Landgericht Bochum:
Urteil vom 27. November 2014
Aktenzeichen: I-8 S 7/14
(LG Bochum: Urteil v. 27.11.2014, Az.: I-8 S 7/14)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 730,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.02.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist exklusive Verwerterin des Filmwerks "U". Sie nimmt die Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Filmwerks im Rahmen eines Filesharingprogramms über eine Tauschbörse am 22.07.2010 zwischen 9.53 und 12.38 Uhr auf Zahlung einer angemessenen Lizenz von ( mindestens ) 600,-- € sowie auf Erstattung von nach einem Gegenstandswert von 10.000,-- € berechneten Abmahnkosten in Höhe von 506,-- € in Anspruch.
Nach Ermittlungen der von der Klägerin eingeschalteten Fa. J und einem Gestattungsverfahren beim Landgericht Köln ( 213 O 378/10 ) teilte die Deutsche Telekom der Klägerin mit, dass die von der Fa. J ermittelte IP-Adresse den Beklagten zuzuordnen war. Auf die Abmahnung der Klägerin vom 24.09.2010 gaben die Beklagten unter dem 02.10.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerten sich jedoch, den von der Klägerin seinerzeit noch auf 450,-- € bezifferten Schadensersatz zu leisten und die Abmahnkosten zu übernehmen.
Unter Verweis auf die von ihr angestellten Ermittlungen hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagten hafteten für die über ihren Internetzugang erfolgte Urheberrechtsverletzung. Die hierfür zu entrichtende angemessene Lizenz belaufe sich auf mindestens 600,-- €.
Die Beklagten haben geltend gemacht, sie hätten weder Interesse an dem streitgegenständlichen Filmwerk noch verfügten sie über die technischen Kenntnisse zur Ermöglichung eines Downloads. Der Internetanschluss in ihrem Haushalt werde von allen Familienangehörigen, darunter auch ihre seinerzeit 9-jährige Tochter N, genutzt. Letztere habe über den Internetanschluss einen eigenen Zugang zum Internet; sie sei eingehend "zum ordnungsgemäßen Verhalten im Internet" belehrt worden. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, eine deliktische Haftung als Mittäter käme nicht in Betracht. Zwar bestünde nach der Rechtsprechung des BGH eine gegen den Anschlussinhaber streitende tatsächliche Vermutung; diese hätten sie jedoch entkräftet, da die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein ein Dritter den Download veranlasst habe. Zudem habe die Klägerin einen Schaden der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagten das Filmwerk gemeinschaftlich zum Download angeboten hätten; bei lebensnaher Betrachtung bleibe nur die Möglichkeit, dass einer der Beklagten Täter sei. Zudem sei die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers dadurch widerlegt, dass die Beklagten darauf verweisen könnten, auch ihre Tochter N habe Zugriff auf den Internetzugang.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt,
unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Beklagten
zu verurteilen,
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,-- € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2103 sowie
2. 506,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Beklagten verweisen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen vor, die Klägerin hätte zur Ermittlung des tatsächlichen Täters eine Auskunftsklage erheben müssen. Zudem seien der Klägerin tatsächlich keine Abmahnkosten entstanden.
II.
1.
Da der vorprozessual verfolgte Unterlassungsanspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist, werden die Rechtsverfolgungskosten nicht als Neben-, sondern als Hauptforderung geltend gemacht, so dass die gemäß § 511 ZPO erforderliche Beschwer erreicht und die Berufung zulässig ist.
2.
Die Berufung ist auch überwiegend begründet.
Unstreitig ist über den Internetanschluss der Beklagten das Filmwerk "U" öffentlich zugänglich gemacht und damit das Recht der Klägerin aus § 19 a UrhG verletzt worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haften die Beklagten hierfür gemeinschaftlich.
Nach der Rechtsprechung des BGH gelten für die Fälle des sogenannten Filesharing folgende Grundsätze:
Nach allgemeinen Regeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Anspruchstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagten Täter oder Teilnehmer der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung sind. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist ( BGH vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus -).
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass eine Vermutung für die Täterschaft der Beklagten gilt, da diese gemeinschaftlich Inhaber des fraglichen Internetanschlusses waren. Die Kammer ist der Ansicht, dass in derartigen Fällen von einer Mittäterschaft der gemeinschaftlichen Inhaber des Internetanschlusses auszugehen ist. Abgesehen davon, dass die Auffassung, wonach die Art des Delikts jede Form von Mittäterschaft ausschließe, nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich dies auch aus der vorzitierten Entscheidung des BGH, in der dieser selbst von einer derartigen gemeinschaftlichen Haftung ausgeht, findet sich in den Entscheidungsgründen doch folgender Satz: "Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind" ( Ziffer 33, zitiert nach Juris ). Dass der BGH in der vorzitierten Urteilspassage den Plural nur versehentlich verwandt haben soll, kann nicht angenommen werden, zumal jede andere Auslegung dazu führen würde, die Rechteinhaber in vergleichbaren Fällen faktisch rechtlos zu stellen. Insbesondere vermag die Auffassung der Beklagten, bei mehreren Anschlussinhabern hätte die Klägerin zunächst Auskunft über den Täter verlangen müssen, nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, welche besseren Erkenntnisse die Beklagten im Rahmen einer Auskunftsklage preisgegeben hätten. Nach der oben genannten Rechtsprechung des BGH kommt es auf eine derartige Auskunft zudem nicht an.
