Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. April 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 12/16

(BGH: Beschluss v. 25.04.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 12/16)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 11. Februar 2015 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 12. Januar 2016 zugestelltem Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 11. Dezember 2015 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 12. Januar 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 14. März 2016 (Montag) abgelaufen. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2016 hingewiesen worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Roggenbuck Seiters Schäfer Lauer Vorinstanzen:

AGH Dresden, Entscheidung vom 11.12.2015 - AGH 6/15 (II) -






BGH:
Beschluss v. 25.04.2016
Az: AnwZ (Brfg) 12/16


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