Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 13. August 2012
Aktenzeichen: 2-22 OH 5/12
(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 13.08.2012, Az.: 2-22 OH 5/12)
Beschlüsse bestimmten Geldwerts sind Zustimmungs- und Ermächtigungsbeschlüsse zu solchen Rechtsgeschäften der Vertretungsorgane, deren Wert nach §§ 18 bis 30, 39 bis 41 KostO zu bestimmen ist. Für den Geldwert eines Beschlusses nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist - jedenfalls soweit ein Kurswert zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht feststellbar sein sollte - der Höchstbetrag maßgebend.
Tenor
Die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 3.12.2010,Rechnungs-Nr. 10N03166 wird hinsichtlich des dort für die Protokollierung zu Top 8 angesetzten Geschäftswertes dahingehend abgeändert, dass dieser EUR 1.657.112 und insgesamt der Geschäftswert EUR 1.747.112 beträgt.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin vom 26.7.2011 gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 3.12.2010, Rechnungs-Nr.10N03166, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsgegner protokollierte am 7.7.2009 zu seiner UR-Nr. 455/2009 H eine Hauptversammlung der Antragstellerin. Dort wurde zu Top 8 folgender Beschluss gefasst:
€Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 06.01.2011, Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entfallen ... Der Erwerb eigener Aktien darf zu einem Preis von mindestens 0,00 € und höchstens 4,00 € erfolgen.€
Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des notariellen Protokolls der Hauptversammlung vom 7.7.2009 (Bl. 8 ff d. A.) Bezug genommen.
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung belief sich das Grundkapital der Antragstellerin auf EUR 6,3 Mio. eingeteilt in 6,3 Mio. Aktien. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Antragstellerin 215.722 eigene Aktien in ihrem Bestand, die sie zum Durchschnittspreis von 0,49 Cent erworben hatte.
Durch Kostenrechnung vom 31.08.2009 berechnete der Antragsgegner für die Beurkundung der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27.08.2009 eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 494,50, dabei maß der Antragsgegner der Beschlussfassung zu TOP 8 keinen eigenständigen Geschäftswert zu.
Die Antragstellerin zahlte diese Kostenrechnung.
Mit Kostenrechnung vom 03.12.2010, Rechnungs-Nr. 10N03166, änderte der Antragsgegner die Kostenrechnung von vormals EUR 494,50 brutto auf EUR 5.987,54 ab. Dabei legte er für die Beschlussfassung TOP 8 einen Geschäftswert von EUR 2,52 Mio. (10 % des Grundkapitals x EUR 4 ) zugrunde, wobei letztlich der Höchstbetrag des § 47 KostO von EUR 5000,-- für die Beurkundung beachtet und angesetzt wurde.
Mit Antrag vom 26.07.2011 wandte sich die Antragstellerin gegen die geänderte Kostenrechnung vom 3.12.2010. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der Beschlussfassung zu TOP 8 um einen Beschluss mit einem unbestimmten Geldwert i. S. d. § 41c Abs. 1 KostO handle, mithin der Wert nach § 41c Abs. 4 KostO nicht mehr als EUR 500.000 betragen könne. Selbst wenn man einen Geldwert beimessen wollte, müssten die bereits von der Antragstellerin gehaltenen eigenen Aktien in Abzug gebracht werden. Jedenfalls sei es nicht zutreffend den Höchstbetrag von EUR 4, -- je Aktie anzusetzen, vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin die bereits gehaltenen eigenen Aktien zu einem Durchschnittspreis von EUR 0,49 erworben hatte.
Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenrechnung. Es handele sich um einen Beschluss mit einem Geldwert, so dass §§ 41c Abs. 1, 4 KostO nicht einschlägig sei. Wenn ein Kurswert nicht feststellbar sei, sei der Höchstbetrag des Ermächtigungsbeschlusses maßgebend.
Die Antragstellerin habe ihm auch nicht mitgeteilt, wie viele eigene Aktien sie zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits gehalten habe.
Die Dienstaufsicht hat in ihrer Stellungnahme vom 21.5.2012 die Ansicht vertreten, dass die Kostenrechnung nicht herabzusetzen sei. Es handle sich um einen Beschluss mit einem Geldwert und es sei hier zutreffend der Höchstbetrag angesetzt worden. Selbst wenn man die von der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gehaltenen eigenen Aktien in Abzug brächte, d.h. für TOP 8 einen Geschäftswert von EUR 1.657.112 annähme, wäre der Höchstbetrag des § 47 KostO immer noch überschritten.
II.
Der Antrag ist nur hinsichtlich des in der streitgegenständlichen Kostenrechnung für die Protokollierung zu TOP 8 angesetzten Geschäftswertes begründet, im Übrigen ist er unbegründet.
Die Kostenrechnung vom 3.12.2010 ist nicht zu ermäßigen.
