Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 28. Juli 2005
Aktenzeichen: I-24 U 45/05
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 28.07.2005, Az.: I-24 U 45/05)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück zu weisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Die hiergegen in der Berufungsbegründung erhobenen Angriffe bieten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
1. Ein Erfolg ist der Berufung schon deshalb verwehrt, weil die Aufrechnung des Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des aufgrund des Vergleichs der Eheleute zu ihren Gunsten auf ein Konto des Beklagten überwiesenen Abfindungsbetrages mit eigenen Gebührenansprüchen unzulässig ist.
a) Die Aufrechnung ist nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt (BGH NJW 1994, 2885; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 387 Rdnr. 15 m.w.N. Hausler/Prüting, BRAO 2. Aufl., § 43 a Rdnr. 177, Hartung/Holl BORA, 2 Aufl., § 4 Rdnr. 28). Hier hindert die zweckgebundene Leistung die Aufrechnung; denn der Beklagte hat nach eigenem Vortrag (Berufungsbegründung Seite 3) aus einem Vergleich in einem Scheidungsverbundverfahren 35.000 Euro erlangt, die der frühere Ehemann der Klägerin dieser als Abfindung zu zahlen hatte. Da die finanziellen Verhältnisse der Klägerin beengt waren, wie die frühere Bewilligung von Prozesskostenhilfe belegt, musste die Summe auch dem künftigen Lebensunterhalt der Klägerin dienen. In diesem Falle würde ein Zweck der Leistung, die Sicherung des künftigen Unterhalts, nicht nur erschwert, sondern geradezu vereitelt und es bestünde die Gefahr, dass die Klägerin bei zulässiger Aufrechnung alsbald wieder unterhaltsbedürftig würde, und zwar zu Lasten öffentlicher Kassen oder - je nach Ausgestaltung des Vergleichs - wiederum ihres damaligen Ehemannes.
Bei einer solchen Sachlage bedarf es deshalb nicht der Feststellung, ob der Beklagte die Abfindungssumme nicht auch als Treuhänder entgegengenommen hat und die Aufrechnung aus diesem Grunde unzulässig wäre (vgl. Palandt a.a.O. § 387 Rdnr. 15 f und BGH WM 2003, 92, jeweils m.w.N.).
b) Im übrigen hat die neuere Fassung von § 43 a Abs. 5 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in der Fassung vom 1. November 2001 sowie Ziffer 3.8.1.5 b der Anlage 1 hierzu (Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union, zuletzt geändert am 28. November 1998) zu einer deutlichen Einschränkung der Befugnisse eines Rechtsanwalts geführt, mit Fremdgeldern eines Mandanten zu verfahren. Nach Ziffer 3.8.1.5 b ist nämlich vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnung und vorbehaltlich der ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des Mandanten, für den die Zahlung vorgenommen wird, die Auszahlung von Mandantengeldern an dritte Personen unzulässig, und dies gilt ausdrücklich auch für den Ausgleich der Honorarforderungen des Rechtsanwaltes (vgl. hierzu auch Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdnr. 823), was die Aufrechnung insoweit ausschließt.
2. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, würde der Berufung der Erfolg zu versagen sein; denn auch das Vorbringen des Beklagten zu den materiellrechtlichenVoraussetzungen seiner Aufrechnungs(gebühren-)forderungen ist nicht schlüssig.
