Landgericht Bonn:
Urteil vom 23. Februar 2005
Aktenzeichen: 5 S 197/04

(LG Bonn: Urteil v. 23.02.2005, Az.: 5 S 197/04)

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24.08.2004, 4 C 252/04, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihr aus der Abmahnung des Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung auf der Internetdomain www....... entstanden sind. Für diese Domainadresse war der Beklagte als sog. adminc (administrative contact) bei der Registrierungsstelle G e.G. eingetragen, die Domain-Namen (Internet-Adressen) unter dem Top-Level ".de" vergibt. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe die Abmahnung als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag erteilt. Dies sei im Interesse des Beklagten geschehen, da die Abmahnung wegen des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes inhaltlich berechtigt gewesen sei und auch gegen den Beklagten als Unterlassungsschuldner habe gerichtet werden können. Der Beklagte sei Mitstörer, da er durch seine Eintragung als adminc bei der G e. G., ohne die eine Vergabe der Internetadresse www...... nicht erfolgt wäre, willentlich und adäquat kausal an der Wettbewerbsverletzung mitgewirkt habe. Zumindest durch die Beendigung seiner Tätigkeit sei er auch rechtlich in der Lage gewesen, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dem Beklagten habe in seiner Funktion auch eine Prüfungspflicht hinsichtlich der auf der Internetseite veröffentlichten Inhalte oblegen, deren Einhaltung ihm auch nicht unzumutbar gewesen sei. Eine Haftungsprivilegierung nach den Vorschriften des Teledienstgesetzes, wonach erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß gehaftet werde, oder aus Billigkeitsgründen scheide aus. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Teledienstgesetzes seien nicht gegeben, da der Beklagte bereits nicht als Anbieter eines Teledienstes anzusehen sei. Auch sei er gegenüber dem Inhaber der Domain nicht als abhängige Hilfsperson anzusehen, deren Inanspruchnahme grundsätzlich unbillig sein könne. Schließlich sei der Kostenerstattungsanspruch auch der Höhe nach zutreffend berechnet worden.

Dem Beklagten ist das Urteil am 31.08.2005 zugestellt worden. Bei der ihm zugestellten Ausfertigung fehlten am Ende der zweiten Seite beim Seitenumbruch auf die dritte Seite vier Zeilen. Auf Anforderung des Amtsgerichts sandten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die ihm zugestellten Ausfertigungen umgehend zurück. Eine berichtigte Ausfertigung erhielt der Berufungskläger am 09.09.2004 zugestellt.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend: Als adminc des Domaininhabers sei er nicht passivlegitimiert. Das Amtsgericht habe die herrschende Meinung in der Rechtsprechung verkannt. Der Domaininhaber sei der allein materiell Berechtigte und Verpflichtete, während der adminc lediglich dessen Bevollmächtigter sei und nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne. Er habe die Entscheidungsbefugnis für alle die Domain betreffenden rechtlichen Angelegenheiten allein im Verhältnis zur G e.G., nicht gegenüber Dritten. Der Beitrag des Beklagten sei zudem für die Wettbewerbsverletzung nicht kausal geworden, da er – mittelbar – nur für die Adressierung der Domain verantwortlich sei. Die Webseite selbst, also das Adressierungsziel, werde von der Domaininhaberin gestaltet, hierauf wie auf den Inhalt der Seite habe er keinen Einfluss. Diesbezügliche Prüfungspflichten hätten ihm nicht oblegen bzw. eine Prüfung sei ihm angesichts der jederzeitigen Änderbarkeit der Seiteninhalte durch die Domaininhaberin jedenfalls nicht zumutbar. Eine Haftung käme überdies aufgrund der nach Teledienstgesetz greifenden Privilegierung für Diensteanbieter, die fremde Leistungen anbieten würden, erst ab Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß in Betracht.

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung als unzulässig, da verfristet, bzw. als unbegründet.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Weder beruht das Urteil des Amtsgerichts auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt worden, da dem Beklagten das in vollständiger Form abgefasste Urteil erst am 09.09.2004 zugestellt worden ist und die Berufung am 07.10.2004 einging. Die am 31.08.2004 bewirkte Zustellung war nicht wirksam und konnte die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen.

