Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 27 U 96/01
(OLG Hamm: Urteil v. 13.11.2001, Az.: 27 U 96/01)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. April 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000, DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, die jeweilige Sicherheit durch Prozessbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten.
Das Urteil beschwert den Beklagten mit mehr als 60.000, DM.
Tatbestand
Die Kläger beanspruchen als Verwalter in dem am 07.07.2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brüder K und E M (künftig: Gemeinschuldner) vom Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung und aus ungerechtfertigter Bereicherung Zahlung von 212.123,77 DM.
Die Gemeinschuldner waren Gründer und Gesellschafter der "M Gruppe", zu der u.a. die T2 AG zählte, zu deren Vorstand der Beklagte gehörte. Gegen die Gemeinschuldner, den Beklagten und mehrere weitere frühere Organe und leitende Angestellte von zur M Gruppe gehörenden Firmen führt die Staatsanwaltschaft Bielefeld ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Untreue zu Lasten der Gesellschaften. Am 30.11.1998 wurden neben den Brüdern M auch der Beklagte in Untersuchungshaft genommen. Für ihn waren zunächst Rechtsanwalt Y in C2 und sodann Prof. Dr. X in N als Verteidiger tätig. Beide Verteidiger erhielten ihr Honorar für die Verteidigung des Beklagten in Höhe von insgesamt 212.123,77 DM, hiervon entfielen 51.146,00 DM auf Rechtsanwalt Y und 161.007,77 DM auf Prof. Dr. X, durch mehrere Teilzahlungen im Zeitraum vom 22.01.1999 bis 03.01.2000 von einem Konto bei der X M2, das Rechtsanwalt Dr. Q aufgrund einer ihm seitens der Gemeinschuldner erteilten Generalvollacht (Bl. 17) zur treuhänderischen Verwaltung privater Gelder der Schuldner eröffnet hatte.
Die Kläger haben die Insolvenzanfechtung bzgl. der an die Verteidiger geleisteten Zahlungen und etwaiger Vereinbarungen zwischen den Gemeinschuldnern und dem Beklagten erklärt und die Auffassung vertreten, dass die Zahlungen der Verteidigerhonorare aus den privaten Geldern der Gemeinschuldner ohne Rechtsgrund und im Übrigen auch unentgeltlich im Sinne des § 134 Ins0 erfolgt seien.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass die seitens der Gemeinschuldner erbrachten Zahlungen an seine Verteidiger im Rahmen des zwischen den Gemeinschuldnern und ihm - dem Beklagten - bestehenden Arbeitsverhältnisses als Sonderzuwendung mit Entgeltcharakter geleistet worden seien; es habe sich um eine freiwillige Fürsorge der Gemeinschuldner im Hinblick auf seine früheren Dienste gehandelt. Hierzu hat er vorgetragen, die Gemeinschuldner hätten über ihre Beteiligungen an der T AG (EWS) 75 % der Aktien der T2 AG gehalten und seien wegen ihres beherrschenden Einflusses auf diese Gesellschaft als seine Arbeitgeber anzusehen. Die den Gemeinschuldnern und ihm dem Beklagten - vorgeworfenen strafbaren Handlungen stünden in direktem Zusammenhang miteinander. Die Gemeinschuldner hätten es deshalb als ihre Pflicht angesehen, ihn zumindest teilweise von den finanziellen Folgen der von ihnen jedenfalls mitverursachten Situation zu entlasten. Es hätten daher am 28.10. und 21.11.1998 Gespräche zwischen den Gemeinschuldnern, ihm dem Beklagten - und acht weiteren Mitarbeitern der M-Gruppe, gegen die seitens der Staatsanwaltschaft auch ermittelt worden sei, stattgefunden. Dabei hätten die Gemeinschuldner den anwesenden Mitarbeitern mitgeteilt, dass der Rechtsbeistand der M Gruppe, Rechtsanwalt Dr. U, für die Beschuldigten Verteidiger aussuchen und mit diesen Honorarvereinbarungen treffen solle, wobei die Honorarkosten nicht von den Mitarbeitern zu tragen seien. Die Gemeinschuldner hätten davon profitieren wollen, Einfluss auf die Wahl der Verteidiger zu haben und über deren Vorgehensweise informiert zu sein. Die ihnen hierdurch zugekommene Einflussmöglichkeit auf die Verteidigungsstrategie schließe die Bewertung der Zahlungen als unentgeltlich aus.