Oberlandesgericht Bamberg:
Urteil vom 21. März 2012
Aktenzeichen: 3 U 219/11
(OLG Bamberg: Urteil v. 21.03.2012, Az.: 3 U 219/11)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 06.10.2011 - 1 HKO 1429/11 - teilweise abgeändert und in Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Weise zu werben, dass bei Möbelstücken, deren Bezugsstoffe nicht oder nicht überwiegend aus Leder bestehen, sondern beispielweise aus textilem Gewebe mit Kunststoffüberzug, diese Bezugsstoffe als "Textilleder" bezeichnet werden, insbesondere wenn dies in Werbematerialien (Werbeprospekten und Internetauftritten) wie beispielhaft nachstehend abgebildet geschieht:
2. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 142,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.08.2011 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in erster Linie über die Bedeutung und die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Bezeichnung "Textilleder".
Der Kläger wahrt als eingetragener Verein der ledererzeugenden Industrie auch die wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Die deutsche Lederbranche umfasst etwa 40 Unternehmen.
Die Beklagte betreibt Möbelhäuser mit den Marken A. und B.
In ihrem bis 26.03.2011 gültigen Prospekt "B. - Sieht doch gleich besser aus" (Anlage K9) und im Internet auf ihrer Webseite www.B. (Anlage K10) bewarb die Beklagte verschiedene Artikel, bei denen die Bezüge mit der Bezeichnung "Textilleder" beschrieben waren.
Bei "Textilleder" handelt es sich um einen Bezugsstoff aus Textilgewebe mit Kunststoffbeschichtung, der keinerlei Leder enthält.
Der Kläger forderte die Beklagten zunächst mit Schreiben vom 11.4.2011 (Anlage K5) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 6.05.2011 (Anlage K13) ablehnte.
Der Kläger mahnte daraufhin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2011 unter detaillierter Darlegung seiner Rechtsansicht erneut ab (Anlage K14).
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, 14 bundesweit tätige Lederhersteller seien Verbandmitglieder.
Der Kläger hält die in der Werbung der Beklagten verwendete Bezeichnung "Textilleder" für irreführend. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Bezeichnung dahingehend verstehen, dass die fraglichen Bezüge entweder teilweise aus Leder oder ganz aus so fein bearbeitetem Leder bestehen, dass sie wie ein textiler Bezugsstoff aussehen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Unterlassung der Werbung mit der Bezeichnung "Textilleder" bei Möbelstücken gefordert, deren Bezugsstoffe nicht oder nicht überwiegend aus Leder bestehen, sondern beispielweise aus textilem Gewebe mit Kunststoffüberzug. Ferner hat er den Ersatz der Kosten für beide Abmahnungen verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben.
Es hat eine Klagebefugnis des klagenden Verbandes bejaht, weil 14 der ca. 40 lederverarbeitenden Unternehmen in der Bundesrepublik Mitglieder des Klägers seien.
Die Bezeichnung "Textilleder" für einen textilen und/oder mit Kunststoff versehenen Möbelbezugsstoff sei für einen Durchschnittsverbraucher irreführend i.S.d. § 5 Abs.1 Nr. 1 UWG. Ein solcher nehme an, dass bei der Herstellung von Textilleder Leder verwendet werde. Als Leder bezeichne man das Produkt, das beim Gerben von Häuten und Fellen entstehe. Textilleder sei nach manchen Internetseiten ein Begriff, der das für die Textilindustrie gegerbte Leder bezeichne.
Als Kunstleder werde in der Regel der Verbund von textilem Gewebe mit einer Beschichtung aus Kunststoff verstanden. Oft seien die Oberflächen genarbt, sodass sie einer Lederstruktur entsprechen. Kunstleder bestehe also aus einem textilen Trägermaterial und einer Kunststoffschicht, die lederähnliche Eigenschaften und/oder lederähnliche Oberflächen besitze.
Die Bezeichnung "Textilleder" für Möbelbezugsstoffe ohne die Verwendung von gegerbter Tierhaut sei nicht zulässig, da der Verbraucher außer bei dem eindeutigen Begriff Kunstleder den Einsatz von Leder erwarte.
Die Kosten der Abmahnung seien nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu ersetzen, wobei die angesetzte Kostenpauschale angemessen erscheine.