Nur die Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf (BGH VersR 1982, 70). Für die Beurteilung der Vollständigkeit kommt es entscheidend auf die äußere Form und den Inhalt der zugestellten Ausfertigung an; sie muss die Urschrift wortgetreu und vollständig wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht schaden, wenn der Zustellungsempfänger den Inhalt der Urschrift und insbesondere den Umfang seiner Beschwer erkennen kann (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1665, 1666). Allerdings bedarf es bei der Beurteilung der Frage, ob die Unvollständigkeit der Ausfertigung wesentlich und daher die Zustellung unwirksam ist, im Interesse der Rechtssicherheit offensichtlicher, für jedermann leicht nachvollziehbarer Kriterien. Daher ist zur klaren und praktikablen Handhabung auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen, eine Berücksichtigung des Inhalts des fehlenden Teils verbietet sich. Als typischerweise wesentlicher Mangel wird vor allem das Fehlen einer ganzen Seite angesehen (BGHZ 138, 166 ff.).

Vorliegend fehlten am Seitenumbruch von der zweiten auf die dritte Seite der Ausfertigung vier Zeilen des Tatbestands. Da es sich bei dem zu Beginn der dritten Seite wiedergegebenen Satzteil nicht um die Fortsetzung des letzten unvollständigen Satzteils auf der zweiten Seite handelte, war dem Beklagten aus der ihm zugestellten Ausfertigung der tatsächliche Umfang der Auslassung nicht erkennbar. Es war daher nach Auffassung der Kammer nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von einem wesentlichen Mangel der Ausfertigung auszugehen. Dem steht auch nicht die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2000 (NJW-RR 2000, 1665 f.) entgegen, da dort, anders als im vorliegenden Fall, eine alle Seiten der Urschrift enthaltene Ausfertigung zugestellt worden ist.

2.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 670, 677, 683 S 1 BGB in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe zu.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte nur noch gegen seine Einordnung als wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsstörer. Die Rechtmäßigkeit der Abmahnung als solcher bzw. die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs greift er nicht mehr an.

a)

Das Amtsgericht hat den Beklagten aufgrund seiner Funktion als adminc zu Recht als neben dem Inhaber der Domain haftenden (Mit-)Störer angesehen.

Die Inanspruchnahme eines Mitstörers, also einer Person, die an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Beeinträchtigung durch einen eigenverantwortlichen Dritten auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht oder Verschulden willentlich und adäquat kausal – auch nur durch Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung des Dritten – mitwirkt, ist grundsätzlich möglich, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der wettbewerbswidrigen Handlung besaß (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.A., Einl. UWG Rz. 327). Um eine Ausweitung der Haftung des Mitstörers zu verhindern, setzt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass dem Mitstörer Prüfungspflichten in bezug auf Wettbewerbsverstöße oblagen, die er verletzt hat. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Nachweise in BGHZ 148, 13 ff. = "ambiente.de"= Urteil vom 17.05.2001, I ZR 251/99). Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten. Nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht wird angenommen, wenn der Störungszustand für den als Störer in Anspruch Genommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar war (BGH a.a.O.).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung einer Haftung des adminc als Mitstörer nach Überzeugung der Kammer zuzustimmen. Wenn auch die Inanspruchnahme des Bevollmächtigten (adminc) als gleichberechtigtem (Mit)Störer neben dem hauptverantwortlichen, materiell berechtigten und verpflichteten Domain-Inhaber auf den ersten Blick recht weitgehend erscheint, ist zu berücksichtigen, dass das Handeln im Auftrag eines Anderen eine Störerhaftung bereits grundsätzlich nicht ausschließt (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rz. 327b). Es kommt darauf an, ob der adminc die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung des Wettbewerbsverstoßes hatte und ob ihm Prüfungspflichten hinsichtlich der Inhalte der Webseite oblagen. Funktion und Aufgabenstellung des adminc einerseits und sein Verhältnis zum unmittelbar verantwortlichen Dritten andererseits sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen, sondern für eine Inanspruchnahme als Störer.

