Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 17. Oktober 2013
Aktenzeichen: AGH 27/12, AGH 27/12 (II 17/4)

(AGH Celle: Urteil v. 17.10.2013, Az.: AGH 27/12, AGH 27/12 (II 17/4))

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

1. Der im Jahre 1929 geborene Kläger hat 1963 sein Assessorexamen abgelegt. Nach Tätigkeiten in der Versicherungswirtschaft war er zunächst ab 1971 als Anwalt in M. zugelassen. Seit 1976 übt der Kläger seine Berufstätigkeit in eigener Kanzlei in H. M. aus.

Das Amt des Notars des Klägers endete mit Erreichen der Altersgrenze.

a) Im Jahre 2011 wurde der Kläger durch Versäumnisurteil des Landgerichts G. vom 29.11.2011 (Az.: 9 0 352/11) zur Zahlung von 27.710,51 EUR nebst Zinsen an die Volksbank eG, D. und durch weiteres Urteil des Landgerichts G. vom 08.11.2011 (Az.: 4 O 134/11) zugunsten der gleichen Klägerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld über 20.451,68 EUR, eingetragen in Abteilung III unter der laufenden Nummer 6 a des Grundbuches von M. Blatt 4778, verurteilt. Von der Beklagten zur Stellungnahme aufgefordert, teilte der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2012 mit, dass er zum Ausgleich der Forderung derzeit nicht in der Lage sei, aber noch Außenstände in Höhe von mehr als 40.000,00 EUR habe und er aus dem Verkauf einer Wohnung in C. noch weitere 33.000,00 EUR erwarte. Seine Ehefrau würde gemeinsam mit der Tochter im Februar 2012 nach C. fahren, um das Geld (abzüglich 15.000,00 EUR Gewinnabgabe) abzuholen. Sodann könne die Volksbank befriedigt werden.

In der Folgezeit sind der Beklagten eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger mitgeteilt worden. Nachdem die Beklagte durch ein Schreiben des AG G. vom 09.10.2012 darüber informiert worden war, dass die Minijob- Zentrale (Deutsche Rentenversicherung) wegen einer Forderung von über 5.000,00 EUR die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger beantragt habe, leitete die Beklagte das Verfahren auf Widerruf der Zulassung mit Schreiben vom 11.10.2012 ein. Unter Hinweis darauf, dass sein Vermögensverfall aufgrund des Insolvenzantrages vermutet würde, forderte sie den Kläger auf, sich umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu äußern.

b) Mit Bescheid vom 07.11.2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Die Beklagte stützte ihre Entscheidung auf folgende Tatsachen:

a) Urteile des Landgerichts G. auf Zahlung bzw. Duldung der Zwangsvollstreckung (s.o. Volksbank).

b) Pfändungsversuch der Kreis- und Stadtsparkasse KSK M. aus einer Grundschuldbestellung vom 03.11.2008 wegen einer Teilforderung von 20.000,00 EUR bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen.

c) Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (Kfb) des Landgerichts G. über 2.161,16 EUR (Schreiben des Gerichtsvollziehers A. R. vom 09.03.2012/19.03.2012).

d) Weitere Pfändung der KSK M. wegen einer Teilforderung von 15.000,00 EUR bei der Deutschen Postbank AG.

e) Klage wegen 152,86 EUR Arzthonorar und Auskunft im Hinblick auf einen möglichen Kostenerstattungsanspruch.

f) Erlöschen der Berufshaftpflichtversicherung für einige Monate.

g) Urteil des Amtsgerichts H. M. wegen einer Forderung von 210,00 EUR nebst Zinsen und Kosten auf Antrag der C. Rechtsschutzversicherungs-AG.

h) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen aus dem Kfb des Landgerichts G. vom 23.03.2012 über 2.886,64 EUR, wegen des rückständigen Arzthonorars und der Forderung der C. Rechtschutzversicherung.

i) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung (Minijob-Zentrale) wegen einer Forderung von 5.152,79 EUR.

j) Vollstreckung wegen des Kammerbeitrages in Höhe von 330,00 EUR für das Jahr 2012.

Aus den gegen den Kläger erwirkten Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen ergebe sich sein Vermögensfall.

2. Gegen den am 09.11.2012 zugestellten Widerrufsbescheid richtet sich die Klage des Klägers vom 06.12.2012, eingegangen am 10. Dezember 2012 bei der gemeinsamen Postannahmestelle des Oberlandesgerichts Celle und des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs. Er weist darauf hin, dass die Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank D. seit längerem bestehe und diese im Grundbuch an zweiter Rangstelle mit einer Grundschuld von 100.000,00 EUR in seinem Grundbuch eingetragen sei. Der Duldungstitel sei im Übrigen keine weitere Forderung, sondern beide die Volksbank betreffenden Verfahren seien als wirtschaftlich einheitliche Vorgänge zu betrachten.

Er habe Außenstände von mehr als 40.000,00 EUR, eigentlich sogar mehr als 60.000,00. Zwei Mandanten würden ihm jeweils über 20.000,00 EUR schulden.

