Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Juni 2011
Aktenzeichen: 40 O 107/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 03.06.2011, Az.: 40 O 107/10)

Tenor

1.) Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, dem Kläger als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A, mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen.

2.) Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, dem Kläger als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der B, mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen.

3.) Die Beklagte zu 3.) wird verurteilt, dem Kläger als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der C, mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen.

4.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

5.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Anleger der Beklagten von diesen Auskunft über deren weitere Gesellschafter und Treugeber.

Die Beklagten sind geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform der KG. Der Kläger erwarb mit Zeichnungsschein vom 26.01.2001 eine Beteiligung i.H. von 200.000,-- DM an den Beklagten, die nach dem Zeichnungsschein zu 28 % auf die Beklagte zu 3.) und zu je 36 % auf die Beklagten zu 1.) und 2.) entfiel, von einer D. Der Zeichnungsschein enthält eine Klausel, nach der Folgendes angekreuzt werden kann:

"_Ich möchte nicht persönlich in das Handelsregister eingetragen werden und beauftrage die E mich treuhänderisch zu vertreten.

_Ich möchte persönlich in das Handelsregister eingetragen werden und erteile der F den Auftrag und die Vollmacht, die Eintragung des Besitzwechsels in das Handelsregister zu veranlassen."

In dem vom Kläger vorgelegten Zeichnungsschein, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 1 im Anlagenband Kläger), ist dort nichts angekreuzt.

Die Gesellschaftsverträge aller drei Beklagten enthielten einen § 9, der lautet:

"Die Kommandisten/Treugeber haben das Recht, jederzeit die Handelsbücher und Papiere des Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten, der von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, einzusehen sowie von den geschäftsführenden Gesellschaftern oder von den mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten alle ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Entstehende Kosten trägt der Kommanditist/Treugeber". § 11 Ziff. 2 der Gesellschaftsverträge sieht die Einberufung außerordentlicher Gesellschafterversammlungen u.a. dann vor, wenn dies Kommanditisten/Treugeber verlangen, die mehr als 10 % des eingezahlten Kapitals repräsentieren. Nach § 11 Ziff. 7 und 9 der Gesellschaftsverträge können bestimmte Entscheidungen, wie etwa die über die Auflösung der Gesellschaft, nur mit einer Mehrheit von ¾ gefasst werden. § 19 der Gesellschaftsverträge sieht vor, dass bei einer Auflösung das Gesellschaftsvermögen zu verwerten und anteilig an die Gesellschafter auszuschütten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gesellschaftsverträge (Anlage K 8 im Anlagenband Kläger) Bezug genommen.

Die Beklagten weisen keine Gewinne auf, sondern die erworbenen Immobilien standen und stehen weitgehend leer. Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgten seit Jahren nicht mehr. Eine Veräußerung der Fondsanteile ist mangels hierfür bestehenden Marktes unmöglich.

Mit Schreiben vom 16.11.2009 forderte der Kläger die Beklagten auf, ihm aktuelle Namens- und Anschriftenlisten der Gesellschafter und Treugeber der Beklagten zu übersenden. Die Beklagten verweigerten dies unter dem 09.12.2009 unter Verweis auf datenschutzrechtliche Gründe.

Der Kläger meint, er könne die Auskunft über Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter und Treugeber verlangen, da es jeder Gesellschaft immanent sei, dass ein Gesellschafter die anderen Gesellschafter kenne. Um die Beteiligungen wirtschaftlich überhaupt noch verwerten zu können, strebe er die Veräußerung der Immobilien an. Die Mehrheiten zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung und zu einer entsprechenden Entscheidung könne er aber nur erreichen, wenn er mit allen Gesellschaftern in Kontakt treten und ihnen dieses Anliegen im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung unterbreiten könne. Von einer Abstimmung über die Nichtherausgabe der Daten wisse er nichts und bestreite diese deshalb. Wenn sie erfolgt sei, dann allenfalls entsprechend einem Anschreiben an die Gesellschafter eines anderen G (Anlage K 17 im Anlagenband Kläger). Eine derartige Änderung sei aber, so meint der Kläger, unwirksam,

Der Kläger hat die ursprüngliche Klage, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1 ff), nur gegen eine Beklagte H gerichtet und Hilfsanträge angekündigt. Nachdem die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass es sich um drei verschiedene juristische Personen handelt, hat der Kläger mit am 13.10.2010 zugestelltem Schriftsatz klargestellt, dass er alle drei Beklagte in Anspruch nehmen will und den Hilfsantrag fallen gelassen.