Ob der Beklagte die – von ihm bestrittene – Möglichkeit der Einflussnahme auf die Inhalte der Webseite hatte, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, welche er mit der Inhaberin der von ihm vertretenen Domain abgeschlossen hat. Darin könnte er sich ggf. vorbehalten haben, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinzuweisen und deren Beseitigung verlangen zu können. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er zumindest die Möglichkeit, seine Funktion als adminc für einen Domain-Inhaber nicht auszuüben bzw. zu beenden, der rechtswidrige Inhalte auf seine Webseite einstellt. Das Argument, damit werde im Ergebnis die Beendigung der Registrierung der Domain verlangt, hält die Kammer nicht für überzeugend, da die Domain-Inhaberin sich einen anderen Ansprechpartner suchen kann und lediglich eine Ummeldung erfolgen müsste.

Auch die Annahme bzw. Zumutbarkeit einer Prüfungspflicht für den adminc ist nach dessen Funktion und Aufgabenstellung einerseits und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Domaininhabers andererseits entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht zu weitgehend, sondern erscheint angemessen. Nach seiner Funktion ist der adminc für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt. Die Registrierung bei der G erfolgt, wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat, im Interesse aller Internet-Nutzer und damit im öffentlichen Interesse. Sie hat die Aufgabe bzw. jedenfalls den Effekt, einem Internet-Nutzer durch Abfrage auf der sog. Whois-Datenbank mitzuteilen, welche natürliche oder juristische Person hinter einer Domain steht, wer verantwortlich ist, wo diese Person ihren Sitz hat und wer ggf. daneben der Ansprechpartner für rechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Domain sein soll. Damit geht die Bedeutung des adminc über die einer "Mittelsperson" ausschließlich im Innenverhältnis zur G e.G. bzw. eines "verlängerten Arms" des Domaininhabers hinaus. Dem Schluss des Amtsgerichts, dass die Verletzung von Rechten Dritter durch die registrierte Domain in den Verantwortungsbereich des adminc und die Unterlassung der Rechtsverletzung in seine Zuständigkeit trete, stimmt die Kammer daher zu.

Der vorgenannten Würdigung steht nicht entgegen, dass die Haftung von Internet-Providern bzw. der Registrierungsstelle G e. G. selbst für Kennzeichen- oder Wettbewerbsverstöße in der Rechtsprechung mit Blick auf deren Funktion abgelehnt wird. Der Bundesgerichtshof hat eine Störerhaftung der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständige G e.G. selbst für Kennzeichenrechtsverletzungen abgelehnt, da ihr nach ihrer Funktion und Aufgabenstellung Prüfungspflichten hinsichtlich der Einhaltung von Rechten Dritter nicht zumutbar seien (Urteil vom 17.05.2001, I ZR 251/99, zitiert nach juris). Sie nehme ihre Aufgabe anstelle einer öffentlichen Einrichtung und im Interesse aller Internet-Nutzer wahr und versuche, eine möglichst schnelle und preiswerte Registrierung zu gewährleisten. Sie gehe daher im Rahmen eines automatisierten Verfahrens ausschließlich nach Prioritätsprinzip. Diese Vorgehensweise könne nicht beibehalten werden, würde ihr auch die Einhaltung von Rechten Dritter an der angemeldeten Bezeichnung obliegen.

Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat (Seite 7 f. d. Urteils), unterscheidet sich die Rolle eines adminc, der selbst entscheiden kann, für wie viele Domain-Inhaber er tätig wird und wie er die Vertragsbeziehung zum jeweiligen Inhaber regelt, erheblich von der Stellung eines Internet-Providers oder der Registrierungsstelle G, die als Dritte im eigentlichen Sinn anzusehen sind. Insbesondere die G nimmt ihre Funktion gegenüber einer Vielzahl von Domaininhabern und uneigennützig, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, wahr. Der adminc bestimmt dagegen eigenständig über die Art und Menge der Domains, für die er sich registrieren lässt und kann die Übernahme der Aufgabe insbesondere von der Möglichkeit der Einhaltung der Prüfungspflichten abhängig machen. Den Grad seines Prüfungsaufwandes bestimmt er mithin selbst, so dass dies nicht gegen die Zumutbarkeit einer Prüfung als solche sprechen kann. Für seine Tätigkeit dürfte der adminc zudem angemessen vergütet werden. Wegen des ihn treffenden wirtschaftlichen Risikos einer Inanspruchnahme kann er mit dem Domain-Inhaber vertragliche Regelungen treffen, etwa Kostenerstattung für zusätzlichen Prüfaufwand oder Freistellung bei Inanspruchnahme vereinbaren. Hinsichtlich der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Prüfungspflicht für Verletzungen von Rechten Dritter ist daher eine Vergleichbarkeit nicht gegeben.

