Landgericht Potsdam:
Beschluss vom 27. Februar 2014
Aktenzeichen: 24 Qs 141/13

(LG Potsdam: Beschluss v. 27.02.2014, Az.: 24 Qs 141/13)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2013 dahin geändert, dass der Betroffenen aus der Landeskasse ein Betrag von 184,45 Euro zu erstatten ist.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen, die gerichtliche Gebühr wird jedoch um 48 % ermäßigt. In dieser Höhe hat die Landeskasse auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Beschwerdewert: 386,75 Euro

Gründe

I.

Die ehemals Beschuldigte nahm an einer Demonstration in Potsdam teil und wurde, nachdem aus dem Demonstrationszug heraus Straftaten begangen worden waren, durch Polizeikräfte festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt.

Auf Antrag der in dem anschließend eingeleiteten Ermittlungsverfahren anwaltlich vertretenen Beschuldigten stellte das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 4. Juli 2013 fest, dass die erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig gewesen sei, und erlegte die Kosten des Feststellungsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse auf.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Juli 2013 beantragte die Beschuldigte, die ihr entstandenen notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse in Höhe von 386,75 Euro festzusetzen und zu erstatten. Zu den im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütungsberechnung geltend gemachten Positionen gehörten eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) in Höhe von 165,00 Euro, eine Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG) in Höhe von 140,00 Euro sowie eine Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 Euro.

Am 17. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam das gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2013 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam den Kostenerstattungsantrag der Beschuldigten vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Tätigkeiten im Feststellungsverfahren würden in Strafsachen mit der allgemeinen Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG) abgegolten, eine gesonderte Gebühr sei hierfür nicht vorgesehen. Wegen der Bevollmächtigung des Verteidigers für das gesamte Strafverfahren komme die Abrechnung einer Einzeltätigkeit für die Vertretung im Feststellungsverfahren nicht in Betracht. Die angemeldeten allgemeinen Gebühren des Strafverfahrens, das von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, könnten in Ermangelung einer Kostengrundentscheidung für das Gesamtverfahren, die gesetzlich auch nicht möglich sei, nicht der Staatskasse auferlegt werden.

Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen den ihm am 26. Oktober 2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt der Betroffenen mit der sofortigen Beschwerde vom 27. Oktober 2013, die am Folgetag bei Gericht einging. Darin führt er aus, mit dem Beschluss vom 4. Juli 2013 liege die erforderliche Kostengrundentscheidung vor. Der Erstattungsanspruch sei nicht für das Gesamtverfahren, sondern für die Tätigkeit geltend gemacht worden, die zu dem Beschluss vom 4. Juli 2013 geführt habe.

II.

1. Die gemäß den §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH, NJW 2003, 763), ist zulässig. Insbesondere wurde das Rechtsmittel innerhalb der hier allein maßgeblichen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Zudem ist die sich aus § 304 Abs. 3 StPO ergebende Beschwerdewertgrenze von 200,00 Euro überschritten.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Beschuldigte kann für die Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts im Feststellungsverfahren die Erstattung einer mittleren Gebühr nach Nr. 4302 VV RVG in Höhe von 135,00 Euro sowie einer Postentgeltpauschale in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also die Zahlung eines Betrages von 184,45 Euro aus der Landeskasse verlangen. Weitere Gebühren sind nicht erstattungsfähig.

a) Der Anspruch der Beschuldigten auf Ersatz ihrer im Feststellungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus der Kostenentscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2013.

Zwar ist bei einer vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgten Verfahrenseinstellung eine Entschädigung wegen der Kosten eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Kosten, die für eine Verteidigung gegen den im Ermittlungsverfahren bestehenden Tatverdacht entstanden sind, sondern ausschließlich um die im Feststellungsverfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (in analoger Anwendung) angefallenen Kosten des Rechtsanwalts, der zum Zweck der nachträglichen Überprüfung einer bereits erledigten Ermittlungsmaßnahme tätig geworden ist. Die aufgrund dieser Tätigkeit ergangene gesonderte gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme stellt eine Verfahrensbeendigung im Sinne von § 464 Abs. 1 StPO dar und ist daher € wie geschehen € gemäß § 473a StPO mit einer eigenen Kostenentscheidung zu versehen.