Die Kläger beantragt nunmehr,

1.) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, ihm als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A, mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen,

2.) die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, ihm als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der B, mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen,

3.) die Beklagte zu 3.) zu verurteilen, ihm als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der C, mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Erteilung der begehrten Auskünfte verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Nachdem sie zunächst das Vorbringen des Klägers, er sei ihnen als Gesellschafter beigetreten, unwidersprochen gelassen haben, verweisen sie mit Schriftsatz vom 14.02.2011 darauf, als Treugeber fehle dem Kläger die vertragliche Beziehung zu den Gesellschaften und den Gesellschaftern. Sie halten das Gesuch des Klägers zudem für rechtmissbräuchlich und behaupten hierzu, es solle allein den Anwälten des Klägers zur Mandantenwerbung dienen. Sie behaupten ferner, ihre Geschäftsführung habe beschlossen, die persönlichen Daten nur im Rahmen eines geordneten Verfahrens durchzuführen. Mit satzungsändernder Mehrheit sei in zwei Abstimmungen im Rahmen einer Gesellschafterversammlung eine entsprechende Durchführungsverordnung beschlossen worden und die Gesellschafter hätten mit über 80 % gegen eine Weitergabe außerhalb dieses geordneten Verfahrens gestimmt. Dementsprechend sei ein Beschluss über die Änderung von § 9 des Gesellschaftsvertrags gefasst worden, den sie als Anlage zum Schriftsatz vom 14.02.2011 (Anlage zu Bl. 105 im Anlagenband Beklagte) vorlegen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von den Beklagten aus den §§ 705, 716 BGB i.V.m. den Regeln des Gesellschaftsvertrags die begehrte Mitteilung von Namen und Anschriften der weiteren Gesellschafter und Treugeber verlangen.

a) Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger Kommanditist oder Treugeber ist. Die Beklagten haben zunächst das Vorbringen des Klägers, er sei ihnen als Gesellschafter beigetreten, unbestritten gelassen. Ihre Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 14.02.2011, die Rechtsstellung des Klägers als Treugeber sei zu berücksichtigen, deuten allerdings darauf hin, dass sie nunmehr vortragen wollen, der Kläger sei nur Treugeber gewesen. Beide Möglichkeiten sieht die Beitrittserklärung vor. Da sie in diesem Punkt nicht ausgefüllt ist, lässt sich ihr nicht entnehmen, welche Stellung dem Kläger zukommt. Die Frage kann jedoch offen bleiben.

