Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 9. Juni 2001
Aktenzeichen: 28 W 75/01
(OLG Hamm: Beschluss v. 09.06.2001, Az.: 28 W 75/01)
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 21.03.2001 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Drittschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 20.09.2000 - 30 M 2428/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren werden dem Drittschuldner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis zu 600 DM.
Gründe
A.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 30.09.1999 - Gesch.-z. xxx wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 300,00 DM nebst Zinsen.
Auf Antrag der Gläubigerin vom 19.07.2000/09.08.2000 erließ das Amtsgericht Essen nach Anhörung der Schuldnerin sowie des Drittschuldners unter dem 20.09.2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den der Taschengeldanspruch der erwerbslosen Schuldnerin gegen ihren Ehemann, den Drittschuldner, der monatlich 3.000 DM netto verdient, gepfändet wurde.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.09.2000 zugestellt worden ist, hat der Drittschuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.2000, bei Gericht eingegangen am 05.10.2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er damit begründet, dass die Schuldnerin von ihm, dem Drittschuldner, dauernd getrennt lebe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2001 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen dahin abgeändert, dass der pfändbare Anteil des Taschengeldanspruchs der Schuldnerin auf 4,93 DM festgesetzt wurde. Im übrigen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Drittschuldners zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, dass der Drittschuldner mit seiner Einwendung nicht gehört werden könne. Des Weiteren sei der Taschengeldanspruch unter den Voraussetzungen des § 850 b ZPO pfändbar. Insoweit verbleibe unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO ein pfändbarer Betrag von 154,93 DM. Die Pfändung entspreche aber nur im tenorierten Umfang der Billigkeit, da auch der Schuldnerin ein Teil des Taschengeldes zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verbleiben müsse. Diesen Betrag hat das Landgericht der Höhe nach mit 150,00 DM bemessen.
Der Beschluss des Landgerichts wurde der Gläubigerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten unter dem 30.03.2001 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 10.4.2001, bei Gericht eingegangen am 11.04.2001, hat die Gläubigerin
weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat insoweit insbesondere angeführt, dass der vom Landgericht angenommene Betrag von 150,00 DM, der der Schuldnerin verbleiben müsse, willkürlich festgesetzt sei.
B.
Die weitere sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und begründet.
I.
Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Notfrist der §§ 793 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Auch der gemäß § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund ist gegeben. Er liegt darin, dass das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 20.09.2000 zum Nachteil der Gläubigerin abgeändert und insoweit eine die Gläubigerin erstmals beschwerende Entscheidung getroffen hat.
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Mit der herrschenden Meinung geht auch der Senat davon aus, dass der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1360 a, Rn. 4), nicht etwa wegen der Natur des Anspruchs von vornherein unpfändbar, sondern als Unterhaltsrente im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter den Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar ist (vgl; Musielak-Becker, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 850 b, Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Auflage, 2001, § 850 b, Rn. 2, 11 f; OLG Köln, NJW 1993, 3335; OLG Stuttgart, MDR 83, 762; OLG Celle, NJW 91, 1960; OLG München, NJW-RR 1988, 894; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1224; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 516; OLG Hamm, NJW 1979, 1369; FG Berlin, NJW 1992, 528; BGH, NJW 1998, 1553; OLG Köln, FamRZ 1995, 309, 310; KG, NJW 2000, 149; anderer Ansicht vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 850 b, Rn. 18; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rn. 1015 f; Braun, Unterhalt für den Gläubiger der Ehegatten€, NJW 2000, 97 ff).
2.
Die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO liegen vor.
Nach dieser Vorschrift kann der Taschengeldanspruch nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
a)
Dass die bisherige Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen der Schuldnerin zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin nicht geführt hat, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit.
b)
Nach den Umständen des Falles entspricht die Pfändung des Taschengeldanspruchs auch der Billigkeit.
aa)
Um die "Billigkeit" einer Taschengeldpfändung bejahen zu können, müssen im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen besondere Umstände vorliegen (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 19; OLG Nürnberg, FamRZ 99, 505, 506). Dies ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, nach dem die Unpfändbarkeit des Taschengeldes die Regel und die Pfändbarkeit die Ausnahme ist, sowie aus dem Gesichtspunkt des Eheschutzes (Art. 6 GG). Zwar verstößt die Pfändung des Taschengeldanspruchs nicht grundsätzlich gegen Art. 6 GG (BVerfG, FamRZ 1986, 773). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 850 b Abs. 2 ZPO ergibt jedoch, dass die Pfändung eines Taschengeldanspruchs auf besondere Fälle beschränkt bleiben muss, da sie in die ehelichen Finanzverhältnisse und damit in den persönlichen Bereich der Lebensgestaltung der Eheleute eingreift (vgl. insbesondere zu letzterem: Braun, Unterhalt für den Gläubiger der Ehegatten€, NJW 2000, 97 ff).
bb)
Insoweit könnten die hier lediglich durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und das daraus resultierende, eher als "bescheiden" zu bezeichnende Taschengeld gegen die Zulassung einer Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs sprechen. Denn der Taschengeldanspruch beläuft sich vorliegend - wie das Landgericht richtig berechnet hat - auf 5 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des Schuldners, mithin hier nur auf 142,50 DM (2.850 DM x 5 %).
