Amtsgericht Dortmund:
Urteil vom 8. Juli 2004
Aktenzeichen: 125 C 4576/03

(AG Dortmund: Urteil v. 08.07.2004, Az.: 125 C 4576/03)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so-fern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von Dorsten eingetragenen Grundstücke G 1 und 2, G 3 und 4.

Die Beklagte ist Eigentümerin einer Hochspannungsleitung, die über die Flächen der Klägerin verläuft und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert ist. Die Beklagte hat diese Hochspannungsleitung zum Zwecke der Telekommunikation mit einem Lichtwellenleiter-Luftkabel (LWL-Kabel) nachgerüstet. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 auf Anfrage mitgeteilt, dass das Kabel an die B AG & Co. vermietet ist, die das Kabel seit 1996 zum Zweck kommerzieller Telekommunikation nutzt.

Soweit die Beklagte die Leitung selbst zur Kommunikation nutzt, geschieht dies ausschließlich im Rahmen interner Kommunikation.

Die Beklagte hat sich auf die Verjährung des Anspruchs berufen.

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass das LWL-Kabel tatsächlich an Dritte vermietet sei. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei der Nachrüstung der Hochspannungsleitung um eine Nutzungserweiterung i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG und ihr stehe daher ein entsprechender Entschädigungsanspruch zu. Dieser könne auch mangels Kenntnis der Klägerin nicht verjährt sein. Ihr stünde ein Anspruch auf Geldausgleich in Höhe von 5,00 DM/lfd. Meter zu.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 856,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit 00.00.0000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das LWL-Kabel sei seit 1996 an die B GmbH & Co. vermietet. Marktüblich sei auch nur ein Anspruch von 0,50 DM/ lfd. Meter.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Das Amtsgericht Dortmund ist das zuständige Gericht gem. § 17 I ZPO i.V.m. §§ 1 I, 3 II AktG. Der Sitz der Beklagten befindet sich in E.

Es liegt kein ausschließlicher Gerichtsstand vor, insbesondere ist der ausschließliche dingliche Gerichtsstand gem. § 24 ZPO nicht gegeben. Danach ist das Gericht der belegenen Sache u.a. für Klagen, die das Eigentum oder eine dingliche Belastung betreffen ausschließlich zuständig. Die Klägerin macht solche Ansprüche nicht geltend. Die Parteien streiten weder um das Eigentum noch um Rechte an oder aus einer dinglichen Belastung.

Zwar sind zugunsten der Beklagten beschränkte persönliche Dienstbarkeiten i.S.d. § 1090 BGB an den Grundstücken der Klägerin eingetragen. Doch die eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an den Grundstücken der Klägerin unmittelbar als solche sind zwischen den Parteien nicht strittig. Daraus werden auch keine Rechte hergeleitet. Der Betrieb einer Telekommunikationslinie gehört nicht zum Inhalt des ursprünglich vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen Rechtes. Insofern ist wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuches auf den Wortlaut der Grundbucheintragung und die Eintragungsbewilligung abzustellen. Auch daraus, dass sich eine Dienstbarkeit entsprechend den Bedürfnissen der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf verändern kann, ergibt sich nichts Anderes. Eine derartige Veränderung kann nur im Rahmen einer der Art nach gleichbleibenden und durchaus vorhersehbaren Nutzung eintreten (vgl. BGH NJW 2000, 3206, 3207). Diese liegt mit der Erweiterung zur Telekommunikation gerade nicht vor. Sie stellt sogar eine Erweiterung dar, die bei Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gar nicht absehbar war. Insofern unterscheidet sich das hiesige Verfahren auch von dem der Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 2002, 769 ff.) zugrunde liegenden Verfahrens, weil dort wohl die hier geltend gemachten Ansprüche nur hilfsweise geltend gemacht wurden und es zunächst um das grundsätzliche Recht zum Betrieb der Telekommunikationseinrichtung ging. Hier geht es nur um die Frage des Ersatzanspruchs gem. § 57 Abs. 2 TKG. Dies kein unter § 24 ZPO fallender Anspruch.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu. Es bestehen insbesondere keine Ansprüche gem. § 57 Abs. 2 TKG. Dabei kann nach Ansicht des Gerichts dahingestellt bleiben, ob eine wirksame Vermietung der Kabel an die Firma B AG&Co vorliegt oder nicht und wie hoch die marktübliche Entschädigung gem. § 57 TKG zu bemessen ist. Es bedarf deshalb keiner Beweisaufnahme über die Frage der Vermietung der Kabel.

