Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 12. Juni 2008
Aktenzeichen: 8 W 229/08

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 12.06.2008, Az.: 8 W 229/08)

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO" kann die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur einmal vom Rechtsanwalt verdient werden. Eine Erhöhung oder Vervielfachung dieser Erfolgsgebühr ist nicht vorgesehen wie bei der Geschäftsgebühr als Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2503 bis 2507 RVG-VV bezogen auf die Anzahl der Gläubiger.

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2008, Az. 19 T 162/08, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Am 16. August 2006 beantragte der Berechtigte die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO". Der Berechtigungsschein wurde ihm antragsgemäß am selben Tag erteilt. In diesem Rahmen nahm er die anwaltliche Hilfe der Antragstellerin in Anspruch.

Diese beantragte am 15. Oktober 2007 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.300,67 EUR (Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2506 - 15 Gläubiger -: 448 EUR, Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508: 5 x 125 EUR = 625 EUR, Auslagenpauschale nach RVG-VV Nr. 7002: 20 EUR, Umsatzsteuer auf die Vergütung nach RVG-VV Nr. 7008: 207,67 EUR).

Die Rechtspflegerin in ihrer Funktion als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 6. Februar 2008 die Einigungs- und Erledigungsgebühr nur einmal in Höhe von 125 EUR in Ansatz gebracht und die aus der Staatskasse zu bewilligende Beratungshilfevergütung unter Berücksichtigung der ebenfalls reduzierten Umsatzsteuer auf 112,67 EUR mit insgesamt 705,67 EUR festgesetzt.

Die hiergegen erhobene Erinnerung der Antragstellerin wurde am 11. April 2008 durch das Amtsgericht Nürtingen zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde von der Antragstellerin mit der Beschwerde angefochten, die wiederum am 5. Mai 2008 durch das Landgericht Stuttgart zurückgewiesen wurde unter gleichzeitiger Zulassung der weiteren Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der streitigen Frage, ob die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508 mehrfach anfallen kann.

Gegen den am 12. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin per Telefax am 15. Mai 2008 weitere Beschwerde eingelegt.

Die Kammer hat die Akte ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Nachdem die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch das Landgericht Stuttgart als Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 5. Mai 2008 zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel der Antragstellerin als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Das Rechtsmittel kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 546, 547 ZPO).

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts nicht vorliegt.

Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse eine Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2500 bis 2508 RVG-VV n. F. (Nr. 2600 bis 2608 RVG-VV a. F.). Voraussetzung ist die Erteilung eines Berechtigungsscheins für die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in den in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführten Angelegenheiten. Dabei muss der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, angegeben werden und das Amtsgericht stellt dem Rechtssuchenden unter genauer Bezeichnung der "Angelegenheit" einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus.

Sachliche Voraussetzung für eine Bewilligung durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger (§ 24 a Abs.1 Nr.1 RPflG) ist zum Einen die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und zum Zweiten, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BerHG). Dagegen ist die Gewährung der Beratungshilfe nicht abhängig von der Erfolgsaussicht der Rechtswahrnehmung, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe im übrigen durch den Richter zu prüfen ist. Entsprechend kann auch von einem Rechtsanwalt, der in diesem frühen Stadium für den Rechtssuchenden den Antrag stellt, noch keine eingehende Prüfung der Rechtslage erwartet werden. Die Beratungshilfe soll die sachkundige Beratung durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerade ermöglichen. Allerdings darf die Rechtswahrnehmung nicht mutwillig sein.

Die Rechtspflegerin hat diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen und den Berechtigungsschein erteilt, verweigert aber im Festsetzungsverfahren die Festsetzung der beantragten Vergütung, soweit die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508 nicht nur einmal in Höhe von 125 EUR, sondern fünfmal in Höhe von 625 EUR beansprucht wird.

Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren, das vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, umfasst lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs, ob die Vergütung nach § 49 RVG richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG). Es findet dagegen keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO war. Der Kostenbeamte ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 1038; von Eicken/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 20, 27; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., II § 55 Rdnr. 7, je m. w. N.). Dies ist auch eine Frage der Praktikabilität. Müsste der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, würde dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Dem Urkundsbeamten fehlt hierfür zudem die Kompetenz. Nur dem Rechtsanwalt stehen alle Informationen zur Verfügung, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen (vgl. hierzu auch Hansens in JurBüro 1987, 329 mit ablehnender Anmerkung zu AG Steinfurt, Rpfleger 1986, 110; Hansens, Anmerkung zu AG Koblenz in JurBüro 1995, 200).

