Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 25. Februar 2010
Aktenzeichen: 31 Wx 32/10
(OLG München: Beschluss v. 25.02.2010, Az.: 31 Wx 32/10)
Tenor
I. Der Antrag auf Berichtigung, hilfsweise Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 8. Februar 2010 (31 Wx 148/09) wird zurückgewiesen.
II. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2010 (31 Wx 148/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Eine Ergänzung oder Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 8.2.2010 um eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG kommt nicht in Betracht. Eine solche Entscheidung war nicht veranlasst, denn die mit Wirkung zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Vorschriften des FamFG, auf die § 17 Abs. 1 Abs. 1 SpruchG verweist, sind für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar.
2Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Spruchverfahrens wurde vor dem 1.9.2009 gestellt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG, die von der umfassenden Verweisung in § 17 Abs. 1 SpruchG umfasst ist, sind deshalb weiterhin für das gesamte Verfahren € einschließlich des Rechtsmittelverfahrens € die vor dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensvorschriften maßgeblich (MünchKommAktG/ Kubis 3. Aufl. § 12 SpruchG Rn. 3). Es kommt nicht darauf an, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nach dem 1.9.2009 ergangen ist. Maßgeblich für das anzuwendende Verfahrensrecht ist allein der Beginn des den Instanzenzug einleitenden erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Schleswig NJW 2010, 242; OLG Dresden MDR 2010, 104; OLG Köln FGPrax 2009, 240; FGPrax 2009, 287; OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 284; OLG Hamm FGPrax 2009, 285; OLG Stuttgart OLGR 2009, 872).
Welche Rechtsmittel im vorliegenden Verfahren statthaft sind, richtet sich deshalb nach §§ 12, 17 SpruchG a.F. i. V.m. §§ 27 ff. FGG. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats nicht gegeben, denn die weitere Beschwerde - das regelmäßig gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts statthafte Rechtsmittel, § 27 FGG - ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SpruchG a. F. ausgeschlossen.
II.
Die Anhörungsrüge ist statthaft (§ 29a FGG), die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verfahrens sind jedoch nicht gegeben. Die Gewährung rechtlichen Gehörs zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen nicht veranlasst. Im Übrigen hat der Senat das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, auch des Beschwerdeführers, gewürdigt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. In der Begründung der Entscheidung sind die dem Senat wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte im gebotenen Umfang dargestellt.
OLG München:
Beschluss v. 25.02.2010
Az: 31 Wx 32/10
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