b) Dem sich aus der Kostenentscheidung ergebenden Auslagenerstattungsanspruch der Beschuldigten steht nicht entgegen, dass der im Feststellungsverfahren tätig gewordene Rechtsanwalt auch ihre Verteidigung im Ermittlungsverfahren übernommen hatte, das anschließend gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

Es liegt auf der Hand, dass eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, bei der ohne vorherige Rücknahme der öffentlichen Klage im Sinne des § 467a Abs. 1 StPO eine Auslagenerstattung nach der Strafprozessordnung ausgeschlossen ist, nicht dazu führen kann, dass einem ehemals Beschuldigten die Erstattung seiner im Feststellungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trotz einer die Staatskasse insoweit belastenden Auslagenentscheidung verwehrt bleibt. Ein solches Ergebnis würde die mit der Einführung des § 473a StPO bezweckte Entschädigungsregelung bei gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme aushebeln. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte durch diese Norm der unbefriedigende Zustand beseitigt werden, dass der von einer rechtswidrigen Maßnahme Betroffene keine Erstattung seiner durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen Auslagen € etwa des ihm von seinem Anwalt in Rechnung gestellten Honorars € erhält (vgl. BR-Drucks. 178/09, S. 64). Da es sich bei einem Feststellungsverfahren um ein selbstständiges, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiges strafprozessuales Nebenverfahren handelt, das allein dazu dient, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe durch eine Ermittlungsmaßnahme dem fortbestehenden Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse des Betroffenen zu genügen (BVerfG, NJW 2010, 360), muss der aus der Kostenentscheidung im Feststellungsverfahren folgende Auslagenerstattungsanspruch für den Beschuldigten auch dann durchsetzbar bleiben, wenn das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wird oder nach Anklageerhebung eine Verurteilung mit der dann gesetzlich vorgesehenen Kostentragungspflicht erfolgt.

Im Übrigen wäre es nicht nachvollziehbar, wenn man die Erstattungsfähigkeit einer Einzeltätigkeit des Rechtsanwalts bejahte, solange dieser nur für das Feststellungsverfahren beauftragt wurde, sie aber verneinte, sobald der Rechtsanwalt € wie hier € nur der Form halber zudem noch eine Verteidigungsanzeige für das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zu den Akten gereicht hat.

c) Der Beschuldigten ist allerdings lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV RVG aus der Landeskasse zu erstatten. Auf die Erstattung einer Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) und einer Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) hat sie hingegen keinen Anspruch.

aa) Das Einreichen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, um die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme überprüfen bzw. deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen, stellt eine anwaltliche Einzeltätigkeit dar, wie sie in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG näher geregelt ist. Sie ist, da es hierbei um die €Anfertigung eines (anderen) Antrags€ geht, mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG zu vergüten.

Die Anwendbarkeit dieser Gebührenvorschrift auf die Tätigkeit im Feststellungsverfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog folgt aus der Eigenständigkeit des Verfahrens, das rechtlich nicht in Abhängigkeit zu einem anderen Ermittlungs- oder Strafverfahren steht. Die gleichen Voraussetzungen sind auch bei einer anwaltlichen Tätigkeit im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach § 81g Abs. 5 Satz 4 StPO erfüllt, die ebenfalls gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG zu beurteilen ist (Burhoff, RVG, 3. Auflage, Teil 4 Abschnitt 3 Vorbemerkung 4.3 Rdn. 9; noch zur BRAGO: LG Bielefeld, NStZ-RR 2002, 320; LG Potsdam, NJW 2003, 3001).

Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV RVG von den in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG genannten Gebührentatbeständen nur die Einzeltätigkeit durch einen nicht mit der Verteidigung oder Vertretung beauftragten Rechtsanwalt erfasst wird, wohingegen die Beschuldigte den Rechtsanwalt auch mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren beauftragt hat.