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt aus im wesentlichen folgenden Gründen: Der Beklagte sei zur Erstattung der von den Gemeinschuldnern für ihn geleisteten Verteidigerhonorare verpflichtet, weil die Kläger die Zahlungen und die diesen zugrunde liegende Vereinbarungen erfolgreich gemäß § 134 Ins0 angefochten hätten. Ein Rechtsgrund für die Übernahme der Verteidigerhonorare und die Zahlungen habe zwischen den Gemeinschuldnern und dem Beklagten, auf deren Verhältnis es allein ankomme, nicht bestanden. Eine Zuwendung sei dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenüber stehe. In den Fällen, in denen ein Dritter einbezogen werde, sei entscheidend, ob der Empfänger der Leistung seinerseits eine Leistung zu erbringen hatte und wie diese von den Beteiligten bewertet wurde. Aus dem vom Beklagten vorgetragenen Geschehensablauf ergebe sich, dass die Übernahme der Verteidigerkosten nicht als - möglicherweise als entgeltlich zu bewertende - freigebige Sonderzuwendung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für besondere Leistungen und in Erwartung zukünftiger Leistungen gewährt worden sei. Es habe nämlich für die Leistung der Gemeinschuldner nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die gemeinsame Verstrickung der Beteiligten in das Ermittlungsverfahren und die Erwartung einer loyalen Zusammenarbeit in der Verteidigung im Vordergrund gestanden. Alleiniger Grund für die Übernahme der Verteidigerkosten sei nach eigener Darstellung des Beklagten das Interesse der Schuldner gewesen, sich den Beklagten zu verpflichten und über die Auswahl der Verteidiger und eine Absprache der Verteidigungsstrategie Vorteile in der eigenen Strafverteidigung zu erhalten. Es könne daher dahinstehen, ob die Schuldner als Arbeitgeber des Beklagten anzusehen waren. Es fehle jedenfalls jeder Bezug der Leistung der Gemeinschuldner zu einer vermögenswerten Gegenleistung. Die Schuldner hätten mit ihren Zahlungen Vermögenswerte aufgegeben, ohne dass ihnen seitens des Beklagten ein entsprechender Gegenwert zugeflossen sei oder zufließen habe sollen. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob eine derartige Vereinbarung nicht deshalb sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB sei, weil sie die Verteidigung des beschuldigten Beklagten faktisch beschränkt habe. Da der Vorteil der Zahlungen dem Beklagten zugeflossen sei, dieser schließlich auch nichts gegen die Höhe und Berechtigung der Honorarforderung geltend gemacht habe, sei er zur Rückzahlung verpflichtet.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Er verbleibt bei seiner - schon erstinstanzlich von den Klägern im einzelnen bestrittenen - Darstellung, die Gemeinschuldner hätten die T2 AG beherrscht und seien daher als sein Arbeitgeber anzusehen. Gerade seine Tätigkeit als Arbeitnehmer habe ihn in die Lage verbracht, einen Verteidiger zu benötigen, weil die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gemeinschuldner stünden. Für die entscheidende Frage, ob eine freigiebige Sonderzuwendung des Arbeitgebers vorliege, sei es ohne Relevanz, aus welchen Gründen sie gewährt worden sei, insbesondere ob sie gerade im Hinblick auf eine besondere Leistung des Arbeitnehmers erfolgt sei. Die Möglichkeit, durch eine abgestimmte Verteidigung eigene Verteidigungsvorteile zu erzielen, sei im Übrigen nicht das alleinige Motiv der Gemeinschuldner gewesen. Hier hätten vielmehr gerade auch seine Verdienste für die Gemeinschuldner im Rahmen eines 8 1/2 jährigen vertrauensvollen Arbeitsverhältnisses eine wesentliche Rolle gespielt. Schließlich stehe auch die Erwartung der Gemeinschuldner, sie könnten durch eine Koordinierung der Verteidigung persönliche Vorteile erlangen, der Bewertung ihrer Leistung als unentgeltlich entgegen. Die entsprechende Vereinbarung sei auch keineswegs sittenwidrig.