Eine Kompetenzüberschreitung der Kostenbeamtin im Rahmen des Festsetzungsverfahrens im zuvor erörterten Sinn steht aber nicht zur Debatte, sondern deren Anwendung und damit Auslegung der Vorschrift des RVG-VV Nr. 2508, die vom Amts- und Landgericht bestätigt wurde.

Der Antragstellerin ist eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; RVG-VV Nr. 2508 Anm. II) nicht gelungen. Sie hat lediglich durch Teileinigungen mit fünf Gläubigern deren Teilnahme an dem über das Vermögen des Berechtigten mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 eröffneten Insolvenzverfahren verhindert, und ist der Meinung, dass dieser Aufwand durch die Festsetzung einer fünffachen Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508 auszugleichen sei.

Die Vorinstanzen haben zutreffend die nur einmalig in Ansatz zu bringende Einigungs- und Erledigungsgebühr mit der amtlichen Anmerkung II zu RVG-VV Nr. 2508 begründet, nach der die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans - also eine Gebühr bei Einigung mit mehreren Gläubigern. Hieraus folgert Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Aufl. 2007, RVG-VV Nr. 2504-2507 Rdnr. 7 und Nr. 2508 Rdnr. 4 sogar, dass die Einigungsgebühr nur verdient werden kann, wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung insgesamt erfolgreich ist. Eine Einigung nur mit einem Gläubiger, wenn mehrere Gläubiger vorhanden sind, löst danach die Einigungsgebühr nicht aus. Ob Hartmann in Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RVG-VV Nr. 2508 Rdnr. 5 ebenfalls zu dieser Meinung tendiert, kann der Kommentierung nicht eindeutig entnommen werden.

Nach der Auffassung der Antragstellerin müsste die Einigung mit 100 Gläubigern die Einigungsgebühr auch hundertmal entstehen lassen, da sie möglicherweise hundertmal mit den verschiedenen Gläubigern verhandeln musste und einen entsprechenden Aufwand hatte. Diesen will aber der Gesetzgeber gerade nicht honorieren. Anderenfalls hätte er eine Erhöhung oder Vervielfachung der Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508 vorgesehen, wie er dies auch für die Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2503 in den nachfolgenden Nrn. 2504 bis 2507 für die Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) getan hat. Den bei der Geschäftsgebühr durch eine Mehrheit von Gläubigern entstehenden erhöhten Arbeitsaufwand für den mit der Beratungshilfe befassten Rechtsanwalt hat der Gesetzgeber als ausgleichungswürdig angesehen, nicht aber bei der Einigungs- und Erledigungsgebühr, bei der es sich nicht um eine Tätigkeitsgebühr wie die Geschäftsgebühr, die einen erhöhten Tätigkeitsaufwand ausgleicht, sondern um eine Erfolgsgebühr handelt, die den eintretenden Erfolg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung honorieren soll.

Bei der Beurteilung, ob diese Gebühr verdient ist, sind nach der Anmerkung I zu RVG-VV Nr. 2508 die Nrn. 1000 und 1002 nur in ihren amtlichen Anmerkungen zur Auslegung heranziehbar (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RVG-VV Nr. 2508 Rdnr. 1, 2 und 4). Die Entschädigung knüpft allein tatbestandlich an die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach RVG-VV Nr. 1000 und 1002 an. Mehrere Vergleiche in derselben Beratungshilfeangelegenheit lassen den Entschädigungsanspruch nach RVG-VV Nr. 2508 nur einmal entstehen (Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a. a. O., RVG-VV Nr. 2500-2508 Rdnr. 35 ff m w. N.; N. Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar zum RVG, 3. Aufl. 2006, RVG-VV Nr. 2508 Rdnr. 1, 2, 9 ff; Landgericht Berlin AnwBl 2001, 694 zu § 132 BRAGO).

