Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Oktober 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 48/10
(BGH: Beschluss v. 19.10.2010, Az.: AnwZ (B) 48/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2008 wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 10. November 2006 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2008 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 215 Abs. 2, 3 BRAO, § 42 Abs. 1 BRAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F.) eingelegt worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. März 2009 die öffentliche Zustellung der Entscheidung vom 26. September 2008 bewilligt; die entsprechende Benachrichtigung ist am 20. Juli 2009 an die Gerichtstafel angeheftet worden. Der Beschluss gilt deshalb als mit Ablauf des 20. August 2009 zugestellt (§ 229 BRAO a.F., § 188 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist erst am 5. Juli 2010 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.
Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung sind gegeben (§ 229 BRAO a.F., § 185 Nr. 1 ZPO); denn der Aufenthaltsort des Antragstellers war unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich. Zustellungsversuche am 10. und 13. November 2008 unter der Anschrift O. Straße , B. , die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof angegeben hatte, blieben ohne Erfolg; die Zustellungsurkunde kam jeweils mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück. Ein von der Antragsgegnerin am 24. November 2008 an die genannte Adresse gerichtetes Schreiben wurde mit demselben Vermerk zurückgesandt. Die in der Folgezeit durchgeführten Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragstellers waren erfolglos. Sein Vorbringen, er sei in dem fraglichen Zeitraum unter der genannten Anschrift gemeldet und ständig erreichbar gewesen, wird durch die allein als Beleg vorgelegte Ummeldebestätigung vom 16. April 2010 nicht bestätigt; dieser ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller sich an diesem Tag auf eine neue Adresse in B. umgemeldet hat.
2. Der nach § 42 Abs. 6 BRAO a.F., § 22 Abs. 2 FGG, § 215 Abs. 3 BRAO statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die begründen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 13a FGG analog, § 215 Abs. 3 BRAO.
Ganter Schäfer Fetzer Frey Hauger Vorinstanzen:
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 ZU 123/06 -
BGH:
Beschluss v. 19.10.2010
Az: AnwZ (B) 48/10
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