Allerdings umfasst Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, ohne dass dies im Gesetz klar herausgestellt ist, auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der zwar zum Verteidiger bestellt worden ist, aber € zusätzlich € eine Tätigkeit erbringt, die durch die Verteidigergebühr aus Teil 4 Abschnitte 1 und 2 VV RVG nicht abgegolten ist (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, Vorb. 4.3 VV Rdn. 6; Burhoff, a.a.O., Vorbemerkung 4.3 Rdn. 8 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Die im selbstständigen Feststellungsverfahren erbrachte anwaltliche Tätigkeit wird, anders als die Rechtspflegerin meint, nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG abgegolten. Das Entstehen einer solchen Gebühr setzt nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes eine anwaltliche Tätigkeit in dem [vorbereitenden] Verfahren, das aus dem polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren besteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 4104, 4105 Rdn. 6, 7), voraus. Bei dem Feststellungsverfahren handelt es sich aber, wie bereits ausgeführt, gerade nicht um einen Teil des Ermittlungsverfahrens, sondern um ein selbstständiges, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiges strafprozessuales Nebenverfahren (BVerfG, NJW 2010, 360). Eine Einzeltätigkeit, die der Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren entfaltet, kann wegen fehlender €Deckungsgleichheit€ nicht als durch die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren abgegolten angesehen werden: Im Unterschied zum Ermittlungsverfahren geht es im Feststellungsverfahren nämlich nicht um die Verteidigung gegen einen staatlichen Schuldvorwurf, sondern um die gerichtliche Prüfung einer Ermittlungsmaßnahme auf ihre Rechtsmäßigkeit, letztlich also um einen Vorwurf gegen den Staat. Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung kann davon, dass die durch das Feststellungsverfahren entstandenen Auslagen von den Auslagen des Ermittlungsverfahrens nicht abgrenzbar seien, weil sich die Tätigkeiten in beiden Verfahren nicht trennen ließen (so aber wohl BGH NJW 2009, 2682), keine Rede sein.

bb) Dass die Rechtspflegerin sowohl die angemeldete Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG als auch die geltend gemachte Verfahrensgebühr (im vorbereitenden Verfahren) nach Nr. 4104 VV RVG als nicht erstattungsfähig angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn hinsichtlich der im Ermittlungsverfahren entstandenen Auslagen liegt keine die Landeskasse belastende Kostengrundentscheidung vor. Ein Anspruch auf Erstattung der vorbezeichneten Gebühren ergibt sich insbesondere auch nicht aus der nach § 473a StPO ergangenen Kosten- und Auslagenentscheidung.

Der Rechtsanwalt ist nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gebührenrechtlich so zu stellen, als sei er nur mit der Einzeltätigkeit im Feststellungsverfahren beauftragt worden. Eine Ersetzung seiner Verteidigervergütung in vollem Umfang aufgrund der im Feststellungsverfahren ergangenen Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Es wäre nämlich widersprüchlich, wenn ein Beschuldigter, gegen den €nur€ ermittelt worden ist, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO keinerlei Entschädigung erhält, während derjenige, der zusätzlich durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, sogar vollständigen Ersatz seiner Verteidigerkosten verlangen könnte, sofern die anwaltlichen Tätigkeiten in beiden Verfahren in einem zeitlichen Rahmen erfolgt wären (vgl. BGH, NJW 2009, 2682 [2684]). Ein solches Ergebnis ließe sich unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht rechtfertigen.

cc) Die Versagung einer die Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV RVG übersteigenden Entschädigung der Beschuldigten aus der Landeskasse schließt nicht aus, dass der mit der Verteidigung im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren beauftragte Rechtsanwalt weitere Gebühren verdient hat. Wegen der Geltendmachung dieser Gebührenforderung wird er sich allerdings an die Beschuldigte zu halten haben.

d) Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV RVG ist von der so genannten Mittelgebühr in Höhe von 135,00 Euro auszugehen. Dies entspricht der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach bei der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr in Ansatz zu bringen ist (vgl. LG Potsdam, JurBüro 2013, 189). Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Mittelgebühr ersichtlich, zumal auch der Rechtsanwalt der Beschuldigten hinsichtlich der von ihm (zu Unrecht) geltend gemachten Grund- bzw. Verfahrensgebühren von der Mittelgebühr ausgegangen ist.

e) Aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2013 besteht ein Erstattungsanspruch der Beschuldigten bezüglich der geltend gemachten Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro. Das Feststellungsverfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog stellt als selbstständiges Nebenverfahren eine vom Ermittlungsverfahren zu trennende Angelegenheit dar, für die eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG gefordert werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 473 Abs. 4, 464d StPO.

IV.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 464b Satz 3 StPO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der § 2 ff. ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem mit der Beschwerde verlangten Betrag.






LG Potsdam:
Beschluss v. 27.02.2014
Az: 24 Qs 141/13


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