Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2005
Aktenzeichen: 11 W (pat) 340/03

(BPatG: Beschluss v. 26.01.2005, Az.: 11 W (pat) 340/03)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Auf die am 21. Oktober 1991 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 41 34 679 mit der Bezeichnung "Feinstaubfilter" erteilt und die Erteilung am 6. Februar 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die W... GmbH & Co. KG Einspruch erhoben.

Die Einsprechende führt im Schriftsatz vom 30. April 2003 aus, dass die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 9 und 10 uneinheitlich zu der Lehre der Ansprüche 1 bis 8 seien. Die in diesen Ansprüchen aufgeführten Merkmale seien zudem aus dem einschlägigen Stand der Technik bekannt. Sie nennt hierzu die

(1) DE 28 23 107 C2 (2) DE-Z Staub-Reinhaltung der Luft 50 (1990) S 107-111

(3) Zeichnung der Fa. BÜHLER-MIAG; datiert 21.9.77, "Bid-Filter Filterschlauch 128/120" (4) Zeichnung der Fa. Beth, Ausgabe 08.1986, "BETHPLUS Filterschlauch 160x1200".

Die Einsprechende stellt den Antrag,

- das deutsche Patent 41 34 679 C2 in vollem Umfang zu widerrufen, sofern der Patentinhaber innerhalb des Einspruchsverfahrens nicht auf seine Patentansprüche 9 und 10 verzichten sollte,

- hilfsweise, das Patent 41 34 679 C2 teilweise zu widerrufen, und zwar in dem Umfang des Gegenstandes seiner dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 9 und 10.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

- den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

- hilfsweise den Einspruch wegen mangelnder Begründetheit zurückzuweisen.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Feinstaubfilter mit mindestens einem Filterschlauch (oder Filtertasche oder -patrone oder dergleichen) und einer Halterung für den Filterschlauch, wobei die Halterung einen Kopfteil mit einem daran angeordneten Haltering mit einem Innenkonus, einem Gegenring mit einem Außenkonus zur Aufnahme des oberen Endes des Filterschlauchs zwischen dem Innen- und Außenkonus und eine zumindest teilweise im Innern des Halterings verlaufende Düse zur Einführung der zu reinigenden Luft in den Filterschlauch aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Gegenring (7) und der Düse (9) ein Kanal (10) zum Hindurchführen von Luft gegen die Innenseite des Filterschlauchs (2) unterhalb des Kopfteils (4) der Halterung (3) vorgesehen ist."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 10 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Feinstaubfilters nach dem Hauptanspruch betreffen. Der Anspruch 8 und die von der Einsprechenden im Hilfsantrag angegriffenen Ansprüche 9 und 10 lauten:

"8. Feinstaubfilter nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Innenkonus (6) des Halterings (5) und der Außenkonus (8) des Gegenrings (7) einen Winkel zwischen 5,5¡ und 8¡ gegenüber der Vertikalen bilden.

9. Feinstaubfilter nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Filterschlauch an seinem oberen Ende konisch ausgebildet ist mit einem Konuswinkel zwischen 5,5¡ und 8¡ gegenüber der Vertikalen.

10. Feinstaubfilter nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Filterschlauch aus einem selbsttragenden Material besteht."

Für den Wortlaut der übrigen Ansprüche und weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen Feinstaubfilter der eingangs (in der Beschreibungseinleitung) genannten Art zu schaffen, bei dem der unterseitige Bereich des Kopfteils durch den in den Gegenring dringenden Luftstrom sauber abgereinigt und dadurch die Staubabsetzung am unterseitigen Bereich des Kopfteils weitgehend verhindert wird.

II.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben.

