Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 17. Oktober 2006
Aktenzeichen: 4 U 92/06
(OLG Hamm: Urteil v. 17.10.2006, Az.: 4 U 92/06)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt Milch- und Milchmischgetränke in Getränkekartonverpackungen, wie sie auf Blatt 3, 5 und7 der Akten wiedergegeben sind. Bei diesen Getränkeverpackungen handelt es sich um ökologisch vorteilhafte Verpackungen. Ein Pfand erhebt die Beklagte auf diese Verpackungen nicht. Nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen erfüllt die Beklagte ihre verpackungsrechtlichen Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung der restentleerten Verkaufsverpackungen zum Teil als Selbstentsorgerin gem. § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV i.V.m. Nr. 1 und 2 des Anhangs zu I zu § 6 VerpackV und zum Teil durch Teilnahme an einem Befreiungssystem gem. § 6 Abs. 3 VerpackV.
Mit einem Schreiben, das auf Blatt 9 der Akten wiedergegeben ist, wandte sich die Beklagte an einen Kunden.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig, indem sie Milchprodukte in Einweggetränkeverpackungen vertreibe, ohne für diese Verpackungen ein Pfand zu erheben und ohne an einem Rückführungssystem für gebrauchte Verpackungen beteiligt zu sein. Der Verstoß gegen die VerpackV stelle einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. § 8 der VerpackV sei eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen die VerpackV sei zu bejahen. Die Beklagte unterliege der Pfandpflicht und sei nicht privilegiert, weil die Getränkeverpackungen ökologisch vorteilhaft seien. Die Pfandpflicht sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzesverstoß falle nicht unter die Bagatellgrenze des § 3 UWG.
Zu ihrem Klageantrag zu 1. hat die Klägerin ausgeführt, sie begehre kein generelles Vertriebsverbot, sondern nur das Verbot des Vertriebs der im Antrag konkret eingeblendeten Produkte, wenn die Beklagte hierfür weder ein Pfand erhebe noch einem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV angeschlossen sei. Erhebe die Beklagte ein Pfand oder schließe sie sich einem der genannten Systeme an, entfalle das Verbot.
Zum Klageantrag zu 2. hat die Klägerin ausgeführt, mit dem beanstandeten Schreiben verleite die Beklagte ihre Abnehmer zu einem rechtswidrigen Verhalten. Dazu könne sich die Beklagte als Rechtfertigung nicht auf das Recht der Meinungsfreiheit berufen, zumal Belange des Umweltschutzes betroffen seien, der Verfassungsrang genieße.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
1. Getränke in Einweggetränkeverpackungen, wie nachstehend wiedergegeben, zu vertreiben ohne vom Abnehmer ein Pfand zu erheben und ohne an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackungsVO für die betreffende Verpackung beteiligt zu sein:
- Kopie von Bl. 232 d.A. -
auf den Abdruck wurde verzichtet
und/oder
- Kopie von Bl. 234 d.A. -
auf den Abdruck wurde verzichtet
und/oder
- Kopie von Bl. 236 d.A. -
auf den Abdruck wurde verzichtet
2. ihre Abnehmer, wie nachstehend wiedergegeben, darüber zu informieren, dass ihre Produkte ausschließlich in ökologisch vorteilhaften Verpackungen vertrieben werden, für die daher eine Pfanderhebungspflicht nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VerpackungsVO nicht bestehe:
- Kopie von Bl. 238 d.A. -
auf den Abdruck wurde verzichtet
II. die Beklagte zu verurteilen, an sie 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.11.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, § 8 der VerpackV diene ausschließlich dem Umweltschutz. Auswirkungen auf das Marktgeschehen seien rein tatsächlicher Art. Das reiche aber nicht aus, um einen Wettbewerbsbezug zu bejahen. Abgesehen davon fehle es sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der VerpackV an einem Gesetzesverstoß. Dieses müsse insbesondere vor dem Hintergrund einer verfassungskonformen Auslegung gelten. Es gehe nicht an, dass für ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen, die im Wege der Selbstentsorgung entsorgt würden, ein Pfand erhoben werden müsse, während das für dieselben ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen, die über ein Befreiungssystem entsorgt würden, nicht gelten solle. Eine solche Privilegierung sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art. 3 GG. Zudem beinhalte die unterstellte Pfandpflicht einem Verstoß gegen Art. 12 GG.