Selbst wenn der Kläger nur als Treugeber beigetreten sein sollte, besteht der begehrte Auskunftsanspruch. Anleger, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikums-KG beteiligen, können Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter jedenfalls dann verlangen, wenn die Anleger aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (vgl. BGH - II ZR 187/09 - zit. nach Juris). So liegt es hier, auch wenn die Parteien die Treuhandvereinbarung nicht vorlegen. Schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass die vertraglichen Vereinbarungen darauf gerichtet sind, durch die Beitragszahlung einen gemeinsamen Zweck zu fördern. § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags regelt ausdrücklich, dass die Treugeber im Innenverhältnis untereinander wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter zu behandeln sind, dies insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Dementsprechend haben sie gem. § 5 Ziff. 3 das Recht, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht des Treuhandkommanditisten auszuüben. Im Innenverhältnis kommt ihnen damit die Stellung von Gesellschaftern zu. Gemeinsam verfolgter Zweck ist die Wahrnehmung der Rechte auch der Anlegerversammlung und deshalb ein Recht, das über das Recht des einzelnen Anlegers gegenüber den Treuhändern gerade hinaus geht (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 13). Darüber hinaus verleiht der Gesellschaftsvertrag der Anlegergemeinschaft weitere Rechte. So können sie nach § 11 Nr. 2 mit 10 % der Kommanditisten- oder Treugeberanteile, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung erzwingen. Dass der Gesellschaftsvertrag den Treugebern bei Zeichnung in Form der Treuhand nicht vorgelegt wird, behauptet die Beklagte aber nicht. Hiervon ist vielmehr auszugehen, da der Kläger ihn sonst nicht vorlegen könnte. Damit ist auch der erforderliche Rechtsbindungswille gegeben, denn dass in den Gesellschaftsverträgen das Rechtsverhältnis auch der Treugeber untereinander geregelt wird, ist den Gesellschaftsverträgen in aller Deutlichkeit zu entnehmen. Dass keine Nachschusspflicht bestehen soll, ändert daran nichts, denn für die Beitragspflicht, derer es zur Annahme einer Gesellschaft bedarf, genügt schon die aus dem Halten der Beteiligung folgende Pflicht, den gemeinsamen Zweck zu fördern (BGH a.a.O., Rn. 15).

Entsprechendes gilt, wenn der Kläger Kommanditist war. Auch dann ist er im Innenverhältnis an der BGB-Innengesellschaft der Anleger beteiligt (vgl. BGH a.a.O., Rz. 18). Die Gesellschaftsverträge gestehen den Treugebern dieselben Rechte zu, wie den Kommanditisten, so dass danach alle Gesellschafter untereinander den gemeinsamen Zweck verfolgen. Da nicht alle Anleger Kommanditisten sind, kann dies nur in Form der BGB-Innengesellschaft erfolgen.

b) Aus den §§ 705, 716 BGB besteht der begehrte Auskunftsanspruch, denn zu den Angelegenheiten der Gesellschaft gehören die Namen und Anschriften der Gesellschafter (vgl. BGH - II ZR 264/08 - vorgelegt als Anlage K 6 im Anlagenband Kläger). Diese Daten sind erforderlich, um Angelegenheiten der Gesellschaft, wie etwa die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, regeln zu können. Ein besonderes rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, da das Informationsrecht aus der Gesellschafterstellung resultiert (BGH - II ZR 187/09 - Rz. 22). Grenze ist allenfalls das Schikaneverbot des § 226 BGB, für dessen Verletzung hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Vielmehr begehrt der Kläger nach seinem unwiderlegten Vortrag die Namen und Anschriften der weiteren Anleger um für Mehrheiten gegebenenfalls im Vorfeld einer außerordentlichen Gesellschaftsversammlung werben zu können, was sein ureigenes Recht als Gesellschafter ist.

Eingeschlossen ist die Auskunft über die Namen und Anschriften der Kommanditisten. Auch wenn deren Namen und ihr Wohnort bei Beitritt aus dem Handelsregister hervorgehen, stellt der Anspruch auf Name und Adresse eine Einheit dar (vgl. LG Düsseldorf - 13 O 251/09 - vom Kläger vorgelegt als Anlage K 11 im Anlagenband Kläger), da ohne Kenntnis der aktuellen Anschriften die Teilhaberechte nicht gewahrt werden können. Angesichts der Vielzahl der Anleger, die nach dem Klägervortrag rund 8.000 Personen, nach dem Beklagtenvortrag zumindest 1.000 Personen sein sollen, genügt die Kenntnis von Namen und damaligen Wohnort nicht, um zügig feststellen zu können, wer nunmehr noch Gesellschafter der Beklagten ist. Vielmehr wäre es für den Kläger unzumutbar aufwendig, die aktuellen Gesellschafter nebst Anschriften etwa über Einwohnermeldeamts- oder Handelsregisteranfragen zu ermitteln und würde deshalb einen Kontakt unverhältnismäßig erschweren. Dies gilt umso mehr, als sich die Adressen bei langwierigen Ermittlungen auch wieder ändern können und Namensgleichheiten angesichts der Vielzahl der Gesellschafter nicht auszuschließen sind. Folglich könnte der Kläger bei Kontaktaufnahme niemals sicher sein, tatsächlich alle aktuellen Gesellschafter ermittelt zu haben.

