGH, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).
Das angegriffene Patent ist deshalb in vollem Umfang zu widerrufen.
Dr. Morawek Baumgärtner Bernhart Dr. Müller Pü
BPatG:
Beschluss v. 24.01.2008
Az: 21 W (pat) 326/05
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