Die Beratungshilfevergütung ist - abgesehen von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Staffelung bei der Geschäftsgebühr nach der Anzahl der Gläubiger (RVG-VV Nrn. 2504-2507) - eine Festgebühr, die gerade nicht entsprechend dem vom Rechtsanwalt erbrachten Arbeitsaufwand erhöht oder vervielfacht werden kann. Soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, erhält der Rechtsanwalt die jeweiligen Festgebühren nur einmal, auch wenn mehrere Besprechungen bzw. Teileinigungen in dieser einen Angelegenheit erfolgten. Auf den Umfang der Tätigkeit oder der Einzelerfolge kommt es nicht an. Nur bei mehreren Angelegenheiten fallen die Festgebühren auch mehrmals an.

Eine nähere Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" befindet sich im Beratungshilfegesetz nicht, wohl aber in §§ 15 ff RVG. Und aus §§ 15, 22 Abs. 1 RVG ergibt sich, dass die Gebühren in "derselben Angelegenheit" nur einmal entstehen, in mehreren Angelegenheiten dagegen mehrfach.

Da bei den Pauschgebühren der Beratungshilfe das Korrektiv des Gegenstandswertes fehlt, kommt der Abgrenzung, wann eine und wann mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind, erhebliche praktische Bedeutung zu. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2001 (BVerfG AGS 2002, 273) ausgeführt, dass der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden dürfe, es komme aber auf den konkreten Einzelfall an.

Abzugrenzen ist darüber hinaus der Begriff der "Angelegenheit" vom engeren Begriff des "Gegenstands", der sich auf das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezieht (§ 22 Abs. 1 RVG). Eine Angelegenheit kann in diesem Sinn mehrere Gegenstände umfassen.

Um eine Angelegenheit bejahen zu können, müssen als Kriterien vorliegen: gleichzeitiger Auftrag, gleichartiges Verfahren (der gleiche Rahmen), innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände. Insgesamt muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a. a. O., Rdnr. 1012 ff m. w. N.).

Wenn aber für die Beratungshilfe auf die Definition der Angelegenheit i. S. der §§ 16 ff RVG zurückgegriffen wird, dann ist es nur sachgerecht, dies auch gebührenrechtlich im Vergütungsfestsetzungsverfahren umzusetzen (OLG Stuttgart/Senat Die Justiz 2007, 187).

Der Berechtigungsschein wurde erteilt für die "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO". Hierbei handelt es sich nach den vorgegebenen Kriterien unzweifelhaft um nur eine Angelegenheit, in deren Rahmen die "Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)" gem. RVG-VV Nr. 2508 Anm. II nur einmal mit der Festgebühr von 125 EUR ausgeglichen wird - unabhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der Anzahl der insoweit geschlossenen Teilvergleiche. Denn letztlich soll die außergerichtliche Schuldenbereinigung mit sämtlichen Gläubigern erreicht werden, um so die Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu vermeiden.

Unter Berücksichtigung des "Verschlechterungsverbots" (Reformatio in peius) kann die Frage, ob die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2508 Anm. II nur dann als Erfolgsgebühr ausgelöst wird, wenn auch der Erfolg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung insgesamt erreicht wird, oder ob der Abschluss von Teilvergleichen ausreichend ist, vorliegend offen bleiben.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist damit nicht zu beanstanden.

Sie greift auch nicht in die Freiheit der Berufsausübung gem. Art. 12 GG ein, sondern orientiert sich rechtsfehlerfrei an den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. Einen höheren Ausgleich für das bei der Prozesskostenhilfe und der hier betroffenen Beratungshilfe der Anwaltschaft abverlangte Sonderopfer kann nicht die Rechtsprechung gewähren, sondern allenfalls der Gesetzgeber bewirken. Im übrigen hat Letzterer gerade bei der Beratungshilfe Erleichterungen für den Berechtigten und den für ihn tätigen Rechtsanwalt geschaffen, indem bei der Bewilligung weder die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu prüfen ist noch bei der Festsetzung die Notwendigkeit der erbrachten Tätigkeit des Anwaltes - wie dies sonst einerseits bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe und andererseits im Rahmen der Kostenfestsetzung der Fall ist.

Danach war das Rechtsmittel der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 12.06.2008
Az: 8 W 229/08


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