Der Hauptantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Widerruf des Patents in vollem Umfang beantragt ist unter der auflösenden Bedingung, dass der Patentinhaber auf die Ansprüche 9 und 10 verzichtet. Diese an eine innerprozessuale Bedingung geknüpfte Formulierung eines Antrags ist zulässig (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl. Vor § 34, Rdn 52). Auch der Hilfsantrag auf Teilwiderruf ist zulässig (vgl. Schulte, PatG § 59 Rdn 28, 161).

Der Einspruch ist jedoch unzulässig, da er nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden ist.

Gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen anzugeben. Dieses Erfordernis ist in ständiger Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass eine so vollständige Darlegung der Tatsachen zu erfolgen hat, dass Patentamt und Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Sie sollen allein anhand der mitgeteilten Umstände, ohne eigene Ermittlungen, in die Lage versetzt sein, zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 59 Rdn 66; Busse, PatG, 5. Aufl, § 59 Rdn 66, mwN). Hierfür muss grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der gesamten patentierten Lehre stattfinden, denn eine Befassung nur mit einem Teilaspekt der Erfindung macht den Einspruch unzulässig (vgl BGH GRUR 1988, 364 - Epoxidations-Verfahren). Wenn sich die Einspruchsbegründung mit dem Kern der Erfindung auseinandersetzt, ist es aber unschädlich, dass nicht jedes einzelne Merkmal behandelt wird (vgl Schulte, aaO, § 59 Rdn 70; Busse, aaO, § 59 Rdn 70).

Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht ist die Einsprechende nicht hinreichend nachgekommen.

Im Schriftsatz vom 30. April 2003 wird zum erteilten Anspruch 1 lediglich sinngemäß behauptet, dass ein Feinstaubfilter mit den im Oberbegriff des Anspruchs aufgeführten Merkmalen aus der DE 28 23 102 bekannt sei. Die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Merkmale werden zwar zitiert (S 4 des Schriftsatzes), aber es finden sich keinerlei Ausführungen zu deren fehlender Neuheit oder zu deren Naheliegen für den Fachmann. Damit fehlt es in der Begründung an einer Auseinandersetzung mit den wesentlichen Merkmalen der Erfindung. Dieser Mangel trifft auch auf sämtliche Unteransprüche zu, da diese wegen der Rückbeziehung auf den Anspruch 1 sämtlich die in Frage stehenden wesentlichen Merkmale enthalten.

Der Hinweis im Einspruchsschriftsatz, dass die Gegenstände der dem Anspruch 1 über den Anspruch 8 nachgeordneten Ansprüche 9 und 10 uneinheitlich mit der Erfindung nach den Ansprüchen 1 bis 8 seien (S 5 le Abs und S 8 le Abs), geht ins Leere, da mangelnde Einheitlichkeit kein Einspruchsgrund ist (vgl Schulte PatG, 6. Aufl., § 21 Rdn 26 Nr 4 iVm § 59 I 3).

Auch der gegen die Ansprüche 9 und 10 gerichtete Hilfsantrag ist nicht hinreichend substantiiert, da im Schriftsatz vom 30. April 2003 lediglich zu den konkreten, in diesen Ansprüchen explizit genannten Merkmalen Stellung genommen ist. Der in diesen Ansprüchen jeweils definierte Gegenstand umfasst jedoch wegen der Rückbeziehung zumindest auch die in den erteilten Ansprüchen 1 und 8 aufgeführten Merkmale. Zu diesen finden sich jedoch in der Einspruchsbegründung keinerlei Ausführungen, die deren fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf den einschlägigen Stand der Technik beleuchten könnten. Damit ist lediglich ein Teilaspekt der Erfindung angesprochen, nicht jedoch die Erfindung in ihrer Gesamtheit.

Die Begründung des Einspruchs befasst sich somit weder im Bezug auf den Hauptantrag noch auf den Hilfsantrag mit allen wesentlichen Merkmalen der Erfindung. Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Dellingerv. Zglinitzki Skribanowitz Harrer Bb






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Beschluss v. 26.01.2005
Az: 11 W (pat) 340/03


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