Beschlussfassungen einer Hauptversammlung über die Ermächtigung zum Erwerb einer Aktien, einer Kapitalerhöhung sowie zur Zustimmung zum Erwerb dieser Aktien aus der Kapitalerhöhung haben nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 16.7.2012 € 2-22 OH 14/12) einen bestimmten Geldwert. Beschlüsse bestimmten Geldwerts sind Zustimmungs- und Ermächtigungsbeschlüsse zu solchen Rechtsgeschäften der Vertretungsorgane, deren Wert nach §§ 18 bis 30, 39 bis 41KostO zu bestimmen ist; sie haben den Wert des vorzunehmenden oder vorgenommenen Rechtsgeschäfts.
Wird der Vorstand wie hier nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, ist ein solcher Fall der Ermächtigung zu einem Rechtsgeschäft gegeben. Dabei bedarf eine entsprechende Beschlussfassung immer der Angabe eines bestimmt festgesetzten Gegenwertes, d.h. der niedrigste und höchste Gegenbetrag muss eindeutig festgelegt sein (vgl. Oechsler Münchener Kommentar zum Aktiengesetz 3. Auflage 2008 § 71 Rz. 199). Für den Geldwert dieses Beschlusses ist € jedenfalls soweit ein Kurswert zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht feststellbar sein sollte € der Höchstbetrag maßgebend. Dem liegt zugrunde, dass die von dem Beschluss für die Gläubiger und künftigen Anleger ausgehenden Gefahren dadurch erkennbar sind und dem Vorstand bei der Einwirkung auf die Liquiditätsreserven der AG kein unkontrollierter Handlungsspielraum verbleibt. Preise, die in der Vergangenheit gezahlt wurden, bleiben daher außen vor, zumal vorliegend die Annahme eines Wertes von EUR 0,49 AktG aktienrechtlich zur Unangemessenheit des Höchstbetrages von EUR 4,-- je Aktie führen würde. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG rechtfertigt nicht die Festsetzung beliebig hoher Grenzen, sondern nur die Festsetzung einer marktüblichen Gegenleistung. Soweit der Gegenwert höher liegt, kommt ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG in Betracht, was hier zur Nichtigkeit führen würde (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl. § 57 Rz. 23; Drinhausen in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 57 Rz. 52 ff m. w. Nachw.), und steuerrechtlich läge eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Praxis sieht regelmäßig nur eine Abweichung von 10% gegenüber dem Kurs als rechtmäßig an (vgl. Oechsler a.a.O. ; Block in Heidel a.a.O. § 71 Rz. 61 m.w.Nachw.).
Allerdings ist der Auffassung der Antragstellerin zuzustimmen, dass die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gehaltenen eigenen Aktien bei der Wertberechnung in Abzug zu bringen sind, da sich die Grenze von zehn Prozent nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf den jeweiligen Aktienbestand, sondern auf €die insgesamt zu erwerbenden Aktien€ bezieht (vgl. RegBegr. BT-Drucks. 13/9712 S. 13; Hüffer a.a.O. § 71 AktG Rz 19e m.w.Nachw.). Bei Abzug der bereits gehaltenen 215.722 Aktien bezieht sich somit die Ermächtigung des Beschlusses zu TOP 8 noch auf den Erwerb von 414.278 Aktien zu einem (Höchst)betrag von EUR 4,--, d. h insgesamt auf ein Volumen von EUR 1.657.112,--.
Auf diesen Betrag ist daher der Geschäftswert für die Protokollierung zu TOP 8 in der angegriffenen Kostenrechnung abzuändern. Soweit die Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits von der Antragstellerin gehaltenen Aktien dem Antragsgegner unbekannt war, hätte er sich bei der Antragstellerin darüber erkundigen müssen, zumal sich aus dem Beschluss ergibt, dass die Antragstellerin eigene Aktien bereits erworben hatte.
Gleichwohl war der von der Antragstellerin geschuldete Betrag der Kostenrechnung nicht herabzusetzen.
Die Dienstaufsicht weist in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass sich die Änderung auf den zutreffenden Geschäftswert hier nicht gebührenmäßig auswirkt. Der zutreffende Gesamtgeschäftswert der Protokollierung beträgt EUR 1.747.112 und die für die Protokollierung an sich entstandene Gebühr beliefe sich dann auf EUR 5.364, mithin wird der vom Antragsgegner in seiner Kostenrechnung gem. § 47 KostO angesetzte Höchstbetrag von EUR 5.000,-- weiter überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 7 Satz 3,4 KostO.
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat seit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde eingelegt werden (§ 156 Abs. 3 KostO, §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Landgericht Frankfurt am Main oder zur Niederschrift der dortigen Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) und soll begründet werden.
LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 13.08.2012
Az: 2-22 OH 5/12
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