Die Auskunft kann der Gesellschafter, wenn, wie hier nach dem unwidersprochenen Klägervortrag, die Angaben in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, direkt verlangen, da die Gesellschaft die Auskunft so leicht erteilen kann, während die vorgesehene eigenständige Informationsbeschaffung durch Einsicht in die Bücher und Schriften sowohl den Gesellschafter als auch die Gesellschaft stärker belasten würde (vgl. BGH - II ZR 264/08 -). Des ursprünglich angekündigten Hilfsantrags bedarf es daher nicht.

c) Der Gesellschaftsvertrag steht nicht entgegen. Im Gegenteil, § 9 der Gesellschaftsverträge sieht ein § 716 BGB entsprechendes Informationsrecht sowohl der Kommanditisten als auch der Treuhänder gerade vor.

Dafür, dass diese Regelung geändert wurde, fehlt ein hinreichender Beleg. Der Kläger bestreitet dies, denn er führt ausdrücklich aus, von einer Abstimmung über die Nichtherausgabe habe er keine Kenntnis. Mit dem Verweis auf das Schreiben in einem anderen Fonds (Anlage K 17 im Anlagenband Kläger) hat er auch keineswegs eine entsprechende Änderung der hier streitgegenständlichen Gesellschaftsverfassungen eingeräumt, denn dazu führt er nur aus, wenn es denn auf die Satzungsänderung ankomme, so sei davon auszugehen, dass diese durch ein entsprechendes Anschreiben veranlasst worden sei. Dass dies tatsächlich der Fall war und eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen wurde, gesteht er damit nicht zu. Die Beklagten belegen dies aber nicht. Sie haben hierzu nur einen angeblich gefassten Beschluss vorgelegt, der nicht erkennen lässt, welchen Inhalts die angebliche Änderung war. Die Überschrift verhält sich über die "Änderung § 9 des Gesellschaftsvertrags (Weitergabe der persönlichen Zeichnerdaten)" (Anlage zu Bl. 105 d.A., Anlagenband Beklagte). Angaben zum Inhalt der Änderung fehlen. Die vorgelegten Satzungen sind nach dem Vorbringen der Beklagten auch nicht angepasst worden, enthalten also nach wie vor das Informationsrecht des ungeänderten § 9. Davon, dass dieses Recht durch Gesellschafterbeschluss beschränkt wurde, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

Im Übrigen wäre eine solche Beschränkung unwirksam, selbst wenn sie entsprechend dem Anschreiben zu einem anderen Fonds (Anlage K 17 im Anlagenband Kläger) gefasst worden wäre. Das Recht, in einer Personengesellschaft Namen und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft und kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (vgl. BGH - II ZR 187/09, Rz. 20). Auch der Gesellschaftsvertrag darf die diesbezüglichen Rechte nicht beschneiden und insbesondere nicht einseitig die Belange der Gründer oder bestimmter Gesellschafter verfolgen (vgl. LG Aachen, - 8 O 466/09 - zit nach Juris). So liegt es aber, wenn es nicht dem Gesellschafter überlassen bleibt, auf welchem Wege er sich an die Mitgesellschafter wendet, sondern er auf die Gesellschaft als Mittlerin angewiesen ist (vgl. BGH - II ZR 187/09, Rz. 20). Gerade eine derart unzulässige Beschneidung enthält der in dem anderen Fonds vorgeschlagene Beschluss.

