Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. Juli 2015
Aktenzeichen: 19 U 24/15
(OLG Köln: Beschluss v. 20.07.2015, Az.: 19 U 24/15)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2015 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 100/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.01.2015 - 32 O 100/14 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 18.06.2015 hingewiesen worden.
A.
Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Die Beklagte war zur Einmeldung der gegen den Kläger durch Vollstreckungsbescheid vom 06.09.2013 titulierten Forderung in Höhe von 1438,57 € gem. § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG berechtigt.
a) Es lag im Zeitpunkt der Einmeldung ein Schuldtitel gegen den Kläger im Sinne des § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG vor. Damit war eines der - abschließend genannten - fünf Regelbeispiele erfüllt. Eine zusätzliche Würdigung der Interessen des Betroffenen ist nicht erforderlich, da sie der Gesetzgeber in Form der Regelbeispiele bereits vorgenommen hat (Ehmann in Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 28 a Rz. 24; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 28 a Rz. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011, 19 U 291/10, zitiert nach juris).
b) § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG indiziert entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass nur der Forderungsinhaber ein Interesse an der Einmeldung haben kann. Es ist vielmehr in § 28 a Abs. 1 S. 1 BDSG ganz allgemein von den Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten die Rede, und die Beklagte hat als Inkassounternehmen, das sich gegenüber seinem Vertragspartner (hier D Krankenversicherung) verpflichtet hat, die Forderung durchzusetzen und in diesem Zusammenhang anfallende Aufgaben - u.a. die T-Einmeldung offener Forderungen - eigenverantwortlich durchzuführen, ein Interesse an der Erfüllung der übernommenen Aufgaben sowie an der Mitwirkung an einem Informationssystem zum Schutz vor Forderungsausfällen (vgl. zur "übermittlungsbefugten Stelle" auch Ehmann in Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 28 a Rz. 15-17). Das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Argument, bei Meldungen durch Inkassounternehmen bestehe - anders als beim Forderungsinhaber - eine erhöhte Gefahr von Falschmeldungen, überzeugt nicht, da das beklagte Inkassounternehmen als eigenständiger T-Vertragspartner und verantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG dafür haftet, dass die gemachten Angaben korrekt sind. Zutreffend verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Systematik von § 28 a Abs. 1 und Abs. 2 BDSG. Wäre es gesetzgeberische Absicht gewesen, dass nur der jeweilige Forderungsinhaber einmeldeberechtigt ist, wäre die Vorschrift so gefasst und nicht die allgemeine Formulierungen in Absatz 1 S. 1 "Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung" und "Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten" gewählt worden. Dies zeigt der Vergleich mit § 28 a Abs. 2 BDSG, in dem Kreditinstitute als (einzige) zur Übermittlung befugte Stellen konkret genannt werden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, I-16 U 41/14, I 1 e., überreicht als Anlage BB2; Ehmann in Simitis, a.a.O., § 28 a Rz. 15).
c) Einem berechtigten Interesse an der Einmeldung steht auch nicht entgegen, dass die Datenübermittlung inhaltlich unrichtig gewesen wäre.
aa) Soweit der Vollstreckungstitel bereits vom 06.09.2013 und nicht - wie in der Meldung angegeben - vom 07.10.2013 datiert, so handelt es sich um einen marginalen Schreibfehler, von dem nicht ersichtlich ist, dass er sich für den Kläger negativ auswirken könnte. Auch kann er einen Interessenfortfall der Beklagten nicht rechtfertigen.
bb) Die Beklagte hat auch nicht den falschen Eindruck erweckt, sie sei Forderungsinhaberin, zumal nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten bei Auskünften an Vertragspartner der T Holding AG aus Gründen der Datenvermeidung und Datensparsamkeit die Herkunft der Daten nicht mit ausgegeben wird. Selbst wenn ein Inkassounternehmen in der T Meldung auch gegenüber Dritten wie im Klageantrag zu 1) aufgeführt genannt würde, entstünde - angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass das Inkassounternehmen die Einmeldung aufgrund eines Mandats des Gläubigers vorgenommen hat - nicht der Eindruck, dass das Inkassounternehmen selbst Forderungsinhaber ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen werden. Auch muss die Meldung einer offenen Forderung keinen Gläubiger ausweisen.
cc) Schließlich ist die Eintragung auch nicht deshalb falsch, weil die Forderung nicht fällig bzw. aufgrund der Vereinbarung vom 03.06.2013 zwischen den Parteien der Anlass für die Meldung einer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit weggefallen wäre. Denn es handelt sich bei der Vereinbarung dem Wortlaut nach nur um eine Vollstreckungsvereinbarung, die keinen Einfluss auf die Fälligkeit hat (vgl. zur Abgrenzung Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 271 Rz. 13). Die Berufung führt keine Argumente an, nach denen die vorliegende Vereinbarung anders auszulegen wäre und sie setzt sich auch nicht mit der zusätzlichen Begründung des Landgerichts auseinander, dass die Vereinbarung auch insofern hinfällig geworden ist, als der Kläger die zum 01.10.2013 geschuldete erste Rate nicht pünktlich gezahlt hat.
d) Der Widerspruch des Klägers gegen die Einmeldung war unbeachtlich, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 BDSG nicht vorliegen. Auch insofern kann auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen werden.
2. Da die Einmeldung durch die Beklagte somit nach § 28 a BDSG rechtmäßig war, besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung oder auf Wiederherstellung von Scorewerten.
B.
Der Senat hält hieran auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung fest. Die Stellungnahme des Klägers vom 13.07.2015, in der er seine rechtlichen Argumente aus der Berufungsbegründung im Wesentlichen widerholt, veranlasst den Senat nicht zu einer anderen Sicht.
Nach § 8 Abs. 3 des von der Beklagten vorgelegten Inkassovertrages zwischen ihr und der D Krankenversicherung AG war sie zur Einmeldung der offenen Forderungen an die T gegenüber ihrem Vertragspartner ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet. Sie ist zudem eigenständiger T-Vertragspartner, so dass sie auch dieses Eingrenzungsmerkmal hinsichtlich der Übermittlungsbefugnis von Daten an die T erfüllt. Insofern liegt eine sog. "Funktionsübertragung" vor und die Beklagte handelte als "verantwortliche Stelle" im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG, so dass die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten über eine Forderung an § 28 a BDSG und nicht an § 11 BDSG (Auftragsdatenverarbeitung) zu messen ist.
Die Voraussetzungen des § 28 a BDSG als Erlaubnisnorm sind - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - erfüllt. Aus der Vorschrift ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers weder, dass der Einmeldende Forderungsinhaber sein muss, noch wird die Einmeldung dadurch unrichtig, dass der Forderungsinhaber nicht genannt wird bzw. im Rahmen der Selbstauskunft die Beklagte als Inkassounternehmen und nicht die Gläubigerin im Zusammenhang mit der Forderung aufgeführt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschuss verwiesen. Der Einwand, der Betroffene könne ohne Nennung des Forderungsinhabers nicht beurteilen, auf welchen rechtlichen Verhältnissen der Negativeintrag beruhe, kann angesichts des nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1-5 BDSG zum Schutz des betroffenen Schuldners einzuhaltenden Warnsystems (z.B. Titel oder zweifache schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten an die T durch die verantwortliche Stelle) nicht nachvollzogen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 EUR
OLG Köln:
Beschluss v. 20.07.2015
Az: 19 U 24/15
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