Bei einem wirksamen Mietvertrag ist die Beklagte nicht Betreiberin i.S.d. § 57 Abs. 2 TKG der Telekommunikationseinrichtung, bei fehlendem Mietvertrag ist die Beklagte berechtigt, die Leistung gem. § 214 BGB n.F. (= § 222 BGB a.F.) zu verweigern, da der Anspruch verjährt ist.

Wenn die Kabel an die Firma B AG vermietet sind, dann ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, da sie nicht Betreiberin gem. § 57 Abs. 2 TKG der Telekommunikationslinie ist..

Nach der gesetzlichen Definition des § 3 Nr. 2 TKG ist Betreiber, "wer die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung der Informationsübertragung auf Übertragungswegen unabdingbar erbracht werden müssen, ausübt". Dies ist bei einer Vermietung nicht die Beklagte.

Die von § 3 Nr. 2 TKG umfasste Kontrolle ist i.S. einer Funktionsherrschaft zur verstehen. Sie ist nur gegeben, wenn der "Betreiber" die Möglichkeit hat, über das "OB" und "WIE" der Nutzung in eigener Verantwortung zu entscheiden. Dies kann die Beklagte nicht. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Eigentümerin und Betreiberin der Energieversorgungsleitung als solche durch die Wartungsmöglichkeit an ihrer Energieversorgungsleitung eine eingeschränkte tatsächliche Kontrolle auch über die Telekommunikationslinie hat. Zumindest aber hat die B AG & Co. die alleinige tatsächliche Kontrolle über alle technischen Funktionen, die zur Informationsübertragung mittels der Telekommunikationslinie erforderlich sind.

Darüber hinaus obliegt der Beklagten jedenfalls nicht die rechtliche Kontrolle. Sie ist in ihrer Einwirkungsbefugnis beschränkt. Die Beklagte hat das LWL- Kabel an die B AG & Co. zum Zweck der kommerziellen Kommunikation vermietet. Die B AG & Co. hat durch Anschluss ihrer eigenen Datenverarbeitungssysteme an das LWL-Kabel die Möglichkeit der kommerziellen Telekommunikation für die Allgemeinheit geschaffen, und sie als Mieterin entscheidet darüber, "OB" und "Wie" das Kabel als Teil der Telekommunikationslinie in Betrieb geht und die kommerzielle Telekommunikation stattfindet.

Allein die Nutzung der Beklagten für interne Kommunikation begründet keine Betreibereigenschaft. Nur die erstmalige Nutzung zum Zweck der öffentlichen Telekommunikation kann den Ausgleichsanspruch des § 57 Abs. 2 S. 2 TKG begründen. Der Anspruch soll nach der Rechtssprechung den Zweck erfüllen, dem Duldungspflichtigen einen einmaligen Ausgleich dafür zu gewähren, dass sein Recht, die Nutzung seines Grundstückes zu Telekommunikationszwecken entweder zu untersagen oder sich marktgerecht vergüten zu lassen, beschränkt wird (OLG Hamm NJW-RR 2002, 769; auch BGH NJW 2000, 3210).

Die finanziellen Vorteile, die der Nutzer der Leitung durch die Versorgung der Allgemeinheit hat, sollen ausgeglichen werden. Zum finanziellen Ausgleich für die Errichtung der Energieversorgungsleitung als solche ist das errichtende Energieversorgungsunternehmen verantwortlich, da es den aus der Nutzung erzielten Umsatz erhält. Das Telekommunikationsunternehmen nutzt das der Energieversorgungsleitung anliegende Telekommunikationskabel zur Versorgung der Allgemeinheit. Es hat das Vermarktungsinteresse und die daraus resultierenden finanziellen Vorteile. Würde es selbst eine eigene Leitung errichten, wäre es zweifellos "Betreiber der Telekommunikationslinie" und müsste folgerichtig ebenfalls einen Ausgleich an betroffene Grundstückseigentümer zahlen.

In diesem Sinne ist auch das OLG Frankfurt (MMR 1998, 40, 41) in einen Fall der Vermietung des LWL-Kabels an Dritte davon ausgegangen, dass der Betreiber einer Telekommunikationslinie eine Leitung nutzt, die durch das Recht eines anderen gesichert ist.

