Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Februar 2005
Aktenzeichen: AnwZ 1/03
(BGH: Beschluss v. 18.02.2005, Az.: AnwZ 1/03)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht H. zugelassen. Seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Simultanzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof lehnte der Antragsgegner ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller zurückgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den -in einem Parallelverfahren ergangenen -Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 beantragte der Antragsteller sodann, unter Aufgabe seiner bisherigen Zulassung beim Oberlandesgericht H. außerhalb des Verfahrens nach §§ 164 ff. BRAO als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zugelassen zu werden. Der Antragsgegner lehnte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Juli 2003 ab.
Der Antragsteller verfolgt mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung sein Begehren weiter. Er beantragt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof unter Beibehaltung seines bisherigen Kanzleisitzes in H. . Hilfsweise beantragt er die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof mit Kanzleisitz in Karlsruhe. Weiter beantragt er, ihm zu gestatten, auch in Zukunft Mitglied seiner bisherigen Sozietät in H. bleiben zu können. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, §§ 37, 39 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Antragsteller erfüllt nicht die förmlichen Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff. BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof abhängig ist. Nach § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 164 BRAO kann das Bundesministerium der Justiz nur solche Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zulassen, die ihm durch den Wahlausschluß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt worden sind. Eine solche Benennung des Antragstellers durch den Wahlausschuß ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt und war auch nicht möglich, weil der Antragsteller begehrt, außerhalb des Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. BRAO als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zugelassen zu werden.
Das Bundesministerium der Justiz kann Bewerber nicht unabhängig von deren Benennung durch den Wahlausschuß als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zulassen. Soweit § 170 BRAO dem Bundesministerium der Justiz bei der Entscheidung über die Zulassung ein Ermessen bzw. Prüfungsrecht einräumt, bezieht sich dieses nur auf die fachliche und persönliche Eignung des zu ernennenden Bewerbers aus dem Kreis der vom Wahlausschuß benannten Bewerber (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 170 Rdnr. 5). Dem Bundesministerium der Justiz wird damit nicht die Befugnis eingeräumt, Bewerber außerhalb des Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. BRAO zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen.
2.
Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff. BRAO vorgesehenen Verfahrens die Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zu erteilen, weil das in den §§ 164 bis 170 BRAO geregelte Verfahren, das die Aufnahme des Bewerbers in Vorschlagslisten, dessen Wahl durch den Wahlausschuß und die abschließende Auswahl durch das Bundesministerium der Justiz vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3, Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar sei. Damit hat der Antragsteller keinen Erfolg. Die Bestimmungen in §§ 164 bis 170 BRAO über das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig (Senatsbeschluß vom heutigen Tag, AnwZ 3/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter B II).
3.
Da der Antragsteller schon nicht als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zugelassen werden kann, bedarf es keiner Entscheidung über seine Anträge, nach der Zulassung seinen bisherigen Kanzleisitz in H. beibehalten und weiterhin Mitglied seiner bisherigen Sozietät bleiben zu können.
Hirsch Basdorf Otten Frellesen Salditt Wüllrich Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 18.02.2005
Az: AnwZ 1/03
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