Der Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil, insbesondere die Beurteilung der Leistung der Gemeinschuldner als unentgeltlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß § 141 ZPO den Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Vermerk des Berichterstatters zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2001 verwiesen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die von der Berufung angegriffene Beurteilung der Leistung der Gemeinschuldner als unentgeltlich durch das Landgericht ist zutreffend, so dass die in Rede stehenden Zahlungen der Gemeinschuldner an die Verteidiger des Beklagten gemäß § 134 InsO anfechtbar sind und die Kläger gemäß § 143 InsO Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Beträge beanspruchen können.
1.
Da das Insolvenzverfahren erst im Jahre 2000 eröffnet wurde, finden gemäß Art. 110 EG InsO die Anfechtungsregelungen der Insolvenzordnung Anwendung. Die Anfechtung unterliegt auch nicht der sich aus Art. 106 EG InsO ergebenden Einschränkung, wonach vor dem 01.01.1999 vorgenommene Rechtshandlungen aus Gründen des Vertrauensschutzes der Anfechtung entzogen sind, soweit eine Anfechtung nach der bis dahin geltenden Konkursordnung nicht in Betracht kommt. Da die Anwaltshonorarforderungen erst in der Zeit vom 22.01.1999 bis zum 03.01.2000 aus Mitteln der Gemeinschuldner beglichen wurden, kann dahin stehen, ob diese Leistung der Darstellung des Beklagten entsprechend bereits im Oktober/ November 1998 von den Gemeinschuldnern versprochen worden ist. Unabhängig von der Frage, ob diese mündliche Zusage unter Berücksichtigung des § 518 BGB verbindlich gewesen wäre, kommt es für die Beurteilung der Verfügung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlungen an, weil der Begriff einer unentgeltlichen Verfügung sowohl das Grundgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft erfasst, die beide zusammen die unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners bilden (BGH in NJW 1999, 1551; NJW-RR 1988, 841). Für die rechtliche Beurteilung der Verfügung ist deshalb stets der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der mit dem Vertrag bewirkte Rechtserfolg eintritt (BGH in NJW 1999, 1551; 1983, 1680; vgl. jetzt auch § 140 InsO).
2.
Die geleisteten Zahlungen der Gemeinschuldner auf die Anwaltshonorarforderungen der Verteidiger des Beklagten stellen sich als unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO an den Beklagten dar.
Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die von Rechtsanwalt Dr. Q an die Verteidiger geleisteten Zahlungen anfechtungsrechtlich als Leistung der Gemeinschuldner an den Beklagten darstellen, weil die Zuordnungskriterien im Anfechtungsrecht denjenigen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne entsprechen (vgl. BGH in NJW 1999, 3636 m.w.N.). Dies bedarf auch mangels Berufungsangriffs - keiner Vertiefung.
Die Regelung des § 134 InsO entspricht - wie früher § 32 KO - im Wesentlichen dem allgemeinen Grundsatz der geringeren Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen gegenüber dem entgeltlichen Erwerb, der es schon für sich allein rechtfertigt, die Interessen des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten hinter dem Recht der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderung zurückstehen zu lassen. Demzufolge ist der Begriff der "unentgeltlichen Leistung", der nicht nur Schenkungen, sondern auch sonstige unentgeltliche Verfügungen, bei denen eine Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt, erfasst, weit auszulegen (vgl. BGH in ZIP 1999, 317; NJW 1991, 1611; Kilger; Insolvenzgesetze, 17. Aufl., Anm. 2 zu § 32 KO). In Fällen der vorliegenden Art, in denen eine dritte Person in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet ist, somit insbesondere bei Leistungen des Gemeinschuldners an einen Dritten, ist dabei weniger entscheidend, ob der Gemeinschuldner eine Gegenleistung erhalten sollte, sondern in erster Linie maßgeblich, ob der Begünstigte bei objektiver Betrachtung eine Gegenleistung zu erbringen hatte (BGH in NJW 1999, 1550 = ZIP 1999, 628). Die danach zu beurteilende Frage, ob der Beklagte für die von den Gemeinschuldnern bewirkten Leistungen etwas aufwenden musste, ob er also eine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung für seine Befreiung von Verbindlichkeiten erbringen sollte, ist zu verneinen.
