Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. März 2007
Aktenzeichen: 12 O 265/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.03.2007, Az.: 12 O 265/06)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungsgeld bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unter-lassen, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, ge-schlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

1. „(Tele2 bietet ihre Telekommunikationsdienstleistungen in der Tarifopti-on TELE 2 Maxx zur verkehrs- und marktüblichen Nutzung für Privat-kunden an.) Der Kunde versichert, dass er die Dienstleistungen der TELE 2 nicht über ein solches Maß hinaus in Anspruch nehmen wird.“

2. „Sofern der Kunde gegen die vorstehende Verpflichtung verstößt, ist TELE 2 berechtigt, den Kundenanschluss für die Nutzung der Dienst-leistungen in der Tarifoption TELE 2 Maxx zu sperren und/oder das Ver-tragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2006 zu zah-len.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 5.200,- EUR vorläufig voll-streckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienstleistungen.

Der Kläger nimmt die Beklagte als klagebefugter Verbraucherverband auf Unterlassung gemäß § 1 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) in Anspruch.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Anbieterin für Telekommunikationsdienstleistungen. Die Beklagte bietet unter anderem den Tarif "Tele 2 MAXX" an, welcher von ihr als sog. "Telefon-Flatrate" beworben wird. In der diesem zugrunde liegenden "Leistungsbeschreibung/Nutzungsbedingungen Tele 2 MAXX" finden sich unter anderem folgende Klauseln:

"(Tele 2 bietet ihre Kommunikationsdienstleistungen in der Tarifoption Tele 2 Maxx zur verkehrs- und marktüblichen Nutzung für Privatkunden an.) Der Kunde versichert, dass er die Dienstleistungen der Tele 2 nicht über ein solches Maß hinaus in Anspruch nehmen wird."

[...]

"Sofern der Kunde gegen die vorstehende Verpflichtung verstößt, ist Tele 2 berechtigt, den Kundenanschluss für die Nutzung der Dienstleistungen in der Tarifoption Tele 2 Maxx zu sperren und/oder das Vertragsverhältnis zu kündigen."

Der Kläger ist der Auffassung, diese Klauseln verstießen gegen §§ 307 ff BGB. So werde dem Kunden nicht erläutert, was unter einer "verkehrs- und marktüblichen Nutzung" zu verstehen sei. Vielmehr sei die Beklagte aufgrund dieser Klauseln in der Lage, die Hauptleistung des Vertrages frei zu gestalten. Außerdem sei die Beklagte aufgrund des Zusammenspiels beider Klauseln in der Lage, den zwischen den jeweiligen Vertragsparteien geschlossenen Vertrag einseitig aufzulösen, ohne dass bei objektiver Betrachtung ein entsprechendes Interesse der Beklagten an einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages besteht.

Deshalb hat sich der Kläger mit Schreiben vom 13.04.2006 an die Beklagte gewandt und diese auf die nach seiner Auffassung unwirksamen Klauseln hingewiesen. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Kläger beantragt deshalb mit der am 23.08.2006 zugestellten Klage,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

1. "(Tele 2 bietet ihre Kommunikationsdienstleistungen in der Tarifoption Tele 2 Maxx zur verkehrs- und marktüblichen Nutzung für Privatkunden an.). Der Kunde versichert, dass er die Dienstleistungen der Tele 2 über ein solches Maß hinaus in Anspruch nehmen wird."

2. "Sofern der Kunde gegen die vorstehende Verpflichtung verstößt, ist Tele 2 berechtigt, den Kundenanschluss für die Nutzung der Dienstleistungen in der Tarifoption Tele 2 Maxx zu sperren und/oder das Vertragsverhältnis zu kündigen."

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die genannten Klauseln seien zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich. Sie dienten dem Schutz des Netzwerkes des Anbieters, damit die übermäßige Nutzung durch einzelne Vertragspartner keinen negativen Einfluss auf die Leistungserbringung gegenüber der Allgemeinheit der Nutzer hat. Im Telekommunikationsmarkt würden immer häufiger Flatrateangebote vertrieben, welche eine pauschale Zahlung für Telekommunikationsdienstleistungen vorsähen. Derartige Flatrate-Tarife würden jedoch das Risiko bergen, dass Vertragspartner der Telekommunikationsanbieter ihren eigenen Anschluss Dritten zur Verfügung stellen, diesen übermäßig nutzen oder in sonstiger Weise missbräuchlich die Telekommunikationsdienstleistungen ihres Anbieters in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund werde von Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit eine Leistungsbeschränkung vorgesehen, um die Qualität des Netzwerkes der Anbieter im Interesse aller Nutzer zu schützen und sicherzustellen.

