Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2008
Aktenzeichen: NotZ 5/08

(BGH: Beschluss v. 28.07.2008, Az.: NotZ 5/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: 50.000 €

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der weitere Beteiligte bewarben sich um eine im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007 (JMBl. NRW S. 111) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk B. . Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgeführt. Für die Antragstellerin wurde eine Gesamtpunktzahl von 88,05 und für den weiteren Beteiligten eine solche von 90,95 Punkten ermittelt. Die Punkteverteilung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

Bewerber Beteiligter Antragstellerin 2. Staatsexamen 41,95 35,15 RA-Tätigkeit 30,0 30,0 Fortbildungen 19,0 2,0 Beurkundungen 12,9 Sonderpunkte Summe 90,95 88,05 Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen.

Dagegen hat die Antragstellerin, die dem Antragsgegner insbesondere vorwirft, den ihm bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung zustehenden Spielraum nicht ausgeschöpft zu haben, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, hilfsweise, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung der wegen des Beurteilungsspielraums der Justizverwaltung beschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtsfehlerfrei.

1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Die Antragstellerin erhebt insoweit auch keine grundsätzlichen Einwendungen.

2. Die erstmals in der Ergänzung der Beschwerdebegründung erhobene Rüge, der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der weitere Beteiligte im selben Maße persönlich geeignet sei wie die Antragstellerin, greift nicht durch.

Die gegen den weiteren Beteiligten 2004 und 2006 anhängig gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung und des Verdachts der Gebührenüberhebung wurden jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; anwaltsgerichtliche Verfahren wurden nicht eingeleitet. Zwar trifft es zu, dass die Verstrickung eines Rechtsanwalts in Vorgänge, die sich als strafbare Handlungen darstellen, auch dann durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründen können, wenn ein gegen den Rechtsanwalt in Gang gesetztes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - juris Rn. 9, insoweit in DNotZ 2005, 146 nicht abgedruckt; vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - DNotZ 1996, 200, 202).

Das bedeutet aber nicht, dass allein schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreicht, Zweifel an der persönlichen Eignung des Rechtsanwalts zu begründen; andernfalls würde schon der bloße Anfangsverdacht (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) ausreichen, einem Bewerber den Zugang zum Notaramt zu verstellen. Vielmehr bedarf es im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO einer eigenständigen Prüfung und Bewertung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts durch die Justizverwaltung, wenn sie daraus für den Bewerber nachteilige Schlüsse ziehen will (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 aaO). Sieht die Justizverwaltung - wie hier - von eigenen Nachforschungen und Feststellungen ab, wozu sie nicht schlechthin verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146, 147 f), kann die persönliche Eignung des Bewerbers nicht in Frage gestellt werden.

3. Auch die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die fachliche Eignung der beiden Konkurrenten unzutreffend beurteilt, geht fehl.

a) Die beim weiteren Beteiligten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot vorgenommene Anrechnung vom Ersatzdienstzeiten bei der Berechnung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht "willkürlich", sondern steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i.V.m. § 1 der [nordrheinwestfälischen] Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO vom 17. April 1999, GV. NRW. S. 532; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 943).

b) Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 AVNot bezüglich der Bewertung der allgemeinen juristischen Qualifikation nur die im zweiten juristischen Staatsexamen erzielten Noten (Antragstellerin 7,03 Punkte; weiterer Beteiligter 8,39 Punkte) berücksichtigt hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats die Justizverwaltung bei in etwa gleichwertigen Ergebnissen bei der zweiten juristischen Staatsprüfung bei ihrer Auswahlentscheidung ein signifikant besseres erstes Staatsexamen eines Mitbewerbers als weiteres Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449, 450). Bei dem vom Antragsgegner praktizierten Punktesystem, das notwendigerweise auf ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung angelegt ist, ist es jedoch nicht geboten, auch die im ersten juristischen Staatsexamen erzielte Note "schematisch" punktemäßig in Anschlag zu bringen.

Erst recht war die Justizverwaltung nicht gehalten, bei der Bewertung der Noten nach einzelnen Bundesländern zu differenzieren und hierbei - wie es der Antragstellerin vorschwebt - zu berücksichtigen, dass bei dem von ihr abgelegten bayerischen Staatsexamen im Vergleich zu den anderen Ländern "nachweislich mit äußerster Zurückhaltung überdurchschnittliche Noten vergeben werden".

c) Auch die Vergabe von Sonderpunkten, in deren Genuss allein die Antragstellerin gekommen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat von Juni 2000 bis Juni 2007 insgesamt 102 Urkundsgeschäfte getätigt. Angesichts dieser eher geringen Urkundszahlen ist die Vergabe von 4 Sonderpunkten (von 10 möglichen) für die Durchführung der Notariatsverwaltung O. - in deren Verlauf sie lediglich fünf Urkundsgeschäfte nach §§ 8, 36, 38 BeurkG getätigt hat - allein dadurch zu erklären, dass diese Verwaltung von der Notarkammer im Anschluss an die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2007 als anspruchsvoll eingestuft wurde. Davon, dass, wie die Antragstellerin meint, die Zuerkennung von (lediglich) 4 Sonderpunkten in einem Missverhältnis zu ihren bei der Notariatsverwaltung O. erbrachten Leistungen stünde, kann keine Rede sein.

d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Anschluss an die Ermittlung der Punktzahlen der Bewerber in einer wertenden Gesamtschau das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Bewerber im Auswahlverfahren seine Punktzahl aufgrund des Besuches zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen erzielt hat, ohne zugleich auf praktische Erfahrung verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theoretische Vorbereitung auf das Notaramt ausgleichen kann. Das kann zu einem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394).

Vorliegend fällt auf, dass der weitere Beteiligte keinerlei Beurkundungstätigkeit aufzuweisen hat. Indes war sich der Antragsgegner dieses Umstands bewusst und hat ihn unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom 24. Juli 2006 (aaO) eingehend gewürdigt. Wenn er dabei in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Westfälischen Notarkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem weiteren Beteiligten gleichwohl der Vorzug zu geben ist, so hat er damit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Antragstellerin kaum Fortbildungskurse besucht hat und diese zudem lange zurückliegen (zuletzt September 2000), also bei ihr im theoretischen Bereich nur eine geringe Weiterbildungstätigkeit zu verzeichnen ist. Darüber hinaus durfte der Antragsgegner auch dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die praktischen Erfahrungen der Antragstellerin, auch unter Berücksichtigung der mit der Notariatsverwaltung O. verbundenen Schwierigkeiten, um mit den Worten des Oberlandesgerichts zu sprechen, "in Grenzen halten".

e) Auch die Berufung auf die Grundsätze der "Frauenförderung", auf die in der Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht mehr eingegangen worden ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.2008 - 2 VA (Not) 23/07 -






BGH:
Beschluss v. 28.07.2008
Az: NotZ 5/08


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