Die Beklagte hat sich außerdem gegen die Antragsfassung gewehrt. Das Vertriebsverbot lasse sich weder aus der VerpackV, noch aus dem UWG herleiten. Verfehlt sei auch die von der Klägerin im Antrag vorgenommene Kumulierung von Pfandpflicht und Teilnahme an einem Befreiungssystem. Der Klageantrag zu 2. sei unbegründet. Die bloße Meinungsäußerung in einem Schreiben an ihre Abnehmer genieße den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren erster Instanz weiter. Sie vertieft ihre Rechtsauffassung zu der Frage, ob § 8 Abs. 1 VerpackV eine gesetzliche Vorschrift sei, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie meint, die Norm liege zumindest auch im Interesse der Mitbewerber, die verstärkt Getränke in Mehrwegverpackungen absetzen und hierin durch den Verordnungsgeber unterstützt würden.
Es liege auch ein Verstoß vor. § 8 Abs. 2 S. 2 VerpackV sei sinnentleert, wenn man davon ausgehen wolle, dass § 8 Abs. 1 VerpackV ohnehin nur auf die in § 8 Abs. 2 S. 1 VerpackV aufgezählten Fälle anwendbar sei. § 8 Abs. 1 S. 1 VerpackV sei dahin zu verstehen, dass die Pfandpflicht für die dort genannten Fälle unabdingbar gelte, während der Anbieter sich in allen anderen Fällen von der Pfandpflicht befreien könne, wenn er sich an einem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV beteilige. Das gelte auch für Anbieter, die Getränke in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen vertrieben.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
1. Getränke in Einwegverpackungen, wie nachstehend wiedergegeben, zu vertreiben, wenn vom Abnehmer weder Pfand erhoben wird noch sie an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV für die betreffende Verpackung beteiligt ist,
- Kopie von Bl. 267 d.A. -
auf den Abdruck wurde verzichtet
und/oder
- Kopie von Bl. 269 d.A. -
auf den Abdruck wurde verzichtet
und/oder
- Kopie von Bl. 271 d.A. -
auf den Abdruck wurde verzichtet
2. ihre Abnehmer, wie nachstehend wiedergegeben, darüber zu informieren, dass ihre Produkte ausschließlich in ökologisch vorteilhaften Verpackungen vertrieben werden, für die daher eine Pfanderhebungspflicht nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VerpackungsVO nicht bestehe:
- Kopie von Bl. 273 d.A. -
auf den Abdruck wurde verzichtet
II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 189,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die Klägerin verkenne, dass sich die rein umweltpolisch motivierte Pfandregelung bloß reflexartig auf den Wettbewerb in der Getränkeindustrie auswirke, indem sie zu einem stärkeren Einsatz von ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen führe. Das reiche aber nicht aus, um § 8 VerpackV eine marktbezogene Wirkung beizumessen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten zu dem ihrer Ansicht nach fehlenden Verstoß gegen § 8 VerpackV, wobei sie u.a. auf die Pressemitteilung des BMU vom 16. Februar 2003, auf Artikel in der Presse und auf das Verhalten der zuständigen Landesabfallbehörden hinweist, die den pfandfreien Vertrieb der Beklagten unstreitig nicht beanstandet haben.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I. 1. gilt Folgendes:
Der Antrag ist i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, da er die konkrete Verletzungshandlung, nämlich den Vertrieb der im Antrag bezeichneten Getränke in den konkret aufgeführten Verpackungen zum Gegenstand hat.
Bei dem Begehren handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um ein unzulässiges Vertriebsverbot. Die Pfandpflicht des § 8 VerpackV findet ihre Ermächtigung in § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Danach kann der Verordnungsgeber bestimmen, "dass Hersteller oder Vertreiber bestimmte Erzeugnisse zurücknehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben".
Damit wird aber die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Produkten an die Schaffung einer Rückgabemöglichkeit, die Verpflichtung zur Rücknahme und deren Sicherstellung durch Rücknahmesysteme oder Pfanderhebung gekoppelt, so dass dann, wenn letztere nicht erfüllt sind, die Produkte nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dem trägt die Klägerin mit ihrem Antrag Rechnung.
Der Klägerin steht aber ein solcher Anspruch gem. §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackV nicht zu.
Allerdings bejaht der Senat anders als das Landgericht, dass es sich bei § 8 VerpackV um eine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 Rdn. 11.154 unter Hinweis auf KG ZLR 2005, 479 ff, 480; Harte/Henning/von Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 131).