Auch die Kosten der vorgerichtlichen Anwaltsabmahnung seien ersatzfähig, da sie der Kläger angesichts der abwartenden Reaktion der Beklagten nicht für von vorneherein aussichtslos habe halten müssen. Der Ansatz einer 1,5fachen Geschäftsgebühr sei nicht zu beanstanden.
Wegen der endgültigen Weigerung der Beklagten habe sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt.
Gegen dieses ihr am 14.10.2011 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 9.11.2011 eingelegten und am 16.1.2012 innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung. Sie verfolgt das Ziel der Klageabweisung weiter.
Die Klage sei mangels Aktivlegitimierung des Klägers bereits unzulässig. Das Landgericht habe die Angaben des Klägers ungeprüft übernommen und die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als erfüllt unterstellt, obwohl die Beklagte die Angabe der 14 angeblich relevanten Mitgliedsunternehmen als nicht zutreffend angesehen hatte. Weiterhin sei auch bestritten worden, dass es sich bei den angeführten 14 Unternehmungen um solche handelt, die Waren auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben.
Schließlich habe die Beklagte die Ansicht vertreten, dass 14 Mitglieder ohnehin nicht die erforderliche "erhebliche Zahl" im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausmachten. Die insoweit gebotene rechtliche Wertung habe das Landgericht nicht vorgenommen.
Die Beklagte verweist insbesondere darauf, dass 2 der 14 angeführten Unternehmen ihren Sitz im Ausland (C. und D.) hätten.
Unabhängig davon sei ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben. Die Beklagte erhebt formale Einwendungen. Der Urteilstenor sei unvollständig. Der Text bei den einkopierten Bildern sei teilweise nicht lesbar bzw. erkennbar. Es bleibe unklar, welche Darstellung eigentlich verboten werde. Zudem werde auf Anlagen Bezug genommen, die lediglich Gegenstand eines vorbereitenden Schriftsatzes gewesen seien. Im Übrigen seien die falschen Anlagen genannt.
Auch materiell habe das Landgericht den Inhalt der Bezeichnung "Textilleder" falsch gewürdigt. Die Bezeichnung "Textilleder" sei keine unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angabe über die Ausführung oder Zusammensetzung der Ware. Sie sei im Möbelhandel zunehmend weit verbreitet und werde von der Beklagten für solche Möbelbezugsstoffe verwendet, die ein optisch wie haptisch ganz deutlich lederartig anmutendes Produkt darstellen. Dazu sei ein Sachverständigengutachten angeboten worden.
Das Landgericht habe auch zu Unrecht einen Zahlungsanspruch bejaht. Unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache sei in jedem Fall die Verpflichtung zur Bezahlung einer zweiten Abmahnung fehlerhaft. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG stütze nur einen Anspruch für die erste Abmahnung. Wie das Landgericht dazu komme, der Kläger habe - angesichts der abwartenden Reaktion der Beklagten - eine zweite Abmahnung für nicht aussichtslos halten dürfen, könne nicht nachvollzogen werden.
Die Beklagte beantragt deshalb,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 06.10.2011 - Az.: 1 HKO 1429/11 - die Klage abzuweisen.
Hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin vom 09.11.2011 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Klagebefugnis des Klägers sei gegeben. Eine anonymisierte Mitgliederliste reiche zwar nicht aus. Die Beklagte habe aber in erster Instanz die Branchenzugehörigkeit der Mitgliedunternehmen nur mit Nichtwissen bestritten. Substantiierte Einwände im Berufungsverfahren seien verspätet und im Übrigen sachlich nicht gerechtfertigt. Dass die fraglichen Unternehmen selbst Möbel herstellen, sei nicht notwendig. Ausreichend sei auch die Zugehörigkeit zu einer vorgelagerten Handels-und Wirtschaftsstufe.
Eventuelle Mängel des Tenors des Unterlassungstitels könnten nach § 319 ZPO berichtigt werden.
In der Sache habe das Landgericht eine Irreführung zu Recht bejaht. Der Begriff "Textilleder" habe sich nicht durchgesetzt.
Ein Zahlungsanspruch sei auch für die zweite Abmahnung begründet, jedenfalls auf der Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur geringen Erfolg und führt lediglich insoweit zur Abweisung der Klage, als der Kläger die Erstattung der Kosten einer zweiten Abmahnung fordert. Zudem hat der Senat Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils neu gefasst.