Die Bank in C. habe sich geweigert, das Restgeld auszubezahlen. Dies sei erst ab Beginn des kommenden Jahres (2013) möglich.

Richtig sei, dass die Kreis- und Stadtsparkasse einen Teilbetrag von 20.000,00 EUR geltend mache. Die Pfändung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen sei allerdings in Leere gelaufen, weil er von dort keine Zahlung erhalte.

Er habe an den Gerichtsvollzieher R. 2.100,00 EUR gezahlt, so dass €die Angelegenheit€ erledigt sei. Die Forderung wegen des Arzthonorars und wegen des Kostenerstattungsanspruches werde er ausgleichen. Auf den Kostenfestsetzungstitel von 2.886,84 EUR seien inzwischen weitere Zahlungen erfolgt, der Kammerbeitrag von 2012 werde sofort überwiesen, wenn es noch nicht geschehen sein sollte.

Wenn die Banken sämtliche gegen ihn gerichteten Forderungen auf einen Schlag fällig stellen würden, sei er nicht in der Lage, die gesamten Beträge zu leisten. Umschuldungen seien für ihn aufgrund seines hohen Alters schwierig. Auch die Forderung der Deutschen Rentenversicherung (Minijob-Zentrale) bereite ihm Schwierigkeiten. Hinzukomme, dass der im Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellte Sachverständige den Verkehrswert seines Grundstückes an der R., H. M. nur mit rund 137.500,00 EUR ermittelt habe. Es sei von einem wesentlich höheren Wert, mindestens von 190.000,00 EUR, auszugehen.

Der gerichtliche Sachverständige sei nicht hinreichend ortskundig. Für ein Nachbargrundstück sei bei einem Versteigerungsverfahren im Jahre 1999 ein Verkehrswert von 194.000,00 EUR ermittelt worden. Der Kläger benennt eine Reihe von Aspekten, die seines Erachtens für eine höhere Bewertung streiten. Sein an das Versteigerungsgericht (AG M., Az.: NZS 12 K 1/12) gerichtetes Schreiben vom 15.11.2012 hat der Kläger seiner Klage als Anlage beigefügt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über den Widerruf der Zulassung vom 7. November 2012 aufzuheben.

3. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger bestätige im Wesentlichen die in der Widerrufsverfügung angegebenen Forderungen. Bezüglich der Forderung der Volksbank eG sei allerdings darauf hinzuweisen, dass das Versäumnisurteil über 27.710,51 EUR eine Kontokorrentforderung betreffe. Wegen der Forderung der Volksbank aus der Grundschuld laufe derzeit die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Klägers.

Die vom Kläger behaupteten Außenstände seien offenbar nicht werthaltig bzw. nicht realisierbar. Schon im Jahre 2012 habe der Kläger diese Außenstände erwähnt. Nachweise über eine restliche Kaufpreisforderung aus dem Wohnungsverkauf von ca. 18.000,00 EUR (33.000,00 EUR € 15.000,00 EUR Steuer) seien nicht vorgelegt worden.

Der Kammerbeitrag von 330,00 EUR sei bislang nicht vollständig gezahlt, selbst der Kostenfestsetzungsbeschluss über 2.161,16 EUR noch nicht vollständig erledigt.

Darüber hinaus seien weitere Forderungen bekannt geworden. Die Gemeinschaftspraxis Dr. E., K., betreibe die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 449,42 EUR, ebenso das Tierärztliche Institut G. wegen einer Forderung von 98,42 EUR und das Autohaus S.-H. wegen einer Forderung von 458,40 EUR.

Dass das Zwangsversteigerungsverfahren nicht durch einen freihändigen Verkauf des Grundbesitzes abgewendet werden könne, spreche eher gegen als für eine genügende Werthaltigkeit des Grundbesitzes (BGH vom 25.07.2005, AnwZ (B) 43/04).

Bei dem Kläger sei von einem Vermögensverfall auszugehen. Es könne auch nicht ausnahmsweise von einem Widerruf der Zulassung abgesehen werden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.04.2013 die Seiten 1 und 35 des Verkehrswertgutachtens des Sachverständigen S., K., datiert auf den 10.09.2011 zum Zwangsvollstreckungsverfahren 12 K 1/12 zur Akte gereicht und darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis im Jahr 1980 290.000 DM betragen habe und dass seitdem verschiedene wertverbessernde Maßnahmen erfolgt seien. Der Verkehrswert läge höher als die vom gerichtlichen Sachverständigen geschätzten 137.500 EUR.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.03.2013 eine Kopie des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 25.02.2013 zur Akte gereicht. Danach sind Verfügungsbeschränkungen angeordnet und es ist der Steuerberater P. K. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.

Dem Senat lag die Personalakte des Klägers vor; sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des weiteren Verfahrens. Zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2013 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Gründe

II.

1. Die Klage ist zulässig und insbesondere innerhalb der Monatsfrist (§§ 112 c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben. Fristablauf nach Zustellung des Widerrufsbescheides am 9. November 2012 war Montag, der 10. Dezember 2012.