a) Anders als noch in erster Instanz ist inzwischen unstreitig, dass die Parteien seinerzeit durch mehrere Mandatsverhältnisse miteinander verbunden waren, und jedenfalls mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin auch die zuvor von ihr vermissten ordnungsgemäßen Honorarabrechnungen erhalten. Ferner ist zugrunde zu legen, dass der Klägerin im Oktober 2001 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war in einem Verfahren auf einstweilige Anordnung betreffend die Herausgabe persönlicher Gegenstände, ferner dass die PKH-Bewilligung sich auch auf das Scheidungsverfahren und die Folgesachen Zugewinnausgleich und Unterhalt erstreckte (Beschluss vom 28. März 2002), und schließlich dass die PKH-Bewilligung durch Beschluss vom 18. September 2003 aufgehoben wurde, und zwar aufgrund der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Zufluss von 35.000 Euro. Dies ist aber entgegen einer früher in der Rechtsprechung vertretenen Tendenz kein ausreichender Grund für eine Aufhebung der PKH-Bewilligung, wenn nicht weitere Bedingungen, etwa die Vortäuschung der Voraussetzungen oder absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit von einem Antragsteller unrichtig gemachte Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben waren (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 124 Rdnr. 17). Folglich hätte der Beklagte die von der Staatskasse aufgrund bewilligter PKH gezahlten Beträge nicht zurückzahlen, sondern vielmehr nach entsprechender Beratung der Klägerin ein - nach den obigen Erwägungen begründetes - Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss einlegen müssen. Die aufgrund fehlerhaften Verhaltens nunmehr gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen der Rückzahlung an die Staatskasse kann der Beklagte folglich nicht durchsetzen, weil der Klägerin ein entsprechender Schadensersatzanspruch auf Freistellung von entsprechenden Honoraransprüchen erwachsen ist.
Auch im Arrestverfahren war der Klägerin am 26. Oktober 2001 PKH bewilligt worden. Für die auch insoweit vom Beklagten vorgenommene Rückzahlung von PKH-Gebühren hat sich der Beklagte auf ein Schreiben des Amtsgerichts Viersen vom 27. Februar 2002 bezogen, dieses aber nicht vorgelegt und auch nicht mitgeteilt, wieso zu jener Zeit ein Wegfall der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH, und das mit Rückwirkung, hätte gegeben sein sollen, und dies, obwohl sich die Klägerin bereits in erster Instanz auf die zutreffende Bewilligung von PKH bezogen hatte. Auch wenn es sich nicht um eine Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 ZPO, sondern um eine Entscheidung des Gerichts nach § 120 Abs. 4 ZPO gehandelt haben sollte, wie der Beklagte anscheinend geltend machen will, ändert sich im Ergebnis nichts: in diesem Falle scheitern die gegen die Mandantin gerichteten Gebührenansprüche des Beklagten an der sich aus den §§ 122 Abs. 1 Nr. 3 und 1 b ZPO, 130 Abs. 1 BRAGO ergebenden Rechtslage: infolge der PKH-Bewilligung ist für den beigeordneten Anwalt eine Forderungssperre entstanden, die mit einer Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO noch nicht endet (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 122 Rdnr. 12 und 14). Diese Rechtslage ist auch durch Vereinbarung mit der Partei selbst nicht abänderbar. Im übrigen hat der Beklagte weder detailliert mitgeteilt, wann und wie eine solche Absprache stattgefunden haben soll, noch eine solche unter Beweis gestellt.
b) Soweit dem Beklagten danach überhaupt noch Gebührenansprüche gegen die Klägerin zustehen, gilt folgendes:
Zu der Angelegenheit Hausratsteilung hat der Beklagte weder die Notwendigkeit einer Besprechung mit dem gegnerischen Anwalt, noch - trotz generellen Bestreitens der Klägerin - Zeitpunkt und Ort der Besprechung noch das nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO erforderliche Einverständnis der Klägerin behauptet oder gar unter Beweis gestellt. Aus der Rechnung über 864,50 Euro sind folglich 708,80 DM + 16 % Mehrwertsteuer = 822,21 DM = 420,39 Euro herauszurechnen, so dass der geforderte Restbetrag von 364,50 Euro nicht gerechtfertigt ist.
Überdies hat der Beklagte den Geschäftswert von 10.000 Euro nicht ausreichend dargelegt und auch keinen Beweis hierfür angeboten.
3. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO (Ziff. 2 und 3) liegen vor.
4. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.
Düsseldorf, 28. Juli 2005 OLG, 24. Zivilsenat
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OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 28.07.2005
Az: I-24 U 45/05
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