Andererseits ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin unstreitig wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, was ausweislich des Gesetzeswortlauts ("Art des beizutreibenden Anspruchs") und in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 850 f Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Billigkeit ebenfalls Berücksichtigung zu finden hat (vgl. Musielak-Becker, a.a.O., Rn. 11; Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn.15; vgl. LG Mainz, VersR 72, 142; OLG Nürnberg, FamRZ 99, 505, 506). Insoweit erhält die Gläubigerin gegenüber Gläubigern anderer Forderungen eine Vorzugsstellung, der im Rahmen der Prüfung der Billigkeit besonders Rechnung zu tragen ist.
Der vorgenannte Gesichtspunkt rechtfertigt es hier, zur Vermeidung von Härten gegenüber der Gläubigerin die Pfändung zuzulassen. Gerade angesichts der Art des Anspruchs - Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - erschiene die Nichtzulassung der Pfändung für jeden billig und gerecht Denkenden unvertretbar. Hinzu kommt insoweit, dass die Forderung, die die Gläubigerin vollstreckt, sich ohnehin nur auf 300,00 DM beläuft, so dass eine viele Jahre haltende Einflussnahme von außen durch die Gläubigerin auf die ehelichen Finanzverhältnisse auch nicht zu erwarten steht (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 99, 505, 507; OLG Köln, FamRZ 95, 309, 310).
3.
Die Pfändung selbst richtet sich, da die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO - wie unter 2. dargelegt - vorliegen, grundsätzlich nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 a bis 850 i ZPO (vgl. § 850 Abs. 1 ZPO).
a)
Insoweit ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein nach § 850 c ZPO pfändbarer Betrag verbleiben müsse. Der Taschengeldanspruch muss mithin zusammen mit dem Wert des sonstigen Unterhalts, der grundsätzlich in Natur geschuldet wird (vgl. Musielak-Becker, a.a.O., § 850 b, Rn. 4), sowie etwaigen Eigeneinkünften des Schuldners über den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO liegen.
Hieraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht, dass der Taschengeldanspruch einem (fiktiven) Unterhaltsanspruch, der nach herrschender Meinung 3/7 des zu ermittelnden Nettoeinkommen des Ehegatten abzüglich einer 5 % Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, vorliegend 2.850,00 DM (3.000 DM ./. 150 DM) beträgt, noch hinzuzurechnen ist. Der Taschengeldanspruch ist vielmehr Teil dieses einheitlichen (fiktiven) Unterhaltsanspruchs (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 4 und 18; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rn. 1015, 1015 e, 1015 g; Beitzke, Familienrecht, § 12 IV. 8; OLG München, NJW-RR 1988, 894; OLG Stuttgart, MDR 1983, 762; LG Köln, NJW-RR 1992, 835; OLG Celle, NJW 1991, 1960, 1961; OLG Frankfurt, FamRZ 91, 727, 729; OLG Köln, FamRZ 91, 587, 588; OLG Hamm, FamRZ 90, 547, 549; OLG Nürnberg,, FamRZ 99, 505, 506; OLG Stuttgart, FamRZ 97, 1494), so dass, - sofern wie hier - keine weiteren Eigeneinkünfte des Schuldner vorliegen, allein dieser "Gesamt"unterhaltsanspruch für die Ermittlung des die Pfändungsfreigrenzen überschreitenden pfändbaren Betrages maßgeblich ist. Etwas anderes kann auch nicht der vom Landgericht zitierten Kommentierung bei Musielak-Becker, a.a.O., § 850 b, Rn. 4 entnommen werden, berücksichtigt man das dort näher dargelegte Berechnungsbeispiel.
Vor diesem Hintergrund ist für die Ermittlung des gemäß § 850 c ZPO pfändbaren Betrages allein der vom Landgericht zutreffend ermittelte fiktive Unterhaltsbetrag von 1.221,43 DM maßgebend, so dass sich vorliegend ein um 7,70 DM über der Pfändungsfreigrenze von 1.219,99 DM liegender Betrag errechnet.
b)
Die Gläubigerin kann jedoch vorliegend über den pfandfreien Betrag von 7,70 DM hinaus - wie beantragt - den gesamten pfändbaren Taschengeldanspruch in Höhe von 7/10 (vgl. insoweit Musielak-Becker, a.a.O., § 850 b Rn. 4; Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 20; OLG Frankfurt, Rpfleger 96, 77; LG Stuttgart, JurBüro 96, 104; LG Mönchengladbach, Rpfleger 96, 77; OLG Nürnberg, FamRZ 99, 505, 506) pfänden, da sie als Gläubigerin einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung den Beschränkungen des § 850 c ZPO nicht unterliegt (§ 850 f Abs. 2 ZPO).