2. Allerdings ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zu Recht widerrufen.

Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Ein Ausnahmefall, bei dem trotz Vermögensverfalls von einem Widerruf der Zulassung abgesehen werden kann, liegt nicht vor.

Ein Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen solchen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 25.03.1991 € AnwZ (B) 73/90 sowie BGH, Beschl. vom 12.07.2010 € AnwZ (B) 19/10, jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der angegriffenen Widerrufsverfügung vor (vgl. BGH, Beschl. vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 - = NJW 2011, 3234 ff.). Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt allerdings keine Vermutung des Vermögensverfalls, weil für diesen Zeitpunkt Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nicht festzustellen waren, weder nach § 915 ZPO noch nach § 26 Abs. 2 InsO; letztere erfolgt nur bei Ablehnung des Insolvenzantrages mangels Masse.

Gegen den Kläger sind diverse Zahlungsurteile ergangen und Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Hierbei ist unter anderem auch sein Geschäftskonto bei der Postbank Hannover gepfändet worden. Dieses Konto wird im Schreiben des Klägers vom 10.01.2012 an die Beklagte im Briefbogen der Beklagten mit aufgeführt, neben einem weiteren Konto bei der Commerzbank. Bei dem jüngeren Schreiben des Klägers findet sich kein Hinweis mehr auf ein Konto des Klägers. Angegeben wird nur noch seine Steuernummer.

Die im Widerrufsbescheid angeführten Forderungen sind allenfalls teilweise erledigt. Selbst der Kostenfestsetzungsbeschluss über 2.161,16 EUR scheint noch nicht vollständig getilgt zu sein. Vom Kammerbeitrag von 330,00 EUR sind ebenfalls noch gut 170,00 EUR offen. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss von gut 2.800,00 EUR sind ebenfalls nur Teilzahlungen erfolgt. Darüber hinaus gehende Erledigungen einzelner Forderungen sind nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen. Ins Gewicht fällt bei der Bewertung auch der Antrag der Deutschen Rentenversicherung (Minijob-Zentrale) auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 16.11.2012 des Insolvenzgerichts G. (74 IN 172/12) ist der Steuerberater P. K. als Sachverständiger beauftragt und sodann mit Beschluss vom 25.02.2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.

Soweit der Kläger von der Beklagten vor Erlass der Widerrufsverfügung aufgefordert wurde, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen, beschränkt sich sein Vortrag auf seine angeblichen Außenstände, das Restgeld aus dem Verkauf der Wohnung in C. und darauf, dass der Wert seiner Immobilie in H. M. höher sei als im Wertgutachten angegeben. Welche Einnahmen bzw. Überschüsse der Kläger aus seiner Anwaltstätigkeit erzielt, ist nicht dargelegt. Ein Rentenanspruch beim berufsständischen Versorgungswerk besteht nach eigenem Vorbringen nicht. Erschwerend dürfte sich für den über 80jährigen Kläger auch ausgewirkt haben, dass er sich langwierigen ärztlichen Behandlungen unterziehen musste und er zumindest in dieser Zeit kein Einkommen erwirtschaften konnte. Nach seinen Angaben im Verhandlungstermin bezieht der Kläger eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.250,00 € sowie eine Zusatzrente von 160,00 € monatlich. Dass es irgendwelche weiteren Einkunftsquellen gibt, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Das Aktivvermögen des Klägers reicht offensichtlich zur Deckung seiner Verbindlichkeiten nicht aus.

Die Immobilie des Klägers ist durch Grundschulden belastet. Das Zwangsvollstreckungsverfahren läuft bereits seit längerer Zeit. Dass ein freihändiger Verkauf nicht gelungen ist, spricht dafür, dass der Wert der Immobilie nicht bzw. nicht wesentlich höher ist als der vom Zwangsversteigerungsgutachter geschätzte Wert. Die angeblich bestehenden Außenstände konnten seit zumindest über einem Jahr nicht realisiert werden, ebenso wenig das Restgeld aus dem Wohnungsverkauf in C. Dass der Kläger selbst kleinere Verbindlichkeiten nicht ausgleichen konnte und es hier auf Verurteilungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankommen ließ, macht deutlich, dass er finanziell überfordert ist.

Nach allem sind die Vermögensverhältnisse des Klägers ungeordnet und schlecht und ist er nicht in der Lage, diese zu ordnen, und außerstande, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dementsprechend liegt ein Vermögensverfall des Klägers vor; daraus hat sich auch nach Erlass des Widerrufsbescheides nichts geändert.

Für einen Ausnahmetatbestand, bei dem mangels Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden von einem Widerruf abgesehen werden kann, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es ist auch bereits zu Kontopfändungen gekommen. Zwangsvollstreckungen in Fremdgeldguthaben von Mandanten werden auch durch Vermeidung der Angabe von Bankverbindungen auf Geschäftsbriefen nicht effektiv verhindert.

Nach allem ist der Widerruf der Zulassung des Klägers zur Anwaltschaft zu recht erfolgt und die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 112 e Satz 1 BRAO, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), bestehen nicht.






AGH Celle:
Urteil v. 17.10.2013
Az: AGH 27/12, AGH 27/12 (II 17/4)


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