Die somit gegen beide Beklagten streitende tatsächliche Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast obliegt es den Beklagten vorzutragen, ob andere Personen und ggfs. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen(BGH vom 08.01.2014, I ZR 169/12 - BearShare -). In diesem Zusammenhang beschränken sich die Beklagten auf die Behauptungen, sie seien technisch nicht versiert und hätten kein Interesse an dem Filmwerk "U"; zudem habe auch ihre seinerzeit 9-jährige Tochter über den Internetanschluss Zugang zum Internet. Da der fragliche Film unstreitig über den Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten worden ist, verfangen die beiden erstgenannten Einwendungen nicht, mag zumindest der Verweis darauf, an dem Film nicht interessiert zu sein, auch zutreffen. Soweit die Beklagten auf eine mögliche Verantwortung ihrer Tochter verweisen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend konkret, da ihm nicht ansatzweise entnommen werden kann, unter welchen Umständen die Tochter die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. So fehlen jegliche Angaben der Beklagten dazu, ob die Tochter über einen eigenen Computer oder Laptop verfügt oder den Computer der Eltern benutzt haben soll. Auch ist nicht dargestellt, ob die seinerzeit erst 9 Jahre alte Tochter unbeaufsichtigt Zugang zum Internet gehabt haben soll. Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 04.11.2014 erstmals die Behauptung aufstellen, der streitgegenständliche Download könne "auch ein Einfluss von außerhalb der Wohnung der Beklagten gewesen" sein, fehlt auch diesem Vorbringen jegliche Untermauerung durch konkreten Sachvortrag. Mit derart vagen Angaben, denen jegliche Untermauerung durch konkreten Tatsachenvortrag fehlt, ist die gegen die Beklagten sprechende tatsächliche Vermutung nicht zu entkräften.
Die damit von den Beklagten an die Klägerin gemäß § 97 UrhG zu zahlende Lizenz beziffert die Kammer auf 600,-- €.
Grundsätzlich kann der Verletzte nach § 97 UrhG den entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, NJW-RR 2009, 1053 ). Im Fall von
Urheberrechtsverletzungen durch das Filesharing in Tauschbörsen besteht indes die Problematik, dass es für die angemaßte Benutzung der kostenlosen und unkontrollierten Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes keine marktübliche Lizenz gibt. Dem entspricht, dass die bisherigen Ergebnisse der Rechtsprechung sich durch eine gewisse Beliebigkeit auszeichnen, deren Begründungen nicht wirklich zu überzeugen vermögen, sondern die bestehende Schwierigkeit der Bezifferung einer faktisch nicht verfügbaren Lizenz widerspiegeln. Die Kammer wird deshalb davon absehen, einzelfallabhängige Schadensersatzbeträge zuzusprechen, denn der Graubereich zwischen kommerziell eindeutig sehr erfolgreichen Werken und solchen, die nur ein geringes Publikumsinteresse erzielen, ist erheblich. Vielmehr beschränkt sich die Kammer auf eine Schätzung, die bei dem Massenphänomen des Filesharing sowohl das berechtigte Interesse der Rechteinhaber als auch das Anliegen der Inanspruchgenommenen an der Vermeidung einer Überkompensation berücksichtigt. Angesichts der durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme erachtet die Kammer einen Betrag von 600,-- € als Lizenz für Filmwerke für geboten.
Neben der Zahlung der angemessenen Lizenz hat die Klägerin zudem gemäß § 97 a UrhG Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Soweit die Beklagten insoweit darauf verweisen, dass es Absprachen zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten gebe, wonach derartigen Gebühren nicht berechnet werden sollten, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Da nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm der Gegenstandswert eines Unterlassungsbegehrens indes nur die doppelte Lizenzgebühr beträgt, ist ein Gegenstandswert von 1.200,-- € zugrunde zu legen. Die berechtigten Abmahnkosten betragen daher 130,50 €, so dass die weitergehende Klage abzuweisen war.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, da die Bemessung des Schadens bei Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen nicht nur einen Einzelfall betrifft und der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung bedarf.
LG Bochum:
Urteil v. 27.11.2014
Az: I-8 S 7/14
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