Allein die Tatsache, dass die Beklagte für die Überlassung des Kabels an die Firma B AG&Co eine Miete gem. § 535 Abs. 2 BGB erhält, ändert an dieser Tatsache nichts. Die Vermietung und damit die Erzielung von Mieteinnahme macht die Beklagte nicht zur Betreiberin der Telekommunikationsanlage. Bereits aus Rechtsgründen ist der Beklagten dies verboten, da sie als Energieversorgungsunternehmen mit marktbeherrschender Stellung gem. § 14 I TKG keine Telekommunikationsdienstleistungen anbieten darf.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 7.7.200 (NJW 2000, 3206). Der BGH hat sich in dieser Entscheidung überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach der Definition des § 3 Nr. 2 TKG "Betreiber" der Telekommunikationslinie i.S.d. TKG ist; er hat die Betreibereigenschaft als solche nicht geprüft und die Voraussetzungen der Betreibereigenschaft i.S.d. § 3 Nr. 2 TKG nicht berücksichtigt, sondern allein über die Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht und des Ausgleichsanspruches des § 57 TKG entschieden. Die Betreibereigenschaft ist zwischen den damaligen Parteien wohl gar nicht im Streit gewesen.

Das Gleiche gilt auch für das Urteil des OLG Hamm v. 22.11.2001 -Az 5 U 80/ 01-, in dem dem dortigen Kläger ein Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Energieversorgungsunternehmen zugesprochen wurde. Der dort entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich in einem entscheidenden Punkt von dem hier zu entscheidenden Fall: Das OLG hatte sich mit dem Sachverhalt zu befassen, dass direkt nach der Nachrüstung der Energieversorgungsleitung mit einem LWL-Luftkabel eine Entschädigung von der Beklagten verlangt wurde. Zu dem Zeitpunkt war das Kabel noch nicht an einen Drittnutzer weitervermietet, sondern eine derartige Nutzung lediglich für die Zukunft vorgesehen. Im hier zu entscheidenden Fall dagegen ist das LWL-Luftkabel bereits seit dem Jahr 1996 an ein Telekommunikationsunternehmen vermietet, das mittels des angemieteten Kabels kommerziell Telekommunikation vermittelt.

Soweit die Klägerin auf die Probleme des Mieterwechsel abstellt und aus der Tatsache, dass es bei der Entschädigung gem. § 57 Abs. 2 TKG um einen Einmalanspruch handelt, mögen dies tatsächliche Probleme sein, die jeweils im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Mieter oder den Mietern untereinander zu lösen sind, im Außenverhältnis besteht der Anspruch nur gegen den jeweiligen "Betreiber".

Die Betreibereigenschaft der Beklagten ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass nur zwischen der Klägerin als Grundstückseigentümerin und der Beklagten als Eigentümerin der Energieversorgungsleitung aufgrund der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine Rechtsbeziehung besteht. Eigentümer und Betreiber der Leitung müssen nämlich gerade nicht identisch sein (vgl. Ulmen in Scheurle/ Mayen TKG Kommentar 2002; § 3 Rn 8, auch § 57 Rn 10).

Das ergibt sich durch eine am Wortlaut orientierte Auslegung des Gesetzes. Es unterscheidet selbst zwischen dem Begünstigten i.S.d. § 57 Abs. 1 TKG, der vom Grundstückseigentümer "die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung" verlangen kann und dem Pflichtigen i.S.d. § 57 Abs. 2 TKG, der einen Ausgleich an den Eigentümer zahlen muss, wenn er "Betreiber der Telekommunikationslinie" ist. Hätte der Gesetzgeber einen einheitlichen Adressaten in Abs. 1 und Abs. 2 ansprechen wollen, dann wäre eine solche unterschiedliche Terminologie nicht erforderlich gewesen. Sollte "Betreiber" automatisch der Begünstigte gem. Abs. 1 sein, wäre eine explizite und ausschließliche Erwähnung unnötig.