1. Der Kläger ist im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
a) Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Nicht erforderlich dagegen, dass die ihm angehörenden Unternehmen auf derselben Wirtschafts- und/oder Handelsstufe tätig sind, wie das in Anspruch genommene Unternehmen (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 8 Rdnr. 3.38a m.w.Nachw.).
Für die Frage der erheblichen Zahl ist nur erforderlich, dass die Verbandsmitglieder aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht diese in der Weise repräsentativ vertreten, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend braucht ein klagender Verband im Prozess nicht zur Bedeutung und zum Umsatz seiner (unmittelbaren und mittelbaren) Mitglieder vorzutragen. Vielmehr reicht es aus, wenn sich im Wege des Freibeweises feststellen lässt, dass es dem Verband nach der Struktur der Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, Urteil vom 23.10.2008 - I ZR 197/06, veröffentlicht u.a. in NJW 2009, 1886-1887 m.w.Nachw.; Köhler/Bornkamm a.a.O. Rdnr. 3.42a).
b) An diesen Anforderungen gemessen, bestehen gegen die Klagebefugnis des Klägers keine durchgreifenden Bedenken.
Unstreitig umfasst die deutsche Lederbranche ca. 40 Unternehmen.
Aufgrund der Anhörung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt R., ist der Senat überzeugt, dass die auf den Internetseiten des Klägers (www.xxx-Ausdruck vorgelegt als Anlage K6) genannten Unternehmen Mitglieder des Klägers sind. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dargelegt, er habe erst im November 2011 an einer Mitgliederversammlung des Klägers teilgenommen, bei der seiner Erinnerung nach sämtliche Verbandmitglieder anwesend bzw. vertreten waren. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben anzuzweifeln.
Selbst wenn die beiden Verbandsmitglieder, die ihren Sitz im Ausland haben, außer Betracht bleiben, repräsentiert der Kläger damit 12 von 40 Unternehmen der Lederbranche, was 30 % entspricht. Zwar kann die Frage einer repräsentativen Vertretung nicht allein aufgrund einer Quotenbeurteilung beantwortet werden. Die Quote liefert aber, wenn sie - wie hier - eine gewisse Höhe erreicht, ein gewichtiges Indiz. Hinzu kommt, dass es sich bei dem schon 1954 gegründeten Kläger (Auszug aus dem Vereinsregister, vorgelegt als Anlage K1) ausweislich der in § 2 seiner Satzung (Anlage K2) niedergelegten Verbandszwecks um einen Fachverband handelt, dessen Aufgabe sich nicht auf den Schutz der Mitglieder vor unlauteren geschäftlichen Handlungen beschränkt, sondern der das Ziel verfolgt, allgemein die Interessen der Leder erzeugenden Industrie zu fördern. Insgesamt hat der Senat danach keinen Zweifel, dass es dem Kläger um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht.
Dass es sich bei den Mitgliedern des Klägers (satzungsgemäß) um Leder erzeugende Unternehmen und nicht Möbelhändler handelt, steht der Klagebefugnis nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass durch unzulässige geschäftliche Handlungen nicht nur die unmittelbaren Mitbewerber des in Anspruch genommenen Unternehmens, sondern auch deren Zulieferer berührt sind. So tangiert im vorliegenden Fall eine unzulässige Werbung der Beklagten nicht nur ihre Konkurrenten auf der gleichen Wirtschaftsstufe, also Möbelhändler, sondern auch die Möbelhersteller und die Lieferanten der dazu benötigten Materialien. Zu letzteren gehören auch Leder produzierende Unternehmen, soweit sie Möbelhersteller entweder selbst oder über Dritte beliefern. Letzteres ist bei den in Anlage K6 genannten Unternehmen der Fall. Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
2. Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG mit Recht bejaht, weil die Bezeichnung "Textilleder" für einen textilen und/oder mit Kunststoff versehenen Möbelbezugsstoff für einen Durchschnittsverbraucher irreführend sei. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Landgerichts an.
a) Die formalen Einwände der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil sind teilweise begründet.
