Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2007
Aktenzeichen: 19 W (pat) 337/04
(BPatG: Beschluss v. 14.02.2007, Az.: 19 W (pat) 337/04)
Tenor
Das Patent 100 05 128 wird widerrufen.
Gründe
I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 7. Februar 2000 ein Patent mit der Bezeichnung "Kühlbarer Ständer für eine elektrische Maschine" erteilt, und die Patenterteilung am 25. März 2004 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Fa. A... AG mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004, ein- gegangen am 24. Juni 2004, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Patents sei nicht mehr neu, bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Ständer mit einem intern gekühlten, vier Eckbereiche (l,II,III,IV) aufweisenden Ständerblechpaket (1) für eine elektrische Maschine mit rotierendem Innenläufer, mit einem ersten Lagerschild (2) an der einen Stirnseite, das Eckbereiche (I',II',III',IV') spiegelsymmetrisch zu denen (l,II,III,IV) des Ständerblechpakets (2) aufweist, mit einem zweiten Lagerschild (3) an der anderen Stirnseite und mit einem Kühlmittelkreislauf wie folgt:
a) in jedem der Eckbereiche (l,II,III,IV) des Ständerblechpakets (1) sind wenigstens zwei Kanäle (4) für Kühlmittel angeordnet, welche das Ständerblechpaket (1) im Wesentlichen parallel zur Läuferachse durchsetzen;
b) die Kanäle (4) des Ständerblechpakets (1) sind an einem Ende über gemeinsame Umlenkkammern (10) verbunden, die im ersten Lagerschild (2) in je einem der dortigen Eckbereiche (I',II',III',IV') angeordnet sind;
c) für die Strömung (9) des Kühlmittels sind Ein- und Auslasseinrichtungen (7,8;13,14) vorgesehen, mit denen die Kanäle (4) verbunden sind;
dadurch gekennzeichnet, dassd) das zweite Lagerschild (3) ebenfalls vier Eckbereiche (l",II",III",IV") spiegelsymmetrisch zu denen (l,II,III,IV) des Ständerblechpakets (2) aufweist;
e) im zweiten Lagerschild (3) Umlenkkammern (10) ausgebildet sind, die sich zwischen den Eckbereichen (l",II",III",IV") erstrecken;
f) und in jedem der Eckbereiche (l,II,III,IV) des Ständerblechpakets (1) die dortigen Kühlkanäle (4) in eine erste Teilanzahl (S) und eine eine zweite Teilanzahl (W) mit voneinander verschiedener Strömungsrichtung aufgeteilt sind."
Die Einsprechende stellte - schriftsätzlich - zuletzt sinngemäß den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellte - schriftsätzlich - zuletzt sinngemäß den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1. Der Einspruch ist unstreitig zulässig und hat auch Erfolg, so dass das Patent zu widerrufen war.
Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt Entscheidungsbefugnis über den vor der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.
Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (m. w. N.; vgl BPatGE 46,134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.
Aus der EP 503 093 A1 ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 bekannt ein Ständer mit einem intern gekühlten, vier Eckbereiche aufweisenden Ständerblechpaket 14 (Titel) für eine elektrische Maschine (Fig. 1,2) mit rotierendem Innenläufer 10, mit einem ersten Lagerschild 16 an der einen Stirnseite, das Eckbereiche konturgleich - also spiegelsymmetrisch im Sinne des Patents - zu denen des Ständerblechpakets 14 aufweist, mit einem zweiten Lagerschild 18 an der anderen Stirnseite (Sp. 4, Z. 1 bis 27) und mit einem Kühlmittelkreislauf wie folgt:
a) in jedem der Eckbereiche des Ständerblechpakets 14 sind (ein Paar, also wenigstens) zwei Kanäle 28a für Kühlmittel angeordnet, welche das Ständerblechpaket 14 im Wesentlichen parallel zur Läuferachse durchsetzen (Sp. 5, Z. 2 bis 8);
b) die Kanäle 28a des Ständerblechpakets 14 sind an einem Ende über gemeinsame Umlenkkammern (connecting passages 28b) verbunden, die im ersten Lagerschild 16 in je einem der dortigen Eckbereiche angeordnet sind (Fig. 3, Sp. 5, Z. 22-25);
c) für die Strömung des Kühlmittels sind Ein- und Auslasseinrichtungen 28d, 28e vorgesehen, mit denen die Kanäle 28a verbunden sind (Sp 5, Z. 27-34), wobeid) das zweite Lagerschild 18 ebenfalls vier Eckbereiche spiegelsymmetrisch zu denen des Ständerblechpakets 14 aufweist;
e) im zweiten Lagerschild 18 Umlenkkammern 28c ausgebildet sind, die sich zwischen den Eckbereichen erstrecken (Fig. 3, Sp. 5, Z. 22-25).
Aus der Anordnung der Umlenkkammern 28b, c ergibt sich, dass von jedem Paar der Kanäle 28a ein Kanal als Hinleiter und einer als Rückleiter dient. Somit sind auch nach Merkmalf) in jedem der Eckbereiche des Ständerblechpakets 14 die dortigen Kühlkanäle 28a in eine erste Teilanzahl (=1) und eine eine zweite Teilanzahl (=1) mit voneinander verschiedener Strömungsrichtung aufgeteilt.
Damit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 bekannt.
3. Nach Fortfall des Patentanspruchs 1 teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 dessen Schicksal.
BPatG:
Beschluss v. 14.02.2007
Az: 19 W (pat) 337/04
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