Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 320/02
(BPatG: Beschluss v. 11.12.2002, Az.: 32 W (pat) 320/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 18. Juli 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Vermietung von Veranstaltungsausstattungen, nämlich Licht- und Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekorationen; Vermietung von Veranstaltungstechnik, insbesondere Licht- und Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekoration; Installation und Montage/Demontage sowie Bedienung von Veranstaltungsausstattungen und Veranstaltungstechnik, insbesondere Licht- und Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekoration; Druckerzeugnisseist die Wortmarke STAGETOOLS Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Marke lediglich in der beschreibenden Gesamtaussage "Bühnenhandwerkszeuge" erschöpfe. Auch wenn der Begriff "Stagetools" in seiner Gesamtheit nicht nachweisbar sei, setze sich die angemeldete Bezeichnung jedoch erkennbar aus bekannten Begriffen der englischen Sprache zusammen. Die Anforderung an eine Marke, die Waren und Dienstleistungen des Anmelders gegenüber solchen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen, könne bei dieser Sachlage nicht erfüllt werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Der angemeldeten Marke kann keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden. Die beanspruchten Dienstleistungen umfassen die Vermietung, die Installation und die Bedienung von Bühnenzubehör im weitesten Sinne. Diese Dienstleistungen werden im wesentlichen von Fachkreisen in Anspruch genommen, die erfahrensgemäß zumindest gewisse Englischkenntnisse haben. Dabei ist dieser Bereich "STAGE" ( = Bühne) ein Fachbegriff, der ohne weiteres verständlich sein wird. "TOOLS" (Werkzeuge) dagegen ist kein naheliegender Begriff aus dem entsprechenden Bereich. Es liegt somit schon fern, dass nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise "TOOLS" in seiner Bedeutung nicht erkennen werden und deshalb "STAGETOOLS" als unterscheidungskräftigen Fantasiebegriff verstehen werden. Selbst wenn "STAGETOOLS" in seiner Bedeutung "Bühnenwerkzeuge" erfasst wird, bedeutet dies nicht, dass der Marke eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage entnommen werden kann. "Bühnenwerkzeuge" gibt es als Sachbegriff nicht. Daneben darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass insoweit keine Waren beansprucht werden, sondern Dienstleistungen, die sich mit (Hand)werkzeug nicht befassen.
Soweit die Anmeldung für die Waren "Druckerzeugnisse" betroffen ist, kann "Stagetools ersichtlich kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Begriff stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets, (hier G.../27.11.2002) ergaben sich nur Treffer, die "STAGETOOLS" in kennzeichnender Weise enthalten. Dies verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Wie oben aufgeführt, kann nicht festgestellt werden welche Merkmale mit "STAGETOOLS" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnet werden können.
Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Ju
BPatG:
Beschluss v. 11.12.2002
Az: 32 W (pat) 320/02
Link zum Urteil:
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