Es trifft zu, dass in der Urteilsformel ein Wort fehlt und auf Anlagen Bezug genommen wird, die nicht Teil des Urteils und im Übrigen falsch zugeordnet sind.
Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es aber deswegen nicht an der erforderlichen Bestimmtheit des Urteils. Zur Konkretisierung des ausgesprochenen Verbots sind keine Anlagen erforderlich, weil die fraglichen Werbematerialien in der Urteilsformel einkopiert sind. Der Inhalt des Verbots ist auch ohne das am Ende der Ziffer 1. der Urteilsformel fehlende Wort hinreichend verständlich. Im Übrigen weist der Kläger mit Recht darauf hin, dass dieser Mangel gemäß § 319 ZPO ohne weiteres berichtigt werden könnte.
Zur Vermeidung eines Berichtigungsverfahrens hat der Senat das Verbot in Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils ohne Änderung in der Sache sprachlich neu gefasst (zur Zulässigkeit einer solchen Berichtigung vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 319 Rdnr. 22 m.w.Nachw.).
b) In der Sache hat das Landgericht dem Unterlassungsanspruch des Klägers mit Recht entsprochen, weil die beanstandete Werbung der Beklagten irreführend ist.
aa) Auszugehen ist davon, dass künstliche Erzeugnisse grundsätzlich nicht mit Bezeichnungen versehen werden dürfen, die der Verkehr für Naturerzeugnisse verwendet oder die auf solche hindeuten (Köhler/Bornkamm a.a.O. § 5 Rdnr. 4.7). Dies gilt auch, wenn die Bezeichnung eines künstlichen Produktes an die Bezeichnung natürlicher Stoffe angelehnt wird.
Geschieht dies - wie hier - durch zusammengesetzte Worte, ist nach dem deutschen Sprachgebrauch in der Regel davon auszugehen, dass der letzte Wortbestandteil den Gegenstand, der vorangestellte Zusatz hingegen die besondere Eigenschaften dieses Gegenstands, etwa seine stoffliche Beschaffenheit, kennzeichnet (ebenso BGH, Urteil vom 22.03.1967 - Ib ZR 88/65 "Rhenodur", veröffentlicht u.a. in GRUR 1967, 600-604 m.w.Nachw.). Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof als irreführend angesehen, wenn eine Kunstfaser als "Kupferseide" oder "Cupresa-Kupferseide" und ein Betonstein als "Betonklinker" beworben wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1954 - I ZR 178/52 "Cupresa/Kunstseide", veröffentlicht in BGHZ 13, 244-259; Urteil vom 18.02.1982 - I ZR 23/80 "Betonklinker", veröffentlicht in GRUR 1982, 563-564).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der zweite Wortbestandteil als Gattungsbegriff darstellt oder durch den vorangestellten Zusatz völlig eindeutig eine abweichende Eigenschaft des Produkts offengelegt wird.
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze muss die vorliegend zu beurteilende Bezeichnung "Textilleder" als irreführend angesehen werden.
Unter "Leder" versteht der Verkehr ein natürliches, durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestelltes Produkt. Das steht außer Streit. Dies gilt auch unabhängig davon, ob das Leder als "echtes Leder" bezeichnet wird und/oder das Gütezeichen in der Form einer stilisierten Tierhaut beigefügt ist.
Aufgrund zahlreicher Wortkombinationen mit dem Wort "Leder" (z.B. Wildleder, Nubukleder, Velourleder, Nappaleder, Lackleder, Spaltleder) erwartet der angesprochene Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören und die dies deshalb aus eigener Sachkunde beurteilen können, bei einem Produkt mit dem zweiten Wortbestandteil "Leder", dass es sich zumindest zum weit überwiegenden Teil um ein aus Häuten und Fellen hergestelltes Naturprodukt handelt. Diese Erwartung ist bei den vorgenannten besonderen Lederarten auch gerechtfertigt; diese bestehen tatsächlich aus Leder. Diese Verbrauchererwartung entspricht den Vorgaben der als Anlage K18 vorgelegten Bezeichnungsvorschrift RAL 060 A 2.
Etwas anderes gilt lediglich für "Kunstleder". Dieser Begriff ist aber zum einen seit Jahrzehnten eingeführt und schon deshalb in seiner Bedeutung für alle Verbraucher klar. Zum anderen wird durch das vorangestellte Wort "Kunst" unmissverständlich offengelegt, dass es sich insgesamt um kein Naturprodukt handelt.