aa)
§ 850 b Abs. 2 ZPO verweist - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich darauf, dass die Bezüge, d.h. hier der Taschengeldanspruch, nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden können, so dass auch § 850 f Abs. 2 ZPO (vgl. insoweit § 850 Abs. I ZPO mit Weiterverweisung auf die Vorschriften der §§ 850 a bis i ZPO) Anwendung zu finden hat (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 20; Musielak-Becker, a.a.O., § 850 b, Rn. 12; Münchner Kommentar zur ZPO- Smid, 2. Aufl. 2001, § 850 b, Rn. 3). Dass der Gläubiger insoweit vom Gesetz gleichsam zweifach privilegiert wird, weil der Forderungscharakter zum einen bereits auf der Rechtsgrundseite im Rahmen der "Art des beizutreibenden Anspruchs" und zum anderen auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des § 850 f Abs. 2 ZPO berücksichtigt wird, ist vom Gesetzgeber beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 415 v. 31.5.1958) sollten durch die Einführung des § 850 f Abs. 2 ZPO per "Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen" vom 26.2.1959 (BGBl. I S. 49 ff) nämlich die Gläubiger aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners eine ähnliche Vorzugsstellung, wie sie in § 850 d ZPO für Unterhaltsansprüche des Gläubigers bestimmt ist, erhalten.
bb)
Der gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO erforderliche Antrag der Gläubigerin liegt vor.
Die Gläubigerin hat erstinstanzlich wie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich auf die bevorzugte Behandlung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung hingewiesen. Ihr Vortrag kann daher nur dahin verstanden werden, dass sie insoweit ihre Privilegierung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auch geltend machen will, d.h. die Anwendung des § 850 f Abs. 2 ZPO zu ihren Gunsten zumindest konkludent beantragt hat.
Die Schuldnerin sowie der Drittschuldner haben hiergegen auch keine Einwände erhoben.
cc)
Dem gemäß ist der Taschengeldanspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner vorliegend grundsätzlich ohne die Beschränkungen des § 850 c ZPO pfändbar. Der Schuldnerin ist allerdings gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO soviel zu belassen, wie sie für ihren notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Damit ist der der Schuldnerin pfandfrei zu belassende Taschengeldanteil auf den zur Deckung der notwendigen Bedürfnisse erforderlichen Betrag begrenzt (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 20). Für seine Bemessung eignet sich der für Leistung des Taschengeldes nach § 22 BSHG geltende Satz; zu dem gleichen betragsmäßigen Ergebnis wird aber auch die anteilige Bestimmung nach dem für notwendigen Unterhalt (§ 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO) allgemein eingeführten Richtsatz-Freibetrag führen, der mit persönlichen Bedürfnissen auch ein kleines Taschengeld einschließt (vgl. Stöber, Forderungspfändung, Rn. 1031 f). Hierfür ist in Anlehnung an die Unterhaltsrechtsprechung ein Anteil von 5 % zugrunde zu legen. Unter Zugrundelegung eines Richtsatz-Freibetrages von 1100 DM (entspricht dem Doppelten des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG; vgl. Musielak-Becker, a.a.O., § 850 d, Rn. 5; § 850 f, Rn. 12) würde sich ein anteiliger, der Schuldnerin zu belassender Taschengeldanteil von 55,00 DM errechnen. Da dieser der Schuldnerin verbleibende Teil jedoch den Freibetrag nach § 850 c ZPO in Höhe von 3/10, der ihr gegenüber einem nicht bevorrechtigten Gläubiger zu verbleiben hätte, übersteigt, hat das Amtsgericht den der Schuldnerin zur Deckung der notwendigen Bedürfnisse pfandfrei zu belassenden Betrag zu Recht auf 3/10 festgesetzt (vgl. insoweit Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 f, Rn. 10 m.w.N.), so dass sich im Umkehrschluss ergibt, dass der Taschengeldanspruch für die Gläubigerin, wie von ihr auch beantragt, zu 7/10 pfändbar ist.
4.
Mithin war der Beschluss des Landgerichts Essen - wie geschehen - aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Drittschuldners zurückzuweisen, so dass die Wirkungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen vom 20.9.2000 wiederhergestellt sind.
Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde des Drittschuldners sei insoweit ergänzend angemerkt, dass das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Drittschuldner mit seinem Einwand, er lebe getrennt, nicht gehört werden kann. Dieser Einwand betrifft nämlich das Bestehen der gepfändeten Forderung, was jedoch vom Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen ist (vgl. insoweit auch Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 20).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 57 Abs. 3, Abs. 2 Ziff. 1 BRAGO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 09.06.2001
Az: 28 W 75/01
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