Nach diesem Vorschlag ist kumulativ zum einen vorgesehen, dass jeder einzelne Gesellschafter durch die Gesellschaft gefragt werden muss, ob er mit der Adressweitergabe einverstanden ist, und zum anderen, dass die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführung jederzeit entscheiden kann, die Adressen nicht an den Gesellschafter sondern an einen Treuhänder herauszugeben. D.h., der Gesellschafter ist schon bei der Anfrage an die anderen Gesellschafter darauf angewiesen, dass die Gesellschaft mitwirkt und insbesondere vollständig sämtliche Gesellschafter anfragt, ohne dass er dies überprüfen kann. Ebenso wenig kann er überprüfen, wie die Anfrage formuliert ist und ob darin seinem berechtigten Anliegen hinreichend Rechnung getragen wird. Nimmt man nur beispielhaft das Anschreiben zu der in dem anderen G vorgeschlagenen Änderung, so begründet die Gesellschaft diesen Vorschlag dort nicht damit, dass grundsätzlich ein Gesellschafter das Recht hat, seine Mitgesellschafter zu kennen, sondern damit, dass sie unerlaubte Mandantenwerbung vermutet. Bei einer ähnlichen Anfrage zum Einverständnis mit einer Anschriftenweitergabe würde eine ähnliche Formulierung vorprogrammieren, dass kaum ein Gesellschafter sein Einverständnis erklärt. Hinzu kommt, dass nicht einmal für den Fall, dass die Gesellschaft die gebotene Mitwirkung vornähme und die anderen Gesellschafter sogar ihr Einverständnis erklären, eine klare Informationspflicht geregelt ist. Vielmehr darf angesichts der kumulativen Regelung auch dann der Berechtigte auf einen Treuhänder verwiesen werden, wofür keinerlei Anlass besteht. Der Treuhänder wird darüber hinaus durch die Geschäftsführung nach billigem Ermessen ausgewählt. Auch wenn dieses Ermessen gerichtlich überprüfbar wäre, wird damit dem Interesse des Gesellschafters, ohne auf die Mitwirkung der Gesellschaft angewiesen zu sein mit den Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, unzulässig erschwert. Hinzu kommt, dass nicht einmal der Treuhänder die Auskunft zwingend erteilen muss, sondern auch er bei Zweifeln an der Verwendung für Zwecke der Gesellschaft nur die weiteren Gesellschafter anschreiben und eine Bescheinigung über den Versand ausstellen muss. Ob dann anschließend die Adressen mitgeteilt werden müssen, und ob dies immer oder nur bei Einverständnis der angeschriebenen Gesellschafter geschehen soll, bleibt nach dieser Regelung schließlich völlig offen. Sie stellt damit einen derart komplizierten und unsicheren Weg dar, Kenntnis über die Mitgesellschafter zu erlangen, dass das entsprechende Recht des Gesellschafters praktisch nahezu ausgeschlossen sein dürfte. Jedenfalls wird seine Wahrnehmung unzulässig erschwert.

Aus demselben Grunde könnte auch ein etwaiges Verbot der Adressweitergabe in den Treuhandverträgen, die ohnehin nicht vorgelegt sind, keine Wirkung entfalten, da auch dies den unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte unzulässig beschneiden würde (vgl. BGH - II ZR 187/09 - Rz. 20)

d) Ein schützenwertes Geheimhaltungsinteresse besteht bei der vorliegenden Fallgestaltung weder aufgrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dessen Ausprägung in den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Das BDSG schützt in Ausfüllung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Weitergabe personenbezogener Daten (vgl.OLG Sachsen-Anhalt - 1 U 17/03 - Rz. 39, zit nach Juris). Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf das Zivilrecht ist in § 28 BDSG dahingehend geregelt, dass im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses die Daten übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Durchführung des Schuldverhältnisses erforderlich ist. So liegt es bei den Daten der Mitgesellschafter, weil deren Kenntnis zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Anlegern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich ist (vgl. BGH - II ZR 187/09 - Rz. 20 - ).