Zwar ist der Beklagten darin beizupflichten, dass die VerpackV in erster Linie den Zweck hat, umweltbezogene Ziele zu erreichen. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 VerpackV. Die in § 8 VerpackV statuierten Gebote, mit denen die Rücknahmepflicht gesichert werden soll, betreffen aber unmittelbar auch das Verhalten der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen Reflex. Der Verordnungsgeber hat eine Marktverhaltensregel geschaffen, um durch sie seine umweltpolitischen Anliegen zu fördern, wobei mit der Pfanderhebung ein nicht unerheblicher organisatorischer Aufwand auf die Mitbewerber zukommt. Darin liegt nicht lediglich ein Reflex des Umweltschutzzieles, sondern eine konkrete Regel, die das Marktverhalten derer betrifft, die dort auftreten.
Die Beklagte verstößt aber durch ihr von der Klägerin beanstandetes Vorgehen nicht gegen § 8 Abs. 1 und 2 VerpackV.
Nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VerpackV findet Abs. 1 des § 8 VerpackV nur Anwendung auf nichtökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 4 VerpackV, die Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden etc.) enthalten. Keine Erfrischungsgetränke i.S.v. S. 1 von § 8 Abs. 2 VerpackV sind u.a. Getränke mit einem Mindestanteil von 50 v.H. an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen sind.
Somit fallen die hier angesprochenen Getränke der Beklagten schon deshalb nicht unter die Pfandpflicht nach § 8 Abs. 1 VerpackV, weil sie nicht zu den Erfrischungsgetränken i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VerpackV zählen. Dem entspricht auch die Begründung zu § 8 VerpackV (s. BTDrucksache 15/4107 - S. 11 ff.).
Zwar heißt es dort zunächst, dass nur ökologisch vorteilhafte Verpackungen sowie einige wenige Getränkebereiche mit spezifischen Besonderheiten von der Pfandpflicht ausgenommen würden, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligten.
Aus den weiteren dortigen Erwägungen ergeben sich aber zumindest für Milchgetränke in derartigen Verpackungen Besonderheiten, die zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen ökologischem Nutzen und dem Aufwand des Errichtens eines Rücknahme- und Pfandsystems führen würden. Im Ergebnis ist danach eine Pfandpflicht nur auf die aufgezählten Getränkesegmente Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke gerechtfertigt (s. BTDrucksache, a.a.O., S. 13).
Dem folgend heißt es dann, dass Milchgetränke von der Pfandpflicht ausgenommen seien. Das trage den Besonderheiten des Milchmarktes Rechnung. Der hier erreichte ökologische Lenkungseffekt rechtfertige nicht die Belastungen, die Herstellern und Vertreibern bei der Rücknahme dieser Verpackungen auferlegt würden, die nach bisher geltendem Recht nicht der Pfandpflicht unterlägen (vgl. BTDrucksache, a.a.O., S. 13).
Letztlich fallen die Milchgetränke in ökologisch wertvollen Verpackungen auch nicht unter die Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 VerpackV, wonach in allen anderen Fällen Abs. 1 (VerpackV) keine Anwendung findet, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 (VerpackV) beteiligen. Denn sie zählen nicht zu den "allen anderen Fällen" im Sinne dieser Vorschrift, da auf sie schon als Ausnahme von den Getränken nach § 8 Abs. 2 S. 1 VerpackV der dortige Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zu I. 2. gilt Folgendes:
Ein Anspruch nach §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und § 8 Abs. 1 und 2 VerpackV durch Anstiftung (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdn. 11.22) scheitert schon daran, dass die Beklagte nicht gegen § 8 VerpackV verstoßen hat.
Aber auch unabhängig davon ist das Schreiben nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte bestätigt dort, Kunde bei der "Duales System Deutschland" zu sein, und garantiert dem Adressaten, dass sie für die Verpackungen der durch den Adressaten vertriebenen Produkte den "Grünen Punkt" nutzt. Damit beteiligt sie sich an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV, so dass eine Pfandpflicht selbst nach Auffassung der Klägerin nicht gegeben sein kann.
Abmahnkosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG), da ihr keine Unterlassungsansprüche zustehen.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Rechtsfortbildung hinsichtlich der VerpackV zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 17.10.2006
Az: 4 U 92/06
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