Zum Schutz der Verbraucher sähen die internen Prozessabläufe der Beklagten vor, dass Verbraucher, deren Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten über das verkehrs- und marktübliche Maß hinausgehe, zunächst schriftlich unterrichtet und aufgefordert würden, ihre überhöhte Nutzung zu unterlassen. Sofern die Nutzung eines einzelnen Kunden nach Zugang einer entsprechenden Mahnung durch die Beklagte erneut über das verkehrs- und marktübliche Maß hinausgehe, werde der Kunde durch die Beklagte noch einmal schriftlich darüber unterrichtet. Ferner werde ihm mitgeteilt, dass die Beklagte nach Ablauf eines in dem Schreiben genannten Datums ihre Leistungen im "Tele2 MAXX" - Service einstellen werde. Zwischen dem Zugang des zweiten Abmahnschreibens und der Einstellung der Dienste der Beklagten im "Tele 2 MAXX"-Service lägen mindestens zwei Wochen, so dass sich der Kunde in dieser Zeit auf einen neuen Tarif umstellen lassen oder den Standard-Tarif der Beklagten wählen könne.

In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2007 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln aus §§ 1 UKlaG i.V.m. § 307 I BGB zu.

1. Bei dem Kläger handelt es sich um eine nach dem Unterlassungsklagengesetz anspruchsberechtigte Stelle i.S.v. § 3 I UKlaG.

2. Die streitgegenständlichen Klauseln benachteiligen Kunden der Beklagten unangemessen und sind deshalb nach § 307 I BGB unwirksam.

a) Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB liegt vor, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 2000, 1110; BGH NJW 2005, 1774). Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind. Auszugehen ist vom Gegenstand, dem Zweck und der Eigenart des Vertrages (BGH NJW 1986, 2102; BGH NJW 1987, 2576). Die zu überprüfende Klausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Vertrages auszulegen und zu bewerten (BGHZ 106, 263; BGHZ 136, 37, 30). Zu berücksichtigen sind auch Rationalisierungsinteressen des Verwenders und sein Interesse an einer Vereinfachung von Arbeitsabläufen (BGH NW 1981, 118; BGH NJW 1996, 988).

b) Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich der Individualvereinbarung zu berücksichtigen (BGHZ 106, 263; BGH NJW 1993, 532). Die Beurteilung durch eine für sich allein gesehen noch hinnehmbare Klausel kann durch eine andere derart verstärkt werden, dass beide unwirksam sind (BGH NJW 1995, 254; BGH NJW 2004, 3045). Aus der Kombination einer zulässigen, aber nicht unbedenklichen Bestimmung mit einer Unwirksamen kann sich die Gesamtunwirksamkeit der Regelungen ergeben, sog. Summierungseffekt (BGH NJW 2004, 2087; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 307 Rz. 9).

c) Die Unangemessenheit der Klausel kann sich insbesondere aus einer Verletzung des nunmehr ausdrücklich in § 307 I 2 BGB verankerten Transparenzgebotes ergeben. Dieses verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH NJW 2000, 651). In diesem Sinne sind dem Transparenzgebot sowohl ein Verständlichkeits- und Bestimmtheitsgebot als auch ein Täuschungsverbot zu entnehmen. Insoweit gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 1999, 2279; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 307 Rz. 17). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot begründet die Unwirksamkeit der Klausel jedoch nur dann, wenn die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des anderen Teils besteht, die bloße Unklarheit genügt nicht (Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 307 Rz. 20).

d) Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die streitgegenständlichen Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebotes unwirksam, § 307 I 2 BGB. Im übrigen ist eine Beschränkung des Nutzungsvolumens mit dem Charakter einer Flatrate nicht zu vereinbaren, § 307 II Nr. 2 BGB.

(1) Aus den streitgegenständlichen Klauseln ist für den Kunden nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen der Kunde die Leistungen der Beklagten noch verkehrs- und marktüblich nutzt. Anders als beispielsweise den Begriff des "Missbrauchs" kennt das Gesetz die Begriffe "markt- und verkehrsüblich" nicht. Der Verweis der Beklagten darauf, dass der Kunde vor einer Abschaltung des Tarifs nach ihrem internen Ablauf zunächst darauf hingewiesen werde, dass sein Nutzungsverhalten nicht mehr der Verkehrs- und Marktüblichkeit entspreche, überzeugt nicht. Zwar weiß der Kunde in diesem Fall aufgrund des Schreibens der Beklagten, dass diese die gegenwärtige Nutzung nicht mehr als markt- und verkehrsüblich ansieht. Gleichwohl ist der Kunde nicht in der Lage, sein Nutzungsverhalten entsprechend anzupassen, da die Beklagte auch in dem durch sie versandten Mahnschreiben nicht klarstellt, was sie unter den Begriffen "marktüblich" und "verkehrsüblich" versteht.

