Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 73/02
(BPatG: Beschluss v. 30.04.2002, Az.: 33 W (pat) 73/02)
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 32 626 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 928 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 15. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 32 626 und der Widerspruchsmarke 2 104 928 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
v. Zglinitzki Dr. Hock Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 30.04.2002
Az: 33 W (pat) 73/02
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