Dass der Gesetzgeber hier durchaus differenzieren wollte, kommt auch im Wortlaut der Definition in § 3 Nr. 2 TKG dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass auf die Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen die zur Realisierung der Informationsübertragung erforderlich sind, abgestellt wird. Dazu gehört mehr als nur das Eigentum an dem Kabel. Es muss sich um eine funktionstüchtige Telekommunikationslinie handeln. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition in § 3 Nr. 20 TKG. Danach ist eine Telekommunikationslinie eine unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationsanlage einschließlich ihrer Schalt- und Verzweigeeinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre. Eigentum an oder tatsächliche Gewalt über die Leitung ist nicht die einzige Voraussetzung für ein "Betreiben". Allein das Eigentum an den Kabeln, die das Erfordernis der Betriebsfähigkeit noch nicht erfüllen und die an einen Genehmigungsinhaber vermietet werden, begründet keine Betreibereigenschaft. Voraussetzung für die Betreibereigenschaft ist zunächst, dass der Übertragungsweg überhaupt betriebsfähig ist. Die Betriebsfähigkeit ist durch die Mieterin B AG & Co. begründet worden. Für eine Betriebsfähigkeit müssen die Übertragungsleitungen mit übertragungstechnischen Einrichtungen und Abschlussvorrichtungen dergestalt zusammengefügt bzw. angeschlossen werden, dass durch die Anschaltung von End- und Vermittlungseinrichtungen Nachrichten übermittelt werden können (Bothe/ Heun/ Lohmann Archiv PF 1995, 14). Erst die B AG & Co. ermöglicht die kommerzielle Telekommunikation durch eigene Datenverarbeitungssysteme, mit deren Hilfe bestimmte Signale, aus denen sich für den öffentlichen Empfänger erst die verwertbaren Informationen wie Bild, Ton oder Sprache ergeben. Dies geschieht einerseits durch eigene Verbindungseinrichtungen und Schaltstellen, die mit dem LWL-Kabel der Beklagten in Verbindung gebracht werden.

Wenn eine Vermietung an die B AG&Co nicht wirksam erfolgt ist oder auch, wenn man die Betreibereigenschaft der Beklagten -anders als das erkennende Gericht- bei wirksamer Vermietung- auch bei wirksamer Vermietung bejahen würde, steht der Beklagte aber ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 214 BGB zu, da der Anspruch aus § 57 II 2 TKG auf jeden Fall verjährt ist. Die Beklagte hat sich auch auf die Verjährung des Anspruchs berufen.

Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend gem. § 58 TKG 2 Jahre und begann Ende 0000. Die Verjährung ist somit Ende 0000 eingetreten, da sie innerhalb der Frist weder unterbrochen noch gehemmt wurde. Die Klageerhebung erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist und hatte deshalb keinen Einfluss mehr auf die Frist.

Die Verjährungsregelung des § 58 TKG ist auch auf den vorliegenden Ersatzanspruch gem. § 57 Abs. 2 BGB anwendbar. Die Vorschrift ist ausdrücklich anzuwenden auf die in den §§ 50 bis 57 TKG geregelten Ersatzansprüche und damit bereits vom Wortlaut her auch auf den Ausgleichsanspruch des § 57 Abs. 2 S. 2 TKG. Der Begriff des "Ersatzanspruches" ist nicht im Sinne eines Schadensersatzanspruches eng auszulegen, sondern umfasst alle Ansprüche, die auf Geld als Ersatz gerichtet sind. Die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung zwischen Ersatzansprüchen und Ausgleichsansprüchen findet im Gesetz keine Stütze. Selbst wenn in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/4864) der Begriff des Nutzungsausgleichs gebraucht wurde, bedeutet dies nicht, dass der Gesetzgeber diesen Nutzungsausgleich nicht auch als einen Unterfall des Ersatzanspruchs angesehen hat. Der Wille der Gesetzgeber hier zwischen Nutzungsausgleichsansprüchen und Ersatzansprüchen zu differenzieren hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Sprachlich ist der Nutzungsausgleich durchaus als Ersatzanspruch zu verstehen. Im Mietrecht tritt der Anspruch auf Nutzungsausfall gem. § 546a BGB an die Stelle des Anspruchs auf Zahlung der Miete, also als "Ersatz", ähnlich ist es im Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, § 818 BGB.

Aber auch der Sinn und Zweck der Regelung sprechen für diese Auslegung. Die Klägerin ist nach Errichtung der durch ein Recht gesicherten Leitung oder Anlage i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 1 TKG faktisch nicht in der Lage, die Leitung oder Anlage selbst zu nutzen. Insofern ist § 57 Abs. 2 S. 2 TKG Ausfluss der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 I GG und die nach Art. 14 III GG erforderliche Entschädigung ein Ersatzanspruch. In Fällen wie dem vorliegenden geht es daher nicht "um einen finanziellen Ausgleich für eine (zusätzliche) Nutzungseinschränkung, sondern darum, dass den Eigentümern ihr Recht beschnitten wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und eine Fremdnutzung zu untersagen oder sich marktgerecht vergüten zu lassen" (OLG Hamm NJW-RR 2002, 769; auch BGH NJW 2000, 3210).

