Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. August 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 42/08
(BGH: Beschluss v. 31.08.2009, Az.: AnwZ (B) 42/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. April 2009 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort.
1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
Gegen den Antragsteller wurden, wie in der Widerrufsverfügung und der ihr beigefügten Forderungsaufstellung ausgeführt, in den vergangenen Jahren mehrere Forderungen gerichtlich geltend gemacht und entsprechende Titel erwirkt. Insbesondere bestanden Beitragsrückstände beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von etwa 36.000,-- €, die dazu führten, dass das Versorgungswerk die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung aus diesen Rückständen betrieb. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde darauf, dass er in der Zwischenzeit verschiedene Forderungen bezahlt habe und nach besten Kräften bemüht sei, seine Verbindlichkeiten rasch zurück zu führen.
2. Der Vermögensverfall des Antragstellers ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverfügung weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber auch im Beschwerdeverfahren nicht festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in den nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen.
Nach dem letzten Beitragsbescheid des Versorgungswerks vom 25. Mai 2009 belaufen sich die Beitragsrückstände zum 18. Mai 2009 noch auf 23.052,03 €. Zugleich geht aus diesem Bescheid wie auch aus dem vorangegangenen vom 15. Mai 2009 hervor, dass der Antragsteller sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 seiner Verpflichtung, den Beitragsrückstand bis zum 22. April 2010 mit monatlich 200,-- € zu tilgen, nur unzureichend nachgekommen ist. So hat er etwa im Jahr 2009 bis einschließlich 6. Mai 2009 nur einmal einen Betrag von 250,-- € auf den Rückstand gezahlt, so dass sich dieser gegenüber dem Stand zu Beginn des Jahres nicht nennenswert reduziert hat. Darüber hinaus bestehen nach der aktualisierten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2009, der der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, abgesehen von kleineren Verbindlichkeiten noch die folgenden titulierten Forderungen: Restforderung in Höhe von 14.373,81 € gemäß der Mitteilung der Gerichtsvollzieherin O. vom 29. April 2009 aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts M. (10 O 122/08) vom 24. Juni 2008 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Oktober 2008; Restforderung in Höhe von 1.272,21 € aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 2. Dezember 2005; Forderung in Höhe von 2.154,29 € gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts V. vom 8. Dezember 2008; Restforderung in Höhe von 8.900,-- € aus dem Urteil des Landgerichts M. (3 O 145/05) vom 26. September 2006 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Juni 2007; schließlich bestehen nach der Mitteilung des Finanzamtes V. vom 4. Mai 2009 offene Forderungen des Finanzamts in Höhe von 15.197,48 €. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie der Antragsteller bei einer tatsächlichen Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Lage sein sollte, diese Verbindlichkeiten zeitnah zu tilgen.
3. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessender Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist hier nichts ersichtlich.
Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Martini Quaas Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 52/07 -
BGH:
Beschluss v. 31.08.2009
Az: AnwZ (B) 42/08
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