a)
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, die Gemeinschuldner hätten im Gegenzug für ihre Leistungen - nicht weiter erläuterte - Vorteile im Rahmen ihrer eigenen Strafverteidigung erwartet. Diese eventuelle Erwartung begründet bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht die Annahme einer Entgeltlichkeit. Angesichts des eigenen Vortrags des Beklagten, er habe sich in seiner eigenen Verteidigung keineswegs irgendeiner Strategie der Gemeinschuldner unterwerfen müssen, ist schon nicht ersichtlich, worin eine Gegenleistung des Beklagten für den Erhalt von 212.123,77 DM liegen sollte. Die bloße Hoffnung der Gemeinschuldner auf ein loyales Verhalten des Beklagten im Rahmen eines - die Beteiligten gemeinsam betreffenden - Strafverfahrens begründete insoweit weder aus Sicht der Gemeinschuldner einen Vermögenszuwachs, noch konnte die gegenüber dem Beklagten bestehende Erwartung aus dessen Sicht als vermögenswerte Aufwendung bewertet werden. Eine vom Leistenden mit der Zuwendung verbundene Erwartung eines künftigen gefälligen Verhaltens des Empfängers führt schon angesichts der objektiven Wertlosigkeit der wirtschaftlich nicht zu erwerbenden - Gegenleistung, im Übrigen auch wegen der fehlenden rechtlichen Abhängigkeit zur Leistung (vgl. BGH in NJW 1991, 562) nicht zur Bewertung der Zuwendung als entgeltlich.
b)
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, er habe auf Bitten der Gemeinschuldner Rechtsanwalt Dr. Q bei der Fortführung des Betriebs unterstützen sollen, rechtfertigt diese Gegenleistung des Beklagten, der hierzu nach eigenen Angaben etwa 20 Stunden aufgewendet haben will, ersichtlich keine Gegenleistung für den Empfang von über 200.000, DM. Dafür, dass sein diesbezüglicher Aufwand deutlich hinter den besprochenen Unterstützungsleistungen zurückgeblieben wäre weil er noch erheblich weitreichendere Dienstleistungen hätte erbringen sollen, fehlt Vortrag des Beklagten.
c)
Die Zuwendung der Gemeinschuldner kann schließlich auch nicht als Sonderzuwendung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer mit Entgeltcharakter bewertet werden. Aus dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.12.1996 (NJW 1997, 866: Fall Schneider), nach dem Sonderzuwendungen von Arbeitgebern nicht unentgeltlich sind, weil sie auf einer freiwillig übernommenen Fürsorge des Dienstherrn beruhen und um früher geleistete Dienste willen und als Ansporn für künftigen Einsatz erbracht werden, kann der Beklagte für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten herleiten.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinschuldner aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Arbeitgeber des Beklagten waren. Dieser fungierte als Vorstand der T2 AG, möglicherweise auch der EWS AG und der BUS AG, so dass sein Dienstherr die jeweilige Aktiengesellschaft war. Ob die Gemeinschuldner insoweit aufgrund einer mehrheitlichen, zum Teil mittelbaren Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaften hatten, ist für diese Beurteilung ohne Relevanz. Zwar mag, wie der Bundesgerichtshof im vorzitierten Urteil angenommen hat, im Einzelfall der Alleingesellschafter (wirtschaftlicher Alleininhaber) einer Gesellschaft bei Abwägung der Interessen der eigentlichen Arbeitgeberin, nämlich der Gesellschaft, gleichzusetzen sein. Diese Überlegung ist jedoch auf Fälle einer bloßen Mehrheitsbeteiligung eines einzelnen Gesellschafters nicht übertragbar, und zwar auch dann nicht, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Angesichts der Verschiedenheit der Vermögensmassen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter und deren jeweiliger Interessen verbietet sich eine Gleichstellung der Gesellschaft und eines einzelnen Aktionärs stets, wenn es sich nicht um einen Alleingesellschafter handelt. Gerade der vorliegende Fall belegt angesichts des gegen die Gemeinschuldner erhobenen Vorwurfs der Untreue zu Lasten der Gesellschaft, dass diese Rechtspersönlichkeiten nicht als Einheit betrachtet und die Aktiengesellschaft nicht als Unternehmen der Gemeinschuldner bewertet werden kann. Im Übrigen läßt die Argumentation des Beklagten außer acht, dass nicht die Gemeinschuldner, sondern der Aufsichtsrat der Aktiengesellschafen über die Bezüge der Vorstandsmitglieder zu entscheiden hat (§ 87 AktG).