Die vorstehenden Ausführungen rechtfertigen es schließlich, die Haftung über Kennzeichenrechtsverstöße hinaus auch auf wettbewerbswidrige Inhalte der Webseite zu erstrecken. Der in den G-Richtlinien formulierte Aufgabenumfang des adminc, als Bevollmächtigter sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, differenziert nicht zwischen Angelegenheiten, die den Domainnamen betreffen, und solchen, die sich auf den Inhalt der Seite beziehen. Sie lässt mithin eine (Mit-)Verantwortung auch für die Inhalte der unter der Domain aufrufbaren Webseite zu. Die Argumente für das Bestehen bzw. die Zumutbarkeit einer Prüfungspflicht greifen auch in bezug auf wettbewerbswidrige Inhalte der Webseite.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers fehlt es insbesondere nicht an der Kausalität seines Tatbeitrags für den wettbewerbswidrigen Inhalt der Webseite. Sein Tatbeitrag ist die Mitwirkung an der Veröffentlichung dieses Inhalts in der Weise, dass er die Registrierung der Domain als adminc ermöglicht, bei deren Aufruf durch einen Nutzer der irreführende Werbetext erscheint. Es ist aus vorgenannten Gründen nicht ersichtlich, warum die durch ihn in Gang gesetzte Kausalkette dadurch unterbrochen werden soll, dass der adminc nur für die Domain, also die Adressierung zuständig sein soll und der Domain-Inhaber über die am Adressierungsziel Webseite veröffentlichten Inhalte allein bestimme. Aus der isolierten Betrachtung der jeweiligen technischen Vorgänge, die erforderlich sind, damit ein Nutzer unter einer bestimmten Domain eine dieser Domain zugeordnete IP-Adresse und damit Webseite aufrufen kann, auf eine Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen der Mitwirkungshandlung des Beklagten und dem Verletzungserfolg zu schließen, erscheint willkürlich und überzeugt nicht.

Es fehlt weiter nicht an der Adäquanz des Tatbeitrags des Beklagten für den Wettbewerbsverstoß. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 25.01.2005 überzeugen insoweit nicht. Bei Annahme von Prüfungspflichten des adminc in Hinblick auf die Einhaltung des Wettbewerbsrechts ist nicht davon auszugehen, dass die Registrierung als adminc von vorneherein als gefahrerhöhender Umstand für den Eintritt eines Wettbewerbsverstoßes ausscheidet und damit keinen adäquatkausalen Tatbeitrag darstellt. Die (Mit-)Verantwortung des adminc wegen der Möglichkeit der Verhinderung von Wettbewerbsverstößen dürfte jedenfalls potentiell Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Verstöße haben.

Schließlich fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch nicht deshalb an seiner Passivlegitimation, weil allein der Domain-Inhaber materiell Berechtigter ist. Die Frage der Verantwortung des materiell berechtigten Domain-Inhabers für Kosten, die mit einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes verbunden sind, betrifft allein das Innenverhältnis der in Betracht kommenden (Mit-)Störer untereinander und nicht das Verhältnis zum Anspruchsinhaber. Bei Vorhandensein mehrerer (Mit-)Störer steht dem Gestörten die Auswahl bei der Inanspruchnahme zur Geltendmachung seiner Rechte frei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin sich dabei mit Rücksicht auf ein aus ihrer Sicht bestehendes Prozess- bzw. Vollstreckungsrisiko an eine inländische Rechtsperson hält.

c)