Ausgenommen, und damit der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB unterliegend, sind ausdrücklich nur die Ansprüche, die nicht auf Ersatz gerichtet sind, wie z.B. der Instandsetzungsanspruch nach § 52 Abs. 3 S. 1 TKG oder der Änderungs- und Beseitigungsanspruch gem. § 53 Abs. 1 TKG (Bosch in Trute/ Spoerr/ Bosch, TKG Kommentar 1. Aufl. 2001). Um solche Ansprüche geht es vorliegend aber nicht.

Auch aus verfassungsrechtlichen oder historischen Gesichtpunkten ist eine einschränkende Auslegung des § 58 TKG nicht geboten. Zwar mag die Vorschrift unverändert aus dem Telegraphenwegegesetz übernommen worden sein, hätte der Gesetzgeber den Anspruch des § 57 Abs. 2 S. 2 TKG aber nicht von § 58 TKG umfasst sehen wollen, hätte er im Rahmen der erfolgten Gesetzesänderung eine Korrektur vornehmen können, was er aber gerade nicht getan hat. Er hätte den Anspruch auch an anderer Stelle im Gesetz regeln können, um die Andersartigkeit des Anspruchs herauszustellen.

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Kenntnis der Anspruchsteller kommt es nicht an. Es genügt, dass die objektiven Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Das beinhaltet die hier noch einschlägige allgemeine Regel des § 198 BGB a.F.

Soweit früher § 852 Abs. 1 BGB a.F. und nunmehr § 199 BGB n.F. auf die Kenntnis abstellen sind die Vorschriften vorliegend nicht anwendbar. § 852 BGB ist auf § 58 TKG nicht anwendbar, denn er stellt eine Sondervorschrift des Schadensersatzrechts dar und gilt insofern nur dort. Die Vorschriften des TKG sind ihrerseits Sonderbestimmungen (vgl. auch Beck´scher Kommentar zum TKG, 2. Aufl. § 58 Rn 2). Die Vorschrift des § 199 BGB n.F. ist bereits deshalb auf keinen Fall anwendbar, da die Verjährung bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eingetreten ist. Auf die Überleitungsvorschrift in Art 229 § 6 EGBGB kommt es deshalb nicht an.

Schadensersatzansprüche bestehen ebenfalls nicht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese überhaupt geltend gemacht werden.

Die Beklagte musste die Klägerin auch nicht über die erfolgte Nutzungserweiterung und die Vermietung sowie einen eventuellen Anspruch gem. § 57 Abs. 2 TKG belehren. Das Gesetz sieht eine solche Belehrungspflicht nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus einer Nebenpflicht der Dienstbarkeit. Das Verlegen von Kabeln ist gerichtsbekanntermaßen eine äußerst offenkundige Tatsache, die üblicherweise nicht übersehen werden kann. Selbst wenn man dem Kabel nicht ansehen kann, ob es sich um ein Hochspannungskabel oder ein Telekommunikationskabel handelt, so hat die Klägerin durchaus die Möglichkeit, innerhalb der Verjährungsfrist dieses zu klären. Die Beklagte hat auf das Schreiben der Klägerin ja auch sofort die gewünschte Auskunft erteilt. Es kann deshalb dahinstehen, wann ein solcher Schadensersatzanspruch verjährt wäre.

Auch Sekundäransprüche, wie sie die Rechtsprechung bei Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte annimmt (BGH NJW 1982, 836; NJW 1994, 1405; 2001, 826; 2001, 3543) kommen nicht in Betracht. Beim Anwaltsvertrag geht es gerade um Rechtsberatung, so dass eine solche Belehrung über Rechtsfragen vertragsimmanent ist. Hier ist die Interessenlage ganz anders. Um eine Rechtsberatung ging es nicht.

Auf die zwischen den Parteien ebenfalls strittige Frage, wie hoch der Anspruch gem. § 57 Abs. 2 TKG zu bemessen ist, brauchte deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Dortmund:
Urteil v. 08.07.2004
Az: 125 C 4576/03


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