Sind die Vorschriften des BDSG gewahrt, ist der Weitergabe liegende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis Privater untereinander angesichts der gesetzlichen Regelung, an deren Verfassungsgemäßheit das Gericht keine Zweifel hat, jedenfalls verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, als kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum Gesellschafter einem Mitgesellschafter ihre Daten vorenthalten sollten. Die Kommanditisten haben die Daten ohnehin schon weitgehend durch die Eintragung im Handelsregister preisgegeben. Die Treugeberkonstruktion dient in erster Linie dazu, bei der Publikumsgesellschaft keinen ständigen mit Kosten verbundenen Wechsel der eingetragenen Gesellschafter vornehmen zu müssen. Dass die Treugeber damit auch die Erwartung verbinden, gegenüber anderen Mitgesellschaftern anonym zu bleiben, liegt angesichts der erkennbaren Konstruktion als BGB-Innengesellschaft fern. Ein milderes Mittel, als die Herausgabe der Daten durch die Beklagten ist zur Wahrung der Rechte des Klägers nicht erkennbar. Soweit die Beklagten auf das schriftliche Verfahren zur Fassung von Gesellschaftsbeschlüssen gemäß § 11 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags verweisen, kann der Kläger dieses ebenfalls nur einleiten, wenn er seine Mitgesellschafter kennt. Im Übrigen gewährleistet dieses Verfahren sein Recht nicht, vor einer Gesellschafterversammlung oder Beschlussfassung mit den anderen Gesellschaftern in Kontakt zu treten, um für sein Begehren zu werben.

e) Schließlich trägt auch der Einwand nicht, die Klage sei eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des § 242 BGB, weil ein Datenmissbrauch zu befürchten sei.

Dafür, dass die Klage den Prozessbevollmächtigten des Klägers allein zur Mandantengewinnung diene, ist schon nichts Hinreichendes vorgetragen. Die von der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten unterhaltene Website I belegt allenfalls dass die Anwälte über diese Website Mandanten werben möchten. Für die Absicht missbräuchlicher Mandantenwerbung mit Hilfe der hier eingeklagten Daten besagt dies nichts. Das weiter vorgelegte Schreiben vom 08.11.2010 (Anlage 3 im Anlagenband Beklagte) bezieht sich ausweislich seines Textes auf einen Anleger, der Informationen im Zusammenhang mit Gesellschaftertreffen gefordert hat, der also gerade nicht nur im Zusammenhang mit Klagen bekannt geworden sein kann. Dass sich - offenbar u.a. auf Initiative des Beklagtenvertreters - im anwaltlichen Bereich mit unzulässiger Mandantenwerbung befasst werden soll, hat mit einer dahingehenden Absicht der Klägervertreter schon gar keinen Zusammenhang.

Abgesehen davon könnte ein befürchteter Missbrauch durch die Anwälte auch nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben dessen Interessen zu vertreten und sind ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darauf, dass sie diese ihre Pflichten ihm gegenüber einhalten, kann und darf der Kläger sich als Mandant verlassen, so dass ihn an etwaigen späteren Pflichtverletzungen seiner Anwälte keine Schuld träfe. Vielmehr würden dann allenfalls die Anwälte sich standes- oder wettbewerbswidrig verhalten.

Dafür, dass der Kläger selbst eine missbräuchliche Verwendung beabsichtigt, bestehen erst recht keine Anhaltspunkte. Hierfür tragen die Beklagten außer Allgemeinplätzen dahingehend, dass Daten verkauft werden können, nicht das mindeste vor. Der in der mündlichen Verhandlung eingeführte Gesichtspunkt der Erhöhung des Risikos unberechtigten Datenzugriffs, je mehr Personen von Daten Kenntnis haben, ergibt keine Missbrauchsabsicht, sondern allenfalls die Befürchtung, dass der Kläger Opfer von Missbrauch werden könnte. Seine Rechte kann dies nicht schmälern. Vielmehr unterliegt jeder Inhaber von Daten diesem Risiko, so auch die Beklagten oder der von diesen befürwortete Treuhänder.

f) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 25.564,59 € (1/4 des Werts des Gesellschaftsanteils).






LG Düsseldorf:
Urteil v. 03.06.2011
Az: 40 O 107/10


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