Mit der vorgenannten Würdigung setzt sich die Kammer schließlich nicht in Widerspruch zu einer insoweit etwa vorhandenen herrschenden Meinung in der Rechtsprechung. Soweit ersichtlich sind zu der Frage der Verantwortung eines adminc für kennzeichenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit einer Internetdomain bislang nur wenige gerichtliche Entscheidungen ergangen, so dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers von einer "herrschenden Meinung" nicht die Rede sein kann. Die Haftung des adminc für kennzeichenrechtliche Ansprüche bejaht ausdrücklich das OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, 2 W 27/03; zitiert nach juris) mit der Begründung, dass der adminc mit seinem Willen als Kontaktperson bei der G e.G. angegeben werde und er nach deren Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit habe, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken. In dieselbe Richtung weisen im Ergebnis Entscheidungen des OLG Hamburg (Urteil vom 19.12.2003. 5 U 43/03; zitiert nach juris), OLG München (Urteil vom 20.01.2000, 29 U 5819/99; zitiert nach juris) sowie LG Berlin (NJW 2002, 631, 632). Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg haftet schließlich der adminc für die deutsche Internetdomain eines ausländischen Domaininhabers als Mitstörer für Wettbewerbsverletzungen des Domaininhabers (Urteil vom 02.03.2004, 312 O 529/03, zitiert nach juris (LS)). Gegen die Einordnung als Störer wenden sich das OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2002, 8 U 1842/00; zitiert nach juris) und das LG Kassel (Urteil vom 15.11.2002, 7 O 343/02, n. rk.). Zur Begründung wird jeweils ausgeführt, dass der Domain-Inhaber der materiell Berechtigte und Verpflichtete und der adminc lediglich dessen Bevollmächtigter ist. Dies ergebe sich auch aus den Richtlinien der G e.G. Folge sei, dass Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit einer G-Registrierung nur gegen den Domain-Inhaber selbst gemacht werden können. Dieser Ansatz überzeugt die Kammer wie vorstehend dargelegt nicht.

d)

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung nach dem Teledienstgesetz (TDG) oder aus Billigkeitsgründen abgelehnt.

(a)

Eine analoge Anwendung der §§ 9-11 TDG, wonach eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Dienste erst ab Kenntniserlangung von der rechtswidrigen Handlung in Frage kommen soll, scheitert nach Überzeugung der Kammer an der mangelnden Vergleichbarkeit der Sachverhalte als Analogievoraussetzung. Gemäß § 3 Nr. 1 TDG ist ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Danach kann ein adminc, der lediglich Bevollmächtigter eines Domain-Inhabers und für die Registrierung bei der G e.G. zuständig ist, nicht als Diensteanbieter im Sinne der Vorschrift angesehen werden.

Die in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen (OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.1999, 3 U 274/98, zitiert nach juris; LG Köln, Urteil vom 04.12.2002, 28 O 627/02, zitiert nach "nrwe"; LG Bielefeld, Urteil vom 14.05.2004, 16 O 44/04, zitiert nach Beckonline), die von einer Anwendbarkeit der §§ 9-11 TDG ausgehen sollen, sprechen nicht gegen die vorstehende Rechtsauffassung, da die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. In allen Fällen handelt es sich gerade nicht um die Haftung eines Störers in seiner (ausschließlichen) Rolle als adminc. Im Fall des OLG Hamburg ging es um den Betreiber eines Domain-Name-Servers, der zudem bei der Registrierungsstelle als "u" und "c" benannt war. In dem vom LG Köln zu entscheidenden Fall unterhielt die Antragsgegnerin ein Internet-Forum, in dem nach Anmeldung Nutzer Erfahrungsberichte einstellen konnten. In beiden Fällen ist eine Einordnung als Diensteanbieter nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des LG Bielefeld, welche ebenfalls den Betreiber eines Domain-Name-Servers und gleichzeitigem "zonec"-Kontakt betraf, verhält sich zu der Frage der Anwendbarkeit der §§ 9-11 TDG nicht.

(b)

Die Anwendung einer Haftungsprivilegierung aus Billigkeitsgründen scheitert ebenfalls aus den vom Amtsgericht genannten Gründen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der rechtlichen Einordnung eines adminc als Störer in bezug auf wettbewerbswidrige Inhalte einer Internetseite, als deren Kontakt er registriert ist, in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann und in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird. Auch die wirtschaftliche Auswirkung der möglichen Haftung für den adminc weist der Frage grundsätzliche Bedeutung zu.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.206,56 €






LG Bonn:
Urteil v. 23.02.2005
Az: 5 S 197/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/06b92d134afc/LG-Bonn_Urteil_vom_23-Februar-2005_Az_5-S-197-04




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