Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 7/03

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 26 W (pat) 7/03)

Tenor

Die öffentliche Zustellung der Schriftsätze des Widersprechenden vom 1. August 2002 und 28. November 2002 an den Markeninhaber wird angeordnet.

Gründe

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der Aufenthaltsort des Markeninhabers unbekannt ist und die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO).

Der Markeninhaber wohnt nicht mehr unter der letzten bekannten Anschrift. Sein neuer Wohn- und Aufenthaltsort ist auch der Meldebehörde nicht bekannt.

Albert Kraft Reker Fa






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2003
Az: 26 W (pat) 7/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/05ca275b3046/BPatG_Beschluss_vom_12-Maerz-2003_Az_26-W-pat-7-03




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