Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. November 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 6/00

(BPatG: Beschluss v. 20.11.2000, Az.: 30 W (pat) 6/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die international registrierte Marke 635 344 Power Dynamicsbegehrt Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Waren 9 Appareils et instruments scientifiques, nautiques, geodesiques, electriques non compris dans d'autres classes, photographiques, cinematographiques, optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contr™le (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement magnetiques, disques acoustiques; distributeurs automatiques et mecanismes pour appareils à prepaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, equipement pour le traitement de l'information; ordinateurs; extincteurs.

11 Appareils d'eclairage, de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de refrigeration, de sechage, de ventilation, de distribution d'eau et installations sanitaires.

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke durch Beschluß der Prüferin den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Die Wortmarke werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in der Bedeutung einer "leistungsstarken und besonderen Dynamik" erkannt und verstanden. Für die beanspruchten Geräte, Anlagen, Instrumente und Datenträger sei die Marke damit eine offenbar werbewirksame Beschaffenheitsangabe mit der Aussage, daß diese Erzeugnisse dynamisch arbeiteten oder über besondere dynamische Eigenschaften verfügten. Einen Herstellerhinweis werde der Verkehr in der Marke nicht erblicken.

Die Schutzsuchende hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß die Wortverbindung sowohl in der englischen Sprache als auch im Deutschen unüblich sei. Die moderne Benutzung von "Power" gehe in England in eine andere Richtung als in Deutschland; "Powerlunch" sei zum Beispiel das Arbeitsessen der Mächtigen. Der Ausdruck "Dynamics" zähle nicht zu den Wörtern der englischen Tagessprache und habe in der Physik, der musikalischen Lehre und im übertragenen Sinn unterschiedliche Bedeutungen. Für die beanspruchten Waren stehe für die schutzsuchende Marke keine unmittelbar beschreibende Sachaussage fest.

Die IR-Markeninhaberin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Während des Verfahrens vor der Markenstelle ist die IR-Marke auf die neue Inhaberin übertragen worden, die Umschreibung ist 1997 erfolgt.

Ergänzend wird auf den patentamtlichen Beschluß sowie auf die Schriftsätze der Schutzsuchenden Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Die Rechtsnachfolgerin ist berechtigt gewesen die Beschwerde einzulegen, denn zu diesem Zeitpunkt war zum einen die Umschreibung bei Ompi bereits erfolgt (vgl §§ 28 Abs 2 iVm §§ 107, 119 MarkenG), zum anderen handelte sie mit Einverständnis der Rechtsvorgängerin (§ 82 MarkenG iVm §§ 265 Abs 2 Satz 1, 267 ZPO). Ebenso wie im Widerspruchsverfahren sind bei einem Beteiligtenwechsel im Anmeldeverfahren (für das Verfahren auf Schutzgewährung einer IR-Marke kann nichts anderes gelten) die Vorschriften über einen Parteiwechsel im Zivilprozeß entsprechend heranzuziehen. Ist der ursprünglich Beteiligte mit der Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger einverstanden, und steht fest, daß der Umschreibungsantrag rechtzeitig vor Eintritt des neuen Beteiligten in das Verfahren bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde eingegangen ist, so kann der nunmehr materiell Berechtigte das Verfahren fortsetzen kann (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 940 - Sanopharm; MarkenR 2000, 328 - MTS).

Die Beschwerde ist ohne Erfolg, denn bei der IR-Marke handelt es sich um eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, die für die Mitbewerber zur Verwendung freigehalten werden muß (Art 6 quinquies Abschn b Nr 2 PVÜ, §§ 107, 113, 8, Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Die schutzsuchende Marke "Power Dynamics" ist ein Begriff, der in seiner Aussage im Sinne von "kraftvolle Bewegung und Dynamik" für alle beanspruchten Waren zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen kann. Dies gilt sowohl für den Fall, daß der Verkehr - wozu auch der Fachverkehr gehört - die Marke allein in ihrer englischen Aussage aufnimmt, als auch für diejenigen Verkehrskreise, die den Aussagegehalt übersetzen.

