Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. November 2005
Aktenzeichen: 8 W (pat) 325/02
(BPatG: Beschluss v. 10.11.2005, Az.: 8 W (pat) 325/02)
Tenor
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen das Patent 199 56 953, dessen Erteilung am 13. Juni 2002 veröffentlicht worden ist, ist am 5. September 2002 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003, eingegangen am 20. Juni 2003, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.
II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs 3 Satz 2 iVm § 61 Abs 1 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat jedoch keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
Kowalski Dr. Huber Pagenberg Kuhn Cl
BPatG:
Beschluss v. 10.11.2005
Az: 8 W (pat) 325/02
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