Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. August 2002
Aktenzeichen: IX ZA 5/02
(BGH: Beschluss v. 05.08.2002, Az.: IX ZA 5/02)
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 (Geschäftsnummer 1 T 165/02) Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nicht gewährt werden, weil die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei einem einzusetzenden Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO)
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BGH:
Beschluss v. 05.08.2002
Az: IX ZA 5/02
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