Damit handelt es sich bei der Bezeichnung "Textilleder" um einen zumindest mehrdeutigen Begriff mit der Folge, dass die Beklagte alle möglichen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss (Köhler/Bornkamm a.a.O. § 5 Rdnr. 2.111 m. zahlr. Nachw.).
Die Bezeichnung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher Fehlvorstellungen hervorzurufen.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei dem Wort "Textilleder" um keine Wortschöpfung der Beklagten handelt, sondern dieser Begriff vielmehr in weitem Umfang als alternative Bezeichnung für Kunstleder verwendet wird. Dies kann der Berufung der Beklagten aber nicht zum Erfolg verhelfen. Es kommt nicht darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise - etwa durch Internetrecherchen - feststellen können, welche Eigenschaften "Textilleder" hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher "Textilleder" weit überwiegend sogleich als euphemistische Umschreibung für "Kunstleder" verstehen. Das kann nicht angenommen werden. Erst recht nicht, wenn es sich bei "Textilleder" um eine Form von Kunstleder handelt, die optisch und haptisch echtem Leder besonders ähnlich ist, wie die Beklagte selbst vorträgt. Hinzu kommt, dass die Existenz des eingeführten Begriffs "Kunstleder" den - unzutreffenden - Schluss nahelegt, "Textilleder" sei etwas anderes.
Da es einen eingeführten Begriff für Bezugsstoffe gibt, die wie Leder aussehen, aber nicht aus Leder bestehen, nämlich den Begriff "Kunstleder", spricht auch einiges dafür, dass mit der Verwendung des Begriffs "Textilleder" die wahre Qualität der fraglichen Bezugsstoffe verschleiert werden soll. Die dabei - bewusst oder unbewusst - hervorgerufenen Fehlvorstellungen sind wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie generell geeignet sind, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Dazu genügt es bereits, dass die Werbung der Beklagten Verbraucher veranlasst, ein Geschäftslokal der Beklagten aufzusuchen.
Wegen des vorhandenen Begriffs "Kunstleder" ist auch im Rahmen einer Interessenabwägung kein anerkennenswerter Grund für die Verwendung des Begriffs "Textilleder" erkennbar.
Dem Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher zu Recht entsprochen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
3. In Bezug auf den Zahlungsanspruch erzielt die Beklagte einen Teilerfolg.
Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erste Abmahnung in Höhe von 142,80 EUR inkl. MWSt.. Der weitergehende Zahlungsanspruch ist unbegründet.
a) Hinsichtlich der Kosten der ersten Abmahnung beruht der Anspruch des Klägers auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Gegen die Höhe der Kosten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Die zugehörige Zinsforderung ist auf der Grundlage der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
b) In Bezug auf die Kosten für eine weitere Abmahnung wird teilweise die Ansicht vertreten, diese seien als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig (vgl. zum Streitstand Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12 Rdnr. 1.92). Der BGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt und rechnet die für die Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO (BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 21/05, veröffentlicht in GRUR 2006, 439). Dieser Auffassung folgt auch der Senat.
Eine damit erforderliche weitere materielle Anspruchsgrundlage für die Erstattung dieser Kosten ist nicht gegeben. Als Verzugsschaden können die Rechtsanwaltsgebühren schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Beklagte eine Unterwerfung bereits abgelehnt hatte und der Kläger daher mit einer erneuten - kostenpflichtigen - Abmahnung gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht verstieß. Die Beklagte hat mit Anwaltsschreiben vom 06.05.2011 (Anlage K13) eine Unterlassungserklärung eindeutig und uneingeschränkt verweigert. Daran ändert auch die Verwendung des Wortes "derzeit" auf Seite 1 des Schreibens nichts.
Auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Anspruch ebenfalls nicht gestützt werden, weil diese Abmahnung weder im wirklichen noch im mutmaßlichen Interesse der Beklagten lag.
Insgesamt erweist sich damit die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Zahlungsanspruch nur 142,80 EUR nebst Zinsen beträgt.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich entschieden. Es liegt deshalb weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
OLG Bamberg:
Urteil v. 21.03.2012
Az: 3 U 219/11
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