Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juni 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 207/03

(BPatG: Beschluss v. 22.06.2004, Az.: 24 W (pat) 207/03)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 18 482 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 071 687 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 15. April 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 18 482 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 071 687 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.06.2004
Az: 24 W (pat) 207/03


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