"Power" ist das englische Wort für Macht, Stärke, aber auch für physische Kraft und Energie. In der deutschen Sprache wird es in allen möglichen Lebensbereichen ganz allgemein im Sinne von "kraftvoll" eingesetzt (vgl hierzu PAVIS PROMA, Kliems bzw Knoll, 30 W (pat) 147/98 "Power Innovation", 30 W (pat) 96/99 "Power-Kick", mit Verwendungsnachweisen). Demzufolge gibt es in beiden Sprachen eine Fülle von Wortverbindungen mit diesem Bestandteil. In der englischen Sprache sind das zB Begriffe wie "power amplifier" (Kraftendverstärker), "powercable" (Starkstromkabel), "power engineering" (Starkstromtechnik), "power factor" (Leistungsfaktor), "power line" (Starkstromleitung), "power pack" (Netzteil), "power point" (Steckdose) usw. Im deutschsprachigen Bereich ergab schon eine kurze Nachschau Verwendungen von Begriffen wie "Power Dictionary", "Power Serie", "Power Stabilizer" und "Powersound".

Der Markenteil "Dynamics" ist die englische Bezeichnung für Dynamik und hat in der englischen Sprache keine andere Bedeutung als das deutsche, aus dem Griechischen kommende Wort. Dynamik bedeutet ganz allgemein die Triebkraft, die auf Veränderung gerichtete Kraft. In der Akkustik zB bezeichnet Dynamik das Verhältnis von größter zu kleinster Lautstärke. Im Bereich der Musik wird mit Dynamik die Differenzierung der Tonstärke beschrieben, die entweder stufenweise (zB forte, mezzoforte, piano) oder als allmähliche Veränderung (crescendo, decrescendo) erfolgt. In der Physik schließlich ist Dynamik die Lehre von den Kräften und Wechselwirkungen und den von ihnen hervorgerufenen Bewegungs- und Zustandsänderungen in pysikalischen Systemen (jeweils Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24. Bänden, 20. Aufl, 6. Band, Stichwort Dynamik, S. 57/58). Die der Markeninhaberin übersandte Internetrecherche ergab eine Fülle von Begriffen, die mit Dynamics zusammengesetzt sind, wobei sich die Fundstellen häufig auf Fachhochschulen, Universitäten udgl bezogen. So bietet zB die Ruhr-Universität Bochum ein Graduiertenkolleg "Computational Structural Dynamics" an; die TU Wien führt ein Seminar durch, das "Vehicle Dynamics" genannt wird; ein "Verein zur Förderung der Erforschung nichtlinearer Dynamik eV" der TU München hat eine Chaosgruppe, die sich "Non linear Dynamics Group" nennt; eine Homepage ist mit dem Stichwort "Market Dynamics" überschrieben. In diesen jeweils deutschsprachigen Fundstellen fanden sich noch Begriffe wie "Fire Dynamics", "Office Dynamics", "Engineering Dynamics", "Fluid Dynamics", "System Dynamics" usw. In einer Veröffentlichung der Uni Linz zu einer Lehrveranstaltung "Ölhydraulik und Pneumatik" wird auf eine Veranstaltung der Milwaukee School of Engineering hingewiesen, die das Thema "Theory of Fluid Power Dynamics" behandelt. Soweit die Markeninhaberin darauf verweist, die Marke könne dem Ausdruck "Fluid Power Dynamics" nicht gleichgesetzt werden, weil bei ihr keine Angabe beigefügt sei, die einen sinnvollen Spezialbereich innerhalb der Lehre von der Dynamik bezeichne, ist dies nicht von entscheidendem Belang. Der Sinn von power dynamics ergibt sich nicht erst durch das weitere Wort fluid, sondern wird durch dieses nur auf einen bestimmten Bereich der Dynamik eingegrenzt. Das Freihaltebedürfnis umfaßt aber nicht nur die engeren, speziellen Fachausdrücke, sondern gleichsam erst recht die umfassenderen Oberbegriffe.

Somit steht zum einen fest, daß der englische Begriff im deutschen Sprachbereich eingeführt ist und in seiner Bedeutung erkannt wird, zum anderen, daß das Gesamtzeichen im technischen Bereich als unmittelbar beschreibende Sachaussage benötigt wird. Eine kraftvolle Bewegung, eine Powerleistung, eine starke Dynamik sind kein reiner Pleonasmus, sondern können zB warenbeschreibend sein für Leistungsregler, die zB besonders effektvoll zur gezielten Änderung der jeweiligen Energie eingesetzt werden. Aber auch für alle anderen beanspruchten Waren der Klassen 9 und 11 hat Power Dynamics einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt, denn diese Waren können für eine kraftvolle Dynamik bestimmt sein und eine solche ermöglichen. Für derartige Begriffe besteht die Notwendigkeit, daß sie den Mitbewerbern der Schutzsuchenden zur freien Verwendung offen bleiben, weshalb eine Monopolisierung der Sachaussage als Marke ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Wf/Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.11.2000
Az: 30 W (pat) 6/00


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