Des Weiteren ist vorliegend die Besonderheit zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten unbestritten Straftaten zu Lasten seines Dienstherrn, der von ihm vertretenen Gesellschaft, vorgeworfen wurden. Die Zuwendung der Gemeinschuldner in Form der Begleichung der im Rahmen des insoweit gegen den Beklagten gerichteten Ermittlungsverfahrens anfallenden Verteidigungskosten mag danach im persönlichen Interesse der Gemeinschuldner gelegen haben, da gegen sie wegen desgleichen Verdachts ermittelt wurde und sie nach eigenen Angaben des Beklagten als Anstifter und Nutznießer der ihm vorgeworfenen Untreue in Betracht kamen. Dass ihre privaten Interessen an einer effektiven Verteidigung sich bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht mit den Interessen der möglicherweise durch die Gemeinschuldner und den Beklagten gemeinschaftlich geschädigten Aktiengesellschaften deckten, liegt auf der Hand. Auch dies steht einer Bewertung der Zuwendung als Fürsorgeleistung eines Arbeitgebers entgegen.
Schließlich ist die Zuwendung auch unter Berücksichtigung ihrer Höhe nicht als eine - der Anfechtung gemäß § 134 InsO entzogene Entlohnung eines Arbeitgebers zu bewerten. Anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall geht es vorliegend nicht um eine seit mehreren Jahren gezahlte - Weihnachtsgratifikation, die sich unter Berücksichtigung der Höhe des Einkommens noch im üblichen und angemessenen Rahmen hält, und - was von wesentlicher Bedeutung ist - auf die andere Arbeitnehmer als der Anfechtungsgegner infolge wiederholter vorbehaltloser Gewährung sogar einen Rechtsanspruch hatten, sondern um eine von keinem Mitarbeiter der Gesellschaften zu beanspruchende Zuwendung, die von allen Empfängern nur als einmalige freigiebige Leistung der Gemeinschuldner bewertet werden konnte. Mit mehr als 200.000, DM fiel diese Zuwendung an den Beklagten auch unter Berücksichtigung eines von ihm auf etwa 50.000, DM bezifferten Monatseinkommens aus dem Rahmen der üblicherweise arbeitgeberseitig gewährten Vergünstigungen. Durch die Entscheidung des IX. Zivilsenates sollten ersichtlich nicht derartige, aus keinem gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Gesichtspunkt zu beanspruchende Freigiebigkeiten eines Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern in beliebiger Höhe zu Lasten der Gläubiger privilegiert werden. Für eine derartige Bevorzugung von Arbeitnehmern gegenüber anderen dem Schuldner nahestehenden Zuwendungsempfängern ist ein sachlicher Anlass nicht ersichtlich.
3.
Auf eine Entreicherung kann sich der Beklagte unabhängig von der Frage seiner Bösgläubigkeit im Sinne des § 143 Abs. 2 S. 2 InsO schon deshalb nicht berufen, weil er durch die Leistung der Gemeinschuldner von den Honoraransprüchen seiner Verteidiger befreit wurde und damit nicht entreichert ist.
4.
Die Kläger können entsprechend dem angefochtenen Urteil gemäß §§ 288, 291 BGB n.F. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2001 (Klagezustellung) beanspruchen. Unabhängig von der mit der Berufung aufgeworfenen Frage, ob die Klageforderung vor dem 01.05.2000 fällig war, können die Kläger angesichts der erst im Januar 2001 erhobenen Klage jedenfalls Rechtshängigkeitszinsen nach neuem Recht in der geforderten Höhe beanspruchen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 13.11.2001
Az: 27 U 96/01
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