(2) Dabei sind die streitgegenständlichen Regelungen nicht nur unklar, sondern auch unwirksam. Aus diesen können dem Kunden - insbesondere in deren Zusammenspiel - erhebliche Nachteile entstehen. Verstößt der Kunde aus Sicht der Beklagten gegen seine Verpflichtung zu einer verkehrs- und marktüblichen Nutzung der durch die Beklagte angebotenen Dienste, so ist die Beklagte nach der unter Ziff. 2 dargestellten Klausel berechtigt, den Kundenanschluss für die Nutzung der Tarifoption "TELE 2 MAXX" zu sperren und/oder das Vertragsverhältnis zu kündigen. Damit ist die Beklagte in der Lage, die ihr obliegende Hauptleistung einseitig zu bestimmen. Für den Kunden entfällt demgegenüber unter Umständen die durch die Beklagte bisher angebotene Leistung in Form der Flatrate, bei einer Sperrung der Tarifoption "TELE 2 MAXX" fallen nunmehr nutzungsabhängige Entgelte an.

(3) Die streitgegenständlichen Klauseln sind auch nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt, sie sind mit dem Charakter einer Flatrate nicht zu vereinbaren.

(a) Zwar besitzt die Beklagte ein Interesse an der Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung ihres Flaterate-Angebotes, insbesondere durch die Zur-Verfügung-Stellung des Anschlusses an Dritte. Jedoch sind die streitgegenständlichen Klauseln mit dem Charakter einer Flaterate nicht zu vereinbaren und auch nicht erforderlich. Die Beklagte bietet ihren Kunden mit dem Produkt "TELE 2 MAXX" einen Pauschalpreis für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen an. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte ihren Kunden lediglich ein pauschales, nicht jedoch ein nutzungsabhängiges Entgelt berechnet. Zwar kann die Beklagte ihre Dienstleistungen nur zur Verfügung stellen, wenn die Nutzer ihres Flatratetarifs dem der Kalkulation zugrunde liegenden Nutzungsverhalten entsprechen. Jedoch liegt diese Kalkulation allein im Risiko der Beklagten. Durch die Beschränkung der Nutzung auf das "markt- und verkehrsübliche" Maß wird dieses Risiko auf den Kunden abgewälzt. Grundsätzlich ist ein Flateratetarif dadurch gekennzeichnet, dass der Kunde - theoretisch - die Leistung der Beklagten nach Zahlung eines Pauschalbetrages im vereinbarten Abrechnungszeitraum unbeschränkt nutzen kann. Die Höhe des Entgeltes stellt dabei einen kalkulierten Wert dar, den der Anbieter aufgrund des zu erwartenden Nutzungsverhaltens berechnet. Bleibt der Nutzer - beispielsweise durch Urlaub - hinter der erwarteten Nutzung zurück, so erhöht dies den Gewinn des Anbieters, wird der Wert überschritten, so liegt dies im Risiko des Anbieters. Beschränkt der Anbieter die Nutzung der Flatrate auf das "markt- und verkehrsübliche Maß", so liegt es zwar nach wie vor im Risiko des Verbrauchers, das Angebot so umfassend zu nutzen, dass dieses für ihn günstig ist. Demgegenüber entfällt das Risiko des Anbieters, dass der Nutzer den kalkulierten Wert deutlich überschreitet. Durch die Einführung einer Nutzungsbegrenzung wandelt sich der Charakter der Flaterate nunmehr zu einem lediglich volumenbasierten Tarif.

(b) Die streitgegenständlichen Klauseln sind auch nicht zur Wahrung der Interessen der Beklagten erforderlich. Aufgrund des Charakters des Angebotes als Flaterate besitzt diese kein anerkennenswertes Interesse an der Verhinderung einer übermäßigen Nutzung durch ihren Kunden. Vielmehr beschränken sich ihre schutzwürdigen Interessen auf die Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung des Angebotes, insbesondere durch die Zur-Verfügung-Stellung des Anschlusses an Dritte. Zur Verhinderung eines derartigen Missbrauchs genügt jedoch die Untersagung der Öffnung des Anschlusses für Dritte, verbunden mit einer entsprechenden Kündigungsklausel zugunsten der Beklagten. Der Beschränkung der Nutzung des Angebotes durch den Kunden selbst bedarf es nicht, diese ist mit dem Charakter einer Flaterate als Pauschaltarif nicht vereinbar.

3. Die Beklagte ist zur Zahlung einer angemessenen Abmahnpauschale i.H.v. 200,- EUR aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 I UWG verpflichtet.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

6. Der Streitwert wird auf 5.200,00 EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.03.2007
Az: 12 O 265/06


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